Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 12. Nov. 2013 - 3 K 52/13.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2013:1112.3K52.13.MZ.0A
12.11.2013

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen Nebenbestimmungen zu einer luftverkehrsrechtlichen Erlaubnis.

2

Er betreibt Modellflugsport auf dem Grundstück Nr. xx, yy, zz, Flur x der Gemarkung S.. Dieses Grundstück liegt weniger als 1,5 km vom Verkehrslandeplatz M.-F. entfernt.

3

Mit befristetem Bescheid vom 14. März 1985 wurde dem Kläger erstmals die widerrufliche Erlaubnis erteilt, auf der Parzelle Nr. zz Flugzeugmodelle mit Verbrennungsmotoren bis 20 kg Gesamtgewicht in einer maximalen Flughöhe von 150 m aufsteigen zu lassen. In Nr. 4 der Auflagen wurde u.a der Flugsektor festgelegt, Nr. 6 der Auflagen sah vor, dass der Modellflugbetrieb nur in Anwesenheit und unter Aufsicht eines Flugleiters durchgeführt werden darf.

4

Nachdem die Erlaubnis in der Folgezeit jeweils befristet verlängert worden war, erteilte der Beklagte am 26. November 1996 eine unbefristete widerrufliche Erlaubnis zum Betrieb des Modellflugs mit Flugmodellen bis zu 20 kg. Der Flugsektor wurde unverändert festgesetzt. Mit Bescheid vom 3. September 2001 wurde erstmals eine unbefristete (widerrufliche) Aufstiegserlaubnis für Modellflugzeuge bis 25 kg erteilt. Die Auflage über die Anwesenheit eines Flugleiters war in allen Erlaubnissen enthalten.

5

Wohl schon Ende der 1980er Jahre änderte der Kläger den von ihm beflogenen Flugsektor dergestalt ab, dass seitdem in einem um 180° gedrehten Sektor mit einem Radius von 250 m geflogen wird. Eine Genehmigung dieser Änderung unterblieb in der Folgezeit.

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Nachdem der Beklagte Ende 2011 auf die Genehmigungspflichtigkeit einer Flugsektorenänderung hingewiesen hatte, beantragte der Kläger am 4. Januar 2012 die Änderung der Aufstiegserlaubnis vom 3. September 2001. Dem Antrag waren Pläne beigefügt, aus denen sich u.a. der beantragte Flugsektor mit einem nach Westen weisenden Halbradius von 300 m um einen Fluggeländebezugspunkt ergibt.

7

Nach Vorlage eines Modellflug-Sachverständigengutachtens sowie der Einholung von Stellungnahmen u.a. des Flughafens M.-F. erteilte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 13. September 2012 unter Änderung des Bescheides vom 3. September 2001 die widerrufliche und bis 13. September 2014 befristete Erlaubnis unter Zulassung der beantragten Änderung des Flugsektors und Festlegung einer maximalen Flughöhe von 100 m über Grund. In Ziffer 8 der allgemeinen Auflagen wurde dem Kläger aufgegeben, bei Flugbetrieb einen Flugleiter einzusetzen, der den Flugbetrieb überwachen und gegebenenfalls ordnend einzugreifen habe, selbst aber kein Flugzeug steuern dürfe. Zur Begründung wurde insoweit ausgeführt, aufgrund der Lage des Modellfluggeländes in unmittelbarer Nähe zu den Platzrunden des Verkehrslandesplatzes M.-F. könne auf die Anwesenheit eines Flugleiters nicht verzichtet werden. Ein Modellflugsteuerer alleine könne bei Modellflugbetrieb den Luftraum nicht gleichzeitig auf an- und abfliegende Luftfahrzeuge zum Verkehrslandesplatz M.-F. beobachten. Hierzu sei eine weitere Person erforderlich, die den Steuerer informiere. Die Befristung sei erforderlich, weil es sich bei der Drehung des Flugraums um 180° um eine wesentliche Änderung der Aufstiegserlaubnis vom 3. September 2001 handele und es aufgrund der Nähe zu den Platzrunden und dem Verkehrslandeplatz M.-F. zu eventuellen Konfliktsituationen mit der bemannten Luftfahrt kommen könne. Sofern innerhalb des Befristungszeitraumes keine Bedenken gegen eine unbefristete Aufstiegserlaubnis geltend gemacht würden, werde eine solche in Aussicht gestellt.

8

Mit seinem am 12. Oktober 2012 erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor: Die Auflage, stets einen Flugleiter einzusetzen, ohne die Möglichkeit einer Ausnahme für Fälle der geringen Nutzung einzuräumen, sei unverhältnismäßig. Er besitze seit 1985 eine Aufstiegserlaubnis, ohne dass es zu irgendwelchen Konflikten oder Gefahrensituationen mit dem bemannten Flugverkehr von dem nahegelegenen Verkehrslandeplatz M.-F. gekommen sei. Ein Überflug des Flugsektors durch manntragende Flugzeuge des Verkehrslandeplatzes finde nicht statt, da die Platzrunden für Ultraleicht- und Segelflugzeuge nicht genutzt würden. Die Platzrunde mit Motorflugzeugen befinde sich 2 km südlich und 2 km westlich des Modellfluggeländes und sei daher ebenfalls irrelevant. Außerdem dürfe er maximal 100 m über Grund fliegen, während bemannter Flugverkehr eine Mindestflughöhe von 150 m einhalten müsse. Damit seien Begegnungen und Konfliktsituationen mit dem bemannten Flugverkehr ausgeschlossen, wenn die luftverkehrsrechtlichen Vorschriften und die behördlichen Auflagen durch die Beteiligten eingehalten würden. Widerrechtliches Handeln könne nicht zur Begründung verschärfter Auflagen dienen. Im Übrigen habe man wenigstens den Alleinflug mit kleinen Modellen bis 5 kg, die sich gewöhnlich in einer Maximalhöhe von 20 m bis 30 m befänden, gestatten können. Die vorgenommene Befristung sei ebenfalls unverhältnismäßig. Eine Befristung sei grundsätzlich nur für eine Ersterlaubnis vorgesehen. Er betreibe Modellflug bereits seit 1985, davon seit 2001 mit einer unbefristeten Erlaubnis, so dass von einer Ersterlaubnis nicht die Rede sein könne. Eine Befristung rechtfertige sich auch nicht damit, dass der Beklagte nach deren Ablauf eine Überprüfung vornehmen wolle. Hierfür bestehe das Instrument des Widerrufsvorbehalts, das Veränderungen berücksichtige, deren Eintritt im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht absehbar sei.

9

Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2013 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Nebenbestimmung der ständigen Anwesenheit eines Flugleiters bei Flugbetrieb sei rechtmäßig, da ohne sie eine rechtswidrige Aufstiegserlaubnis erteilt werden würde. Der neue, um 180° gedrehte Flugsektor reiche mitten in die Platzrunden für Flugzeuge des Verkehrslandesplatzes M.-F. hinein. Aufgrund dessen seien Konflikte mit der bemannten Luftfahrt nicht auszuschließen. Flugzeuge in einer Platzrunde könnten aus technischen oder wetterbedingten Gründen sowohl von der Höhe als auch zur Seite von den Festsetzungen der Platzrunde abweichen. Die Platzrunde sei daher als ein Korridor zu begreifen, durch den ein Luftfahrzeug fliege. Umgekehrt sei für den Steuerer eines Modellflugzeuges die Flughöhe oftmals nur schwer abzuschätzen, vor allem wenn er nicht über einen Höhenmesser verfüge. Es sei daher möglich, dass er die im Bescheid festgesetzte Höhe von 100 m unabsichtlich überschreite. Aus diesem Grunde scheide auch eine Ausnahme für kleinere Flugmodelle bis 5 kg aus, da diese im Einzelfall auch eine Flughöhe von mehr als 100 m erreichen könnten. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Steuerer eines Modellflugzeuges in erster Linie auf sein Flugmodell achte und nicht automatisch auch die nähere Umgebung beobachte. Damit könne ein Zusammenstoß mit der bemannten Luftfahrt nicht ausgeschlossen werden, wenn nicht die Person des Flugleiters den Luftraum kontrolliere und gegebenenfalls eingreife. Der Kläger könne sich nicht darauf zurückziehen, dass die Platzrunden nicht genutzt würden, denn diese seien rechtlich und tatsächlich existent und könnten faktisch genutzt werden. Der Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit ohne entsprechende Erlaubnis in dem neuen Sektor geflogen sei, könne nicht dazu führen, dass er nun ohne Einschränkungen dort fliegen dürfe. Eine Berufung auf die Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung einer Aufstiegserlaubnis sei ausgeschlossen, denn diese seien nicht rechtsverbindlich. Vielmehr habe der Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen den Erlass von Nebenbestimmungen zu prüfen. Auch die Befristung sei rechtmäßig, denn mit der Änderung des Flugsektors sei eine neue Sachlage entstanden, deren künftige Entwicklung für den Beklagten nicht absehbar sei. Die Änderung des Flugsektors sei mit der Erteilung einer Ersterlaubnis zu vergleichen. Die Befristung diene der effektiven Gefahrenabwehr. Stelle sich während des Befristungszeitraumes heraus, dass der Modellflugbetrieb zu Gefahren für öffentliche Sicherheit oder Ordnung und die Sicherheit des Luftverkehrs führe, habe er die Möglichkeit, nach Ablauf der Befristung angemessen zu reagieren. Hierzu reiche der Widerrufsvorbehalt nicht aus, da dieser zu zeitlichen Verzögerungen führe, etwa bei eingelegten Rechtsbehelfen gegen eine Widerrufsentscheidung.

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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 15. Januar 2013 hat der Kläger am 13. Februar 2013 Klage erhoben. Er trägt unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens ergänzend vor: Mit der getroffenen Flugleiterauflage gehe der Beklagte über die allgemein gültigen und deutschlandweit angewandten Auflagen hinaus. So enthielten die aktuellen Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung einer Aufstiegserlaubnis die Möglichkeit der Zulassung einer Ausnahme von der Flugleiterbestellung bei geringer Nutzung des Fluggeländes. Diese Grundsätze seien unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung als Standard anerkannt. Der Beklagte gehe fälschlich von der Möglichkeit einer Begegnung und Überschneidung des Modellflugs und des bemannten Luftverkehrs aus. Ein derartiger Konflikt bestehe nicht, da Modellflug und bemannte Luftfahrt unterschiedliche Flughöhen zu beachten hätten und einer Gefahrenlage mit der Herabsetzung auf eine Flughöhe von 100 m für den Modellflug ausreichend Rechnung getragen werde. Mit der Auflage könne allenfalls rechtswidrigem Verhalten der Beteiligten am Luftverkehr begegnet werden; dies rechtfertige jedoch keine Auflage. In den nahezu 30 Jahren, in denen er das Gelände für den Modellflug nutze, sei es zu keiner Gefahrensituation gekommen. Schließlich sei auch die Befristung rechtswidrig, weil für sie keine hinreichende Grundlage bestehe.

11

Der Kläger beantragt,

12

den Beklagten zu verpflichten, die im Bescheid vom 13. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom                11. Januar 2013 unter A. IV. 8. enthaltene Regelung dahingehend zu ergänzen, dass dem Kläger erlaubt wird, in der Flugordnung für darin näher zu bestimmende Fälle der geringeren Nutzung des Fluggeländes Ausnahmen von der Pflicht zur Bestellung eines Flugleiters zuzulassen

13

sowie

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die im Bescheid des Beklagten vom 13. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2013 unter     A. II. 3. enthaltene Befristung aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er bezieht sich auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und trägt ergänzend vor: Soweit der Kläger hinsichtlich der Auflage der stetigen Bestellung eines Flugleiters auf die Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung einer Aufstiegserlaubnis Bezug nehme, übersehe er, dass auch danach der Verzicht auf eine Flugleiterbestellung die Ausnahme darstelle. Soweit in Fällen geringer Nutzung davon abgewichen werden könne, setze dies voraus, dass keine Gefährdungslage bestehe. Dies sei vorliegend wegen der über den Flugsektor verlaufenden Platzrunden jedoch der Fall. Auch die Befristung sei nicht zu beanstanden.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge des Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die begehrte Ergänzung der Auflage über die Bestellung eines Flugleiters (1) noch wird er durch die erfolgte Befristung der Aufstiegserlaubnis in seinen Rechten verletzt (2).

20

Rechtsgrundlage für die in A. IV. 8. der Aufstiegserlaubnis vom                           13. September 2013 geregelte Auflage bzw. die in A. II. 3. enthaltene Befristung ist jeweils § 16 Abs. 4 Satz 2 der Luftverkehrs-OrdnungLuftVO –. Danach kann eine Erlaubnis mit Nebenbestimmungen versehen werden. Dies setzt voraus, dass der Nebenbestimmung eine erlaubnispflichtige Nutzung des Luftraums zugrunde liegt und durch sie sichergestellt werden soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der erforderlichen Erlaubnis erfüllt werden (vgl. zu letzterem Kopp/Ram-sauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 36 Rn. 43).

21

Bei dem vom Kläger ausgeübten Modellflug handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Nutzung des Luftraums, denn zum einen betreibt er den Aufstieg von Flugmodellen mit mehr als 5 kg Gesamtmasse (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) LuftVO), zum anderen findet der Aufstieg von Flugmodellen in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen – hier: des Verkehrslandeplatzes M.-F. – statt (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst d) LuftVO). Die danach erforderliche Erlaubnis (Aufstiegserlaubnis), die der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 29 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 8 des LuftverkehrsgesetzesLuftVG – als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet hat, ist eine gebundene Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1985 – 4 C 69/82 –, NVwZ 1986, 469 = juris Rn. 11); sie ist zu erteilen, wenn die beabsichtigten Aufstiege nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen können (§ 16 Abs. 4 Satz 1 LuftVO). Sie darf nur mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn sie – wie hier – durch Rechtsvorschrift zugelassen sind oder durch ihre Aufnahme sichergestellt werden soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden sollen (§ 1 Abs. 1 LVwVfG, § 36 Abs. 1 VwVfG). Ungeachtet dessen, dass die Aufnahme von Nebenbestimmungen nach § 16 Abs. 4 Satz 2 LuftVO im pflichtgemäßen Ermessen der (Luftverkehrs-)Behörde steht, sind diese nur zulässig, wenn sie dazu dienen, Versagungsgründe für die Erteilung der Aufstiegserlaubnis auszuräumen (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 12. September 2002 – 9 K 273/02 –).

22

(1) Ausgehend von diesen Voraussetzungen ist die in A. IV. 8. enthaltene Auflage, bei Flugbetrieb einen Flugleiter einzusetzen, ohne eine Ausnahme hiervon in Fällen geringen Flugbetriebs zuzulassen, erforderlich, um Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs und der öffentlichen Sicherheit zu vermeiden. Sie findet ihre Rechtfertigung in dem Umstand, dass infolge der Nähe des Modellfluggeländes samt dem dazugehörigen Flugsektor zu dem Verkehrslandeplatz M.-F. Konfliktsituationen zwischen dem Modellflug und der bemannten Luftfahrt auftreten können. Der nunmehr genehmigte Flugsektor reicht in die offiziellen Platzrunden des Verkehrslandeplatzes M.-F. für Ultraleicht- und Segelflugzeuge hinein, die auf der Grundlage von § 21 a Abs. 1 LuftVO festgelegt wurden. Auch wenn Platzrunden, die nach einem standardisierten Verfahren festgelegt werden (vgl. Ziffer 2 der Grundsätze des Bundes und der Länder für die Regelung des Flugverkehrs an Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrolle [NfL II 37/00] vom        20. April 2000), gleichermaßen die „Ideallinie“ für den An- und Abflug nach Sichtflugregeln darstellen, können Flugzeuge etwa aus witterungsbedingten oder technischen Gründen oder bei Fehlverhalten Beteiligter oder Dritter sowohl seitlich als auch in der Höhe von dieser Linie abweichen und dabei auch die einzuhaltende Mindestflughöhe von 150 m (§ 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVO) unterschreiten. Dies gilt im besonderen Maße für Segelflugzeuge, die von den thermischen Luftverhältnissen abhängig sind. Zugleich ist es nicht ausgeschlossen, dass der Steuerer eines Modellflugzeuges unbeabsichtigt die in der Aufstiegserlaubnis festgesetzte Flughöhe von maximal 100 m über Grund (Nebenbestimmung A. IV. 15.) überschreitet. Die Modellflugzeuge verfügen regelmäßig über keinen Höhenmesser, weshalb die Flughöhe nach Augenmaß beurteilt werden muss. Hinzu kommt, dass der Steuerer eines Modellflugzeugs, der ebenfalls auf Sichtflug fliegt, schon wegen des in                  § 15 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 LuftVO enthaltenen Verbots und der in der Aufstiegserlaubnis enthaltenen Nebenstimmung A. IV. 6. vor allem auf sein Flugmodell achten wird, so dass nicht sichergestellt ist, dass er gleichzeitig den beflogenen Luftraum etwa im Hinblick auf bemannte Flugzeuge – die sich wie Segelflugzeuge auch lautlos nähern können – so im Blick hat, dass er zeitnah eine drohende Gefährdungslage erkennen und die erforderlichen Maßnahmen treffen kann (vgl. auch VG Freiburg, a.a.O.; VGH BW, Beschluss vom 9. Dezember 2002         – 8 S 2554/02 –, juris Rn. 3 ff. zum Einsatz eines Flugleiters bei einem Modellflugbetrieb auf einem Sonderlandeplatz; BayVGH, Beschluss vom 31. März 2008 – 8 ZB 07.2824 –, juris 14 ff. zum Einsatz eines Flugleiters bei geändertem Flugsektor). Angesichts dieser Umstände sind Gefährdungssituationen zwischen Modellflug und bemannter Luftfahrt im Bereich der Platzrunden nicht als bloße theoretische Möglichkeit einzustufen. Wie dargestellt, kann ihnen nicht dadurch schon ausreichend Rechnung getragen werden, dass der Kläger im Rahmen des Erlaubnisverfahrens bereit gewesen ist, eine Minderung der Maximalflughöhe auf 100 m zu akzeptieren.

23

Können mithin aufgrund der räumlichen Nähe des Modellfluggeländes zu dem Verkehrslandeplatz M.-F. und des Hineinreichens der Platzrunden für Ultraleicht- und Segelflugzeuge in den nunmehr genehmigten Flugsektor Gefährdungslagen zwischen Modellflug und bemannten Flugzeugen angesichts der betroffenen Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit von Menschen sowie Eigentum nicht hinreichend ausgeschlossen werden, so ist es unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass der Beklagte von der Auflage des Einsetzens eines Flugleiters Ausnahmen für Fälle des geringen Flugverkehrs nicht zugelassen hat. Auch wenn sich durch die Anwesenheit eines Flugleiters Unfälle beim Betrieb eines Modellflugplatzes nicht gänzlich vermeiden lassen, lässt sich jedoch durch den Einsatz eines Flugleiters, der selbst kein Modellflugzeug steuern darf und den Flugbetrieb zu überwachen und gegebenenfalls ordnend einzugreifen hat, das Risiko der Kollision eines Flugmodells mit einem bemannten Flugzeug erheblich verringern (vgl. VGH BW, Beschluss vom 9. Dezember 2002, a.a.O. juris Rn. 4). Die Auflage ist daher erforderlich und geeignet, den Gefahren zu begegnen, die bei einem Modellflugbetrieb in der Nähe eines Flughafens drohen können. Dem steht nicht entgegen, dass nach Angaben des Klägers der im Jahr 2012 genehmigte Flugsektor seit 1987 genutzt wird, ohne dass es zu Gefährdungslagen gekommen sei. Da im Fall eines Zusammenstoßes zwischen einem Modellflugzeug und einem bemannten Flugzeug regelmäßig erhebliche Gefahren für Leib oder Leben oder bedeutende Sachwerte und damit für hochrangige Rechtsgüter drohen, ist die Gefahrenschwelle niedrig anzusetzen, so dass die angefochtene Auflage ihre Rechtfertigung bereits dann findet, wenn ein Schadenseintritt nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann. Dass eine Kollision zwischen einem Modellfluggerät und einem bemannten Flugzeug nicht nur rein theoretischer Natur ist, zeigt exemplarisch der Fall einer Kollision von einem Flugmodell mit einem Motorsegler im August 1997, bei der der Flugzeugführer und ein Fluggast ums Leben kamen (vgl. Bundesstelle für Fluguntersuchung, Untersuchungsbericht Nr. 3X306-1/2/97 vom März 1999, abrufbar auf der Homepage der BFU unter Publikationen/Untersuchungsberichte).

24

Demgegenüber greifen die Einwände des Klägers nicht durch.

25

Soweit er geltend macht, die Gefahr einer Kollision zwischen einem Modellflugzeug und einem bemannten Flugzeug sei rein theoretischer Natur, weil die in den Flugsektor hineinragenden Platzrunden faktisch nicht genutzt würden und daher ein manntragender Flugbetrieb in der Umgebung des Modellfluggeländes nicht zu erwarten sei, übersieht er, dass die in Rede stehenden Platzrunden des Verkehrslandeplatzes M.-F. offiziell zugelassen sind und dementsprechend auch genutzt werden können.

26

Auch der Einwand, die Mehrheit der Klubmitglieder steuere kleine, weniger als      5 kg schwere elektrisch betriebene Modelle (sogenannte „Schaumwaffeln“), deren Flugbewegungen in der Regel in Höhen weit unterhalb der genehmigten Maximalhöhe stattfänden, weshalb Gefahrensituationen in der Praxis ausgeschlossen seien, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Insoweit hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass auch kleinere Flugmodelle mit weniger als 5 kg Gewicht je nach Beschaffenheit in der Lage sind, eine Flughöhe von 100 m oder mehr zu erreichen. Von daher lässt sich die Gefahr einer Kollision auch mit solchen Fluggeräten nicht ausschließen oder deutlich mindern.

27

Entgegen der Ansicht des Klägers stehen auch die Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis nach § 16 LuftVO vom 25. Februar 2008 (NfL I 76/08) der Auflage, bei Flugbetrieb ausnahmslos einen Flugleiter einzusetzen, nicht entgegen. Diese Grundsätze, die rechtlich gesehen ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften darstellen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 – 8 ZB 11.1504 –, juris Rn. 16), sehen zwar in dem als Anlage 2 beigefügten Musterbescheid – der nach Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 im Sinne einer einheitlichen Behandlung verwendet werden soll – die Möglichkeit vor, dass der Erlaubnisinhaber in der Flugordnung für darin näher zu bestimmende Fälle der geringen Nutzung des Fluggeländes Ausnahmen von der Pflicht zur Bestellung eines Flugleiters zulassen kann (A. IV. 8. Satz 4). Damit wird jedoch keine abschließende Regelung in dem Sinne getroffen, dass dem Erlaubnisinhaber stets die Ausnahmemöglichkeit einzuräumen ist. So ermächtigt Nr. 3 Abs. 2  Satz 1 der Grundsätze die Erlaubnisbehörde, über die im Musterbescheid vorgesehenen Regelungen hinaus weitere Nebenbestimmungen oder Beschränkungen festzulegen, wenn das aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig ist. Besondere örtliche Verhältnisse in dem vorgenannten Sinne sind dann gegeben, wenn Modellflug in unmittelbarer Nähe zum einem Verkehrslandeplatz und in einem Flugsektor betrieben wird, in den offizielle Platzrunden hineinragen, da in einem solchen Fall aufgrund der engen räumlichen Nähe von Modellflug und bemannter Luftfahrt ein erhöhtes Gefahrenpotential besteht. Insoweit liegt eine besondere Situation vor, die es rechtfertigt, den Kläger ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs. 1 GG anders zu behandeln als etwa ein Modellfluggelände ohne engen räumlichen Bezug zur bemannten Luftfahrt.

28

Entgegen der Ansicht des Klägers erweist sich die Auflage der ausnahmslosen Anwesenheit eines Flugleiters bei Flugbetrieb auch nicht deshalb als unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft, weil sie in der Praxis dazu führt, dass sich die Vereinsmitglieder gerade an Werktagen stets mit anderen Personen absprechen müssen, um ihrem Hobby nachgehen zu können. In Anbetracht der möglichen Gefahren für gewichtige Rechtsgüter wie Leib oder Leben einerseits und dem Umstand andererseits, dass die Auflage lediglich in geringem Umfang in die Ausübung des Modellflugs und damit in eine Freizeitbetätigung eingreift, sind die mit der Auflage verbundenen Einschränkungen hinzunehmen, zumal die Ausübung des Modellflugsports hierdurch nicht faktisch unmöglich gemacht wird. Insbesondere wird durch die Auflage nicht in unverhältnismäßiger Weise in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers bzw. seiner Mitglieder eingegriffen, die im Übrigen nicht einschränkungslos gilt, sondern unter dem Vorbehalt der Beachtung von Rechten anderer wie Leben, Gesundheit oder Eigentum steht.

29

(2) Auch die in A. II. 3. enthaltene Befristung der Aufstiegserlaubnis ist nicht ermessensfehlerhaft, denn auch sie dient dazu, Versagungsgründe für die Erteilung der Aufstiegserlaubnis auszuräumen und hält sich damit in dem durch § 16 Abs. 4 Satz 2 LuftVO i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG, § 36 Abs. 1 VwVfG vorgegebenen Rahmen.

30

Eine Befristung ist nach der Legaldefinition des § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG eine Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt. Sie ist insbesondere als Nebenbestimmung in den Fällen zulässig, in denen die künftige Entwicklung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes noch nicht hinreichend überschaubar ist (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 18. Mai 2011 – 6 W K 10.1363, juris Rn. 29; Kopp/Ramsauer, a.a.O. § 36 Rn. 17), und soll der Behörde bei begünstigenden Verwaltungsakten die (periodische) Überprüfung in der Zukunft ermöglichen, ob die Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsaktes noch vorliegen (vgl. BVerwG, Urteile vom

31

30. November 1954 – I C 148/53 –, BVerwGE 1, 244 = juris Rn. 19, und vom 18. Dezember 1979 – I C 84.77 –, DÖV 1980, 645 = juris Rn. 13; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 36 Rn. 74; Tiedemann in: BeckOK VwVfG; Stand: 1. Oktober 2013, § 36 Rn. 38). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Mit der Aufstiegserlaubnis vom 13. September 2012 wurde ein um 180° gedrehter neuer Flugsektor zugelassen und im Hinblick auf die in diesen Flugsektor hineinragenden Platzrunden die maximale Flughöhe auf 100 m festgesetzt. Dies stellt eine erhebliche Modifikation der ursprünglichen und letztmalig in der Aufstiegserlaubnis vom 3. September 2001 festgelegten Grundlagen für den Betrieb des klägerischen Modellfluggeländes dar, die eine Neubeurteilung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Satz 1 LuftVO erforderlich macht. Vor diesem Hintergrund war es gerade auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ermessensgerecht, die Erlaubnis (zunächst) zu befristen, um es dem Beklagten als zuständiger Luftfahrtbehörde zu ermöglichen, nach Ablauf des Befristungszeitraums überprüfen zu können, ob infolge der nunmehr vorgenommenen wesentlichen Änderungen des Betriebs des Modellfluggeländes eine Unverträglichkeit zwischen Modellflug und bemannten Flugverkehr und damit Gefahren für die in § 29 Abs. 1 LuftVG genannten Rechtsgüter ausgeschlossen werden können, mithin die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufstiegserlaubnis (weiterhin) vorliegen. Kann nämlich nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass der Modellflug (in dem geänderten Flugsektor) zu einer Gefahr für die Sicherheit des Flugverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen kann, wäre die Aufstiegserlaubnis zu versagen.

32

Der Befristung steht nicht das vom Kläger angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 1980 (3 C 136/79, BVerwGE 60, 269 ff. und juris) entgegen, denn dieser Entscheidung lag ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall lagen im Zeitpunkt des Erlasses des begünstigenden Verwaltungsaktes alle gesetzlichen Voraussetzungen vor; es war lediglich unklar, ob aufgrund künftig eintretender Veränderungen eine neue Ermessenentscheidung vorzunehmen wäre. In einem solchen Fall kann eine aufgrund veränderter tatsächlicher Verhältnisse in der Zukunft zu treffende Ermessensentscheidung grundsätzlich nicht im Wege einer Befristung oder auflösenden Bedingung vorweggenommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1980, a.a.O. = juris Rn. 56). Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben. Im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung standen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung nicht hinreichend sicher fest, da aufgrund der vorgenommenen Änderung des Flugsektors im Hinblick auf die in ihn hineinreichenden Platzrunden für die Behörde trotz der in der Erlaubnis enthaltenen Nebenbestimmungen eine uneingeschränkt zuverlässige Beurteilung der Vereinbarkeit von manntragendem Flugverkehr und Modellflug und damit von Gefahren für die Flugsicherheit ohne Beobachtung der tatsächlichen Entwicklung nicht möglich gewesen ist. Dem vermag der Kläger nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, er fliege bereits seit 1987 beanstandungsfrei in dem nun erstmals förmlich zugelassenen Flugsektor. Insoweit übersieht er, dass der Modellflug in dem betreffenden Flugsektor bis zur Erteilung der hier in Rede stehenden Aufstiegserlaubnis nicht genehmigt und daher illegal war. Dieses im Verantwortungsbereich des Klägers liegende Illegale Verhalten in der Vergangenheit kann jedoch nicht dazu führen, dass es der Behörde nunmehr verwehrt sein soll, nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums eine Überprüfung der Erlaubnisvoraussetzungen vornehmen zu dürfen, zumal für eine solche Überprüfung erst mit der Genehmigung der erfolgten Änderung des Flugsektors für den Beklagten überhaupt Veranlassung besteht.

33

Auch der Hinweis des Klägers, die Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg vom Flugmodellen gemäß § 16 LuftVO (a.a.O.) sähen lediglich eine Befristungsmöglichkeit bei Erteilung der Ersterlaubnis vor, während er seit 1985 mit unterschiedlichen, zuletzt unbefristeten Erlaubnissen Modellflug betreibe, greift nicht durch. Zwar ist in Nr. 3 Abs. 3 der Grundsätze nur der Fall der Befristung der Ersterlaubnis ausdrücklich genannt. Hieraus lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass jegliche Befristungen außerhalb der Erteilung von Ersterlaubnissen unzulässig sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Dezember 2012, a.a.O. juris Rn. 16). Dass Nr. 3 Abs. 3 der Grundsätze keine abschließende Regelung darstellt, zeigt der Umstand, dass die Grundsätze nach Nr. 3 Abs. 2 im Einzelfall auch weitergehende Nebenbestimmungen zulassen, wie letztlich auch der Kläger einräumt. Einen solchen Fall durfte der Beklagte aufgrund der erheblichen Modifikation der Grundlagen für den Modellflugbetrieb rechtsfehlerfrei annehmen.

34

Die Befristung der Aufstiegserlaubnis erweist sich schließlich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil der Bescheid in A. II. 1. zusätzlich einen Widerrufsvorbehalt enthält. Befristung und Widerrufsvorbehalt stehen selbständig nebeneinander und haben unterschiedliche Zielsetzungen, mögen sich die Anwendungsbereiche unter Umständen auch einmal „überlappen“. Der Widerrufsvorbehalt (Art. 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG) begründet für den Fall der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse während des Gebrauchmachens von einer Erlaubnis die Möglichkeit des späteren Widerrufs (Art. 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG) und schränkt damit das Vertrauen in den Fortbestand des Verwaltungsaktes ein. Der Widerruf selbst erfolgt aber erst durch Erlass eines neuen Verwaltungsaktes, der selbständig mit Rechtsbehelfen anfechtbar ist (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O. § 36 Rn. 24). Während also mit Ablauf einer Befristung die Erlaubnis automatisch endet und die weitere Nutzung des Modellflugplatzes durch Androhung und Anwendung von Zwangsmitteln unterbunden werden kann, können sich an einen Widerruf der Erlaubnis lange dauernde Verwaltungsverfahren anschließen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 18. Mai 2011, a.a.O. juris Rn. 30). Überdies gewährt die Befristung dem Kläger gerade einen Vertrauensschutz dahingehend, dass er während des Befristungszeitraums von der Erlaubnis ungeachtet etwaiger bestehender Zweifel an der Vereinbarkeit von Modellflug und bemanntem Luftverkehr Gebrauch machen darf.

35

Letztlich erweist sich die Befristung dem Kläger gegenüber auch nicht unverhältnismäßig. Soweit er hierdurch gezwungen wird, nach Ablauf der Befristung für die von ihm bzw. seinen Mitgliedern ausgeübte Freizeitbetätigung in neues Genehmigungsverfahren mit dem hierfür erforderlichen sächlichen und finanziellen Aufwand durchzuführen, wird er in der Abwägung seiner Interessen mit dem Interesse des Beklagten an der Gewährleistung der Flugsicherheit und damit der Verhinderung des Schadenseintritts für hochrangige Rechtsgüter nicht unzumutbar beeinträchtigt. Zudem hat der Beklagte bereits in der Aufstiegserlaubnis selbst die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis für den Fall in Aussicht gestellt, dass in dem Befristungszeitraum keine Bedenken gegen die Erteilung einer unbefristeten Aufstiegserlaubnis auftreten.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

37

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 167 ff. ZPO.

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Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 12. Nov. 2013 - 3 K 52/13.MZ zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt


(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfü

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 32


(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes und von Rechtsakten der Europäischen Union notwendigen Rechtsverordnungen über 1. das Verhalten im Luftraum u

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 29


(1) Die Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) ist Aufgabe der Luftfahrtbehörden und der Flugsicherungsorganisation. Sie können in

Luftverkehrs-Ordnung - LuftVO 2015 | § 6 Mitführung von Urkunden und Ausweisen


Die Verpflichtung, die für den Betrieb eines Luftfahrzeugs erforderlichen Urkunden und Ausweise an Bord eines Luftfahrzeugs mitzuführen, bestimmt sich nach verbindlichen internationalen Vorschriften, nach deutschem Recht und nach dem Recht des Eintra

Luftverkehrs-Ordnung - LuftVO 2015 | § 16 Luftraumordnung


(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt Folgendes fest: 1. die Fluginformationsgebiete zur Durchführung des Fluginformationsdienstes und des Flugalarmdienstes,2. die kontrollierten und unkontrollierten Lufträume nach Anh

Referenzen

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt Folgendes fest:

1.
die Fluginformationsgebiete zur Durchführung des Fluginformationsdienstes und des Flugalarmdienstes,
2.
die kontrollierten und unkontrollierten Lufträume nach Anhang SERA.6001 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 innerhalb der Fluginformationsgebiete,
3.
die Zonen mit Funkkommunikationspflicht nach Anhang SERA.6005 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012,
4.
die Zonen mit Transponderpflicht nach Anhang SERA.6005 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012.

(2) Im kontrollierten Luftraum können Flüge nach Sichtflugregeln ganz oder teilweise in einem räumlich und zeitlich begrenzten Umfang von der Flugsicherungsorganisation untersagt werden, wenn es der Grad der Inanspruchnahme durch den der Flugverkehrskontrolle unterliegenden Luftverkehr zwingend erfordert.

(3) Die Flugsicherungsorganisation kann zur Durchführung von militärischem Flugverkehr in Lufträumen, in denen auch für Flüge nach Sichtflugregeln eine Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich ist, zeitlich begrenzt Gebiete festlegen, in denen Flüge nach Sicht- und Instrumentenflugregeln ganz oder teilweise untersagt sind oder Beschränkungen unterliegen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes und von Rechtsakten der Europäischen Union notwendigen Rechtsverordnungen über

1.
das Verhalten im Luftraum und am Boden, insbesondere Flugvorbereitungen, Verhalten bei Start und Landung, die Benutzung von Flughäfen,
2.
die Bestimmung der näheren Einzelheiten über Zulassung und Marktzugang von Luftfahrtunternehmen, Preisgestaltung, Wettbewerb und Wirtschaftsregulierung im Luftverkehr,
3.
die Einteilung, die Größe, die Lage, die Beschaffenheit, die Ausstattung und den Betrieb von Flugplätzen sowie die Verhinderung von Störungen der Flugsicherungseinrichtungen,
3a.
die Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen (§ 19c). Die Aufnahme von Bodenabfertigungsdiensten kann von der Erfüllung fachlicher, technischer und betrieblicher Voraussetzungen sowie von der Übernahme von Arbeitnehmern abhängig gemacht werden. Die Rechtsverordnung kann darüber hinaus Regelungen über die Bildung von Interessenvertretungen der Luftfahrtunternehmen an Flugplätzen, über die Auswahl derer, die Bodenabfertigungsdienste erbringen dürfen, über die Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs Bodenabfertigungsdienste von anderen Tätigkeitsbereichen sowie über die Untersagung von Subventionen zwischen diesen Tätigkeitsbereichen treffen. Des Weiteren kann die Rechtsverordnung Regelungen über die Erhebung von Entgelten durch den Flugplatzunternehmer sowie über den Zugang zu Flugplatzeinrichtungen vorsehen. Änderungen der Rechtsverordnung, die sich auf die Festlegung der Anzahl derer, die im Rahmen des § 19c Abs. 2 zur Erbringung der dort genannten Bodenabfertigungsdienste für sich oder andere berechtigt sind, beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates,
4.
den Kreis der Personen (ausgenommen Personal für die Flugsicherung), die einer Erlaubnis nach diesem Gesetz bedürfen, einschließlich der Ausbilder und die Anforderungen an die Befähigung und Eignung dieser Personen, sowie das Verfahren zur Erlangung der Erlaubnisse und Berechtigungen und deren Entziehung oder Beschränkung,
5.
die Ausbildung von Luftfahrern und den Betrieb von Fliegerschulen,
6.
die Meldung von Flugunfällen und Störungen des Luftverkehrs sowie den Such- und Rettungsdienst für Luftfahrzeuge,
7.
die Abgrenzung des Begriffs "gefährliche Güter" und das Mitführen gefährlicher Güter an Bord von Luftfahrzeugen,
7a.
die Erlaubnis zum Betrieb von elektronischen Geräten in Luftfahrzeugen nach § 27 Abs. 3 Satz 2,
8.
die im Rahmen der Luftaufsicht erforderlichen Maßnahmen und deren Durchführung,
9.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Einrichtung und Aufhebung von Luftsperrgebieten und von Gebieten mit Flugbeschränkungen,
9a.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung und den Widerruf der in diesem Gesetz vorgesehenen Genehmigungen, Zulassungen und Erlaubnisse sowie Befreiungen hiervon,
10.
die Verpflichtung zur Mitführung von Urkunden (Bordpapiere) in Luftfahrzeugen und deren Inhalt,
11.
(weggefallen)
12.
die Einzelheiten über den Abschluss, die Aufrechterhaltung, den Inhalt, den Umfang, die zulässigen Ausschlüsse und den Nachweis der nach diesem Gesetz und nach Rechtsakten der Europäischen Union zu unterhaltenden Haftpflichtversicherung, einschließlich der Mindestversicherungssumme, soweit sie nicht die Deckung der Haftung für die Zerstörung, die Beschädigung und den Verlust von Gütern betreffen. Soweit Versicherungsnachweise bei Landesbehörden zu hinterlegen sind, bleibt die Bestimmung der zuständigen Behörde dem Landesrecht vorbehalten,
13.
die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz, dem Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt oder nach den auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsvorschriften. In der Rechtsverordnung kann festgelegt werden, dass bei Auslagen Kostengläubiger auch derjenige Rechtsträger ist, bei dessen Behörde die Auslagen entstehen. Sie bestimmt ferner die gebührenpflichtigen Tatbestände und kann dafür feste Sätze, Rahmensätze oder Zeitgebühren vorsehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; dabei kann die Berechnung des erforderlichen Verwaltungsaufwands nach Stundensätzen vorgenommen werden. Bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. In der Rechtsverordnung können die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung geregelt werden,
14.
(weggefallen)
15.
den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm, insbesondere durch Maßnahmen zur Geräuschminderung am Luftfahrzeug, beim Betrieb von Luftfahrzeugen am Boden, beim Starten und Landen und beim Überfliegen besiedelter Gebiete einschließlich der Anlagen zur Messung des Fluglärms und zur Auswertung der Messergebnisse,
16.
den Schutz vor Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge, insbesondere darüber, dass die Verunreinigung der Luft durch Abgase der Luftfahrzeuge das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigen darf,
17.
die zur Durchführung der Flughafenkoordinierung nach § 27a notwendigen Einzelheiten, insbesondere die Verfahren, nach denen ein Verkehrsflughafen zum koordinierten oder vollständig koordinierten Flughafen zu erklären ist, und den Umfang der Koordinierungspflicht.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann in den Rechtsverordnungen nach Satz 1 Ausnahmen von der in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zulassung von Luftfahrtgerät und Einholung einer Erlaubnis sowie von der Pflicht zur Führung des Staatszugehörigkeitszeichens und der besonderen Kennzeichnung zulassen, soweit die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs, nicht beeinträchtigt werden. Rechtsverordnungen nach den Nummern 3, 5 und 13 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassen. Rechtsverordnungen nach Nummer 9a, soweit sie die Genehmigung von Beförderungsentgelten betreffen, und nach der Nummer 13 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassen; die Bestimmungen des allgemeinen Preisrechts bleiben unberührt. Rechtsverordnungen nach den Nummern 15 und 16 werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlassen. Rechtsverordnungen nach Nummer 17 werden erlassen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, soweit mit ihnen Flüge militärischer Luftfahrzeuge, mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, soweit mit ihnen Flüge der Bundespolizei oder der Polizei der Flugplankoordinierung unterworfen werden sollen.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Rechtsverordnungen über die Bekämpfung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Luftfahrt.

(2a) (weggefallen)

(2b) (weggefallen)

(3) Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie der Durchführung von Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) dienen. Das Gleiche gilt für Rechtsverordnungen, die die zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs und der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Einzelheiten über die Durchführung der Verhaltensvorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und über die Durchführung der Ausbildungs- und Prüfvorschriften für Luftfahrtpersonal nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 regeln. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach Satz 2 und von Verordnungen, die die zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs und der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Einzelheiten über die Durchführung der Bau-, Prüf- und Betriebsvorschriften nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 regeln, durch Rechtsverordnung auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen. Verordnungen nach Satz 3, die von besonderer Bedeutung für den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm sind, werden im Benehmen mit dem Umweltbundesamt erlassen.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt ohne Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes und von Rechtsakten der Europäischen Union notwendigen Rechtsverordnungen über

1.
die Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb der Luftfahrzeuge und des sonstigen Luftfahrtgeräts sowie die Eintragung und Kennzeichnung der Luftfahrzeuge;
2.
Art, Umfang, Beschaffenheit und Betrieb der Anlagen, Einrichtungen und Geräte für die Flugsicherung, die Ausrüstung an Bord für die Flugsicherung und die Flugvermessung;
3.
Art und Durchführung der Flugsicherung sowie der Flugvermessung;
4.
die Anforderungen an die Befähigung und Eignung des nach diesem Gesetz erlaubnispflichtigen Personals für die Flugsicherung und seiner Ausbilder;
4a.
die Art, den Umfang und die fachlichen Voraussetzungen sowie das Verfahren zur Erlangung der Erlaubnisse und Berechtigungen sowie Lizenzen in der Flugsicherung und deren Rücknahme und Widerruf oder Beschränkung;
4b.
das Verfahren zur Erlangung von Befähigungsnachweisen nach Maßgabe von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10) für die Durchführung von Unterstützungsdiensten nach § 27c Absatz 2 Satz 2, deren Widerruf oder Beschränkung;
5.
die Ausbildung von Personal für die Flugsicherung und den Betrieb entsprechender Ausbildungsstätten;
6.
die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen zur Durchführung der Flughafenkoordinierung; Absatz 1 Satz 1 Nr. 13 Satz 2, 3, 4 zweiter Halbsatz und Satz 5 gilt entsprechend;
7.
die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen zur Durchführung der Flugsicherung;
7a.
die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen im Zusammenhang mit
a)
der Übertragung von Aufgaben nach § 31f Absatz 1 an Flugsicherungsorganisationen oder
b)
der Fortsetzung der übertragenen Tätigkeiten sowie
c)
der Wahrnehmung von Unterstützungsdiensten durch Dienstleister nach § 27c Absatz 2 Satz 3;
8.
die Festlegung von Flugverfahren für Flüge innerhalb von Kontrollzonen, für An- und Abflüge zu und von Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle und für Flüge nach Instrumentenflugregeln, einschließlich der Flugwege, Flughöhen und Meldepunkte.

(4a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, 7 und 7a bestimmt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren.

1.
Für Amtshandlungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 6 sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Verwaltungsaufwand für die Flughafenkoordinierung gedeckt wird. Es kann festgelegt werden, dass die Kosten vom Flughafenkoordinator erhoben werden können.
2.
Für Amtshandlungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 7 können feste Sätze, auch in der Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorgesehen werden. Die Gebührensätze sind, soweit nicht das Recht der Europäischen Union eine abweichende Regelung enthält, so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Verwaltungsaufwand gedeckt wird. Die in den Rechtsakten der Europäischen Union, insbesondere in den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004, enthaltenen Grundsätze sind zu berücksichtigen. Bei begünstigenden Amtshandlungen sind daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen zu berücksichtigen. Die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung können abweichend vom Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung geregelt werden. Es kann insbesondere festgelegt werden, dass die Kosten von der Flugsicherungsorganisation oder von einer nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarung errichteten Stelle erhoben werden können. Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen ist eine für die Amtshandlungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Von der Kostenpflicht können Flugplatzunternehmer von solchen Flugplätzen ausgenommen werden, die unter die Regelung von § 27d Abs. 4 Satz 1 fallen.
3.
Für Amtshandlungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 7a sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Verwaltungsaufwand gedeckt wird. Dabei können feste Sätze, auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorgesehen werden. Es kann festgelegt werden, dass die Kosten vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung erhoben werden.

(4b) Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2, die sich auf die Art und Beschaffenheit von funktechnischen Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die Flugsicherung und für die Flugsicherungsausrüstung an Bord beziehen, sind im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen; die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt.

(4c) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 und 7 bis 8 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung übertragen. Verordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 8, die von besonderer Bedeutung für den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm sind, werden im Benehmen mit dem Umweltbundesamt erlassen.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen über

1.
den Kreis der Personen, die eines Flugfunkzeugnisses bedürfen,
2.
den Erwerb von Flugfunkzeugnissen,
3.
Berechtigungsausweisen und Bescheinigungen über den Nachweis von Kenntnissen der englischen Sprache sowie
4.
die Gebühren und Auslagen für die damit zusammenhängenden Amtshandlungen.
Absatz 1 Nummer 13 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(5a) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 13 geahndet werden können.

(5b) Die Festlegung und Änderung von Gebühren nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen. Die Gebühren werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben. Zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel-und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zugrunde zu legen.

(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen notwendigen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der in § 31 Abs. 2 bezeichneten Aufgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften dem Schutz vor Fluglärm oder dem Schutz vor Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge dienen, werden sie vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.

(7) (weggefallen)

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt Folgendes fest:

1.
die Fluginformationsgebiete zur Durchführung des Fluginformationsdienstes und des Flugalarmdienstes,
2.
die kontrollierten und unkontrollierten Lufträume nach Anhang SERA.6001 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 innerhalb der Fluginformationsgebiete,
3.
die Zonen mit Funkkommunikationspflicht nach Anhang SERA.6005 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012,
4.
die Zonen mit Transponderpflicht nach Anhang SERA.6005 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012.

(2) Im kontrollierten Luftraum können Flüge nach Sichtflugregeln ganz oder teilweise in einem räumlich und zeitlich begrenzten Umfang von der Flugsicherungsorganisation untersagt werden, wenn es der Grad der Inanspruchnahme durch den der Flugverkehrskontrolle unterliegenden Luftverkehr zwingend erfordert.

(3) Die Flugsicherungsorganisation kann zur Durchführung von militärischem Flugverkehr in Lufträumen, in denen auch für Flüge nach Sichtflugregeln eine Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich ist, zeitlich begrenzt Gebiete festlegen, in denen Flüge nach Sicht- und Instrumentenflugregeln ganz oder teilweise untersagt sind oder Beschränkungen unterliegen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt Folgendes fest:

1.
die Fluginformationsgebiete zur Durchführung des Fluginformationsdienstes und des Flugalarmdienstes,
2.
die kontrollierten und unkontrollierten Lufträume nach Anhang SERA.6001 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 innerhalb der Fluginformationsgebiete,
3.
die Zonen mit Funkkommunikationspflicht nach Anhang SERA.6005 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012,
4.
die Zonen mit Transponderpflicht nach Anhang SERA.6005 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012.

(2) Im kontrollierten Luftraum können Flüge nach Sichtflugregeln ganz oder teilweise in einem räumlich und zeitlich begrenzten Umfang von der Flugsicherungsorganisation untersagt werden, wenn es der Grad der Inanspruchnahme durch den der Flugverkehrskontrolle unterliegenden Luftverkehr zwingend erfordert.

(3) Die Flugsicherungsorganisation kann zur Durchführung von militärischem Flugverkehr in Lufträumen, in denen auch für Flüge nach Sichtflugregeln eine Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich ist, zeitlich begrenzt Gebiete festlegen, in denen Flüge nach Sicht- und Instrumentenflugregeln ganz oder teilweise untersagt sind oder Beschränkungen unterliegen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist.

Die Verpflichtung, die für den Betrieb eines Luftfahrzeugs erforderlichen Urkunden und Ausweise an Bord eines Luftfahrzeugs mitzuführen, bestimmt sich nach verbindlichen internationalen Vorschriften, nach deutschem Recht und nach dem Recht des Eintragungsstaates des Luftfahrzeugs sowie bei Besatzungsmitgliedern nach dem Recht des Staates, der diese Papiere ausstellt. In jedem Fall sind diese Unterlagen auch in englischer Sprache mitzuführen.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt Folgendes fest:

1.
die Fluginformationsgebiete zur Durchführung des Fluginformationsdienstes und des Flugalarmdienstes,
2.
die kontrollierten und unkontrollierten Lufträume nach Anhang SERA.6001 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 innerhalb der Fluginformationsgebiete,
3.
die Zonen mit Funkkommunikationspflicht nach Anhang SERA.6005 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012,
4.
die Zonen mit Transponderpflicht nach Anhang SERA.6005 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012.

(2) Im kontrollierten Luftraum können Flüge nach Sichtflugregeln ganz oder teilweise in einem räumlich und zeitlich begrenzten Umfang von der Flugsicherungsorganisation untersagt werden, wenn es der Grad der Inanspruchnahme durch den der Flugverkehrskontrolle unterliegenden Luftverkehr zwingend erfordert.

(3) Die Flugsicherungsorganisation kann zur Durchführung von militärischem Flugverkehr in Lufträumen, in denen auch für Flüge nach Sichtflugregeln eine Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich ist, zeitlich begrenzt Gebiete festlegen, in denen Flüge nach Sicht- und Instrumentenflugregeln ganz oder teilweise untersagt sind oder Beschränkungen unterliegen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt Folgendes fest:

1.
die Fluginformationsgebiete zur Durchführung des Fluginformationsdienstes und des Flugalarmdienstes,
2.
die kontrollierten und unkontrollierten Lufträume nach Anhang SERA.6001 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 innerhalb der Fluginformationsgebiete,
3.
die Zonen mit Funkkommunikationspflicht nach Anhang SERA.6005 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012,
4.
die Zonen mit Transponderpflicht nach Anhang SERA.6005 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012.

(2) Im kontrollierten Luftraum können Flüge nach Sichtflugregeln ganz oder teilweise in einem räumlich und zeitlich begrenzten Umfang von der Flugsicherungsorganisation untersagt werden, wenn es der Grad der Inanspruchnahme durch den der Flugverkehrskontrolle unterliegenden Luftverkehr zwingend erfordert.

(3) Die Flugsicherungsorganisation kann zur Durchführung von militärischem Flugverkehr in Lufträumen, in denen auch für Flüge nach Sichtflugregeln eine Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich ist, zeitlich begrenzt Gebiete festlegen, in denen Flüge nach Sicht- und Instrumentenflugregeln ganz oder teilweise untersagt sind oder Beschränkungen unterliegen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt Folgendes fest:

1.
die Fluginformationsgebiete zur Durchführung des Fluginformationsdienstes und des Flugalarmdienstes,
2.
die kontrollierten und unkontrollierten Lufträume nach Anhang SERA.6001 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 innerhalb der Fluginformationsgebiete,
3.
die Zonen mit Funkkommunikationspflicht nach Anhang SERA.6005 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012,
4.
die Zonen mit Transponderpflicht nach Anhang SERA.6005 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012.

(2) Im kontrollierten Luftraum können Flüge nach Sichtflugregeln ganz oder teilweise in einem räumlich und zeitlich begrenzten Umfang von der Flugsicherungsorganisation untersagt werden, wenn es der Grad der Inanspruchnahme durch den der Flugverkehrskontrolle unterliegenden Luftverkehr zwingend erfordert.

(3) Die Flugsicherungsorganisation kann zur Durchführung von militärischem Flugverkehr in Lufträumen, in denen auch für Flüge nach Sichtflugregeln eine Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich ist, zeitlich begrenzt Gebiete festlegen, in denen Flüge nach Sicht- und Instrumentenflugregeln ganz oder teilweise untersagt sind oder Beschränkungen unterliegen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist.

(1) Die Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) ist Aufgabe der Luftfahrtbehörden und der Flugsicherungsorganisation. Sie können in Ausübung der Luftaufsicht Verfügungen erlassen. Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen durch Fluglärm oder durch Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge in der Umgebung von Flugplätzen dürfen nur im Benehmen mit den für den Immissionsschutz zuständigen Landesbehörden getroffen werden.

(2) Die Luftfahrtbehörden können diese Aufgaben auf andere Stellen übertragen oder sich anderer geeigneter Personen als Hilfsorgane für bestimmte Fälle bei der Wahrnehmung der Luftaufsicht bedienen.

(3) Die für die Luftaufsicht zuständigen Stellen sind zur Abwehr der in Absatz 1 genannten Gefahren, insbesondere zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit des Luftfahrzeugs und der Dienstfähigkeit der Luftfahrzeugführer befugt, stichprobenartig Luftfahrzeuge zu betreten und sie und ihren Inhalt ohne unbillige Verzögerung zu untersuchen sowie Luftfahrzeugführer anzuhalten und auf ihre Dienstfähigkeit zu überprüfen. Die zuständigen Stellen können die an Bord mitgeführten Urkunden sowie Lizenzen und Berechtigungen der Besatzungsmitglieder prüfen. Der Flugplatzbetreiber ist verpflichtet, das Betreten des Flugplatzes durch Vertreter der zuständigen Stellen zum Zwecke der Durchführung von Untersuchungen zu dulden. Nach Abschluss der Untersuchung eines Luftfahrzeugs unterrichtet die zuständige Stelle den verantwortlichen Luftfahrzeugführer oder den Halter des Luftfahrzeugs über das Ergebnis der Untersuchung. Behindert die Besatzung eines Luftfahrzeugs die Untersuchung, insbesondere das Betreten des Luftfahrzeugs, kann die zuständige Stelle ein Startverbot verhängen. Ein Startverbot kann auch verhängt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die an die Verkehrssicherheit des untersuchten Luftfahrzeugs oder an die Tauglichkeit der Besatzung zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt sind. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ein Startverbot haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Durchführung der Vorfeldinspektion an Luftfahrzeugen eines Betreibers aus einem Drittstaat oder eines Betreibers, der der behördlichen Aufsicht eines anderen Mitgliedstaates unterliegt, die Durchführung von Inspektionen im Flug, die Wahrnehmung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten der für die Luftaufsicht nach Absatz 1 zuständigen Stellen und die Übermittlung der bei Vorfeldinspektionen gewonnenen Daten richten sich nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der jeweils geltenden Fassung.

(5) (weggefallen)

(6) Eine Übermittlung von bei Vorfeldinspektionen gewonnenen Daten an Luftfahrtbehörden in Staaten außerhalb der Europäischen Union darf nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass sich diese Staaten verpflichtet haben, die Daten ausschließlich zur Verbesserung der Luftverkehrssicherheit zu verwenden.

(7) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Luftverkehrssicherheit durch den Betrieb eines Luftfahrzeugs gefährdet wird oder dass die Sicherheit des Flugbetriebs des das Luftfahrzeug verwendenden Luftfahrtunternehmens insgesamt nicht gewährleistet ist, kann das Luftfahrt-Bundesamt die Erlaubnis nach § 2 Absatz 7 oder die Betriebsgenehmigung nach § 21a für alle Luftfahrzeuge dieses Luftfahrtunternehmens widerrufen. Ist eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 7 Satz 2 nicht erforderlich, kann ein allgemeines Einflugverbot verhängt werden. Bei der Entscheidung über den Widerruf oder die Verhängung eines Einflugverbots berücksichtigt das Luftfahrt-Bundesamt die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. EU Nr. L 344 S. 15) aufgeführten gemeinsamen Kriterien. Die Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 7 oder einer Betriebsgenehmigung nach § 21a oder gegen die Verhängung eines Einflugverbots hat keine aufschiebende Wirkung.

(8) Die Absätze 4 und 6 finden keine Anwendung auf Staatsluftfahrzeuge im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411). Für die Aufzeichnung des Flugfunkverkehrs gilt § 27c Absatz 3 entsprechend.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt Folgendes fest:

1.
die Fluginformationsgebiete zur Durchführung des Fluginformationsdienstes und des Flugalarmdienstes,
2.
die kontrollierten und unkontrollierten Lufträume nach Anhang SERA.6001 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 innerhalb der Fluginformationsgebiete,
3.
die Zonen mit Funkkommunikationspflicht nach Anhang SERA.6005 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012,
4.
die Zonen mit Transponderpflicht nach Anhang SERA.6005 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012.

(2) Im kontrollierten Luftraum können Flüge nach Sichtflugregeln ganz oder teilweise in einem räumlich und zeitlich begrenzten Umfang von der Flugsicherungsorganisation untersagt werden, wenn es der Grad der Inanspruchnahme durch den der Flugverkehrskontrolle unterliegenden Luftverkehr zwingend erfordert.

(3) Die Flugsicherungsorganisation kann zur Durchführung von militärischem Flugverkehr in Lufträumen, in denen auch für Flüge nach Sichtflugregeln eine Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich ist, zeitlich begrenzt Gebiete festlegen, in denen Flüge nach Sicht- und Instrumentenflugregeln ganz oder teilweise untersagt sind oder Beschränkungen unterliegen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.