Verwaltungsgericht Minden Urteil, 30. Okt. 2013 - 11 K 3671/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer der Beigeladenen unter dem 15.10.2012 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Recyclinghofes mit Umschlaghalle auf dem Grundstück I1. -I2. in der Stadt S. -X. (Gemarkung W. , Flur, Flurstück). Bei der Beigeladenen handelt es sich um ein Unternehmen des Kreises H. , das seit dem 01.07.2001 die Aufgaben eines öffentlichen Entsorgungsträgers im Kreis H. wahrnimmt.
3Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes „F. 27“ in einer aus 13 Häusern bestehenden, nicht im Geltungsplan eines Bebauungsplans liegenden Siedlung zwischen den Straßen „F1. “ und „X1.----“ nördlich der L 568. Das ca. 26.700 qm große Betriebsgrundstück der Beigeladenen befindet sich südlich der L 568 im Einmündungsbereich der I1. -I2. und ist vom Grundstück des Klägers ca. 110 m entfernt. Das Grundstück des Klägers ist nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen und verfügt über eine eigene Trinkwasserversorgungsanlage.
4Das Betriebsgrundstück der Beigeladenen wurde früher von der Fa. M. GmbH zur Zwischenlagerung und Aufbereitung von Getreide und Futtermitteln genutzt. Der Betrieb wurde zwischenzeitlich eingestellt. Zur Zeit wird der entlang der I3. -I2 verlaufende Gebäudeteil durch die Fa. H1. I4. GmbH zur Herstellung von Holzleimen genutzt
5Das Vorhabengelände liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Nr. 371 (Hof P. )“ der Stadt S. -X. . Der Bebauungsplan weist den Betriebsstandort als Gewerbegebiet GE 4 aus, das in die Teilbereiche GE 4 (Nordost) und GE 4 (Südwest) gegliedert ist. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes (vgl. Nr. 1.2.2) sind im GE 4 (Nordost) Anlagen der Abstandsklassen I-VI (laufende Nr. 1-191 einschließlich der Abstandsklassen) und im Teilbereich GE 4 (Südwest) Anlagen der Abstandsklassen I-V (laufende Nr. 1-153 der Abstandsklassen) unzulässig. Der Bebauungsplan nimmt hierbei Bezug auf den „Abstandserlass NRW“ (Runderlass des MURL vom 02.04.1998 mit Anhang 1 Abstandsliste). Anlagen des nächstgrößeren Abstandes der Abstandsliste können nach Nr. 1.2.2. der textlichen Festsetzungen gegebenenfalls als Ausnahme zugelassen werden, wenn deren Immissionen durch technische oder organisatorische Maßnahmen nachweislich auf den jeweils zulässigen Störgrad reduziert werden können. Der Bebauungsplan enthält weiterhin unter Ziffer 2.5 der textlichen Festsetzungen Angaben zur maximal zulässigen Höhe der Gebäude im GE 4 sowie unter Ziffer 3.2 Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche. Der Bebauungsplan wurde am 11.06.2007 beschlossen und am 12.10.2007 im Amtsblatt der Stadt S. -X. bekanntgemacht. Der o.g. Abstandserlass NRW vom 02.04.1998 (MBl. 1998, S. 744) trat mit dem Inkrafttreten des Abstandserlasses 2007 vom 06.06.2007 (MBl. NRW 2007, S 659) außer Kraft.
6Mit Antrag vom 20.12.2011, ergänzt durch die Nachträge vom 03.02.2012 und 17.04.2012 sowie Änderungen vom 09.10.2012, beantragte die Beigeladene die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Recyclinganlage. Nach der dem Genehmigungsantrag beigefügten Anlagen- und Betriebsbeschreibung besteht das Vorhaben aus zwei Betriebseinheiten, nämlich dem Recyclinghof (BE 1) und der Umschlaghalle (BE 2). Der Recyclinghof dient der Annahme von Abfällen aus privaten Haushalten und dem Kleingewerbe. Zur BE 1 gehören der Ein- und Ausfahrtsbereich mit einer Fahrzeugwaage sowie die vorhandenen Verwaltungs- und Sozialgebäude. Die Containerstellflächen für den Kleinanliefererbereich sind über eine hinter dem Verwaltungs- und Sozialgebäude liegende Zufahrt erreichbar. Östlich an den Kleinanlieferbereich schließen sich Abstellflächen für Straßenkehricht, Kompost, Mutterboden/Mulch und Grünschnitt an, für die eine Überdachung vorgesehen ist. In der Mitte des Vorhabengebietes befindet sich eine zur BE 1 gehörende Lagerfläche für Straßenkehricht.
7Die als BE 2 bezeichnete Umschlaghalle südwestlich des Kleinanlieferbereiches dient dazu, den Transportvorgang von der Abfallsammlung zur Behandlungsanlage zu optimieren. Zu diesem Zweck werden in der Halle Stofffraktionen aus dem Bereich des Hausmülls, Sperrmülls und Gewerbeabfalls gesammelt, zwischengelagert und zu ausreichend großen Transport- bzw. Behandlungseinheiten zusammengestellt. Für die Zwischenlagerung vorgesehene Fraktionen werden mittels Lkw angeliefert und in räumlich getrennte Lagerboxen sortiert. Das Aufschichten und die Verladung der Materialien erfolgt mittels Radlader oder Greiferbagger, die regelmäßige Abfuhr erfolgt auf Lkws mit Direktverladung oder in Containern.
8Dem Genehmigungsantrag beigefügt war – u.a. – ein Brandschutzkonzept des Dipl.-Ing. T3. -P1. vom 07.12.2011 in Form einer Ergänzung vom 22.03.2012 (Anlage 3.3), eine Geruchs- und Staubkonzentrationsberechnung der V. GmbH vom 25.07.2011/20.12.2011 (Anlage 3.6) sowie ein schalltechnisches Gutachten der B. GmbH vom 05.07.2011 (Anlage 3.7). Nach dem schalltechnischen Gutachten der B. GmbH ist am Immissionsort I 2 (Wohnhaus des Klägers) von einer Gesamtimmissionsbelastung von 50 dB(A) auszugehen. Nach dem Geruchsgutachten der V. GmbH vom 25.07.2011 ist bereits im Anlagenumfeld von einer Unterschreitung der nach der GIRL maßgeblichen Irrelevanzgrenze von 2 % der Jahresgeruchsstunden auszugehen; an den umliegenden Wohnhäusern sei eine Geruchszusatzbelastung durch den geplanten Recyclinghof rechnerisch nicht mehr nachweisbar. Die durch den Betrieb des Recyclinghofes zu erwartende Staubkonzentration und -deposition unterschreite ebenfalls bereits auf dem Anlagengelände bzw. im unmittelbaren Nahbereich (Entfernung max. 40 m) die Irrelevanzgrenze der TA Luft mit einer zulässigen Staubkonzentration von 1,2 µg/m³ bzw. einer Staubdeposition von 0,015 g/m² x d.
9Im Rahmen der Behördenbeteiligung wurden keine grundsätzlichen Einwände gegen das Vorhaben erhoben. Die Stadt S. -X. erteilte mit Schreiben vom 02.07.2012 ihr gemeindliches Einvernehmen und erklärte, dass – soweit dem Vorhaben Festsetzungen des Bebauungsplanes entgegenstünden – Ausnahmen bzw. Befreiungen erteilt werden könnten.
10Mit Bescheid vom 15.10.2012 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Recyclinganlage. Die Anlage hat betreffend den Umschlag von nichtgefährlichen Abfällen eine genehmigte Kapazität von 99 t/d, betreffend die zeitweilige Lagerung von nichtgefährlichen Abfällen von 1225 t und betreffend die zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen von 42 t. Die Anlage darf in der Zeit von Montag bis Samstag in der Zeit von 7.30 Uhr bis 18.30 Uhr betrieben werden. Soweit das Vorhaben vom Bebauungsplan hinsichtlich der Festsetzungen der Bauhöhe, der überbaubaren Fläche und der Flächen zur Festsetzung zur Anpflanzung und zum Erhalt von Sträuchern abweicht, erteilte der Beklagte der Beigeladenen die erforderlichen Befreiungen bzw. Ausnahmen. In der Begründung des Bescheides (Seite 14) wird zu möglichen Belästigungen der Nachbarschaft ausgeführt, dass nach den von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten die zulässigen Werte für Lärm, Staub und Gerüche eingehalten bzw. deutlich unterschritten würden. Sofern die im Tenor des Bescheides enthaltenen Bestimmungen zum Inhalt und Umfang der Genehmigung und die in Abschnitt 3 festgesetzten Nebenbestimmungen eingehalten würden, sei davon auszugehen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG vorlägen.
11Die Genehmigung wurde am 29.10.2012 bzw. am 05.11.2012 öffentlich bekanntgemacht und lag einschließlich Begründung in der Zeit vom 30.10.2012 bis einschließlich 13.11.2012 bei der Bezirksregierung E. und der Stadt S. -X. zur Einsichtnahme aus.
12Der Kläger hat daraufhin am 19.12.2012 Klage erhoben.
13Zur Begründung trägt der Kläger folgendes vor: Die Verwirklichung des Vorhabens sei mit für ihn unzumutbaren Lärmimmissionen durch den Betrieb des Recycling-Hofes und den zusätzlichen Fahrzeugverkehr verbunden. Im Lärmschutzgutachten sei die Vorbelastung durch einen Speditionsbetrieb nicht berücksichtigt worden. Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Grundwasser seien nicht ausreichend untersucht worden. Bei starken Regenfällen und bei Bränden sei zu befürchten, dass verschmutztes Niederschlagswasser bzw. Löschwasser ins Grundwasser gelange und dadurch seine Eigenwasserversorgung beeinträchtige. Das Brandschutzkonzept sehe eine Löschwasserrückhaltung nicht vor. Darüber hinaus sei er insbesondere in den warmen Sommermonaten erheblichen Geruchsbelästigungen ausgesetzt.
14Mit Bescheid vom 30.09.2013 erfolgte eine Berichtigung des Ausgangsbescheides, soweit er die Bezeichnung des Abfalles „Straßenkehricht“ mit der ASN 20 03 03 betrifft.
15Der Kläger beantragt,
16den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 15.10.2012 in Gestalt des Berichtigungsbescheides vom 30.09.2013 aufzuheben.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie trägt zur Begründung des Antrages vor: Das von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegte schalltechnische Gutachten der B. GmbH sei behördlicherseits geprüft worden und plausibel. Danach sei davon auszugehen, dass am Wohnhaus des Klägers mit Lärmemissionen durch den Betrieb und den Fahrzeugverkehr in einer Größenordnung von insgesamt 50 dB (A) zu rechnen sei. Hiermit werde der maßgebliche Immissionsrichtwert von 60 dB(A) erheblich unterschritten. Ein Wert von 60 dB(A) sei unabhängig davon maßgeblich, ob das Gebiet, in dem sich das Wohnhaus des Klägers befinde, dem Außenbereich zuzurechnen sei oder eine Gemengelagesituation i.S.d. Nr. 6.7 TA Lärm vorliege. Eine Bestimmung der Vorbelastung durch den Speditionsbetrieb sei nach Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm nicht erforderlich gewesen, da die Zusatzbelastung 10 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert liege. Die Niederschlagswassererfassung und -ableitung in den Regenwasserkanal entspreche den Anforderungen der §§ 54 ff. WHG und dem Stand der Technik. Der Stauraum sei ausreichend dimensioniert, eine Löschwasserrückhaltung nach den maßgeblichen Bestimmungen nicht erforderlich. Die durch den Betrieb weiter entstehenden Immissionen seien im Verwaltungsverfahren ebenfalls geprüft und begutachtet worden. Das von der Beigeladenen vorgelegte Gutachten der V. GmbH sei schlüssig. Danach sei die vom Vorhaben ausgehende Geruchsbelastung am Wohnort des Klägers schon nicht mehr nachweisbar. Die Schwelle der Erheblichkeit werde damit unterschritten.
20Die Beigeladene beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie trägt zur Begründung des Antrags ergänzend vor: Das Grundstück des Klägers sei weder einem reinen noch einem allgemeinen Wohngebiet zuzuordnen. Die Stadt S. -X. sei im Rahmen der Planaufstellung davon ausgegangen, dass es sich um einen Siedlungssplitter im Außenbereich handele und hierbei immissionsschutzrechtlich die für ein Mischgebiet geltenden Werte heranzuziehen seien. Die am Grundstück des Klägers entstehende Immissionsbelastung durch die Spedition Böcker sei im Übrigen im Rahmen der Planaufstellung berücksichtigt worden. Ausweislich der damals erfolgten schalltechnischen Untersuchung vom 07.11.2006 sei von einer Immissionsbelastung am Grundstück des Klägers von weniger als 50 dB(A) ausgegangen worden. Selbst wenn man diesen Wert als Vorbelastung zu Grunde lege – was mit Blick auf die vom M. -Werk ausgehenden Emissionen schon zu hoch gegriffen sein dürfte – sei mit Blick auf die Zusatzbelastung von 50 dB(A) von einer Gesamtbelastung i.H.v. 53 dB(A) auszugehen. Auch damit werde der für das Grundstück des Klägers maßgebliche Immissionsrichtwert bei weitem nicht erreicht. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine subjektive Rechtsverletzung mit Blick auf die Eigenwasserversorgung seines Grundstückes berufen. Unabhängig davon, dass es nach dem WHG kein subjektives Recht auf Grundwasserförderung gebe und auch zweifelhaft sei, ob der Kläger das anfallende Niederschlagswasser (nur) zu Versorgung eines Haushaltes nutze, habe er jedenfalls eine zu befürchtende Grundwasserbeeinträchtigung im Einzugsbereich seines Brunnens nicht schlüssig dargelegt.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
25Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
26Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 15.10.2012 in Gestalt des Berichtigungsbescheides vom 30.09.2013 ist nicht in einer Weise rechtswidrig, die subjektive Rechte des Klägers verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
271. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung ist die zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltende Rechtslage,
28vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 10. Auflage, 2013, § 6 Rn. 5,
29sodass es für die Frage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit und die Zuordnung der Anlage zu den in der Verordnung über genehmigungspflichtige Anlagen – 4. BImSchV – (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 BImSchG i.V.m. der Anlage 1 zur 4. BImSchV) aufgeführten Anlagetypen auf deren bis zum 01.05.2013 geltende Fassung ankommt. Insoweit hat der Beklagte das zur Genehmigung gestellte Vorhaben zu Recht, soweit es die Zwischenlagerung von Abfällen betrifft, als ein Vorhaben bewertet, das Nr. 8.12. Spalte 2 a)
30„Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 30 Tonnen bis weniger als 150 Tonnen, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die von Nummer 8.14 erfasst werden“
31und 8.12. Spalte 2 b aa)
32„Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung – bis zum Einsammeln – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle“
33der Anlage 1 zur 4. BImSchV unterfällt. Für den nach der Genehmigung zulässigen Umschlag von nicht gefährlichen Abfällen von 99 t/d bedurfte es keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, weil die nach Nr. 8.15 Spalte 2 b des Anhangs zur 4. BImSchV erforderliche Mindestmenge von 100 t/d nicht erreicht wird. Insoweit wurde die Genehmigung als Nebenanlage i.S.d. § 1 Abs. 2 der 4. BImSchV zu den o.g. Anlagen i.S.d. der Nr. 8.12 erteilt.
342. Nachbarschutz wird bei der Erteilung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen zum einen dadurch gewährt, dass Anlagen nur genehmigt werden dürfen, wenn sie keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorrufen (vgl. § 6 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BImSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG). Zum anderen erfolgt Nachbarschutz auch dadurch, dass mit Blick auf die Konzentrationswirkung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (vgl. § 13 BImSchG) diese dann nicht erteilt werden kann, wenn „andere öffentlich-rechtliche Vorschriften“ der Errichtung und dem Betrieb der Anlage entgegenstehen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Sind derartige Vorschriften aufgrund der Konzentrationswirkung mitzuprüfen – was u.a. auch die bauplanungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens betrifft –, kann sich ein vom Vorhaben betroffener Nachbar auf die Verletzung derartiger Vorschriften berufen, wenn ihnen nachbarschützende Wirkung zukommt.
353. Gemessen an diesen Voraussetzungen kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass der Zulassung des streitigen Vorhabens nachbarschützende Normen des BImSchG (4.) oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (5.).
364.1. Es bestehen zunächst nicht deshalb Bedenken, weil der angefochtene Genehmigungsbescheid die einzuhaltenden Immissionsrichtwerte nicht ausdrücklich bezeichnet, sondern lediglich in der Begründung ausführt (Seite 19), dass nach den vorliegenden Unterlagen die zu berücksichtigenden Anforderungen des technischen Umweltschutzes (TA Luft, TA Lärm und GIRL) bei einem genehmigungskonformen Betrieb eingehalten werden. Welche Immissionsrichtwerte nach den vorgenannten technischen Regelwerken einzuhalten sind, ergibt sich aus den dem Antrag beigefügten Lärm- Staub- und Geruchsprognosen, die zum Bestandteil der Genehmigung erklärt wurden (vgl. Nr. VIII des Genehmigungsbescheides). Damit ergibt sich mit hinreichender Bestimmtheit i.S.d. § 37 VwVfG aus einer Gesamtschau des Genehmigungsbescheides und der beigefügten Anlagen, welche Immissionsrichtwerte die Beigeladene bei dem Betrieb der Anlage einzuhalten hat.
37Vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.11.2012 – 12 ME 189/12 – juris Rn. 10.
384.2. Bei der Frage, welches Maß an Immissionen dem Kläger zumutbar ist, geht das Gericht – entgegen der Rechtsauffassung des Klägers (vgl. Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 13.05.2013, Bl. 64 GA) – davon aus, dass sein Grundstück bauplanungsrechtlich jedenfalls keinem Bereich zuzuordnen ist, dessen Bebauung einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 3, 4 BauNVO). Das Umfeld der Wohnsiedlung zwischen den Straßen „F1. “ und „X1.----ring “ wurde bzw. wird durch Gewerbetriebe – z.B. die Spedition C1. und das M. .– geprägt, die als störende Gewerbetriebe nicht in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet, sondern nur in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO zulässig sind. Insoweit käme allenfalls eine Einordung der Siedlung als Mischgebiet in einem unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB in Betracht.
39Es spricht allerdings mehr dafür, das Grundstück des Klägers dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen. Das Grundstück des Klägers liegt nördlich der M. 568 in einem Bereich, der im Westen und Norden von der Straße „F1. “, im Osten von der Straße „X1.----ring “ und im Süden von der M. 568 begrenzt wird. Die Bebauung dort umfasst 13 Wohnhäuser (Stellungnahme der Stadt S. -X. vom 15.08.2013, Bl. 237 GA in 11 K 3534/12, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausgehändigt), die in den Jahren 1937 bis 1988 gebaut wurden. Eine Ausweitung der Wohnbebauung fand nach 1988 offensichtlich nicht mehr statt. Weder östlich noch westlich angrenzend befindet sich eine durchgehende Wohnbebauung, südlich grenzt das seit 1974 bestehende Kraftfutterwerk der M. .I.E.F.U, östlich die seit 1951 dort ansässige Spedition C1. an. Sofern Baugenehmigungen nach Inkrafttreten des BauGB erteilt wurden, erfolgte dies auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 BBauG (a.F.) Im Einklang damit stehen die Aussagen im Erläuterungsbericht zum B-Plan 271. Dort wird die Siedlung zwischen den Straßen „F1. “ und „X1.---- “ als „Siedlungssplitter im Außenbereich“ bezeichnet, der „durch ein Gemengelage mit einem Speditionsbetrieb… gekennzeichnet ist“ (Seite 6 des Erläuterungsberichtes).
40Der dem Bebauungsplan beigefügte Umweltbericht führt hierzu aus (Seite 11), dass „der nördlich der I5. Straße liegende Siedlungssplitter X1.---- im Außenbereich gemäß § 35 BauGB … durch das Nebeneinander eines Speditionsbetriebes mit Wohnnutzungen geprägt (ist) und unter den Gesichtspunkten eines vorbeugenden Umweltschutzes wie ein Mischgebiet zu bewerten ist.“
41Ob das Grundstück des Klägers in einem Mischgebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB oder im baurechtlichen Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB liegt, kann aber letztlich dahingestellt bleiben, weil diese Frage für die immissionsschutzrechtliche Bewertung (s. unter 4.3. bis 4.5.) ohne Bedeutung ist.
424.3. Es ist nicht zu befürchten, dass der Kläger auf Grund der Genehmigung unzumutbaren Lärmimmissionen durch den Betrieb der Anlage oder dem mit diesem im Zusammenhang stehenden Fahrzeugverkehr (vgl. Nr. 7.4 TA Lärm) ausgesetzt sein wird.
43Für Grundstücke im bauplanungsrechtlichen Außenbereich enthält Nr. 6 der TA Lärm keine Immissionsrichtwerte. Es in der Rechtsprechung anerkannt, dass Bewohnern des Außenbereichs – wie hier des Kläger – von Anlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an die für Mischgebiete nach Nr. 6.1 Buchstabe c der TA-Lärm 1998 festgelegten Grenzwerte zuzumuten sind.
44Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Beschlüsse vom 16.05.2013 – 8 A 2705/12 –, juris Rn. 47, vom 15.09.2005 – 8 B 417/05 –, NuR 2006, 251 = juris Rn. 28, vom 11.10 2005 – 8 B 110/05 –, juris Rn. 25, vom 13.10 2005 – 8 B 823/05 –, juris Rn. 36, und vom 23.01.2008 – 8 B 237/07 –, juris Rn. 29.
45Dass diese Grenzwerte bei einem genehmigungskonformen Betrieb der Anlage nicht eingehalten werden können, ist durch den Kläger nicht dargelegt worden. Insbesondere sind substantielle Mängel des von der Beigeladenen vorgelegten schalltechnischen Gutachtens der B. GmbH vom 05.07.2011 (Anlage 3.7 des Genehmigungsantrages) weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Nach dem Gutachten der B. GmbH (Seite 16) verursacht der Betrieb an dem Wohnhaus des Klägers, dem Immissionsort I 2 („F1. 27“), Immissionen von 50 dB(A) am Tag und unterschreitet damit den Immissionsrichtwert um 10 dB(A). Dass die B. GmbH unter diesen Umständen (Seite 17) auf eine Ermittlung möglicher Vorbelastungen – etwa durch die Spedition C1. – verzichtet und die Zusatzbelastung als irrelevant eingestuft hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm ist eine Zusatzbelastung irrelevant, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6, also hier 60 dB(A) am maßgeblichen Immissionsort um mehr als 6 dB(A) unterschreitet. Bei einer Immissionsbelastung von 50 dB(A) am Tage – ein Nachtbetrieb findet nicht statt (vgl. die im Genehmigungsbescheid vom 15.10.2012 festgelegten Betriebszeiten) – ist dies der Fall.
46Unabhängig davon dürfte – worauf der Beklagte in der Klageerwiderung vom 29.04.2013 (Bl. 53 ff. GA) zu Recht hingewiesen hat – auch bei einer Berücksichtigung möglicher Vorbelastungen durch andere Gewerbebetriebe die Gesamtbelastung am Wohnhaus des Klägers den Immissionsrichtwert von 60 dB(A) nicht erreichen. Bereits im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde die (vorhandene) Lärmbelastung der Siedlung X1.---- /F1. durch Gewerbebetriebe und den hierdurch entstehenden Fahrzeugverkehr gutachterlich bewertet.
47Vgl. Ergänzende Schalltechnische Untersuchung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens Nr. 371 „Hof P. “ der Stadt X. der B. GmbH vom 07.11.2006.
48Im Gutachten vom 07.11.2006 führt die B. GmbH aus (Seite 13), dass das M. .I.E.F.U.-Futtermittelwerk und die Spedition C1. an allen Häusern der Siedlung X1.----ring /F1. Immissionen von ≤ 54 dB(A) verursachen. Am Wohnhaus der Klägers (F1. 27) dürften es nach der Anlage 3 Blatt 1 des Gutachtens sogar ≤ 50 dB(A) sein. Da eine Verdoppelung des Lärms nur zu einer Steigerung der Immissionen um 3 dB(A) führt, würde die aus einer Vorbelastung von 50 dB(A) und einer Zusatzbelastung von 50 dB(A) entstehende Gesamtbelastung allenfalls 53 dB(A) betragen und den Immissionsrichtwert von 60 dB(A) damit bei weitem nicht erreichen. Hierbei ist nicht einmal berücksichtigt, dass der von dem M. ausgehende Betriebslärm durch die zwischenzeitliche Betriebsaufgabe weggefallen ist und die tatsächliche Vorbelastung seitdem wesentlich geringer sein dürfte.
49Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die o.g. Prognose unter Berücksichtigung des durch den Betrieb der Anlage entstehenden zusätzlichen Fahrzeugverkehrs auf öffentlichen Straßen als unhaltbar erweist. Nach Nr. 7.4 Abs. 4 TA Lärm sollen Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr. 6.1 Buchstaben c bis f durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit
50- sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die
51Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen,
52- keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und
53- die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung
54(16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden.
55Die B. GmbH ist in ihrem Gutachten vom 05.07.2011 (Seite 18) davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen bei einem durch die Anlage zu erwartenden Verkehrsaufkommen von bis zu 40 Lkw und bis zu 150 Pkw pro Tag nicht erfüllt werden und deshalb keine organisatorischen Maßnahmen zur Minderung der dem Betrieb zuzurechnenden Verkehrsgeräusche erforderlich sind. Wenn diese Aussage auch inhaltlich nicht begründet worden ist, so hat das Gericht jedenfalls unter Berücksichtigung der im Bebauungsplanverfahren erstellten Lärmprognosen zum Fahrzeugverkehr,
56vgl. Schalltechnisches Gutachten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens Nr. 371 „Hof P. “ der Stadt S. -X. der B. GmbH vom 04.07.2006,
57keine Zweifel, dass sie sachlich richtig ist. Nach dem Gutachten vom 04.07.2006 (Seite 8) ist von einer Verkehrsvorbelastung am Knotenpunkt M. 568/Entlastungs-straße von 10.492 bis 11.366 Kfz pro Tag auszugehen. Eine nach Nr. 7.4 TA Lärm erforderliche Erhöhung der Lärmbelastung um 3 dB(A) würde eine Verdoppelung der Lärmbelastung, m.a.W. ein zusätzliches durch den Betrieb der Beigeladenen entstehendes Verkehrsaufkommen gleicher Größenordnung voraussetzen, das bei weitem nicht erreicht wird.
584.4. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Kläger durch den Betrieb der Beigeladenen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Stäube ausgesetzt sein wird. Die dem Antrag beigefügte Berechnung der V. GmbH vom 25.07.2011 (Anlage 3.6 des Genehmigungsantrages) legt dar, dass die Staubkonzentration und-deposition bereits auf dem Gelände des Betriebes bzw. in seinem unmittelbaren Nahbereich (40 m) den Wert von 1,2 µg/m3 bzw. 0,0105 g/(m2 x d) unterschreitet (Seite 2). Damit werden die nach der TA Luft maßgeblichen Irrelevanzwerte für die Staubkonzentration (Nr. 4.2.1 Tabelle 1 i.V.m. 4.2.2 b) TA Luft: 3 % von 40 µg/m3 = 1,2 µg/m3) und die Staubdeposition (Nr. 4.3.1 Tabelle 2 i.V.m. Nr. 4.3.2 b) TA Luft: 3 % von 0,35 g/(m2 x d) = 0,0105 g/(m2 x d)) eingehalten. Ist – wie hier – die Zusatzbelastung irrelevant, bedarf es keiner Ermittlung der Vorbelastung (vgl. Nr. 4.1 i.V.m. Nr. 2.2 TA Luft).
59Insbesondere mit Blick darauf, dass der Umschlag von Hausmüll und Sperrmüll nach den geänderten Planunterlagen in einer geschlossenen Umschlaghalle stattfindet (vgl. Anlage 4.1 zum Genehmigungsantrag – Anlagen- und Betriebsbeschreibung, Seite 6), die Anlieferflächen des Recyclinghofes größtenteils überdacht werden (vgl. Anlage 4.1 zum Genehmigungsantrag – Anlagen- und Betriebsbeschreibung, Seite 5), und u.a. eine regelmäßige Befeuchtung der Lagerflächen mit Wasser zur Bindung von Staub erfolgt (vgl. Anlage 4.1 zum Genehmigungsantrag – Anlagen- und Betriebsbeschreibung, Seite 11), spricht auch sonst nichts dafür, dass bei dem Betrieb der Anlage Staubemissionen entstehen, die am Wohnhaus des Klägers die zulässigen Immissionswerte überschreiten könnten. Substantiierte Einwände gegen die Richtigkeit dieser gutachterlichen Feststellungen sind auch insoweit durch den Kläger nicht erhoben worden.
604.5. Schließlich ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger durch den Betrieb der Anlage schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Gerüchen ausgesetzt seien wird. Das dem Antrag beigefügte Gutachten der V. GmbH vom 25.07.2011 (Anlage 3.6 des Genehmigungsantrages) führt hierzu aus, dass bereits auf dem Anlagengelände eine Unterschreitung des Irrelevanzkriteriums der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) gegeben ist (Seite 1). Nach Nr. 3.3 GIRL ist bei Einhaltung eines Wertes von 2 % der Jahresgeruchsstunden die durch den Betrieb der Beigeladenen zu erwartende Geruchsbelastung irrelevant.
61Weder für das Gericht ersichtlich noch von dem Kläger vorgetragen wurde, dass diese gutachterlichen Feststellungen auf einer fachlich nicht anerkannten Ermittlung und Bewertung der Geruchsbelastung bestehen. Die zu erwartende Geruchsbelastung wurde entsprechend Nr. 1 der GIRL mittels einer Geruchsausbreitungsrechnung nach dem Ausbreitungsmodell AUSTAL 2000 ermittelt. Da – wie soeben ausgeführt – der Umschlag von Hausmüll in einer geschlossenen Halle stattfindet, die Lagerung von geruchsintensiven organischen Stoffen auf dem Recyclinghof, wie z.B. Kompost, Grünschnitt und Mutterboden, auf überdachten Anschüttflächen erfolgt (vgl. Anlage 4.1. zum Genehmigungsantrag – Anlagen- und Betriebsbeschreibung, Seite 6) und Grün- und Restabfallbehälter abgedeckt werden (vgl. Anlage 4.1 zum Genehmigungsantrag – Anlagen- und Betriebsbeschreibung, Seite 11), ist nicht erkennbar, von welchen Abfallfraktionen noch Gerüche ausgehen könnten, die am Grundstück des Klägers erhebliche Beeinträchtigungen hervorrufen könnten. Selbst wenn man das Grundstück des Klägers nicht dem Außenbereich zuordnen würde, sondern einem als Mischgebiet zu qualifizierenden unbeplanten Innenbereich, wären nach Nr. 3.1 der GIRL 10 % der Jahresgeruchstunden zumutbar.
625. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG verletzt werden, weil seine Eigenwasserversorgung durch das Vorhaben beeinträchtigt wird. Auch insoweit gilt zunächst, dass der Kläger sich nur auf Vorschriften berufen kann, die zugleich dem Schutz nachbarlicher Belange dienen.
63Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit seinem Vortrag im Schriftsatz vom 14.03.2013, durch verunreinigtes Niederschlagswasser aus dem Betrieb der Beigeladenen könne die Eigenwasserversorgung gefährdet werden, überhaupt die Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 BImSchG geltend macht.
64Es ist nämlich in keiner Weise erkennbar, dass und ggf. weshalb das dem Genehmigungsantrag zu Grunde liegende Entwässerungskonzept in einer Weise fehlerhaft ist, die eine Beeinträchtigung des Grundwassers im Bereich des klägerischen Grundstückes und damit eine Beeinträchtigung seiner Grundwasserversorgung erwarten lässt. Nach den Erläuterungen der Beigeladenen anhand des der Genehmigung zu Grunde liegenden Entwässerungsplanes (Anlage 3.4 des Genehmigungsantrages) wird das von den befestigten Flächen des Anlieferbereiches (grau markiert) und den nördlich sowie westlich der Lagerhalle liegenden Flächen (gelb markiert) abfließende Niederschlagswasser in einen zwischen beiden Flächen liegenden Regenwasserkanal DN 1000 abgeleitet. Vor der Einlassstelle befindet sich ein hydraulischer Regler, der die Einlassmenge steuert und bei zu hohem Niederschlagswasseranfall das Regenwasser in einen 220 m langen Stauraumkanal zurückstaut. Die Entwässerungsleitungen sind auf einen Bemessungsregen mit einer Dauer von 10 Minuten und einer Häufigkeit von 1-mal in fünf Jahren ausgelegt. Die Daten wurden dem KOSTRA-Atlas 2000 des Deutschen Wetterdienstes entnommen und beruhen auf statistischen Auswertungen der Starkniederschlagsmengen für die Jahre 1951 bis 2000,
65vgl. die Homepage des Deutschen Wetterdienstes unter http:// www.dwd.de/kostra,
66die ein repräsentatives Bild der regionalen Starkniederschlagsereignisse vermitteln. Soweit der Kläger meint (vgl. Klagebegründung vom 18.09.2013, Bl. 94 GA), diese Daten seien auf Grund der Veränderung der Niederschlagsmengen und der Starkniederschlagsereignisse in den letzten Jahren überholt, fehlt es an hinreichend konkretisierten und infolgedessen nachprüfbaren Angaben, die diese Annahme begründen können. Die vom Kläger allein benannten Ereignisse aus dem Jahre 2013 reichen hierfür nicht aus. Untersuchungen des LANUV zu Starkniederschlagsereignissen im Zeitraum 1950 bis 2008,
67vgl. LANUV, Extremwertstatistische Untersuchungen von Starkniederschlägen in NRW (ExUS), Veränderungen in Dauer, Intensität und Raum auf Basis beobachteter Ereignisse und Auswirkungen auf die Eintretenswahrscheinlichkeit, Abschlussbericht vom 16.03.2010, Seite 293, unter : http://www.lanuv.nrw.de/klima/pdf/EXUS_Bericht_1a.prd,
68zeigen vielmehr, dass eine außergewöhnliche Häufung von Starkniederschlägen, wie sie vom Kläger beispielhaft für das Jahr 2013 benannt werden, bereits in den 1950er und 1960er – Jahren vorkam und in die bis zum Jahre 2000 reichende statistische Auswertung des KOSTRA-Atlas eingeflossen ist. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die im Entwässerungsantrag verwendeten Daten auf einer veralteten Datenbasis beruhen.
69Im Übrigen ist vom Kläger nicht dargelegt worden, inwieweit sich Starkniederschläge und gegebenenfalls unzureichend dimensionierte Niederschlagswasserleitungen auf dem Betriebsgrundstück auf seine Eigenwasserversorgung überhaupt auswirken könnten. Sollten die Entwässerungskanäle nicht ausreichend dimensioniert sein, dürfte das in diesem Bereich wild abfließende Niederschlagswasser zusammen mit dem übrigen, auf den – ebenfalls befestigten – Altbestandsflächen anfallenden Niederschlagswasser dem Gefälle des Geländes folgend dem Regenwasserkanal in der I3. -I2. -Straße zufließen. Ausweislich des vorliegenden Entwässerungsplanes (vgl. Anlage Nr. 3.4.4 zum Genehmigungsantrag) weist der in der I3. -I2. verlegte Regenwasserkanal ein Gefälle nach Südwesten und damit in entgegengesetzter Richtung zum Grundstück des Klägers auf. Angesichts der weitgehenden Versiegelung der Flächen und der umfassenden Regenwassererfassung und -ableitung ist für das Gericht auch nicht nachvollziehbar, wie verschmutztes Regenwasser vom Betriebsgrundstück ins Grundwasser gelangen und in Fließrichtung zum Grundstück des Klägers transportiert werden könnte. Ein derartiger nachvollziehbarer Zusammenhang ist vom Prozessbevollmächtigten des Klägers weder in der Klagebegründung vom 14.03.2013 noch im gerichtlichen Erörterungstermin vom 29.07.2013 dargelegt worden. Auch danach ist weiterer substantiierter Vortrag hierzu nicht erfolgt. Der in der Klagebegründung vom 18.09.2013 enthaltene Hinweis, dass „nach der Erfahrung des Klägers die öffentliche Kanalisation der Stadt S. -X. im gewerblich genutzten Bereich“ häufig überlastet gewesen sei, lässt nicht erkennen, dass in der Vergangenheit gerade im hier streitigen gewerblich genutzten Gebiet Rückstauprobleme in der Kanalisation mit negativen Wirkungen für die angrenzende Wohnbevölkerung, insbesondere mit Blick auf eine Trinkwassernutzung, aufgetreten sind.
70Ebenso wenig ist substantiiert dargelegt worden, dass subjektive Rechte des Klägers verletzt werden, weil im Brandschutzkonzept (Anlage 3.3 zum Genehmigungsantrag) auf eine Löschwasserrückführung verzichtet wird. Im Brandschutzkonzept wird darauf verwiesen, dass nach der Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie keine Löschwasserrückhaltung erforderlich ist (dort unter 4.3). Mit Blick auf die Entwässerungsverhältnisse auf dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen ist auch nicht ersichtlich, dass hiervon abweichend eine andere Beurteilung wegen einer möglichen Gefährdung der Eigenwasserversorgung des Klägers im Brandfall erforderlich ist.
716. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Klägers,
72Beweis darüber zu erheben, dass das Entwässerungskonzept des Bauvorhabens der Beigeladenen die in letzter Zeit vermehrt auftretenden Starkregenfälle in Verbindung mit großen Löschwassermengen nicht hinreichend berücksichtigt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens,
73musste das Gericht nicht vor der Sachentscheidung behandeln. Die Pflicht zur Vorabbescheidung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages besteht nur dann, wenn es sich um einen echten Beweisantrag und nicht um einen Beweisermittlungsantrag handelt.
74Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.09.2011 – 9 B 48/11 u.a. –, NVwZ 2012, 376 = juris Rn. 10.
75Ein Beweisantrag ist unsubstantiiert und kann deshalb als unzulässiger Ausforschungsbeweis- oder Beweisermittlungsantrag zu werten sein, wenn tatsächliche, ein Für-Möglich-Halten der unter Beweis gestellten Behauptung rechtfertigende Anhaltspunkte sich im Prozessstoff nicht finden oder sich nach dem sonstigen Vorbringen sogar zweifelsfrei jegliche Vermutung verbietet.
76Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.03.2006 – 5 B 71/05 –, juris Rn. 2, unter Bezugnahme auf Beschluss vom 20.07.1998 – 9 B 10.98 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 39.
77Der Beweisantrag des Klägers ist schon deshalb unsubstantiiert, weil er zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte – große Löschwassermengen (im Falle eines Brandfalles) bzw. Starkregenfälle – miteinander verknüpft („in Verbindung“) und nicht ansatzweise nachvollziehbar erläutert wird, was der das Entwässerungskonzept erstellende Gutachter in diesem Zusammenhang nicht oder „nicht hinreichend“ berücksichtigt hat. Die für die Bemessung der Entwässerungskanäle maßgeblichen Berechnungsgrundlagen – KOSTRA DWD 2000 für S. – sind im Entwässerungskonzept benannt worden. Weder ist dargelegt worden, dass hiervon abgewichen wurde, noch, warum auf diese Berechnungsgrundlagen nicht mehr abgestellt werden kann. Ebenfalls ist – wie oben bereits ausgeführt –, ein Geschehensablauf, der eine Beeinträchtigung des Grundwassers und infolgedessen der Eigenwasserversorgung des Klägers auch nur möglich erscheinen lässt, nicht dargelegt worden.
78Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit am Prozesskostenrisiko beteiligt hat.
79Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Minden Urteil, 30. Okt. 2013 - 11 K 3671/12
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Referenzen - Gesetze
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.