Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 07. Apr. 2017 - 3 B 296/16

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2017:0407.3B296.16.0A
07.04.2017

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen ein von dem Antragsgegner mit Sofortvollzugsanordnung verfügtes Ruhen seiner Approbation.

2

Der am 2......1980 als Sohn eines Arztes in M. bei C-Stadt geborene Antragsteller legte 2004 das Abitur ab. Ab 2005 studierte er in Göttingen Medizin. Am 8.11.2012 wurde dem Antragsteller in Niedersachsen die Approbation erteilt (Bl. 3 der Beiakte). Danach nahm er eine Tätigkeit als Assistenzarzt im Universitätsklinikum G. auf.

3

Durch Internetaktivitäten im Zusammenhang mit Kinderpornographie wurde das Bundeskriminalamt auf den Antragsteller aufmerksam. Am 13….2013 fand eine Hausdurchsuchung statt, bei der umfangreiches Material beschlagnahmt wurde (Datei-Report 4.3.2014 Bl. 89, 90 der Beiakte).

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Nach Kenntnis von der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H. hörte der Nds. Zweckverband zur Approbationserteilung den Antragsteller am 5.11.2014 (Bl. 59 der Beiakte) zunächst zur Frage des Ruhens bzw. des möglichen Widerrufs der Approbation an, zeigte ihm sodann Möglichkeiten zum weiteren Vorgehen auf (Vermerk Bl. 60 der Beiakte) und ordnete mit Bescheid vom 16.12.2014 eine fachärztlich-psychiatrische Untersuchung und Begutachtung zur Frage der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Verfahrens zum beabsichtigten Widerruf der Approbation an (Bl. 79 der Beiakte). Privatdozent Dr. Dr. W., MPH, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie an der Medizinischen Hochschule H., legte sein Gutachten vom 27.4.2015 (Bl. 148-183 der Beiakte) der niedersächsischen Behörde vor.

5

Durch Urteil des AG G. vom 20.4.2015 wurde der Antragsteller gem. § 184 b Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 80,- € verurteilt. Im Berufungsverfahren hob das LG G. durch Urt. v. 3.11.2015 den Rechtsfolgenausspruch auf und verurteilte den Antragsteller gem. § 184 b Abs. 1 Nr. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Bei den Strafzumessungsgesichtspunkten (S. 5 des Urteils, Bl. 290 der Beiakte) führte die Kammer aus, sie halte es nicht für tragfähig, dem Antragsteller mit noch mehr Milde zu begegnen, wenngleich sie nach ihrem Gesamteindruck des Angeklagten und dem von ihm gezeigten Nachtatverhalten durchaus befürworten würde, wenn dieser die Approbation behielte (schwebendes aufsichtsrechtliches Verfahren – Therapiebereitschaft). Das Urteil wurde rechtskräftig aufgrund des Beschlusses des OLG B. vom 2.2.2016, mit dem die Revision des Antragstellers als unbegründet verworfen wurde (Bl. 304 der Beiakte). Die niedersächsische Behörde gab daraufhin den Verwaltungsvorgang an den Antragsgegner ab, da der Antragsteller ab dem 15.2.2016 seinen Wohnsitz nach B-Stadt verlegt hatte. Er begann eine Anstellung am Universitätsklinikum B-Stadt, wo er bis zum 30.11.2016 als Assistenzarzt in der Klinik für Gastroenterologie, Hepatologie und Infektiologie beschäftigt war (Bl. 71 der Akte).

6

Der Antragsgegner erhielt Kenntnis von der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H. vom 15.8.2016 (Bl. 355 der Beiakte). Vor dem AG G. wurde der Antragsteller angeklagt, zwischen dem 30.3.2014 und 16.12.2015 Straftaten nach § 184 b Abs. 1 StGB begangen zu haben. Bei einer Durchsuchung am 16.12.2015 seien 12.685 kinderpornographische Dateien gefunden worden.

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Nach vorangegangener Anhörung vom 6.9.2016 (Bl. 363 der Beiakte) ordnete der Antragsgegner mit Bescheid vom 14.10.2016 (Bl. 34-37 R der Akte) unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO das Ruhen der ärztlichen Approbation des Antragstellers an, gab ihm auf, die Approbationsurkunde abzugeben und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Verhängung eines Zwangsgeldes an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Anordnen des Ruhens der Approbation seien aufgrund des von der Staatsanwaltschaft neuerlich eingeleiteten weiteren Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Besitzes und der Verbreitung kinderpornographischer Schriften erfüllt. Bei der Ausübung des Ermessens seien unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 12 GG und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes strenge Anforderungen zu stellen. Eine erhebliche Verurteilungswahrscheinlichkeit sei geeignet, eine Unwürdigkeit im berufsrechtlichen Sinne zu begründen. Hier sei bereits Anklage erhoben worden. Darüber hinaus sei die bereits rechtskräftig erfolgte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung zu berücksichtigen. Der Antragsteller sei damit einschlägig vorbestraft. Bei einer Gesamtabwägung bestehe eine erhebliche Verurteilungswahrscheinlichkeit. Es komme nicht darauf an, ob er im Rahmen seiner Facharztausbildung mit Kindern in Berührung komme oder die Vorwürfe einen unmittelbaren Bezug zur derzeitigen ärztlichen Tätigkeit hätten. Die Approbation ermögliche jedenfalls auch den Zugang zu ärztlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kindern und Jugendlichen. Unter Berücksichtigung der erfolgten Verurteilungen und der neuerlichen Vorwürfe besitze der Antragsteller nicht mehr das zur ärztlichen Berufsausübung erforderliche Ansehen und Vertrauen der Allgemeinheit. Wegen der Vielzahl der aufgefundenen kinderpornographischen Dateien über einen längeren Zeitraum sei von einer Unzuverlässigkeit des Antragstellers auszugehen. Selbst unter dem Eindruck des laufenden Strafverfahrens und einer von ihm begonnenen Sexualtherapie habe der Antragsteller sein Verhalten fortgesetzt. Der positiven Prognose des Therapeuten des Antragstellers könne daher nicht beigepflichtet werden. Die Anordnung des Sofortvollzuges ergebe sich daraus, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ruhensanordnung auch unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Antragstellers seine Interessen deutlich überwiege. Hierfür spreche insbesondere, dass die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Tatvorwürfe (sich) gerade nicht in geringfügigen Verstößen gegen die ärztliche Kunst erschöpften, sondern der Vorwurf des umfangreichen Besitzes und der Verbreitung kinderpornographischer Schriften einen so erheblichen sowohl objektiven als auch subjektiven Unwertgehalt habe, dass ein besonderer Schweregrad des Vorwurfs erreicht sei. Darüber hinaus könne aufgrund der derzeitigen Tätigkeit des Antragstellers im Universitätsklinikum B-Stadt nicht gewährleistet werden, dass der Antragsteller keinen intensiven Kontakt zu Kindern oder jugendlichen Patienten habe.

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Am 1.11.2016 suchte der Antragsteller entsprechend der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung beim VG A-Stadt um vorläufigen Rechtsschutz nach. Durch Beschluss vom 22.11.2016 - 5 B 533/16 HAL - verwies das örtlich unzuständige VG A-Stadt das Verfahren an das erkennende Gericht. Am 17.11.2016 hat der Antragsteller Klage erhoben (3 A 288/16 MD). Die Staatsanwaltschaft H. teilte auf gerichtliche Nachfrage des Berichterstatters telefonisch mit, das AG G. habe den Antragsteller im Februar 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr auf Bewährung verurteilt; das Urteil sei rechtskräftig.

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Der Antragsteller trägt vor: Er sei weder unzuverlässig noch unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs, da heute nicht mehr eine in jeder Hinsicht integre Lebensführung erwartet werde. Ein derart schwerwiegendes Fehlverhalten, das seine weitere Berufsausübung untragbar erscheinen lasse, liege nicht vor. Durch das begangene Vergehen sei eine Gefährdung der von der Approbation geschützten Rechtsgüter, wie die Gesundheit der Bevölkerung oder die körperliche Integrität der Patienten, nicht zu befürchten. Eine Gefährdung von Kindern als Patienten könne aufgrund seiner speziellen Fachrichtung nicht bestehen. Es könne mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass es zu Übergriffen auf Kinder komme. Die Tatvorwürfe hätten keinen Bezug zur beruflichen Tätigkeit. Eine konkrete Gefahr einzelner Patienten bestehe auch im Fall eines Notdienstes nicht. Verstöße gegen Berufspflichten würden ihm nicht vorgehalten. Selbst bei – unterstellter – Pädophilie bestehe kein Anhaltspunkt, dass er seine Neigung außerhalb seiner Phantasie ausleben werde. Die Anordnung des Sofortvollzuges lasse jegliche Auseinandersetzung mit dem Gesichtspunkt des möglichen Zuwartens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vermissen. Er habe für 2017 seine Facharztprüfung geplant. Nun könne er aufgrund der Anordnung des Antragsgegners die Facharztausbildung nicht fortführen, so dass ihm auch künftig die weitere Tätigkeit als Arzt komplett versagt werde. Letztlich werde er auf das Bildungsniveau eines Abiturienten herabgestuft. Der wirtschaftliche Absturz für seine ganze Familie wäre die Konsequenz. Dies habe der Antragsgegner unzureichend und allenfalls formelhaft berücksichtigt. Seit rund 2 Jahren lebe er mit seiner Lebensgefährtin und deren 2 aus einer vorangegangenen Beziehung stammenden 8 und 16 Jahre alten Töchter in einer eheähnlichen Beziehung. Er befinde sich bei einem Sexualtherapeuten in Therapie, der ihm bescheinige (Bl. 28, 29, 87 f. der Akte), er sei nicht pädophil i.S.d. ICD-10/F65.4 und besitze eine gute Prognose, sich mit Hilfe der Therapie aus seinem Dilemma einer stark ausgeprägten kompensatorischen Suchtkrankheit herauszuarbeiten. Zwar sei zuzugestehen, dass er durch Herunterladen von Bilddateien einen Rückfall erlitten habe, jedoch sei ungeklärt, ob und inwieweit die wesentliche Anzahl von Dateien bereits Gegenstand des ersten Verfahrens gewesen und auf den Speichermedien verblieben seien. In aller Regel würden große Pakete an Daten heruntergeladen, so dass ihm der Antragsgegner die Vielzahl der Dateien nicht vorhalten könne. Weitere Rückfälle habe er seitdem nicht erlitten. Ohne die Vorwürfe verharmlosen zu wollen, gehe es vorliegend nicht um ein moralisches Werturteil. Seine Zeugnisse (Bl. 40, 71 der Akte) bescheinigten ihm, dass er in besonders hohem Maße geeignet für den Beruf des Arztes sei. Stattdessen werde er nun gezwungen, seine berufliche Karriere als Arzt mit sofortiger Wirkung zu beenden. Dies sei rechtswidrig und unverhältnismäßig. Er habe die Möglichkeit, durch einen Wechsel zur Bundeswehr seine Ausbildung zum Facharzt zu absolvieren. Ein Kontakt zu Kindern sei dort ausgeschlossen. Benötigt werde aber auch dafür die Approbation. Überdies sei die Ruhensanordnung nach § 6 Abs. 2 BÄO aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das sei hier der Fall, da es nicht mehr um den Verdacht einer Straftat gehe, sondern bereits eine rechtskräftige weitere Verurteilung vorliege, so dass kein Verdacht mehr bestehe. Allein deshalb sei die Ruhensanordnung aufzuheben. § 5 BÄO sehe im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung, die zugleich die Unwürdigkeit bzw. Unzuverlässigkeit des betroffenen Arztes bedeute, den Approbationswiderruf als Maßnahme der Behörde vor.

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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage 3 A 288/16 MD gegen Ziff. 1. des Bescheides des Antragsgegners vom 14.10.2016 wiederherzustellen und hinsichtlich Ziff. 4. des Bescheides anzuordnen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

14

Der Antragsgegner erwidert: Schon in einem frühen Stadium des Verfahrens sei er ermächtigt, zum Schutz einzelner Patienten oder der Allgemeinheit rasch einzugreifen. Daher brauche die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit nicht bereits nachgewiesen zu sein. Es handele sich beim Antragsteller nicht um einen einmaligen Rückfall, sondern um die kontinuierliche Fortsetzung des bereits abgeurteilten Verhaltens, obwohl er immer betont habe, wie wichtig ihm seine ärztliche Karriere sei. Es handele sich nicht um Restbestände auf seinen Speichermedien aus der 1. Durchsuchung. Denn die seien eingezogen worden und der Antragsteller habe auf die Rückgabe verzichtet (Bl. 289 der Beiakte). Bei der 2. Durchsuchung seien völlig andere Speichermedien sichergestellt worden. Die überdurchschnittlich große Zahl der Dateien lasse sich nicht durch das Vorbringen des Antragstellers relativieren. Es bestehe auch sehr wohl ein Berufsbezug der Taten, da er aufgrund seiner ärztlichen Tätigkeit jederzeit Zutritt zu allen Bereichen der Uniklinik habe und im Fall von Notdiensten auch Kinder behandeln könne. Sein Zeugnis bescheinige ihm auch die Tätigkeit in der Notaufnahme. Ob der Antragsteller überhaupt seine Arbeitgeber über die Ruhensanordnung mit Sofortvollzug informiert habe, sei nicht ersichtlich. Außerdem sei dem Antragsteller gutachtlich bescheinigt worden, dass er an einer Pädophilie leide (Bl. 178 der Beiakte). Der Befund werde nicht durch den Therapeuten, bei dem sich der Antragsteller in Behandlung befinde, entkräftet. Die Behauptung des Antragstellers, er lebe in einer eheähnlichen Beziehung, sei fraglich, da er vor dem AG G. am 20.4.2015 und dem LG G. am 3.11.2015 erklärt habe, er habe keine feste Beziehung bzw. Partnerschaft (Bl. 264, 288 der Beiakte). Die positive Prognose des ersten strafrichterlichen Urteils sei durch die neuen Tatvorwürfe überholt. In die Entscheidung über die Anordnung des Sofortvollzuges sei auch eingeflossen, dass es sich um eine vorübergehende Maßnahme handele. Diese führe nicht zum totalen sozialen Absturz und der Existenzvernichtung des Antragstellers. Die Belassung der Approbation unter Auflagen komme nicht in Betracht, da die Approbation als solche unteilbar sei und ein Teilwiderruf nicht vorgesehen sei. Es sei nicht möglich gewesen, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, da dieses voraussichtlich Jahre dauern dürfte. Nach Vorliegen des strafrichterlichen Urteils werde zügig geprüft, ob ein Widerruf der Approbation erforderlich sei. Dann wäre entweder der Widerruf zu erlassen oder aber die Ruhensanordnung aufzuheben. Die wirtschaftlichen Folgen für den Antragsteller seien bedacht worden. Diese stellten sich nicht so gravierend dar wie vom Antragsteller vorgetragen. Allein die Ruhensanordnung beende auch nicht die berufliche Karriere des Antragstellers. Wann seine Facharztprüfung stattfinden solle, bleibe aufgrund seines Vortrags unklar. Die sofortige Vollziehung sei auch deswegen geboten, weil der Antragsteller keinerlei Einsicht erkennen lasse.

15

Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakte 3 A 288/16 MD und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

16

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

17

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs i.S.d. § 80 Abs. 1 VwGO gegen einen gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten (hier: Ruhensanordnung) bzw. kraft Gesetzes - hier nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 9 AG-VwGO LSA - sofort vollziehbaren (Zwangsgeldandrohung) Verwaltungsakt auf Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des von dem Antragsgegner verfügten Ruhens der Approbation des Antragstellers und dem privaten Interesse des Antragstellers daran, von den Folgen der sofortigen Vollziehung bis zur Bestandskraft des Bescheides in der Hauptsache verschont zu bleiben. Im Rahmen der Abwägung ist von besonderer Bedeutung, ob sich der angefochtene Bescheid nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist, da ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann.

18

Die Abwägung geht hier zu Lasten des Antragstellers aus. Der Bescheid des Antragsgegners vom 14.10.2016 ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

19

Das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO ist im vorliegenden Fall - eben noch - hinreichend beachtet. Die Begründung der Sofortvollzugsanordnung auf S. 7 f. des ergangenen Bescheides ist zwar kurz, aber zeigt, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen und in eine eigenständige Abwägungsprüfung eingetreten ist. Sie hat insoweit die erwähnten (wenngleich nicht näher spezifizierten) privaten Interessen des Antragstellers berücksichtigt und aus Gründen der Schwere des Vorwurfs des besonders umfangreichen Besitzes und der Verbreitung kinderpornographischer Schriften als nachrangig bewertet. Hinzu kommt, dass für den Antragsgegner bei der Sofortvollzugsanordnung (S. 8 des Bescheides) maßgeblich war, dass ein sofortiges Ruhen der Approbation des Antragstellers verfügt wird, um diesen aufgrund seiner Tätigkeit im Universitätsklinikum von intensivem ärztlichen Kontakt zu Kindern und jugendlichen Patienten - vorübergehend - auszuschließen. Dadurch hat der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht, dass sich der Sofortvollzug als notwendig erweist, um zu verhindern, dass die weitere Tätigkeit des Arztes eine Gefahr für die Allgemeinheit oder den Einzelnen nach sich zieht. Dieser Gesichtspunkt geht auch über den Inhalt der Grundverfügung hinaus (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 745 ff.). Ob die Begründung inhaltlich tragfähig ist, ist Gegenstand der gerichtlichen materiellen Prüfung.

20

Rechtsgrundlage für Ziff. 1 der Verfügung des Antragsgegners vom 14.10.2016 ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 der BundesärzteordnungBÄO – vom 16.4.1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191). Danach kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist.

21

Das ist hier nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage der Fall. Maßgeblich ist dabei auf den heutigen Zeitpunkt abzustellen, wie sich aus § 6 Abs. 2 BÄO erschließt, wonach die Anordnung des Ruhens der Approbation aufzuheben ist, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Nach dieser Vorschrift sind mithin grundsätzlich alle Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen, die seit der Anordnung des Ruhens der Approbation eingetreten sind (vgl. VGH BaWü, Beschl. v. 19.7.1991 - 9 S 1227/91 -, zit. nach juris, Rn. 5).

22

Zur Überzeugung der Kammer ist aber nach Sinn und Zweck des § 6 Abs. 2 BÄO das Ruhen der Approbation nicht sofort aufzuheben, wenn das eingeleitete Strafverfahren im Laufe des gerichtlichen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu Lasten des Arztes beendet ist. Denn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 BÄO liegen im Sinne des § 6 Abs. 2 BÄO nicht mehr vor, wenn der Verdacht einer Straftat nach Einleitung des Strafverfahrens zugunsten des Arztes ausgeräumt wird, nicht aber, wenn sich dieser Verdacht durch rechtskräftige Verurteilung bestätigt, wie hier durch die telefonische Mitteilung der Staatsanwaltschaft H. auf gerichtliche Nachfrage vom 9.2.2017 mitgeteilt. Dies räumt auch der Antragsteller im Antragsschriftsatz vom 1.11.2016 (S. 9) selbst ein: "… da die Aufhebung der Ruhensanordnung mit Blick auf den hier relevanten Fall des Verdachts einer Straftat nur dann in Betracht kommt, wenn sich der Verdacht der Straftat nicht erhärtet." Andernfalls könnte der strafrechtlich verurteilte Arzt während der Dauer des Widerrufsverfahrens wieder seinem Beruf nachgehen. Dies würde dem Sinn und Zweck einer Ruhensanordnung, das Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung und Patienten vor einem Tätigwerden von Personen zu schützen, deren Zuverlässigkeit oder Würdigkeit zweifelhaft geworden ist, indes zuwiderlaufen.

23

Berufsunwürdig i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO ist ein Arzt, wenn er aufgrund seines Verhaltens nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist (BVerwG, Beschl. v. 9.1.1991 – 3 B 75/90 -, zit. nach juris). Dies setzt zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Ruhensanordnung ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes voraus, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt. Entscheidend ist, dass das Fehlverhalten des Betreffenden für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint (BVerwG, Beschl. v. 28.1.2003 – 3 B 149/02 -, zit. nach juris, Rn. 4). So liegt es im Fall des Antragstellers.

24

Aus dem Verdacht einer Straftat nach § 184 b StGB kann sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben. Die – mögliche – Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ist nicht auf solche Strafvorwürfe beschränkt, die sich auf Kapitalverbrechen, also gegen Leib und Leben gerichtete Straftaten, oder auch nur Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB: rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr oder darüber bedroht sind) beziehen. Vielmehr können auch Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB: rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind) den Schluss auf die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs begründen. § 184 b StGB statuiert ein Vergehen i.S.v. § 12 Abs. 2 StGB. Straftaten nach § 184 b Abs. 1 und 2 StGB werden nicht mit Geldstrafe, sondern sogleich mit Freiheitsstrafe bestraft. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber der Straftat trotz ihres Vergehenscharakters eine erhebliche Schwere beimisst. Der Strafrahmen nach § 184 b Abs. 1 StGB reicht von 3 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Bereits bei seiner ersten Verurteilung ist gegen den Antragsteller eine Freiheitsstrafe nicht am untersten Rand des Strafrahmens (3 Monate), sondern von 7 Monaten verhängt worden. Dies ließ erwarten, dass bei einer erneuten Erfüllung desselben Straftatbestands und der im Rahmen des § 6 Abs. 1 BÄO erforderlichen Verurteilungswahrscheinlichkeit auf eine nochmals höhere Freiheitsstrafe erkannt werden würde.

25

§ 6 Abs. 1 BÄO beschränkt die Straftaten, aus denen sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, auch nicht auf solche, die in direktem und unmittelbaren Zusammenhang zur ärztlichen Tätigkeit stehen oder in Ausübung des ärztlichen Berufs begangen wurden. Es kann auch keineswegs nur bei Kinder- und Jugendärzten oder Kinder- und Jugendpsychotherapeuten ein Ruhen der ärztlichen Approbation angeordnet werden, wenn gegen sie wegen des Verdachts einer Straftat im Zusammenhang mit Kinderpornographie ein Strafverfahren eingeleitet ist. Denn die Würdigkeit zur Ausübung jedes ärztlichen Berufs beruht darauf, dass der Arzt kraft seines untadeligen Verhaltens das Vertrauen der Allgemeinheit und insbesondere der Patienten rechtfertigt, gem. § 1 BÄO der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes zu dienen und nicht etwa aus eigensüchtigen Motiven oder als Opfer seiner sexuellen Triebe Patienten zu behandeln. Ein Arzt, der – wie der Antragsteller – nach dem Auffinden von 25.701 kinderpornographischen Dateien (Urt. AG Göttingen vom 20.4.2015, S. 2, Bl. 217 der Beiakte) unter dem Druck des laufenden Strafverfahrens steht und im Zeitraum bis zur Rechtskraft des Urteils (Beschl. des OLG Braunschweig v. 2.2.2016, Bl. 304 der Beiakte) bei einem erneuten Verdacht und einer weiteren Durchsuchung am 16.12.2015 wieder im Besitz von 12.685 kinderpornographischen Dateien war (Anklageschrift v. 15.8.2016, Bl. 356 der Beiakte), verdient dieses Vertrauen aller Voraussicht nach nicht und dürfte sich als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs erweisen. Denn niemand würde einen Arzt empfehlen oder sich von ihm behandeln lassen, welcher derart große Zahlen abstoßender, harter kinderpornographischer Dateien (zu den Inhalten s. Urt. des AG Göttingen und Anklageschrift Staatsanwaltschaft Hannover, a.a.O.) anhäuft und Dritten im Internet zugänglich macht.

26

Von einer solchen Reaktion wäre der Antragsteller nicht deshalb ausgenommen, weil er meint, sein Fachgebiet der Gastroenterologie (einschließlich Onkologie) biete keine besonderen Anknüpfungspunkte für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen und sein behandelnder Therapeut habe ihm bescheinigt, er sei nicht pädophil. Denn die beim psychiatrischen Sachverständigen, dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Dr. W., im Gutachten vom 27.4.2015 diagnostizierte und vom Antragsteller in Details (s. Bl. 169 der Beiakte) eingeräumte Fixierung auf anale Sexualpraktiken vergrößert die Gefahr, dass Patienten beispielsweise bei Darmspiegelungen entweder Opfer von sexuellen Übergriffen werden können oder als bloße Objekte der sexuellen Phantasie des Arztes degradiert werden. Dass selbst bei unterstellter Pädophilie in der wissenschaftlichen Literatur keine gesicherten Erkenntnisse existierten, dass die Neigung tatsächlich außerhalb der Phantasie ausgelebt werde (Schriftsatz des Antragstellers v. 11.1.2017, S. 2), kommt daher gerade einem in der Gastroenterologie tätigen Arzt, der auf anale Sexualpraktiken fixiert ist, nicht zugute.

27

Überdies weist das Bundesverwaltungsgericht im Beschl. v. 28.1.2003 (a.a.O., Rn. 5) darauf hin, dass es auf der Hand liegen dürfte, dass bestimmte Straftaten wegen ihrer Schwere und ihrer spezifischen Prägung selbst dann das für einen Arzt unabdingbare Vertrauen und Ansehen zerstören können, wenn sie bei ihrer Begehung keinen unmittelbaren Bezug zur ärztlichen Tätigkeit haben. Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch für den Besitz von 12.685 kinderpornographischen Dateien und den darauf gestützten Verdacht einer Straftat nach § 184 b Abs. 1 StGB.

28

Das Tatbestandsmerkmal der Unwürdigkeit i.S.d. § 6 BÄO stellt überdies nicht auf den zufälligen Umstand ab, inwieweit das Fehlverhalten des Arztes in der Öffentlichkeit - etwa durch eine ausgiebige Presseberichterstattung - bekannt geworden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das Verhalten des Arztes für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint. Die mögliche Vorstellung des Antragstellers, durch seinen Ortswechsel von G. nach B-Stadt bzw. von Niedersachsen nach Sachsen-Anhalt die auf dem Spiel stehende Berufsunwürdigkeit ausräumen zu können, wäre mit dem Schutzzweck dieses Entziehungstatbestandes unvereinbar. Dieser Schutz bezieht die künftigen Patienten eines Arztes ein. Sie würden sich mit Recht von den Behörden im Stich gelassen fühlen, wenn das Fehlverhalten irgendwann (auch) am neuen Wirkungsort publik würde und die Behörden ihr vorheriges mangelndes Einschreiten damit begründen müssten, die Vorfälle seien am Ort ja noch nicht öffentlich bekannt gewesen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.1.2003, a.a.O., Rn. 3).

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Bei der seit Vorliegen der neuerlichen staatsanwaltlichen Anklageschrift beim Antragsgegner bestehenden hohen Verurteilungswahrscheinlichkeit des Antragstellers erweist sich die getroffene Anordnung des Ruhens der Approbation auch als aller Voraussicht nach ermessensfehlerfrei i.S.v. § 114 S. 1 VwGO. Der Antragsgegner hat – ungeachtet ebenfalls erfolgter Ausführungen zu einer etwaigen Unzuverlässigkeit – das ihm durch § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO eingeräumte Ermessen erkannt und durch die Ausführungen auf S. 5 f. des Bescheides vom 14.10.2016 Ermessenserwägungen getroffen, die rechtlich nicht zu beanstanden sind. Ins Gewicht fällt hier insbesondere die außerordentlich hohe Zahl von kinderpornographischen Dateien im Zusammenhang mit den Netzaktivitäten des Antragstellers. Das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG auf Freiheit der Berufswahl hat der Antragsgegner frei von Rechtsfehlern in seine Abwägungsentscheidung einbezogen und nach dem Stand des Verfahrens entschieden, dass dieses für die Zeit bis zur Klärung der strafrechtlichen Vorwürfe zurückstehen kann, um den Antragsteller vorläufig von der Ausübung ärztlicher Tätigkeit, für die er aller Voraussicht nach unwürdig ist, fernzuhalten.

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Es besteht auch, was die Kammer mit Verbindlichkeit für das vorläufige Rechtsschutzverfahren feststellt, kein Anlass zu einer dem Antragsteller günstigen Prognose. Denn er hat durch sein Verhalten in der Vergangenheit gezeigt, dass er die Begehung von Straftaten i.S.v. § 184 b Abs. 1 StGB trotz der ihm aufgezeigten Risiken für die weitere Ausübung seiner Tätigkeit als Arzt fortsetzt. Die bloße Hoffnung auf eine künftige Therapierbarkeit rechtfertigt nicht die Annahme, das Ansehen des Antragstellers als Arzt und die Würde der Ärzteschaft sei so lange noch gewahrt, wie sich der Antragsteller noch in Therapie befinde; sie ist insbesondere angesichts der vagen Angaben des Sexualtherapeuten ... über die Dauer der notwendigen Therapie ("über einen mehrjährigen Zeitraum") und die bisher seit Juni 2015 lediglich erreichten Therapiefortschritte ("dauerhaft wirksame Maßnahmen können eruiert werden", Bl. 94 f. der Gerichtsakte) unrealistisch, da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, welche Therapie und welche konkrete Dauer der Behandlung aus psychologischer Sicht für erforderlich gehalten werden. Einseitige Vorstellungen des Antragstellers über eine Besserungsmöglichkeit durch die bloße Fortsetzung der begonnenen Therapie reichen nicht aus.

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Eine positive Prognose ist dem Antragsteller auch aus folgenden Gründen nicht zuzubilligen: Der Antragsteller hat im Strafverfahren keine deutliche Reue gezeigt über die Begehung von Straftaten, die es durch den Konsum von kinderpornographischen Dateien ermöglichen, dass Kinder nachhaltig Opfer sexuellen Missbrauchs werden. Er glaubt stattdessen unter Verkennung der rechtskräftig abgeurteilten Straftaten, ihm würden moralische Vorwürfe vorgehalten. Die von wenig Selbstkritik und Einsichtsfähigkeit des Antragstellers geprägten Einlassungen im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes rechtfertigen daher keine andere rechtliche Bewertung als vom Antragsgegner zutreffend angenommen. Überdies hat der Antragsteller durch die - im Widerspruch zu seinen Angaben im Strafverfahren stehende - Behauptung nicht glaubhaft gemacht, dass er in einer (mehrjährigen) Partnerschaft mit einer Lebensgefährtin und deren Töchtern wohnt und daher Aussichten auf eine persönliche Stabilisierung bestünden.

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Ob auch zusätzlich von einer Unzuverlässigkeit des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BÄO) auszugehen ist, kann unter den dargelegten Umständen dahinstehen.

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Bei - wie hier - anzunehmender Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes kann der Anordnung des Ruhens der Approbation nicht mit dem Einwand begegnet werden, die Entscheidung treffe den Antragsteller und eventuelle Angehörige wegen des erzwungenen Abbruchs der ärztlichen Karriere und wirtschaftlicher Einbußen unverhältnismäßig hart. Die ausgesprochene Maßnahme ist deshalb nicht unverhältnismäßig, denn der vom Antragsteller befürchtete Nachteil beruht auf seinem Verhalten, nicht auf der behördlichen Entscheidung als solcher. Über seine wirtschaftlichen Verhältnisse und ggf. vorliegende Unterhaltspflichten hat der Antragsteller keine Angaben gemacht.

34

Da sich die Anordnung des Ruhens der Approbation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen wird, überwiegt auch das öffentliche Interesse an der Vollziehung gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers daran, für die Dauer des Hauptsacheverfahrens weiter seiner ärztlichen Tätigkeit nachzugehen. Maßgeblich dafür ist das unabdingbare Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand und die Notwendigkeit, den Schutz des Vertrauens möglicher künftiger Patienten in die Integrität des ärztlichen Berufsstands sicherzustellen. Zudem ist im Hinblick auf die sofortige Vollziehung i.S.v. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO zu berücksichtigen, dass es sich bei der Anordnung des Ruhens der Approbation nur um eine vorübergehende Maßnahme handelt, die dazu bestimmt ist, in unklaren Fällen oder – wie hier – in Eilfällen einem Arzt die Ausübung ärztlicher Tätigkeit für bestimmte oder unbestimmte Zeit zu untersagen, wenn dies im Interesse der Allgemeinheit und zum Schutz von Patienten geboten ist. Sie erfasst insbesondere Fälle, in denen eine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs (noch) nicht endgültig feststeht. Daher ist die Anordnung des Ruhens der Approbation, wenn sie den ihr zugedachten Zweck einer Präventionsmaßnahme zur Abwehr von Gefahren für einen unbestimmten Patientenkreis und damit den Schutz der Allgemeinheit erfüllen soll, von ihrer Natur her insofern auf einen schnellen Vollzug angelegt, als es sich um eine vorläufige Berufsuntersagung und um eine vorübergehende Maßnahme handelt, die nach § 6 Abs. 2 BÄO aufzuheben ist, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (vgl. VG Köln, Beschl. v. 19.11.2012 - 7 L 1390/12 -, zit. nach juris, Rn. 43), was hier aber – wie bereits dargestellt – nicht der Fall ist.

35

Die Androhung eines Zwangsgeldes in Ziff. 4 des Bescheides vom 14.10.2016 begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO mit Ausnahme der Kosten, die durch die Verweisung des Rechtsstreits vom Verwaltungsgericht A-Stadt zum Verwaltungsgericht Magdeburg entstanden sind. Denn diese Kosten sind gem. § 155 Abs. 4 VwGO aufgrund der fehlerhaft erteilten Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 14.10.2016 (S. 8) vom Antragsgegner zu tragen.

37

Die Streitwertfestsetzung ergeht gem. §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 S. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Aufl., Anh. § 164, Ziffern 1. 5, 16.1). Danach ist bei Rechtsstreitigkeiten um eine ärztliche Approbation von einem Betrag in Höhe von 30.000,- € im Hauptsacheverfahren auszugehen. Hiervon beträgt der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte, mithin 15.000,- €.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 07. Apr. 2017 - 3 B 296/16

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 07. Apr. 2017 - 3 B 296/16 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Strafgesetzbuch - StGB | § 12 Verbrechen und Vergehen


(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. (2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht si

Bundesärzteordnung - BÄO | § 6


(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn 1. gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet is

Bundesärzteordnung - BÄO | § 5


(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in A

Bundesärzteordnung - BÄO | § 1


(1) Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes. (2) Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.

Referenzen

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 14a Abs. 4 Satz 1 erworbene Medizinstudium nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 3 Absatz 2 oder 3 oder die nach § 14b nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 3 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist. Eine nach § 3 Absatz 2 oder 3 oder nach § 14b Absatz 2 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

(1) Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.

(2) Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.