Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Apr. 2014 - 16 S 14.30644

bei uns veröffentlicht am17.04.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, die nach eigenen Angaben ukrainische Staatsangehörige ist, reiste am 7. November 2011 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 5. November 2012 Asyl.

Der Antragstellerin wurde am 31. Oktober 2011 für den Zeitraum von 15. November 2011 bis 4. Februar 2012 für eine Au-Pair-Tätigkeit ein Visum für Deutschland erteilt (Az. ...).

Mit Schreiben vom 5. November 2012 zeigte der Bevollmächtigte der Antragstellerin dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) die Vertretung der Antragstellerin an und legte eine schriftliche Vollmacht vor.

Mit Schreiben der Regierung von ... vom ... November 2012 wurde die Antragstellerin ab dem 29. November 2012 dem Landkreis ... (... Str. ...) zugewiesen.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom ... September 2013, gerichtet an den Bevollmächtigten der Antragstellerin unter der Adresse ...str. ..., wurde die Antragstellerin zur persönlichen Anhörung am 10. Oktober 2013 geladen. Zur Anhörung ist die Antragstellerin nicht erschienen.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom ... Oktober und ... November 2013, gerichtet an die Anschrift ...str. ..., wurde der Bevollmächtigte der Antragstellerin aufgefordert, innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens zu den Asylgründen Stellung zu nehmen. Beide Schreiben wurden an das Bundesamt mit dem Vermerk „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ als unzustellbar zurückgesandt.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom ... November 2013, gerichtet an die Anschrift ... Str. ..., wurde die Antragstellerin persönlich aufgefordert, innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens zu den Asylgründen Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben kam ebenfalls als unzustellbar mit dem Vermerk „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ an das Bundesamt zurück.

Mit Bescheid vom ... Februar 2014 wurde der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch der Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Nrn. 1 und 2), der subsidiäre Schutz wurde nicht zuerkannt (Nr. 3) und festgestellt, dass die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Die Antragstellerin wurde zudem aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung in die Ukraine oder in einen anderen Staat angedroht, in den die Antragstellerin einreisen darf bzw. der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist (Nr. 5).

Mit Schreiben des Bundesamtes vom ... März 2014 wurde der Bescheid vom ... Februar 2014 als Einschreiben, gerichtet an den Bevollmächtigten der Antragstellerin unter der Anschrift ..., nach dem Aktenvermerk des Bundesamtes gemäß § 4 Abs. 2 VwZG am 11. März 2014 zur Post gegeben. Der Bescheid konnte an der angegebenen Anschrift nicht zugestellt werden.

Mit Schreiben vom ... März 2013 forderte das Bundesamt den Bevollmächtigten der Antragstellerin auf, die aktuelle Kanzleianschrift mitzuteilen.

Mit Schreiben vom ... April 2014 wurde der Bescheid vom ... Februar 2014 als Einschreiben, gerichtet an den Bevollmächtigten der Antragstellerin unter der Anschrift ...-Str. ..., nach dem Aktenvermerk des Bundesamtes gemäß § 4 Abs. 2 VwZG am 2. April 2014 zur Post gegeben.

Mit Schreiben vom 14. April 2014, bei Gericht per Fax eingegangen am 15. April 2014, erhob der Bevollmächtigte der Antragstellerin Klage und beantragte unter Bezeichnung des Landratsamtes ... als Antragsgegner zeitgleich,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und den Antragsgegner zu verpflichten, Zwangsmaßnahmen gegen die Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auszusetzen.

Zudem beantragte er hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin, die zunächst in der Gemeinschaftsunterkunft ... Straße in ... untergebracht gewesen sei, sei am 11. Februar 2013 in die jetzige Unterkunft ...-Str. ... in ... verlegt worden. Dies ergebe sich aus der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin vom 14. April 2014. Als die Ladung zur persönlichen Anhörung am 10. Oktober 2013 ergangen sei, habe die Antragstellerin nicht mehr unter der erstgenannten Anschrift gewohnt. Dies hätte in der Unterkunft aber festgestellt werden und die Unterkunft hätte jedenfalls das Bundesamt benachrichtigen können, dass die Anschrift nicht mehr zutreffend sei. Gleiches gelte für das angeblich weitere Schreiben, mit welchem das Bundesamt der Antragstellerin Gelegenheit zur schriftlichen Begründung des Asylantrags gegeben haben wolle. Am Montag, 14. April 2014, habe sich die Antragstellerin bei ihrem Bevollmächtigten telefonisch gemeldet, der ihr ebenso erst an diesem Tag habe mitteilen können, dass zwischenzeitlich ein Ablehnungsbescheid ergangen sei. Dieser Sachverhalt werde anwaltlich versichert. Sodann sei die Antragstellerin persönlich beim Unterzeichner erschienen und habe beiliegende eidesstattliche Versicherung abgegeben. Sie habe ferner mitgeteilt, dass sie bis zum heutigen Tage keinerlei Kenntnis von einer Ablehnung gehabt habe. Die Versäumung der Klagefrist sei nicht schuldhaft erfolgt, verantwortlich sei das Verhalten der zuständigen Asylunterkunft, welche nicht Sorge dafür getragen habe, dass die dort eingehende Post der Antragstellerin zugeleitet worden sei. Die Wiedereinsetzung sei daher zu gewähren. Nach erfolgter Wiedereinsetzung würden der im Schriftsatz angegebene Eil- und Klageantrag gestellt werden. Die Antragstellerin stamme aus der Ukraine. Das Land sei derzeit destabilisiert und es bestehe ein hohes Risiko des Ausbruchs eines Bürgerkrieges.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden und im Verfahren M 16 K 14.30643 und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig.

Nach zweckentsprechender Auslegung (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) ist dieser gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundesamtes, das den im vorliegenden Verfahren und im Hauptsacheverfahren (Az. M 16 K 14.30643) streitgegenständlichen Bescheid erlassen hat, gerichtet. Im Übrigen hat das Landratsamt ... als hier zuständige Ausländerbehörde gegenüber dem Gericht am 16. April 2014 telefonisch zugesichert, dass es von Abschiebemaßnahmen bis zur gerichtlichen Entscheidung absieht.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist verfristet.

Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung in den Fällen der Unbeachtlichkeit oder offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags - wie im streitgegenständliche Bescheid festgestellt - innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Diese Frist ist nicht eingehalten.

Nach § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwZG hat die Zustellung an den Bevollmächtigten zu erfolgen, wenn er eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Vorliegend hatte der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 5. November 2012 dem Bundesamt seine Vertretung im Verwaltungsverfahren angezeigt und eine schriftliche Vollmacht vom 5. November 2012 vorgelegt. Deshalb hatte die Zustellung - wie geschehen - zwingend an den Bevollmächtigten der Antragstellerin zu erfolgen. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG gilt ein Schreiben am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, es ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Da der streitgegenständliche Bescheid mit der berichtigten Anschrift ...-Str. ..., die der Bevollmächtigte der Antragstellerin selbst auch im vorliegenden Verfahren als seine Kanzleianschrift angegeben hat, als Übergabeeinschreiben am 2. April 2014 durch das Bundesamt zur Post gegeben wurde, gilt der streitgegenständliche Bescheid gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG dem Bevollmächtigten am Samstag, 5. April 2014, als zugegangen. Unabhängig von der Frage, ob sich der nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG ermittelte Zeitpunkt des Zugangs auf den nächsten Werktag verschiebt, soweit das Ende der Dreitagesfrist wie vorliegend auf einen Samstag fällt (zum Streitstand vgl. Engelhardt/App//Schlatmann/Glotzbach, VwZG, 9. Aufl. 2011, § 4 Rn. 6), ist die Klage verfristet. Denn, unabhängig davon, ob Samstag, 5. April 2014, oder Montag, 7. April 2014, als Zugangsdatum zugrunde gelegt wird, begann die Einwochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG am 6. bzw. 8. April 2014 und endete in beiden Fällen am 14. April 2014, 24 Uhr. Die Klage ging aber erst am 15. April 2014 per Telefax bei Gericht ein.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht stattzugeben, da die Versäumung der Klagefrist vom Bevollmächtigten der Antragstellerin verschuldet war.

Zwar hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausdrücklich nur hinsichtlich der Versäumung der nach § 74 Abs. 1 2. Halbsatz AsylVfG einwöchigen Klagefrist gestellt. Nach zweckentsprechender Auslegung muss davon ausgegangen werden, dass sich der Antrag auch auf die Frist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG erstrecken soll. Da der Bevollmächtigte der Antragstellerin unbedingt Klage erhoben sowie Eilantrag gestellt und er auch zur Zulässigkeit und Begründetheit der Klage und des Eilantrags ausgeführt hat, hat er nicht nur einen - soweit dieser überhaupt zulässig wäre (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO; verneinend OVG LSA, B. v. 16.10.1998 - F 2 S 385/98 - juris Rn. 5 ff.) - isolierten Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt.

Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 294 ZPO). Ein Verschulden des gesetzlichen oder gewillkürten Vertreters wird als eigenes Verschulden des von ihm vertretenen Beteiligten angesehen (§ 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO; vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 60 Rn. 14). Dies gilt auch im Asylverfahren (vgl. BVerfG, B. v. 20.4.1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253 ff.; B. v. 21.6.2000 - 2 BvR 1989/97 - NVwZ 2000, 907 ff.). Als eigenes Verschulden des Prozessbevollmächtigten wurde es gewertet, wenn er nicht im Rahmen des im Zumutbaren dafür Sorge getragen hat, dass seine Mitteilungen den Mandaten zuverlässig und rechtzeitig erreichen (Schmidt in Eyermann, 13. Aufl. 2010, VwGO, § 60 Rn. 15).

Dem Bevollmächtigten der Antragstellerin gilt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG der streitgegenständliche Bescheid spätestens am 7. April 2014 als zugestellt. Folglich hatte der Bevollmächtigte der Antragstellerin seitdem Kenntnis vom Bescheid vom 28. Februar 2014. Nach seinem eigenen Vortrag hat er aber erst, nachdem sich die Antragstellerin am 14. April 2014 bei ihm telefonisch gemeldet hatte, ihr mitgeteilt, dass ein ablehnender Bescheid des Bundesamtes ergangen ist und dann erst am 15. April 2014 den Antrag bei Gericht gestellt. Die Erklärung des Bevollmächtigten, dass er ihr ebenso erst am Tag des Telefongesprächs mitteilen habe können, dass zwischenzeitlich ein Ablehnungsbescheid ergangen sei, ist nicht nachvollziehbar. Rechtfertigende Gründe, warum der Bevollmächtigte der Antragstellerin den Bescheid nicht früher und insbesondere nicht innerhalb der laufenden Antragsfrist weitergeleitet hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Bevollmächtigte der Antragstellerin schon vor dem von ihr ausgehenden Telefonat versucht hätte, ihr die Ablehnung mitzuteilen.

Die vom Bevollmächtigten der Antragstellerin zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragenen Einwände greifen nicht durch, da sie an der Sache vorbeigehen. Der Vortrag des Bevollmächtigten betrifft die Schreiben des Bundesamtes zur Ladung der Antragstellerin zur persönlichen Anhörung und diejenigen mit der Aufforderung nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG und deren Zugang, und gerade nicht den für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Bescheid vom... Februar 2014 und dessen Zustellung. Im Übrigen erwecken die Ausführungen des Bevollmächtigten der Antragstellerin zudem den Anschein, dass die eben benannten Schreiben des Bundesamtes an die Antragstellerin persönlich unter der Anschrift der Unterkunft ... Str. 55, ... gerichtet gewesen seien, die Antragstellerin dort aber nicht mehr gewohnt habe und sie deshalb die Schreiben nicht erhalten habe. Ausweislich der vorgelegten Behördenakte waren die Mitteilungen aber allesamt, wie auch der streitgegenständliche Bescheid, an den Bevollmächtigten der Antragstellerin gerichtet. Dieses Handeln des Bundesamtes entspricht der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG, der regelt, dass zwingend an den Bevollmächtigten zuzustellen ist - das Wahlrecht der Behörde also entfällt -, soweit er eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat (Engelhardt/App/Schlatmann/Glotzbach, VwZG, 9. Aufl. 2011, § 7 Rn. 6). Erst nachdem die Schreiben mit der Aufforderung nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG, gerichtet an die Anschrift des Bevollmächtigten (...str. ...), als unzustellbar zurückkamen, hat das Bundesamt versucht, der Antragstellerin das Schreiben mit der Aufforderung nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG persönlich zuzustellen. Der Vortrag des Bevollmächtigten, die Asylunterkunft habe schuldhaft Schreiben des Bundesamtes nicht an die Antragstellerin weitergeleitet, liegt völlig neben der Sache, zumal zum einen der Asylbewerber nach § 10 Abs. 1 AsylVfG die Verpflichtung hat, während der Dauer des Asylverfahrens Vorkehrungen zu treffen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes erreichen können und er jeden Wechsel seiner Anschrift insbesondere dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen hat und zum anderen die vergeblichen Zustellungsversuche und auch die erheblich zeitverzögerte Zustellung des Bescheides vom... Februar 2014 maßgeblich darauf gründet, dass der Bevollmächtigte der Antragstellerin die Änderung seiner Kanzleianschrift dem Bundesamt nicht umgehend nach Eintritt der Änderung mitgeteilt hat.

Im Übrigen hatten selbst nach dem Vortrag des Bevollmächtigten der Antragstellerin sowohl er als auch die Antragstellerin während der bis 14. April 2014 laufenden Antragsfrist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG Kenntnis vom streitgegenständlichen Bescheid erlangt und hätten somit noch innerhalb der laufenden Frist den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bei Gericht stellen können, zumal die Antragsschrift auf den 14. April 2014 datiert, aber erst am 15. April 2014 an das Gericht gefaxt wurde. Daher war der geltend gemachte Hinderungsgrund für die Versäumung der Frist auch nicht ursächlich.

Nach alldem war der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 294 Glaubhaftmachung


(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben


(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. (2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 7 Zustellung an Bevollmächtigte


(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte best

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten.

(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.

(3) Auf § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung beruhende Regelungen und § 183 der Abgabenordnung bleiben unberührt.

(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten.

(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.

(3) Auf § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung beruhende Regelungen und § 183 der Abgabenordnung bleiben unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.