Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 05. Apr. 2018 - 6 A 344/16

bei uns veröffentlicht am05.04.2018

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen für den Zeitraum von April bis September 2016, der sich unmittelbar an ihre Förderungshöchstdauer anschloss.

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Die Klägerin studierte Wasserwirtschaft (Bachelor of Engineering). Sie begann ihr Studium an der TU C-Stadt im Wintersemester 2011/2012. Nach einem Urlaubssemester im Sommersemester 2013 und einem Auslandssemester an der Universität C. im Wintersemester 2013/2014 wechselte sie zum Beginn des Sommersemesters 2015 zur Hochschule A-Stadt unter Beibehaltung ihrer Fachrichtung. Dort wurde sie in das sechste Fachsemester eingestuft. Ihr wurden von den 136 an der TU C-Stadt nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen erworbenen Credits 93 anerkannt. Zusammen mit den anerkannten Credits erreichte die Klägerin zum Ende des Wintersemesters 2015/2016 an der Hochschule A-Stadt 130 Credits. Im Sommersemester 2016 legte die Klägerin ihre letzten Prüfungen ab. Im Wintersemester 2016/2017 absolvierte die Klägerin ein Auslandssemester an der S-University und schrieb dort ihre Bachelor-Arbeit.

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Der Beklagte setzte im Rahmen seines ersten Bescheides über die Bewilligung von Ausbildungsförderung an die Klägerin vom 30.06.2015 die Förderungshöchstdauer bis März 2016 fest, nachdem das Studentenwerk C-Stadt die Förderungshöchstdauer zuvor mit September 2015 festgesetzt hatte. Hintergrund war, dass der Bachelor-Studiengang an der Hochschule A-Stadt auf sieben Semester ausgelegt war, während er an der TU C-Stadt mit sechs Semestern konzipiert wurde. Bei der Berechnung wurden das erste Auslandssemester und das Urlaubssemester außen vor gelassen.

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Mit am 31.03.2016 bei dem Beklagten eingegangenem Formular beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung auch nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer und zwar bis März 2017. In der beigefügten Begründung gab die Klägerin an, sie sei darauf vorbereitet gewesen, dass es bei der Anerkennung von Credits zu geringen Unterschieden kommen könne. Auf die dann auftretenden Schwierigkeiten bei der Anerkennung von Studienleistungen und bei der Zusammenstellung des neuen Stundenplans sei sie nicht vorbereitet gewesen. Anfangs habe ihr niemand sagen können, nach welcher Studien- und Prüfungsordnung sie studiere. Nachdem dann festgestanden habe, dass die Studien- und Prüfungsordnung für 2009 maßgebend sei, habe sie einen neuen Stundenplan erstellen müssen. Einen Ansprechpartner wie einen Studiengangleiter habe sie nicht gehabt. Von ihren 136 Credits seien ihr nur 93 anerkannt worden, weil sowohl einige Fächer an der Hochschule A-Stadt mit weniger Punkten bewertet worden seien als auch Dozenten eine Anerkennung abgelehnt hätten, weil die Studienhalte nicht einander entsprächen – trotz ähnlicher Modulbeschreibungen. Die endgültige Bekanntgabe der anerkannten Prüfungsleistungen sei erst am 24.06.2015 erfolgt. Fächer, die an der TU C-Stadt gar nicht angeboten wurden, habe sie nachholen müssen – das seien 16 (Teil-) Module gewesen. Teilweise habe sie den zweiten Teil der Module vor den ersten Teilen belegen müssen, da sie nicht früher angeboten worden seien. Ohne die ersten Teile, die sie erst im Wintersemester 2015/2016 habe belegen können, habe sie aber keine Prüfungen ablegen können. Für ihre Prüfungen sei die Klägerin auch darauf angewiesen gewesen, dass Prüfungen außerhalb der regulären Prüfungszeit abgenommen wurden.

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Mit Bescheid vom 21.04.2016 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte aus, Zeitverluste durch die Nichtanrechnung von Studienleistungen stellten keinen schwerwiegenden Grund für eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer dar.

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Die Klägerin legte mit Schreiben vom 08.05.2016 Widerspruch ein und machte geltend, dass schwerwiegende Gründe für einen Verzug ihres Studienabschlusses vorlägen. So habe sie nach der für sie anzuwendenden Studien- und Prüfungsordnung 2009 ein Praktikum absolvieren müssen, das erst nach Bestehen der Pflichtmodule bis zum dritten Semester möglich gewesen sei. Das Nachholen der Pflichtmodule, für die sie aufgrund des Hochschulwechsels keine Anerkennung erhalten habe, sei neben den regulären Veranstaltungen erforderlich gewesen und habe sieben Veranstaltungen betroffen, die sie erst im sechsten und im siebten Fachsemester habe nachholen können. Entsprechend habe sie die letzte Prüfungsleistung erst am 18.05.2016 im achten Fachsemester ablegen können. Darüber hinaus wiederholte sie, entgegen der Studien- und Prüfungsordnung keinen Ansprechpartner für einen individuellen Studienplan gehabt zu haben. Zusätzlich legte sie ein Schreiben des Prüfungsausschusses des Fachbereichs vom 31.05.2016 vor, in dem der Klägerin mitgeteilt wurde, dass ihr Härtefallantrag unterstützt würde, da sie sich nach ihren Schilderungen stets um einen zügigen Studienablauf bemüht habe und es bei einem Studienortwechsel – zumal bei einem Wechsel von einer Technischen Universität an eine Fachhochschule – in der Regel zu Verlusten an Credits komme.

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Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und gab ihn am 02.06.2016 an das Landesverwaltungsamt zur Entscheidung ab. Zur Begründung seiner Nichtabhilfeentscheidung führte der Beklagte aus, die Klägerin habe den Hochschulwechsel mit einer Leistungsanerkennung auf gleichem Niveau vorgenommen. Es handele sich gerade um keinen Fachrichtungswechsel, so dass die Semesteranzahl von der vorherigen Hochschule fortzuführen sei. Aus einem Wechsel resultierende Zeitverluste stellten keinen Grund für eine Förderungsverlängerung dar.

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Das Landesverwaltungsamt wies den Widerspruch durch Bescheid vom 23.01.2017 zurück. Zur Begründung führte es aus, ein schwerwiegender Grund für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer liege nicht vor. Ursächlich für die Verzögerungen seien keine Erschwernisse außerhalb des Verantwortungsbereichs der Klägerin gewesen. Vielmehr sei Ursache ihr Entschluss zum Wechsel der Hochschule. Darüber hinaus habe sie sich selbst über Hindernisse kundig machen müssen und hätte dabei schon absehen müssen, dass allein wegen der unterschiedlich veranschlagten Studiendauer – sieben Semester an der Hochschule A-Stadt und sechs Semester an der TU C-Stadt – Verzögerungen eintreten würden. Unsicherheiten in der Anerkennung von Studienleistungen habe sie billigend in Kauf genommen und müsse sie sich nun zurechnen lassen. Gründe, warum ein Abschluss ihres Studiums an der TU C-Stadt für sie unzumutbar gewesen sei, lägen nicht vor.

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Auf weiteren Antrag der Klägerin bewilligte ihr der Beklagte zwischenzeitlich mit zwei Bescheiden Hilfe zum Studienabschluss als verzinsliches Bankdarlehen, gegen die sich die Klägerin in einem Widerspruchsverfahren wandte. Insoweit wurden diese Widersprüche ebenfalls durch den Bescheid des Landesverwaltungsamts vom 23.01.2017 zurückgewiesen.

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Die Klägerin hat am 27.12.2016 Klage erhoben. Mit ihr verfolgt sie die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach Ende der Förderungshöchstdauer zur Hälfte als Zuschuss weiter. Zur Begründung führt die Klägerin an, sie habe sich aufgrund der schlechten Erreichbarkeit der Lehrenden und der schlechten Betreuung an der TU C-Stadt für einen Wechsel entschieden, diesen aber aufgeschoben, um noch eine Wiederholungsprüfung in dem Modul Mathematik II bestehen zu können. Sie habe große Schwierigkeiten bei der Anerkennung der Credits gehabt, die sie an der TU C-Stadt erworben hatte, was erst am 24.06.2015 geklärt worden sei. Ihre Einstufung in das sechste Fachsemester habe erst weit nach Beginn des Sommersemesters 2015 festgestanden und damit die Anwendung der Studien- und Prüfungsordnung 2009 – und nicht für Studienanfänger diejenige aus 2014. Durch die Unklarheiten habe sie mehrfach falsche Unterrichtseinheiten belegt und andere verpasst. Deswegen habe sie ihr Studium mehr als in Vollzeit betrieben und sich überschneidende Vorlesungen im wöchentlichen Wechsel besucht. Auf diese Schwierigkeiten und auf den Umstand, dass sie bei der Klärung dieser Fragen auf sich gestellt sein werde, habe sie die in Anspruch genommene Studienberatung im Vorfeld nicht hingewiesen. Dass es entgegen den Zielen des Bologna-Prozesses, die Mobilität zwischen den Hochschulen zu fördern, zu solchen Schwierigkeiten gekommen sei, müsse dazu führen, damit einhergehende Härten über eine Förderungshöchstdauer abzufedern.

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Nachdem die Klägerin vor Erlass des Widerspruchsbescheides am 23.01.2017 zunächst Untätigkeitsklage erhoben hat, beantragt sie nunmehr,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 21.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts vom 23.01.2017 zu verpflichten, der Klägerin Ausbildungsförderung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für die Zeit von April 2016 bis September 2016 in Form der Förderung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen zu bewilligen,

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festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er wendet ein, die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage sei bereits zweifelhaft gewesen, da sie sich gegen die Beklagte und nicht gegen das Landesverwaltungsamt gerichtet habe. In der Sache sei ein schwerwiegender Grund für eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer deswegen nicht gegeben, weil eine umsichtige Studienplanung allein in den Verantwortungsbereich des wechselnden Studierenden falle. Der Klägerin sei der Vorwurf zu machen, dass sie sich über den Geltungsbereich der Studien- und Prüfungsordnung und über die Anerkennung von Studienleistungen nur unzureichend informiert habe, bevor sie wechselte. Die Klägerin habe gerade nicht die förderrechtliche Dimension eines Studienortwechsels im Vorhinein im Wege einer Beratung abgeklärt. Bei entsprechender guter Vorplanung sei eine Verlängerung der Studienzeit vermeidbar gewesen. Der Bologna-Prozess habe gerade zu einer Verkürzung der Studiendauer zwecks schnellerer Abschlüsse geführt. Wechsele man – wie die Klägerin – so kurz vor Abschluss des Studiengangs die Hochschule, so habe man die damit einhergehenden Nachteile zu tragen.

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Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

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I. Die Klage, über die nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.

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1. Die Klage ist zulässig.

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Die zunächst am 17.12.2017 erhobene Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO konnte die Klägerin nach Erlass des Widerspruchsbescheids durch das Landesverwaltungsamt am 23.01.2017 als Verpflichtungsklage aufrechterhalten und fortführen. Bleibt die nach Erhebung einer Untätigkeitsklage getroffene Widerspruchsentscheidung hinter dem Begehren der Klägerseite zurück und wird dies gerügt, dann wird der nunmehr ergangene Bescheid in das Verfahren einbezogen, und die Klage wird so weitergeführt, wie wenn der Bescheid innerhalb des Verwaltungsverfahrens zeitgerecht erlassen worden wäre (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.12.1994 – 2 L 22/93 –, juris, Rn. 17). Die Klägerin stellte mit Schriftsatz vom 18.02.2017 ihren Antrag entsprechend um und bezog den Widerspruchsbescheid mit ein.

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Entgegen den Ausführungen des Beklagten steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Nichtabhilfeentscheidung des Beklagten bereits ergangen, das Landesverwaltungsverwaltungsamt nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO zuständig und daher dessen Unterlassen und nicht ein Unterlassen des Beklagten Verfahrensgegenstand war. Für den nun gestellten Verpflichtungsantrag kommt es für das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO richtiger Klagegegner.

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2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 21.04.2016 und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts vom 23.01.2017 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung in der Förderungsart hälftiger Zuschuss und hälftiges Darlehen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG) über die Förderungshöchstdauer ihres Studiums Wasserwirtschaft mit dem Abschluss Bachelor of Engineering hinaus.

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Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für den Zeitraum vom April bis einschließlich September 2016. Ausbildungsförderung wird gemäß § 15 Abs. 2 BAföG für die Dauer der Ausbildung geleistet, bei Studiengängen jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer. Der verfahrensgegenständliche Zeitraum schließt sich an die von dem Beklagten festgesetzte Förderungshöchstdauer ihres Studiums an der Hochschule A-Stadt an. Die Höchstdauer wurde seit dem ersten, bereits bestandskräftigen Bescheid über die Bewilligung von Ausbildungsförderung vom 30.06.2015 durch den Beklagten gemäß § 15a BAföG mit März 2016 ausgewiesen.

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Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird Ausbildungsförderung in der Förderungsart hälftiger Zuschuss und hälftiges Darlehen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die Förderungshöchstdauer aus Gründen des § 15 Abs. 3 BAföG überschritten wurde. Zu den Gründen zählen schwerwiegende Gründe, die Mitwirkung des Studierenden in den Hochschulorganen, das erstmalige Nichtbestehen der Abschlussprüfung oder die Behinderung des Studierenden, eine Schwangerschaft oder die Pflege und Erziehung eines Kindes. Vorliegend kommt es allein auf einen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG an. Ein solcher Grund liegt nicht vor.

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Ein schwerwiegender Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind und die die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus unter Beachtung ihres Zwecks rechtfertigen. Für eine Verlängerung der Förderungszeit können grundsätzlich nur solche Gründe berücksichtigt werden, die der Auszubildende nicht zu vertreten hat (BVerwG, Urteil vom 07.02.1980 – 5 C 38/78 –, juris, Rn. 12). War es dem Auszubildenden möglich und zumutbar, die Verzögerung zu verhindern, kommt eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nicht in Betracht.

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Nach dem Vortrag der Klägerin stehen die Gründe der Verzögerung in der Dauer ihres Studiums über die Regelstudienzeit hinaus im Zusammenhang mit ihrem Studienortwechsel von der TU C-Stadt zur Hochschule A-Stadt zum Sommersemester 2015. Sie wechselte dabei ihren Studienort, setzte aber den Studiengang fort.

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Zeitverlust brachte das Nachholen von Studiengangmodulen, die die Klägerin zwar an der TU C-Stadt absolvierte, deren Credits die Hochschule A-Stadt aber nicht anerkannte. Die Nichtanerkennung betraf insgesamt 43 Credits. Parallel zu den laufenden Kursen des sechsten und siebten Fachsemesters konnte die Klägerin die Module – trotz abwechselnden Besuchs sich überschneidender Vorlesungen – nur mit zeitlichem Versatz nachholen.

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Zeitverlust brachte das Nachholen von Studiengangmodulen, die an der TU C-Stadt gar nicht angeboten wurden, an der Hochschule A-Stadt aber Voraussetzung für Praktika und den Studienabschluss waren. Das betraf ungefähr 16 (Teil-) Module.

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Zeitverlust brachte die Unklarheit über die Geltung der Studien- und Prüfungsordnung 2009 oder 2014. Nachdem für die Klägerin feststand, dass diejenige für 2009 maßgebend war, musste die Klägerin ihren Stundenplan des laufenden Semesters ändern, hatte bereits maßgebliche Module verpasst und umgekehrt Module belegt, die sie nach der alten Studien- und Prüfungsordnung nicht benötigte.

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Hochschulbedingte Verzögerungen der Ausbildung können zwar grundsätzlich auch unter die schwerwiegenden Gründe des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG fallen, ungeachtet der Frage, ob sie durch die Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG abgefedert werden können (BVerwG, Urteil vom 30.06.1999 – 5 C 40/97 –, juris, Rn. 8 ff.). Zeitverluste, die der Auszubildende erleidet, der unter Beibehaltung des Studiengangs die Hochschule wechselt, sind aber dem Grundsatz nach unerheblich, außer der Studienortwechsel selbst ist durch schwerwiegende Gründe veranlasst (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.11.2003 – 1 O 51/03 –, juris, Rn. 12; vgl. auch VG C-Stadt, Beschluss vom 05.02.2009 – 5 L 290/08 –, juris, Rn. 52).

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Den ausbildungsbedingten Grund für den Wechsel des Studienorts von der TU C-Stadt zur Hochschule A-Stadt gab die Klägerin mit der fehlenden Erreichbarkeit der Lehrenden und die damit einhergehende schlechte Betreuung an. Dass aber die Qualität der Ausbildung, für deren Beurteilung die Ansprechbarkeit der Lehrenden und deren (individuelle) Betreuungsleistung nur ein Teilaspekt ist, insgesamt solche Defizite aufgewiesen hätte, dass eine Fortführung im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG als unzumutbar und daher als schwerwiegender Grund gewertet werden könnte, dafür ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte.

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Daher kommt es auf die Gründe an, die in Folge des Studienortwechsels zu einer Verzögerung führten, und auf die Frage, ob sie schwerwiegend waren und der Klägerin eine Vermeidung dieser Verzögerungsursachen nicht zumutbar gewesen wäre.

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Für den Studienortwechsel ohne Studiengangwechsel muss berücksichtigt werden, dass der Begriff des Schwerwiegens nach dem Sinn und Zweck der als Ausnahme zur Regel ausgestalteten Förderung des § 15 Abs. 3 BAföG solche Gründe messen soll, die aus Geschehnissen stammen, die der Auszubildende nicht beeinflussen kann bzw. die von ihm zumutbar nicht zu vermeiden waren. Studienzeitverlängerungen, die bei zumutbarer Studienplanung und rationeller Durchführung des Studiums vermeidbar gewesen wären, rechtfertigen eine Verlängerung der Förderungszeit umgekehrt nicht (OVG Saarland, Beschluss vom 27.07.2015 – 1 A 106/15 –, juris, Rn. 29). Sie sind gerade nicht hochschulbedingt, sondern durch eigene Entscheidungen des Auszubildenden zurechenbar verursacht. Dabei muss von dem Auszubildenden erwartet werden, dass er sich vor dem Wechsel der Hochschule erkundigt, ob die Organisation des Studiums und der Prüfungen einen zügigen Fortgang des Studiums nach dem Hochschulwechsel erlaubt (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.11.2003 – 1 O 51/03 –, juris, Rn. 11; VG Aachen, Urteil vom 12.11.2007 – 5 K 1567/05 –, juris, Rn. 24). Deshalb gehört zu einem geordneten Studium auch die Pflicht, sich darüber zu unterrichten, ob die neue Hochschule Leistungsnachweise der vorherigen anerkennt (VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.05.1979 – 10 A 25/78 –, juris).

36

Die Klägerin ist nach eigenen Angaben über das Ausmaß der nicht anerkannten Credits, die Unklarheit über die geltende Studien- und Prüfungsordnung sowie die Konsequenzen für ihren Stundenplan erst im Verlauf des Sommersemesters 2015 überrascht worden und versuchte dann, nach Kräften und im Rahmen ihrer Möglichkeiten Zeitverluste abzufedern, was ihr letztlich nicht gelang. Unter dem Kriterium der Zumutbarkeit wäre es jedoch Sache der Klägerin gewesen, bereits das Erkennen der unterschiedlichen Studiengangdauer an der TU C-Stadt von sechs Semestern und an der Hochschule A-Stadt von sieben Semestern zum Anlass zu nehmen, vor einem Wechsel sorgfältig zu prüfen, mit welchem Fachsemester sie an der Hochschule A-Stadt einsteigen würde und ob sich dadurch oder aufgrund anderer Umstände Friktionen und Zeitverluste ergeben würden. Wie bei einem Auslandsstudium (dort aber mit der erweiterten Möglichkeit eines vorab zu schließenden Learning Agreements) liegt die Einholung von Informationen über die Anerkennung erbrachter Studienleistungen auch bei einem Studienortwechsel nahe. Entsprechend der später der Klägerin gegebenen Einschätzung der Prüfungskommission vom 31.05.2016 ist dabei insbesondere bei einem Studienortwechsel von einer Technischen Universität zu einer Fachhochschule mit Reibungsverlusten regelmäßig zu rechnen. Bei einer sorgfältigen Überprüfung dieser naheliegenden Risiken hätte die Klägerin die Hindernisse frühzeitig erkannt und angehen können. Sie wäre dann nach dem Studienwechsel nicht von den Schwierigkeiten überrascht worden und hätte ihren Stundenplan vom Beginn des Wechsels an richtig auf die notwendigen Module ausrichten können.

37

Eine solche Klärung hat vorab nicht in der Form stattgefunden, wie es der Klägerin zumutbar war. Sie hat sich zwar von der Studienberatung beraten lassen und nachvollziehbar den Wechsel wegen Nachholens einer ihrer Modulprüfungen zunächst verschoben. Allerdings war Gegenstand dieser Beratung keine konkrete Vorabprüfung, inwieweit die von der Klägerin erfolgreich absolvierten (Teil-) Module nach einem Wechsel anerkannt würden und welche Module sie dann noch zu belegen oder nachzuholen hätte. Hierzu hat die Klägerin keine Informationen oder Vorabeinschätzungen eingeholt – weder bei der von ihr besuchten Studienberatung noch bei den Entscheidungsträgern über eine Anerkennung. Diese ihr obliegende Klärung hat die Klägerin erst nach dem Wechsel nachgeholt, so dass verständlich wird, dass die Klägerin die von ihr zu spät erkannten Probleme unter Zeitgesichtspunkten schwerlich so in den Griff kriegen konnte, dass sie die Förderungshöchstdauer nicht überschritt. Entscheidende Ursache für den Zeitverlust waren unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht die hochschulbedingten Rahmenbedingungen, die Probleme in sich bargen, sondern die Entscheidung der Klägerin, nicht vorausschauend und risikobewusst bei ihrem Studienortwechsel vorzugehen. Die Zeitverluste sind ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen.

38

Diese Anforderungen halten sich im Rahmen des für Auszubildende bei einem Studienortwechsel Zumutbaren. Denn die Freiheit des Studienortwechsels kann nicht als Wert an sich ohne weitere Zumutbarkeitserwägungen die Ausnahme der förderungshöchstdauerüberschreitenden Ausbildungsförderung auslösen. Ein Studienortwechsel muss bei der Feststellung des Schwerwiegens im Zusammenhang mit einer sinnvollen und den Studierenden zumutbaren Planung des Studienablaufs gesehen werden, da die Regelstudienzeit nach § 15 Abs. 2 BAföG als zumutbarer Regelfall ausgestaltet ist. Entgegen den Ausführungen der Klägerin ändert sich dies durch den sogenannten Bologna-Prozess nicht. Das Ziel, durch Bachelor- und Masterstudiengänge schnellere Abschlüsse zu ermöglichen und eine Vergleichbarkeit der Studiengänge auch im europäischen Kontext zu verbessern, soll zwar auch – worauf die Klägerin zu Recht hinweist – die Mobilität der Studierenden zwischen Hochschulen und Mitgliedstaaten fördern. Für den Bereich des § 15 Abs. 3 BAföG geht es aber nicht um das automatische Abfedern etwaiger Defizite dieses einheitlichen Hochschulrahmens. Vielmehr ist die Förderungshöchstdauer auch im Rahmen des sogenannten Bologna-Prozesses Grundlage der Regel-Ausnahme-Förderung, wie sie § 15 BAföG nach wie vor abgestuft vorsieht. Das Ausnahmekriterium des schwerwiegenden Grundes für eine Förderung auch in Form des Zuschusses bedeutet nach wie vor eine Abwägung nach Zumutbarkeitskriterien. Für einen Automatismus, wie ihn die Klägerin der Förderung nach § 15 Abs. 3 BAföG im Ergebnis zuschreiben will, finden sich keine Anhaltspunkte – weder im Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der Norm.

39

Wäre es dem Auszubildenden aber zumutbar gewesen, Zeitverlusten im Zuge eines Studienortwechsels durch frühzeitige Planung und das Einholen von Rat zu begegnen, und ist dem nicht rechtzeitig begegnet worden, so rechtfertigen dadurch in Kauf genommene Schwierigkeiten und Zeitverluste anlässlich eines Wechsels in einen anderen Studienaufbau nicht die Annahme eines schwerwiegenden Grundes, sondern sind Folge der vom Studierenden zu tragenden Entscheidung (VG Saarland, Gerichtsbescheid vom 17.04.2015 – 3 K 787/14 –, juris). Schließlich kann es nach dem Erkennen solcher Schwierigkeiten gegebenenfalls zumutbar sein, anstelle des Ausgleichs von Verzögerungen durch eigene Bemühungen auch auf den Wechsel der Ausbildungsstätte zu verzichten (OVG Berlin, Urteil vom 28.08.1980 – 6 B 27.79 –, juris, Rn. 17), was gerade für den Fall gilt, dass die Studien- und Prüfungsordnungen auseinanderfallen (VG Hamburg, Beschluss vom 15.03.1976 – V VG 431/76 –, juris) und die Studienzeit wegen anderer Ausbildungsordnungen länger ausgestaltet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.02.1977 – VI 1232/76 –, juris).

40

Vorliegend hat sich die Klägerin einer solchen Alternative aber bereits nicht stellen können, da sie nicht für sich in der konkreten Situation zumutbare Anstrengungen im Vorfeld des geplanten Studienortwechsels unternommen hat, die später eingetretene Zeitverluste frühzeitig hätten aufzeigen können. Die Zeitverluste sind durch das Vorgehen der Klägerin bei ihrem Studienortwechsel verursacht, was sie sich bei der Frage nach dem Schwerwiegen der vorgetragenen Gründe zurechnen lassen muss.

41

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskoten waren nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO nicht zu erheben. Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bedurfte es nicht, weil mit Rücksicht auf das Unterliegen der Klägerin in der Sache die Erstattung von Gebühren und Auslagen im Vorverfahren nicht in Betracht kommt.

42

III. Das Urteil war nach Maßgabe von § 167 VwGO und § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.


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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 78


(1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 73


(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt 1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- od

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 15 Förderungsdauer


(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. (2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrich

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 17 Förderungsarten


(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet. (2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Au

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 15a Förderungshöchstdauer, Verordnungsermächtigung


(1) Die Förderungshöchstdauer entspricht vorbehaltlich der Absätze 1a und 1b der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung. (1a) Für die Bestimmung der Förderungshöchstdauer sind Verläng

Referenzen

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.