Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 02. Sept. 2013 - 5 A 86/12

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0902.5A86.12.0A
bei uns veröffentlicht am02.09.2013

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Altersteilzeitzuschlages für eine Verwendungszulage nach § 46 BBesG.

2

Die Klägerin stand als Regierungsinspektorin im Landesdienst und verrichtete ihren Dienst bis zum Beginn des Ruhestandes am 01.12.2009 bei der Beklagten. Ihr wurde für den Zeitraum 01.12.2005 bis 30.11.2009 Altersteilzeit im „Blockmodell“ bewilligt. Da die Klägerin einen nach A 10 BBesO bewerteten Dienstposten versah, gewährte ihr die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2012 eine Verwendungszulage nach § 46 Abs. 1 BBesG in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem aufgrund der Altersteilzeit auf 50 % abgesenkten Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 und dem aufgrund der Alterteilzeit auf 50 % abgesenkten Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 10 für den Zeitraum vom 01.12.2005 bis zum 15.06.2007, dem Ende der aktiven Beschäftigungsphase.

3

Hiergegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben und begehrt die Bewilligung der Zulage in Höhe von 100 %, weil sie in der „Ansparphase“ die höherwertige Tätigkeit vollständig erbracht habe. Das ergebe sich aus dem Wesen der Zulage als Erschwerniszulage. Falls es sich um eine Amtszulage oder Stellenzulage handeln sollte, müsste jedenfalls der Altersteilzeitzuschlag auf die Verwendungszulage gewährt werden.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BBesG in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO und der Besoldungsgruppe A 10 BBesO für den Zeitraum 01.12.2005 bis 15.06.2007 zu gewähren und den Bescheid der Beklagten vom 13.07.2009 sowie den Widerspruchs bescheid vom 14.03.2012 insoweit aufzuheben, als diese Bescheide dem entgegenstehen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie führt aus, bei der Verwendungszulage handele es sich nicht um eine Erschwerniszulage, vielmehr um eine Zulage eigener Art.

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In der Altersteilzeitzuschlagsverordnung sei die Verwendungszulage in § 1 Abs. 1 nicht als zuschlagsfähig aufgeführt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

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Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2013 sich übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den bestellten Berichterstatter einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

12

Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren durch den bestellten Berichterstatter gemäß § 87 a VwGO.

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Die zulässige Verpflichtungsklage ist überwiegend begründet. Jedoch steht der Klägerin die Verwendungszulage nicht in Höhe von 100 % für den Zeitraum 01.12.2005 bis 15.06.2007 zu, vielmehr eine Altersteilzeitzulage in Höhe von 83 % der Nettobesoldung für diese Verwendungszulage für den Zeitraum 01.12.2005 bis zur gesetzlichen Abschaffung der Verwendungszulage in Sachsen-Anhalt mit Ablauf des 31. Juli 2007.

14

Bei der Verwendungszulage handelt es sich nicht um eine Erschwerniszulage im Sinne des Besoldungsrechts. Denn die Erschwerniszulagen sind im Gesetz (§ 47 BBesG für den Anspruchszeitraum) und in der Erschwerniszulagenverordnung abschließend aufgeführt. Bei der Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens handelt es sich nicht um eine ausgleichspflichtige „Erschwernis“, vielmehr um einen Ausgleich für eine an sich zulässige, aber aus bestimmten Gründen nicht durchgeführte Beförderung. Ein höherwertiger Dienstposten wird nicht durch besondere „Erschwernisse“ gekennzeichnet, vielmehr durch anspruchsvollere Aufgaben und höhere Verantwortung.

15

Demzufolge kann die Klägerin nicht für die „Ansparphase“ eine Verwendungszulage in Höhe von 100 % erhalten.

16

Der Klägerin steht aber ein Altersteilzeitzuschlag auf die Verwendungszulage grundsätzlich für den gesamten Zeitraum der bewilligten Altersteilzeit zu, welcher vorliegend durch die gesetzliche Abschaffung der Verwendungszulage durch das Besoldungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt mit Ablauf des 31.07.2007 begrenzt wird. Dem Anspruch kann die Beklagte zunächst nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Klägerin stehe mangels Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen die Verwendungszulage schon dem Grunde nach nicht zu. Dem steht der insoweit bestandskräftige Widerspruchsbescheid vom 14.03.2012 entgegen, mit welchem die Verwendungszulage bewilligt worden ist. Vorliegend geht es nur noch um den Zuschlag nach der ATZV. Wenn die Beklagte schon die Bewilligung der Verwendungszulage als rechtswidrig ansieht, wäre zunächst die Grundverfügung der Bewilligung dieser Zulage aufzuheben.

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Bei der Verwendungszulage handelte es sich der Sache nach um eine Stellenzulage. Gemäß § 2 Abs. 2 ATZV fallen unter die Brutto- und Nettobesoldung i. S. d. Absatzes 1 das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren und andere, Überleitungszulagen und bestimmte Ausgleichszulagen sowie jährliche Sonderzahlungen. Eine Stellenzulage ist demnach ausdrücklich zuschlagsfähig. Das gilt auch für die Verwendungszulage, obwohl sie nicht ausdrücklich genannt ist. Dem Wesen nach handelt es sich aber um eine Stellenzulage. Das ergibt sich schon aus § 46 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis 30.06.2009 (im Anspruchszeitraum) gültigen Fassung. Nach dieser Bestimmung wurde nämlich auf die Verwendungszulage eine nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B zustehende Stellenzulage angerechnet, wenn sie in dem höherwertigen Amt nicht zustünde. Eine Anrechnung von Zulagen kann aber nur stattfinden, wenn sie wesensmäßig gleich sind oder sich entsprechen So sagt auch die Kommentierung bei Kugele-Dawin, § 46 BBesG Anmerkung 3, dass die Zulage nach § 46 BBesG eine Stellenzulage sei, weil sie nur für die Dauer der Wahrnehmung des höherwertigen Amtes gewährt werde. Auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 04.03.2010 (2 A 347/09, Randziffer 28) ausgeführt, dass es sich bei der in § 46 BBesG geregelten Zulage um eine Stellenzulage handele, weil sie nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werde. Es gibt weder Rechtsprechung noch Literatur, welche die Gewährung des Altersteilzeitzuschlages für eine Verwendungszulage verneint. Im Übrigen entspricht es genau dem Anliegen der ATZV, dass die Beamten im Falle der Gewährung von Altersteilzeit für den gesamten Zeitraum 83 % der vollständigen Nettobesoldung erhalten sollen, die sich aus ihrer bisherigen Arbeitszeit und ihren dienstlichen Verhältnissen ergibt. Weshalb die Verwendungszulage hiervon ausgenommen sein sollte, erschließt sich dem Gericht nicht.

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Demzufolge ist der Altersteilzeitzuschlag auf die Verwendungszulage für die gesamte Dauer der der Klägerin bewilligten Altersteilzeit zu gewähren, jedoch begrenzt mit dem Zeitpunkt der Abschaffung dieser Zulage in Sachsen-Anhalt. Die von der Beklagten bereits bewilligte Leistung von 50 % für den Zeitraum 01.12.2005 bis 15.06.2007 ist hierauf anzurechnen, was im Übrigen auch völlig unstreitig ist.

19

Die Klägerin kann nicht unter Hinweis darauf, dass sie ihre volle Arbeit auf dem höherwertigen Dienstposten in der „Ansparphase“ bereits vollständig erbracht hat, die Verwendungszulage in Höhe von 100 % verlangen, da sie nicht wegen der Abschaffung der Verwendungszulage in Sachsen-Anhalt benachteiligt werden dürfe. Es ist richtig, dass sich die Klägerin in ihrem Verhalten, z. B. Beantragung der Zuweisung eines Dienstpostens entsprechend ihrem Amt der Besoldungsgruppe A 9, auf die geänderte Rechtslage nicht mehr einstellen konnte. Mit einer solchen Betrachtungsweise würde aber verkannt, dass der Beamte nicht für seine konkret geleistete Arbeit „bezahlt“ wird, vielmehr für das ihm verliehene Amt, welches er mit voller Hingabe auszuüben hat. Dabei hat der Beamte die gesamte Erscheinungsform der dienstlich zu bewältigenden Aufgaben übernehmen, ohne entsprechend seinen Leistungen Sonder- oder Mindervergütungen zu erhalten, so auch grundsätzlich nicht etwa für geleistete Überstunden. Andererseits erhält der Beamte seine Besoldung grundsätzlich auch unbegrenzt bei langwährender Dienstunfähigkeit, also nicht begrenzt wie bei der Lohnfortzahlung. Demzufolge verbietet sich die Betrachtungsweise, dass die Klägerin für ihren unzweifelhaft auf dem höherwertigen Dienstposten erbrachte Leistung auch eine entsprechende Besoldung erhalten müsste. Die Verwendungszulage stellt demzufolge keinen Ausgleich für die „Mehrarbeit“ dar, vielmehr für die aus bestimmten Gründen unterbliebene Beförderung.

20

Der Klage war daher nach Maßgabe des Entscheidungstenors überwiegend stattzugeben.

21

Die Kostenentscheidung folgt § 155 Abs. 1 VwGO.

22

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

23

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG entsprechend dem vorläufig festgesetzten Wert (Beschluss vom 30.04.2012).

24

Das Gericht merkt an, dass die in der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2013 in Aussicht gestellte Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil rechtlich nicht möglich ist, weil der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Denn es handelt sich vorliegend um den Streit um einen Altersteilzeitzuschlag auf eine Verwendungszulage. Die Verwendungszulage ist aber seit über 6 Jahren in Sachsen-Anhalt abgeschafft. Es handelt sich also um ausgelaufenes Recht, welches nur noch in wenigen Einzelfällen zur gerichtlichen Überprüfung ansteht. In einem derartigen Fall kann eine grundsätzliche Bedeutung nicht angenommen werden.


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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen


Erschwerniszulagenverordnung - EZulV

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 47 Zulagen für besondere Erschwernisse


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu rege

Altersteilzeitzuschlagsverordnung - ATZV | § 2 Höhe und Berechnung


(1) Der Zuschlag wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und 83 vom Hundert der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung de

Referenzen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist.

(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis zur Regelung der Abgeltung besonderer Erschwernisse, die durch Dienst zu wechselnden Zeiten entstehen, durch Rechtsverordnung übertragen

1.
für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen sind, auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das die Regelung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft, und
2.
für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, auf das Bundesministerium der Finanzen, das die Regelung nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft.

(1) Der Zuschlag wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und 83 vom Hundert der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, bei Beamten mit begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht) unter Berücksichtigung des § 72a des Bundesbesoldungsgesetzes, zustehen würde. Zur Ermittlung dieser letztgenannten Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse (§§ 38a, 38b des Einkommensteuergesetzes), den Solidaritätszuschlag (§ 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995) und um einen Abzug in Höhe von 8 vom Hundert der Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge (§ 39a des Einkommensteuergesetzes) oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt.

(2) Brutto- und Nettobesoldung im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen und die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen, sowie die jährliche Sonderzahlungen.

(3) Für Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, deren Dienstposten durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich der damit verbundenen Umgliederung oder Verlegung auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen, gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass der Zuschlag auf der Grundlage von 88 vom Hundert der maßgebenden Nettobesoldung bemessen wird. Dies gilt entsprechend für Beamte, deren Dienstposten mit Beamten nach Satz 1 neu besetzt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.