Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 16. Juli 2015 - 1 K 779/14.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2015:0716.1K779.14.MZ.0A
bei uns veröffentlicht am16.07.2015

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2014 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, an die Kläger 7.068,00 € zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Übernahme der Kosten der Beiträge für den Besuch des Waldorfkindergartens in M..

2

Die am 11. September 2010 geborenen Kläger sind Zwillinge. Ihre gemeinsamen Eltern sind beide berufstätig.

3

Die Kläger wurden durch ihre Eltern am 13. Oktober 2011 bei der Beklagten für den Besuch eines Kindergartens ab dem 2. Lebensjahr angemeldet. Dabei wurde unter Hinweis auf die Berufstätigkeit der Eltern eine ganztägige Betreuung beantragt. Die Vermittlung eines Kindergartenplatzes durch die Beklagte zum September 2012 scheiterte wegen fehlender Kapazitäten.

4

Die Kläger wurden mittels Vertrag ihrer Eltern vom 30. Mai 2012 daher im Waldorfkindergarten M. angemeldet, den sie von September 2012 bis August 2013 besuchten. Seit September 2013 haben die Kläger einen kostenfreien Platz in einem Kindergarten der Beklagten.

5

Mit Schreiben vom 4. Juni 2013 beantragten die Eltern der Kläger bei der Beklagten die Übernahme der durch den Besuch des Waldorfkindergartens entstandenen Kosten in Höhe von 11.940,00 €. Hierin enthalten waren Monatsbeiträge in Höhe von 589,00 € sowie Beiträge für die Bauspendenverpflichtung, Essensgeld, Bastelgeld und Fahrtkosten.

6

Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 lehnte die Beklagte die geforderte Kostenerstattung ab, da der besuchte Waldorfkindergarten eine Förderung durch das Land sowie die Beklagte erhalte. Mit dem Besuch einer öffentlich geförderten Kindertagesstätte werde der gesetzliche Anspruch auf einen beitragsfreien Platz erfüllt. Für die Erhebung zusätzlicher Beiträge, wie z.B. Bauspendenverpflichtungen und Bastelgeld, könne eine Erstattung nicht anerkannt werden, da diese nicht gesetzlich vorgesehen seien und ausschließlich auf freiwilligen Leistungen zwischen den Eltern und dem Walddorfkindergarten beruhten.

7

Die Kläger legten hiergegen am 2. Juli 2013 Widerspruch ein. Der Besuch des Waldorfkindergartens sei unumgänglich gewesen, da sie keinen anderen Kindergartenplatz gefunden hätten und ansonsten für die Kindesmutter keine Berufstätigkeit mehr möglich gewesen wäre. Die entrichteten Gebühren fänden ihre Berechtigung in der Beitragsordnung des Waldorfkindergartens M., die für alle Beteiligten bindend sei.

8

Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2014 – zugestellt am 7. Juni 2014 – zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Nach dem Kindertagesstättengesetz bestehe nur ein Anspruch auf Verschaffung eines beitragsfreien Kindertagesstättenplatzes, jedoch kein Erfüllungsanspruch. Durch die öffentliche Förderung werde sichergestellt, dass keine Elternbeiträge erhoben würden. Soweit die Eltern der Kläger freiwillige Kosten zahlten, die nicht von der Beitragsfreiheit erfasst würden, könnten sie nicht verlangen, dass diese letztlich von der Allgemeinheit finanziert würden. Kosten in Höhe von annähernd 1.000,00 € monatlich seien auch unverhältnismäßig und verstießen gegen die Schadensminderungspflicht. Den Eltern der Kläger hätte es oblegen, sich gegen die unberechtigte Beitragserhebung zu wenden.

9

Die Kläger haben am 7. Juni 2014 Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, dass ihnen ein Anspruch auf Erstattung von 294,50 € monatlich pro Kind für 12 Monate, also insgesamt 7.068,00 € zustünde. Die Beklagte sei ihrer Pflicht zur Stellung eines beitragsfreien Kindergartenplatzes nicht nachgekommen. Dann bestehe nach der Rechtsprechung in analoger Anwendung des § 36 a SGB VIII ein Anspruch auf Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen. Die Eltern der Kläger hätten die Beklagte rechtzeitig über den bestehenden Bedarf unterrichtet. Angesichts des Verhaltens der Beklagten hätten sich die Eltern der Kläger erfolglos um einen Kindergartenplatz in M. bemüht. Allein im Waldorfkindergarten M. hätten ihnen im Nachrückverfahren zwei Plätze zur Verfügung gestanden. Bezüglich der zu leistenden Beiträge hätten die Eltern der Kläger keinen Verhandlungsspielraum und keine andere Wahl als zu zahlen gehabt. Hinsichtlich der Geeignetheit und der Erforderlichkeit eines selbstbeschafften Kindergartenplatzes sei eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der Sicht des Leistungsberechtigten maßgeblich.

10

Die Kläger beantragen,

11

den Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, an sie 7.068,00 € zu zahlen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagte ist der Auffassung, dass vorliegend kein Anspruch in entsprechender Anwendung des § 36 a SGB VIII gegeben sei, da die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Selbstbeschaffung von anderweitigen, jedoch privaten Betreuungsplätzen betreffe. Da es vorliegend um einen Platz im Kindergarten eines freien Trägers der Jugendhilfe und nicht um einen „privaten“ Platz gehe, bestehe ohnehin von Gesetzes wegen Beitragsfreiheit. Der Waldorfkindergarten sei in den Kindertagesstättenbedarfsplan der Beklagten aufgenommen, so dass sie - die Beklagte – durch die Aufnahme der Zwillinge in den Waldorfkindergarten von ihrer Verschaffungspflicht frei geworden sei. Ein freier Träger der Jugendhilfe könne jedoch selbst entscheiden, wie er den Zugang zum Kindergarten ausgestalte.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakte der Beklagte und die Akte des Stadtrechtsausschusses der Beklagten, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage hat Erfolg, da den Klägern gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 7.068,00 € zusteht.

17

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes – KitaG – haben Kinder vom vollendeten 2. Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten. Wird dieser Primäranspruch nicht erfüllt, besteht in analoger Anwendung des § 36 a Abs. 3 SGB VIII ein Sekundäranspruch, wonach Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen verlangt werden kann, wenn der Primäranspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes nicht erfüllt wird. Sowohl der Primär- als auch der Sekundäranspruch stehen ausschließlich dem betroffenen Kind zu (BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 –, juris; OVG RP, Urteil vom 28. Mai 2014 – 7 A 10276/14.OVG –, juris).

18

Vorliegend sind für die Kläger die Voraussetzungen des Anspruchs auf Aufwendungsersatz in analoger Anwendung des § 36 a Abs. 3 SG VIII erfüllt.

19

Die Eltern der Kläger haben die Beklagte durch schriftlichen Antrag vom 13. Oktober 2011 rechtzeitig gemäß § 36 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Kläger ab der Vollendung ihres 2. Lebensjahres von ihrem Anspruch auf einen Kindergartenplatz in Form der Ganztagsbetreuung Gebrauch machen wollen. Trotz mehrfacher Nachfragen konnte die Beklagte den Klägern ab der Vollendung ihres 2. Lebensjahres keinen Kindergartenplatz zur Verfügung stellen. Da den Klägern gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KitaG ein Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes zustand, der auch durch Erfüllung noch nicht erloschen war – dazu im Folgenden –, hat die Beklagte den Anspruch der Kläger nicht erfüllt und damit im Sinne des § 36 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 b) SGB VIII zu Unrecht die zu erbringende Leistung abgelehnt.

20

Die Bedarfsdeckung duldete im Sinne der genannten Vorschrift auch keinen zeitlichen Aufschub, da der Anspruch auf einen Kindergartenplatz nur im Kindergartenalter erfüllt werden kann und die beiden Elternteile der Kläger berufstätig waren, was der Beklagten bekannt war. Des Weiteren waren die Kläger auch nicht gehalten, vor der Selbstbeschaffung eines Kindergartenplatzes im Wege der einstweiligen Anordnung primär Rechtsschutz zu begehren, da § 36 a SGB VIII ein derartiges Erfordernis als Voraussetzung für den Anspruch nicht aufstellt (OVG RP, a.a.O., Rn. 34).

21

Im vorliegenden Fall ist insbesondere das Erfordernis des § 36 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII erfüllt, wonach die Voraussetzungen der Gewährung der begehrten Hilfeleistung gegeben seien müssen. Es bestand vorliegend ein Anspruch der Kläger gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KitaG der auch zum Stichtag, dem 11. September 2012, nicht durch Erfüllung erloschen war, da die Erlangung der Plätze im Waldorfkindergarten M. mit einer finanziellen Gegenleistung der Eltern der Kläger verknüpft waren.

22

Der Anspruch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 KitaG beinhaltet die tatsächliche Verschaffung eines Kindergartenplatzes, ohne dass diese mit einer irgendwie gearteten finanziellen Leistung der Eltern verbunden ist. § 13 Abs. 3 Satz 5 KitaG sieht die Erhebung von Elternbeiträgen ab dem Jahre 2010 nicht mehr vor. Dies war jedoch bei den von den Eltern der Kläger beschafften Plätzen im Waldorfkindergarten gerade nicht der Fall.

23

Beitragsfreiheit im Sinne des § 13 Abs. 3 KitaG bedeutet, dass kein Elternbeitrag im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 KitaG mehr erhoben wird (amtliche Begründung LT-Drucks. 15/773, S. 8). Elternbeiträge im Sinne dieser Vorschrift sind alle finanziellen Leistungen, die von den Trägern der Kindertagesstätte „direkt“ bei den Eltern erhoben werden (amtliche Begründung LT-Drucks. 15/773, S. 5). Mithin soll nach Sinn und Zweck der Neufassung des Kindertagesstättengesetzes verhindert werden, dass den Kindeseltern finanzielle Belastungen entstehen, die in unmittelbarem kausalen Zusammenhang mit dem Besuch eines Kindergartens stehen. So verweist die Gesetzesbegründung (LT-Drucks. 15/773, S. 5) ausdrücklich darauf, dass die Gesetzesänderung solche Familien unterstützen will, die bisher von einer institutionellen frühen Förderung ihrer Kinder abgesehen haben und die Entlastung solcher Familien bezweckt, die an der Einkommensgrenze zur bisherigen Beitragsübernahme für den Kindergarten liegen (LT-Drucks. 15/773, S. 5). Mithin sind nach den klassischen Wortverständnis und dem Gesetzeszweck unter dem Begriff „Elternbeitrag“ alle finanziellen Leistungen der Kindeseltern zu verstehen, die in unmittelbarem kausalen Zusammenhang mit der Erlangung eines Kindergartenplatzes stehen. Damit ist der Anspruch eines Kindes aus § 5 Abs. 1 Satz 1 KitaG erst dann erfüllt, wenn es einen Kindergartenplatz erhält, ohne dass seine Eltern hierfür eine finanzielle Gegenleistung – gleich welcher Art oder Bezeichnung – erbringen müssen.

24

Da aber erst mit der finanziellen Entlastung der Eltern der Anspruch des Kindes aus § 5 Abs. 1 Satz 1 KitaG erfüllt ist, kommt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht allein durch die Aufnahme eines Kindes in einen Kindergarten, der in dem Kindertagesstättenbedarfsplan ausgewiesen ist, nicht schon als Erfüllung des Anspruchs aus § 5 Abs. 1 Satz 1 KitaG in Betracht. Dies ist deshalb der Fall, da nach den vorstehenden Darlegungen zum Begriff des Elternbeitrags bzw. der Beitragsfreiheit im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 5 KitaG die Tatsache der Aufnahme des Kindergartens in den Kindertagesstättenbedarfsplan unerheblich für die Frage ist, ob Beitragsfreiheit im Hinblick auf „Elternbeiträge“ im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 5 KitaG besteht.

25

Aus diesem Grund greift auch der Einwand der Beklagten nicht, dass vorliegend § 36 a SGB VIII nicht anwendbar sei, da es sich im Verfahren vor dem OVG Rheeinland-Pfalz Az.: 7 A 10276/14.OVG um einen Kindergarten gehandelte, der nur nachrichtlich in den Kindertagesstättenbedarfsplan aufgenommen worden war, wohingegen es sich vorliegend beim Waldorfkindergarten M. um eine Einrichtung handelt, die in den Kindertagesstättenbedarfsplan aufgenommen ist.

26

Im Falle der Kläger bestand – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – eine unmittelbare kausale Verknüpfung zwischen der Aufnahme der Kläger in den Waldorfkindergarten M. und dem von den Eltern der Kläger aufgrund des Vertrages vom 30. Mai 2012 i.V.m. der Beitragsordnung des Waldorfkindergarten M. e.V. zu entrichtenden Beiträgen. Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass der Vertragsabschluss zwischen den Eltern der Kläger und dem Waldorfkindergarten M. auf freiwilliger Basis erfolgt sei. Wie oben dargelegt, genügt insoweit ein unmittelbarerer kausaler Zusammenhang der finanziellen Leistung der Eltern mit der Erlangung des Kindergartenplatzes. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Kläger wären ohne die Verpflichtung ihrer Eltern zur Erbringung finanzieller Leistungen an den Waldorfkindergarten die Plätze im Waldorfkindergarten nicht zu erlangen gewesen. Mithin waren diese Plätze nicht beitragsfrei im Sinne des § 13 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 5 KitaG, sodass der bestehende Anspruch der Kläger aus § 5 Abs. 1 Satz 1 KitaG durch die Aufnahme in den Waldorfkindergarten noch nicht erfüllt war, was dazu führt, dass die Kläger gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII analog den Ersatz der entsprechenden Kosten verlangen können.

27

Demgegenüber kann die Beklagte auch nicht auf die Privatautonomie des freien Trägers eines Kindergartens bei der Ausgestaltung der Zugangsvoraussetzungen verweisen, da die Beklagte als Jugendhilfeträger gemäß § 79 SGB VIII die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem 8. Buch des Sozialgesetzbuches trägt, also auch für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen gemäß § 24 SGB VIII.

28

Nach alledem erweist sich der angefochtene Bescheid vom 12. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2014 als rechtswidrig, sodass die Beklagte zu verpflichten ist, an die Kläger den zwischen den Beteiligten unstreitigen Betrag von 7.068,00 € zu zahlen.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

31

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit liegt es nämlich von grundsätzlicher Bedeutung, wie im Rahmen der Beitragsfreiheit im Sinne des § 13 Abs. 1 und 3 KitaG Entgelte der Eltern gegenüber freien Trägern der Jugendhilfe zu verstehen sind, d. h. , ob es sich dabei auch um „Elternbeiträge“ i. S. d. Gesetzes handelt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege


(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn 1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Per

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung


(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllu

Referenzen

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch

1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;
2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden;
3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.