Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 18. Aug. 2016 - 6 A 1082/15

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2016:0818.6A1082.15.0A
18.08.2016

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 02.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 22.06.2015, mit welchem ihr Antrag auf Ausbildungsförderung abgelehnt worden war.

2

Die Klägerin begann zum Wintersemester 2009/2010 ein Studium in der Fachrichtung Verwaltungsökonomie (Abschluss: Bachelor (FH)) an der Hochschule Harz in Wernigerode. Die für diese Fachrichtung maßgebliche Förderungshöchstdauer betrug sieben Semester und endete mit Ablauf des Wintersemesters 2012/2013 im Februar 2013. Für diese Ausbildung leistete der Beklagte antragsgemäß Ausbildungsförderung bis zum Ende des 4. Fachsemesters (August 2011). Am 07.05.2011 wurde die Tochter D. der Klägerin geboren. Nach fristgerechter Vorlage des für die weitere Förderung ab dem 5. Fachsemester erforderlichen positiven Leistungsnachweises gemäß § 48 BAföG bewilligte der Beklagte auf entsprechende Anträge der Klägerin hin bis zum Ablauf der Förderungshöchstdauer Ende Februar 2013 Ausbildungsförderung.

3

Am 08.01.2013 beantragte die Klägerin erstmals die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus gemäß § 15 Abs. 3 BAföG und begründete dies mit der Geburt ihrer Tochter und ihrer Elternzeit. Dem Antrag wurde entsprochen; es wurde Förderung für ein weiteres Fachsemester bis August 2013 bewilligt.

4

Am 15.07.2013 stellte die Klägerin den 2. Antrag auf Verlängerung der Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus. Der Antrag wurde mit häufiger Krankheit ihrer Tochter (chronische Mittelohrentzündung) begründet. Dem Antrag wurde unter Bewilligung der Verlängerung der Förderung bis zum Februar 2014 entsprochen.

5

Am 03.03.2014 ging der 3. Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung und Verlängerung der Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus bei dem Beklagten ein die Klägerin verwies auf die Verwaltungsvorschrift zu § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG und darauf, dass sie wegen der Schicht- und Wochenendarbeit ihres Lebenspartners und Kindesvaters überwiegend für die Betreuung und Pflege des gemeinsamen Kindes zuständig gewesen sei. Hin und wieder seien Erkrankungen ihrer Tochter sowie eigener Erkrankungen vorgekommen. Es sei schwierig gewesen, einen geeigneten Praktikumsplatz zu finden, was ihr jedoch im Wintersemester 2013/14 gelungen sei. Zum Abschluss ihres Studiums stehe jetzt noch die Anfertigung der Bachelorarbeit bevor. Dem Antrag wurde entsprochen, die Förderung wurde bis zum August 2014 gewährt.

6

Am 01.08.2014 ging der 4. Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Förderung über die Förderungshöchstdauer beim Beklagten ein. Zur Begründung verwies sie erneut auf die Verwaltungsvorschrift zu § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG, auf die Arbeitsbelastung des Kindesvaters und den daraus für Sie resultierenden Pflege- und Betreuungsaufwand für das gemeinsame Kind sowie die häufigen Erkrankungen ihrer Tochter und ihrer eigenen Erkrankungen. Darüber hinaus führte sie aus, nachdem sie im Wintersemester 2013/14 das noch fehlende Vollzeitpraktikum von sechs Wochen absolviert habe, habe es sich im Anschluss nicht leicht gestaltet, einen Betreuer für das Thema der Bachelorarbeit zu finden. Jetzt stehe noch die Anfertigung und Verteidigung der Bachelorarbeit bevor.

7

Mit Bescheid vom 02.09.2014 lehnte der Beklagte den Antrag ab und begründete dies damit, es würden keine Gründe vorliegen, die eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer um ein weiteres Semester rechtfertigten. Für die Betreuung des Kindes habe sie bereits drei Semester Förderleistungen über die Förderungshöchstdauer hinaus erhalten.

8

Mit Schreiben vom 29.09.2014, eingegangen beim Beklagten am 01.10.2014, legte die Klägerin Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie ihre Ausführungen anlässlich der Antragstellung wiederholte. Darüber hinaus legte sie dar, Ende Juli 2013 sei ihr Praktikum bedingt durch die akuten Erkrankungen ihrer Tochter seitens der Praktikumsfirma plötzlich und unerwartet beendet worden, so dass sie ihr Studium nicht wie geplant habe fortsetzen können. Erst im Wintersemester 2013/14 sei es ihr gelungen, das noch fehlende Vollzeitpraktikum zu absolvieren. Aufgrund der Kinderbetreuung und Pflege ihrer Tochter habe sie es nach umfangreichen Bemühungen und Anläufen inklusive Recherchen und Kontaktherstellung erst im September geschafft, einen Erstbetreuer zu finden und das entsprechende Thema für ihre Bachelorarbeit festzulegen. Inzwischen sei es ihr auch gelungen, eine Zweitbetreuerin zu gewinnen, die ihr in der 40. Kalenderwoche das Thema unterschreibe. Somit könne die Bearbeitung der Bachelorarbeit ab der 41. Kalenderwoche beginnen.

9

Da der Beklagte dem Widerspruch nicht abzuhelfen vermochte, legte er ihn dem Landesverwaltungsamt zur Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2015 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit unter Berücksichtigung der Pflege und Erziehung der Tochter der Klägerin gewährt worden sei.

10

Dagegen hat die Klägerin am 27.07.2015 Klage erhoben, zu deren Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wird, bei der Klägerin würden schwerwiegende Gründe vorliegen, die bei der Verlängerung der Förderungshöchstdauer zu berücksichtigen seien. Hierbei handele es sich um den Betreuungsaufwand der Klägerin für ihre Tochter, deren häufige Erkrankungen und die daraus resultierenden Erkrankungen der Klägerin selbst und den Umstand, dass deshalb seitens des Praktikumsbetriebes das Praktikum beendet wurde.

11

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

12

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 02.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2015 zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus gemäß § 15 Abs. 3 BAföG für den Bewilligungszeitraum September 2014 bis Februar 2015 zu bewilligen.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Klägerin habe alle Möglichkeiten der Förderungsverlängerung genutzt. Mit einer weiteren Verlängerung wäre die Förderungszeit ab dem Leistungsnachweis mehr als verdoppelt worden. Es hätten sich zudem deutlich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Verzögerung nicht durch die Kindeserziehung und -Pflege bedingt gewesen sei, sondern die Klägerin unsicher mit der Themen- bzw. Professorenwahl gewesen sei und Probleme bei der Erstellung der Bachelorarbeit gehabt habe.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (Beiakte A und B) verwiesen.

Entscheidungsgründe

17

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter und ohne mündliche Verhandlung

18

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

19

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf (erneute) Verlängerung der Förderungshöchstdauer und die damit verbundene (zuschussweise) Gewährung weiterer Ausbildungsförderung dem Grunde nach über den 31.08.2014 (Ende des Sommersemesters 2014) hinaus.

20

Als Rechtsgrundlage für die erneut begehrte Verlängerung der Förderungshöchstdauer und die damit verbundene Gewährung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus kommt hier nur § 15 Abs. 3 Nr. 5 i.V.m. § 17 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BAföG in Betracht. Danach wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus in Form eines Zuschusses gewährt, wenn die Förderungshöchstdauer infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren überschritten worden ist.

21

Voraussetzung dafür ist, dass der Verlängerungsgrund im Laufe der Förderungshöchstdauer eingetreten ist und ein Kausalzusammenhang zwischen Verlängerungsgrund und der Studienverzögerung sowie der dadurch entstandenen Überschreitung der Förderungshöchstdauer besteht. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird die Förderungsdauer für eine "angemessene Zeit" verlängert. Angemessen ist dabei die Zeit, die dem Zeitverlust entspricht, der durch den das Überschreiten der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist (vgl. Tz.15.3.1 BAföG VwV).

22

Der Beklagte hat im vorliegenden Fall wegen der im Laufe der Förderungshöchstdauer zu verzeichnenden Geburt der Tochter der Klägerin und der damit verbundenen Pflege des Kindes eine 1. Verlängerung über die Förderungshöchstdauer hinaus bewilligt, wegen der häufigen Erkrankungen des Kindes eine 2. Verlängerung, und letztlich wegen der Erkrankungen des Kindes und der Klägerin selbst und des nahezu allein der Klägerin zufallenden Pflege- und Erziehungsaufwandes für ihre Tochter schließlich eine 3. Verlängerung; Letztere wurde vor dem Hintergrund als (noch) angemessen angesehen, weil die Klägerin in ihrer Begründung zum Ausdruck gebracht hatte, dass lediglich noch die Anfertigung der Bachelorarbeit bevorstehe.

23

Über den 31.08.2014 (Ablauf des Sommersemesters 2014) hinaus kommt – wie der Beklagte mit dem ablehnenden Bescheid vom 02.09.2014 zu Recht entschieden hat – eine (weitere) Verlängerung der Förderungshöchstdauer nicht in Betracht.

24

Die mit der Begründung des 4. Antrages vom 01.08.2014 auf Verlängerung der Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus geltend gemachten Gründe tragen eine der Klägerin günstige Entscheidung nicht. Zwar können unterschiedliche Gründe - alternativ oder auch kumulativ - für die Verlängerung der Ausbildung und der daraus folgenden Überschreitung der Förderungshöchstdauer kausal sein. Voraussetzung ist jedoch stets, dass der Auszubildende den Zeitverlust nicht mit zumutbaren Mitteln und Anstrengungen aufholen konnte. Insoweit trägt der Auszubildende die (materielle) Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit der von ihm geltend gemachten Verlängerungsgründe für den Ausbildungsrückstand, so dass Ungewissheiten und Unklarheiten bei der Feststellung der Ursächlichkeit zum Nachteil des Auszubildenden gehen, sofern sie in seinen Verantwortungs- und Verfügungsbereich fallen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.04.2010 – 12 A 1019/07 – in: Juris). Am Vorliegen dieser Voraussetzung bestehen ernstliche Zweifel, weil die Klägerin bereits in ihrem 3. Verlängerungsantrag vom 03.03.2014 ausgeführt hatte, zum Abschluss ihres Studiums stehe (nur) noch die Anfertigung der Bachelorarbeit bevor. Demgegenüber machte sie in ihrem 4. Verlängerungsantrag vom 01.08.2014 geltend, im Anschluss an das Praktikum habe es sich nicht leicht gestaltet, einen Betreuer für das Thema der Bachelorarbeit zu finden. Jetzt stehe noch die Anfertigung und Verteidigung der Bachelorarbeit bevor. Tatsächlich hat die Klägerin nach den Angaben im Schriftsatz vom 17.09.2015 im März 2015 ihr Studium erfolgreich abgeschlossen. Mithin hat sie ein ganzes Jahr für die Anfertigung ihrer Bachelorarbeit benötigt. Nach der Semesterübersicht der Hochschule Harz für das regulär 7 Semester umfassendes Studium „Verwaltungsökonomie“ (www.hs-harz.de/dokumente/extern/FB_VW/Studiengangsflyer/Verwaltungsoekonomie__B.A._.pdf) ist demgegenüber im 7. Semester das Bachelor-Praktikum, das Bachelor-Seminar, die Bachelor-Arbeit und das Bachelor-Kolloquium vorgesehen. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass der nach dem 4. Fachsemester zum Ende des Sommersemesters 2011 vorzulegende Leistungsnachweis der Klägerin einen Stand von 100 Creditpoints auswies (Beiakte A, Bl. 103) und von der Hochschule Harz bestätigt wurde, dass die Auszubildende bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung die bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hatte. Mithin war die Klägerin am Ende des Sommersemesters 2011 auf einem Stand, der es ihr ermöglicht hätte, das Studium innerhalb der Regelstudiendauer abzuschließen. Berücksichtigt man die Vorgaben nach der Semesterübersicht der Hochschule Harz und den zum Ende des 4. Fachsemesters vorhandenen Leistungsstand der Klägerin bestehen deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die mit dem 4. Verlängerungsantrag geltend gemachte Verzögerung der Ausbildung nicht durch Pflege und Erziehung ihrer Tochter sowie die geltend gemachten häufigen kurzzeitigen Erkrankungen bedingt waren. Vielmehr gab die Klägerin an, es habe sich nicht leicht gestaltet, einen Betreuer für das Thema der Bachelorarbeit zu finden. Schwierigkeiten bei der Themen- bzw. Professorenwahl sind aber nicht geeignet, einen schwerwiegenden Grund für das Überschreiten der Förderungshöchstdauer im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG darzustellen.

25

Ungeachtet der vorstehenden und die Entscheidung selbstständig tragenden Begründung scheidet der Verlängerungsanspruch selbst dann aus, wenn zwar die mit dem weiteren Verlängerungsantrag geltend gemachten Hinderungsgründe grundsätzlich zu berücksichtigen wären, aber die begehrte Verlängerung bei einer Gesamtschau und Einbeziehung der bereits gewährten Verlängerungszeiten nicht mehr angemessen im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG ist. Dies ist hier der Fall. Der Beklagte hat bereits drei Verlängerungsanträgen im Hinblick auf die Geburt des Kindes bzw. dessen Erziehung und Pflege stattgegeben. Der Verlängerungszeitraum nach Vorlage des Leistungsnachweises (September 2011) bis zum Ende der Förderungsdauer (Regelstudienzeitende: Wintersemester 2012/2013) machte anderthalb Jahre bzw. 3 Fachsemester aus. Entsprechend der verwaltungsrechtlichen Regelung der Tz 15.3.10 BAföGVwV wird für das 1.-5. Lebensjahr des Kindes angenommen, dass sich die Ausbildung in der Regel um ein Semester pro Lebensjahr des Kindes verzögert. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass für jedes mit einem unter 5 Jahre alten Kind zurückgelegten Ausbildungsjahr die Hälfte des Ausbildungszeitraums bei einer Verzögerung für angemessen gilt. Dies sind vorliegend 1,5 Fachsemester. Der Beklagte hat nicht nur die der Klägerin zustehende Verlängerungszeit von 1,5 Fachsemestern gewährt sondern sogar 3 Fachsemester, mithin das Doppelte des zu berücksichtigenden Verlängerungszeitraums bewilligt. Bei Berücksichtigung des Fördererablaufs ist festzustellen, dass die Klägerin entgegen der Vorgabe der Tz 15.3.10 BAföGVwV nicht dem Anspruch des Gesetzgebers, der sich im Bundesausbildungsförderungsgesetz und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften wiederfindet, gerecht wurde, nämlich dem Interesse an einer zügigen Ausbildung. Mithin wäre eine Verlängerung um ein weiteres Semester nicht angemessen im Sinne des §§ 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG gewesen.

26

Aus den vorstehenden Gründen war die Klage abzuweisen.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 15 Förderungsdauer


(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. (2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrich

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 48 Mitwirkung von Ausbildungsstätten


(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat 1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenp

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 17 Förderungsarten


(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet. (2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Au

Referenzen

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.