Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 08. Sept. 2010 - 3 K 844/09.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2010:0908.3K844.09.MZ.0A
bei uns veröffentlicht am08.09.2010

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Tenor

Die in der Sitzung vom 25. März 2009 gefassten und im April 2009 bestätigten Beschlüsse der ständigen Senatskommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens der Beklagten werden aufgehoben.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen Beschlüsse der ständigen Senatskommission der Beklagten zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens, mit denen jener wissenschaftliches Fehlverhalten vorgeworfen wird.

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Die Klägerin ist verbeamtete Universitätsprofessorin an der J. G.-Universität und hat einen Lehrstuhl für N. D. Literaturwissenschaft am Deutschen Institut des Fachbereichs 05 inne. In der Zeit vom 1. November 2005 bis 31. Oktober 2008 war Frau Dr. U. W. als wissenschaftliche Mitarbeiterin an ihrem Lehrstuhl beschäftigt.

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Anfang Januar 2006 übernahm die Klägerin die Aufgabe, den die Jahre 1926 bis 1929 umfassenden Band X des Editionsprojektes „Heinrich Mann: Essays und Publizistik“ herauszugeben. Dieses Editionsprojekt wird von der Deutschen Forschungsgemeinschaft gefördert und ist auf 9 Bände angelegt. Gesamtherausgeber ist u.a. Prof. Dr. W. K./Universität O.. Bei der Arbeit an diesem Projekt wurde Frau Dr. W. von der Klägerin eingesetzt; in welchem Umfang dies geschah, ist zwischen ihnen strittig.

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Nachdem sich die anfangs gute Zusammenarbeit zwischen Frau Dr. W. und der Klägerin im Laufe der Zeit immer mehr verschlechterte, wandte sich Frau Dr. W. am 29. August 2008 an den Ombudsmann der Beklagten und machte diesem gegenüber geltend, dass ihr die Klägerin die Benennung als Koautorin des Editionsprojektes verweigere und die Veröffentlichung eines Vortrags im Heinrich-Mann-Jahrbuch blockiere. Der Ombudsmann schlug zunächst fachbereichsinterne Vermittlungsbemühungen vor, die sich in der Folgezeit zerschlugen.

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Am 8. Januar 2009 wandte sich Frau Dr. W. an die ständige Senatskommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens der Beklagten mit der Bitte um Klärung der Frage, ob sie einen Anspruch darauf habe, als Miturheberin des Editionsprojektes in der Titelei des Bandes X benannt zu werden.

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In Vorbereitung der Sitzung der Kommission führte der stellvertretende Kommissionsvorsitzende Gespräche u.a. mit der Klägerin, der Dekanin des Fachbereichs 05 sowie Frau Dr. W.. In einer E-Mail vom 20. Februar 2009 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin stellte er den Verlauf der Sitzung dar und wies u.a. auf die rechtlichen Grundlagen für das Verfahren und die Besetzung der Kommission entsprechend dem Beschluss des Senates der Beklagten vom 25. April 2008 hin. Wörtlich führte er des Weiteren aus: „Die Kommission trifft – um dies zu betonen – keine bindenden Entscheidungen. Sie teilt ihre Auffassung dem Präsidenten mit und verbindet damit u.U. die Empfehlung, dienstrechtliche Konsequenzen zu ergreifen.“

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In der Sitzung der Senatskommission vom 25. März 2009 wurden Frau Dr. W., der Klägerin sowie ihrem Prozessbevollmächtigten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zu Beginn der Anhörung stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vier Verfahrensanträge, nämlich

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„1. das Verfahren wegen Fehlens einer rechtswirksamen Satzung und Verfahrensordnung einzustellen,

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2. festzustellen, dass die Kommission aus nur fünf vom Senat gewählten Mitgliedern besteht, und die darüber hinausgehenden Mitglieder vom weiteren Verfahren auszuschließen,

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3. den stellvertretenden Kommissionsvorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit aus der Kommission auszuschließen,

11

4. den stellvertretenden Ombudsmann wegen Besorgnis der Befangenheit aus der Kommission auszuschließen.“

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Die Anträge wurden sämtlich einstimmig abgelehnt und mündlich begründet. Der Ablauf der Sitzung und die Inhalte wurden in einem Verfahrensprotokoll festgehalten, welches der Klägerin nicht ausgehändigt wurde. Bereits zu Beginn der Sitzung wurde darauf hingewiesen, dass dieses Protokoll nur für den kommissionsinternen Gebrauch angefertigt und daher dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Teilnahme eines Mitarbeiters an der Sitzung gestattet werde.

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Im Anschluss an die Anhörung fasste die Kommission folgende Beschlüsse:

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„1. Frau M. hat sich dadurch wissenschaftlich fehlverhalten, dass sie Frau W. den Anspruch darauf bestreitet, auf dem Titelblatt von Bd. X des Editionsprojekts „Heinrich Mann: Essays und Publizistik“ als Mitherausgeberin genannt zu werden.

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2. Die Eliminierung der Beiträge Frau W. zu dem Zweck, ihr die Mitherausgeberschaft zu entziehen, wäre ein weiteres schwerwiegendes wissenschaftliches Fehlverhalten.

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3. Frau M. hat sich ferner dadurch wissenschaftlich fehlverhalten, dass sie Frau W. unzureichend betreut und sie so sehr in das Editionsprojekt eingespannt hat, dass ihr für das Habilitationsvorhaben zu wenig Zeit zur Verfügung gestanden hat.

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4. Der Vorwurf, Frau M. habe die Veröffentlichung des von Frau W. auf der Jahrestagung 2008 der Heinrich-Mann-Gesellschaft in L. gehaltenen Vortrages im Heinrich-Mann-Jahrbuch verhindern wollen, ist nicht gerechtfertigt.

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5. Nicht erwiesen ist, Frau M. habe versucht, durch ein unfaires Gutachten und durch Beeinflussung der beiden anderen Gutachter zu verhindern, dass Frau W. die von ihr angestrebte Postdoc-Stelle bekam.“

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Da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Sitzung der Kommission umfangreiche Schriftstücke der Klägerin vorgelegt hatte, die nicht bei der Beschlussfassung berücksichtigt werden konnten, befasste sich die Kommission nach Eingang einer Stellungnahme von Frau Dr. W. im April 2009 erneut mit dem Vorgang und bestätigte vollinhaltlich die am 25. März 2009 getroffenen Beschlüsse.

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Mit Schreiben vom 23. April 2009, das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, teilte der stellvertretende Vorsitzende der Kommission der Klägerin die gefassten Beschlüsse mit. Ferner ging mit gleichem Datum ein Abschlussbericht an die Hochschulleitung.

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Am 6. August 2009 beantragte die Klägerin beim erkennenden Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, ihr Einsicht in die Akten der ständigen Senatskommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens der Beklagten zu gewähren. Dieser Antrag wurde durch Beschluss vom 7. September 2009 – 3 L 762/09.MZ – abgelehnt, die hiergegen erhobene Beschwerde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. November 2009 – 2 B 11026/09.OVG – zurückgewiesen.

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Die Klägerin hat am 11. September 2009 Klage erhoben.

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Sie trägt zur Begründung vor: Die Klage sei zulässig. Sie sei klagebefugt, da sie durch die Beschlüsse der Kommission in ihren Grundrechten als Forscherin und Lehrerin in einer gegen Art. 5 Abs. 3 GG gerichteten Weise verletzt werde. Den Beschlüssen komme entgegen den Ausführungen der Beklagten auch Außenwirkung zu. So habe sich die Beklagte mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 unter Hinweis auf das „festgestellte wissenschaftliche Fehlverhalten“ an den das Editionsprojekt verlegenden Aisthesis-Verlag mit der Bitte um Mitteilung des geplanten zeitlichen Ablaufs hinsichtlich der Drucklegung und Veröffentlichung gewandt. Zwischenzeitlich habe sie der Präsident der Beklagten mit Bescheid vom 23. Februar 2010 zur Umsetzung der Beschlüsse dergestalt aufgefordert, als Herausgeberin unverzüglich gegenüber dem Verlag darauf hinzuwirken, dass Frau Dr. W. als Mitherausgeberin des ... Bandes des Editionsprojektes „Heinrich Mann: Essays und Publizistik“ benannt werde, andernfalls die Einleitung eines disziplinarrechtlichen Verfahrens in Erwägung gezogen werde. Hiergegen habe sie zwischenzeitlich Klage erhoben (3 K 475/10.MZ). Die Beschlüsse der Senatskommission seien schon formell rechtswidrig. Es fehle bereits an einer rechtswirksamen Ermächtigungsgrundlage, da der einschlägige Senatsbeschluss „Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis – Verfahren an der J. G.-Universität M. in der Fassung vom 15.XII.2000“ weder veröffentlicht noch genehmigt worden sei. Darüber hinaus sei die Kommisssion fehlerhaft besetzt gewesen. Ferner hätten der stellvertretende Vorsitzende der Kommission und der Ombudsmann wegen Besorgnis der Befangenheit an der Sitzung und Beschlussfassung nicht mitwirken dürfen. Der Abschlussbericht der Kommission sei ihr gegenüber niemals bekannt gegeben worden. Sie habe erst im Rahmen des Eilverfahrens 3 L 762/09.MZ nach dessen Vorlage durch die Beklagte an das Gericht davon Kenntnis erlangt. Das an sie gerichtete Schreiben vom 23. April 2009 sei mit dem Abschlussbericht nicht identisch, der umfangreicher sei.

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Weiterhin seien die Beschlüsse auch materiell rechtswidrig. Die Kommission habe die Untersuchung eines angeblichen wissenschaftlichen Fehlverhaltens nicht begrenzt. Es sei – insbesondere durch den Beschluss zu Ziffer 2 – eine Sicherung noch nicht existenter Rechte von Frau Dr. W. erfolgt. Die Kommission habe mangels eigener Sachkenntnis insbesondere in editionsrechtlicher und editionsphilologischer Sicht eine unzureichende Sachaufklärung betrieben. So habe der stellvertretende Vorsitzende der Kommission die von ihr beantragte Beiziehung eines in urheberrechtlichen Fragen erfahrenen Gutachters abgelehnt, nachdem Frau Dr. W. diesen als befangen abgelehnt habe. Die Beschlüsse griffen in unzulässiger Weise in ihre durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Wissenschafts- und Forschungsfreiheit ein.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beschlüsse der ständigen Senatskommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens vom 25. März 2009, bestätigt im April 2009, aufzuheben.

27

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

29

Sie ist der Auffassung, der Senatsbeschluss „Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis – Verfahren an der J. G.-Universität M. in der Fassung vom 15.XII.2000“ stelle eine ausreichende Rechtsgrundlage dar. Er sei mit der Einstellung auf der Homepage der Beklagten ordnungsgemäß veröffentlicht worden. Die Besetzung der Kommission beruhe auf einem Beschluss des Senats vom 25. April 2008 über die Besetzung der Kommission. Eine Besorgnis der Befangenheit des stellvertretenden Vorsitzenden der Kommission bzw. des Ombudsmannes liege nicht vor. Die Beschlüsse der Senatskommission seien der Klägerin auch bekannt gegeben worden. Sie hätten mangels Außenwirkung indes keine Verwaltungsaktsqualität, sondern seien das Ergebnis eines hochschulinternen Verfahrens. Soweit die Klägerin insoweit einen Eingriff in ihre Wissenschafts- und Forschungsfreiheit geltend mache, sei dem entgegenzuhalten, dass Art. 5 Abs. 3 GG diese nicht schrankenlos schütze. Die Wissenschaftsfreiheit finde ihre Grenzen in den Grundrechten, insbesondere der Wissenschaftsfreiheit anderer sowie an den fachspezifischen, aber auch fächerübergreifenden Grundsätzen wissenschaftlicher Praxis. Vorliegend seien derartige Rechte von Frau Dr. W. betroffen. Im Rahmen des Verfahrens sei die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin versucht habe, Frau Dr. W. die Urheberschaft an dem Band X des Editionsprojektes zu entziehen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten Bezug genommen. Die Kammer hat die Gerichtsakten 3 L 762/09.MZ und 3 K 475/10.MZ nebst dort vorgelegten Verwaltungsvorgängen beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Die Beschlüsse der ständigen Senatskommission der Beklagten zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens (im Folgenden: Senatskommission) vom 25. März 2009, bestätigt im April 2009, sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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(1) Die Klage ist zulässig.

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(a) Sie ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft, weil die Beschlüsse der Senatskommission die Rechtsqualität von Verwaltungsakten i.S. von § 35 Satz 1 VwVfG haben, die feststellender Natur sind.

34

Die Beschlüsse der Senatskommission stellen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht lediglich das Ergebnis eines hochschulinternen Verfahrens dar. Ihnen kommt im Verhältnis zur Klägerin vielmehr Außenwirkung zu. Denn die Feststellung wissenschaftlichen Fehlverhaltens durch die im Namen der Hochschule handelnde Kommission begründet einen Eingriff in das durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Recht der Klägerin auf Wissenschaftsfreiheit (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 23. Februar 1995 – 6 UE 652/93 –, juris [Rdnr. 116]; BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 – 6 C 5.95 –, BVerwGE 102, 304, 312 f.). Insbesondere ist die mit der positiven Feststellung wissenschaftlichen Fehlverhaltens einhergehende „Verurteilung“ durch ein gleichsam amtliches Gremium – wie es die Senatskommission darstellt – geeignet, das Ansehen der Klägerin als Wissenschaftlerin zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, a.a.O. S. 313). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten angeführten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Februar 1999 (2 A 10199/99.OVG, NVwZ-RR 2000, 371). Dieser Entscheidung lag ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Kläger im dortigen Verfahren war ein verbeamteter Dozent an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, dessen Aufgaben im Wesentlichen durch beamtenrechtliche Regelungen vorgegeben und ausgestaltet werden.

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Die Feststellung wissenschaftlichen Fehlverhaltens durch die Beschlüsse der Senatskommission hat gegenüber der Klägerin auch eine Regelungswirkung. Für die Frage, ob ein hoheitliches Handeln Regelungswirkung entfaltet, kommt es nicht allein auf die subjektive Ansicht des Handelnden, sondern neben Form auf den Inhalt des hoheitlichen Ausspruchs sowie die zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen an. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Senatsbeschluss „Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis – Verfahren an der J. G.-Universität M. in der Fassung von 15.XII.2000“ (im Folgenden: Senatsbeschluss), der allein Grundlage für das Verfahren und die angegriffenen Beschlüsse war, dass die Feststellung wissenschaftlichen Fehlverhaltens durch die Senatskommission die Grundlage für weitere hoheitliche Maßnahmen darstellt. Nach Buchst. D Nr. 2 Abs. 5 des Senatsbeschlusses legt die Kommission in den Fällen, in denen sie ein (wissenschaftliches) Fehlverhalten für erwiesen hält, das Ergebnis der Hochschulleitung (mit einem Vorschlag zum weiteren Verfahren) zur Entscheidung und weiteren Veranlassung vor. Wenn wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt worden ist, prüft die Hochschulleitung die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen, etwa zivilrechtlicher, strafrechtlicher oder akademischer Art (vgl. hierzu Buchst. D. Nr. 2 Abs. 7 i.V. mit Anlage 2 zum Senatsbeschluss). Im umgekehrten Fall, in dem die Senatskommission ein Fehlverhalten für nicht erwiesen hält, wird das Verfahren eingestellt, ohne dass – wie auch sonst – ein internes Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung der Kommission gegeben ist und erkennbar wäre, dass die Hochschulleitung oder andere Organe befugt wären, das Verfahren „an sich zu ziehen“ und über die Notwendigkeit von Maßnahmen befinden zu können (vgl. Buchst. D Nr. 2 Abs. 5 bis 10 des Senatsbeschlusses). Aus dem Zusammenspiel dieser Regelungen – die noch deutlicher formuliert auch in die zwischenzeitlich in Kraft getretene Anlage 1 zur Grundordnung (Ordnung der J. G.-Universität M. zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zur Untersuchung des Verdachts wissenschaftlichen Verhaltens) vom 21. September 2009 (StAnz 2009, S. 1800) aufgenommen wurden (vgl. dort §§ 12 Abs. 5, 13 Abs. 5, 14 Abs. 1) – ergibt sich, dass das Verfahren zur Beurteilung und gegebenenfalls Ahndung wissenschaftlichen Fehlverhaltens zweistufig ausgestaltet ist: Auf der ersten Stufe entscheidet die Senatskommission darüber, ob wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt. Sie trifft diese Entscheidung eigenverantwortlich und abschließend. Dies folgt insbesondere auch daraus, dass sie das Verfahren einstellt, wenn sie ein Fehlverhalten für nicht erwiesen hält (vgl. Buchst. D Nr. 2 Abs. 5 Satz 1 des Senatsbeschlusses), ohne dass sich in diesem Falle die Hochschulleitung über die Einstellung durch die Senatskommission hinwegsetzen könnte. Auf einer zweiten Stufe befindet die Hochschulleitung unter Zugrundelegung der Feststellungen der Senatskommission ausschließlich über die Einleitung von sanktionierenden Maßnahmen; insoweit steht ihr Ermessen zu. Die Beschlüsse der Senatskommission erweisen sich demnach als Grundlagenbescheid, wie man ihn beispielsweise auch aus dem Abgaben- und Steuerrecht kennt.

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Sollte man hingegen mit der Beklagten eine Regelungswirkung der Beschlüsse der Senatskommission verneinen wollen, scheidet mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes eine Anfechtungsklage aus. Die Klägerin wäre in diesem Falle jedoch nicht schutzlos, denn sie könnte sich gegen die Beschlüsse wegen ihrer grundrechtsrelevanten Wirkung vermittels einer allgemeinen Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) zur Wehr setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996, a.a.O. S. 307).

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b) Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin vor Erhebung der Anfechtungsklage kein Vorverfahren durchgeführt hat.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Durchführung eines förmlichen Vorverfahrens aus Gründen der Prozessökonomie entbehrlich, wenn sich der Beklagte auf die Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. April 1994 – 11 C 2.93 –, NVwZ-RR 1995, 90, und vom 2. September 1983 – 7 C 97.81 –, NVwZ 1984, 507 [m.w.N.]). Der Sinn des Widerspruchsverfahrens besteht darin, der Behörde Gelegenheit zu geben, den angefochtenen Verwaltungsakt selbst zu überprüfen und, falls sie die Einwendungen für berechtigt ansieht, dem Widerspruch abzuhelfen. Dem ist Genüge getan, wenn die Behörde unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass sie den Einwendungen nicht abhelfen will. Das ist hier der Fall: Die Beklagte, die nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bzw. 3 VwGO auch für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens und den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig ist, hat von Anfang an zum Ausdruck gebracht, dass an den Beschlüssen der Senatskommission festgehalten werden soll und diese mangels Außenwirkung auch nicht von den Betroffenen zur rechtsförmlichen Überprüfung gestellt werden könnten. Dem Zweck des Vorverfahrens ist daher dadurch genügt worden, dass sich die Beklagte auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt hat.

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c) Ferner bestehen auch keine Bedenken gegen die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung. Die Beschlüsse der Senatskommission wurden der Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 23. April 2009, das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, mitgeteilt. Hiergegen hat sie am 21. September 2009 Klage erhoben. Damit ist weder die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO abgelaufen noch hat die Klägerin ihr Klagerecht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 – 6 B 75.98 –, juris [Rdnr. 4]).

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d) Schließlich fehlt der Klägerin auch nicht das allgemeine Rechtsschutzinteresse an ihrer Klage. Dieses ist insbesondere nicht deshalb entfallen, weil zwischenzeitlich der Präsident der Beklagten die Klägerin mit Bescheid vom 23. Februar 2010 in Umsetzung der Beschlüsse der Senatskommission aufgefordert hat, als Herausgeberin unverzüglich gegenüber dem Verlag darauf hinzuwirken, dass Frau Dr. W. als Mitherausgeberin des Bandes X des Editionsprojektes „Heinrich Mann, Essays und Publizistik“ benannt wird, und die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben hat (3 K 475/10.MZ). Denn da die Beschlüsse über das wissenschaftliche Fehlverhalten ihrerseits grundrechtsrelevante Maßnahmen belastender Art mit Außenwirkung darstellen, muss sich die Klägerin nicht darauf verweisen lassen, die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse inzidenter in dem gegen den Bescheid des Präsidenten der Beklagten anhängigen Klageverfahren überprüfen zu lassen. Hinzu kommt, dass sie in dem gegen den Bescheid des Präsidenten gerichteten Klageverfahren aufgrund der Zweistufigkeit des Verfahrens mit Einwendungen gegen die Beschlüsse der Senatskommission ausgeschlossen ist, wenn diese in Bestandskraft erwachsen sind.

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(2) Die Klage ist auch begründet, denn die Beschlüsse der Senatskommission sind rechtwidrig. Sie beruhen (a) auf einer unzureichenden Ermächtigungsgrundlage und sind darüber hinaus (b) aus formalen Gründen rechtsfehlerhaft.

42

a) Den Beschlüssen der Senatskommission mangelt es bereits an einer rechtswirksamen Ermächtigungsgrundlage.

43

Als solche kommt vorliegend allein der Senatsbeschluss „Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis – Verfahren an der J. G.-Universität M. in der Fassung von 15.XII.2000“ in Betracht, auf den sich die Senatskommission auch stützt. Zwar hat die Beklagte mittlerweile als Anlage 1 zur Grundordnung die „Ordnung der J. G.-Universität M. zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zur Untersuchung des Verdachts wissenschaftlichen Verhaltens“ beschlossen. Diese kann jedoch nicht als Rechtsgrundlage für die hier angegriffenen Beschlüsse der Senatskommission herangezogen werden, weil sie erst mit ihrer Bekanntmachung am 5. Oktober 2009 im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz und damit nach Abschluss des Verfahrens vor der Senatskommission in Kraft getreten ist.

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Es kann offenbleiben, ob der Senatsbeschluss vom 15.XII.2000 seinerseits auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht. Insoweit dürfte allerdings § 4 Abs. 2 Satz 3 des Hochschulgesetzes – HochSchG – vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167) als Gesetzesgrundlage für den Senatsbeschluss ausscheiden, denn diese Vorschrift ist erst nach Erlass des Senatsbeschlusses in Kraft getreten, und der Senat der Beklagten hat – wie deren Vertreterin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage der Kammer ausgeführt hat – nach Inkrafttreten des Hochschulgesetzes im Jahr 2003 auch keinen förmlichen Beschluss gefasst, auf der Grundlage des neuen Hochschulgesetzes an dem Beschluss vom 15.XII.2000 festhalten zu wollen (vgl. S. 2 der Sitzungsniederschrift vom 8. September 2010). Ob hingegen die relativ allgemein gehaltene Vorschrift des § 3 Abs. 5 des Landesgesetzes über die Universitäten in Rheinland-Pfalz (Universitätsgesetz – UG) vom 23. Mai 1995 (GVBl. S. 85) – gegebenenfalls in Verbindung mit § 71 Abs. 1 UG – eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Senatsbeschluss darstellt, braucht vorliegend nicht weiter untersucht zu werden. Jedenfalls stellt der Senatsbeschluss selbst keine rechtswirksame Ermächtigungsgrundlage dar, aufgrund derer die Senatskommission die angegriffenen Beschlüsse fassen durfte. Dies ergibt sich aus Folgendem:

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Aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 77 Abs. 2 LV i.V. mit den Grundrechten folgt, dass belastende hoheitliche Maßnahmen – auch wenn sie feststellender Natur sind – einer ausreichenden rechtlichen Grundlage bedürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 – 8 C 105.83 –, BVerwGE 72, 265, 266 [m.w.N.]). Der Eingriffe in Grundrechte ermöglichende Senatsbeschluss stellt hiernach eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Beschlüsse der Senatskommission nur dann dar, wenn er als materielles Gesetz in dem hierfür vorgesehenen Verfahren zustande gekommen ist und auch nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Dies verlangt für Regelungen zum Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens eine Satzung der Hochschule. Grundlegendes für den Betrieb der Hochschule hat die Hochschule in einer Satzung zu regeln (vgl. § 7 Abs. 1, 2 HochSchG bzw. § 5 Abs. 1, 2 UG). Der Sicherstellung eines funktionsfähigen freien Wissenschaftsbetriebs in der Hochschule durch geeignete organisatorische Maßnahmen unter Beachtung des individuellen Grundrechts der freien wissenschaftlichen Betätigung anderer betreffen wesentlich die Aufgabenstellung der Hochschule, auch im Verhältnis zum Staat, insbesondere aber gegenüber dem Wissenschaftler in Ausübung des ihm verfassungsrechtlich garantierten Freiraums (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996, a.a.O. S. 307 [308 f.]). Dieser Gegenstand wird nach dem aktuellen Hochschulgesetz zudem als Selbstverwaltungsangelegenheit definiert (vgl. § 8 Nr. 12 HochSchG), die typischerweise in einer Satzung geregelt werden. Der Senatsbeschluss vom 15.XII.2000 müsste daher in materiell-rechtlicher Hinsicht als universitäre Satzung anzusehen und vom Senat der Beklagten auch als solche verabschiedet worden sein. Daran fehlt es hier.

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Vorliegend kann bereits ausgeschlossen werden, dass der Senat der Beklagten mit dem Beschluss vom 15.XII.2000 überhaupt eine Satzung im Rechtssinne erlassen hat. Der Erlass einer Satzung kommt weder in der äußeren Form noch verbal zum Ausdruck. Seine Diktion legt eher den Schluss nahe, dass der Senat der Beklagten in nicht rechtsförmlicher Art und Weise die (in der wissenschaftlichen Praxis herausgearbeiteten) Vorgaben umsetzen wollte, wie sie etwa von der Mitgliederversammlung der DFG am 17. Juni 1998 zur Sicherung einer guten wissenschaftlichen Praxis als Empfehlung beschlossen wurden (vgl. hierzu Denkschrift „Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ der Kommission „Selbstkontrolle der Wissenschaft“ der Deutschen Forschungsgemeinschaft vom 19. Dezember 1997, [ www.dfg.de/foerderung/rechtliche_rahmenbedingungen/gwp/index.html ]). Auch sonstigen Unterlagen lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, dass der Senatsbeschluss von einem eigenen Rechtssetzungswillen des Senates getragen war.

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Selbst wenn bei dem Senatsbeschluss vom 15.XII.2000 formal von einer universitären Satzung auszugehen wäre, stellte diese keine rechtwirksame Ermächtigungsgrundlage für die angegriffenen Kommissionsbeschlüsse dar. Denn insoweit wäre der Senatsbeschluss nicht in dem für universitäre Satzungen vorgeschriebenen Verfahren – wie es in § 5 UG geregelt war – zustande gekommen. So bedurften nach § 5 Abs. 3 Satz 1 UG Satzungen (mit Ausnahme der Studienordnungen) der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Senatsbeschluss vom 15.XII.2000 dem damals fachlich zuständigen Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung zur Genehmigung vorgelegt hat, sind nicht ersichtlich, und auch die Beklagte hat derartiges nicht vorgetragen. Darüber hinaus hätte der Senatsbeschluss jedenfalls entsprechend § 4 VerkG auch im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt gemacht werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 – 5 CN 1.03 –, NVwZ 2005, 602, 604 [zur Bekanntmachungspflicht hinsichtlich Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber Dritten]). Die Veröffentlichung des Senatsbeschlusses auf der Homepage der Beklagten (Seite „Forschung“ unter dem Punkt „Gute wissenschaftliche Praxis“) vermag diese im Landesrecht normierte Bekanntmachung in einem ganz bestimmten Publikationsorgan nicht zu ersetzen.

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Fehlt es mithin bereits an einer rechtswirksamen Ermächtigungsgrundlage für die in Streit stehenden Beschlüsse der Senatskommission, so erweisen sich diese bereits aus diesem Grunde als rechtswidrig.

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(b) Dessen ungeachtet leiden die angegriffenen Beschlüsse aber auch selbst an einem formellen Rechtsfehler, denn die Senatskommission hat sie in einer fehlerhaften Besetzung gefasst.

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Wie sich aus Buchst. C Nr. 3 Satz 3 des zugrundegelegten Senatsbeschlusses vom 15.XII.2000 ergibt, besteht die Kommission aus 5 durch den Senat gewählten Mitgliedern, wovon neben dem Ombudsmann je eines aus den Naturwissenschaften, Geisteswissenschaften, Rechtswissenschaften und dem Fachbereich Medizin auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Daneben gehört, wie sich aus dem folgenden Satz 4 ergibt, der Stellvertreter des Ombudsmannes außerhalb des Vertretungsfalles dem Gremium mit beratender Stimme an. Auch wenn sich aus der Formulierung des Satzes 3 nicht abschließend entnehmen lässt, aus welcher der Gruppen der Mitglieder der Hochschule (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 UG, § 37 Abs. 2 Satz 1 HochSchG) die Kommissionsmitglieder stammen, so lässt jedoch die Benennung der einzelnen Fachbereiche den Schluss zu, dass die neben dem Ombudsmann übrigen Kommissionsmitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer zu wählen sind, denn nur bei dieser Gruppe wird üblicherweise nach Fachbereichen unterschieden. Jedenfalls ergibt sich aus Buchst. C Nr. 3 Satz 3 des Senatsbeschlusses eindeutig, dass der Senatskommission – so wie sie dort beschrieben ist – kein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden angehört.

51

Vorliegend sind die streitgegenständlichen Beschlüsse der Senatskommission unter Verstoß gegen die sich aus Buchst. C Nr. 3 Sätze 3 und 4 des Senatsbeschlusses ergebende Besetzungsregelung gefasst worden. Ausweislich des an die Klägerin gerichteten Schreibens des stellvertretenden Kommissionsvorsitzenden vom 23. April 2009 haben an der Sitzung der Senatskommission neben dem stellvertretenden Kommissionsvorsitzenden Prof. Dr. L. die Professoren V.-v. E., M. und Z. (als Vertreter des verhinderten Ombudsmannes) sowie der akademische Direktor Dr. E. und der Student G. teilgenommen; das Kommissionsmitglied Prof. Dr. Dr. U. war dienstlich verhindert (vgl. Bl. 23 der Gerichtsakten). In Anbetracht des Ablaufs der Sitzung, insbesondere der Beschlussfassung im unmittelbaren Anschluss an die Anhörung bestehen für die Kammer keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die anwesenden Kommissionsmitglieder auch die hier in Rede stehenden Beschlüsse gefasst und im April 2009 einstimmig (vgl. S. 3 des Schreibens vom 23. April 2009, Bl. 24 der Gerichtsakten) bestätigt haben. Damit hat zumindest mit dem Studenten G. eine Person an der Entscheidung mitgewirkt, die nach den o.a. Regelungen des Senatsbeschlusses gar nicht Mitglied der Kommission sein konnte. Darüber hinaus spricht Vieles dafür, dass auch der akademische Direktor Dr. E. nicht an der Beratung und Beschlussfassung der Senatskommission hätte mitwirken dürfen.

52

Soweit demgegenüber die Beklagte (vgl. B. 335, 337 der Gerichtsakten) auf den Senatsbeschluss vom 25. April 2008 verweist und hieraus eine Änderung der Besetzungsregelung in Buchst. C Nr. 3 Satz 3 des Senatsbeschlusses vom 15.XII.2000 ableitet, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Insoweit dürfte zwischen den Beteiligten unstreitig sein, dass weder durch den Beschluss vom 25. April 2008 noch durch andere Beschlüsse des Senats die im Senatsbeschluss vom 15.XII.2000 festgelegte Besetzung der Senatskommission förmlich abgeändert wurde (vgl. insoweit auch die E-Mail des stellvertretenden Kommissionsvorsitzenden vom 31. März 2009 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Bl. 333 der Gerichtsakten). Soweit die Beklagte hingegen in dem Beschluss vom 25. April 2008 eine stillschweigende Änderung des Senatsbeschlusses vom 15.XII.2000 erblicken will, gibt bereits der insoweit eindeutige Wortlaut des Beschlusses vom 25. April 2008 für diese Deutung nichts her. Wie sich aus dem vorgelegten Auszug aus dem Protokoll der Senatssitzung vom 25. April 2008 ergibt, wurden ausweislich von Tagesordnungspunkt 9 ausschließlich nur die einzelnen Mitglieder der Senatskommission g e w ä h l t . Dagegen lässt sich dem Protokoll nicht einmal auch nur im Ansatz etwas dafür entnehmen, dass mit der Wahl der der Senatskommission angehörenden Personen zugleich auch die Anzahl der gesetzlichen Mitglieder der Senatskommission geändert werden sollte. Die Wahl von konkreten Personen, die einem bestimmten Gremium angehören sollen, ist qualitativ etwas anderes als die Bestimmung der einem Gremium angehörenden Personen. Die Modifizierung der Anzahl der Mitglieder der Senatskommission hätte nur förmlich erfolgen können. Daran fehlt es hier. Hinzu kommt, dass diese Änderung ebenfalls unter Verstoß gegen das Genehmigungserfordernis des § 7 Abs. 3 HochSchG bzw. das Bekanntmachungserfordernis des § 4 VerkG erfolgt wäre.

53

Ob darüber hinaus die Regelungen des Senatsbeschlusses vom 15.XII.2000 über die Besetzung der Senatskommission auch deshalb rechtlichen Bedenken unterliegen, weil sie eine stimmberechtigte Teilnahme des Ombudsmannes bzw. im Falle der Verhinderung seines Stellvertreters vorsehen (Buchst. C Nr. 3 Sätze 3 und 4), kann vorliegend offenbleiben. Denn in Anbetracht der oben im Einzelnen aufgezeigten Rechtsfehler brauchte sich die Kammer nicht mehr mit der Frage befassen, ob in Ansehung der durch den Senatsbeschluss normierten Stellung des Ombudsmannes, der u.a. als Vertrauensperson diejenigen berät, die ihn über ein vermutetes wissenschaftliches Fehlverhalten informieren (vgl. Buchst. C Nr. 2 Satz 2 des Senatsbeschlusses), dieser wegen Besorgnis der Befangenheit an der Mitwirkung in der Senatskommission gehindert war oder gar einem zumindest aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des fairen Verfahrens abgeleiteten Mitwirkungsverbot ähnlich den in § 20 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG oder in § 54 Abs. 2 VwGO geregelten unterliegt.

54

Der Klage war daher bereits aus formellen Gesichtspunkten stattzugeben, so dass es insoweit auf die materiell-rechtlichen Gesichtspunkte und damit auch auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Pflicht zur Vorlage der Akten der Senatskommission nicht mehr ankommt.

55

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

56

Der Ausspruch über vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 167 ff. ZPO.

57

Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

58

Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 8. September 2010

59

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

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Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 08. Sept. 2010 - 3 K 844/09.MZ zitiert 15 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

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(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 35 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

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(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwal

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 20 Ausgeschlossene Personen


(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden, 1. wer selbst Beteiligter ist;2. wer Angehöriger eines Beteiligten ist;3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren ve

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,

1.
wer selbst Beteiligter ist;
2.
wer Angehöriger eines Beteiligten ist;
3.
wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt;
4.
wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt;
5.
wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist;
6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen.

(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.

(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind:

1.
der Verlobte,
2.
der Ehegatte,
2a.
der Lebenspartner,
3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4.
Geschwister,
5.
Kinder der Geschwister,
6.
Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
6a.
Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
7.
Geschwister der Eltern,
8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
1a.
in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.