Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 14. Okt. 2014 - 5 A 390/13

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2014:1014.5A390.13.0A
14.10.2014

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt eine Entschädigung für die entschädigungslose Enteignung eines landwirtschaftlichen Unternehmens. Der Kläger ist Rechtsnachfolger nach seinem Vater Herrn G. A., nach seiner Großmutter Frau M. A. und nach der Urgroßmutter Frau E. A..

2

Herr G. A. war Inhaber eines landwirtschaftlichen Unternehmens in F.. Das Vermögen des Herrn G. A. wurde nach seiner Ausreise aus der ehemaligen DDR am 15. Januar 1953 entschädigungslos enteignet.

3

Mit Bescheiden vom 10. Mai 1994, 19. August 1994 und 20. April 2006 lehnte der Landkreis die Rückübertragung des landwirtschaftlichen Unternehmens ab und stellte fest, dass dem Kläger dem Grunde nach wegen der Enteignung des Unternehmens ein Anspruch auf Entschädigung zustehe. Das Eigentum an den zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehörenden Gebäude- und Ackerflächen wurde dem Kläger in einem Umfang von insgesamt 32,3452 ha zuzüglich eines Anteils an ungetrennten Hofräumen zurückübertragen. Die Rückgabe der Grundstücke D-Straße, E-straße und des ehemaligen Flurstücks … wurde wegen Verschmelzung mit anderen Grundstücken bzw. wegen redlichen Erwerbs durch Dritte ausgeschlossen. Die Rückgabe weiterer nunmehr als Schienenweg, Straße oder für ein Umspannwerk genutzter Grundstücke wurde ebenfalls ausgeschlossen.

4

Frau M. A. wurde nach dem Tod ihres Ehemannes E. A. und der Erbauseinandersetzung im Jahre 1948 mit Herrn G. A. Eigentümerin von Grundstücken mit einer Gesamtgröße von 43,6920 ha, die in der Folgezeit weder enteignet noch in staatliche Verwaltung übernommen wurden. Auf der Grundlage des Erbscheins des Amtsgerichts H. wurde der Kläger am 22. März 1991 als Eigentümer eingetragen. Aus dem ursprünglich im Eigentum von Frau M. A. stehenden Grundstück F-Straße mit der Flurstücksbezeichnung (Flur …, Flurstück…) wurden nach der Enteignung und Überführung in das Eigentum des Volkes die Flurstücke .., … und … gebildet. Wegen des Flurstücks … wurde der Kläger auf einen Rückübertragungsbescheid vom 23. Juli 1991 und das Ersuchen des Landkreises als Eigentümer eingetragen. Wegen der Flurstücke … und … wurde dem Kläger als Ersatzgrundstück das Flurstück … zu Eigentum übertragen.

5

Wegen des im Wege der Erbfolge auf den Kläger übergegangenen Grundvermögens der Frau E. A. hob der Landkreis auf den Rückübertragungsantrag des Klägers die 1987 angeordnete staatliche Verwaltung mit Bescheid vom 18. Juli 1991 auf.

6

Mit Bescheid vom 30. August 2013 setzte der Beklagte die Entschädigung für die Enteignung des landwirtschaftlichen Unternehmens des G. A. auf 0,00 € fest. Dem Kläger stehe wegen der Enteignung des landwirtschaftlichen Unternehmens dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung zu. Der Einheitswert im Zeitpunkt der Schädigung sei nicht feststellbar. Im Lastenausgleichsverfahren sei der Ersatzeinheitswert mit 148.200,00 Mark und die darauf ruhenden Verbindlichkeiten mit 26.200,00 Mark abgegeben worden. Auf den für die Entschädigung maßgeblichen dreifachen Wert des Ersatzeinheitswerts i. H. v. 444.600,00 DM sei der Wert der rückübertragenen Grundstücke entsprechend den Bodenrichtwerten für Ackerflächen i. H. v. 619.516,85 DM anzurechnen, so dass sich in der Summe ein Betrag von minus 174.916.85 DM ergebe.

7

Mit der dagegen erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die Bemessung der Entschädigung sei fehlerhaft, weil die Grundstücke des Herrn G. A. und der Frau M. A. zu einem einheitlichen landwirtschaftlichen Unternehmen gehörten, das nach der Flucht von Herrn G. A. einheitlich in Anspruch genommen worden sei. Wegen des landwirtschaftlichen Vermögens sei der Beklagte zu Unrecht von dem Ersatzeinheitswert ausgegangen. Maßgeblich sei der Einheitswert vor der Schädigung, der in dem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag aus dem Jahr 1948 mit 298.150 RM angegeben sei. Zudem habe es sich bei den nicht rückübertragenen Grundstücken E-Straße (Flur …, Flurstück …), D-Straße (Flur …, Flurstück …) und dem Flurstück … der Flur . (=E-Straße ) jeweils um privat genutztes Vermögen gehandelt, das nicht zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehört habe und für die bei der Bestimmung der Bemessungsrundlage ein höherer Multiplikator Anwendung finde. Ferner seien Entschädigungsansprüche wegen des ursprünglich im Eigentum von E. A. stehenden Vermögens unberücksichtigt geblieben, soweit es nicht rückübertragen worden sei. Schließlich sei der Anrechnungsbetrag fehlerhaft ermittelt worden, weil dabei alle rückübertragenen Grundstücke berücksichtigt worden seien, ohne danach zu differenzieren, ob es sich um Vermögenswerte des Unternehmens oder des Privatvermögens handele oder ob es zum Vermögen von Frau E. A. gehört habe. Zudem sei wegen der Ermittlung der Abzugsbeträge für die rückübertragenen Grundstücke auf die Bodenrichtwerte im Zeitpunkt des Vollzugs der Rückübertragungsbescheide abzustellen.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Bescheid des Beklagten vom 30. August 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, zugunsten des Klägers eine Entschädigung in Höhe von 66.979,24 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 0,5 Prozent je Monat seit dem 01. Januar 2004 bis zum 30. September 2014 festzusetzen.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er meint, dem Kläger stehe wegen der Grundstücke E-Straße und D-Straße eine gesonderte Entschädigung nicht zu, weil dem Kläger nach der bestandskräftigen Entscheidung des Landkreises auch insoweit wegen der Schädigung des Unternehmens dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch zugebilligt worden sei. Entscheidungen zum Vermögen der Frau M. A. und Frau E. A. habe der Beklagte nicht getroffen. Zudem sei die Wiedergutmachung mit der Rückgabe der Grundstücke bzw. wegen eines Teils des Grundstücks F-Straße durch Übertragung eines Ersatzgrundstücks erfolgt. Der im Erbauseinandersetzungsvertrag aus dem Jahre 1948 genannte Einheitswert komme als Bemessungsgrundlage nicht in Betracht, weil dieser für den Erbhof des Herrn E. A. festgestellt worden sei, der nach dessen Tod auf Frau M. A. und Herrn G. A. aufgeteilt worden sei. Die Bemessung des Abzugsbetrages sei nicht zu beanstanden, weil hierfür allein der Wert der zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehörenden rückübertragenen Ackerflächen herangezogen worden sei. Der Wert der weiteren rückübertragenen Flächen sei unberücksichtigt geblieben, weil er auf das Ergebnis keinen Einfluss haben könne.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet, weil die Ablehnung der geltend gemachten weiteren Entschädigung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

14

Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung ist § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG. Danach besteht ein Anspruch auf Entschädigung, wenn die Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen ausgeschlossen ist. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 EntschG nach der Bemessungsgrundlage, von der ggf. Verbindlichkeiten, erhaltene Gegenleistungen oder Entschädigungen, der Zeitwert von nach § 6 Abs. 6 a VermG zurückgegebenen Vermögensgegenständen oder Kürzungsbeträge abgezogen werden. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 EntschG ist Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen einschließlich Gebäudeeigentum sowie für land- und forstwirtschaftliches Vermögen bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen das 3fache des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes.

15

Entgegen der Auffassung des Klägers kann als Bemessungsgrundlage für die Entschädigung nicht der im notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag aus dem November 1948 genannte Einheitswert i. H. v. 298.150 RM herangezogen werden, weil dieser für das Vermögen des Herrn E. A., des Großvaters des Klägers und nicht für das landwirtschaftliche Unternehmen des nach der Ausreise am 15. Januar 1953 geschädigten Herrn G. A. festgesetzt worden ist. Auch der Vortrag des Klägers aus dem am Tag vor der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereichten Schriftsatz gibt zu einer anderen Würdigung Anlass nicht. Soweit dem Kläger mit dem Schreiben der Firma L. Betriebsberatung A & R … GbR vom 04. November 2013 wegen der „landwirtschaftlichen Hofstelle Ihrer Familie“ mitgeteilt wird, in der Akte des Grundbucharchivs befinde sich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes S. vom 27. April 1949, in der „das Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit der Erben M. und G. A. aus dem vorgenannten Erbauseinandersetzungsvertrag vom 22.11.1948“ bestätige und in der „der Einheitswert des landw. Unternehmens mit 266.900 RM“ angegeben sei, wobei unklar bleibe, „welche Umrechnung von ‚298.150 DM` aus dem Erbauseinandersetzungsvertrag und ‚266.900 RM’ aus dieser Bescheinigung“ zugrunde liege, beziehen sich auch diese Äußerungen auf den für das Vermögen des Großvaters E. A. festgestellten Einheitswert. Wenn in dem Schreiben sodann gemutmaßt wird, dass sich der „Einheitswert des landw. Unternehmens im Januar 1953 nicht von dem finanzamtlich festgestellten letzten Einheitswert vom 27.041949 in Höhe von 266.900 RM unterschieden“ haben dürfe, so ändert all dies nichts daran, dass es an einem für das landwirtschaftliche Vermögen des Herrn G. A. festgestellten Einheitswert fehlt. Fehlt es an einem festgestellten Einheitswert, so bedarf es nicht einer Ermittlung, auf welchen Wert sich der Einheitswert für die geschädigten Vermögenswerte belaufen hätte, wenn er den damals geltenden Bewertungsvorschriften entsprechend festgestellt worden wäre.

16

Ist nämlich ein Einheitswert für das landwirtschaftliche Vermögen nicht bekannt, ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 EntschG von dem im Verfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ermittelten Einheitswert auszugehen ist. Nach dem Bescheid des Landkreises H. vom 13. Februar 1974 über die Feststellung von Vermögensschäden nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz wurde der Wert für das landwirtschaftliche Vermögen des Herrn G. A. mit 148.200 M angegeben. Von diesem Wert ist der Beklagte zu Recht ausgegangen. Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, der in dem Bescheid festgestellte sog. Ersatzeinheitswert sei zu niedrig bemessen. Denn nach dem klaren Wortlaut der Regelung und entsprechend dem Zweck, den Behörden für die Bemessung der Entschädigungsleistungen rechtsichere und einfach handhabbare Maßstäbe an die Hand zu geben, ist auf den ermittelten Einheitswert und nicht auf den (seinerzeit) zu ermittelnden Einheitswert abzustellen.

17

Der Einwand, die Schädigung des Vermögens von Frau M. A. und Frau E. A. sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, ist unbegründet, weil Gegenstand der nach dem angefochtenen Bescheid festzusetzenden Entschädigung die schädigende Maßnahme ist, von der nach dem vermögensrechtlichen Bescheid des Landkreises wegen der Unternehmensrückübertragung auszugehen ist. In dem hier maßgeblichen Bescheid ist dem Kläger wegen des Entzugs des Eigentums an dem landwirtschaftlichen Unternehmen des Herrn G. A. dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung zuerkannt worden.

18

Zu Unrecht macht der Kläger geltend, bei der Bestimmung der Abzugsbeträge seien Vermögensgegenstände berücksichtigt worden, die nicht zum landwirtschaftlichen Unternehmen des Herrn G. A., sondern zu seinem Privatvermögen bzw. dem Vermögen von Frau M. A. oder Frau E. A. gehört hätten. Nach §§ 3 Abs. 6, 4 Abs. 4 EntschG ist von der Bemessungsgrundlage der Wert der Vermögensgegenstände abzuziehen, die der Berechtigte nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG zurückbekommen hat. Dabei ist von dem Wert im Zeitpunkt der Rückübertragung auszugehen. Der Beklagte hat wegen der Bestimmung des Abzugsbetrages nur folgende Grundstücke berücksichtigt:

19

Flur ..., Flurstück …
Flur ..., Flurstück …
Flur …, Flurstück …
Flur …, Flurstück …
Flur …, Flurstück …

20

Bei allen Flächen handelt es sich um Ackerflächen, die nach den im Rückübertragungsverfahren erlassenen Bescheiden zum landwirtschaftlichen Vermögen des Herrn G. A. gehörten. Das Flurstück …2 ist zwar in dem Bescheid des Landkreises S., anders als im Rückübertragungsantrag, als Gebäudefläche bezeichnet. Letztlich ist dies nicht von Bedeutung, weil das Grundstück zum Vermögen von Herrn G. A. gehörte und der Kläger selbst nur geltend macht, andere Liegenschaften, nämlich die Grundstücke E-Straße (Flur … Flurstück …) und D-Straße (Flur … Flurstück …), seien Wohngrundstücke und gehörten deshalb nicht zum landwirtschaftlichen Unternehmen des geschädigten Herrn G. A..

21

Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte den Wert der Ackerflächen auch zutreffend ermittelt, indem er beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation die Bodenrichtwerte hat ermitteln lassen, die für die Grundstücke im Zeitpunkt der Rückübertragung festgestellt worden waren. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 EntschG ist von dem Wert im Zeitpunkt der Rückgabe auszugehen, wenn der Berechtigte – wie hier – einzelne Vermögensgegenstände nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG zurückbekommen hat. Zurückbekommen i. S. d. § 4 Abs. 4 Satz 1 EntschG hat der Berechtigte den Vermögenswert im Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Rückübertragung. Denn in diesem Zeitpunkt gehen die Eigentumsrechte auf den Berechtigten über (§ 34 Abs. 1 Satz 1 VermG). Einer Eintragung im Grundbuch bedarf es für den Eigentumsübergang nicht. Vielmehr wird das Grundbuch mit der Rückübertragung unrichtig und ist auf Ersuchen der Behörde zu berichtigen (§ 34 Abs. 2 Satz 1 VermG).

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (vgl. § 132 VwGO) liegen nicht vor.


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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 14. Okt. 2014 - 5 A 390/13 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Entschädigungsgesetz - EntschG | § 3 Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen


(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen einschließlich Gebäudeeigentum sowie für land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist 1. bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen das 3fache,2. bei Mietwohngrundstücken mit mehr als zwei

Vermögensgesetz - VermG | § 34 Eigentumsübergang, Grundbuchberichtigung und Löschung von Vermerken über die staatliche Verwaltung


(1) Die Rechte an dem zurückübertragenen Vermögenswert gehen auf den Berechtigten über, wenn 1. die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und2. der Berechtigte die nach den §§ 7 und 7a festgesetzten Zahlungsansprüche erfüllt

Entschädigungsgesetz - EntschG | § 4 Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen


(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen oder Anteile an Unternehmen mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die bis einschließlich 31. Dezember 1952 enteignet wurden, ist das 1,5fache des im Hauptfeststellungszei

Entschädigungsgesetz - EntschG | § 1 Grundsätze der Entschädigung


(1) Ist Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1

Entschädigungsgesetz - EntschG | § 2 Berechnung der Höhe der Entschädigung


(1) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach der Bemessungsgrundlage (§§ 3 bis 5a), von welcher gegebenenfalls 1. Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4,2. erhaltene Gegenleistungen oder Entschädigungen nach § 6,3. der Zeitwert von nach § 6 Abs. 6a d

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung. Der Entschädigungsanspruch wird durch Zuteilung von übertragbaren Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds (§ 9) erfüllt, die ab 1. Januar 2004 mit sechs vom Hundert jährlich verzinst werden. Die Zinsen sind jährlich nachträglich fällig, erstmals am 1. Januar 2005. Die Schuldverschreibungen werden vom Jahr 2004 an in fünf gleichen Jahresraten durch Auslosung - erstmals zum 1. Januar 2004 - getilgt. Nach dem 31. Dezember 2003 festgesetzte Entschädigungsansprüche werden durch Geldleistung erfüllt, die ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides verzinst wird. Der Zinssatz beträgt vom 1. Januar 2004 monatlich 1/2 vom Hundert. Die Zinsen werden mit der Entschädigung und bei Abzug des Lastenausgleichs durch Bescheid nach § 8 Absatz 4 festgesetzt. Ansprüche auf Herausgabe einer Gegenleistung nach § 7a Abs. 1 des Vermögensgesetzes und Schadensersatz nach § 13 des Vermögensgesetzes sowie Ansprüche auf Wertminderungen nach § 7 des Vermögensgesetzes in der bis zum 22. Juli 1992 geltenden Fassung werden nach Bestandskraft des Bescheides durch Geldleistung erfüllt. § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes gilt entsprechend.

(1a) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht im Fall der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der nach § 3 Abs. 2 des Vermögensgesetzes von der Rückübertragung Ausgeschlossene den Vermögenswert in redlicher Weise erworben hatte. Absatz 1 gilt ferner für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die mangels Rückgabe des früher belasteten Vermögenswertes oder wegen Rückgabe nach § 6 des Vermögensgesetzes nicht wieder begründet und nicht abgelöst werden. Ist eine Forderung des Begünstigten, die der früheren dinglichen Sicherung zugrunde lag, vor der bestandskräftigen Entscheidung über den Entschädigungsanspruch erfüllt worden, entfällt der Anspruch auf Entschädigung. Mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Entschädigungsanspruch erlischt die Forderung.

(3)Für Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensgesetzes, die durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden, wird keine Entschädigung gewährt.

(4) Eine Entschädigung wird nicht gewährt

1.
für private geldwerte Ansprüche im Sinne des § 5, bei denen der Schadensbetrag nach § 245 des Lastenausgleichsgesetzes insgesamt 10.000 Reichsmark nicht übersteigt und für die den Berechtigten oder seinem Gesamtrechtsvorgänger Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährt wurden. Dies gilt nicht, wenn im Schadensbetrag auch andere Vermögensverluste berücksichtigt sind. Die Rückforderung des Lastenausgleichs nach § 349 des Lastenausgleichsgesetzes entfällt;
2.
für Vermögensverluste, bei denen die Summe der Bemessungsgrundlagen insgesamt 1.000 Deutsche Mark nicht erreicht, ausgenommen buchmäßig nachgewiesene Geldbeträge;
3.
für Vermögensverluste, für die der Berechtigte oder sein Gesamtrechtsvorgänger bereits eine Entschädigung nach einem Pauschalentschädigungsabkommen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der Bundesrepublik Deutschland erhalten hat oder für die ihm eine Entschädigung nach diesen Abkommen zusteht;
4.
für eine entzogene bewegliche Sache,
a)
für die dem Berechtigten oder seinem Gesamtrechtsvorgänger der bei ihrer Verwertung erzielte Erlös zugeflossen ist; bei einem Haushaltsgegenstand erstreckt sich der Ausschluss auf den Hausrat, dem er zugehört hat, sofern der Erlös aus der Verwertung die Höhe der Bemessungsgrundlage für Hausrat erreicht;
b)
die zu einem Unternehmen gehört hat, das zu entschädigen ist;
c)
für die ein Vernichtungsprotokoll oder ein vergleichbarer Nachweis des Untergangs vorhanden ist, außer wenn bei Würdigung aller Umstände ungeachtet des Vernichtungsnachweises überwiegende Gründe für die Werthaltigkeit der vernichteten Sache sprechen;
5.
für Hausrat, für die dem Berechtigen oder seinem Gesamtrechtsvorgänger Leistungen nach lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften gewährt wurden.

(5) In den Fällen des § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes besteht ein Entschädigungsanspruch nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes.
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*)
§ 1 Abs. 3 ist gemäß des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. Oktober 2001 - 1 BvL 17/00 - (BGBl. I S. 3920) mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

(1) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach der Bemessungsgrundlage (§§ 3 bis 5a), von welcher gegebenenfalls

1.
Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4,
2.
erhaltene Gegenleistungen oder Entschädigungen nach § 6,
3.
der Zeitwert von nach § 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes zurückgegebenen Vermögensgegenständen nach § 4 Abs. 4 oder
4.
Kürzungsbeträge nach § 7
abgezogen werden. Von der nach den Nummern 1 bis 4 gekürzten Bemessungsgrundlage wird Lastenausgleich nach § 8 abgezogen.

(2) Entschädigungen über 1.000 Deutsche Mark werden auf Tausend oder das nächste Vielfache von Tausend nach unten abgerundet. Die Umrechnung auf Euro geschieht ohne nochmalige Abrundung.

(3) Durch Schuldverschreibungen zu erfüllende Entschädigungsansprüche werden ab dem 1. Januar 1999 durch Zuteilung von über einen Nennwert von 100 Euro oder einem ganzen Vielfachen hiervon lautende Schuldverschreibungen erfüllt. Hierbei offen bleibende Restbeträge werden durch Barzahlung aus dem Entschädigungsfonds erfüllt.

(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen einschließlich Gebäudeeigentum sowie für land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist

1.
bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen das 3fache,
2.
bei Mietwohngrundstücken mit mehr als zwei Wohnungen das 4,8fache,
3.
bei gemischt genutzten Grundstücken, die zu mehr als 50 vom Hundert Wohnzwecken dienen, das 6,4fache,
4.
bei Geschäftsgrundstücken, Mietwohngrundstücken mit zwei Wohnungen, nicht unter Nummer 3 fallenden gemischt genutzten Grundstücken, Einfamilienhäusern und sonstigen bebauten Grundstücken das 7fache,
5.
bei unbebauten Grundstücken das 20fache
des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes; sind nur Teilflächen eines Grundstücks zu entschädigen, richtet sich der Vervielfältiger nach der Nutzungsart des Gesamtgrundstücks zum Zeitpunkt der Schädigung. Bei Grundstücken, für die ein Abgeltungsbetrag nach der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBl. I S. 501) entrichtet worden ist, ist dieser dem Einheitswert hinzuzurechnen. Ist der Abgeltungsbetrag nicht mehr bekannt, so ist der Einheitswert um ein Fünftel zu erhöhen.

(2) Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, aber im Verfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ein Ersatzeinheitswert ermittelt worden, so ist dieser maßgebend. Er wird der zuständigen Behörde von der Ausgleichsverwaltung im Wege der Amtshilfe mitgeteilt.

(3) Ist weder ein Einheitswert noch ein Ersatzeinheitswert vorhanden oder sind zwischen dem Bewertungszeitpunkt und der Schädigung Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse des Grundstücks eingetreten, deren Berücksichtigung zu einer Abweichung um mehr als ein Fünftel, mindestens aber 1.000 Deutsche Mark führt, berechnet das Amt oder das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen einen Hilfswert nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1035) in der Fassung des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 674 des Gesetzblattes). Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen im Sinne des § 580 der Zivilprozessordnung ist auf Antrag ein solcher Hilfswert zu bilden.

(4) Langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Schädigung mit Vermögen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an solchem Vermögen dinglich gesichert waren, sind in Höhe ihres zu diesem Zeitpunkt valutierenden Betrages abzuziehen. Als valutierender Betrag gilt der Nennwert des früheren Rechts vorbehaltlich des Nachweises von Tilgungsleistungen oder anderer Erlöschensgründe seitens des Berechtigten. Dies gilt für Verbindlichkeiten aus Aufbaukrediten nur, wenn eine der Kreditaufnahme zuzuordnende Baumaßnahme zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage geführt hat. Die Höhe des Abzugsbetrages bemisst sich nach § 18 Abs. 2 des Vermögensgesetzes. Verpflichtungen auf wiederkehrende Leistungen sind mit dem Kapitalwert nach den §§ 15 bis 17 des in Absatz 3 genannten Bewertungsgesetzes abzuziehen. Sonstige dingliche Belastungen sind entsprechend zu berücksichtigen.

(5) Sind in den Einheits-, Ersatzeinheits- oder Hilfswert für land- und forstwirtschaftliches Vermögen Betriebsmittel oder Gebäude einbezogen, die dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehören, sind die Wertanteile am Gesamtwert festzustellen und jeweils gesondert zu entschädigen.

(6) Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen gelten § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 6 entsprechend.

(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen oder Anteile an Unternehmen mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die bis einschließlich 31. Dezember 1952 enteignet wurden, ist das 1,5fache des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, oder ist das Unternehmen ab 1. Januar 1953 enteignet worden, und ist ein Ersatzeinheitswert nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ermittelt worden, ist das 1,5fache dieses Wertes maßgebend; der Ersatzeinheitswert wird dem zuständigen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen von der Ausgleichsverwaltung im Wege der Amtshilfe mitgeteilt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen und wenn deren Berücksichtigung bei einer Bemessung nach Absatz 2 zu einem Wert führt, der um mehr als ein Fünftel, mindestens aber 1.000 Mark vom Einheitswert oder Ersatzeinheitswert abweicht.

(2) Ist kein verwertbarer Einheitswert oder Ersatzeinheitswert vorhanden, so ist er ersatzweise aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Anlage- und Umlaufvermögen des Unternehmens und denjenigen Schulden, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Unternehmens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Reinvermögen), zu ermitteln. Das Reinvermögen ist anhand der Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung oder einer sonstigen beweiskräftigen Unterlage nach folgenden Maßgaben festzustellen:

1.
Betriebsgrundstücke sowie Mineralgewinnungsrechte sind mit dem Einheitswert, dem Ersatzeinheitswert oder einem Hilfswert nach § 3 Abs. 3 anzusetzen. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
2.
Wertausgleichsposten für den Verlust von Wirtschaftsgütern im Zuge der Kriegsereignisse bleiben außer Ansatz.
3.
Forderungen, Wertpapiere und Geldbestände sind im Verhältnis 1 zu 1 umzuwerten.
4.
Sonstiges Anlage- und Umlaufvermögen ist mit 80 vom Hundert des Wertansatzes in Bilanzen oder sonstigen beweiskräftigen Unterlagen zu berücksichtigen, sofern sich diese auf Wertverhältnisse seit dem 1. Januar 1952 beziehen.
5.
Mit Wirtschaftsgütern im Sinne der Nummern 3 und 4 in unmittelbarem Zusammenhang stehende Betriebsschulden sind im dort genannten Verhältnis zu mindern.
Soweit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen bestimmten Wirtschaftsgütern und bestimmten Betriebsschulden nicht besteht, sind die Schulden den einzelnen Wirtschaftsgütern anteilig zuzuordnen. Ist Berechtigter die in Auflösung befindliche Gesellschaft und wurde ein Gesellschaftsanteil vor Überführung des Unternehmens in Volkseigentum staatlich verwaltet oder in Volkseigentum überführt, so ist dieser Anteil anhand der letzten Bilanz oder sonstigen beweiskräftigen Unterlagen für den letzten Stichtag vor seiner Schädigung zu berechnen; dieser Anteil ist aus dem staatlichen Anteil zum Zeitpunkt der Schädigung des Unternehmens herauszurechnen. Für die übrigen Gesellschaftsanteile bestimmt sich deren Wert anhand der Bilanz oder sonstigen beweiskräftigen Unterlagen für den letzten Stichtag vor Überführung des Unternehmens in Volkseigentum. Die nach den Sätzen 4 und 5 ermittelten Werte sind zusammenzurechnen.

(2a) Gehört zum Betriebsvermögen eines Unternehmens mit höchstens zehn Mitarbeitern einschließlich mitarbeitender Familienmitglieder nicht mehr als ein Betriebsgrundstück, ist auf Antrag des Berechtigten die Bemessungsgrundlage mit dem siebenfachen Einheitswert des Grundstücks zuzüglich des sonstigen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 bis 5 und Satz 3 zu bewertenden Betriebsvermögens zu ermitteln; die Absätze 1 und 2 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(3) Ist eine Bemessungsgrundlage nach den Absätzen 1 und 2 nicht zu ermitteln, so ist sie zu schätzen.

(4) Hat der Berechtigte nach § 6 Abs. 6a Satz 1 des Vermögensgesetzes einzelne Vermögensgegenstände zurückbekommen, so ist deren Wert im Zeitpunkt der Rückgabe von der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des Unternehmens abzuziehen. Dieser ist um den Wert der nach § 6 Abs. 6a Satz 2 des Vermögensgesetzes übernommenen Schulden zu mindern. Steht dem Berechtigten aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarung statt der Rückgabe einzelner Vermögenswerte nach § 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes der Verkaufserlös oder der Anspruch auf Zahlung des Verkehrswerts zu, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Die Rechte an dem zurückübertragenen Vermögenswert gehen auf den Berechtigten über, wenn

1.
die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und
2.
der Berechtigte die nach den §§ 7 und 7a festgesetzten Zahlungsansprüche erfüllt oder
3.
hierfür Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet sowie
4.
die nach § 349 Abs. 3a oder 3b des Lastenausgleichsgesetzes festgesetzte Sicherheit erbracht hat.
§ 18a bleibt unberührt. Ist an den Berechtigten ein Grundstück oder Gebäude herauszugeben, so kann die Sicherheit auch durch eine vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu begründende Sicherungshypothek in Höhe des festgesetzten Betrages nebst vier Prozent Zinsen hieraus seit dem Tag der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums an rangbereiter Stelle erbracht werden, wenn nicht der Berechtigte zuvor Sicherheit auf andere Weise leistet. Die Sicherungshypothek kann mit einer Frist von drei Monaten ab Bestandskraft der Entscheidung über den Zahlungsanspruch gekündigt werden. Die Kündigung durch den Entschädigungsfonds erfolgt durch Bescheid. Aus dem Bescheid findet nach Ablauf der Frist die Zwangsvollstreckung in das Grundstück nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung statt. Satz 1 gilt für die Begründung von dinglichen Rechten entsprechend. Ist die Entscheidung für sofort vollziehbar erklärt worden, so gilt die Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung als bewilligt. Der Widerspruch oder die Vormerkung erlischt, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

(2) Bei der Rückübertragung von Eigentums- und sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken und Gebäuden sowie bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung ersucht die Behörde das Grundbuchamt um die erforderlichen Berichtigungen des Grundbuches. Dies gilt auch für die in § 1287 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Sicherungshypothek. Gleichzeitig ersucht die Behörde das Grundbuchamt um Löschung des Anmeldevermerks nach § 30b Absatz 1. Gebühren für das Grundbuchverfahren in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen werden nicht erhoben.

(3) Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 betroffen sind, sowie ihre Erben sind hinsichtlich der nach diesem Gesetz erfolgenden Grundstückserwerbe von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt nicht für Personen, die ihre Berechtigung durch Abtretung, Verpfändung oder Pfändung erlangt haben, und ihre Rechtsnachfolger.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die Rückgabe von Unternehmen und deren Entflechtung anzuwenden, soweit keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind. Das Eigentum an einem Unternehmen oder einer Betriebsstätte geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.

(5) Absatz 2 gilt entsprechend für im Schiffsregister eingetragene Schiffe und im Schiffsbauregister eingetragene Schiffsbauwerke.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.