Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. März 2014 - 12 S7 14.30364

21.03.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt, dass die Bundesrepublik Deutschland ihr Asylverfahren durchführt. Wegen des Sachverhalts wird auf die Gründe I. der Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 5.2.2014 (M 12 S 14.30134) und vom 10. Februar 2014 (M 12 S7 14.30227) verwiesen.

Am 21. Februar 2014 hat die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München gem. § 80 Abs. 7 VwGO erneut beantragt,

unter Abänderung der Beschlüsse vom 5. Februar 2014 und 10. Februar 2014 die aufschiebende Wirkung der Klage (M 12 K 14.30132) gegen den Bescheid vom 20.1.2014 anzuordnen.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Gutachten des A. B., R. vom 16. Februar 2014 komme zum Ergebnis, dass bei der Antragstellerin eine schwere depressive Episode und eine schwergradige Posttraumatische Belastungsstörung und Suizidgefahr vorliege. Es wäre eine Retraumatisierung zu erwarten. Das Gutachten stelle ein neues Beweismittel dar. Bezüglich Ungarn lägen zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vor.

Die Antragsgegnerin stellt

keinen Antrag.

Auf die Frage des Gerichts nach Möglichkeiten der Gestaltung der Abschiebung führte sie aus, für den Vollzug der Abschiebung sei die Ausländerbehörde zuständig. Soweit gesundheitliche Einschränkungen, aber keine Reiseunfähigkeit vorliege, wären diese von der Vollstreckungsbehörde zu berücksichtigen. Wie und in welchem Umfang Maßnahmen zu treffen seien, liege im Ermessen der Vollstreckungsbehörde.

Die Klägerbevollmächtigte äußerte sich mit Schreiben vom 17. März 2014 nochmals. Sie führt aus, bei der Antragstellerin lägen sowohl Reiseunfähigkeit als auch inlandsbezogene und zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vor. Mit Schreiben vom 18. März 2014 legte die Prozessbevollmächtigte den Beschluss des BayVGH v. 12. März 2014 (10 CE 14.427) vor. Sie legte ein Attest des A. ... vom 18. März 2014 vor, in dem ausgeführt wird, es bestehe Reiseunfähigkeit.

Die Bundespolizei München führte mit Schreiben vom 20. März 2014 aus, zu den Mängeln der vorgelegten Gutachten und Atteste sei bereits im Verfahren M 25 E 14.590 Stellung genommen worden. Die Entlassung der Antragstellerin aus dem ...-Klinikum biete eine hohe Gewähr für die Einschätzung der Gesundheit der Antragstellerin. Sie wäre nicht entlassen worden, wenn ihr Gesundheitszustand nicht stabil wäre. Damit sei von Reisefähigkeit auszugehen. Einer im Fall der Rückführung nach Ungarn evtl. akut werdenden Reiseunfähigkeit der Antragstellerin werde durch vorsorgliche Maßnahmen begegnet. Die Antragstellerin werde von einem Arzt und Sanitäter begleitet und im Zielstaat in ärztliche Obhut gegeben.

Mit Schreiben vom 24. März 2014 nahm die Prozessbevollmächtigte nochmals Stellung. Sie führte im Wesentlichen aus, die Ausführungen der Bundespolizei seien unbeachtlich. Die Antragstellerin sei in Ungarn „unmenschlicher“ (wohl Behandlung) ausgesetzt gewesen. Wegen Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts - und der Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Das Gericht kann nach § 80 Abs. 7 VwGO Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 oder 7 VwGO jederzeit abändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände beantragen.

Die Bevollmächtigte trägt vor, das am 17. Februar 2014 erstellte Gutachten des A. B. sei ein neues Beweismittel im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO; außerdem legte sie ein Attest desselben Arztes vom 18.März 2014 vor.

Bei der Anordnung der Abschiebung gem. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, deren Vollziehung untersagt werden soll, hat das Bundesamt das Vorliegen von zielstaatsbezogenen und inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen zu prüfen (BayVGH v. 20.11.2012 - 10 CE 12.2428-juris).

Ein aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgendes inlandsbezogenes tatsächliches oder rechtliches Abschiebungshindernis liegt vor, wenn der Ausländer aus gesundheitlichen Gründen nicht transportfähig ist oder wenn ein ernsthaftes Risiko besteht, dass sich sein Gesundheitszustand durch die Ausreise oder Abschiebung als unmittelbare Folge davon wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird ( BayVGH v. 9.10.2007 - 24 CE 07.2403-juris), sofern nicht einzelfallbezogene effektive Schutzmaßnahmen durch die Vollstreckungsbehörde ergriffen werden.

Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich zwar, dass die Antragstellerin aufgrund der Diagnose „depressive Episode-schwer ohne psychotische Symptome und schwergradige posttraumatische Belastungsstörung, Anpassungsstörung“ in stationärer psychiatrischer Behandlung befand und mit Attest vom 18. März 2014 Reiseunfähigkeit bescheinigt wird.

Daraus ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts aber weder Reiseunfähigkeit noch ein inlands- oder zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis.

Das Gutachten des A. B. vom 16. Februar 2014 wurde zu einem Zeitpunkt erstellt, als sich die Antragstellerin im ... -Klinikum in stationärer Behandlung befunden hat. Die Antragstellerin wurde zwischenzeitlich aus der stationären Behandlung entlassen, so dass nicht mehr von Reiseunfähigkeit aufgrund der akuten psychiatrischen Behandlung ausgegangen werden kann.

Darüber hinaus entsprechen die Atteste nicht den formalen Anforderungen des BVerwG an die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (BVerwG v. 11.9.2007 - 10 C 8.07-BVerwGE 129, 251). Angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes und seiner vielfältigen Symptomatik gehört zur Substantiierung des Vorbringens einer solchen Erkrankung die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf geben (Medikation und Therapie). Diesen Maßgaben entsprechen die beiden Atteste nicht. Im Gutachten vom 16. Februar 2014 ist nicht eindeutig angegeben, seit wann und wie häufig sich die Antragstellerin in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die vom Arzt erhobenen Befunde die Beschwerden der Antragstellerin bestätigen.

Im Attest vom 18. März 2014 wird zwar erneut „Reiseunfähigkeit“ bestätigt, weiterführende Angaben hat dieses Attest nicht. Die Reiseunfähigkeit ist damit begründet, dass die Behandlung weiter im Bundesgebiet durchgeführt werden muss.

Der vorgelegten Stellungnahme des ... vom 18. März 2014 ist nicht zu entnehmen, dass die Antragstellerin nicht transportfähig ist. Außerdem ist nicht ausgeführt, warum die als erforderlich angesehene medizinische und psychiatrische Behandlung nur in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen könnte und nicht auch in Ungarn möglich ist. Es wurde nicht substantiiert glaubhaft gemacht, dass allein durch die Überstellung nach Ungarn eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eintreten würde. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist das Gericht des Weiteren überzeugt, dass die Antragstellerin auch in Ungarn die erforderliche Behandlung ihrer Erkrankung erlangen kann. Dies ergibt sich auch aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Augsburg vom 23. Mai 2013 (VG Augsburg, Beschluss v. 5.12.2013 -Au 7 S 13.30454 -Rn. 28 - juris). Danach ist die medizinische Notfallversorgung auch für Dublin-II Rückkehrer gesichert. Zudem sieht der in Ungarn am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Act LXXX of 2007 on Asylum Government Decree 301/2007 (XI.9.) für Asylsuchende einen Zugang zur Gesundheitsversorgung und insbesondere psychologischer Betreuung oder psychotherapeutischer Behandlung vor, wenngleich in der Praxis die Kapazitäten eingeschränkt sind und Sprachbarrieren die Behandlung erschweren (VG Oldenburg, Beschluss v. 16.1.2014, 5 B 33/14 - juris).

Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin einzelfallbezogene effektive Schutzmaßnahmen zugunsten der Antragstellerin ergriffen und zugesagt. Die Bundespolizei hat mit Schreiben vom 20: März 2014 mitgeteilt, dass die Antragstellerin bei der Abschiebung durch einen Arzt und Sanitäter begleitet wird, die der Antragstellerin bei Bedarf unmittelbar ärztliche Hilfe leisten können.

Darüber hinaus sieht Art. 31 der VO (EG) Nr. 604/2013 vor, dass der überstellende Mitgliedstaat dem zuständigen Mitgliedstaat die personenbezogenen Daten übermittelt, um es den zuständigen Behörden im zuständigen Mitgliedsstaat gemäß dem innerstaatlichen Recht zu ermöglichen, diese Person in geeigneter Weise zu unterstützen - unter anderem die zum Schutz ihrer lebenswichtigen Interessen unmittelbar notwendige medizinische Versorgung zu leisten - und um die Kontinuität des Schutzes und der Rechte sicherzustellen, die die Verordnung und andere einschlägige Bestimmungen des Asylrechts bieten. Nach überzeugender Darstellung der Bundespolizei ist es gängige Praxis, dass dem Zielstaat im Vorfeld der Rückführung bei Vereinbarung eines Überstellungstermins mitgeteilt wird, wenn eine Person unmittelbar nach der Ankunft in ärztliche Hände übergeben werden soll. So wird es nach Darstellung der Bundespolizei auch im Fall der Antragstellerin erfolgen. Die Antragstellerin wird von einem Arzt an einen Arzt übergeben, so dass eine irgendwie geartete erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgeschlossen werden kann. Dies gilt auch für die von Gutachter erwähnte Gefahr einer Retraumatisierung in Ungarn.

Das Vorbringen der Prozessbevollmächtigten im Schreiben vom 24. März 2014 führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Zuständigkeit der Bundespolizei zur Durchführung der Rückführung der Antragstellerin ergibt sich aus § 71 Abs. 3 Nr. 1d AufenthG, so dass es für die Frage der Gestaltung der Rückführung auf deren Stellungnahme ankommt. Zu einer Retraumatisierung in Ungarn kann es dann nicht kommen, wenn die Antragstellerin - wie beabsichtigt - von einem Arzt an einen Arzt in Ungarn übergeben wird (vgl. obige Ausführungen).

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 71 Zuständigkeit


(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann be

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. Nach Satz 2 kann durch die zuständigen Stellen der betroffenen Länder auch geregelt werden, dass den Ausländerbehörden eines Landes für die Bezirke von Ausländerbehörden verschiedener Länder Aufgaben zugeordnet werden. Für die Vollziehung von Abschiebungen ist in den Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle zu bestimmen. Die Länder sollen jeweils mindestens eine zentrale Ausländerbehörde einrichten, die bei Visumanträgen nach § 6 zu Zwecken nach den §§ 16a, 16d, 17 Absatz 1, den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19, 19b, 19c und 20 sowie bei Visumanträgen des Ehegatten oder der minderjährigen ledigen Kinder zum Zweck des Familiennachzugs, die in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden, die zuständige Ausländerbehörde ist.

(2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Entscheidung über Anträge auf Erteilung eines Visums zu übertragen. Soweit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, stehen dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Befugnisse zur Datenverarbeitung sowie alle sonstigen Aufgaben und Befugnisse einer Auslandsvertretung bei der Erteilung von Visa gemäß Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b sowie gemäß den §§ 54, 66, 68, 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu.

(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zuständig für

1.
die Zurückweisung und die Zurückschiebung an der Grenze, einschließlich der Überstellung von Drittstaatsangehörigen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird,
1a.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bei oder nach der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/399 (Binnengrenze) aufgegriffen wird,
1b.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bereits unerlaubt eingereist ist, sich danach weiter fortbewegt hat und in einem anderen Grenzraum oder auf einem als Grenzübergangsstelle zugelassenen oder nicht zugelassenen Flughafen, Flug- oder Landeplatz oder See- oder Binnenhafen aufgegriffen wird,
1c.
die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Ab- und Zurückschiebungen nach § 11 Absatz 2, 4 und 8,
1d.
die Rückführungen von Ausländern aus anderen und in andere Staaten; die Zuständigkeit besteht neben derjenigen der in Absatz 1 und in Absatz 5 bestimmten Stellen,
1e.
die Beantragung von Haft und die Festnahme, soweit es zur Vornahme der in den Nummern 1 bis 1d bezeichneten Maßnahmen erforderlich ist,
2.
die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 Abs. 2 sowie die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2a,
3.
die Rücknahme und den Widerruf eines nationalen Visums sowie die Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009
a)
im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, soweit die Voraussetzungen der Nummer 1a oder 1b erfüllt sind,
b)
auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder
c)
auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,
4.
das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66 Abs. 5 an der Grenze,
5.
die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,
6.
sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind,
7.
die Beschaffung von Heimreisedokumenten im Wege der Amtshilfe in Einzelfällen für Ausländer,
8.
die Erteilung von in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Vermerken und Bescheinigungen vom Datum und Ort der Einreise über die Außengrenze eines Mitgliedstaates, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet; die Zuständigkeit der Ausländerbehörden oder anderer durch die Länder bestimmter Stellen wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zuständig. In den Fällen des § 49 Abs. 4 sind auch die Behörden zuständig, die die Verteilung nach § 15a veranlassen. In den Fällen des § 49 Absatz 5 Nummer 5 und 6 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. In den Fällen des § 49 Absatz 8 und 9 sind auch die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und die Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge befugt, bei Tätigwerden in Amtshilfe die erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die unbegleitet in das Bundesgebiet eingereist sind, vorzunehmen; diese Maßnahmen sollen im Beisein des zuvor zur vorläufigen Inobhutnahme verständigten Jugendamtes und in kindgerechter Weise durchgeführt werden.

(5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3 und die Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der Länder zuständig.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt über die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1); die Entscheidungen ergehen als Allgemeinverfügung und können im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.