Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 07. Okt. 2016 - 8 A 158/16

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2016:1007.8A158.16.0A
bei uns veröffentlicht am07.10.2016

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung des Wasserentnahmeentgeltbescheides für das Erhebungsjahr 2014, soweit das Entgelt einen Betrag von 300,- Euro überschreitet.

2

Der Vater des Klägers, Herr Eberhard B., war Inhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die zum zutage fördern von Grundwasser mittels Brunnen zur Feldberegnung mit einer jährlichen Entnahmemenge bis zu 150.000 m³/a berechtigte. Die wasserrechtliche Erlaubnis wurde ursprünglich am 17. Dezember 1979 für die ehemalige LPG B-Stadt Nord (Aktenzeichen 44/586/8029/78) erteilt. Der erste Änderungsbescheid hierzu erging gegenüber Herrn Eberhard B. am 27.10.1998. Herr Eberhard B. wurde nach seinem Tode am 24.02.2010 im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge von seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern, darunter dem Kläger, beerbt.

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Gegenüber dem Kläger wurde erstmals für das Erhebungsjahr 2013 für die Entnahme des Grundwassers ein Wasserentnahmeentgelt in Höhe von 300,00 EUR (von 3.000,00 EUR auf 300,00 EUR ermäßigt) festgesetzt.

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Für das Erhebungsjahr 2014 setzte der Beklagte abermals gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 04.01.2016 ein Wasserentnahmeentgelt in Höhe von 3.000,00 EUR fest. Die Höhe war nach der in der wasserrechtlichen Genehmigung festgesetzten zulässigen Entnahmemenge von 150.000 m³ pro Kalenderjahr bemessen. Der Antrag des Klägers auf Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts wurde wegen verfristeter Einreichung nicht bei der Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts berücksichtigt. Der Beklagte ging bei der Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts davon aus, dass der Kläger Inhaber der wasserrechtlichen Erlaubnis sei und als solcher auch Entgeltpflichtiger gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern für das Land Sachsen-Anhalt vom 22. Dezember 2011 (WasEE-VO LSA).

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Das Grundwasser zutage gefördert hat im Erhebungsjahr 2014 nicht der Kläger, sondern mit dessen Einverständnis die KWS Zuchtstation K… . Nach Angaben des Klägers und der KWS Zuchtstation K... seien 105 m³ Wasser entnommen worden.

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Mit Schreiben vom 02.03.2016 nach Erlass des Festsetzungsbescheides für das Erhebungsjahr 2014 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, u.a. den Festsetzungsbescheid gemäß § 48 VwVfG zurück zu nehmen, soweit darin ein Wasserentnahmeentgelt von mehr als 300,- Euro (Mindestsatz) festgesetzt wurde.

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Der Antrag des Klägers auf Rücknahme des Festsetzungsbescheides wurde mit Bescheid vom 16.03.2016 (dem Klägervertreter am 21.03.2016 zugestellt) abgelehnt. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Festsetzungsbescheid für das Erhebungsjahr 2014 rechtmäßig sei, da der Ermäßigungsantrag unvollständig, verfristet und nicht in der erforderlichen Form eingereicht worden sei und eine Wiedereinsetzung nicht zu gewähren gewesen sei. Somit lägen die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 48 VwVfG (Rücknahmerechtswidriger Verwaltungsakte) nicht vor.

8

Am 21.04.2016 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Darin hat er zunächst in der Hauptsache beantragt, den Festsetzungsbescheid für das Erhebungsjahr 2014 vom 04.01.2016 aufzuheben (Hauptantrag) und hilfsweise den Beklagten zur ermessensfehlerfreien Neubescheidung über seinen Rücknahmeantrag vom 02.03.2016 zu verpflichten.

9

Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 07.10.2016 den Hauptantrag zurückgenommen hat, stellt er den ursprünglich als Hilfsantrag gestellten Antrag als Hauptantrag und beantragt nunmehr

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 16.03.2016 zu verpflichten, über den Aufhebungsantrag des Klägers vom 02.03.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und ist der Auffassung, dass der Kläger als Inhaber der wasserrechtlichen Erlaubnis Entgeltpflichtiger für das Wasserentnahmeentgelt sei. Das Tatbestandsmerkmal "Benutzung des Entnehmens" in § 1 Abs. 1 WasEE-VO LSA sei bereits dann erfüllt, wenn der potentielle Entgeltpflichtige eine wasserrechtliche Genehmigung/Erlaubnis inne habe. Auf eine tatsächliche Benutzung komme es dagegen nicht an. Durch das Innehaben des oder der Wasserrechte könne das durch den Bescheid wasserhaushaltstechnisch gebundene Wasser nicht an andere Wasserrechtsinteressenten verteilt/vergeben werden. Der Mehrwert für den Wasserrechtsinhaber entstehe somit nicht erst in der tatsächlichen Wasserentnahme, sondern bereits mit dem tatsächlichen Innehaben des Wasserrechts.

14

Das Abstellen auf das erteilte Wasserrecht werde in der WasEE-VO auch durchgängig beibehalten. So errechne sich die Höhe des Wasserentnahmeentgelts grundsätzlich aus der zulässigen Jahresmenge des die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheides (§ 3 Abs. 1 WasEE-VO LSA). Alternativ könne nach § 4 Abs. 1 WasEE-VO LSA die zur Berechnung der Höhe der Wasserentnahme zugrunde zu legende Jahresmenge auf Antrag des Entgeltpflichtigen ermäßigt werden. Der Nachweis habe durch Messungen oder in anderer geeigneter Form zu erfolgen (modifizierte Messlösung). Die modifizierte Messlösung entspreche sowohl dem Lenkungsziel als auch dem Verursacherprinzip. Unter anderem biete die modifizierte Messlösung auch Anreize dafür, die bestehenden Rechte an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen bzw. dass nicht mehr benötigte Rechte aufgehoben werden.

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Bereits das Bundesverfassungsgericht habe in seiner "Wasserpfennig"-Entscheidung (BVerfGE 93,319) ausgeführt, dass das Wasserentnahmeentgelt "für eine individuelle zurechenbare öffentliche Leistung, die Eröffnung der Möglichkeit der Wasserentnahme, erhoben" werde. Insofern habe das BVerfG ausdrücklich die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Gebührenbemessung betont und zur Begründung ausgeführt, dass jede einzelne Gebühr nicht noch nach Kosten, Wert und Vorteil einer real erbrachten Leistung genau berechnet werden könne, sondern vielfach nur nach Wahrscheinlichkeit und Vermutungen in gewissen Maß vergröbert bestimmt und pauschaliert werden würden.

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Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung auch auf die Rechtsprechung des VG A-Stadt zum Wasserentnahmeentgelt (Urteile vom 02.06.2015 - 2 A 2/15 HAL sowie 2 A 10/15) hingewiesen, die bereits auch in der Begründung des streitgegenständlichen Rücknahmebescheides vom 16.03.2016 genannt worden war.

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Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vortrages der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Nach teilweiser Klagerücknahme war das Verfahren insoweit einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

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Die Klage auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ist zulässig und begründet.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag vom 02.03.2016 über die Rücknahme des Festsetzungsbescheides vom 04.01.2016 unter Beachtung der Rechtssauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Der ablehnende Rücknahmebescheid des Beklagten vom 16.03.2016 ist rechtswidrig, da der Beklagte bei der Rücknahmeentscheidung sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.

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I. Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Festsetzungsbescheides ist entgegen der Ansicht der Beteiligten nicht § 48 VwVfG, sondern § 7 Abs. 1 WasEE-VO LSA i.V.m. § 130 AO. Gemäß § 130 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Rechtswidrig ist ein Verwaltungsakt, wenn das im Zeitpunkt seines Erlasses geltende Recht unrichtig angewendet oder bei der Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen worden war, der sich als unrichtig erweist. Rechtswidrigkeit kann auf (objektiv) fehlerhafter Anwendung des materiellen wie des formellen Rechts beruhen (vgl. Rüsken, in: Klein: AO, Kommentar, 11. Aufl. § 130 Rn. 20). Bei Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes hat die Behörde im pflichtgemäßen Ermessen über die Rücknahme zu entscheiden. Bei dieser Ermessensentscheidung hat die Behörde die Gesichtspunkte der Gerechtigkeit im Einzelfall und dem Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden abzuwägen, wobei letzterer nach Bestandskraft besonderes Gewicht erhalten muss (vgl. Rüsken, in: Klein: AO, Kommentar, 11. Aufl. § 130 Rn. 27). Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes allein führt jedoch noch nicht innerhalb des Rücknahmeermessens zu einer Ermessensreduktion auf Null. Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ist vielmehr nur eine notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung für die Rücknahme und einen darauf zielenden Rücknahmeanspruchs. Eine Ermessensreduktion auf Null kommt nur dann in Betracht, wenn sich – über die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 130 AO hinaus - aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, dass eine Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes "schlechthin unerträglich" wäre (Rüsken, in: Klein: AO, Kommentar, 11. Aufl. § 130 Rn. 27; vgl. zu § 48 VwVfG, BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 – 1 C 10/07, Rn. 32 f.; BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 – 6 C 32.06, beide zitiert in juris) oder wenn eine "offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes" vorliegt (BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 – 6 C 32/06, zitiert in juris, vgl. zur Parallelvorschrift in § 48 VwVfG: Knack/Henneke, VwVfG, Kommentar, 10. Aufl. § 48 Rn. 77; Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG Großkommentar, 2014, § 48 Rn. 69).

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Ermessensentscheidungen einer Behörde können vom Gericht nur darauf überprüft werden, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten hat und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, § 7 WasEE-VO LSA i.V.m. § 5 AO. Das Gericht kann keine Überprüfung der Zweckmäßigkeit der behördlichen Entscheidung vornehmen; das Gericht darf sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen und eigene Zweckmäßigkeitserwägungen an die Stelle der Entscheidung der Behörde setzen. Als Ermessensfehler kommen grundsätzlich der Ermessensnichtgebrauch, die Ermessensüberschreitung und der Ermessensfehlgebrauch in Betracht.

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Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen hat der Beklagte sein Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt.

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1. Hierbei kann dahin stehen bleiben, ob der Beklagte bereits deswegen fehlerhaft sein Ermessen ausgeübt hat, weil er seine Rücknahmeentscheidung auf § 48 VwVfG als Rechtsgrundlage gestützt hat, und nicht auf den hier stattdessen anwendbaren, wortgleichen § 130 Abs. 1 AO i.V.m. 7 WasEE-VO LSA, oder weil ggf. der Ermäßigungsantrag des Klägers nicht hätte als verfristet hätte eingestuft werden dürfen bzw. ihm hätte Wiedereinsetzung in die Frist gewährt werden müssen.

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2. Vorliegend liegt ein Ermessensfehler in Form des Ermessensnichtgebrauchs vor. Der Beklagte verkannte, dass der Festsetzungsbescheid rechtwidrig war und somit die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Rücknahmeentscheidung nach § 130 AO vorgelegen haben, die Rücknahme somit in seinem Ermessen stand.

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Der Festsetzungsbescheid ist rechtswidrig, der er nicht gegenüber dem materiell Entgeltpflichtigen erteilt worden ist.

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3. Entgeltpflichtiger nach § 1 Abs. 2 WasEE-VO LSA ist der jeweilige Benutzer nach § 1 Abs. 1 WasEE-VO LSA. Gemäß § 1 Abs. 1 WasEE-VO LSA erhebt das Land für die Benutzungen des Entnehmens oder Ableitens von Wasser aus oberirdischen Gewässern und des Entnehmens, zutage förderns, zutage leitens oder Ableitens von Grundwasser ein Wasserentnahmeentgelt.

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Entgeltpflichtiger für die Festsetzung des Wasserentgelts i.S.v. § 1 Abs. 2 WasEE-VO LSA ist daher derjenige, der die in § 1 Abs. 1 WasEE-VO genannten Tätigkeitentatsächlich ausübt. Der tatsächliche Gewässernutzer war im Erhebungsjahr 2014 unstreitig die KWS K.... Damit wäre auch allenfalls diese als materiell Entgeltpflichtige und Adressatin des Feststellungsbescheides in Betracht gekommen, nicht aber der Kläger. Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, dass materiell entgeltpflichtig der jeweilige Inhaber der wasserrechtlichen Erlaubnis und somit der Kläger sei, folgt das Gericht dem nicht. Soweit der Beklagte auf die Urteile des VG A-Stadt (Urteile vom 02.06.2015 - 2 A 2/15 HAL sowie 2 A 10/15 HAL beide n. v.) verweist, lagen diesen andere Sachverhalte zugrunde, denn dort waren Inhaber der wasserrechtlichen Erlaubnis und Benutzer identisch. In Streit standen in diesen Verfahren die Höhe des Entgelts, die Ermäßigung und die tatsächliche Möglichkeit der Entnahme.

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Der Auffassung der hier erkennenden Kammer liegen folgende Erwägungen zu Grunde:

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a) Das Gericht stützt sich bei seiner Entscheidung bei der Bestimmung des Entgeltpflichtigen unter anderem auf den Wortlaut der WasEE-VO LSA. Gemäß § 1 Abs. 2 WasEE-VO LSA ist Entgeltpflichtiger der jeweilige Benutzer gemäß § 1 Abs. 1 WasEE-VO LSA. Danach erhebt das Land für die Benutzungen des Entnehmens oder Ableitens von Wasser aus oberirdischen Gewässern und des Entnehmens, zutage förderns, zutage leitens oder Ableitens von Grundwasser ein Wasserentnahmeentgelt. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut ist damit der jeweilige Benutzer für die jeweiligen tatsächlichen Benutzungen entgeltpflichtig (so auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.06.2011 – 9 A 1947/10, Rn. 37, zitiert in juris). Soweit der Beklagte in seinem Festsetzungsbescheid vom 16.03.2016 auf Seite 2 ausführt:

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"Entgeltpflichtiger i.S.d. § 1 Abs. 2 WasEE-VO LSA ist der jeweilige Benutzer des Gewässers, derInhaber des die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheides bzw. der Eigentümer der Wasserbenutzungsanlage oder des Grundstücks im Sinne des § 8 Abs. 4 WHG",

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stellt dies eine für das Gericht nicht nachvollziehbare Erweiterung des Tatbestandes von § 1 Abs. 2 WasEE-VO LSA dar. Auf die Inhaberschaft der wasserrechtlichen Erlaubnis/Genehmigung ist bei der Bestimmung des Entgeltpflichtigen ("Wer") dem Wortlaut nach in § 1 Abs. 2 WasEE-VO LSA nicht abzustellen.

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b) Dieses Wortverständnis deckt sich auch mit der Begriffsbestimmung im Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Dieses kann zur Auslegung der Begrifflichkeiten der WasEE-VO LSA herangezogen werden, da es eng mit dem Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt verknüpft ist bzw. von diesem konkretisiert/geändert wird. Das Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt ist wiederum sachlich eng mit der Wasserentnahmeentgeltverordnung (WasEE-VO LSA) verknüpft, da es in § 105 Abs. 3 Nr. 1 WG LSA die Ermächtigungsgrundlage für die Wasserentnahmeentgeltverordnung (WasEE-VO LSA) enthält.

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Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 WHG sind "Benutzungen" das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, sowie das Entnehmen, zutage fördern, zutage leiten oder Ableiten von Grundwasser. Insoweit ist der Wortlaut in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 WHG identisch mit dem Wortlaut in § 1 Abs. 1 WasEE-VO. Im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG ist in der Literatur anerkannt, dass eine solche Benutzung erfordert, dass das Grundwasser in irgendeiner Form von seinem bisherigen Ort weg bewegt wird. Jede der genannten Benutzungen erfordert ein zweckgerichtetes (nach seiner objektiven Eignung) auf das Grundwasser bezogenes Verhalten (vgl. Reinhard, in: Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 11. Aufl., § 9, Rn. 66 f.). Mitunter wird im Rahmen der Begriffsbestimmung des "Benutzers" auch auf den Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft der Gewässerbenutzungsanlage abgestellt (Reinhard, in: Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 11. Aufl, § 8, Rn. 10 f.), nicht jedoch auf den Inhaber der Erlaubnis.

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c) Etwas anderes lässt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht zwingend aus der Systematik der WasEE-VO LSA ableiten (so aber VG A-Stadt, Urteil vom 02.06.2015 – 2 A 2/15 HAL). Dem Beklagten ist zwar insoweit zuzustimmen, als das für die Bestimmung der Höhe des Wasserentnahmeentgelts nahezu durchgängig auf das erteilte Wasserrecht abgestellt wird. So errechnet sich die Höhe des Wasserentnahmeentgelts grundsätzlich aus der zulässigen Jahresmenge des die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheides (§ 3 Abs. 1 WasEE-VO LSA). Alternativ kann nach § 4 Abs. 1 WasEE-VOR die zur Berechnung der Höhe des Wasserentnahmeentgelts zugrunde zu legende Jahresmenge auf Antrag des Entgeltpflichtigen ermäßigt werden, wenn die tatsächlich entnommene Menge im Erhebungszeitraum geringer als die zulässige Jahresmenge ist oder der tatsächliche Verwendungszweck ein anderer ist. Hierbei soll jedoch auch bei einer Ermäßigung wegen tatsächlich geringerer Entnahmen ein Wasserentnahmeentgelt von mindestens 10 % des die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheides festgesetzt werden, d.h. eine insoweit von der tatsächlichen Nutzung unabhängige Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts.

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Diesem grundsätzlichen Abstellen auf das Wasserrecht bei der Bestimmung der Höhe des Entgelts steht jedoch nicht zwingend entgegen, dass in Bezug auf die Bestimmung des Entgeltpflichtigen auf die tatsächliche Benutzung abgestellt wird. Das Abstellen auf das Wasserrecht stellt lediglich eine Erleichterung bei der Berechnung des Entgelts dar und spiegelt den "typischen Regelfall" wider, dass derjenige, der ein Gewässer erlaubnis- und bewilligungspflichtig "benutzt" und damit überhaupt erst in den Anwendungsbereich der WasEE-VO LSA fällt (vgl. § 105 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA), § 1 Abs. 3 WasEE-VO LSA), grundsätzlich auch die erforderliche Erlaubnis und/oder Bewilligung hat. Dieser Regelfall lässt jedoch angesichts des eindeutigen Wortlauts in § 1 Abs. 2 WasEE-VO LSA keinen zwingenden Rückschluss auf die Qualifikation des "Entgeltpflichtigen" zu. Die WasEE-VO LSA geht selbst davon aus, dass das Wasserentgelt auch dann erhoben werden kann, wenn kein die Gewässerbenutzung zulassender Bescheid vorhanden ist (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 WasEE-VO LSA).

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d) Dieses Verständnis der WasEE-VO LSA entspricht zudem der Intention der Landesregierung. In der Antwort der Landesregierung auf die "Kleine Anfrage KA6/8080 vom 19.11.2013 (LT Drucks 6/2587) heißt es auf Seite 2: "Von der Pflicht zur Entrichtung eines Wasserentnahmeentgelts ausgenommen sind alle Unternehmen, die kein Wasser entnehmen. Darüber hinaus sind nach § 105 Abs. 1 Satz 2 WG LSA alle erlaubnis- oder bewilligungsfreien Benutzungen sowie Benutzungen nach § 1 Abs. 3 WasEE-VO LSA von der Entgeltpflicht befreit." Entgegen der Auffassung des VG A-Stadt (Urteil vom 02.06.2015 – 2 A 10/15 HAL) ist für das Gericht nicht ersichtlich, inwiefern bei der Auslegung des WasEE-VO LSA die Intention der Landesregierung als Verordnungsgeber nicht maßgeblich sein soll.

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e) Das Abstellen auf das tatsächliche Benutzen für die Bestimmung des materiell Entgeltpflichtigen ist auch von der Ermächtigungsgrundlage der WasEE-VO LSA gedeckt. Ermächtigungsgrundlage der WasEE-VO LSA ist § 105 Abs. 3 Nr. 1 WG LSA. Danach wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung die entgeltpflichtigen Tatbestände in § 105 Abs. 1 WG LSA festzulegen. Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 WG LSA kann das Land für das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und das Entnehmen, zutage fördern, zutage leiten oder Ableiten von Grundwasser ein Entgelt (Wasserentnahmeentgelt) erheben.

39

Die Ermächtigungsgrundlage knüpft somit ebenfalls vom Wortlaut an eine tatsächliche Nutzung an.

40

f) Das Abstellen auf das tatsächliche Benutzen für die Bestimmung des materiell Entgeltpflichtigen steht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG. Dies ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG. Darin heißt es:

41

"Die Mitgliedstaaten berücksichtigen unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Analyse gemäß Anhang III und insbesondere unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips den Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten. Die Mitgliedstaaten sorgen bis zum Jahr 2010 dafür, dass [erste Bindestrich] die Wassergebührenpolitik angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, Wasserressourcen effizient zu nutzen, und somit zu den Umweltzielen dieser Richtlinie beiträgt; [zweiter Bindestrich] dass die verschiedenen Wassernutzungen, die mindestens in Sektoren Industrie, Haushalte und Landwirtschaft aufzugliedern sind, auf der Grundlage der gemäß Anhang III vorgenommenen wirtschaftlichen Analyse und unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips einen angemessenen Beitrag lasten zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen".

42

Hier kommt deutlich das "Verursacherprinzip" zum Ausdruck.

43

Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass mit dem Gemeinschaftsrecht auch die sogenannte "modifizierte Bescheidlösung" vereinbar wäre und diese grundsätzlich auch geeignet scheint, angemessene Anreize für die Benutzer zu schaffen, Wasserressourcen effizient zu nutzen (so VG A-Stadt, Urteil vom 02.06.2015 – 2 A/15 HAL). Die sogenannte "Bescheidlösung" bzw. "modifizierte Bescheidlösung" sieht im Wesentlichen vor, dass die Entgeltpflichtigkeit bereits an die Inhaberschaft des Wasserrechts anknüpft. Entgeltpflichtiger sei damit der Erlaubnisinhaber, da dieser bereits die potentielle Möglichkeit der Benutzung innehabe und schon dies einen wirtschaftlichen Vorteil darstelle, der mit dem Wasserentgelt abgeschöpft werden solle. Die tatsächlich entnommene Wassermenge bleibe durch die Ermäßigungsmöglichkeit des § 4 WasEE-VO LSA jedoch nicht unberücksichtigt, so dass insoweit dem insbesondere in der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG zum Ausdruck kommenden Verursacherprinzip ausreichend Rechnung getragen werde.

44

Eine "Bescheidlösung" bzw. auch eine "modifizierte Bescheidlösung" hat der Verordnungsgeber in Sachsen-Anhalt weder gewollt (vgl. LT-Drucks 6/2587, Seite 2) und auch dem klaren und eindeutigen Wortlaut nach nicht gewählt. In Landesverordnungen anderer Bundesländer, die die Bescheidlösung / modifizierte Bescheidlösung umsetzen - beispielsweise die entsprechende Landesverordnung von Rheinland-Pfalz – wird daher auch dem ausdrücklichen Wortlaut nach auf die formale Inhaberschaft der wasserrechtlichen Erlaubnis abgestellt (so § 3 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern vom 3. Juli 2012 Rheinland-Pfalz: "Zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts ist verpflichtet, wer im Zeitpunkt einer zulassungspflichtigen Wasserentnahme 1. die Zulassung innehat oder 2. im Sinne des § 1 Abs. 1 Wasser ohne die erforderliche Zulassung entnimmt".).

45

g) Das Gericht folgt dem Vortrag des Beklagten nicht, soweit der er unter Berufung auf die sogenannte "Wasserpfennig-Entscheidung" des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93, vgl. dazu auch Nichtannahmebeschluss vom 20.01.2010 – 1 BvR 1801/07, 1 BvR 1878/07 – jeweils zitiert in juris, ebenso wohl VG A-Stadt, Urteile vom 02.06.2015 - 2 A 2/15 HAL sowie 2 A 10/15 HAL) darauf abstellt, dass das Tatbestandsmerkmal nach § 1 Abs. 1 WasEE-VO LSA "Benutzung des Entnehmens" bereits dann erfüllt sei, wenn dem potentiell Entgeltpflichtigen bereits eine wasserrechtliche Genehmigung/Erlaubnis von der zuständigen Behörde erteilt worden sei. Begründet wird dies u.a. damit, dass durch das Innehaben des oder der Wasserrechte das durch den Bescheid wasserhaushaltstechnisch gebundene Wasser nicht an andere Wasserrechtsinhaber verteilt/vergeben werden könne und dieser Vorteil, nämlich die rechtmäßige Entnahmemöglichkeit, bereits der entscheidende Sondervorteil sei, der mit dem Wasserentnahmeentgelt abgeschöpft werden solle.

46

Der Ansicht des BVerfG in den oben zitierten Beschlüssen steht die hiesige Entscheidung nicht entgegen. Das BVerfG hat zwar in seinem Beschluss vom 07.11.1995 (2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93) ausgeführt, dass bereits die Abschöpfung der potentiellen Nutzungsmöglichkeit legitimiert sein kann. Es hat aber auch klarstellt, dass sich die Wasserentnahmeentgelte auch lediglich anhand der tatsächlich entnommenen Wassermenge berechnen lassen können und insoweit der in der Eröffnung der Nutzungsmöglichkeit liegende Vorteil nicht nach seinem rechtlichen, sondern nach seinem tatsächlichen Umfang abgeschöpft werden könne (so für die Wasserentnahmeentgelte in Baden-Württemberg und Hessen, vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 165). Aus dem vorgenannten Beschluss heraus ergibt sich nicht zwingend, dass das Wasserentnahmeentgelt an die Inhaberschaft des Wasserrechts geknüpft sein muss.

47

Der Beklagte verkennt zudem, dass der Vorteil des Wasserrechtsinhabers (die potentielle Nutzungsmöglichkeit als Sondervorteil gegenüber anderen) bereits nach den Regelungen der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) vom 10. Oktober 2012 abgegolten wird (vgl. § 1 Abs. 1 AllGO LSA i.Vm. Ziffer 1.2.1 der Anlage, wonach eine Gebühr für die Bewilligung von Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG festgesetzt wird). Da sich diese Gebühr nicht nur anhand des Zeitaufwandes für die Erteilung der Bewilligung orientiert, sondern auch nach der Menge in m³ Wasser, welche innerhalb der Gültigkeitsdauer zulässigerweise entnommen werden darf, deckt die Gebühr nach Überzeugung des Gerichts nicht nur als allgemeine Verwaltungsgebühr für die formelle Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ab. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass auch der wirtschaftliche Sondervorteil des Wasserrechtsinhabers mit dieser allgemeinen Verwaltungsgebühr abgeschöpft wird.

48

4. Im Ergebnis hat der Beklagte sein Ermessen hier fehlerhaft ausgeübt. Da das Klagebegehren des Klägers lediglich auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Rücknahmeantrages gerichtet war, insoweit der Beklagte die Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts von mehr als 300,00 EUR abgelehnt hat, war der Klage des Klägers auch nur insoweit stattzugeben.

49

II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

50

III. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage, wer Entgeltpflichtiger im Sinne der Wasserentnahmeentgeltverordnung für da Land Sachsen-Anhalt ist, bedarf der grundsätzlichen Klärung.

51

IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.


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Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Abgabenordnung - AO 1977 | § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. (2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich er

Abgabenordnung - AO 1977 | § 5 Ermessen


Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 9 Benutzungen


(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,2. das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,3. das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 8 Erlaubnis, Bewilligung


(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. (2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewäss

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(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.