Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 12. Sept. 2013 - 9 A 153/11

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0912.9A153.11.0A
bei uns veröffentlicht am12.09.2013

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung des Bestehens eines Wasserrechts zur Einleitung teilbiologisch gereinigten Abwassers in den Sömmeringweggraben bzw. hilfsweise das Bestehen einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht.

2

Die Klägerin ist seit dem Jahre 2001 Eigentümerin des im Grundbuch von A-Stadt, Blatt 1719 unter der laufenden Nummer 3 eingetragenen Grundstücks Ernst-Thälmann-Straße 75 und 76, A-Stadt, Flur      , Flurstücke 547 und 551. Seit Oktober 2004 betreibt sie auf diesem ein Alten- und Pflegeheim. Auf dem Grundstück befindet sich eine Anlage, errichtet als Drei-Kammer-System mit Überlauf in einen Graben nach DIN 4261, die gemäß wasserrechtlicher Erlaubnis des VEB Wasserwirtschaft Bode vom 03.02.1958 für 75 EWG ausgelegt war und in die die Klägerin bis zum März 2008 das auf dem Grundstück anfallende Abwasser einleitete.

3

Die Anlage wurde in den 50-er Jahren errichtet. In der Folgezeit ist sie jedenfalls teilweise saniert worden. Die als Kleinkläranlage errichtete Anlage verfügt über einen Überlauf, der in den Sömmeringweggraben einleitet. In den Jahren nach 2004 wurde eine regelmäßige Abfuhr (wohl Fäkalschlamm) durch den WAZ H.-F. vorgenommen, wobei nach Ansicht des WAZ  H.-F. im Laufe des Jahres 2006 auf eine Abfuhr von ungeklärtem Abwasser umgestellt wurde. Bei zwei Vorortterminen im Jahr 2006 (zuletzt September 2006) wurde die Anlage nebst Einleitstelle durch Mitarbeiter des Beklagten besichtigt, wobei davon ausgegangen wurde, dass der Überlauf nicht aktiv war.

4

Am 09.01.2007 stellten ein Mitarbeiter des Beklagten (als untere Wasserbehörde) und zwei Polizeibeamte anlässlich eines Vororttermins in Anwesenheit des Geschäftsführers der Klägerin fest, dass der Überlauf zur Aufnahme des anfallenden Abwassers durch den Einbau einer schwimmergesteuerten Pumpe reaktiviert worden war und (unbehandeltes) Abwasser aus der dritten Kammer über die Pumpe in den Sömmeringweggraben gelangte. Dieser Befund ergab sich auch bei einem Vororttermin am 19.01.2007. Nach den Ausführungen im undatierten Vermerk der unteren Wasserbehörde beim Beklagten durch den Sachbearbeiter Herrn M. habe die Intensität der Ableitung nicht mehr dem Überlauf einer Ausfaulgrube entsprochen, sondern eher einem reinen Auspumpen der Anlage. Der Beklagte forderte daraufhin den Geschäftsführer der Klägerin im Vororttermin auf, die Pumpe außer Betrieb zu nehmen und die Anlage bis auf weiteres als Sammelgrube zu betreiben. Dem WAZ H.-F. wurde daraufhin vom Beklagten mitgeteilt, er sei verpflichtet, für die vollständige mobile Entsorgung der Anlage zu sorgen; dem kam er auch nach.

5

Zwischen der Klägerin und dem WAZ H.-F. wurde in der Folgezeit zur zentralen abwasserseitigen Erschließung des Grundstücks verhandelt. Zugleich will sich die Klägerin um die Legalisierung der von ihr vorgenommenen dezentralen Abwasserbeseitigung bemüht haben. So will sie sich mit an den Beklagten ausweislich des Adressfeldes per Fax gerichtetes Schreiben vom 29.06.2007 gewandt haben, worin sie ausführte, dass die (abwassertechnische) Erschließung ihres Grundstücks durch den WAZ H.-F. wohl in den nächsten Jahren nicht erfolgen werde. Deshalb sei es unvermeidlich, das Dreikammersystem weiterhin zu nutzen. Sie bat um Bestätigung, dass das Wasserrecht auch in den nächsten Jahren gültig sei. Der Beklagte bestreitet den Zugang des Schreibens. Ein Sendungsprotokoll legte die Klägerin nicht vor. Im Jahre 2008 erfolgte der Anschluss des Grundstücks an die zentrale Abwasseranlage des WAZ H.-F.. In der Folgezeit kam es zwischen der Klägerin und dem WAZ  H.-F. zu rechtlichen Auseinandersetzungen sowohl über die Entsorgung der klägerischen Abwasseranlage nach dem Januar 2007 als auch in Bezug auf die Umstände des Anschlusses an die zentrale Abwasseranlage. Mit Urteil vom 03.05.2011 (9 A 280/08 MD) wies das erkennende Gericht die gegen einen Benutzungsgebührenbescheid des WAZ  H.-F. gerichtete Klage betreffend die Abwasserentsorgungsleistungen des Monats Januar 2008 ab.

6

Mit Schreiben vom 07.05.2011 forderte die Klägerin den Beklagten sodann unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 29.06.2007 auf, das seinerzeitige Bestehen eines Wasserrechts für ihre Kleinkläranlage zu bestätigen und setzte hierfür eine Frist bis zum 21.05.2011. Sie führte aus, dass die 2007 eingesetzte Pumpe entfernt worden sei, so dass der Beklagte von einer Verfügung ihr gegenüber abgesehen habe. Dennoch fehle bis heute eine Klarstellung, die aufgrund des bekannten Fehlverhaltens des WAZ H.-F. jedoch erforderlich sei. Die Klägerin kündigte an, Feststellungsklage erheben zu wollen.

7

Bereits mit Schreiben vom 26.05.2011 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, ein Schreiben der Klägerin vom 29.06.2007 nicht erhalten zu haben und lehnte in der Folge die Bestätigung des alten Wasserrechts ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Problematik mit dem Wasserrecht im laufenden Verfahren intensiv besprochen worden sei und nach Lage der Akten ein solches nicht existiere. Es sei weder im Wasserbuch verzeichnet noch durch den Einleiter, die Gemeinde oder den Verband vorgelegt worden. Mangels rechtzeitiger Kenntnis über das Vorhandensein einer Erlaubnis aus dem Jahr 1958 sei § 35 Abs. 1 WG LSA nicht einschlägig. Da eine Anmeldung des Wasserrechts nach Aktenlage nicht erfolgt und die Zehnjahresfrist abgelaufen sei, sei das Wasserrecht spätestens im Jahr 2005 erloschen. Eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 32 WG LSA könne nicht ausgeschlossen werden. Unabhängig vom Bestehen des Wasserrechts sei ein ordnungsgemäßer Anlagenbetrieb aufgrund des baulichen Zustands nicht möglich gewesen. Zur Reaktivierung des Überlaufs sei die Pumpe eingebaut worden, so dass unbehandeltes Abwasser in den Graben gelangt sei. Da die Pumpe freiwillig entfernt worden sei, sei keine Verfügung erforderlich gewesen.

8

Am 24.05.2011 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Feststellungsklage hinsichtlich des Bestehens eines Wasserrechts bzw. hilfsweise hinsichtlich einer Ausnahme zur Genehmigungspflicht erhoben, welche dem Beklagten am 31.05.2011 zugestellt wurde. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die Feststellungsklage zulässig sei, da Auseinandersetzungen mit dem WAZ H.-F. wegen der Entsorgung des Abwassers entstanden seien, die für die Klägerin schwerwiegende wirtschaftliche Folgen habe. Ihr drohe ein Vermögensschaden in sechsstelliger Höhe, den sie gegenüber dem Beklagten bzw. dem WAZ H.-F. geltend machen werde. Sie habe bereits gegenüber dem WAZ H.-F. den ordentlichen Rechtsweg beschritten. Da die vor dem Verwaltungsgericht geführten Gebührenstreitigkeiten noch nicht rechtskräftig abgeschlossen seien, könne sie einen konkreten Schaden noch nicht geltend machen. Deshalb habe sie ein begründetes Interesse daran, dass ihre Anfrage vom 29.06.2007 beantwortet werde. Die Feststellungsklage sei auch begründet, weil für die Einleitung 1958 ein Wasserrecht in einem geordneten Verfahren erteilt worden sei. Dieses Wasserrecht sei unverändert gültig und nicht verfallen. Dies ergebe sich aus § 35 WG LSA, da alte Rechte und Befugnisse, soweit sie bekannt sind, von Amts wegen in das Wasserbuch einzutragen seien. Das erteilte Wasserrecht habe sich im Archiv des Beklagten befunden und sei ihr im April 2007 durch den damaligen Landrat, Herrn S., übergeben worden. Aufgrund dieses Sachverhalts sei das alte Wasserrecht von Amts wegen einzutragen gewesen und weiterhin gültig. Die Regelung des § 35 Abs. 2 WG LSA sei nicht einschlägig, da das Recht bekannt gewesen, mithin eine rechtzeitige Anzeige nicht erforderlich gewesen sei. Darüber hinaus könne nicht ausgeschlossen werden, dass alte Wasserrechte bei der Aktenführung „verloren“ gegangen seien, zumal die wasserrechtlichen Akten bezüglich des klägerischen Grundstücks verschwunden seien („causa K.“). Tatsache sei, dass das Wasserrecht im Jahr 1994 bekannt gewesen sei, da es sich um eine Gemeinschaftskläranlage der Gemeinde A-Stadt gehandelt habe, die zudem in einen Bürgermeisterkanal der Gemeinde eingeleitet habe. Auf die vom Beklagten behaupteten Mängel an der Anlage komme es nicht an, zumal diese im Zweifel auch behebbar gewesen seien.

9

Die frühere Gemeinde A-Stadt habe die alten Rechte innerhalb der Gemeinde an die damals zuständige Behörde gemeldet. Allerdings verweigere die Einheitsgemeinde H. die Einsichtnahme bzw. Herausgabe der Grundstücksakte. Diese befände sich im Archiv der Einheitsgemeinde. Deren Auffinden sei nach Aussage der Einheitsgemeinde wegen des konkreten Zustandes des Archivs und dem Umstand, dass die Akten unsortiert seien, nicht möglich.

10

Die damalige Wasserbuchbehörde – das Staatliche Amt für Umweltschutz – habe tatsächlich kein Wasserbuch für den Landkreis H. geführt, so dass bestehende Rechte aus alten Wasserbüchern nicht gesetzeskonform aufgenommen worden seien. Auch andere Wasserrechte, insbesondere auch neubewilligte seien „verschwunden“. Nur unvollständige Aktenordner seien durch das Staatliche Amt für Umweltschutz dem Beklagten übergeben worden. Dies könne der Mitarbeiter des Beklagten, Herr M., bestätigen. Dem Wasserbuch könne insofern keine negative Beweiskraft zukommen. Vielmehr sei aufgrund dieser Versäumnisse eine erweiterte Auslegung nach § 38 WG LSA a.F. vorzunehmen. Auch nach der in den Jahren 2005 ff. erfolgten Aufarbeitung der überreichten Akten durch den Beklagten habe dieser für eine ganze Region keine alten Wasserrechte feststellen können. Dies sei aufgrund der Vielzahl in der Vergangenheit ausgeübten Rechte mehr als zweifelhaft. Tatsache sei, dass (1997) kein Wasserbuch durch die zuständige Behörde geführt worden sei, so dass die Ausschlussfrist des § 35 WG LSA a.F. nicht greifen könne. Die Einleitungen seien jedoch dem Beklagten bekannt gewesen, da der WAZ H.-F. in Plänen die bestehende Entsorgungssituation dargestellt habe.

11

Schließlich sei der Klägerin unter Verweis auf das Urteil des OVG LSA vom 08.12.2005 eine Bewilligung nach § 38 WG LSA zu erteilen.

12

Nach richterlichem Hinweis, dass der Hilfsantrag auf Feststellung des Bestehens einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht gemäß § 32 WG LSA im Hauptantrag enthalten ist und nicht eigenständig verfolgt werden kann, beantragt die Klägerin nunmehr,

13

es wird festgestellt, dass für die Kleinkläranlage auf dem Grundstück A-Straße in A-Stadt ein gültiges Wasserrecht zur Einleitung von teilbiologisch gereinigtem Abwasser in den Sömmeringweggraben zumindest bis März 2008 bestand,

14

hilfsweise festzustellen, dass der Klägerin eine Bewilligung im Umfang des alten Rechts zu erteilen war.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er erwidert, dass die Klage sowohl unzulässig als auch unbegründet sei. Die Unzulässigkeit ergebe sich aus der Subsidiarität der Feststellungsklage, da die Klägerin den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes begehre. Selbst wenn man die Feststellungsklage in eine Verpflichtungsklage umdeuten wolle, ergebe sich die Unzulässigkeit mangels durchgeführten Vorverfahrens bzw. wäre die Untätigkeitsklage nicht statthaft, weil die im Schreiben vom 07.05.2011 gesetzte Frist bis zum 21.05.2011 zu kurz bemessen sei. Ein Antrag vom 29.06.2007 liege der Behörde nicht vor. Man könnte das Schreiben des Beklagten vom 26.05.2011 als ablehnenden feststellenden Verwaltungsakt werten, obwohl er weder mit Bescheid überschrieben sei noch eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalte. Als Widerspruch der Klägerin käme sodann ihr Schreiben vom 01.06.2011 in Betracht. An einem Widerspruchsbescheid fehle es jedoch. Widerspruchsbehörde sei das Landesverwaltungsamt. Das Gericht solle sich hinsichtlich der weiteren Verfahrensweise erklären.

18

Bezüglich des Hauptantrags ergebe sich die Unbegründetheit der Klage nach § 35 Abs. 2 WG LSA a.F. Denn mit Bekanntmachung vom 19.08.1994 im Amtsblatt des Regierungsbezirks Magdeburg vom 15.09.1994 seien die Inhaber alter Rechte und Befugnisse durch die Wasserbuchbehörde aufgefordert worden, nicht eingetragene Rechte oder (bisher) nicht bekannte Rechte anzumelden. Hieran fehle es, so dass nach Ablauf der Zehnjahresfrist am 15.09.2004 ein etwaiges Wasserrecht erloschen sei. Erst im Jahr 2007 sei im Archiv des Beklagten und zwar in einer alten Bauakte das Schreiben vom 03.02.1958 festgestellt worden. Allein der Umstand, dass in seinem Archiv dieses Schreiben gefunden worden sei, lasse keine fiktive Kenntnis entstehen. Schließlich sei auch kein (rechtzeitiger) Antrag auf Neubewilligung der Anlage gestellt worden. Ein solcher hätte wegen den Mängeln an der Abwasseranlage auch nicht positiv beschieden werden können.

19

In der mündlichen Verhandlung am 12.09.2013 begehrte die Klägerin Schriftsatznachlass.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidung.

Entscheidungsgründe

21

Die Feststellungsklage hat keinen Erfolg.

22

1. Die Klage ist zulässig.

23

Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist die Feststellungsklage nicht deshalb unzulässig, weil sie gegenüber einer Verpflichtungsklage subsidiär wäre. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung zwar nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Von einem solchen Fall geht die Kammer jedoch nicht aus. Richtig ist, dass im Über- und Unterordnungsverhältnis die Feststellungsklage des Bürgers gegen einen öffentlichen Rechtsträger ausgeschlossen ist, wenn und soweit der Kläger seine Rechte durch Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage geltend machen konnte oder könnte. Ob dies auch im Verhältnis zu der Klage auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes gilt, ist umstritten. Soweit ein Rechtsanspruch auf den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts besteht, ist unzweifelhaft der Vorrang der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO gegeben. Etwas anderes muss aber dort gelten, wo der Erlass eines solchen feststellenden Verwaltungsaktes – wie hier im maßgebenden Fachgesetz, dem Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt – gesetzlich nicht determiniert ist. Denn die Feststellungsklage wäre in der Folge praktisch nie statthaft, wenn die bloßer Annahme der grundsätzlichen Befugnis der Verwaltung, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses im Über- und Unterordnungsverhältnis durch Erlass feststellender Verwaltungsakte bindend festzustellen, genügen lassen würde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 19. Aufl., § 43 Rdnr. 2). Dass nach § 36 Abs. 2 des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 – Neubekanntmachung des WG LSA in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.04.1998 (GVBl. LSA S. 186) in der ab dem 22.04.2006 geltenden Fassung (GVBl. LSA S. 248) – im Folgenden: WG LSA a.F. – der Inhalt und Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis auf Antrag des Inhabers durch die Wasserbehörde festgestellt werden kann, führt zu keiner anderen Betrachtung. Da insoweit nicht die Gewässerbenutzung als solche feststellungsfähig ist („ob“), sondern der Inhalt und Umfang der Gewässerbenutzung das feststellungsfähige Rechtsverhältnis darstellt („wie“). Ist damit das Bestehen eines alten Wasserrechts zwischen dem Inhaber und der Wasserbehörde streitig, geht es prozessual um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl., 2004, Rdnr. 305).

24

Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass der Erlass eines feststellenden Verwaltungsakt im vorliegenden Fall von der Klägerin – wie in den klägerischen Schreiben vom 29.06.2007 und 07.05.2011 unabhängig von ihrem Zugang zum Ausdruck kommt – begehrt wurde. Denn der Beklagte hat die Klägerin bis heute nicht beschieden. Soweit der Beklagte in seinem an die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 26.05.2011 einen entsprechenden Verwaltungsakt sehen sollte, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Denn für die Klägerin als Adressatin des Schreibens ist objektiv nicht erkennbar, dass eine einseitige und konkrete, verbindliche der Rechtsbeständigkeit fähige Regelung kraft hoheitlicher Gewalt in Bezug auf das begehrte Wasserrecht gewollt ist (vgl. § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 35 VwVfG). Das Schreiben ist der äußeren Form nach nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren, da weder ein Tenor erkennbar bzw. abgrenzbar ist noch eine Rechtsbehelfsbelehrung dem Schreiben angefügt wurde. Auch inhaltlich dürfte es nicht annähernd dem gerecht werden, was in Ansehung des wasserrechtlichen Erforderlichen geboten wäre. Darüber hinaus stellt der Beklagte – wie es in der Klageerwiderung vom 17.04.2012 zum Ausdruck kommt – die Verwaltungsaktqualität selbst in Frage und macht diese allein von der Rechtsauffassung des Gerichts abhängig. Dies zugrunde gelegt, muss davon ausgegangen werden, dass auch der Beklagte zum Zeitpunkt der „Bekanntgabe“ des Schreibens keinen Verwaltungsakt erlassen wollte, zumal die Klägerin ausgehend von ihrem prozessrechtlichen Verhalten das Schreiben vom 26.05.2011 auch nicht als solchen verstanden hat.

25

Auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin lediglich die Feststellung begehrt, dass ein altes Wasserrecht zumindest bis März 2008 bzw. ein Bewilligungsanspruch im Umfang des alten Wasserrechts bestanden hat, erweist sich die Feststellungsklage als statthafte Klageart. Denn damit ist ein jedenfalls heute nicht mehr bestehendes Rechtsverhältnis streitbefangen und bildet die Grundlage für den gegenwärtig verfolgten Anspruch. Auch der Inhalt eines vergangenen Rechtsverhältnisses kann zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, wenn das nicht mehr bestehende Rechtsverhältnis – hier aufgrund der ab März/April 2008 erfolgten zentralen Abwasserentsorgung – über dessen Beendigung hinaus noch anhaltende Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.12.1995 – 8 C 37.93 – Rdnr. 22 juris, m.w.N.). Ausgehend vom erfolgten Umschluss kann die Klägerin heute nicht mehr die Eintragung des alten Wasserrechts (vgl. zur Eintragung Breuer, a.a.O., Rdnr. 344) bzw. die Bewilligung im Umfang des erloschenen Rechts im Wege der Verpflichtungsklage erreichen.

26

Letztlich kann offen bleiben, ob statthafte Klageart hier, die Gestaltungs- oder Feststellungsklage ist, da das klägerische Rechtsschutzbegehren, nämlich entweder die Verpflichtung des Beklagten, das Bestehen des alten Wasserrechts bzw. den Bewilligungsanspruch im Umfang des alten Wasserrechts festzustellen oder die Feststellung seitens des Gerichts zu bewirken, jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleibt, d.h. unbegründet ist (siehe unten 2.).

27

Geht man – mit der Kammer – von der Statthaftigkeit der erhobenen Feststellungsklage aus, ist auch das erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse zu bejahen. Denn die Klägerin hat – nach gesonderter Aufforderung des Gerichts – in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2013 substantiiert dargetan, woraus sie ihr berechtigtes Interesse an der Feststellung schöpft. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung eines Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Bei dem Erfordernis des Feststellungsinteresses handelt es sich um eine spezielle Ausformung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses. Ein Feststellungsinteresse ist demnach jedes nach vernünftigen Erwägungen durch die Sachlage gerechtfertigte schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.05.2009 – 8 C 10.08 – Rdnr. 23, juris). Maßgebend für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ist also, ob der Kläger mit der begehrten Feststellung zur Stärkung seiner rechtlichen Position "etwas anfangen kann". Dabei haben sich in der Rechtsprechung bestimmte Fallgruppen herausgebildet wie beispielsweise im Zusammenhang mit zu erwartenden Sanktionen oder einer drohenden Geldbuße, ferner das Interesse an Rehabilitierung, die Gefahr einer Wiederholung der Beeinträchtigung und die Vermeidung wirtschaftlicher oder persönlicher Nachteile, wobei das Feststellungsinteresse durch den Kläger substantiiert darzulegen ist (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 24.02. 2010 – F 7 D 23/07 – juris; VG Minden, Urteil vom 27.09.2011 – 10 K 2860/10 – juris; Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 43 Rdnr. 23). Soweit die Klägerin vorträgt, auf der Grundlage der angestrebten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vor den Zivilgerichten Schadensersatzansprüche gegenüber dem Beklagten und dem WAZ H.-F. geltend machen zu wollen, genügt dies dem vorgenannten Darlegungserfordernis. Denn die Verwaltungsgerichte haben die den Zivilgerichten obliegende Prüfung der in den ordentlichen Rechtsweg verwiesenen Ansprüche nicht vorwegzunehmen, zumal sich auch eine offensichtliche Aussichtslosigkeit eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses nicht aufdrängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.12.1995 – 8 C 37.93 – Rdnr. 25 juris, m.w.N.)

28

2. Die Klage ist sowohl hinsichtlich ihres Haupt- als auch hinsichtlich ihres Hilfsantrags unbegründet. Denn der Klägerin stand aus der im Jahr 1958 erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis kein gültiges Wasserrecht für die Einleitung von teilbiologisch gereinigtem Abwasser in den Sömmeringweggraben aus ihrer auf dem Grundstück E.-T.-Str. 76 in A-Stadt befindlichen Kleinkläranlage (zumindest) bis März 2008 zu, da ein solches bereits mit Ablauf des 15.09.2004 erloschen war (2.1.). Zudem hatte die Klägerin auch keinen Anspruch auf Bewilligung im Umfang des erloschenen Rechts, da es an der insoweit rechtlich erforderlichen rechtzeitigen Antragstellung fehlt (2.2).

29

2.1. Das Bestehen eines alten Wasserrechts ist anhand der mittlerweile außer Kraft getretenen Normen des WG LSA a.F. zu messen. Hierbei bilden die §§ 32 und 35 WG LSA a. F. das maßgebende Normengefüge, wobei der Eintragung im Wasserbuch i. S. v. §§ 187 ff. WG LSA a.F. für das materielle Bestehen eines alten Wasserrechts keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Wirkung zukommt (§ 188 Abs. 2 Satz 2 WG LSA a.F.; vgl. Breuer, a.a.O., Rdnr. 343). Das Fortbestehen eines alten Rechts mit der Folge, dass die Erlaubnis oder Bewilligung für die Benutzung eines Gewässers nach dem nunmehr geltenden Recht nicht erforderlich ist, setzt jedoch neben den in § 32 WG LSA a.F. beschriebenen materiellen Voraussetzungen auch voraus, dass dieses nicht nach § 35 Abs. 2 WG LSA a.F. erloschen ist. Der Gesetzgeber wollte mithin nicht allein dann, wenn auf Grund von Rechten und Befugnissen, die nach dem Wassergesetz vom 17.04.1963 (GBl. I S. 77) oder dem Wassergesetz vom 02.07.1982 (GBl. I S 467) erteilt oder in einem durch diese Gesetze geordneten Verfahren aufrechterhalten worden sind und am 1. Juli 1990 rechtmäßige und betriebsbereite Anlagen zur Ausübung des Rechts oder der Befugnis vorhanden waren (so § 32 WG LSA a.F.), die Fortgeltung eines alten Rechts anordnen. Vielmehr hat er nicht zuletzt im Interesse der Rechtsklarheit die Fortgeltung dieser Rechte an die Voraussetzungen des § 35 WG LSA a.F. geknüpft. Dem folgend, ordnete § 35 Abs. 1 WG LSA a.F. an, dass alte Rechte und alte Befugnisse, soweit sie bekannt sind, von Amts wegen in das Wasserbuch (i. S. v. §§ 187 ff. WG LSA a.F.) einzutragen sind. Ungeachtet der sich daraus ergebenden und oben bereits skizzierten Rechtsfolge, dass damit das Bestehen eines aus einem alten Wasserrecht resultierenden Rechts nicht festgestellt wird, liegen hier keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die für die klägerische Abwasseranlage unter dem 03.02.1958 erteilte Einleitgenehmigung im Sinne dieser Vorschrift eintragungsfähig bekannt war. Mit einer nicht von Amts wegen erfolgten Eintragung in das Wasserbuch ging jedoch keineswegs der Verlust des alten Rechts einher. Vielmehr hatte die Wasserbuchbehörde die Inhaber derjenigen alten Rechte und Befugnisse, die nicht in ein nach bisherigem Wasserrecht vorgeschriebenes Wasserbuch eingetragen oder sonst bekannt sind, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich aufzufordern, sie binnen einer Frist von drei Jahren nach der öffentlichen Aufforderung zur Eintragung in das Wasserbuch anzumelden (§ 35 Abs. 1 Satz 1 WG LSA a.F.). Nach Satz 2 der Vorschrift erlöschen alte Rechte und Befugnisse, die bis zum Ablauf dieser Frist weder bekannt geworden noch angemeldet worden sind, zehn Jahre nach der öffentlichen Aufforderung, soweit sie nicht bereits vor Ablauf dieser Frist aus anderen Rechtsgründen erloschen sind; auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Aufforderung hinzuweisen.

30

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Magdeburg vom 15.09.1994 (dort S. 233) hat das Regierungspräsidium Magdeburg unter dem 19.08.1994 die Inhaber derjenigen alten Rechte und alten Befugnisse im Sinne des § 32 WG LSA a.F., die nicht in ein nach bisherigem Wasserrecht vorgeschriebenes Wasserbuch eingetragen oder sonst bekannt sind, aufgefordert, diese binnen einer Frist von drei Jahren nach Erscheinen dieses Amtsblattes beim Staatlichen Amt für Umweltschutz Magdeburg zur Eintragung anzumelden. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass alte Rechte und Befugnisse, die bis zum Ablauf dieser Frist weder bekannt geworden noch angemeldet worden sind, zehn Jahre nach dieser Aufforderung erlöschen, soweit sie nicht bereits vor Ablauf dieser Frist aus anderen Rechtsgründen erloschen sind. Ist damit in Entsprechung des § 35 Abs. 2 WG LSA a.F. die öffentliche Aufforderung zur Anmeldung ordnungsgemäß erfolgt, kommt es für den Nichteintritt des Erlöschens darauf an, ob eine fristgerechte Anmeldung durch den Inhaber des streitbefangenen alten Wasserrechts vorgenommen wurde oder aber die Wasserbuchbehörde Kenntnis vom Vorhandensein eines solchen innerhalb der Drei-Jahres-Frist erlangt hat. Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Denn weder ist eine entsprechende fristgerechte Anmeldung des alten Rechtes durch den vormaligen Eigentümer des Kleinkläranlagengrundstücks (Gemeinde A-Stadt) festzustellen (2.1.1.) noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das streitbefangene Wasserrecht zur Einleitung in den Sömmeringweggraben innerhalb dieser Frist der zuständigen Behörde bekannt geworden ist (2.1.2.).

31

2.1.1. Für eine fristgerechte Anmeldung ist nichts ersichtlich. Zwar behauptet die Klägerin, dass die frühere Gemeinde A-Stadt eine entsprechende Anmeldung vorgenommen habe, es fehlt jedoch an jeglichen Tatsachen für die rechtzeitige Anmeldung im Sinne des § 35 Abs. 2 WG LSA a.F.. Nach Aufforderung des Gerichts hat die Einheitsgemeinde H. – Rechtsnachfolgerin der früheren Eigentümerin des Grundstücks – mit Schreiben vom 12.09.2013 erklärt, dass bestätigende Unterlagen zur Anmeldung der Eintragung in das Wasserbuch in den gemeindlichen Unterlagen nicht gefunden worden seien, alle Unterlagen lägen dem Beklagten vor. Die Klägerin substantiiert ihr Vorbringen auch nicht. Allein die Behauptung, nach ihrer Kenntnis sei die Anmeldung erfolgt, genügt nicht, zumal sie keinen Niederschlag in den Unterlagen des Beklagten findet. Anhaltspunkte dafür, dass die Aktenführung durch den Beklagten einer ordnungsgemäßen Verwaltung nicht entspricht, sind weder ersichtlich noch werden sie von der Klägerin dargelegt und substantiiert.

32

2.1.2. Das streitbefangene Altrecht ist der zuständigen Behörde – hier der Wasserbuchbehörde – auch nicht innerhalb der maßgebenden Drei-Jahres-Frist bekannt geworden.

33

Abzustellen ist hier auf die Kenntnis der Wasserbuchbehörde und nicht etwa – wie die Klägerin meint – jedweder Wasserbehörde. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Wortlaut des § 35 Abs. 2 Satz 1 WG LSA a.F. nimmt allein auf die Wasserbuchbehörde Bezug und stellt darauf ab, dass – nichteingetragene – alte Rechte und alte Befugnisse sonst bekannt sein müssen, um eine Überprüfung i.S.d. § 32 WG LSA a.F. zu veranlassen. Ausgehend davon, dass der Wasserbuchbehörde der Prüfauftrag und die Führung des Wasserbuchs nach §§ 35 Abs. 2, 187 ff. WG LSA a.F. oblag, kommt es auf deren Kenntnis an. Sinn und Zweck der Norm des § 35 Abs. 2 WG LSA a.F. ist es, den Bestand von Altrechten zu gewährleisten, mithin die Rechtspositionen der Inhaber von Altrechten zu stärken und einer gesicherten Grundlage zuzuführen. Die Norm dient vor dem zeitlichen Horizont der dreijährigen Ausschlussfrist der zügigen Schaffung sicherer Rechtsverhältnisse, mithin von Rechtsfrieden. Jeder Inhaber einer wasserrechtlichen Benutzungsanlage soll vor dem Hintergrund dieser Norm in die Pflicht zur Anmeldung etwaiger Rechte genommen werden, deren er sich berühmt und nicht darauf vertrauen, dass Dritte bzw. Wasserbehörden den Erhalt des Rechts sichern. Vor dem Hintergrund der kurz bemessenen Ausschlussfrist und dem verfolgten Gesetzeszweck ist es gerechtfertigt, allein auf die Kenntniserlangung durch die Wasserbuchbehörde abzustellen. Hinzukommt, dass das WG LSA a.F. ein vielfältiges Normengefüge im Fall des Ausfalls eines alten Rechts bereithält, mithin – wenn auch ggf. nur zeitweise – eine gesicherte oder aber absicherbare Rechtsposition ermöglicht (vgl. §§ 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, 37, 38 WG LSA a.F.). Auch die historische Auslegung führt zu keiner anderen Sichtweise, denn die Gesetzesbegründung enthält sich insoweit.

34

Ist damit auf die Kenntnis der zuständigen Wasserbuchbehörde abzustellen, kann die Klägerin bereits mit ihrem Einwand nicht gehört werden, dem Beklagten sei das alte Wasserrecht bekannt gewesen, durch diesen hätte die (rechtzeitige) Eintragung hätte vorgenommen werden müssen. Denn der Beklagte war weder sachlich zuständig noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass er gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Aufklärung alter Rechte nicht nachgekommen sei. Festzustellen ist, dass dem Beklagten innerhalb der vorbezeichneten Drei-Jahres-Frist die Führung des Wasserbuchs nicht oblag. Diese Aufgabe nahm bis zum 31.12.2001 das Staatliche Amt für Umweltschutz Magdeburg bzw. ab dessen Auflösung bis zum 30.06.2005 das Regierungspräsidium Magdeburg wahr (§§ 35 Abs. 2, 187 Abs. 2 WG LSA a.F. i.V.m. § 2 Nr. 5 der Verordnung über die abweichende Zuständigkeit auf dem Gebiet des Wasserrechts (Wasser-ZustVO) vom 16.09.1997 i.V.m. Gem.RdErl. des MU und des MW vom 13.08.1998 – 32.1/62564 – i.V.m. Beschluss der Landesregierung über die Neuorganisation der Umweltverwaltung vom 26.06.2001 – MBl. LSA 2001,732 i.V.m. RdErl. des MRLU vom 05.12.2001). Der Umstand, dass im Archiv des Beklagten eine Kopie der unter dem 03.02.1958 erteilten Einleitungsgenehmigung des VEB Wasserwirtschaft B. aufgefunden wurde, mithin im Besitz des Beklagten war und im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens im Jahr 2002/2003 bekannt wurde, ist deshalb rechtlich unbeachtlich. Zum einen ist festzustellen, dass die dreijährige Ausschlussfrist des § 35 Abs. 2 WG LSA a.F. bereits zum Zeitpunkt des Auffindens im Jahr 2002/2003 abgelaufen war. Zum anderen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten bis zum 15.09.1997, d.h. innerhalb der Ausschlussfrist das Bestehen des alten Wasserrechts bekannt wurde. Allein das Vorhandensein einer Kopie eines alten Wasserrechts in Archivunterlagen des Beklagten füllt das Tatbestandsmerkmal „sonst bekannt sind“ nicht aus, wenn – wie bereits festgestellt – auf das „Bekanntsein“ der zuständigen Wasserbuchbehörde – hier des Staatlichen Amtes für Umweltschutz Magdeburg – abzustellen ist. Darüber hinaus bedürfte es des Hinzutretens weiterer zielgerichteter – auf die Sicherung alter Rechte ausgerichteter – Handlungen, nämlich das bewusste Auffinden und die jeweilige Zuordnung. Eine Verpflichtung zur Überprüfung jedweder Archiv-/Altunterlagen durch eine andere als die Wasserbuchbehörde kann dem Gesetz nicht entnommen werden und ist auch vor dem Hintergrund praktikablen Verwaltungshandelns zur Überzeugung der Kammer nicht angezeigt. Eine zur klägerischen Kleinkläranlage geführte alte wasserrechtliche Bestandsakte (aus DDR-Zeit) existierte in dieser Form beim Beklagten nicht und konnte dementsprechend auch nicht an die Wasserbuchbehörde zwecks Prüfung weitergereicht werden.

35

Auch der Einwand der Klägerin, das alte Wasserrecht hätte bereits deshalb Eingang ins Wasserbuch finden müssen, da es in einem behördlichen Verfahren erteilt worden sei, überzeugt nicht. Sinn und Zweck der Regelung des §§ 32 ff WG LSA a.F. war Altrechte und –befugnisse fortzuschreiben, insbesondere auch solche, die ihren Niederschlag in alten Wasserbüchern nicht gefunden haben. Trotz der Erteilung von Rechten zu DDR-Zeiten und ihrer Überleitung ist gerichtsbekannt, dass diese Rechte nicht allumfassend und lückenlos in Unterlagen der Behörden, denen diese wasserrechtlichen Zuständigkeiten oblagen, Eingang gefunden haben und bestandssicher fortgeschrieben wurden. Ausgehend davon, dass eine wasserrechtliche Bestandsakte für die klägerische Anlage nicht existierte, war eine Vorlage bei der Wasserbuchbehörde auch nicht möglich. Allein das Vorhandensein einer Kopie einer Einleitgenehmigung genügt nicht, wenn diese der Behörde nicht bekannt wird. Soweit die Klägerin insoweit auch vorträgt, die Wasserbuchbehörde – das Staatliche Amt für Umweltschutz Magdeburg – habe tatsächlich kein Wasserbuch für den Landkreis B-Stadt geführt und damit auch bestehende Rechte aus alten Wasserbüchern nicht übertragen, vermag die Kammer den Einwand nicht nachzuvollziehen. Die Klägerin stellt gesetzmäßiges Handeln der Wasserbuchbehörde in Abrede, ohne dies näher zu substantiieren. Anhaltspunkte dafür, dass die Wasserbuchbehörde bei der Führung des Wasserbuches, insbesondere der Übertragung von Altrechten für den Bereich des früheren Landkreises B-Stadt nicht ordnungsgemäß gehandelt hätte, sind weder ersichtlich noch werden sie von der Klägerin substantiiert.

36

Soweit die Klägerin meinen sollte, es bestünde eine Verpflichtung der zuständigen Wasser(buch)behörde aufgrund von „Bestandsituationen“, die sich aus Unterlagen der Zweckverbände und unteren Wasserbehörde ergäben, jedes potentielles Altrecht zu überprüfen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Systematik der Vorschrift des § 35 WG LSA a.F. verdeutlicht, den gegenüber den Inhabern alter Rechte und Befugnisse ausgesprochenen Gesetzesbefehl, Altrechte bei der zuständigen Behörde rechtzeitig anzumelden, um deren Erlöschen zu verhindern. Die von der Klägerin verfolgte Sichtweise führt dagegen zu einem dem gesetzgeberischen Ziel – Rechtsfrieden – entgegenstehenden Ergebnis, nämlich das stete Risiko des Auffindens von Altakten in behördlichen Archiven. Dies ist auch vor dem Hintergrund des Art. 14 GG nicht zu rechtfertigen.

37

Es oblag auch dem ursprünglichen Inhaber des alten Wasserrechts – hier der Gemeinde A-Stadt – vor dem Hintergrund des § 35 Abs. 2 WG LSA a.F. das alte Wasserrecht bei der Wasserbuchbehörde anzumelden, mithin dessen Fortbestand zu sichern. Dies hat sie – wie dargestellt – nicht getan. Die Klägerin hat sich sodann beim Erwerb des Grundstücks auf die Berechtigung zur Einleitung von teilbiologischem Abwassers in den Sömmeringweggraben verlassen bzw. sich hiermit nicht ausreichend auseinandergesetzt, sonst hätte sie im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine Bewilligung gemäß § 35 Abs. 3 WG LSA a.F. beantragt. Dass offenbar alle Beteiligten vor dem Hintergrund des zentralen Anschlusses des Grundstücks im Baugenehmigungsverfahren insoweit nicht sensibilisiert waren, führt zu keiner anderen Betrachtung.

38

Auch dass dem Beklagten als untere Wasserbehörde die Bestandssituation von Abwasserentsorgungsanlagen im Kreisgebiet bekannt gewesen sein soll, führt insoweit nicht weiter. Hiervon kann ohne weiteres ausgegangen werden, jedoch waren die bloße Existenz und der Betrieb von Kleinkläranlagen nicht geeignet eine Eintragung etwaiger alter Rechte im Wasserbuch zu begründen. Voraussetzung darüber hinaus waren die sich aus § 32 WG LSA a.F. ergebenen Tatbestandsmerkmale, deren Prüfung der zuständigen Behörde nämlich dem Staatlichen Amt für Umweltschutz Magdeburg und nicht etwa dem Beklagten oblag (s.o.). Dass eine Art „Meldeverpflichtung“ seitens der unteren Wasserbehörde bestanden hätte, ist nicht ersichtlich.

39

Für die von der Klägerin behauptete nachteilige Behandlung ihrerseits („causa K.“) bestehen ausgehend davon, dass die Klägerin das streitbefangene Grundstück erst im Jahr 2001 erworben hat, keine Anhaltspunkte. Die maßgebende Ausschlussfrist war bereits im Jahr 1997 abgelaufen. Dem Beklagten obliegt – wie bereits dargestellt – seit dem 01.07.2005 und damit nach Erlöschen des etwaigen alten Wasserrechts die Führung des Wasserbuchs, so dass es insoweit auf seine etwaige spätere Kenntnis und Verfahrensweise nicht ankommen kann.

40

Ist damit das streitbefangene Wasserrecht mit Ablauf des 15.09.2004 gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 WG LSA a.F. erloschen, kann eine Prüfung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen i.S.d. § 32 WG LSA a.F. dahinstehen.

41

2.2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die durch Hilfsantrag begehrte Feststellung, dass eine Bewilligung im Umfang des erloschenen Rechts hätte erteilt werden müssen. Denn weder aus der Anspruchsnorm des § 38 WG LSA a.F., die die Klägerin fruchtbar machen will, noch aus der des § 35 Abs. 3 WG LSA a.F. kann die Klägerin einen entsprechenden (rechtzeitigen) Bewilligungsanspruch ableiten. Gemäß § 35 Abs. 3 WG LSA a.F. – den das Gericht hier als einschlägig erachtet – ist einem früheren Inhaber eines nach § 35 Abs. 2 Satz 2 WG LSA a.F. erloschenen alten Rechts auf Antrag eine Bewilligung im Umfang dieses Rechts zu erteilen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung vorliegen. Voraussetzung für eine entsprechende Bewilligung ist damit die Antragstellung seitens der Klägerin. Hieran fehlt es. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die von der Klägerin behauptete Antragstellung durch Schreiben vom 29.06.2007 den Beklagten nicht erreicht hat. Die Klägerin hat ausweislich des Adressfeldes das Schreiben per Fax übermitteln wollen, eine entsprechende Sendebestätigung legte sie jedoch nicht vor. Das Schreiben ist ausweislich des Verwaltungsvorgangs des Beklagten, der diesen Zeitraum umfasst, nicht zu den Akten gelangt. Für den fehlenden Zugang spricht darüber hinaus, dass der Beklagte sogleich nach Erhalt des klägerischen Schreibens vom 07.05.2011, in dem die Klägerin Bezug nehmend auf das Schreiben vom 29.06.2007 den Beklagten auffordert, das Bestehen eines Wasserrechts für die Kleinkläranlage zu bestätigen, mit Schreiben vom 26.05.2011 darauf hinwies, ein Schreiben vom 29.06.2007 nicht erhalten zu haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich die Frage, wer die Feststellungs- oder Beweislast im Verwaltungsprozess trägt, in erster Linie aus dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht beantworten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2007 – 9 C 5.06 – juris). Ist dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht dazu nichts zu entnehmen, gilt in der Regel der Grundsatz, dass jeder Beteiligte die Beweislast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen der ihm günstigen Rechtsnorm trägt. Diese grundsätzliche Beweislastregelung modifizierend kann jedoch auch von Bedeutung sein, dass bestimmte Vorgänge derart in die Sphäre eines Beteiligten fallen, dass der andere Beteiligte vor unzumutbaren Beweisschwierigkeiten stehen würde, wenn er für diese Vorgänge die Beweislast trüge (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1979 – 4 C 52.76 – juris; OVG LSA, Urteil vom 19.05.2010 – 3 L 418/08 –). Dies zugrunde gelegt, trägt das Risiko der rechtzeitigen Antragstellung regelmäßig der Antragsteller. Für den rechtzeitigen Eingang seines Antrags ist folglich auch er nach den Regeln der materiellen Beweislast beweispflichtig. Anhaltspunkte dafür, dass das klägerische Schreiben den Beklagten erreicht hätte, liegen weder vor noch vermag das Gericht die als „causa K.“ beschriebene Benachteilung der Klägerin seitens des Beklagten erkennen. Zudem hat die Klägerin fast vier Jahre zugewartet, ihr Begehren (erneut) gegenüber dem Beklagten geltend zu machen.

42

Eine rechtzeitige Antragstellung ergibt sich auch nicht aus dem klägerischen Schreiben vom 07.05.2011. Denn zum Zeitpunkt der Antragstellung war bereits der Umschluss auf die zentrale Entsorgung (März/April 2008) erfolgt, d.h. es fehlt insoweit an dem erforderlichen Bescheidungsinteresse. Soweit der Antrag vom 07.05.2011 in der Folge sinngemäß so verstanden werden soll, dass die Klägerin eine entsprechende Feststellung des Beklagten für die Vergangenheit begehrt, ist dies auch nicht weiterführend, da die nach § 35 Abs. 3 WG LSA a.F. zu erteilende Bewilligung ex nunc wirkt, mithin das begehrte Rechtsschutzziel nicht erreicht werden kann. Die untere Wasserbehörde ist tatsächlich nicht in der Lage, für die Vergangenheit die Voraussetzungen für die begehrte Bewilligung zu überprüfen, da die Funktionsfähigkeit der Kleinkläranlage neben den übrigen Tatbestandsvoraussetzungen der Prüfung bedurft hätte. Von einer solchen kann mit Blick auf die im Januar 2007 verwendeten schwimmgesteuerten Pumpe in der klägerischen Anlage und den gerichtsbekannten Rückstauereignissen nicht ausgegangen werden. Dies war schließlich der Grund für die regelmäßige Ausfuhr des Fäkalabwassers.

43

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 12.09.2013 erstmals einführt, dass – über ihre Antragstellung hinaus – jedenfalls im Jahr 2008, Kontakt mit dem Beklagten deshalb bestanden habe, weil dem WAZ H.-F. für identische Anlagen nach neuem Recht wasserrechtliche Erlaubnisse erteilt worden seien, führt dies zu keiner anderen Betrachtung und kann insbesondere keine rechtzeitige Antragstellung begründen. Zum einen kann dem Vortrag der Klägerin schon keine Antragstellung auf Erteilung einer Bewilligung im Umfang des alten Rechts bezogen auf ihre Abwasseranlage entnommen werden, denn das Vorbringen erschöpft sich darin, dass der Beklagte Erlaubnisverfahren bezüglich Abwasseranlagen Dritter durchgeführt haben soll. Dass der Klägerin ein Bewilligungsverfahren gleichheitswidrig verweigert worden sei, obwohl sie einen entsprechenden Antrag (erneut) formuliert habe, behauptet sie nicht. Zum anderen ist zu konstatieren, dass ausgehend von obigen Darstellungen lediglich für den Zeitraum von drei Monaten (Januar 2008 – März 2008) noch ein Bescheidungsinteresse in Betracht käme und die Klägerin schon nicht hinreichend dargetan hat, dass etwaige Korrespondenz mit dem Beklagten oder ein etwaiger Kontakt aus diesem Zeitraum herrührt. Sie verharrt in der Darstellung, dass Genaueres derzeit nicht bezeichnet werden könne und ggf. nachträglich durch konkrete Unterlagen belegt werden müsse. Vor diesem Hintergrund war ein Schriftsatznachlass auch nicht zu gewähren und die Sache entscheidungsreif.

44

Ein etwaiger Anspruch entspringt auch nicht aus § 38 WG LSA a.F.. Dessen Anwendung beschränkt sich auf die Fälle, in denen die Voraussetzungen des § 32 WG LSA a.F. nicht vorlagen. Diese werden hier jedoch nicht in Abrede gestellt. Weder war die Anlage zum Zeitpunkt des 01. Juli 1990 nicht erhalten noch steht fest, dass die wasserrechtliche Erlaubnis aus dem Jahr 1958 nicht aufrechterhalten worden war. Selbst wenn man Letzteres annähme, so ist jedoch die rechtzeitige Antragstellung im Fall der entsprechenden Anwendung des § 38 WG LSA a.F. (wegen Satz 3) in Abrede zu stellen. Auch hier gilt oben Gesagtes. Allein die Antragstellung aus dem Jahr 2011 ist maßgebend, zu diesem Zeitpunkt bedurfte es der Entscheidung jedoch nicht mehr.

45

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

46

4. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 2 GKG.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 12. Sept. 2013 - 9 A 153/11

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 12. Sept. 2013 - 9 A 153/11

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 12. Sept. 2013 - 9 A 153/11 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 35 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sons

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 12. Sept. 2013 - 9 A 153/11 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 12. Sept. 2013 - 9 A 153/11 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 19. Mai 2010 - 3 L 418/08

bei uns veröffentlicht am 19.05.2010

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für die Errichtung einer Niederschlagswasserentsorgungsanlage. Der Kläger ist ein Abwasserzweckverband, der in den Jahren 1992 bis 1995 für 15 seiner Mit

Referenzen

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für die Errichtung einer Niederschlagswasserentsorgungsanlage. Der Kläger ist ein Abwasserzweckverband, der in den Jahren 1992 bis 1995 für 15 seiner Mitgliedsgemeinden zur Abwasserentsorgung ein Kanalmischsystem errichtet hat, das neben der Schmutzwasserbeseitigung die Niederschlagsentwässerung der öffentlichen Flächen und der privaten Grundstücke umfasst. Die Beklagte ist Verbandsmitglied des Klägers. Sie ist mit Wirkung zum 1. Januar 2010 aus den Gemeinden C-Stadt, H-Stadt und W-Stadt entstanden und gehört der Verbandsgemeinde E. an.

2

Nach Herstellung der Anlage wurden in der Verbandsversammlung vom 17. Dezember 1998 die von den Mitgliedsgemeinden des Klägers zu erstattenden Beträge im Rahmen eines Konsolidierungskonzeptes beschlossen. Die Berechnung der auf jede Mitgliedsgemeinde entfallenden Kosten erfolgte in der Weise, dass die Investitionskosten der gemeinsam errichteten und genutzten Mischwasserkanalisation im Verhältnis der Vergleichsbaukosten des Straßenbaulastträgers aufgeteilt wurden (sog. Drei-Kanal-Methode).

3

Mit Leistungsbescheid vom 05. März 1999 zog der Kläger die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten zu Kosten i. H. v. 1.296.514,14 DM heran. Dagegen erhob die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten am 31. März 1999 Widerspruch.

4

Unter dem 16. Dezember 1999 stellte der Kläger der Teilrechtsvorgängerin der Beklagten, der Gemeinde C-Stadt, für die Herstellung der Niederschlagswasserentsorgungsanlage unter Berücksichtigung einer Kanalgesamtlänge von 2.283,70 m einen Betrag in Höhe von 1.296.514,14 DM in Rechnung. Nachdem die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten die Forderung des Klägers als nicht nachvollziehbar zurückgewiesen hatte, teilte der Kläger mit Schreiben vom 23. April 2001 mit, es werde der Betrag erneut gefordert. Die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten verweigerte daraufhin erneut die Zahlung.

5

Nachdem der Kläger mit Unterstützung der Management-Unterstützungsgruppe (MUG) des damaligen Ministeriums für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt (MRLU) die Kosten einer fiktiven Niederschlagswasserentsorgungseinrichtung ermittelt hatte, legte er am 18. September 2003 gegenüber der Teilrechtsvorgängerin der Beklagten eine weitere Abrechnung mit einer Zahlungsaufforderung i. H. v. 714.780,78 € vor.

6

Im Anschluss aufgenommene Verhandlungen zwischen dem Kläger und u.a. der Teilrechtsvorgängerin der Beklagten führten am 31. März 2004 zum Abschluss einer Vereinbarung, in deren Folge der Kläger am 1. April 2004 eine am 23. Dezember 2003 beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhobene Leistungsklage zurücknahm. In der Vereinbarung verzichtete die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten auf die Erhebung der Verjährungseinrede, sofern die Forderungen des Klägers nicht bereits vor der Klagerücknahme in den früheren Verfahren 1 A 699/03 MD, 1 A 700/03 MD und 1 A 701/03 MD verjährt seien. Der Einredeverzicht entfalle, wenn der Kläger nach dem 31. Dezember 2004 Klagen auf Erstattung der Kosten der Niederschlagswasserentsorgungsanlage erhebe. Dies gelte auch für Ansprüche nach § 23 Abs. 5 StrG LSA. In der Folge zahlte die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten auf die Forderung einen Betrag in Höhe von 419.250,- €.

7

Nachdem der Kläger die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten am 27. Juli 2004 unter Hinweis auf die Ende März 2004 getroffene Vereinbarung zu Verhandlungen über die ausstehende Restsumme aufgefordert hatte, wurden die Einigungsbemühungen bis Ende Dezember 2004 fortgesetzt.

8

Am 22. Dezember 2005 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben und geltend gemacht, die Kosten für eine eigene Straßenentwässerungsanlage beliefen sich unter Berücksichtigung Gesamtkanallänge von 2.283,70 m und durchschnittlichen Kosten i. H. v. 612,16 DM/m auf insgesamt 1.397.989,70 DM (= 714.780,78 €). § 23 Abs. 5 StrG LSA sei als Anspruchsgrundlage anwendbar, obwohl mit dem Bau der Kanalisation vor Inkrafttreten der Regelung begonnen worden sei, weil die Kanalisation bei Inkrafttreten des § 23 Abs. 5 StrG LSA nicht fertig gestellt gewesen sei. Die Errichtung der Anlage habe sich bis in die Jahre 1996/1997 hingezogen. Die Kanallänge sei auf der Grundlage des Ergebnisses eines gemeinsamen Aufmaßes der Beteiligten ermittelt worden. Der Leistungsanspruch sei nicht verjährt. Soweit die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten die Verjährungsfristen aus der Abgabenordnung ableite, könnten diese bereits deshalb nicht herangezogen werden, weil die Interessenlage nicht mit der des Abgabenrechts vergleichbar sei. Da die Verjährung um 444 Tage gehemmt gewesen sei, sei die Klage noch innerhalb der Verjährungsfrist erhoben worden.

9

Der Kläger hat beantragt,

10

die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten zu verpflichten, an ihn 295.530,78 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

11

Die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie hat geltend gemacht, die Forderung sei verjährt. Im Übrigen sei die Berechnung des Durchschnittspreises für die notwendige Verlegung eines Kanalrohrs von DN 300 in den Jahren 1994 - 1997 i. H. v. 312,99 € nicht nachvollziehbar. Zudem sei es unzulässig, von der ursprünglichen Berechnung nach der Drei-Kanal-Methode auf die Geltendmachung eines Anspruches nach § 23 Abs. 5 StrG LSA überzugehen, zumal dies die Gemeinde deutlich höher belaste. Abgesehen davon sei die Kanalbaumaßnahme vor Inkrafttreten des Straßengesetzes begonnen worden, so dass § 23 Abs. 5 StrG LSA keine Anwendung finde.

14

Mit Urteil vom 25. November 2008 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der aus § 23 Abs. 5 StrG LSA folgende Erstattungsanspruch sei verjährt. Er unterliege als öffentlich-rechtlicher Anspruch vermögensrechtlicher Art ebenso wie privatrechtliche Ansprüche der allgemeinen Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Nach eigenen Angaben des Klägers habe der Bau der Abwasseranlage für die 15 Gemeinden, so auch für die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten, im Jahre 1995 geendet. Mithin habe die Verjährungsfrist nach § 195 BGB a. F. am 1. Januar 1996 zu laufen begonnen und 30 Jahre betragen. Infolge der Neuregelung des § 195 BGB sei dann die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren anzuwenden. Sonderverjährungsfristen, die die Regelverjährungsfrist verdrängten, seien nicht einschlägig. Infolge der Verkürzung der Verjährungsfrist habe Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB als Übergangsrecht gegolten. Auf Ansprüche, die zum 1. Januar 2002 noch nicht verjährt gewesen seien, finde das neue Verjährungsrecht Anwendung. Sei dabei nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EG BGB die Verjährungsfrist nach dem BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so werde die kürzere Frist vom 1. Januar 2002 an berechnet; sie sei mithin am 31. Dezember 2004 abgelaufen. Ein „Hinausschieben“ des Ablaufs der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren sei nach neuem Recht nur durch Hemmung möglich. Vorliegend sei jedoch auch unter der Berücksichtigung der Hemmung durch die anhängigen Klagen und die Verhandlungen zwischen den Beteiligten die Forderung des Klägers am Tag der Klageerhebung am 22. Dezember 2005 verjährt gewesen.

15

Mit der mit Beschluss des Senates vom 24. November 2009 zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine dreißigjährige Verjährungsfrist für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche anzusetzen sei und bereits aus diesem Grunde keine Verjährung eingetreten sei. Ungeachtet dessen sei die Berechnung der Verjährungsfrist durch das Verwaltungsgericht fehlerhaft. Die Verjährung sei erst am 25. Dezember 2005 eingetreten, die vorher erhobene Klage sei daher noch fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingegangen. Im Übrigen seien die Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs nach § 23 Abs. 5 StrG LSA hinreichend dargelegt. Die Beteiligten des Verfahrens hätten mittels eines gemeinsamen Aufmaßes der Straßeneinläufe die Länge des abzurechnenden Kanals ermittelt, soweit er für die Niederschlagsentwässerungsanlage nötig gewesen sei.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 25. Februar 2008 zu verurteilen, an ihn 295.530,78 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages das angefochtene Urteil. Sie wendet ferner ein, die vorgelegte Berechnung des Klägers sei nicht plausibel. Bei der Berechnung der Kanallänge seien Strecken aufgeführt, an denen es keine Regenwassereinläufe gebe. Ferner seien Kanalstrecken berücksichtigt worden, für die die Anlage einer Niederschlagsentwässerung nicht notwendig gewesen sei.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Klägers Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

22

Die Berufung ist zulässig und begründet.

23

Die Leistungsklage des Klägers ist zulässig und begründet. Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 23 Abs. 5 Satz 1 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 1993 (StrG LSA, GVBl. LSA S. 334, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2004, GVBl. LSA S. 856).

24

Erfolgt eine Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene, von der Gemeinde oder – wie hier – dem Abwasserverband eingerichtete Abwasseranlage, so beteiligt sich der zuständige Träger der Straßenbaulast nach § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung dieser Anlage in dem Umfang, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde. Für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage ist darüber hinaus kein Entgelt zu erheben (§ 23 Abs. 5 Satz 3 StrG LSA). Mit § 23 Abs. 5 StrG LSA besteht hinsichtlich der vom Straßengesetz erfassten Straßen und innerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs der Norm ein umfassendes und abschließendes System für die Kostenbeteiligung des für die Beseitigung des Straßenoberflächenwassers eigentlich zuständigen (vgl. § 151 Abs. 3 Nr. 2 WG LSA und § 9 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA) Straßenbaulastträgers, wenn die Entwässerung des Straßenabwassers mit Einverständnis der Gemeinde oder des Abwasserverbandes in eine von ihnen eingerichtete Abwasseranlage erfolgt. § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA sieht für einen solchen Fall der erlaubten Mitbenutzung vor, dass die Gemeinde oder der Abwasserverband mit der Herstellung oder Erneuerung der Abwasseranlage einen gesetzlichen Anspruch gegen den jeweiligen Straßenbaulastträger auf Zahlung eines einmaligen Kostenanteils in dem Umfang erwirbt, wie es der Bau einer eigenen (getrennten) Straßenentwässerungsanlage durch den Straßenbaulastträger erfordern würde. Es handelt es sich hierbei um eine zwingende gesetzliche Pflicht des Straßenbaulastträgers. Dem Straßenbaulastträger und der Gemeinde oder dem Abwasserverband ist es lediglich erlaubt, zur Erleichterung der Berechnung die Ermittlung der konkreten Höhe der einmaligen Kostenbeteiligung im Rahmen eines Vergleichsvertrages i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 55 VwVfG festzulegen und z.B. auf Pauschalsätze zurückzugreifen. Allerdings ist damit die Höhe der Kostenbeteiligung nicht zur freien Disposition der Beteiligten gestellt. Auch das grundsätzliche Ziel einer solchen vertraglichen Vereinbarung ist es, die Kosten, die dem Straßenbaulastträger wahrscheinlich entstanden wären, möglichst verlässlich zu prognostizieren (vgl. OVG LSA, Urt. v. 24.03.2009 - 4 L 438/06 - KStZ 2009, 131).

25

Das Kostenbeteiligungssystem des § 23 Abs. 5 StrG LSA findet keine unmittelbare Anwendung auf vor Inkrafttreten des Straßengesetzes (10. Juli 1993) hergestellte oder erneuerte Abwasseranlagen. Der Wortlaut des § 23 Abs. 5 StrG LSA, der ausdrücklich auf eine von einer Gemeinde oder einem Abwasserverband eingerichtete Abwasseranlage abstellt, und die Konzeption des Systems der Kostenbeteiligung, das von einem Entstehen des Erstattungsanspruches zum Zeitpunkt der Herstellung oder Erneuerung der Anlage ausgeht, schließen eine Erstreckung der Norm auf vor dem Inkrafttreten des Straßengesetzes bereits hergestellte oder erneuerte Anlagen aus. Wie zwischen die Beteiligten unstreitig ist, ist die Niederschlagsentwässerungsanlage jedenfalls nach dem 10. Juli 1993 baulich fertig gestellt worden. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang gegen den geltend Anspruch einwendet, dass ihre Teilrechtsvorgängerin bei der Planung der Anlage lediglich mittelbar als Mitglied des Klägers auf die Konzeption der Entwässerungsanlage hätte Einfluss nehmen können, greift dieser Einwand nicht durch. Der Kostenerstattungsanspruch des § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA knüpft allein an die erlaubte Mitbenutzung der Straßenentwässerungsanlage durch den Träger der Straßenbaulast an. Ein weitergehendes Erfordernis für das Entstehen des Anspruches dahingehend, dass vor der Herstellung der Anlage ein Einvernehmen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und der Gemeinde bzw. dem Abwasserverband über die Einzelheiten der technischen Konzeption der Entwässerungsanlage bzw. die Höhe des Kostenerstattungsanspruches herzustellen ist, ist weder dem Wortlaut noch der Systematik des § 23 StrG LSA zu entnehmen.

26

Der geltend gemachte Anspruch ist auch der Höhe nach begründet. Der Kläger hat dargelegt, dass ihm ein Kostenerstattungsanspruch nach § 23 Abs. 5 StrG LSA in Höhe von 714.780,78 € zusteht, auf welchen die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten bereits einen Betrag von 419.250,- € gezahlt hat, so dass noch ein Forderungsbetrag in Höhe von 295.530,78 € an den Kläger zu leisten ist.

27

Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt die Darlegungs- und ggf. Beweislast hinsichtlich der Höhe des Erstattungsanspruches dabei jedenfalls nicht in vollem Umfang beim Kläger.

28

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich die Frage, wer die Feststellungs- oder Beweislast im Verwaltungsprozess trägt, in erster Linie aus dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht beantworten (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 - 9 C 5.06 - BVerwGE 129, 100 m. w. N.). Ist dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht dazu nichts zu entnehmen, gilt in der Regel der Grundsatz, dass jeder Beteiligte die Beweislast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen der ihm günstigen Rechtsnormen trägt. Diese grundsätzliche Beweislastregelung modifizierend kann jedoch auch von Bedeutung sein, dass bestimmte Vorgänge derart in die Sphäre einer Partei fallen, dass die andere Partei vor unzumutbaren Beweisschwierigkeiten stehen würde, wenn sie für diese Vorgänge die Beweislast trüge (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1979 - 4 C 52.76 - DÖV 1979, 602). Da die Höhe des Erstattungsanspruchs nach § 23 Abs. 5 StrG LSA bestimmt wird durch den Umfang der Kosten, die einem Straßenbaulastträger bei der Herstellung einer eigenen Straßenentwässerungsanlage entstehen würden, handelt es sich um einen Umstand, der grundsätzlich der Sphäre des Straßenbaulastträgers, hier der Beklagten, zuzuordnen ist. Maßgeblich für den Kostenanspruch des Klägers sind die (fiktiven) Kosten des Trägers der Straßenbaulast, wenn dieser selbst eine Straßenentwässerungsanlage errichtet hätte. Die tatsächlich vom Kläger getätigten Aufwendungen für die Herstellung einer Entwässerungsanlage können nur indiziell herangezogen werden, um die Höhe des geltend gemachten Kostenanspruches zu bestimmen. Dies schließt insbesondere nicht aus, dass der Träger der Straßenbaulast im Einzelfall anhand von vollständigen und nachvollziehbaren Vergleichsberechnungen darlegt, dass die Höhe des Kostenerstattungsanspruches unterhalb der ermittelten Beträge liegt. Indes kann der Träger der Straßenbaulast in diesem Zusammenhang der Gemeinde bzw. dem Abwasserverband als Hersteller der Straßenentwässerungsanlage nicht entgegenhalten, dass, falls er die Anlage selbst errichtet hätte, eine hinsichtlich des Leitungsnetzes völlig anders konzipierte und dimensionierte - ggf. kostengünstigere - Straßenentwässerungsanlage errichtet hätte. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA („dieser“) ergibt, kann die Höhe des Erstattungsanspruches nicht losgelöst von der tatsächlich errichteten Entwässerungsanlage ermittelt werden. Mit der Formulierung, „wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerungsanlage durch den Straßenbaulastträger erfordern würde“, wird lediglich klar gestellt, dass sich der Träger der Straßenbaulast nicht zu einem bestimmten Anteil an den Kosten der gesamten Abwasserentsorgungsanlage zu beteiligen hätte. Ferner knüpft der Erstattungsanspruch an die Mitbenutzung der Entwässerungsanlage eines Dritten und nicht bereits an den Umstand an, dass eine Gemeinde oder ein Abwasserverband an einer Straße des Straßenbaulastträgers eine Straßenentwässerungsanlage errichtet hat. Der Träger der Straßenbaulast hat - straßenrechtlich - die Alternative, seiner gesetzlichen Verpflichtung zur schadlosen Abführung des Straßenoberflächenwassers entweder durch Herstellung einer eigenen Straßenentwässerungsanlage oder wie hier durch die Inanspruchnahme der Anlage eines Dritten nachzukommen. Nimmt der Träger die Straßenentwässerungsanlage des Dritten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe in ihrer tatsächlichen Ausdehnung in Anspruch, ist ihm zur Anspruchsminderung jedenfalls der Einwand verwehrt, dass er, sofern er die Anlage selbst erstellt hätte, hinsichtlich des Leitungsnetzes eine andere Linienführung gewählt hätte. Der Träger der Straßenbaulast kann allerdings einwenden, dass bestimmte Abschnitte des Leitungsnetzes, für welches die Kostenerstattung geltend gemacht wird, nicht (auch) Zwecken der Straßenentwässerung dienen.

29

Gemessen an diesem Maßstab ist die vom Kläger angewandte Methode zur Ermittlung der Kosten einer fiktiven Straßenentwässerungsanlage, wie sie sich aus dem bei den Verwaltungsakten befindlichen Gutachten des Dipl.-Ing. H. ergibt, nicht zu beanstanden. Anhand der vorhandenen Bestandspläne wurden für die verschiedenen Ortslagen und die verschiedenen Entwässerungssysteme im Verbandsgebiet des Klägers die vorhandenen Kanalnetzlängen zwischen den einzelnen Revisionsschächten ermittelt. Berücksichtigt wurde die benutzte und erforderliche Kanallänge zwischen dem entferntesten Straßeneinlauf einer Gemeindestraße und dem Einlaufpunkt in dem Auslauf in ein offenes Gewässer. Sofern Ablaufleitungen aus den Gemeindestraßen im weiteren Verlauf in Kreis- oder Bundesstraßen verlegt werden mussten, um die Verbindung zu einem Vorfluter herzustellen, wurden auch diese Netzabschnitte in die Berechnung einbezogen. Unberücksichtigt blieben bei diesen Abschnitten an Kreis- und Bundesstraßen ein eventueller seitlicher Zufluss von befestigen Flächen, da bei der Kostenermittlung nur die schadlose Abführung des Straßenoberflächenwassers von in der Straßenbaulast der Gemeinden stehenden Straßen zu berücksichtigen war. Bei der Kanalbemessung wurde über die mittlere Geländeneigung, den Befestigungsgrad, die kürzeste Regendauer, die Regenspende und die ermittelte angeschlossene Fläche die Abflussmenge bestimmt, um die Kanalbemessung durchzuführen. Bei der Kanalbemessung wurde das vorhandene Geländefälle und die normale Rauhigkeit für Abwasserkanäle berücksichtigt. Es wurde dabei stets der Mindestdurchmesser gewählt, auch wenn die Wassermenge einen kleineren Durchschnitt zugelassen hätte. Nach dem Regelwerk der Abwassertechnischen Vereinigung e.V. (ATV) war stets der Mindestrohrdurchmesser DN 300 bei der Berechnung zugrunde zu legen. Die spezifischen Kosten für die Herstellung eines Kanals mit dem Mindestquerschnitt DN 300 wurden durch eine Auswertung aller im Verbandsgebiet in den Jahren 1994 bis 1996 und in Einzelfällen auch bis 1997 hergestellten Kanalisationseinrichtungen in den (früheren) Gemeinden H., W., C., E., H., L., W. und N. ermittelt. Es wurden im Rahmen dieser Berechnung Mittelwerte gebildet und diese wiederum statistisch ausgewertet und nachfolgend abgerundet. Ergebnis dieser Berechnungen ist, dass in dem Zeitraum, als die Mischwasserkanalisation im Verbandsgebiet des Klägers errichtet wurde, fiktiv für die Herstellung von einem Meter Kanal mit dem Mindestquerschnitt DN 300 ein Betrag von 612,16 DM (entspricht 312,99 €) anzusetzen war. Aus welchen Gründen diese Berechnungsmethode gleichwohl nicht nachvollziehbar sein soll, wird von der Beklagten nicht näher ausgeführt.

30

Auch die Einwendungen, die die Beklagte gegen die vom Kläger für die Berechnung in Ansatz gebrachte Kanallänge von 2.283,70 m vorgetragen hat, greifen nicht durch. Die Beklagte hat zunächst keine substantiierte Vergleichsberechnung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass der vom Kläger geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch im Ergebnis über den fiktiven Kosten der Beklagten für die Errichtung einer eigenen Straßenentwässerungsanlage in ihrem Zuständigkeitsbereich liegt.

31

Der Einwand der Beklagten, dass an einer Reihe von Kanalabschnitten, welche der Kläger in seine Aufstellung einbezogen habe, keine oder nur wenige Regenwassereinläufe vorhanden seien bzw. die Kanalsysteme an Schotterwegen oder aber an nicht in der Straßenbaulast der Beklagten befindlichen Straßen verlegt seien, stellt die Kostenermittlung des Klägers nicht in Frage. Der Kläger hat bei seiner Kostenaufstellung plausibel dargelegt, dass auch Leitungsabschnitte in die Berechnung einbezogen worden sind, die nur der Durchleitung von Straßenoberflächenwasser von einen Entwässerungssystem zum Vorfluter dienen. Auch diese Leitungsabschnitte dienen damit der schadlosen Abführung des Straßenoberflächenwassers. Bei dem Einwand, dass der Kanalabschnitt „Auslauf Bode-Haltung E60 bis Position Feldweg-Haltung J040“ an einem Schotterweg berücksichtigt worden sei, der zu einem Einzelgehöft führe und aus diesem Grunde keine gemeindliche Straßenentwässerung erforderlich sei, bleibt unberücksichtigt, dass diese Kanalstrecke dazu dient, das oberhalb der Position Feldweg-Haltung 71J040 auf den Strecken 72J057, 72J058, 71J049, 72J060 und 72J064 jeweils bis zur Haltung 71J0404 anfallende Straßenoberflächenwasser aufzunehmen und schadlos in den Vorfluter, die Bode, abzuleiten. Weiter findet sich die Bezeichnung „Unbebauter Abschnitt - Haltung J 054 - Einzelgehöft - Haltung J 057“ nicht in der Kostenaufstellung des Klägers in der Berufungsbegründung vom 4. Januar 2010. Auch soweit die Beklagte hinsichtlich der Abschnitte „Schacht - Haltung J 025 - Vor dem Tore Haltung J 090“ und „Munterbach - Haltung J 023 - Munterbach - Haltung J 101“ ausführt, dass es sich bei diesem Abschnitt um eine Nebenstraße in Natursteinpflaster um einen unbebauten Feldweg bzw. einen Schotterweg mit einer ausgebildeten Regenrinne handele, die direkt in die Vorflut entwässere, ist dieser Einwand nicht geeignet, die vom Kläger vorgelegte Berechnung im Ergebnis in Frage zu stellen. Der Kläger legt bereits nicht dar, dass entgegen dem Vortrag des Klägers an diesen Leitungsabschnitten keine Rohrleitungen verlegt worden sind, welche (auch) der Durchleitung des Straßenoberflächenwassers dienen. Immerhin wird an den Punkten 73J101 und 71J090 nach der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 07. Mai 2010 zu den Akten gereichten Kanalnetzübersicht das Abwasser – und damit auch das Niederschlagswasser – aus den oberhalb gelegenen Gebieten der Friedrich-Engels-Straße (ab Haltung 71J017) und August-Bebel-Straße, der Leninstraße, Schmale Straße und Friedensplatz bzw. das Abwasser aus einem sog. Altkanal aufgenommen.

32

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war der Erstattungsanspruch des Klägers im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verjährt.

33

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zunächst anerkannt, dass die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung - insbesondere § 195 BGB a. F. - auf vermögensrechtliche Ansprüche des öffentlichen Rechts grundsätzlich auch dann entsprechend anwendbar sein können, wenn wie hier sowohl Gläubiger als auch Schuldner Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (vgl. Urt. v. 15.12.1967 - VI C 98.65 - BVerwGE 28, 336).

34

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auf den Erstattungsanspruch des § 23 Abs. 5 StrG LSA die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB anwendbar. Das Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt enthält weder eine ausdrückliche Regelung zur Verjährung noch wird im Wege der Verweisung auf Verjährungsvorschriften in anderen Gesetzen verwiesen (wie z.B. in § 13 Abs. 1 Nr. 4 b KAG LSA). Soweit spezielle Regelungen fehlen, sind in Bezug auf die Verjährung öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche grundsätzlich die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.06.2006 - 2 C 10.05 - NJW 2006, 3225 m. w. N.). Die aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch übernommenen Rechtsgrundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, insbesondere zur Verjährung eines solchen, finden in Ausfüllung und zur Ergänzung einer Lücke des geschriebenen Landesrechts auch auf den Kostenerstattungsanspruchs des § 23 Abs. 5 StrG LSA Anwendung. Dieser Erstattungsanspruch unterliegt der „regelmäßigen“ Verjährungsfrist des § 195 BGB, die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) am 1. Januar 2002 dreißig Jahre betrug und nunmehr drei Jahre beträgt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2002 die kürzere Verjährungsfrist entsprechend der gesetzlichen Neuregelung maßgeblich.

35

Soweit der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 11. Dezember 2008 (3 C 37.07 u. a., BVerwGE 132, 324) zum bundesrechtlichen Ausgleichsanspruch des § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG eine andere Auffassung vertritt und für diesen Anspruch weiterhin von einer Verjährungsfrist von 30 Jahren ausgeht, sind diese Erwägungen auf den landesrechtlichen Anspruch des § 23 Abs. 5 StrG LSA nicht übertragbar. Auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche hatte das Bundesverwaltungsgericht in Ermangelung spezieller Verjährungsregeln bislang die für bürgerlich-rechtliche Bereicherungsansprüche geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches angewendet, also die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F.. Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz das Verjährungsrecht des bürgerlichen Rechts grundlegend verändert, bei seiner Neuregelung das öffentliche Recht jedoch ausgenommen. Das schließt zwar auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Analogien zum neuen Verjährungsrecht nicht generell aus. Auszugehen ist davon, dass das neue Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches für das öffentliche Recht ausdrücklich keine Geltung beansprucht. Der Gesetzgeber wollte die Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zunächst auf den Anwendungsbereich des Bürgerlichen Gesetzbuches beschränken. Ob das neue Regelungssystem auf spezialgesetzlich geregelte Materien übertragen werden könne und welche Sonderregelungen ggf. getroffen werden müssten, sollte künftiger weiterer Gesetzgebung vorbehalten bleiben (vgl. BT-Drs. 14/6857, S. 42). Hierzu wurde nachfolgend das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) erlassen. Auch dieses nahm den Bereich des öffentlichen Rechts bewusst von seinem Anwendungsbereich aus. Zur Begründung heißt es dort, dass im öffentlichen Recht grundsätzlich eigenständige Verjährungsregelungen gälten und dass auf die zivilrechtlichen Verjährungsbestimmungen nur hilfsweise entsprechend zurückgegriffen werden könne; zudem würde die Einbeziehung des öffentlichen Rechts eine umfassende systematische Abstimmung von Regelungsmaterien auf Bundes- und Landesebene erfordern, was den Rahmen des vorliegenden Gesetzentwurfs sprengen würde (vgl. BT-Drs. 15/3653, S. 10). Dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz lässt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nichts dafür entnehmen, dass das Verhältnis von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden einerseits und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung andererseits neu bestimmt werden müsste. Die Neuregelung im Bürgerlichen Recht beabsichtige eine Vereinfachung des Verjährungsrechts und seine Angleichung an zwischenzeitlich erreichte internationale Standards im Interesse des Geschäftsverkehrs und akzentuiere dabei den Schuldnerschutz, dies mit Rücksicht auf und in Abstimmung mit vermehrten Verbraucherrechten (BT-Drs. 14/6040, S. 98 ff.). Diese Gesichtspunkte sind zwar typisch bürgerlich-rechtlicher Art; sie spielen daher im öffentlichen Recht regelmäßig eine untergeordnete Rolle. Der Bundesgesetzgeber hatte jedoch bereits zuvor mit dem Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Juni 2002 (BGBl. I. S. 2167) verschiedene Verjährungsbestimmungen im Sozialrecht und Verwaltungsverfahrensrecht geändert. Ziel des Gesetzes war es, die Neufassung der Verjährungsregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz auch im Sozialrecht und im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes zu berücksichtigen. Auch der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat mit dem Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340) ausdrücklich geregelte landesrechtliche Verjährungsbestimmungen an die Änderungen im Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches angepasst. Auch wenn aus dem Umstand, dass der Bundes- und nunmehr auch der Landesgesetzgeber ausdrücklich geregelte Verjährungsbestimmungen im öffentlichen Recht an die seit dem 1. Januar 2002 geltenden Regelungen im Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuch angepasst haben, nicht zwingend der Schluss gezogen werden kann, dass diese neue Rechtslage auch auf die Verjährung nicht ausdrücklich geregelter Ansprüche übertragen werden kann, kann jedenfalls festgestellt werden, dass Bundes- und Landesgesetzgeber die bislang von der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung vorgenommene Schließung von Gesetzeslücken im öffentlichen Recht in Anlehnung an das Zivilrecht nicht entgegen getreten sind (so zum Bundesrecht: Guckelberger, Die Verjährung im öffentlichen Recht, Tübingen 2004, S. 656). Der Landesgesetzgeber hat ausdrücklich hervorgehoben, dass eine Harmonisierung inhaltlicher gleich lautender Regelungen in verschiedenen Rechtsgebieten (Öffentliches Recht, Zivilrecht) beabsichtigt sei. Für das Abweichen von landesrechtlichen Verjährungsfristen von der Regelverjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuches von drei Jahren sei kein sachlicher Grund ersichtlich (LT-Drs. 5/2344, S. 9). Diese Gesetzesmaterialien legen den Schluss nahe, dass jedenfalls im Landesrecht auch bei Ansprüchen, die entweder nicht ausdrücklich geregelt sind bzw. bei denen eine Verjährungsbestimmung fehlt, künftig die Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. Anwendung finden soll. Auch der Zweck der Verjährungsvorschriften spricht nicht dagegen, die Regelverjährungsfrist von drei Jahren auf den Anspruch nach § 23 Abs. 5 StrG LSA anzuwenden. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 27.11.1986 - 5 C 74/85 - BVerwGE 75, 173, 179 und Urt. v. 31.01.2002 - 2 C 6.01 - BVerwGE 115, 389, 392) hatte angenommen, dass die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. eine zutreffende Konkretisierung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens in Abwägung gegen den Grundsatz der gesetzmäßigen Verwaltung darstellt, der einer Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche widerstreitet. Bei der Frage, ob und welche Verjährungsregelungen zum Lückenschluss herangezogen werden können, ist auch die Zielsetzung von Verjährungsregelungen im öffentlichen Recht maßgebend. Die Verjährungsregelungen verfolgen in diesem Rechtsgebiet im Wesentlichen das Ziel, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit herbeizuführen sowie eine verlässliche Grundlage für das Haushaltsgebaren der beteiligten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu schaffen. Außerdem sollen sie einen „erzieherischen“ Druck auf den Berechtigten ausüben, um ihn zur baldigen Klärung der Ansprüche zu veranlassen. Die Verjährungsregelungen sollen außerdem den Schuldner gegen Beweisschwierigkeiten schützen, wenn er erst nach längerer Zeit in Anspruch genommen wird. (vgl. zum Vorstehenden: Guckelberger, a. a. O., S. 78 f.).

36

Die geltend gemachte Forderung war im Zeitpunkt der Klageerhebung am 22. Dezember 2005 noch nicht verjährt. Der Bau der Abwasseranlage für die fünfzehn Gemeinden, so auch für die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten, endete im Jahre 1995. Mithin begann die Verjährungsfrist nach § 195 BGB a. F. am 1. Januar 1996 zu laufen und die Verjährungsfrist betrug 30 Jahre.

37

Infolge der Verkürzung der Verjährungsfrist in § 195 BGB n. F. gilt nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB folgendes Übergangsrecht: Auf Ansprüche, die – wie hier – am 1. Januar 2002 noch nicht verjährt sind, findet das neue Verjährungsrecht Anwendung (Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Ist dabei nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet.

38

Ein „Hinausschieben“ des Ablaufs der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren ist nach neuem Recht grundsätzlich nur durch Hemmung möglich.

39

Die Verjährung wird u. a. gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Erhebung der Klage auf die Leistung gehemmt. Die Hemmung endet nach § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder nach anderweitiger Beendigung des eingeleiteten Verfahrens.

40

Weiter bestimmt § 203 BGB, dass für den Fall, dass zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, die Verjährung gehemmt ist, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

41

Gemäß § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Sind während eines Zeitraumes mehrere Hemmungstatbestände einschlägig, werden diese nicht mehrfach angerechnet (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 209 Rdnr. 1).

42

Hiernach ist der Leistungsanspruch des Klägers nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist nach neuem Recht begann am 1. Januar 2002. Danach lief die Verjährung vom 1. Januar 2002 bis zum 22. Dezember 2003. Am 23. Dezember 2003 begann die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt die Klage 1 A 700/03 MD gerichtet auf Kostenerstattung beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben hatte. Die Hemmung endete am 1. April 2004 nach Klagerücknahme. Dieser Zeitraum ist gemäß § 209 BGB in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen, da die Klagerücknahme nicht zu einem rückwirkenden Wegfall der Hemmung geführt hat.

43

Die Hemmung der Verjährung tritt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach der gesetzlichen Regelung nicht nur für die Dauer der Rechtshängigkeit ein, sondern endet erst sechs Monate nach Abschluss des eingeleiteten Verfahrens. Der Regelung des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die sog. Nachfrist von sechs Monaten nur dann Anwendung findet, wenn die nach Beendigung des den Beginn der Hemmung auslösenden Verfahrens (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) fortlaufende Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate ist. Nach dem Wortlaut des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endet die mit der Erhebung der Klage auf Leistung eingetretene Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Der Wortlaut der Regelung lässt nicht die Annahme zu, die Dauer der Hemmung sei verkürzt, wenn die Verjährung ohne die Nachfrist binnen sechs Monaten nach Abschluss des Verfahrens eintritt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Hemmung der Verjährung auch nicht rückwirkend entfallen, weil der Kläger die zum Aktenzeichen 1 A 700/03 MD erhobene Leistungsklage zurückgenommen hat. Eine anderweitige Beendigung des Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB liegt auch im Falle der Rücknahme vor (vgl. BAG, Urt. v. 28.05.2008 - 10 AZR 358/07 - juris; Heinrichs, in: Palandt, BGB, 69. Auflage 2009, § 204 Rdnr. 33). Der Hinweis der Beklagten auf die Stellungnahme des Bundesrates im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, der gebeten hatte zu prüfen, ob bei der Neuregelung eine Vorschrift aufgenommen werden könne, nach der die Hemmung rückwirkend entfalle, wenn die Klage oder der sonstige Antrag zurückgenommen oder durch Prozessurteil abwiesen werde (vgl. BT-Drs 14/6857, S. 7), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung hervorgehoben, dass die Klagerücknahme zwar das Verfahren erledige; daraus folge wegen der ausdrücklich abweichenden Regelung in § 204 Abs. 2 BGB-RE indes nicht, dass die Hemmungswirkung rückwirkend entfalle. Für die Aufnahme einer diese Wirkung ausschließenden Regelung sehe die Bundesregierung kein Bedürfnis (vgl. BT-Drs. 14/6857, S. 44). Da der Gesetzgeber den Entwurf der Bundesregierung in Kenntnis der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung insoweit unverändert übernommen hat, ist die Annahme, eine solche der Prüfbitte des Bundesrates entsprechende Regelung sei Gesetz geworden, nicht gerechtfertigt.

44

Vom 27. Juli 2004 bis zum Ablauf der Verjährung am 31. Dezember 2004 wurden zwischen den Beteiligten Verhandlungen geführt. Für diesen Zeitraum war gemäß § 203 Satz 1 BGB die Verjährung gehemmt.

45

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Daten ergibt sich für die Verjährungsfrist folgende Berechnung:

46

Zunächst lief vom 01. Januar 2002 bis zum 22. Dezember 2003 (Tag vor Klageerhebung im Verfahren 1 A 700/03 MD) die Verjährung. Dies macht einen Zeitraum von 23 Monaten und 20 Tagen aus. Durch die Klageerhebung am 23. Dezember 2003 wurde die Verjährung gehemmt bis zur Klagerücknahme am 1. April 2004 (100 Tage). Wegen der Nachfrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB war die Verjährung für den Zeitraum bis zum 30. September 2004 um weitere 183 Tage gehemmt. Für den Zeitraum vom 27. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2004 (158 Tage) war die Verjährung gemäß § 203 Satz 1 BGB gehemmt. Da die zeitgleiche Verwirklichung zweier Hemmungstatbestände dazu führt, dass dieser Zeitraum vom 27. Juli 2004 bis zum 30. September 2004 nur einmal berücksichtigt werden kann, war die Verjährung für insgesamt 359 Tage gehemmt. Hieraus ergibt sich, dass die Verjährung erst mit Ablauf des 25. Dezember 2005 hätte eintreten können und die Klageerhebung am 22. Dezember 2005 noch rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung erfolgte.

47

Dem Kläger stehen ferner in entsprechender Anwendung des § 291 Satz 1 BGB Prozesszinsen ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit, also seit dem 22. Dezember 2005, zu.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 709 Satz 2 ZPO.

49

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die aus dem Bürgerlichen Recht übernommenen Rechtsgrundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches und dessen Verjährung finden lediglich Anwendung in Ausfüllung und zur Ergänzung einer Lücke des geschriebenen Landesrechts und teilen damit dessen Rechtscharakter (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.01.2010 - 9 B 66.08 - juris m. w. N.)


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.