Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 27. Jan. 2015 - 3 A 1/14

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2015:0127.3A1.14.0A
27.01.2015

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten verfügte Entziehung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie -.

2

Der am … 1956 in A-Stadt geborene Kläger erlernte eigenen Angaben zufolge ursprünglich den Beruf des Forstfacharbeiters, studierte anschließend Forstwissenschaft und wurde in den 80er Jahren im Bereich der Arbeitswissenschaft/Arbeitspsychologie promoviert. In Berlin wurde ihm am 13.11.2009 die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie, erteilt. Seit 2010 war der Kläger zunächst als freier Mitarbeiter, sodann im Anstellungsverhältnis beim K.-B. gGmbH Hettstedt als Mitarbeiter im Psychologischen Dienst beschäftigt und dort u.a. im Bereich der Freizeitpädagogik für Rehabilitationsaufgaben bei der Arbeit mit Jugendlichen zuständig.

3

Das AG Quedlinburg verurteilte den Kläger wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (rechtskräftiges Urt. v. 5.3.2013 - 8 Ds 839 Js 83479/11 -, Bl. 240 ff. der Beiakte). Den Feststellungen des Gerichts zufolge hatte der - geständige - Kläger am 5.8.2011 im Rahmen der Rehabilitationsbetreuung eines 17-jährigen, straffällig gewordenen Jugendlichen ein Zimmer mit einem Doppelbett auf einem Reiterhof im Harz gebucht und an dem Jugendlichen sexuelle Handlungen vorgenommen.

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Der Beklagte erhielt auf behördlichem Weg Kenntnis von der Verurteilung des beim K. entlassenen Klägers, der im Internet als Heilpraktiker für Psychotherapie mit „Hypnose-, Therapie & Energieheilung – Therapie, Coaching, Supervision, Schulung“ zur Hilfe bei „Burnout, Psychosomatik, ADHS, Angst, Sucht, Seelenschmerz, Stress, Konflikte, Zeit, Selbsthypnose, Potentialerweiterung“ warb und u.a. auch „Fernheilung/Fernbehandlung“ anbot.

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Mit Anhörung vom 20.8.2013 gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Entziehung der Heilpraktikererlaubnis. Der Kläger beteuerte in seiner Antwort vom 12.9.2013, er habe übermotiviert einem sexuell triebgesteuerten Jugendlichen helfen wollen ohne das empathische Vertrauen, das er vorher mühselig aufgebaut habe, zu zerstören; das werde ihm nie wieder passieren. Angehört wurde des weiteren der Gutachterausschuss nach § 4 der 1. DVO zum Heilpraktikergesetz in B-Stadt/S., der sich - kostenpflichtig (Bl. 307 ff. der Beiakte) - für die Entziehung der Heilpraktikererlaubnis aussprach (Stellungnahme v. 18.11.2013, Bl. 290 ff. der Beiakte).

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Mit kostenpflichtigem Bescheid vom 12.12.2013 (Bl. 365 ff. der Beiakte), dem Kläger zugestellt am 14.12.2013, verfügte der Beklagte - gestützt auf §§ 7 Abs. 1, 2 Abs. 1 lit. f der 1. DVO zum HPG - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Zurücknahme (den Widerruf) der am 13.11.2009 durch das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg, Abteilung Gesundheit und Soziales – Gesundheitsamt – in Berlin erteilten Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie - und setzte dem Kläger eine Frist zur Hinterlegung der Urkunde. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde dem Kläger die Verhängung eines Zwangsgeldes angedroht.

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Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger biete keine ausreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung als Heilpraktiker für Psychotherapie. Nach der Gesamtbewertung seines Verhaltens sei von einer fehlenden Zuverlässigkeit zur Ausübung der Tätigkeit als Heilpraktiker für Psychotherapie auszugehen. Dem liege die von der Staatsanwaltschaft beigezogene Akte mit den Aussagen zum durchgeführten Strafverfahren und die Stellenausschreibung im K. sowie die Angaben der K.-Leitung zugrunde. Die vom Kläger an dem Jugendlichen durchgeführten therapeutischen Maßnahmen, insbesondere Massagen und Hypnosen, hätten nicht in seinem Tätigkeitsbereich gelegen. Aus Vermerken des Kolpingwerks gehe hervor, dass mit dem Kläger bereits mehrfach Gespräche geführt worden seien, in denen ihm die Grenzen seines Tätigkeitsbereichs aufgezeigt worden seien. Die Durchführung von Massagen sei auch nicht von der auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis gedeckt, da es dafür einer umfassenden Heilpraktikererlaubnis bedurft hätte. Der Kläger habe mithin die Grenzen seines Tätigkeitsfeldes in fachlicher Hinsicht überschritten. Noch schwerer wiege, dass er darüber hinaus seine Stellung ausgenutzt habe, um einen ihm anvertrauten Jugendlichen zu missbrauchen und diese Tat mit der bloßen Schutzbehauptung, nur helfen zu wollen, gerechtfertigt habe. Dies zeuge von gefährlichen Fehlvorstellungen. Mit seiner Einlassung, ihm sei zum damaligen Zeitpunkt nicht bewusst gewesen, dass er damit eine Straftat begehe, zeige er, dass ihm seine beruflichen Grenzen und auch die Grenzen zwischen rechtmäßigem und unrechtmäßigem Handeln nicht bewusst seien. Der aktenkundig gewordene Vorfall lasse eine kritische, professionell notwendige Distanz des Klägers als Heilpraktiker für Psychotherapie vermissen. Die Tatsache, dass der Strafrichter die Vollstreckung der Tat zur Bewährung ausgesetzt und sich überzeugt gezeigt habe, der Kläger werde in Anbetracht der Verurteilung keine weiteren Straftaten begehen, hindere die Behörde nicht an der ausgesprochenen berufsrechtlichen Maßnahme. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen.

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Am 7.1.2014 hat der Kläger Klage erhoben und gleichzeitig sinngemäß um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Durch - rechtskräftigen - Beschl. v. 27.1.2014 – 3 B 2/14 MD – hat das Gericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt.

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Der Kläger trägt vor: Das Amtsgericht habe ihm im strafrichterlichen Urteil und Bewährungsbeschluss bestätigt, dass weitere Straftaten ausgeschlossen werden könnten. Deshalb sei die Entziehung seiner Heilpraktiker-Erlaubnis nicht gerechtfertigt. Er habe ohne Beanstandungen in freier Praxis gearbeitet und im Internetforum zustimmende Patientenbewertungen erhalten. Der Beklagte sei voreingenommen und zeichne im ergangenen Bescheid kein objektives Bild seiner Person. Der 17-jährige Jugendliche, mit dem sich der dem Urteil des Amtsgerichts zugrundeliegende Vorfall zugetragen habe, sei hochgradig verhaltensgestört gewesen. Sein Hauptproblem habe bei seinem unkontrollierten sexuellen Verhalten und sexuellen Übergriffen an Kindern gelegen. Mit dem Zimmer mit Doppelbett auf dem Reiterhof sei er einverstanden gewesen. Der Jugendliche habe ihn, den Kläger, mehrfach verbal und direkt aufgefordert, ihn sexuell zu befriedigen. Dieser Situation sei er als Psychologe gewachsen gewesen. Er, der Kläger, habe sich entschieden, drei Methoden von Therapie begleitenden Maßnahmen bei ihm anzuwenden: bioenergetische Körperarbeit, Tiefenentspannung/Hypnose und empathisches Verstehen. In diesem Rahmen habe er sich auch entschieden, bedingt auf den Jugendlichen einzugehen; in dieser Situation habe er nicht gesehen, dass er ihn sexuell missbrauche. Seine erfolgreich fortgesetzte Tätigkeit als Heilpraktiker für Psychotherapie sei seine einzige berufliche Existenzgrundlage. Er habe nun wegen der Verfahren hohe Schulden und habe nach dem Beschluss vom 27.1.2014 seine erfolgreiche Praxis schließen und mittellos Hartz IV beantragen müssen. Die Kosten des Gutachterausschusses seien ihm nicht aufzuerlegen bzw. ihm zu erlassen, denn für die Einbeziehung eines Gutachterausschusses habe zu dem Zeitpunkt keine Notwendigkeit bestanden.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Bescheid des Beklagten vom 12.12.2013 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte erwidert: Die Gesamtwürdigung der dem Strafverfahren zugrundeliegenden Tat und der Persönlichkeit des Klägers ergebe, dass dieser nicht mehr über die für die Berufsausübung als Heilpraktiker - beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie - notwendige sittliche Zuverlässigkeit verfüge. Seine Klagebegründung zeige, dass ihm auch heute weder seine Schuld noch seine fachlichen und strafrechtlichen Grenzen bewusst seien. Er stelle sich im Gegenteil als Wohltäter dar und spiele die Schwere der Tat herunter. Die Einlassungen des Klägers führten zu dem Schluss, dass eine kritische Auseinandersetzung mit der Straftat nicht erfolgt sei und es ihm daher auch aus diesem Grund an der sittlichen Zuverlässigkeit mangele. Die Verwaltungsbehörde sei nicht an die Auffassung des Strafgerichts gebunden, sondern prüfe das Tatbestandsmerkmal der sittlichen Zuverlässigkeit in eigener Verantwortung. Die Einschaltung des Gutachterausschusses sei gesetzlich zwingend notwendig gewesen und liege nicht im Ermessen der Behörde. Die hierfür zu zahlende Entschädigung gehöre zu den Auslagen i.S.v. § 14 VwKostG LSA.

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Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gem. § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid des Beklagten vom 12.12.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Der Bescheid beruht auf § 7 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. f der 1. Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung – Heilpraktikergesetz – (1. HPG-DVO). Das nach diesen Normen bestehende präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt und die damit einhergehende subjektive Berufszulassungsschranke ist verfassungsgemäß, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.6.2004, NJW 2004, 2890).

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Der Bescheid ist formell rechtmäßig und insbesondere von der zuständigen Behörde erlassen worden (§ 7 Abs. 1 S. 1 der 1. HPG-DVO i.V.m. Abschn. 1 Abs. 2 der Richtlinie für das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, RdErl. d. MS v. 23.7.2013 - 22-41021/1 -). Die erforderliche vorangehende Anhörung des Klägers und auch des im Widerrufsverfahren gem. § 7 Abs. 3 der 1. HPG-DVO zu beteiligenden Gutachterausschusses wurde beachtet. Diesbezüglich weist das Gericht darauf hin, dass es sich bei der Beteiligung des Gutachterausschusses nicht um die durch den Beklagten in Auftrag gegebene Fertigung eines Gutachtens handelt, dessen Ergebnis allein für den Widerruf entscheidend ist. Vielmehr ist dieser Ausschuss, der aus im Hinblick auf den Heilpraktikerberuf sachkundigen Mitgliedern besteht, von Gesetzes wegen zwingend vor dem Widerruf der Heilpraktiker-Erlaubnis zu hören. Die sachkundige Stellungnahme des Ausschusses, die kein Gutachten darstellt, soll den Beklagten bei der Entscheidung über einen beabsichtigten Widerruf unterstützen. Um zu gewährleisten, dass sich der Gutachterausschuss ein umfassendes und den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles entsprechendes Bild bezüglich der für den Widerruf maßgeblichen Umstände machen kann, wurden diesem sowohl der Verwaltungsvorgang als auch die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte in Kopie übersandt.

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Der Bescheid des Beklagten vom 12.12.2013 ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. f der 1. HPG-DVO ist die Erlaubnis durch die höhere Verwaltungsbehörde zurückzunehmen (nach der heutigen verwaltungsverfahrensrechtlichen Terminologie zu widerrufen, vgl. § 49 VwVfG), wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass dem Betreffenden die sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen. Das ist hier der Fall.

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Ein Heilpraktiker ist als sittlich unzuverlässig im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, wenn er keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seinen Beruf ordnungsgemäß unter Beachtung aller in Betracht kommenden Vorschriften und Berufspflichten, insbesondere ohne Straftaten zu begehen, ausüben wird und sich dadurch Gefahren für die Allgemeinheit oder die von ihm behandelten Patienten ergeben. Diesbezüglich ist maßgeblich, dass er infolge seines Fehlverhaltens nicht mehr das für seine Berufsausübung erforderliche Vertrauen genießen kann (vgl. OVG Nds., Beschl. v. 26.10.2010, Nds. VBl. 2011, 195). Für einen solchen Vertrauensverlust kann auch die Überschreitung eines Vertrauensverhältnisses außerhalb der eigentlichen Berufsausübung als Heilpraktiker für Psychotherapie maßgeblich sein. Aufgrund der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sind hierbei grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Der danach vorzunehmenden Prognose sind die Umstände des Falles, die Lebensumstände des Heilpraktikers sowie seine Persönlichkeit, vor allem sein durch die Art und Schwere der Verstöße gegen Berufspflichten offenkundig gewordener Charakter zugrundezulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2010, GewArch 2010, 355). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in berufsrechtlichen Streitigkeiten wegen des prognostischen Elements der Zuverlässigkeitsprüfung derjenige der letzten behördlichen Entscheidung, mithin der Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides (vgl. BVerwG. Urt. v. 28.4.2010, a.a.O., Rn. 11; BayVGH, Beschl. v. 28.7.2000 - 21 ZB 98.3498 -, Rn. 8, zit. nach juris).

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An diesen Maßstäben gemessen, hat sich der Kläger als sittlich unzuverlässig erwiesen.

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Der Kläger wurde vom Amtsgericht Quedlinburg wegen sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen verurteilt, wobei das Urteil auch auf der geständigen Einlassung des Klägers beruht. Nach dessen eigenen Angaben handelte es sich bei dem 17-jährigen Schutzbefohlenen um einen „hochgradig verhaltensgestörten“ Jugendlichen, dessen „Hauptproblem in einem unkontrollierten Sexualverhalten, vor allem gegenüber Kindern“, bestand. Dem Kläger war die geringe Hemmschwelle des Jugendlichen bezüglich sexueller Handlungen bekannt. Trotz dieses Wissens quartierte sich der Kläger mit dem Jugendlichen für ein Wochenende auf dem Reiterhof in einem Zimmer mit Doppelbett ein, massierte ihn nackt und nahm sexuelle Handlungen an ihm vor. Mit diesem Verhalten hat der Kläger das nach seiner Aussage zuvor „mühselig aufgebaute Vertrauen“ des Jugendlichen ausgenutzt. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger am 5.8.2011 nicht Therapeut, sondern Reha-Betreuer des Jugendlichen war, denn der Vertrauensmissbrauch eines Heilpraktikers gegenüber ihm überantworteten Personen ist auch in anderen beruflichen Vertrauensverhältnissen beachtlich. Dies lässt Charakter und Persönlichkeit des Klägers in negativem Licht erscheinen, ebenso wie seine nachträglichen Rechtfertigungsbemühungen, die darin bestehen, für sein eigenes Fehlverhalten dem minderjährigen Opfer der Straftat die Schuld zuzuweisen und diesen psychologisch abzuqualifizieren. Die Einlassungen des Klägers zeugen zudem von mangelnder Selbstkritik und Fehleinschätzung seiner beruflichen Fähigkeiten, da er nach wie vor davon ausgeht, er sei der Situation „als Psychologe gewachsen“ gewesen und lediglich aus Empathie bedingt auf das Verhalten des Jugendlichen eingegangen. Hierbei verkennt der Kläger grundlegend seine Steuerungsfähigkeit und Überlegenheit als Erwachsener und psychologisch geschulte Betreuungsperson. Des weiteren ist für die Beurteilung des Klägers beachtlich, dass der Kläger seine sexuellen Übergriffe an dem Minderjährigen dadurch verbrämt, dass er sie weiterhin als therapeutische Maßnahmen (Tiefenentspannung, bioenergetische Körperarbeit, empathisches Eingehen) bezeichnet. Ohne jede Einsicht beharrt der Kläger darauf, obwohl ihn sein Arbeitgeber nach Aktenlage mehrfach auf Einhaltung der Grenzen der Stellenbeschreibung hingewiesen und aufgezeigt hat, dass es sich beim Kolping-Berufsbildungswerk nicht um eine Therapieeinrichtung handelt und Therapiemaßnahmen im Umgang mit zu Rehabilitationszwecken zu betreuenden Jugendlichen in pädagogischen Freizeitmaßnahmen nicht zum beruflichen Aufgabengebiet des Klägers gehörten.

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Stattdessen hat der Kläger gerade durch die Art seiner gewählten Therapiemaßnahmen aktiv Körperkontakt gesucht und durch therapeutische Autorität besonderes Vertrauen aufgebaut und ausgenutzt. In völliger Verkennung des Sinns therapeutischer Handlungen stellt der Kläger sein Verhalten als „emphatische Hilfe“ für den Rehabilitanden dar. Unglaubhaft ist nach den ausgeübten sexuellen Praktiken, dass der Kläger in Abrede stellt, er habe aus eigener sexueller Befriedigung gehandelt, obwohl den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zufolge manuelle, orale und anale sexuelle Handlungen des Klägers an dem Jugendlichen stattfanden. Rückschlüsse auf seine berufliche Steuerungsfähigkeit als Heilpraktiker für Psychotherapie und seine entsprechenden Berufskenntnisse über im Rahmen der Berufsausübung zu beachtende grundlegende Rechtsnormen lässt die Einlassung des Klägers zu, ihm sei in dieser Situation die Strafbarkeit seines Verhaltens nicht bewusst gewesen. Da er bereits zum Zeitpunkt des sexuellen Missbrauchs im Besitz der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie - war, hätte ihm die Grenze zwischen beruflich zulässigem und unzulässigem und strafbarem sowie nicht strafbarem Verhalten zwingend bewusst sein müssen. Auch hätten ihm die Folgen seines Handelns in Bezug auf seine Heilpraktiker-Erlaubnis einleuchten müssen.

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Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ebenso, dass er nicht nur die Grenzen einer therapeutischen Tätigkeit, sondern speziell auch die ihm durch den Arbeitsvertrag mit dem K.-B. gesetzte Aufgabenzuweisung überschritten hat. Auch wenn der Kläger diesbezüglich behauptet, sein Arbeitgeber habe das Durchführen therapeutischer Maßnahmen durch ihn geduldet und sogar befürwortet, so ergibt sich aus den Zeugenaussagen des Geschäftsführers und des Fachdienstleiters „Pädagogische Dienste“ bei der Staatsanwaltschaft Gegenteiliges. Denn diese gaben zu Protokoll, dass die Aufgabe des Klägers die Betreuung und nicht die Therapie gewesen sei, da es sich bei der Einrichtung um ein Berufsbildungswerk und nicht um eine Therapieeinrichtung handele. Aufgrund dessen sei insbesondere die Hypnose keine Aufgabe des Klägers gewesen. Anhaltspunkte dafür, den Wahrheitsgehalt dieser Aussagen in Zweifel zu ziehen, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Vielmehr wird deren Richtigkeit durch Aktenvermerke zu mit dem Kläger geführten Personalgesprächen unterstrichen, da sich aus diesen ergibt, dass der Kläger vor dem streitgegenständlichen Geschehen auf dem Reiterhof mindestens zwei Mal durch die pädagogische Leitung des B. auf die Grenzen seiner Tätigkeit, zu welcher nicht die Therapie gehört habe, hingewiesen worden sei.

27

Der noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zutagegetretene Hang zu Selbstmitleid des Klägers, der die Aufgabe der Tätigkeit als Heilpraktiker für Psychotherapie nicht als Konsequenz seines Fehlverhaltens sieht, sondern als Zwang nach dem Beschluss des Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, und der auch die Ursachen für aufgelaufene Schulden in den „Gerichtskosten aus dem Strafprozess, den ungerechtfertigten Kosten des Verwaltungsamtes und den Gerichtskosten des Verwaltungsgerichts“ festmacht, lässt ebenfalls auf eine berufliche Unzuverlässigkeit schließen.

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Die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Klägers, wie sie aus dem aufgezeigten Verhalten ersichtlich wird, ergibt das Bild eines Menschen, dem es offensichtlich an der für die Berufsausübung eines Heilpraktikers für Psychotherapie erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und mithin an sittlicher Zuverlässigkeit fehlt. Denn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Geschehensablaufs wird die Schwere des Verstoßes im Hinblick auf berufliche Pflichten eines Heilpraktikers ersichtlich. Der zunächst anhand der Einverständniserklärung bezüglich der Übernachtung im Doppelbett gegebene Mangel an kritischer und professionell notwendiger Distanz zwischen Betreuer und Betreutem bzw. Patient wird durch die Vornahme therapeutischer Handlungen ergänzt um ein Missachten arbeitsvertraglicher Tätigkeitsbeschränkungen. Diese für den Kläger als damaligen Betreuer zu unterlassenden therapeutischen Maßnahmen bildeten schließlich die Grundlage für den sexuellen Missbrauch und den damit einhergehenden Vertrauensmissbrauch. Die Schwere des Verstoßes wird unterstrichen durch die Minderjährigkeit des missbrauchten Rehabilitanden. Die Vornahme sexueller Handlungen in Kenntnis der sexuellen Triebgestörtheit des Minderjährigen lässt die Tat in Bezug auf verwaltungsrechtliche und psychotherapeutische Maßstäbe als besonders verwerflich erscheinen. Zwar gestand der Kläger die Tat im Rahmen des Strafverfahrens ein, jedoch beteuert er bis heute die damals mangelnde Kenntnis der Strafbarkeit seines Verhaltens und verweist auf die nach seiner Ansicht psychotherapeutische Notwendigkeit der strafrechtlich als sexueller Missbrauch bewerteten Handlungen. Dies lässt nicht nur erhebliche Zweifel an der selbstkritischen Würdigung seines Verhaltens aufkommen, sondern spricht eindeutig gegen eine fachliche und persönliche Eignung des Klägers für den Beruf des Heilpraktikers auf dem Gebiet der Psychotherapie. Denn die gerade durch den Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Heilpraktiker für Psychotherapie eingesetzte und beworbene Hypnose-Therapie erfordert sowohl ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis zwischen Therapeut und Patient als auch eine besonders integre Persönlichkeit des Therapeuten.

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Der gerichtlichen Beurteilung steht auch nicht der klägerische Einwand entgegen, eine sittliche Unzuverlässigkeit könne nicht angenommen werden, da der Strafrichter eine positive Sozialprognose getroffen und deshalb die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt habe, weil der Kläger nach Ansicht des Amtsgerichts bereits durch die Strafdrohung hinreichend gewarnt sei und zukünftig auch ohne den Vollzug der Freiheitsstrafe keine neuen Straftaten begehen werde; dieser Wertung könne das Verwaltungsgericht nicht zuwider handeln. Dabei verkennt der Kläger jedoch, dass das Strafurteil für Verwaltungsbehörden und –gerichte keine derartige Bindungswirkung entfaltet. Vielmehr haben diese eine eigene, von der strafrechtlichen Beurteilung unabhängige Würdigung der im Verwaltungsverfahren maßgeblichen Gesichtspunkte vorzunehmen. Dazu ist es den Verwaltungsbehörden gestattet, die im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren und im strafgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse sowie Beweismittel einer eigenständigen Prüfung im Hinblick darauf zu unterziehen, ob sich daraus hinreichende Schlussfolgerungen für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Widerrufs der Heilpraktiker-Erlaubnis für Psychotherapie ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.1.1991, NJW 1991, 1530). Zudem liegen der positiven Sozialprognose des Strafrichters andere Voraussetzungen zugrunde, als sie für die Annahme einer sittlichen Zuverlässigkeit erforderlich sind.

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Darüber hinaus verfängt das dahin zu verstehende Vorbringen des Klägers nicht, die abgeurteilte Straftat könne dem Verfahren zum Erlaubniswiderruf nicht zugrundegelegt werden, da über die Frage des Berufsverbots gem. § 70 StGB bereits durch das Strafgericht zu seinen Gunsten entschieden worden sei, weil der Strafrichter ein solches nicht ausgeurteilt habe. Aufgrund dessen läge ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG vor. Gegen diesen Grundsatz hat der Beklagte jedoch nicht verstoßen. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz ordnet zunächst lediglich an, dass niemand wegen derselben Tat „aufgrund der allgemeinen Strafgesetze“ mehrmals „bestraft“ werden kann. Danach ist also die Durchführung eines neuen Verfahrens mit einer anderen Zielsetzung als der Sanktion aufgrund der allgemeinen Strafgesetze nicht ausgeschlossen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass für die Beurteilung der sittlichen Zuverlässigkeit i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. f der 1. HPG-DVO andere Grundsätze als für die Anordnung eines Berufsverbots nach § 70 StGB gelten. Denn die Vorschriften unterscheiden sich bereits nach Tatbestand, Rechtsfolge und Zielrichtung. Für ein Berufsverbot ist es erforderlich, dass die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat auf die Gefahr schließen lässt, dass dieser bei fortgesetzter Ausübung des Berufs erhebliche rechtswidrige Taten der genannten Art begehen wird. Demgegenüber setzt der Widerruf der heilberufsrechtlichen Erlaubnis ein Straftatbestände erfüllendes Verhalten nicht einmal voraus. Ausreichend ist vielmehr, dass das streitgegenständliche Verhalten zum Verlust des Vertrauens in eine ordnungsgemäße Erfüllung der Berufspflichten führt. Zudem soll der Widerruf der Heilpraktiker-Erlaubnis keine zusätzliche Sanktion für ein strafbewehrtes Handeln darstellen, sondern vielmehr die Konsequenz des Handelns sein, welches die negative Prognose bezüglich der ordnungsgemäßen Erfüllung zukünftiger Berufspflichten rechtfertigt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 25.2.1998 - 13 B 500/97 -, Rn. 23, zit. nach juris). Berufsspezifische Überlegungen wurden jedoch in den den Kläger betreffenden strafgerichtlichen Entscheidungen zum Absehen von der Verhängung eines Berufsverbotes und der Strafaussetzung zur Bewährung nicht angeführt.

31

Der Schluss auf die sittliche Unzuverlässigkeit des Klägers zur Ausübung des Berufs des Heilpraktikers für Psychotherapie ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich um ein einmaliges Fehlverhalten handele, da weitere Fehlhandlungen des Klägers, vor allem während der Zeit als Heilpraktiker für Psychotherapie in eigener Praxis nicht bekannt geworden, sondern nach klägerischer Aussage vielmehr ausschließlich positive Rezensionen zu verzeichnen seien. Dem klägerischen Vorbringen, ein Geschehen wie am 5.8.2011 könne ihm nicht mehr passieren, folgt das Gericht nicht. Dies liegt bereits daran, da sich der Kläger überschätzt. Nach eigenen Worten hat er die damalige Situation auch im Nachhinein noch so bewertet, er sei ihr als Psychologe gewachsen gewesen. Zudem wird die Unzuverlässigkeit vorliegend auch durch den unveränderten Versuch des Klägers, sein Fehlverhalten mit therapeutischen Notwendigkeiten zu rechtfertigen, begründet. Bei derartig uneinsichtigem Verhalten ist nicht hinreichend ausgeschlossen, dass Patienten, die mit psychischen Problemen einen Heilpraktiker für Psychotherapie in Anspruch nehmen, aufgrund ihrer Labilität Opfer von gegen ihre sexuelle Selbstbestimmung gerichteten Handlungen des Hypnose und körperenergieorientierte Verfahren praktizierenden „Heilers“ werden.

32

Unter den gegebenen Umständen ist die Entziehung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung – beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie – daher auch vereinbar mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, denn eine mildere und gleich geeignete Maßnahme zur Gewährleistung der erörterten Normzwecke ist nicht ersichtlich. Die vorzunehmende Abwägung ergibt, dass die überwiegend wirtschaftlichen und existentiellen Interessen des Klägers, welche durch den Eingriff in seine Berufsfreiheit tangiert und beeinträchtigt werden, zurückzustehen haben im Hinblick auf den mit dem Widerruf verfolgten Schutz der Gesundheit der Bevölkerung als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut. Dieses Schutzgut umfasst auch den Aspekt des Vertrauens der Patienten in den nichtärztlich Heilkunde Ausübenden sowie die damit einhergehende Integrität des Berufsstandes, welche vorliegend vorrangig zu schützen sind. Gerade der Vertrauensschutz ist im Zusammenhang mit Heilpraktikern für Psychotherapie von besonderer Bedeutung, da die von seelischen Erkrankungen Betroffenen ein hohes Vertrauen zum Therapeuten beanspruchen und wegen der oft mit der Erkrankung einhergehenden Labilität vor einem Vertrauensmissbrauch nachhaltig geschützt werden müssen. Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat der Kläger jedoch sein zum Rehabilitanden durch nicht gestattete therapeutische Maßnahmen aufgebautes Vertrauen zum sexuellen Missbrauch des Jugendlichen ausgenutzt und damit das ihm entgegengebrachte Vertrauen auf besonders verwerfliche Art und Weise missbraucht, und zwar zudem vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem 17-jährigen Rehabilitanden nach eigener Einschätzung des Klägers um eine im Sexualverhalten gestörte Person handelte. Letztendlich hat der Kläger eben diese krankhafte Störung ausgenutzt. Er hat somit selbst, nämlich durch sein eigenes Verhalten zu erkennen gegeben, dass er die für eine vertrauensvolle und integre Therapeutenpersönlichkeit erforderliche Eignung nicht besitzt, die wiederum eine grundlegende Voraussetzung für eine erfolgversprechende Therapie darstellt. Die wirtschaftlichen Nachteile, welche dem Kläger infolge des Widerrufs der Heilpraktiker-Erlaubnis entstanden sind (Schließung der Praxis, Geldschulden sowie Angewiesensein auf Arbeitslosengeld II) und voraussichtlich noch entstehen werden, sind nicht geeignet, den Widerruf als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen, denn sie sind letztendlich Folge des klägerisch selbstverschuldeten Fehlverhaltens und nicht des behördlichen Eingreifens.

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Nach alldem bietet der Kläger keine ausreichende Gewähr dafür, dass er in Zukunft den Beruf eines Heilpraktikers – beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie – ordnungsgemäß unter Beachtung aller in Betracht kommenden Vorschriften und Berufspflichten ausüben wird, so dass der angegriffene Bescheid im Ganzen nicht zu beanstanden ist.

34

Zu diesem Ergebnis gelangte auch der Gutachterausschuss in seiner Stellungnahme vom November 2013, der einstimmig die sittliche Unzuverlässigkeit des Klägers angenommen und den Widerruf der Heilpraktiker-Erlaubnis unter dessen sofortiger Vollziehung empfohlen hat. Zur Begründung führte der Gutachterausschuss ebenfalls an, das dem Strafverfahren zugrundeliegende Verhalten des Klägers lasse auf eine mangelnde kritische und professionell notwendige Distanz sowie darauf schließen, dass ein nochmaliger berufsbezogener Vertrauensmissbrauch nicht ausgeschlossen werden kann.

35

Die in Ziff. 3. des Bescheides vom 12.12.2013 angeordnete Pflicht zur Herausgabe der Erlaubnisurkunde beruht auf § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 52 S. 1 und 2 VwVfG, wonach eine Behörde die aufgrund eines Verwaltungsakts erteilte Urkunde zurückfordern kann, wenn der zugrundeliegende Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen ist.

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Ein Zwangsgeld für den Fall der Nichtbeachtung konnte gem. § 71 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. §§ 53 Abs. 1, 56, 59 SOG LSA angedroht werden, wobei bezüglich der Höhe von 300,- € seitens des Gerichts keine Bedenken bestehen.

37

Soweit der Kläger wörtlich den „Kostenerlass zu dem Beschluss des Verwaltungsamtes mindestens über die Höhe des Gutachterausschusses“ erstrebt und sich damit gegen Ziff. 4. des Bescheides vom 12.12.2013 wendet, hat dieser Antrag ebenfalls keinen Erfolg. Die Kosten bezüglich des von Gesetzes wegen zwingend am Widerrufsverfahren zu beteiligenden Gutachterausschusses sind als Auslagen i.S.d. § 14 Abs. 2 Ziff. 6 Alt. 2 VwKostG LSA zu qualifizieren und dem Kläger als Kostenschuldner i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 VwKostG LSA aufzuerlegen, da er zu der Amtshandlung des Widerrufs der Heilpraktiker-Erlaubnis Anlass gegeben hat.

38

Die Klage war nach alldem abzuweisen.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

40

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 84 Abs. 1 S. 3, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

41

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziff. 14.1). Danach geht die Kammer in Verfahren, in denen um eine Berufsberechtigung gestritten wird und der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns - wie hier - nicht ersichtlich ist, von einem Mindeststreitwert der Hauptsache von 15.000 € aus.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sons

Strafgesetzbuch - StGB | § 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen


(1) Wer sexuelle Handlungen 1. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsver

Strafgesetzbuch - StGB | § 70 Anordnung des Berufsverbots


(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigke

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 52 Rückgabe von Urkunden und Sachen


Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nac

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 71 Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen


(1) Findet das förmliche Verwaltungsverfahren vor einem Ausschuss (§ 88) statt, so hat jedes Mitglied das Recht, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet der Ausschuss über ihre Zulässigkeit.

Referenzen

(1) Wer sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2

1.
sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, oder
2.
den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.

(2) War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verboten (§ 132a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.

(4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.

(2) War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verboten (§ 132a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.

(4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.

(1) Findet das förmliche Verwaltungsverfahren vor einem Ausschuss (§ 88) statt, so hat jedes Mitglied das Recht, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet der Ausschuss über ihre Zulässigkeit.

(2) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur Ausschussmitglieder zugegen sein, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Ferner dürfen Personen zugegen sein, die bei der Behörde, bei der der Ausschuss gebildet ist, zur Ausbildung beschäftigt sind, soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet. Die Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten.

(3) Jeder Beteiligte kann ein Mitglied des Ausschusses ablehnen, das in diesem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden darf (§ 20) oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 21). Eine Ablehnung vor der mündlichen Verhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich der Beteiligte, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die mündliche Verhandlung eingelassen hat. Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 20 Abs. 4 Satz 2 bis 4.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.