Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. März 2014 - 18 M 14.278

bei uns veröffentlicht am11.03.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Bevollmächtigte des Klägers begehrt die Festsetzung einer Termins- und einer Erledigungsgebühr zuzüglich zu den im Kostenfestsetzungsbeschluss aufgeführten Gebühren.

Der Bevollmächtigte des Klägers erhob gegen den Bescheid der Beklagten vom ... November 2009, mit welchem der Vertrieb von Backwaren in Form eines Selbstbedienungsverkaufssystems in drei Betriebsstätten des Klägers in lebensmittelrechtlicher Hinsicht grundsätzlich beanstandet wurde, am 28. Dezember 2009 Klage (M 18 K 09.6135 bzw. nach Fortsetzung des Verfahrens M 18 K 11.6048).

Die Beklagte teilte ihm unter dem ... März 2011 mit, dass der Kläger nur noch einen der ursprünglich drei SB-Backshops betreibe.

Der Klägerbevollmächtigte äußerte unter dem ... April 2013, falls es hinsichtlich der beiden aufgegebenen Betriebsstätten nicht zu einer teilweisen Bescheids-aufhebung komme, werde er insoweit die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides beantragen. Zur Klagebegründung im Übrigen verwies er auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Oktober 2011 sowie auf zwei rechtskräftige Urteile des VG München vom 26. September 2012.

Die Beklagte entgegnete mit Schreiben vom ... März 2013, dass sich der streitgegenständliche Bescheid vom ... November 2009 hinsichtlich beider aufgegebener Betriebsstätten bereits erledigt habe und hinsichtlich der noch bestehenden Betriebsstätte mit Aufhebungsbescheid aufgehoben wurde. Einer Erledigungserklärung wurde vorsorglich zugestimmt und die Beklagte erklärte sich bereit, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Gericht teilte der Beklagten mit Schreiben vom ... April 2012 mit, dass der Klägerbevollmächtigte vor der Abgabe einer Hauptsacheerledigungserklärung noch eine Erklärung dahingehend benötige, dass hinsichtlich der beiden aufgegebenen Betriebsstätten aus dem streitgegenständlichen Bescheid keine Rechte mehr abgeleitet werden, insbesondere keine Einleitung eines Bußgeldverfahrens erfolge.

Nach Abgabe einer entsprechenden Zusage am ... Mai 2013 erklärte der Klägerbevollmächtigte nach Anmahnung des Gerichts, zuletzt mit einer Fristsetzung bis ... Juni 2013, den Rechtsstreit mit Schreiben vom ... Juni 2013 für erledigt.

Mit Beschluss des Gerichts vom 8. Juli 2013 wurde das Verfahren unter Auferlegung der Kosten auf die Beklagte eingestellt.

Mit Kostennote vom 23. November 2013 beantragte der Klägerbevollmächtigte die Festsetzung einer Verfahrensgebühr, einer Terminsgebühr, einer Erledigungsgebühr sowie eine Pauschale für Post und Telekommunikation - insgesamt 2.694,16 EUR.

Der Urkundsbeamte setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. November 2013 die dem Klägerbevollmächtigten zu erstattenden Aufwendungen auf insgesamt 899,40 EUR fest. Die Festsetzung der beantragten Termins- sowie Erledigungsgebühr wurde als nicht erstattungsfähig abgelehnt.

Der Klägerbevollmächtigte legte hiergegen mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 Erinnerung ein.

Der Urkundsbeamte half der Erinnerung mangels Begründung nicht ab und legte sie am 22. Januar 2014 dem Gericht zur Entscheidung vor.

Die Beklagte äußerte unter dem 11. Februar 2014, dem Erinnerungsbegehren sei unter Bezugnahme auf die Begründung des Kostenfestsetzungsbescheides nicht abzuhelfen. Eine Terminsgebühr sei nicht entstanden.

Der Klägerbevollmächtigte gab keine Stellungnahme ab.

II.

Über den Antrag auf Entscheidung des Gerichts (sog. Erinnerung) entscheidet gemäß §§ 164, 165 i. V. m. 151 VwGO im vorliegenden Fall die Berichterstatterin, die gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO die zugrundeliegende Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache getroffen hat (vgl. BayVGH, B. v. 3.12.2003, 1 N 01.1845).

Die Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Kostenbeamte hat zu Recht die Festsetzung der beantragten Termins- sowie Erledigungsgebühr abgelehnt.

Nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG entsteht eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG unter anderem für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Hieraus ergibt sich ohne Weiteres, dass eine Besprechung mit dem Mandanten nicht für das Anfallen einer Terminsgebühr ausreicht. Gleiches gilt für ein Gespräch mit dem Gericht. Weder aus den Akten noch aus der Stellungnahme der Beklagten geht hervor, dass zwischen den Prozessbeteiligten eine auf Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung stattgefunden hat. Soweit der Klägerbevollmächtigte das Telefonat mit der Berichterstatterin im Vorfeld der Abgabe seiner Erledigungserklärung als gebührensauslösende Besprechung ansehen sollte, kann ihm nicht gefolgt werden. Eine Besprechung setzt zwingend eine Besprechung zwischen den Prozessbeteiligten voraus (BayVGH v. 16.12.2011 - 15 C 11.2050; OVG Berlin-Brandenburg v. 16.3.2009 - OVG 1 K 72.08).

Dem Klägerbevollmächtigten steht ebenso wenig eine Erledigungsgebühr nach Nrn. 1002 und 1003 VV-RVG zu.

Die Erledigungsgebühr ist eine Erfolgsgebühr. Sie honoriert die Entlastung des Gerichts sowie das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine möglichst weitgehende Herstellung des Rechtsfriedens. Eine besondere, auf die Erledigung ohne Urteil gerichtete Tätigkeit des Klägerbevollmächtigten ist nicht erkennbar. Das Telefonat zwischen dem Klägerbevollmächtigten und der Berichterstatterin, in welchem als Voraussetzung für die Abgabe einer Erledigungserklärung die bereits dargestellte Zusage der Beklagten gefordert wurde, reicht hierfür nicht aus. Das Tätigwerden im Zusammenhang mit der Abgabe der Erledigungserklärung ist von der der allgemeinen Verfahrensgebühr abgedeckt. Außerdem hat die Beklagte bereits mit Schreiben vom 25. März 2013, eingegangen am 4. April 2013, mitgeteilt, dass sich der Bescheid vom ... November 2009 hinsichtlich der beiden aufgegebenen Betriebsstätten erledigt habe.

Im Übrigen hat das Gericht hinsichtlich der noch bestehenden Betriebsstätte mit Schreiben vom 3. April 2013 bei der Beklagten angeregt, dem klägerischen Begehren abzuhelfen. Auch mit Blick darauf ist eine besondere, auf die Erledigung ohne Urteil gerichtete Tätigkeit des Klägerbevollmächtigten nicht herleitbar.

Aus den genannten Gründen war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87


(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere1.die Beteiligten

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(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere

1.
die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden und einen Vergleich entgegennehmen;
2.
den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
3.
Auskünfte einholen;
4.
die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen;
5.
das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 95 gilt entsprechend;
6.
Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.
7.
(weggefallen)

(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.