Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 05. Aug. 2008 - 3 K 859/07.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2008:0805.3K859.07.MZ.0A
05.08.2008

Tenor

Der Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2007 wird aufgehoben.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen einen Widerspruchsbescheid des Beklagten, mit dem die von ihr verfügte Ausübung eines Vorkaufsrechts gegenüber dem Beigeladenen aufgehoben wurde.

2

Sie legte für ihren „Altstadtkernbereich“ am 16. Mai 1990 ein Sanierungsgebiet fest. Dieser Bereich wurde mit Erweiterungssatzung vom 10. Mai 2000 mit der Folge ergänzt, dass nunmehr auch Grundstücke im Bereich des Z., die zwischen der Straße „Z.“ und der Burgruine „L.“ belegen sind, hineinfallen. Zu diesen Grundstücken gehören auch die Parzellen Flur …, Nrn. … und …/1, die der Beigeladene am 27. April 2007 an die Eheleute A. verkauft hat. Für das unmittelbar an die Straße „Z.“ angrenzende Grundstück Nr. … erhielt der Beigeladene am 10. August 2000 einen positiven Bauvorbescheid zur Errichtung einer Wohnbebauung. Die Gültigkeit dieses Bauvorbescheids wurde mehrfach verlängert und hat nunmehr noch Gültigkeit bis zum 17. August 2008.

3

Nachdem die Klägerin am 03. Mai 2007 den Kaufvertrag von dem Notar zur Kenntnis erhalten hatte, erließ sie ihm gegenüber am 22. Mai 2007 eine mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Mitteilung über eine dreimonatige Fristverlängerung aus Anlass der zu erteilenden sanierungsrechtlichen Genehmigung.

4

Am 23. Mai 2007 fasste der Stadtrat der Klägerin einen Beschluss über die Ausübung des Vorkaufsrechts hinsichtlich der in dem Kaufvertrag genannten zwei Grundstücke.

5

Unter dem 21. Juni 2007 erhob der Notar Widerspruch gegen die dreimonatige Fristverlängerung zur Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung mit der Begründung, dass kein Grund für die Verlängerung der einmonatigen Entscheidungsfrist vorliege, da mit dem Stadtratsbeschluss über die Ausübung des Vorkaufsrechtes festgestellt worden sei, dass Sanierungsziele nicht verletzt würden.

6

Mit Bescheid vom 05. Juni 2007 übte die Verbandsgemeinde N.-O. für die Klägerin gegenüber den Kaufvertragsparteien das Vorkaufsrecht aus. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Vorkauf bedeutsam für die weitere städtebauliche und touristische Entwicklung O. sei. Hiermit wolle man die Möglichkeit einer fußläufigen Verbindung zur Burgruine „L.“ sowie die Blickverbindung dorthin sichern.

7

Gegen diesen Bescheid erhob der Beigeladene am 26. Juni 2007 Widerspruch.

8

Am 02. August 2007 erteilte die Verbandsgemeinde N.-O. im Einvernehmen mit der Klägerin die sanierungsrechtliche Genehmigung.

9

Daraufhin erließ die Klägerin am 21. September 2007 nunmehr im eigenen Namen gegenüber dem Beigeladenen einen Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts bezüglich der streitigen Baugrundstücke Nrn. … und …/1 unter Wiederholung der Begründung in dem ersetzten Bescheid vom 05. Juni 2007.

10

Auch hiergegen erhob der Beigeladene am 11. Oktober 2007 Widerspruch.

11

Dem ist die Klägerin mit dem Hinweis entgegengetreten, dass für die Annahme einer Verfristung des Bescheides vom 21. September 2007 kein Raum sei, da nach Eingang des Kaufvertrages bei ihr am 03. Mai 2007 die Prüfungsfrist hinsichtlich der sanierungsrechtlichen Genehmigung am 22. Mai 2007 „auf drei Monate“ verlängert worden sei. Auch verbiete es das Einvernehmen im Rahmen des Bauvorbescheides nicht, dass gleichwohl aus sanierungsrechtlichen Gründen ein Vorkaufsrecht ausgeübt werde. Als legitime Sanierungsziele seien nicht nur die ausdrücklich aufgeführten städtebaulichen Belange des § 1 Abs. 6 BauGB maßgebend, sondern des Weiteren auch das Ortsbild erhaltene Maßnahmen, die im Zusammenhang mit touristischen Belangen der Erhaltung und Pflege des historischen Stadtbildes stünden. In diesem Zusammenhang seien zwei Gesichtspunkte bedeutsam, nämlich die Sicherung der fußläufigen Verbindung zur unmittelbar an das Sanierungsgebiet angrenzenden und den gesamten Bereich prägenden Burgruine „L.“ sowie die Erhaltung der ausgesprochen attraktiven und insbesondere touristisch bedeutsamen Blickverbindung zwischen der Altstadt und der Burgruine „L.“. Hierbei bestehe ein legitimes Ziel im Rahmen der Verwirklichung des Sanierungskonzeptes auch darin, dass eine gewünschte Bebauung unterbleibe oder nur in veränderter Form stattfinden könne. Die Entscheidung sei schließlich auch ermessensgerecht erfolgt; denn sie habe im Rahmen der von ihr vorgenommenen Abwägung zusätzlich im Vorfeld der Ausübung des Vorkaufsrechts durch Gespräche mit dem Beigeladenen und der Denkmalbehörde versucht, eine Kompromisslösung zu finden, die in einer Verschiebung und Reduzierung des Baukörpers hätte bestehen können, was jedoch abgelehnt worden sei. Der Kreisrechtsausschuss M.-B. gab den Widersprüchen mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2007 mit der Begründung statt, dass das Vorkaufsrecht nicht fristgerecht ausgeübt worden sei. Im Zeitpunkt der Bescheidung vom 21. September 2007 sei die nach § 28 Abs. 2 BauGB einzuhaltende Zwei-Monats-Frist, welche am 05. Juni 2007 zu laufen begonnen habe, überschritten gewesen. Hierbei sei von Bedeutung, dass der Bescheid der Verbandsgemeinde O. vom 22. Mai 2007 über die dreimonatige Fristverlängerung zur Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung angesichts des Stadtratsbeschlusses über die Ausübung des Vorkaufsrechtes am 23. Mai 2007 rechtswidrig gewesen sei. Die nach § 145 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 22 Abs. 5 Satz 2 BauGB vorgesehene Frist zur Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung von einem Monat hätte angesichts der Beschlussfassung über das Vorkaufsrecht ausgereicht, um die sanierungsrechtliche Entscheidung zu treffen.

12

Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 29. Oktober 2007 zugestellt.

13

Mit der am 28. November 2007 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung des sie belastenden Widerspruchsbescheides. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihr Vorbringen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens. Ergänzend trägt sie vor, dass das Vorkaufsrecht durch den Bescheid vom 21. September 2007 noch innerhalb der laufenden Frist erfolgt sei. Der Bescheid vom 22. Mai 2007 über die dreimonatige Fristverlängerung der zu erteilenden sanierungsrechtlichern Genehmigung stehe mit § 145 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 22 Abs. 5 Satz 2 bis 5 BauGB in Einklang. Dies habe zur Folge, dass die Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung bis zum 04. September 2007 wirksam verlängert gewesen sei. Damit sei die am 02. August 2007 ausgesprochene sanierungsrechtlichen Genehmigung rechtzeitig erfolgt. Da ab dem Zeitpunkt 02. August 2007 die Zwei-Monats-Frist nach § 28 Abs. 2 BauGB für die Ausübung des Vorkaufsrechts zu laufen begonnen habe, sei das Vorkaufsrecht mit dem von der Klägerin am 21. September 2007 erlassenen Bescheid rechtzeitig und formwirksam gegenüber dem Beigeladenen vorgenommen worden. Die Ausübung des Vorkaufsrecht sei auch materiell rechtlich nicht zu beanstanden; denn die kommunalen Sanierungsziele rechtfertigten es im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung, den privaten Interessen des Beigeladenen an der baulichen Nutzung seines Grundstücks weniger Gewicht beizumessen als dem kommunalen Interesse, diesen Bereich zur Sicherung einer fußläufigen Verbindung und Blickverbindung zu der touristisch bedeutsamen Burgruine „L.“ einer entsprechend eingeschränkten Nutzung zuzuführen.

14

Die Klägerin beantragt,

15

den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 18. Oktober 2007 aufzuheben.

16

Der Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2007.

19

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

20

Zur Sache trägt er vor: Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Zwei-Monats-Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts bereits am 04. Juli 2007 abgelaufen gewesen, weil weder der Wortlaut des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB noch schutzwürdige Interessen der Beteiligten einen rechtswirksamen Kaufvertrag für die Ausübung des Vorkaufsrechts voraussetzten. Abgesehen davon sei das Vorkaufsrecht auch unabhängig davon verspätet ausgeübt worden; denn die sanierungsrechtliche Genehmigung habe vorliegend am 04. Juni 2007 als erteilt gegolten, weil zu diesem Zeitpunkt ein Monat nach Kenntnis des Vertrags verstrichen gewesen sei. Der dreimonatige Fristverlängerungsbescheid vom 22. Mai 2007 sei zu Unrecht ergangen. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um einen Verwaltungsakt oder um eine unselbstständige Verfahrenshandlung handele, weil diese Fristverlängerung nicht notwendig gewesen sei, um die Prüfung des Antrags abschließen zu können. Letzteres folge aus dem Stadtratsbeschluss vom 23. Mai 2007 über die Ausübung des Vorkaufsrechts. Zu diesem Zeitpunkt sei nämlich die kommunale Prüfung des sanierungsrechtlichen Genehmigungsvorbehaltes abgeschlossen gewesen. Habe aber die Sanierungsgenehmigung bereits am 04. Juni 2007 als erteilt angesehen werden müssen, so hätte das Vorkaufsrecht bis spätestens 04. August 2007 ausgeübt werden müssen. Auch materiellrechtlich lägen die Voraussetzungen für ein sanierungsrechtliches Vorkaufsrecht nicht vor; denn das Wohl der Allgemeinheit habe dies angesichts der mit der Sanierung verfolgten Zielrichtung, nämlich die Blickverbindung und die fußläufige Erschließung zur Burgruine „L.“ zukünftig zu sichern, nicht gerechtfertigt. Im Sanierungsgebiet dürfe ein Vorkaufsrecht nur zur Behebung städtebaulicher Missstände ausgeübt werden. Die Sanierungsziele Verbesserung der fußläufigen Erschließung zur Burgruine „L.“ sowie die Erhaltung der bestehenden Blickverbindung zwischen Altstadt und Burgruine gehörten nicht zu Maßnahmen, die sich zur Behebung städtebaulicher Missstände eigneten. Außerdem verstoße die Ausübung des Vorkaufsrechts auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insgesamt habe die Klägerin bei der Abwägung der kommunalen Sanierungsziele und den privaten Belangen der Vertragspartner letzteren zu Unrecht ein geringeres Gewicht beigemessen.

21

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Widerspruchsakten des Beklagten verwiesen. Außerdem hat die Kammer die Verfahrensakten 3 K 861/07.MZ, 3 K 860/07.MZ und 3 K 862/07.MZ beigezogen. Alle diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Klage hat Erfolg.

23

Der an die Klägerin gerichtete Widerspruchsbescheid des Beklagten, mit dem der Bescheid vom 21. September 2007 der Klägerin über die Ausübung des Vorkaufsrechts, der den Bescheid vom 06. Juni 2007 ersetzt hat, aufgehoben wurde, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 13 Abs. 1 VwGO).

24

Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Beigeladenen geschah die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Klägerin unter Einhaltung der gesetzlichen Ausschlussfrist und erfolgte innerhalb eines förmlich festgesetzten Sanierungsgebiets zum Wohle der Allgemeinheit mit dem Ziel der Verhinderung eines aus sanierungsrechtlicher Sicht zu befürchtenden städtebaulichen Missstands.

25

Nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 BauGB steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht bei einem Verkauf von Grundstücken zu, wenn sich diese in einem förmlichen festgelegten Sanierungsgebiet befinden und das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigt. Innerhalb eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets rechtfertigt es das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts dann, wenn damit besondere Maßnahmen unterstützt werden, die entweder zur Beseitigung städtebaulicher Missstände erforderlich sind oder zur Verhinderung von entstehenden städtebaulichen Missständen geeignet sind. Dabei ist entscheidend, dass sich das Vorkaufsrecht im Einzelfall an den konkreten Erfordernissen der Sanierung jedenfalls in der Weise orientieren muss, wie der gemeindliche Grunderwerb die Ziele und Zwecke der Maßnahmen - wenn nicht erreicht - so doch zumindest fördert, indem ihre Durchführung erleichtert oder unterstützt wird. Da es sich bei der Ausübung des Vorkaufsrechts um einen hoheitlichen Grundrechtseingriff handelt, muss ferner der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Die Ausübung des Vorkaufsrechts selbst liegt im Ermessen der Gemeinde, d.h. sie kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf dieses Recht zurückgreifen. Ob diese Entscheidung ermessensgerecht erfolgt ist, beurteilt sich nach den konkreten Erwägungen der Gemeinde im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts, wie sie in dem entsprechenden Bescheid ihren Niederschlag gefunden haben.

26

Nach § 28 Abs. 2 BauGB darf das Vorkaufsrecht nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Voraussetzung für den Beginn des Laufs dieser gesetzlichen Ausschlussfrist ist, dass der Gemeinde das Vorliegen eines rechtswirksamen Kaufvertrags ordnungsgemäß mitgeteilt wird. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist hierzu der Verkäufer und der Käufer berufen. Hingegen genügt eine Kenntnisnahme auf andere Weise nicht, weil dadurch dem mit der Ausschlussfrist einher gehenden Förmlichkeitserfordernis nicht ausreichend Rechnung getragen wird.

27

Dies zugrunde gelegt ist in vorliegenden Fall davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Klägerin am 21. September 2007 die zweimonatige Ausschlussfrist zur Ausübung des Vorkaufsrechts noch nicht zu laufen begonnen hatte. Auch wenn die förmlich am 02. August 2007 erteilte sanierungsrechtliche Genehmigung durch die im Namen der Klägerin handelnde Verbandsgemeinde N.-O. deshalb gegenstandslos gewesen sein sollte, weil bereits vorher die Fiktion einer Genehmigung aufgrund Fristversäumung eingetreten sein sollte, hat dies keinen Einfluss auf die für die Ausübung des Vorkaufsrechts einzuhaltende 2-Monatsfrist; denn der Klägerin wurde weder seitens des Verkäufers noch seitens der Käufer eine ordnungsgemäße Mitteilung des rechtswirksamen, nicht mehr infolge Fehlens der sanierungsrechtlichen Genehmigung schwebend unwirksamen Kaufvertrags gemacht. Zwar hatte der den Übereignungsvertrag beurkundende Notar am 04. Mai 2007 den Kaufvertrag an die Klägerin mit dem Antrag auf Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung übersandt. Darin konnte aber nicht gleichzeitig ein Antrag auf Erteilung eines Negativattests hinsichtlich der Ausübung des Vorkaufsrechts gesehen werden. Da auch in der Folgezeit bis zum 21. September 2007 weder durch die Kaufvertragsparteien selbst noch durch die später den Verkäufer und die Käufer vertretenden Prozessbevollmächtigten eine ordnungsgemäße Mitteilung des rechtswirksamen Kaufvertrags an die Klägerin erfolgte, konnte die Ausschlussfrist für die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht in Gang gesetzt.

28

Scheidet hiernach entgegen der Auffassung des Beklagten ein Fristversäumnis aus, so ist das Vorkaufsrecht seitens der Klägerin auch im Übrigen ordnungsgemäß durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Beigeladenen unter Angabe des Verwendungszwecks der Grundstücke ausgeübt worden (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

29

Des Weiteren liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts vor. Die Beklagte hat durch „Satzung zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets der Stadt O. vom 16. Mai 1990“, die am 29. Juni 2000 in Kraft getreten ist, eine Erweiterung des Sanierungsgebietes im Altstadtbereich von O. förmlich festgelegt. Zu diesem Erweiterungsbereich zählen auch die streitgegenständlichen Grundstücke. Als Ziele der Sanierung für diesen erweiterten Bereich waren ausweislich der vorbereitenden Untersuchungen zur Erweiterung des Sanierungsgebiets vom Dezember 1999 (vgl. Seite 17 ff.) u. a. im Zusammenhang mit der Schaffung eines zusammenhängenden attraktiven Spazierwegenetzes die Reaktivierung des ehemaligen Burgzugangs als Fußweg durch die Weinberge (Seite 18, Nr. 12) und des Weiteren die strukturelle Neuordnung des Bereichs „A.“ unter Wahrung der vorhandenen Baum- und Raumstruktur (Seite 17, Nr. 2 i.V.m. dem Plan „Bestand und Analyse“ der vermittels eines Pfeils die Blickrichtung von der Straße Z. zu der Ruine L. kenntlich macht) festgelegt worden. Diese seinerzeit als maßgebend erachteten Sanierungsziele wurden von der Klägerin in der Folgezeit in unveränderter Weise weiterverfolgt. Ihnen dient nicht zuletzt auch die hier streitige Maßnahme in Gestalt der Ausübung des Vorkaufsrechts, um die Verwirklichung eines fußläufigen Zugangs zur Ruine „L.“ ohne Treppenstufen in Form von Serpentinen sowie die noch vorhandene einzige Blickverbindung zwischen der Altstadt und der Burgruine zu sichern.

30

Die Ausübung des Vorkaufsrechts wird ferner durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt (§ 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Dies belegt der Ausübungsbescheid in dem dort im Einzelnen dargelegt wird, durch welche besondere Maßnahme ein bestehender städtebaulicher Missstand beseitigt werden soll. Dass ein Vorkaufsrecht auch im konkreten Fall zur Verhinderung des Eintritts eines städtebaulichen Missstands ausgeübt werden kann, rechtfertigt sich aus der breiten Einsatzmöglichkeit des gebietsbezogenen Sanierungsrechts; denn der Einsatz des Vorkaufsrechts ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern muss sich an den konkreten Erfordernissen der Sanierung in einem bestimmten Gebiet orientieren, die durch die festgelegten Sanierungsziele bestimmt worden sind (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Kautzberger, Kommentar zum Baugesetzbuch, § 24 Rdnr. 70). Von daher rechtfertigt das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts, wenn damit zu mindestens die sanierungsrechtlichen Ziele befördert werden, was vorliegend der Fall ist. Denn mit dem Erwerb der vom Vorkaufsrecht betroffenen Grundstücke durch die Klägerin wird sie als Gebietskörperschaft, der nach dem regionalen Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe die besondere Funktion einer Fremdenverkehrsgemeinde zugewiesen worden ist, in die Lage versetzt, an der Peripherie ihrer Altstadt Aktivitäten mit dem Ziel zu entfalten, die Voraussetzungen für die Errichtung einer fußläufigen Verbindung von der Straße „Z.“ aus zur Ruine „L.“ zu realisieren.

31

Dem kann seitens des Beigeladenen nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass bereits mehrere Zuwegungen zu der historisch bedeutsamen Ruine bestünden und deshalb für die Schaffung eines weiteren Zugangs keine Notwendigkeit gegeben sei. Dagegen spricht zum einen, dass zwar eine unmittelbare Verbindung von dem Altstadtbereich zu der Ruine „L.“ über den Burgweg in Gestalt von Serpentinen mit Treppenanlagen durch ein schmales Waldstück führt, dieser sogenannte „Schlangenweg“ aber wegen der Steilheit des Geländes nicht zu einem stufenfreien serpentinenartig verlaufenden Weg umgestaltet werden kann. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass den Gemeinden im Rahmen des ihnen zustehenden Planungsrechts ein weiter Ermessensspielraum zuzubilligen ist, der erst dann als überschritten angesehen werden kann, wenn die geplante Maßnahme nicht mehr sachlich begründbar ist und deshalb als willkürlich angenommen werden muss. Es liegt auf der Hand, dass diese Voraussetzungen vorliegend im Hinblick auf die geplante weitere Zuwegung nicht gegeben sind.

32

Auch der Hinweis des Beigeladenen, dass der zwischen den vom Vorkaufsrecht betroffenen Parzellen und der Ruine „L.“ belegene Weinberg sich nicht im Eigentum der Klägerin befinde und von daher die Realisierung der Zuwegung in absehbarer Zeit nicht möglich sei, vermag die Berechtigung zur Ausübung des Vorkaufsrechts nicht zu beeinflussen. Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts eröffnet sich nämlich erst die Möglichkeit, Verhandlungen mit dem Land Rheinland-Pfalz über den Erwerb der Zwischenliegerparzelle zu führen. Nur wenn der Grunderwerb von vorne herein als aussichtslos anzusehen gewesen wäre, wofür vorliegend keinerlei Anhaltspunkte bestehen, könnten Zweifel daran aufkommen, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts dem Wohl der Allgemeinheit dient.

33

In gleicher Weise erweist sich die Erhaltung der Blickverbindung als sinnvolle Maßnahme im Sanierungsgebiet zur Förderung der Attraktivität des Fremdenverkehrs z.B. in Gestalt von Führungen durch die Altstadt O.. Auch wenn hinsichtlich dieser Zielrichtung die Ausübung des Vorkaufsrechts keiner Beseitigung eines grundstücksbezogenen Missstandes dient, weil durch die vom Vorkaufsrecht betroffenen Grundstücke gerade die Blickverbindung gewährleistet wird, erfolgt hierdurch gleichwohl eine Beseitigung eines Missstands i.S.v. § 136 Abs. 2 und 3 BauGB; denn diese gesetzliche Vorgabe bezieht sich auf das Sanierungsgebiet in seiner Gesamtheit. Von daher sind auch die von dem Vorkaufsrecht betroffenen zum Sanierungsgebiet gehörenden Grundstücke als vorbelastet und damit im Sinne eines städtebaulichen Missstands geprägt anzusehen.

34

Das ausgeübte Vorkaufsrecht wird auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht; denn der in dem betreffenden Bescheid im Einzelnen dargelegte Verwendungszweck der Grundstücke, nämlich die Schaffung einer Zuwegung von der Straße „Z.“ zur Ruine „L.“ und die Sicherung der Blickverbindung dorthin erfordert den Erwerb der betroffenen Grundstücke, ohne dass sie partiell noch einer baulichen Nutzung zugeführt werden könnten.

35

Liegen hiernach die Voraussetzungen für die Ausübung eines Vorkaufsrechts vor, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin das ihr bei der Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts eingeräumte Ermessen verletzt haben könnte. Eine Gemeinde kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen dieses Recht ausüben, sie ist aber dazu nicht verpflichtet. Vorliegend tragen die in dem Bescheid vom 21. September 2004 dargelegten Gründe die Ausübung des Vorkaufsrechts, weil sie die geplanten Maßnahmen beschreiben und diese ihre Grundlage in den Sanierungszielen für dieses Gebiet finden.

36

Erweist sich nach alledem das seitens der Klägerin ausgeübte Vorkaufsrecht als rechtmäßig, muss die ihm entgegenstehende Entscheidung des Beklagten der Aufhebung verfallen.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

38

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

39

Beschluss

40

der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 05. August 2008 Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baugesetzbuch - BBauG | § 24 Allgemeines Vorkaufsrecht


(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken1.im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum

Baugesetzbuch - BBauG | § 136 Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen


(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt. (2) Städtebauliche Sanieru

Baugesetzbuch - BBauG | § 28 Verfahren und Entschädigung


(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch n

Baugesetzbuch - BBauG | § 22 Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen


(1) Die Gemeinden, die oder deren Teile überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, können in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung bestimmen, dass zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen Fol

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 13


Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt.

Referenzen

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

(1) Die Gemeinden, die oder deren Teile überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, können in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung bestimmen, dass zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen Folgendes der Genehmigung unterliegt:

1.
die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes,
2.
die Begründung der in den §§ 30 und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes bezeichneten Rechte,
3.
die Begründung von Bruchteilseigentum nach § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben, wenn zugleich nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Grundbuch als Belastung eingetragen werden soll, dass Räume einem oder mehreren Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist,
4.
bei bestehendem Bruchteilseigentum nach § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben eine im Grundbuch als Belastung einzutragende Regelung nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach Räume einem oder mehreren Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist,
5.
die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als Nebenwohnung, wenn die Räume insgesamt an mehr als der Hälfte der Tage eines Jahres unbewohnt sind.
Voraussetzung für die Bestimmung ist, dass durch die Begründung oder Teilung der Rechte, durch die Regelung nach § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch die Nutzung als Nebenwohnung die vorhandene oder vorgesehene Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt werden kann. Die Zweckbestimmung eines Gebiets für den Fremdenverkehr ist insbesondere anzunehmen bei Kurgebieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung, Wochenend- und Ferienhausgebieten, die im Bebauungsplan festgesetzt sind, und bei im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, deren Eigenart solchen Gebieten entspricht, sowie bei sonstigen Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen, die durch Beherbergungsbetriebe und Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung geprägt sind.

(2) Die Gemeinde hat die Satzung ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Für Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 teilt die Gemeinde dem Grundbuchamt den Beschluss über die Satzung, das Datum ihres Inkrafttretens sowie die genaue Bezeichnung der betroffenen Grundstücke vor ihrer Bekanntmachung rechtzeitig mit. Von der genauen Bezeichnung der betroffenen Grundstücke kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 abgesehen werden, wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist und die Gemeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt.

(3) (weggefallen)

(4) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Begründung oder Teilung der Rechte, durch die Regelung nach § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch die Nutzung als Nebenwohnung die Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die städtebauliche Entwicklung und Ordnung beeinträchtigt wird. Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist zu erteilen, wenn sie erforderlich ist, damit Ansprüche Dritter erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen oder der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung beim Grundbuchamt eingegangen ist; die Genehmigung kann auch von dem Dritten beantragt werden. Die Genehmigung kann erteilt werden, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, die für den Eigentümer eine besondere Härte bedeuten.

(5) Über die Genehmigung entscheidet die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Über die Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können; höchstens jedoch um drei Monate. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Darüber hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist.

(6) Bei einem Grundstück, das im Geltungsbereich einer Satzung nach Absatz 1 liegt, darf das Grundbuchamt die von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfassten Eintragungen in das Grundbuch nur vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid oder ein Zeugnis gemäß Absatz 5 Satz 5 vorgelegt wird oder wenn die Freistellungserklärung der Gemeinde gemäß Absatz 8 beim Grundbuchamt eingegangen ist. Ist dennoch eine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen worden, kann die Baugenehmigungsbehörde, falls die Genehmigung erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs ersuchen; § 53 Absatz 1 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. Der Widerspruch ist zu löschen, wenn die Baugenehmigungsbehörde darum ersucht oder die Genehmigung erteilt ist.

(7) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Die Gemeinde hat den Genehmigungsvorbehalt aufzuheben oder im Einzelfall einzelne Grundstücke durch Erklärung gegenüber dem Eigentümer vom Genehmigungsvorbehalt freizustellen, wenn die Voraussetzungen für den Genehmigungsvorbehalt entfallen sind. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts sowie die genaue Bezeichnung der hiervon betroffenen Grundstücke unverzüglich mit. Von der genauen Bezeichnung kann abgesehen werden, wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist und die Gemeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt. Sobald die Mitteilung über die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts beim Grundbuchamt eingegangen ist, ist Absatz 6 Satz 1 nicht mehr anzuwenden.

(9) In der sonstigen Satzung nach Absatz 1 kann neben der Bestimmung des Genehmigungsvorbehalts die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Nummer 6 festgesetzt werden. Vor der Festsetzung nach Satz 1 ist der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.

(10) Der sonstigen Satzung nach Absatz 1 ist eine Begründung beizufügen. In der Begründung zum Bebauungsplan (§ 9 Absatz 8) oder zur sonstigen Satzung ist darzulegen, dass die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen für die Festlegung des Gebiets vorliegen.

(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.

(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn

1.
das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen auch unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nicht entspricht oder
2.
das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen.

(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen in Bezug auf
a)
die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten,
b)
die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten,
c)
die Zugänglichkeit der Grundstücke,
d)
die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und Arbeitsstätten,
e)
die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand,
f)
die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen,
g)
die vorhandene Erschließung,
h)
die energetische Beschaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung und der Versorgungseinrichtungen des Gebiets unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung;
2.
die Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf
a)
den fließenden und ruhenden Verkehr,
b)
die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich,
c)
die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit und die Vernetzung von Grün- und Freiflächen unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, seine Ausstattung mit Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich.

(4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, dass

1.
die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie nach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt wird,
2.
die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur unterstützt wird,
3.
die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes, den Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung entspricht oder
4.
die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fortentwickelt werden, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.