Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 03. Feb. 2010 - 5 B 208/09

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2010:0203.5B208.09.0A
bei uns veröffentlicht am03.02.2010

Gründe

1

Der vorläufige gerichtliche Rechtsschutzantrag des Antragstellers, mit welchem er - wie erkannt – beantragt hat, ihn vorläufig zum am 01. März 2010 beginnenden Aufstiegslehrgang für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zuzulassen, ist zulässig und begründet.

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Der Antragsteller hat in dem begehrten und aus dem Hauptsachetenor ersichtlichen Umfang den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

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Gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gem. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 924 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit großer Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. nur: OVG LSA, B. v. 31.08.2009, 1 M 63/09; JURIS). Dabei besteht gerade in den Fällen der vorliegenden Art die Notwendigkeit einer einstweiligen Verpflichtung trotz Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Bundesverwaltungsgericht, U. v. 12.04.2001, 2 B 16.00; JURIS).

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Antragsgegnerin hat durch eine fehlerhafte Auswahl aufgrund der zu beanstandenden Regelungen in der „Richtlinie für den Aufstieg von Polizeivollzugsbeamten in die nächst höhere Laufbahngruppe“ (Aufstiegserlass Polizei - AE Pol.; RdErl. des MI vom 10.02.1994 [MBl. LSA 1994, S. 1350; zuletzt geändert am 02.04.2003; MBl. LSA 2003, S. 245]) den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt. Denn letztendlich hat die Antragsgegnerin die Auswahlentscheidung unter Missachtung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG getroffen und es ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei einer ordnungsgemäßen Verfahrensweise zur Auswahl gekommen wäre. Die Auswahlentscheidung erweist sich als rechtsfehlerhaft und verletzt den Antragsteller in seinem Anspruch auf leistungsgerechte, verfahrensfehlerfrei Einbeziehung in die Auswahlentscheidung über die Zulassung zum Aufstieg.

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Der Beamte hat einen Anspruch darauf, dass über seine vorgeschlagene oder beantragte Zulassung zum Aufstiegsverfahren in die nächst höhere Laufbahn ohne Rechtsfehler entschieden sowie von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Der Aufstieg eines Beamten in die nächst höhere Laufbahn bildet im Hinblick auf das Laufbahnprinzip sowie auf die zu stellenden Anforderungen an Eignung und Leistung, die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn wesentlich hinausgehen, die Ausnahme. Soweit der Dienstherr in dem dadurch vorgegebenen Rahmen Stellen für Aufstiegsbewerber vorsieht, steuert er schon den Zugang zum Aufstiegsverfahren nach seinem Eignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen. Ihm steht eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbarer Beurteilungsermächtigung für die Frage offen, ob und ggf. in welchem Maße ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn wesentlich hinausgehenden Eignung für den Aufstieg besitzt bzw. erwarten lässt. Ebenso besteht eine Ermessensermächtigung dahingehend, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zum Aufstieg zugelassen werden. Der Beamte kann andererseits beanspruchen, dass über seine vorgeschlagene und beantragte Zulassung zum Aufstiegsverfahren ohne Rechtsfehler entschieden sowie von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird (OVG LSA, B. v. 31.08.2009, 1 M 63/09; B. v. 09.04.2008, 1 M 25/08; beide JURIS). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich insoweit darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit diesbezügliche Richtlinien erlassen wurden, kontrolliert das Gericht auch, ob die Richtlinien eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, U. v. 27.05.1982, 2 A 1.79; JURIS).

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Ebenso wie bei einer Beförderungsentscheidung ist bei der Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg eines Beamten von einer Laufbahn in die nächst höhere Laufbahn (vgl. § 24 LBG LSA; § 25 BG LSA a. F.) aufgrund der so genannten Bestenauslese in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Denn der Laufbahnaufstieg geht regelmäßig mit einer Beförderung einher. Dementsprechend prädestiniert die Entscheidung über den Laufbahnaufstieg letztendlich die nachfolgende Beförderungsentscheidung (vgl. zum Ganzen nur: OVG LSA, Urteil v. 09.04.2008, 1 M 25/08; Beschl. v. 31.08.2009, 1 M 63/09; Bayr. VGH, B. v. 01.02.2005, 3 CE 04.2323; OVG NRW, B. v. 05.11.2007, 6 A 1249/06; OVG B-Stadt, B. v. 08.12.2000, 4 SN 60.00; VG Saarland, Urteil v. 11.09.2009, 2 K 1919/08; alle JURIS).

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An der notwendigen Einhaltung des Leistungsprinzips ändert auch nichts die Regelung des § 105 LBG LSA (§ 113 BG LSA a. F.), wonach die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten durch Verordnung des Antragsgegners abweichend von § 27 Satz 1 LBG LSA ( §§ 16 bis 25 BG LSA a. F.) geregelt werden können, soweit die besonderen Verhältnisse im Polizeivollzugsdienst es erfordern. Im Übrigen nimmt die „Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt“ - PolLVO LSA - vom 20.03.2006 (GVBl. LSA S. 89), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.11.2008 (GVBl. LSA S. 394), in § 3 ebenso wie in der Vorgängerverordnung vom 02.12.1992 (GVBl. LSA S. 811), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.03.2001 (GVBl. LSA S. 126), auf den Leistungsgrundsatz ausdrücklich Bezug (so klarstellend OVG LSA, B. v. 31.08.2009, 1 M 63/09; JURIS).

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Daher hat eine allein an Art. 33 Abs. 2 GG orientierte leistungsbezogene Auswahl im Sinne der sog. Bestenauswahl zu erfolgen, wenn mehrere Beamten die formellen Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstieg erfüllen. Dies schließt jedoch auch nicht aus, dass anderweitige gesetzliche Bestimmungen besondere Anforderungen für die Auswahlentscheidung regeln. Solche besonderen gesetzlichen Bestimmungen sind vorliegend für die Gruppe der Polizeivollzugsbeamten durch die PolLVO LSA gegeben.

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§ 20 PolLVO LSA regelt den Aufstieg von berufserfahrenen Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes in die Laufbahn des gehobenen Dienstes und bestimmt nach Nr. 3, dass die Beamten nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen. Die Zulassung wird widerrufen, wenn sich der Beamte für den gehobenen Polizeivollzugsdienst als ungeeignet erweist (§ 20 Abs. 2 Satz 2 PolLVO LSA). Mit diesem, sich am Leistungsgrundsatz orientierenden Bestimmungen wird das Verfahren zur Feststellung der Eignung eines Polizeibeamten unter Beachtung und maßgeblicher Berücksichtigung von fachlichen Leistungen, Fähigkeiten und Persönlichkeit im Rahmen der besonderen Verhältnisse im Polizeivollzugsdienst geregelt (so ausdrücklich zu § 23 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 PolLVO LSA [Aufstieg von Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes für die Laufbahn des höheren Dienstes] OVG LSA, Beschluss vom 31.08.2009, 1 M 63/09; JURIS).

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§ 3 Abs. 1 PolLVO LSA definiert die Eignung für den Aufstieg von Beamten als „die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen der Entscheidung nach Abs. 1 und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Befähigung“, wobei die fachliche Leistung für die Eignung zu berücksichtigen ist (§ 3 Abs. 2 PolLVO LSA). Die Befähigung umfasst gem. § 3 Abs. 3 PolLVO LSA „die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften des Beamten“. Die fachliche Leistung besteht gem. § 3 Abs. 4 PolLVO LSA in den „nach den dienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeitsergebnissen“.

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In dem Aufstiegserlass Polizei wird sodann als Verwaltungsvorschrift unter I. - Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst - das Eignungsfeststellungsverfahren geregelt und bestimmt unter Ziff. 1.3. das alle Beamten, die sich termingerecht beworben haben und die Voraussetzungen erfüllen, an einem Eignungsauswahlverfahren teilnehmen. Das Eignungsauswahlverfahren gliedert sich in eine Rangzahlermittlung (Vorauswahl) und eine Eignungsuntersuchung. Nach Ziff. 1.4 wird die Rangzahl (Vorauswahl) nach den in Ziffern 1.4.1. bis 1.4.3. aufgeführten Kriterien ermittelt, wobei Ziel ist, eine möglichst geringe Rangzahl zu erreichen. Ziff. 1.4.1 stellt dabei auf die bisherige Ausbildung des Beamten, Ziff. 1.4.2. auf die Berufserfahrung (Verwendungsbreite) und schließlich Ziff. 1.4.3 auf das Gesamturteil der (letzten) Beurteilung des Beamten ab. Die somit nach den unterschiedlichen Gewichtungen festgestellte Rangzahl nach Ziff. 1.4. wird mit dem Ergebnis der nachfolgenden Eignungsuntersuchungen addiert (vgl. Ziff. 1.5.). Die sodann festgestellte Summe bildet die Grundlage für die Erstellung der endgültigen Rangfolge für die Zulassung zur Aufstiegsausbildung. Ist wegen nicht ausreichender Aufstiegsplätze aus Bewerbern mit gleicher Rangzahl auszuwählen, entscheidet der bessere Punktwert der Eignungsuntersuchung. Ist auch dieser Wert gleich, erfolgt die Auswahl nach dem besseren Punktwert der Beurteilung (vgl. Ziff. 1.5.). Verfügt der Bewerber jedoch aufgrund der Vorauswahl über ein schlechtes Ranking, erreicht er bereits nicht die nächste Auswahlstufe, die der Eignungsuntersuchung.

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Dementsprechend handelt es sich um ein mehrstufiges Eignungsauswahlverfahren, welches grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (so: OVG LSA, B. v. 31.08.2009, 1 M 63/09; JURIS). Zur Überzeugung des Gerichts spricht vorliegend – jedenfalls verbindlich im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO – jedoch Überwiegendes dafür, dass die unter Ziff. 1.4.1. des Aufstiegserlasses aufgestellten Auswahlkriterien und ihnen zugeordneten Wertzahlen zur Bestimmung eines ersten Rangwertes anhand der bisherigen Ausbildung so nicht dem Auswahlverfahren zugrunde gelegt werden dürfen. Die Bestimmung der Rangfolge orientiert sich nicht hinreichend genug an dem grundgesetzlich vorgegebenen Leistungsprinzip im vorstehend beschriebenen Sinne und verliert somit ihre ermessenslenkende Aufgabe als Verwaltungsvorschrift. Die unter Buchst. a) bis f) der Ziff. 1.4.1. aufgeführten Ausbildungen stehen aufgrund der vorgegeben Wertzahlen in einem Rangverhältnis, welches das Spektrum eines „Hochschulstudiums“ unter Buchst. a) bis zu einer „sonstigen Vorbildung oder Praxis“ in Buchst. f) bezeichnet. Dabei mag noch nachvollziehbar sein, dass die unter Buchst. b) aufgeführte „Laufbahnprüfung I“ mit der Note „gut“ oder besser in dem Ranking vor der unter Buchst. d) aufgeführten „Laufbahnprüfung I“ mit der Note „befriedigend“ aufgeführt wird. Soweit jedoch sodann unter Buchst. e) bestimmt wird:

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„Ausbildungsgang nach dem 03.10.190 (12. 26. und 27. Lehrgang) C-Stadt, entsprechend Dresden, Neustrelitz, Lehrgang bei der Landesbereitschaftspolizei Braunschweig“,

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erschließt sich dem Leser wie aber auch dem Gericht der nähere Sinn und Inhalt dieser Aufzählung nicht. Dementsprechend trägt der Antragsteller zu Recht vor, dass auch er Ausbildungen und Fortbildungen sowie Lehrgänge besucht hat, die im Rahmen der Kategorie „bisherige Ausbildung“ nicht berücksichtig wurden. Die Antragsgegnerin erwidert diesbezüglich in ihrem Schriftsatz vom 31.08.2009 (Bl. 122 Gerichtsakte), dass die abschließend aufgezählten Ausbildungsgänge Überleitungslehrgänge seien, die als Fachschulstudium (Offizierslaufbahn) nach dem Recht der ehemaligen DDR begonnen und nach dem 03.10.1990 hinaus abgeschlossen worden seien. Diese Lehrgänge seien dem Inhalt nach einem Fachschulstudium nach altem Recht gleichzusetzen. Sie seien laufbahnrechtlich jedoch nicht mit der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst (Laufbahnprüfung II) gleichwertig, sondern seien im Rahmen der „Bewährungsbewerberregelungen“ als „Qualifizierung“ zu werten. Eine Vergleichbarkeit dieser Ausbildungsgänge mit der hier in Rede stehenden „Nachqualifizierung“ des Antragstellers sei somit nicht gegeben.

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Mag dies dahinstehen; für das Gericht ist entscheidend, dass diese Aufzählung unter Ziff. 1.4.1. Buchst. e) des Aufstiegserlasses, weder nachvollziehbar noch nachprüfbar ist. So ist dem Gericht aus anderen in der Kammer anhängigen Verfahren zur Aufstiegszulassung bekannt, dass diese Umsetzung auch bei der Antragsgegnerin sowie dem Ministerium des Innern auf Schwierigkeiten stößt. Aus dem Verwaltungsvorgang des Klageverfahrens 5 A 218/09 ist der Kammer bekannt, dass die Antragsgegnerin beim Ministerium des Inneren LSA um Erläuterung und Entscheidung darüber bat, ob und mit welcher Rangzahl der vom 19.12.1992 bis 05.03.1993 bei der LBP in Sachsen-Anhalt absolvierte Anpassungsfortbildungslehrgang einzuordnen sei. Das Ministerium des Innern vertrat unter dem 20.05.2009 die Auffassung, dass die bei der LBP Sachsen-Anhalt absolvierten Anpassungsfortbildungslehrgänge trotz des im Vergleich zu den Lehrgängen der LBP Braunschweig etwas geringeren zeitlichen Umfanges der Nr. 1.4.1 Buchst. e) zuzuordnen sei, da sie sich sowohl innerlich als auch zeitlich deutlich von den seinerzeit in C-Stadt stattgefundenen 4-Wochen-Lehrgängen, die unter Nr. 1.4.1 Buchst. f) zuzuordnen seien, unterschieden. Eine derart unbestimmte Regelung kann nicht in sachgerechter Weise für eine Ermessensausübung herangezogen werden.

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Die Aufzählung der Ausbildungsgänge unter Nr. 1.4.1., Buchst. e) ist weiterhin deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 31.08.2009 davon ausgeht, dass die aufgezählten Fachschulstudien die nach altem Recht der DDR und nach dem 03.10.1990 hinaus abgeschlossen worden seien, laufbahnrechtlich nicht mit der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst (Laufbahnprüfung II) gleichzusetzen seien, sondern als „Bewährungsbewerberregelungen“ im Sinne einer „Qualifizierung“ gewertet worden seien. Die stößt insoweit auf Bedenken, da gerade die so genannten „Bewährungsbewerber“ unter Buchst. f) der Ziff. 1.4.1. (sonstige Vorbildung oder Praxis) mit einer schlechteren Rangzahl bewertet werden. Dies würde bedeuten, dass im Rahmen der „Bewährungsbewerberregelungen“ die Qualifizierung einmal unter Ziff. 1.4.1. Buchst. e) und andererseits unter Buchst. f) mit unterschiedlichen Rangzahlen eingeordnet werden. Des Weiteren stößt die unter Ziff. 1.4.1. Buchst. f) vorgenommene Eingruppierung der „ sog. Bewährungsbewerber“ und damit die schlechtere Rangzahl gegenüber den Absolventen der Laufbahnprüfung auf rechtliche Bedenken. Eine derartige Unterscheidung zwischen den Absolventen einer Laufbahnprüfung oder der ohne Prüfung festgestellten Laufbahnbefähigung verstößt letztendlich gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Denn auch die Erlangung des Befähigungsnachweises ohne Laufbahnprüfung als sog. Bewährungsbewerber wird durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützt und verleiht dem Beamten das Recht, entsprechend seiner Qualifikation bei der Besetzung öffentlicher Ämter berücksichtigt zu werden (Nds. OVG, B. v. 21.07.2008, 5 ME 152/08; JURIS); es vermag mithin kein hinreichendes Abgrenzungskriterium bei der Zulassung zum Aufstieg darstellen.

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Denn insoweit wird die dem Beamten zugesprochene Laufbahnbefähigung im Rahmen des vorgenommenen Rankings mit den Absolventen einer Laufbahnprüfung ungleich behandelt, so dass sie substanzlos wird bzw. sich der Beamte einer angeblichen „geringer wertigen“ Laufbahnbefähigung aussetzen muss. Es steht dem Dienstherrn jedoch nicht zu, auf der Ebene seines Organisationsermessens Regelungen zu treffen, die eine derart generalisierende Ausschlusswirkung haben, dass sie bei objektiver Betrachtung auf eine Korrektur des Verordnungsgebers hinauslaufen. Überwiegendes spricht dafür, dass die hier vorgenommene Differenzierung nach der Art des Erwerbs der Laufbahnbefähigung den Willen des Verordnungsgebers unzulässig korrigiert (vgl. dazu: Nds. OVG, B. v. 21.07.2008, 5 ME 152/08; JURIS).

18

Weitere rechtliche Probleme sieht das Gericht bezüglich der Berücksichtigung des Gesamturteils der (letzten) Beurteilung unter Ziff. 1.4.3. des Aufstiegserlasses. Insoweit wird das Gesamturteil der Beurteilung unreflektiert hinsichtlich des darin resultierenden Punkterahmens einem bestimmten Rangwert zugeordnet. Dies ist insoweit problematisch, da die dienstlichen Beurteilungen nach den Beurteilungsrichtlinien für den Polizeivollzugsdienst (BRL-PVD, RdErl. des MI vom 29.03.1993, MBl. LSA S. 1836 ff.) innerhalb der Gesamtbewertung - die wohl mit dem Gesamturteil der Beurteilung im Sinne von 1.4.3. des Aufstiegserlasses gleichzusetzen ist - erheblich differenziert. So beinhaltet die Gesamtbewertung „sehr gut“ den Punkterahmen 331-350 Punkte; die Gesamtbewertung „gut“ die Punktwerte 266-330; die Gesamtbewertung „befriedigend“ die Punktwerte 200-265; die Gesamtbewertung „ausreichend“ die Punktwerte 133-199; die Gesamtbewertung „mangelhaft“ die Punktwerte 66-132 und schließlich die Gesamtbewertung „ungenügend“ beinhaltet 0-65 Punkte. Dementsprechend ist dem Antragsteller darin Recht zu geben, dass seine aktuelle dienstliche Beurteilung mit der Gesamtbewertung „gut“ und den Gesamtpunkten 314 im oberen Bereich der bis zur Punktzahl 330 gehenden Note liegt und z. B. 41 Punkte über der Beurteilung eines anderen Beamten und Mitbewerbers liegt, welcher 273 Punkte und damit im unteren Rahmen der Note „gut“ liegt und im Gegensatz zu ihm zum Aufstiegslehrgang zugelassen wurde. Diese Punktedifferenzen macht der Antragsteller an weiteren Beispielen hinsichtlich der zum Aufstieg zugelassenen Kollegen deutlich. Soweit fehlt es bei der Zugrundelegung nur des Gesamturteils der dienstlichen Polizeibeurteilungen an einer hinreichenden sog. Binnendifferenzierung bzw. Ausschärfung der gleichen Gesamtbewertung. Diese ist nach Leistungskriterien jedoch zwingend vorzunehmen.

19

Daran ändert auch nichts, dass unter I., Ziff. 1.4.2. des Aufstiegserlasses innerhalb der Kategorie der Berufserfahrung (Verwendungsbreite) die Benotungen der vorangegangenen dienstlichen Beurteillungen einfließen. Denn insoweit dienen die Beurteilungen „nur“ der Bestimmung der Berufserfahrung und fließen somit in eine gänzlich andere Kategorie der Vorauswahl ein. Im Übrigen haben frühere dienstliche Beurteilungen innerhalb der Leistungsauswahl regelmäßig einen geringeren Aussagewert.

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An dieser bereits in diesem Stadium vorzunehmenden näheren Differenzierung innerhalb der Gesamtnote ändert nichts, dass der Aufstiegserlass Polizei unter I., Nr. 1.5. nach dem weiteren Auswahlkriterium der psychologischen Eignungsuntersuchung bei einem Gleichstand der Bewerber die Auswahl nach dem besseren Punktwert der Beurteilung erfolgen lassen möchte. Denn insoweit erscheint die Prüfung dieses unmittelbaren Leistungskriteriums als zu spät und berücksichtigt - wegen des schlechten Rankings in der Vorauswahl, wie es gerade der Fall des Antragstellers zeigt - nicht hinreichend die Bedeutung der „letzten dienstlichen Beurteilung“ innerhalb des Leistungsgrundsatzes.

21

Zur Überzeugung des Gerichts wirken sich die entgegen dem Leistungsgrundsatz festgestellten Verfahrensmängel bei der Auswahl der zuzulassenden Beamten gerade deswegen verstärkt in rechtlich erheblicher Weise aus, weil die Antragsgegnerin zudem zwischen dem „Erfüllerverfahren“ und dem „Ausnahmeverfahren“ unterscheidet. Wenn daher aufgrund des Vorrangs der die Mindestaltersgrenze von 46 Jahren erfüllenden Bewerber („Erfüllerverfahren“) das Restkontingent der unter der Altersgrenze liegenden Beamten („Ausnahmebewerber“) bereits zahlenmäßig beschränkt ist, muss die Auswahl der Bewerber auf die wenigen noch freien Lehrgangsplätze gerade wegen der hohen Bedeutung des beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatzen zwingend daran orientiert sein.

22

Die vorstehenden Regelungen zum Aufstieg von berufserfahrenen Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes nach § 20 PolLVO LSA und der diesbezüglich ergangene Aufstiegserlass Polizei unterscheiden sich im Übrigen insoweit wesentlich von den Regelungen in § 23 PolLVO LSA über den Aufstieg von Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes und den dazu unter II. ergangenen Regelungen im Aufstiegserlass Polizei. So hat das OVG LSA (B. v. 31.08.2009, 1 M 63/09; JURIS) bezüglich des Aufstiegs in den höheren Dienst ausgeführt, dass aufgrund des gestuften Verfahrens der Leistungsgrundsatz nach § 3 PolLVO LSA bereits bei der Rangzahl zu berücksichtigen ist, die Eignung für den höheren Dienst im Polizeivollzugsdienst im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 PolLVO LSA jedoch in ihrer Gesamtheit festzustellen ist. Dies gewährleiste letztendlich, dass – etwa wegen eines laufenden oder zu Lasten des Beamten abgeschlossene Disziplinarverfahren - nicht geeignete Bewerber, die dennoch zunächst nach den insoweit indifferenten Bestimmungen der Ziffer II. AEPol das Eignungsverfahren durchlaufen konnten, nicht zum Aufstieg zugelassen werden müssten. Soweit das OVG LSA festgestellt hat, dass erst hiernach der erforderliche Leistungsvergleich vorzunehmen sei, kann sich nach Auffassung des Gerichts nur auf die zitierten charakterlichen Ausnahmen im Rahmen der Bewertung der Gesamtpersönlich aufgrund der Ausführungen unter II. Ziff. 1.5. Satz 7 des Aufstiegserlasses beziehen. Eine derartige „Abschlussauswahl“ fehlt aber unter I. des Aufstiegserlasses für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Darüber hinaus – und auch das ist der Entscheidung des OVG LSA zu entnehmen, bezieht sich diese „Abschlussauswahl“ auch nur auf nach dem erfolgreichem Durchlaufen der Auswahl festgestellte charakterliche Mängel. Derartige charakterliche Persönlichkeitsmängel sind im Fall des Antragstellers nicht einschlägig und werden auch nicht vorgetragen.

23

Ebenso stellten sich dem Oberverwaltungsgericht die hier von der Kammer zu behandelnden Probleme hinsichtlich der hinreichenden Konkretisierung und Abgrenzung innerhalb der Nr. I, Ziff. 1.4.1 zu den Buchstaben e) und f) sowie des Gesamturteils der Beurteilung unter Ziff. 1.4.3 nicht. Denn der Senat war in der Beschwerde an die Prüfung der dargelegten Gründe nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO beschränkt.

24

Auch frühere Entscheidungen der Kammer stehen der nunmehr von der Kammer vertretenen Rechtsauffassung zur verfahrensfehlerhaften Bestimmung einer Rangfolge bei der Zulassung zum Aufstieg aufgrund des Aufstiegserlasses Polizei nicht entgegen. Denn aufgrund der jeweiligen den Fällen zugrundeliegenden Konstellationen stellte sich die vorliegende Problematik nicht. Soweit das Urteil des Einzelrichters der Kammer vom 16.12.2009 (5 A 191/09 MD) ausführt, dass die Antragsgegnerin gerade wegen der durch das Ministerium des Inneren in der Verwaltungsvorschrift vorgenommenen Regelungen kein eigene Ermessensentscheidung mehr zustehe, impliziert dies gerade die rechtliche Überprüfung der ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift.

25

Auf die weiteren Rügen des Antragstellers bezüglich des Auswahlverfahrens kommt es daher nicht an. Wobei das Gericht bemerkt, dass aufgrund der gerichtlichen Nachforschungen bei den Beschäftigungsbehörden der ausgewählten Beamten tatsächlich gewisse Unregelmäßigkeiten bei der Ausfüllung der Formulare festzustellen sind.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 in Höhe des Regelwertes, welcher aufgrund der Vorläufigkeit der Zulassung des Antragstellers zu halbieren ist (OVG LSA, Beschl. v. 31.08.2009, 1 M 63/09; juris).


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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.

Wird die Entschädigung in Land gewährt, so kann der Bund verpflichtet werden, die Grundstücke, die als Ersatzland vorgesehen sind, in bestimmter Weise herzurichten. Die Verpflichtung kann durch besonderen Beschluß der Enteignungsbehörde oder im Teil A des Enteignungsbeschlusses (§ 47 Abs. 3 Nr. 4) ausgesprochen werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.