Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 07. Dez. 2016 - 8 A 197/16

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2016:1207.8A197.16.0A
bei uns veröffentlicht am07.12.2016

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Einstellung einer Stellenzulage, welche ihm gleichzeitig mit seiner Bestellung zum Betriebsprüfer beim Finanzamt … zum 18.12.1995 unter dem 09.02.1996 bewilligt wurde. Die Stellenzulage gründete auf Nr. 26 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes und sind mit der heutigen Fassung nach Nr. 12 (1) der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt identisch. Entscheidend dabei ist die "überwiegende Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung".

2

Ab dem 01.04.2008 wurde der Beamte zum Zwecke der Übernahme einer Vertretungstätigkeit an das C. abgeordnet. Diese Abordnung wurde weiterhin zur Wahrnehmung vorübergehender Aufgaben bis einschließlich 31.08.2012 verlängert. Es erfolgte dann eine Abordnungsverlängerung mit dem Ziel der Versetzung, so dass der Kläger zum 01.09.2013 an das Ministerium der Finanzen versetzt wurde. Im Zusammenhang mit der organisatorischen Umsetzung der Versetzungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Beamte nach wie vor die Außendienstzulage erhält, trotz dessen er seit dem 01.04.2008 nicht mehr als Betriebsprüfer beim Finanzamt tätig war.

3

Mit der streitbefangenen Verfügung vom 08.08.2013 wurde die Zulagenzahlung rückwirkend ab dem 01.04.2008 aufgehoben und eingestellt. Aufgrund des dagegen durch den Beamten eingelegten Widerspruchs wurde die Rückforderung der überzahlten Dienstbezüge ausgesetzt.

4

In dem streitbefangenen Widerspruchsbescheid vom 22.07.2015 bestätigte der Beklagte den Ausgangsbescheid und stellte die rechtlichen Voraussetzungen der Rücknahme nach § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) fest. Der Kläger habe aufgrund grober Fahrlässigkeit die Rechtswidrigkeit der Zulagengewährung ab dem 01.04.2008 nicht erkannt. Von jedem Beamten sei zu erwarten, dass er seine Bezügeabrechnung prüfe. Im Zweifelsfall habe sich der Beamte bei der Bezügestelle zu erkundigen. Namentlich im Anschluss an Änderungen, die den Status oder die besoldungsrechtlich relevante Funktion betreffen, bestehe für einen Beamten Anlass, die ihm in der Folgezeit zufließenden Leistungen auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen. Ganz offensichtlich habe der Kläger im Ministerium der Finanzen keine überwiegenden Aufgaben im Außendienst als Steuerprüfer wahrgenommen. Somit habe der Kläger bezüglich der weiteren Zahlung der Zulage die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen. Die Rechtswidrigkeit der weiteren Zulagengewährung hätte für ihn angesichts seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten klar zu Tage treten müssen. Somit könne er sich nicht auf den in § 48 Abs. 2 VwVfG vorgesehenen Vertrauensschutz berufen.

5

Die Rücknahme für die Zeit ab 01.04.2008 erfolge auch innerhalb der durch § 48 Abs. 4 VwVfG bestimmte Jahresfrist. Denn die frühere Oberfinanzdirektion … habe ausweislich des Aktenvermerkes vom 08.08.2013 an diesem Tag Kenntnis von der Zulagengewährung entgegen der Rechtslage erhalten. Mit Bescheid vom 08.08.2013 - und damit innerhalb eines Jahres - sei die Rücknahme der Zulagengewährung erfolgt.

6

Aspekte zur Einrede der Entreicherung seien nicht bei der grundsätzlichen Entscheidung zur Aufhebung der Zulagenbewilligung zu beurteilen, sondern erst in der Entscheidung bezüglich der Rückzahlung der Zulage nach dem Besoldungsgesetz.

7

Mit der fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen den Aufhebungsbescheid und ist im Wesentlichen der Auffassung, dass die Voraussetzungen nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG nicht gegeben seien. Danach könne sich der Begünstigte auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des geldlichen Verwaltungsaktes dann nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Er habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Denn er habe sich durchaus der Frage der Weiterzahlung der Außendienstzulage gestellt und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass ihm die Zulage weiter zustehe. Denn auch andere Kollegen hätten diese weitererhalten und auch aus Gründen der Besitzstandswahrung stehe ihm die Zulage weiter zu. Zudem sei seit seiner Abordnung im Jahre 2008 ungewiss gewesen, wie lange diese Abordnung zeitlich andauere. So sei diese bis zu seiner endgültigen Versetzung im Jahre 2013 stets nur als vorübergehend bezeichnet worden.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Bescheid vom 08.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2015 aufzuheben.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen

12

und verteidigt den Rücknahmebescheid und die diesbezüglich geäußerte Rechtsansicht zur groben Fahrlässigkeit bezüglich des Nichterkennens der Rechtswidrigkeit der weiteren Zulagenberechtigung.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage, über die nach § 6 VwGO durch den Einzelrichter entschieden werden konnte, ist unbegründet. Denn die Rücknahme der dem Kläger über den 01.04.2008 bewilligten Zulage durch die streitbefangenen Bescheide ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

15

Unbestritten hat der Kläger ab seiner Abordnung vom Finanzamt … an das C. zum 01.04.2008 keine Tätigkeit mehr als Betriebsprüfer im Außendienst der Steuerverwaltung wahrgenommen. Die Zulage stand ihm damit zweifellos nicht mehr zu. Im Kern seiner Ausführungen ist der Kläger vielmehr der Auffassung, dass der auf § 48 VwVfG gegründete Rücknahmebescheid deshalb rechtswidrig sei, weil der Kläger auf den Bestand der Zulage vertraut habe und dieses Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei. Insbesondere liege eine grobe Fahrlässigkeit bezüglich des Nichterkennens der Rechtswidrigkeit nicht vor.

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Der Kläger verfängt mit seiner Argumentation nicht. Denn insoweit erkennt er nicht, dass vorliegend „nur“ die Rücknahme der Zulagenbewilligung und nicht die tatsächliche Rückzahlung der Zulage im Streit steht. Er verwechselt bei seiner Argumentation hinsichtlich der in § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG zu prüfenden "groben Fahrlässigkeit" diese mit der im Rahmen der Rückforderung nach § 12 Abs. 2 Besoldungsgesetz zu prüfenden "Offensichtlichkeit des Mangels". Auch die von ihm angeführte Rechtsprechung beinhaltet die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „Offensichtlichkeit“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012, 2 C 4.11; Urt. v. 26.04.2012, 2 C 15.10; juris). Beide Tatbestandsvoraussetzungen sind aber nicht etwa identisch auszulegen, sondern beinhalten eine unterschiedliche Interpretation. Aufgrund des mehrstufigen Verwaltungsverfahrens in solchen Fällen ist zunächst die Grundentscheidung über die Rücknahme der Zulagenbewilligung als begünstigender (Geld-)Verwaltungsakt ab einem bestimmten Zeitpunkt erforderlich, um dann überhaupt die Rückforderung nach den Besoldungsgesetzen einleiten zu können. Mag dies in bestimmten Fällen in einem einzigen Bescheid zusammengefasst werden können, ist dies vorliegend aber nicht geschehen. Streitgegenständlich - und darauf weist das Gericht ausdrücklich hin - ist vorliegend "nur" die Rücknahmeentscheidung ab dem 01.04.2008 bezüglich der Zulage. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs und des unbestrittenen und gleichlautenden Vortrags zwischen den Beteiligten ist das Rückforderungsverfahren bezüglich der aufgelaufenen Zulage in Höhe von 2.492,75 Euro ausgesetzt.

17

Die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG sind erfüllt. Im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG gilt der Fahrlässigkeitsbegriff des § 276 Abs. 2 BGB. Dieser bezieht sich auf ein individuelles Verhalten. Es muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden beurteilt werden, ob und in welchem Maße sein Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Ob Fahrlässigkeit als einfache oder grob zu bewerten ist, hängt vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln. Eine juristische Vorbildung oder eine anderweitige besondere Sachkunde sind aber regelmäßig zu berücksichtigen (vgl. zusammenfassend nur: BVerwG, Beschlüsse vom 12.12.2007, 2 B 93.07 und vom 22.11.2006, 2 B 47.06; OVG NRW, Beschluss vom 09.12.2015, 15 A 121/15; alle juris).

18

Insbesondere im beamtenrechtlichen Besoldungsrecht gilt für den Beamten aufgrund der ihm obliegenden Treuepflicht eine Pflicht zur Überprüfung seiner ihm gewährten Zuwendungen auch und gerade wenn diese laufend monatlich gezahlt werden. Diese Pflicht trifft jeden Beamten, auch den juristisch nicht vorgebildeten. Bei gehöriger Gewissensanstrengung hätte dem Kläger klar sein müssen, dass ihm die Zulage nicht mehr zusteht bzw. er sich dahingehend durch eine Nachfrage bei seiner Bezügestelle über die Rechtmäßigkeit der Weiterbewilligung hätte erkundigen müssen. Der Kläger kann sich nicht dadurch exkulpieren, dass er angibt, über die Weiterzahlung durchaus nachgedacht zu haben, er aber aufgrund anderer Fälle im Kollegenkreis und aufgrund einer Besitzstandswahrung sowie der ungewissen zeitlichen Abordnung von der Rechtmäßigkeit ausgehen durfte. Eine Argumentation in diesem Sinne zur Umgehung des Tatbestandsmerkmals der "groben Fahrlässigkeit" ist mit der Überprüfungs- und Nachfragepflicht des Beamten in geldlichen Bezügeangelegenheiten nicht in Einklang zu bringen. Denn der Verschuldensgrad der vorwerfbaren groben Fahrlässigkeit bezieht sich nicht nur auf den fehlenden Gedankenansatz, sondern selbstverständlich auch auf den Abwägungsvorgang und das vom Beamten gefundene Ergebnis. Insoweit ist dem Kläger natürlich der Vorwurf zu machen, dass er aufgrund seiner Gedankenanstrengungen „grob fahrlässig“ zu einem falschen Ergebnis gelangt ist und der diesbezügliche Abwägungsvorgang als "grob fahrlässig" einzustufen ist. Denn Sinn und Zweck der aus der Treuepflicht dem Beamten obliegenden Überprüfungs- und Nachfragepflicht ist es, gerade im Bereich der finanziellen Massenverwaltung und der einmal durch Verwaltungsakt festgestellten stetigen auf einen langen Zeitraum angelegten Geldzahlung, bei Veränderung der dienstlichen Verhältnisse reagieren zu können und zu müssen.

19

Aufgrund seiner eigenen Ausführungen wusste der Kläger um die Problematik der Weiterzahlung der Zulage. Dabei ist ganz entscheidend, dass diese Zulage ihm im Jahre 1996 mit Wirkung vom 18.12.1995 bezüglich seiner damaligen Bestellung zum Betriebsprüfer beim Finanzamt … bewilligt wurde. Dabei sah diese Stellenzulage gemäß Nr. 26 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes wie auch in der heutigen Fassung nach § 12 (1) der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt die "überwiegende Verwendung eines Steuerbeamten im Außendienst" vor. Diese Verknüpfung der Stellenzulage mit dem konkret-funktionalem Amt des Betriebsprüfers ist ohne weiteres für jeden Beamten und insbesondere für den Kläger als Beamten der Steuer- und Finanzverwaltung erkennbar. Dabei mag man sich über den zeitlichen Rahmen der im Einzelfall vorgenommenen tatsächlichen Außendiensttätigkeit streiten, was im Laufe der Historie der diesbezüglichen Zulage zu unterschiedlichen Auslegungen führte (vgl. nur: VG Stuttgart, Urt. v. 21.06.2006, 17 K 4344/04; juris). Dies wird durch die Änderungen der diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften erkennbar. Um den tatsächlichen Umfang der Außendiensttätigkeit geht es im vorliegenden Fall aber nicht; denn unstreitig nahm der Kläger seit seiner Abordnung an das Ministerium der Finanzen keinerlei Außendiensttätigkeit und im Übrigen auch nicht mehr das konkret-funktionale Amt des Betriebsprüfers war. Es ist daher rechtlich nicht hinnehmbar, dass dem Kläger unter anderer Verwendung in einem anderen konkret-funktionalem Amt die Stellenzulage weiter bewilligt werden sollte. Denn nach § 42 Abs. 3 BBesG können Stellenzulagen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden. Aufgrund dieser Vorschrift wurden historisch die hier entscheidenden Stellzulagen eingeführt und bewilligt. Nach Ziffer 42.3.1 der Verwaltungsvorschriften zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) sind Stellenzulagen in der Regel Zulagen, die wegen der Bedeutung oder sonstiger Besonderheiten der wahrgenommenen Funktion für den Zeitraum gewährt werden, in dem die in der Zulagenregelung genannten Voraussetzungen zum Beispiel Verwendung in einer bestimmten Funktion (Tätigkeit), Verwendung als Angehöriger einer bestimmten Beamtengruppe, erfüllt sind. Nach Ziffer 42.3.3 ist eine Verwendung im Sinne dieser Vorschrift die selbständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung des übertragenen Aufgabengebietes (Dienstposten), sofern nicht in einer Zulagenregelung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Nach Ziffer 2.1.1 gelten als Außendienst die für Prüfungen und Ermittlungen außerhalb der Dienststelle tatsächlich aufgewendeten Zeiten ohne die Zeiten der Tätigkeiten am Telearbeitsplatz oder in der Wohnung bei teilweiser Dienstverrichtung zu Hause sowie die bei Prüfungen und Ermittlungen für den Zu- und Abgang aufgewendeten Zeiten, ohne die Zeiten für Wege zwischen Wohnung und Dienststelle.

20

Demnach hätte dem Kläger bewusst werden müssen, dass ihm aufgrund seiner Abordnung und der Wahrnehmung eines anderen konkret-funktionalen Amtes, nämlich eines anderen Dienstpostens, die Zulage nicht mehr zusteht. Soweit er bei seinen Überlegungen den Vergleich zu anderen Kollegen angestellt hat, vermag dies nicht entscheidend zu sein. Denn insoweit ist nicht bekannt, welche konkret-funktionalen Aufgaben diese Kollegen wahrgenommen haben und ob diese auch einer Veränderung des Dienstpostens unterlagen; im Übrigen gilt hier der Rechtsgrundsatz, dass es keine Gleichheit im Unrecht gibt. Die Überlegungen zu einer vom Kläger als "Besitzstandswahrung" bezeichneten Rechtfertigung seines Handelns bzw. Nichthandelns, vermögen ebenso nicht durchzudringen. Dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip ist es gemein, dass dem Beamten eine amtsangemessene Besoldung zusteht und ein Anspruch auf Zulagen etc. nur dann, soweit der Grund, das heißt die tatsächliche Gegenleistung des Beamten, auch tatsächlich vorliegt. Dies ist - wie ausgeführt - hier nicht der Fall. Der Kläger kann nicht ernsthaft meinen, seinen einmal durch Zulagen in einem anderen konkret-funktionalen Amt erreichten Besitzstand durch die rechtswidrige Weiterbewilligung halten zu dürfen.

21

Das Gericht erkennt das Vorbringen des Klägers aber insoweit an, dass er - wie eingangs ausgeführt - dem Irrtum verfallen ist, dass es sich vorliegend bereits um die tatsächliche Rückforderung der aufgelaufenen Zulagenbeträge und der in diesem Zusammenhang zu prüfenden "Offensichtlichkeit des Mangels" geht. Insoweit mag das individuelle Vorbringen des Klägers unter dem weiteren Tatbestandsmerkmal der Billigkeit (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG) bei der noch zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen sein. In diesem Sinne ist im Übrigen auch die vom Kläger zitierte Rechtsprechung zu verstehen. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.04.2012 (2 C 4.11) das Tatbestandsmerkmal des "offensichtlichen Mangels" im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG durchaus angenommen und die Rechtsauffassung der Vorinstanzen gebilligt aber letztendlich die Billigkeitsentscheidung der Behörde nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG vermissen lassen. Hier werden dann die Einzelheiten der langen Zulagenbewilligung und der behördlichen Mitverantwortung zu prüfen sein.

22

Das der Behörde zustehende Rücknahmeermessen nach § 48 VwVfG ist zumindest in dem Widerspruchsbescheid gesehen und hinreichend begründet worden. Denn der Bescheid setzt sich mit der stetigen Argumentation des Klägers hinsichtlich seiner Überlegungen und des von ihm gefundenen Abwägungsergebnisses auseinander und sieht dieses - wie auch das Gericht - als grob fehlerhaft an. Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt und aufgrund der Leistungs- und Finanzverwaltung gilt ein indiziertes Ermessen.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Bei der Festsetzung des Streitwertes lässt sich das Gericht davon leiten, dass das Interesse des Klägers in der Nichtzahlung der im Raum stehenden Rückforderung der Zulage besteht (§ 52 Abs. 1 Satz 1 GKG).


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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. Juni 2006 - 17 K 4344/04

bei uns veröffentlicht am 21.06.2006

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger rückwirkend ab März 2004 die Stellenzulage nach Anlage I BBesG, Bundesbesoldungsordnungen A und B, Vorbemerkung Nr. 26 Abs. 1 i. V. m. Anlage IX zu gewähren. Der Bescheid der Oberfinanzdirekt

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(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger rückwirkend ab März 2004 die Stellenzulage nach Anlage I BBesG, Bundesbesoldungsordnungen A und B, Vorbemerkung Nr. 26 Abs. 1 i. V. m. Anlage IX zu gewähren.

Der Bescheid der Oberfinanzdirektion ... vom 08.04.2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 04.10.2004 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist ... beim Hauptzollamt ... und im Sachgebiet Prüfungsdienst tätig.
Mit Erlass vom 19.01.2004 gab das Bundesministerium der Finanzen die Neufassung der ab 01.03.2004 geltenden „Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung - DB-Prüferzulage - “ bekannt. Der Kläger bestätigte durch Unterschrift am 20.02.2004 seine Kenntnisnahme.
Unter dem 01.04.2004 meldete der Kläger, dass sein Anteil am Außendienst im März 2004 unter 50% gelegen habe, er jedoch die Anspruchsvoraussetzungen erfülle, da er weit über 50% seiner Arbeitszeit nach den Bestimmungen der KLAR auf Leistungen habe verbuchen müssen, die die Produktgruppen Prüfungsdienst bzw. sonstige Kontierungsobjekte (Wegzeiten für Prüfungstätigkeit im Außendienst) betroffen hätten. Er bat um einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid.
Mit Bescheid vom 08.04. 2004 wurde ihm mitgeteilt, dass die Zahlung der Prüferzulage ab Zahlungsmonat Mai rückwirkend zum 01.03.2004 eingestellt werde.
Unter dem 29.04.2004 erhob der Kläger Widerspruch.
Mit Schreiben vom 03.05.2004 und 03.06.2004 meldete der Kläger, dass sein Außendienstanteil in den Monaten April und Mai 2004 jeweils unter 50% gelegen habe. Er begehrte die Wiederaufnahme der Auszahlung der Prüferzulage ab Monat April, da er als Arbeitsgebietsleiter im Monat April überwiegend mit Aufgaben beschäftigt gewesen sei, die dem Außendienst zuzurechnen seien. Die Durchführungsbestimmungen seien nicht verfassungskonform. Der Gleichheitssatz sei verletzt, da für gleichwertige Prüfungstätigkeiten nicht der Ort der Tätigkeit maßgebend sein könne. Des weiteren handle es sich bei der Zulage um einen Gehaltsbestandteil.
Unter dem 04.06.2004 wies die Oberfinanzdirektion ... unter anderem darauf hin, dass künftig die Abmeldung so lange gelte, bis die Voraussetzungen für die Gewährung der Prüferzulage erneut vorlägen und angezeigt würden.
Mit Schreiben vom 11.08.2004 begründeten die Bevollmächtigten des Klägers den Widerspruch dahin, dass mit der Stellenzulage die für die Steuerprüfung typischen Verhältnisse, wonach die Sachverhaltsermittlung und Entscheidungsfindung auf Seiten der Betriebsprüfer sowohl ein höheres Maß an Rechts- und Fachkenntnissen als auch ein größeres Geschick bei der Gewinnung der notwendigen Kooperationsbereitschaft auf Seiten der Steuerpflichtigen voraussetzten, abgegolten würden. Die Durchführungsbestimmungen stünden in Widerspruch zur gesetzlichen Regelung, soweit sie als Außendienst nur noch die Zeiten rechneten, die für Prüfungen und Ermittlungen außerhalb der Dienststelle tatsächlich aufgewendet würden. Das Prüfungsgeschehen sei ein einheitlicher Vorgang, der sich in Planung, Durchführung und Dokumentation gliedere. Gerade Vorbereitungshandlungen und die Dokumentation der Prüfung, die einen großen Teil der Prüfung ausmachten und hauptsächlich an der Dienststelle durchgeführt würden, gälten nach dem Prüfungshandbuch als Prüfungshandlungen.
Mit am 05.10.2004 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 04.10.2004 wies die Oberfinanzdirektion ... den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) vom 11.07.1997, wie bereits früher, die Regelung enthalte, dass der quantitative Anteil als Voraussetzung für die Gewährung der Prüferzulage bei über 50% der Arbeitszeit (im Außendienst) liege. Die durch das Bundesministerium der Finanzen unter dem 19.01.2004 erlassenen Durchführungsbestimmungen seien auf die Empfehlung des Bundesrechnungshofes hin ergangen, um die seit 1974 erfolgte großzügige Definition des Begriffs des Außendienstes und die Zurechnungszeiten (fiktive Außendienstzeiten) enger zu fassen. Danach würden die fiktiven Außendienstzeiten nicht berücksichtigt, sondern nur noch die Zeiten, die für Prüfungen und Ermittlungen außerhalb der Dienststelle tatsächlich aufgewendet würden sowie die bei Prüfungen und Ermittlungen für den Zu- und Abgang aufgewendeten Zeiten. Die erforderlichen besonderen Fachkenntnisse und das Verhandlungsgeschick der Prüfungsbeamten im Umgang mit den zu Prüfenden stünden nicht in Widerspruch zur Neudefinition, da die besonderen Anforderungen im Außendienst weiterhin von Bedeutung seien. Die Durchführungsbestimmungen stünden auch nicht in Widerspruch zu der Zulageregelung.
10 
Der Kläger hat am 03.11.2004 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
11 
Der Kläger beantragt - sinngemäß ausgelegt -:
12 
den Bescheid der Oberfinanzdirektion ... vom 08.04.2004 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 04.10.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 01.03.2004 die Stellenzulage gemäß Anlage I BBesG, Bundesbesoldungsordnungen A und B, Vorbemerkung Nr. 26 Abs. 1, i.V.m. Anlage IX zu gewähren.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Zur Begründung führt sie aus, die neuen Durchführungsbestimmungen legten den Begriff „Außendienst“ auf Empfehlung des Bundesrechnungshofes wesentlich enger aus als die Durchführungsbestimmungen von 1974. Die „fiktiven Außendienstzeiten“, wie z.B. das Fertigen und Auswerten der Prüfungsberichte usw. würden nicht mehr dem Außendienst zugerechnet. Nur ein quantitativer Anteil von mehr als der Hälfte der monatlichen Arbeitszeit im Außendienst rechtfertigten nach der BBesGVwV die Gewährung der Prüferzulage.
16 
Die Beklagte hat unter dem 26.01.2006 eine Stellenbeschreibung des Dienstpostens des Klägers vorgelegt. Danach bekleidet er ... die Funktion eines Arbeitsgebietsleiters in einem Hauptzollamt mit der Aufgabe .... Als weitere Aufgabenbeschreibung war aufgeführt: ....
17 
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Oberfinanzdirektion ... vom 08.04.2004 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 04.10.2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat Anspruch auf Gewährung der geltend gemachten Prüferzulage (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
20 
Nach § 42 Abs. 1 BBesG können für herausgehobene Funktionen Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Nach Abs. 3 dürfen Stellenzulagen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Nach Anlage I zum BBesG, Vorbemerkung Nr. 26 Abs. 1 S. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B erhalten Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung eine Stellenzulage nach Anlage IX. Nach Ziffer 42.3.1 der Verwaltungsvorschriften zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) sind Stellenzulagen in der Regel Zulagen, die wegen der Bedeutung oder sonstiger Besonderheiten der wahrgenommenen Funktion für den Zeitraum gewährt werden, in dem die in der Zulageregelung genannten Voraussetzungen, z. B. Verwendung in einer bestimmten Funktion (Tätigkeit), Verwendung als Angehöriger einer bestimmten Beamtengruppe, erfüllt sind. Nach Ziffer 42.3.3 ist eine Verwendung im Sinne dieser Vorschrift die selbständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung des übertragenen Aufgabengebiets (Dienstposten), sofern nicht in einer Zulageregelung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Nach Ziffer 42.3.5 ist die Voraussetzung einer überwiegenden oder sonst anteilmäßig festgelegten Ausübung der zulageberechtigten Tätigkeit erfüllt, wenn die Wahrnehmung dieser Tätigkeit durchschnittlich im Kalendermonat mehr als die Hälfte bzw. den festgelegten Anteil der regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht. Nach den vom Bundesministerium der Finanzen mit Erlass vom 19.01.2004 herausgegebenen Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung - DB - Prüferzulage -, die die Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Prüferzulage vom 16.09.1974 ablöste, soll (Ziff. 2) „mit der Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 26 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes (im Weiteren Prüferzulage) die herausgehobene Funktion im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung abgegolten werden. Diese Verwendungen zeichnen sich typischerweise durch ein, bei der Sachverhaltsermittlung und Entscheidungsfindung notwendiges, höheres Maß an Sachkenntnis sowie ein größeres Geschick bei der Gewinnung der notwendigen Kooperationsbereitschaft der von der Prüfung betroffenen Personen aus“. Nach Ziffer 2. 1 erhalten die Prüferzulage Beamtinnen und Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes, die überwiegend im Außendienst unter anderem in den Sachgebieten Prüfungsdienst und Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Hauptzollämter oder im Zollfahndungsdienst eingesetzt sind. Nach Ziffer 2.1.1 gelten als Außendienst die für Prüfungen und Ermittlungen außerhalb der Dienststelle tatsächlich aufgewendeten Zeiten ohne die Zeiten der Tätigkeiten am Telearbeitsplatz oder in der Wohnung bei teilweiser Dienstverrichtung zu Hause sowie die bei Prüfungen und Ermittlungen für den Zu- und Abgang aufgewendeten Zeiten, ohne die Zeiten für Wege zwischen Wohnung und Dienststelle. Zum Außendienst rechnen weiter nur Zeiten, in denen die typischen Aufgaben der Steuerprüfung oder der Zollfahndung wahrgenommen werden; andere Aufgaben, wie allgemeine Verwaltungsaufgaben (z. B. Beschaffung von Arbeitsmaterialien, Reparaturen von Dienstfahrzeugen usw.) können dem Außendienstanteil nicht zugerechnet werden. Nach Ziffer 2.1.2 erfolgt die Ermittlung des überwiegenden Anteils im Außendienst anhand von Tagebuchaufschreibungen selbständig und eigenverantwortlich gemäß Ziffer 42.3.5 der BBesGVwV.
21 
Danach steht dem Kläger die geltend gemachte Prüferzulage rückwirkend ab Monat März 2004 zu. Die mit Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 19.1.2004 neu gefassten Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung (DB-Prüferzulage) für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen sind rechtswidrig, soweit sie die Gewährung der Zulage - anders als noch die Durchführungsbestimmungen vom 16.09.1974 - vom Umfang der tatsächlich im Außendienst, also vor Ort, durchgeführten Prüfungs- und Ermittlungstätigkeiten abhängig machen und die Aufgabenerfüllung am Telearbeitsplatz oder in der Wohnung bei teilweiser Dienstverrichtung zu Hause nicht berücksichtigen.
22 
Dies steht nicht in Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 42 Abs. 1 und Abs. 3 BBesG, wonach für herausgehobene Funktionen Amts- und Stellenzulagen gewährt werden können und Stellenzulagen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Zwar macht die Regelung in Vormerkung Nr. 26 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) die Gewährung einer Stellenzulage nach Anlage IX von der Zeit der überwiegenden Verwendung der Beamten im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung abhängig. Der Begriff der „Verwendung im Außendienst“ ist jedoch nach dem Sinn der Vorschrift nicht dahin zu verstehen, dass der Ort der Tätigkeit ausschlaggebend sein soll. Eine Auslegung ist durch die in den seit 01.08.1980 geltenden BBesGVwV enthaltenen Auslegungsgrundsätze für die echten Stellenzulagen, zu denen auch diejenige der Vorbemerkung Nr. 26 gehört (vgl. Schwegmann/Summer, a.a.O., RdNr. 11 e), erfolgt. Nach Ziff. 42.3.1 sind Stellenzulagen in der Regel Zulagen, die wegen der Bedeutung oder sonstiger Besonderheiten der wahrgenommenen Funktion für den Zeitraum gewährt werden, in dem die in der Zulageregelung genannten Voraussetzungen, z.B. Verwendung in einer bestimmten Funktion (Tätigkeit), Verwendung als Angehöriger einer bestimmten Beamtengruppe, erfüllt sind. Eine Verwendung im Sinne dieser Vorschrift ist nach Ziff. 42.3.3 die selbständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung des übertragenen Aufgabengebiets (Dienstpostens). Unter (herausgehobener) Funktion im Sinne des § 42 BBesG versteht man sonach die Summe der übertragenen Dienstaufgaben, also das Amt im funktionellen Sinne. Diese Funktionen müssen sich gegenüber den Funktionen des Amtes der jeweiligen Besoldungsgruppe im statusrechtlichen Sinne herausheben, d.h. ein Vergleich der Funktionen muss die Höherwertigkeit der mit der Zulage bedachten Funktion nach vorausgesetzten Kenntnissen, Schwierigkeit der Dienstverrichtung und Verantwortung ergeben (vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Kommentar, II/1 § 42 BBesG RdNr. 7). Eine auf die Schwierigkeit von Funktionen und damit von Dienstposten abstellende Zulagenregelung muss die Dienstposten bezeichnen, was durch Beschreibung der Aufgabe oder durch Nennung der Dienststelle (Organisationseinheit), bei der die höherwertigen Aufgaben zu erfüllen sind, geschehen kann (ebenda).
23 
Diese Funktionsbeschreibung ist sowohl allgemein für Prüfer im Außendienst in den Durchführungsbestimmungen vom 19.01.2004 erfolgt als auch konkret hinsichtlich der den Kläger betreffenden Stellen- bzw. Dienstpostenbeschreibung. Die Dienstpostenbeschreibung bezeichnet seine Funktion als .... Als weitere Aufgabenbeschreibung ist festgehalten .... Nach den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 24.11.2004 gehört er damit zum Sachgebiet Prüfungsdienst. Bereits hiernach ist sein Dienstposten bzw. seine Funktion als herausgehobene Prüferfunktion im Bereich des Marktordnungsrechts eingestuft. Auch nach den Durchführungsbestimmungen vom 19.01.2004 - ebenso wie den vorangegangenen vom 16.9.1974 - zeichnet sich die Verwendung in der herausgehobenen Funktion im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung typischerweise durch ein bei der Sachverhaltsermittlung und Entscheidungsfindung notwendiges höheres Maß an Sachkenntnis sowie ein größeres Geschick bei der Gewinnung der notwendigen Kooperationsbereitschaft der von der Prüfung betroffenen Personen aus.
24 
Damit aber wird allein auf die inhaltlichen Anforderungen der Verwendung auf dem Dienstposten als Steuer- oder Zollaußenprüfer abgehoben, mithin auf die Art der dort typischerweise ausgeübten Tätigkeit. Damit nicht in Einklang steht die Regelung nach den Durchführungsbestimmungen, wonach die Stellenzulage nur noch erhält, wer zu mehr als 50% außerhalb der Dienststelle tätig ist. Denn damit wird allein auf den Ort der Tätigkeit abgestellt, was nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen der §§ 42 Abs. 1, 3 BBesG und der Vorbemerkung Nr. 26 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz entspricht.
25 
Dem Kläger steht, da seine Dienstposten-Tätigkeit durch die Prüfertätigkeit schlechthin gekennzeichnet ist, mithin die geltend gemachte Stellenzulage rückwirkend ab März 2004 zu.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27 
Die Berufung war zuzulassen (§ 124a Abs.1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die klärungsbedürftige Frage über den Einzelfall hinaus Wirkung hat.
28 
Beschluss vom 21.06.2006
29 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3 und 39 Abs. 1 GKG auf
30 
920,40 EUR
31 
festgesetzt. (zweifacher Jahresbetrag gemäß Ziff. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom Juli 2004 in: Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., GKG Anh I B § 52 Rdnr. 19).

Gründe

 
19 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Oberfinanzdirektion ... vom 08.04.2004 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 04.10.2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat Anspruch auf Gewährung der geltend gemachten Prüferzulage (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
20 
Nach § 42 Abs. 1 BBesG können für herausgehobene Funktionen Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Nach Abs. 3 dürfen Stellenzulagen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Nach Anlage I zum BBesG, Vorbemerkung Nr. 26 Abs. 1 S. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B erhalten Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung eine Stellenzulage nach Anlage IX. Nach Ziffer 42.3.1 der Verwaltungsvorschriften zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) sind Stellenzulagen in der Regel Zulagen, die wegen der Bedeutung oder sonstiger Besonderheiten der wahrgenommenen Funktion für den Zeitraum gewährt werden, in dem die in der Zulageregelung genannten Voraussetzungen, z. B. Verwendung in einer bestimmten Funktion (Tätigkeit), Verwendung als Angehöriger einer bestimmten Beamtengruppe, erfüllt sind. Nach Ziffer 42.3.3 ist eine Verwendung im Sinne dieser Vorschrift die selbständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung des übertragenen Aufgabengebiets (Dienstposten), sofern nicht in einer Zulageregelung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Nach Ziffer 42.3.5 ist die Voraussetzung einer überwiegenden oder sonst anteilmäßig festgelegten Ausübung der zulageberechtigten Tätigkeit erfüllt, wenn die Wahrnehmung dieser Tätigkeit durchschnittlich im Kalendermonat mehr als die Hälfte bzw. den festgelegten Anteil der regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht. Nach den vom Bundesministerium der Finanzen mit Erlass vom 19.01.2004 herausgegebenen Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung - DB - Prüferzulage -, die die Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Prüferzulage vom 16.09.1974 ablöste, soll (Ziff. 2) „mit der Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 26 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes (im Weiteren Prüferzulage) die herausgehobene Funktion im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung abgegolten werden. Diese Verwendungen zeichnen sich typischerweise durch ein, bei der Sachverhaltsermittlung und Entscheidungsfindung notwendiges, höheres Maß an Sachkenntnis sowie ein größeres Geschick bei der Gewinnung der notwendigen Kooperationsbereitschaft der von der Prüfung betroffenen Personen aus“. Nach Ziffer 2. 1 erhalten die Prüferzulage Beamtinnen und Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes, die überwiegend im Außendienst unter anderem in den Sachgebieten Prüfungsdienst und Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Hauptzollämter oder im Zollfahndungsdienst eingesetzt sind. Nach Ziffer 2.1.1 gelten als Außendienst die für Prüfungen und Ermittlungen außerhalb der Dienststelle tatsächlich aufgewendeten Zeiten ohne die Zeiten der Tätigkeiten am Telearbeitsplatz oder in der Wohnung bei teilweiser Dienstverrichtung zu Hause sowie die bei Prüfungen und Ermittlungen für den Zu- und Abgang aufgewendeten Zeiten, ohne die Zeiten für Wege zwischen Wohnung und Dienststelle. Zum Außendienst rechnen weiter nur Zeiten, in denen die typischen Aufgaben der Steuerprüfung oder der Zollfahndung wahrgenommen werden; andere Aufgaben, wie allgemeine Verwaltungsaufgaben (z. B. Beschaffung von Arbeitsmaterialien, Reparaturen von Dienstfahrzeugen usw.) können dem Außendienstanteil nicht zugerechnet werden. Nach Ziffer 2.1.2 erfolgt die Ermittlung des überwiegenden Anteils im Außendienst anhand von Tagebuchaufschreibungen selbständig und eigenverantwortlich gemäß Ziffer 42.3.5 der BBesGVwV.
21 
Danach steht dem Kläger die geltend gemachte Prüferzulage rückwirkend ab Monat März 2004 zu. Die mit Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 19.1.2004 neu gefassten Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung (DB-Prüferzulage) für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen sind rechtswidrig, soweit sie die Gewährung der Zulage - anders als noch die Durchführungsbestimmungen vom 16.09.1974 - vom Umfang der tatsächlich im Außendienst, also vor Ort, durchgeführten Prüfungs- und Ermittlungstätigkeiten abhängig machen und die Aufgabenerfüllung am Telearbeitsplatz oder in der Wohnung bei teilweiser Dienstverrichtung zu Hause nicht berücksichtigen.
22 
Dies steht nicht in Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 42 Abs. 1 und Abs. 3 BBesG, wonach für herausgehobene Funktionen Amts- und Stellenzulagen gewährt werden können und Stellenzulagen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Zwar macht die Regelung in Vormerkung Nr. 26 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) die Gewährung einer Stellenzulage nach Anlage IX von der Zeit der überwiegenden Verwendung der Beamten im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung abhängig. Der Begriff der „Verwendung im Außendienst“ ist jedoch nach dem Sinn der Vorschrift nicht dahin zu verstehen, dass der Ort der Tätigkeit ausschlaggebend sein soll. Eine Auslegung ist durch die in den seit 01.08.1980 geltenden BBesGVwV enthaltenen Auslegungsgrundsätze für die echten Stellenzulagen, zu denen auch diejenige der Vorbemerkung Nr. 26 gehört (vgl. Schwegmann/Summer, a.a.O., RdNr. 11 e), erfolgt. Nach Ziff. 42.3.1 sind Stellenzulagen in der Regel Zulagen, die wegen der Bedeutung oder sonstiger Besonderheiten der wahrgenommenen Funktion für den Zeitraum gewährt werden, in dem die in der Zulageregelung genannten Voraussetzungen, z.B. Verwendung in einer bestimmten Funktion (Tätigkeit), Verwendung als Angehöriger einer bestimmten Beamtengruppe, erfüllt sind. Eine Verwendung im Sinne dieser Vorschrift ist nach Ziff. 42.3.3 die selbständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung des übertragenen Aufgabengebiets (Dienstpostens). Unter (herausgehobener) Funktion im Sinne des § 42 BBesG versteht man sonach die Summe der übertragenen Dienstaufgaben, also das Amt im funktionellen Sinne. Diese Funktionen müssen sich gegenüber den Funktionen des Amtes der jeweiligen Besoldungsgruppe im statusrechtlichen Sinne herausheben, d.h. ein Vergleich der Funktionen muss die Höherwertigkeit der mit der Zulage bedachten Funktion nach vorausgesetzten Kenntnissen, Schwierigkeit der Dienstverrichtung und Verantwortung ergeben (vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Kommentar, II/1 § 42 BBesG RdNr. 7). Eine auf die Schwierigkeit von Funktionen und damit von Dienstposten abstellende Zulagenregelung muss die Dienstposten bezeichnen, was durch Beschreibung der Aufgabe oder durch Nennung der Dienststelle (Organisationseinheit), bei der die höherwertigen Aufgaben zu erfüllen sind, geschehen kann (ebenda).
23 
Diese Funktionsbeschreibung ist sowohl allgemein für Prüfer im Außendienst in den Durchführungsbestimmungen vom 19.01.2004 erfolgt als auch konkret hinsichtlich der den Kläger betreffenden Stellen- bzw. Dienstpostenbeschreibung. Die Dienstpostenbeschreibung bezeichnet seine Funktion als .... Als weitere Aufgabenbeschreibung ist festgehalten .... Nach den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 24.11.2004 gehört er damit zum Sachgebiet Prüfungsdienst. Bereits hiernach ist sein Dienstposten bzw. seine Funktion als herausgehobene Prüferfunktion im Bereich des Marktordnungsrechts eingestuft. Auch nach den Durchführungsbestimmungen vom 19.01.2004 - ebenso wie den vorangegangenen vom 16.9.1974 - zeichnet sich die Verwendung in der herausgehobenen Funktion im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung typischerweise durch ein bei der Sachverhaltsermittlung und Entscheidungsfindung notwendiges höheres Maß an Sachkenntnis sowie ein größeres Geschick bei der Gewinnung der notwendigen Kooperationsbereitschaft der von der Prüfung betroffenen Personen aus.
24 
Damit aber wird allein auf die inhaltlichen Anforderungen der Verwendung auf dem Dienstposten als Steuer- oder Zollaußenprüfer abgehoben, mithin auf die Art der dort typischerweise ausgeübten Tätigkeit. Damit nicht in Einklang steht die Regelung nach den Durchführungsbestimmungen, wonach die Stellenzulage nur noch erhält, wer zu mehr als 50% außerhalb der Dienststelle tätig ist. Denn damit wird allein auf den Ort der Tätigkeit abgestellt, was nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen der §§ 42 Abs. 1, 3 BBesG und der Vorbemerkung Nr. 26 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz entspricht.
25 
Dem Kläger steht, da seine Dienstposten-Tätigkeit durch die Prüfertätigkeit schlechthin gekennzeichnet ist, mithin die geltend gemachte Stellenzulage rückwirkend ab März 2004 zu.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27 
Die Berufung war zuzulassen (§ 124a Abs.1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die klärungsbedürftige Frage über den Einzelfall hinaus Wirkung hat.
28 
Beschluss vom 21.06.2006
29 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3 und 39 Abs. 1 GKG auf
30 
920,40 EUR
31 
festgesetzt. (zweifacher Jahresbetrag gemäß Ziff. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom Juli 2004 in: Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., GKG Anh I B § 52 Rdnr. 19).

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.