Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 18. Jan. 2018 - 15 B 25/17

18.01.2018

Gründe

1

Gegen den Antragsteller als ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt wird durch den Antragsgegner als Kommunalaufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren geführt. Unter dem 23.05.2017 beantragte der Antragsteller

2

"Akteneinsicht in die vollständige Disziplinarakte durch Anfertigung und Aushändigung einer vollständigen Kopie dieser Akte zur Wahrnehmung meiner Rechtsverteidigung und Vorbereitung einer schriftlichen Äußerung.

3

[…]."

4

Der Antragsgegner antwortete mit Schreiben vom 23.06.2017:

5

"Ihrem Antrag auf Akteneinsicht in die vollständige Disziplinarakte durch Anfertigung und Aushändigung einer vollständigen Kopie wird nach Vorlage einer schriftlichen Erklärung zur Übernahme der hierfür anfallenden Kosten entsprochen.

6

Sofern Sie davon keinen Gebrauch machen möchten, wird Ihnen die Gelegenheit eingeräumt, anstelle der Aushändigung einer vollständigen Kopie der Akten, Einsicht in diese beim C. als aktenführende Stelle zu nehmen.

7

[…].

8

Kosten der Akteneinsicht:

9

Die Festsetzung von Gebühren und Auslagen erfolgt entsprechend der Satzung des Salzlandkreises über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) vom 16.10.2009 (http://www.salzlandkreis.de/verwaltungs/satzungen/).

10

Gemäß § 2 […] beträgt die Gebühr für Fotokopien schwarzweiß bis zum Format DIN A 4 je Seite 0,65 Euro, ab 10 Seiten 0,31 Euro je Seite. Ich setze Sie davon in Kenntnis, dass die Ihnen in Kopie zur Verfügung zu stellenden Akten derzeit 2.202 Seiten umfassen."

11

Daraufhin bestätigte der Antragsteller unter dem 07.07.2017 sein Anliegen und teilte mit:

12

"Die rechtmäßigen Kosten werde ich übernehmen."

13

Nach dem Kopieren der Akten und Übergabe der Kopien erließ der Antragsgegner gegen den Antragsteller einen Kostenbescheid für 2115 Kopien DIN A 4 und 1 Kopie DIN A 3 in Höhe von 657,20 Euro.

14

Den dagegen eingelegten Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2017 als unbegründet zurück. Mangels Regelung der Ausführung der Akteneinsicht im DG LSA sei über § 1 VwVfG LSA auf § 29 Abs. 1 Satz 3 [richtig Abs. 3] VwVfG zurückzugreifen, wonach die Akteneinsicht bei der Behörde zu erfolgen habe. Dem Antragsteller sei die gebührenfreie Akteneinsicht beim Antragsgegner angeboten worden. Die Anfertigung von Kopien anstelle der Akteneinsicht sei nicht vom kostenfreien disziplinarrechtlichen Akteneinsichtsrecht umfasst. Daher scheide auch eine Anwendung der AllGO LSA aus. Denn diese zusätzliche Leistung sei im eigenen Wirkungskreis des Antragsgegners erfolgt, sodass die Verwaltungskostensatzung einschlägig sei.

II.

15

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 20.11.2017 (15 A 26/17 MD) gegen den Kostenbescheid des Antragsgegners vom 25.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg.

16

Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zulasten des Antragstellers aus. Denn nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der angefochtene Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden; der gesetzgeberische Sofortvollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) überwiegt das Individualinteresse des Antragstellers von der sofortigen Zahlung verschont zu bleiben.

17

1.) Vorliegend ist das dem Beamten nach § 20 Abs. 4 DG LSA zustehende Akteneinsichtsrecht von der Kostentragungspflicht für im Rahmen der Akteneinsicht angefertigte Kopien zu unterscheiden. Mangels Regelungen zur Ausführung der Akteneinsicht im DG LSA ist über § 3 DG LSA § 29 Abs. 3 VwVfG anwendbar. Danach erfolgt die Akteneinsicht bei der Behörde, die die Akten führt; weitere Ausnahmen kann die Behörde gestatten. Die Art und Weise der Akteneinsicht steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Demnach steht auch die Überlassung oder Übersendung der Akten an den Antragsteller im Ermessen der Behörde, wobei die Verfügbarkeit und das Verlust- sowie Manipulationsrisiko berücksichtigt werden müssen (OVG LSA, Beschluss v. 05.01.2012, 8 R 14/11; juris). Ebenso steht die Herstellung und Übersendung von Fotokopien durch die Behörde in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. OVG LSA, Urteil v. 14.04.2011, 2 L 118/09; juris).

18

Dem hat der Antragsgegner Rechnung getragen und grundsätzlich die Akteneinsicht in seinen Diensträumen angeboten. Ob einem Antrag auf Aktenübersendung an den Antragsteller persönlich oder einem Bevollmächtigten hätte entsprochen werden müssen, ist nicht entscheidend (vgl. dazu: OVG LSA, Beschluss v. 05.01.2012, 8 R 14/11; LSG LSA, Urteil v. 23.06.2016, L 5 AS 20/15; beide juris). Denn der Antragsteller hat einen solchen Antrag bereits nicht gestellt, sondern seinen Akteneinsichtsantrag auf die Fertigung und Übersendung der vollständigen Disziplinarvorgänge beschränkt. Demnach ist der Vorhalt des Antragstellers nicht zutreffend, dass die Anfertigung von Kopien durch die Behörde die einzig in Betracht kommende Alternative sei. Auch nach Hinweis auf die erheblichen Kosten und dem erneuten Angebot zur Einsichtnahme in den Behördenräumen, hielt der Antragsteller ausdrücklich an seinem Antrag auf Fertigung und Übersendung der Fotokopien fest.

19

Dementsprechend ist dem Recht des Antragstellers auf Akteneinsicht nach § 20 Abs. 4 DG LSA entsprochen worden, wobei diesbezügliche Rügen ohnehin erst im Verfahren gegen eine Disziplinarverfügung oder in der Disziplinarklage zu erheben wären.

20

Die Frage der Kostentragung für die Herstellung und Übersendung der Kopien ist von der Akteneinsicht und der Entscheidung über die Art und Weise der Akteneinsicht zu trennen. Denn bei dem Kopiervorgang handelt es sich um zusätzliche von der Behörde aufgewendete Dienstleistungen, die regelmäßig vom Auftraggeber als Veranlasser zu tragen sind. Die Aufwandskosten sind nicht Teil des kostenfreien Akteneinsichtsrechts im laufenden Verwaltungsverfahren. Dementsprechend darf der Wunsch, auf eigene Kosten Ablichtungen herzustellen, nur bei Vorliegen besonderer Gründe abgelehnt werden.

21

Die Kosten sind vorliegend auch nicht Teil des gebührenfreien behördlichen Disziplinarverfahrens (§ 37 Abs. 5 DG LSA). Sie sind gerade nicht Auslagen der Behörde im laufenden Disziplinarverfahren, die erst nach Abschluss des Disziplinarverfahrens bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme dem Beamten auferlegt werden können, wie der Antragsteller meint. Wie oben ausgeführt, sind die Kosten unabhängig vom disziplinarrechtlichen Akteieinsichtsrecht durch den ausdrücklichen Wunsch des Antragstellers entstanden und waren nicht unabdingbarer Teil der ihm zustehenden Akteneinsicht. Das laufende behördliche Disziplinarverfahren wird unabhängig von diesen Kosten durchgeführt. Deshalb kann der behördliche Kopieraufwand auch nicht als Annex des Disziplinarverfahrens gesehen werden. Zwar hat der Antragsgegner das Disziplinarverfahren gemäß § 76 Abs. 2 DG LSA als Kommunalaufsichtsbehörde anstelle des zuständigen Gemeinderates an sich gezogen. Dies macht die Kostentragung aber mangels disziplinarrechtlicher Zuständigkeit nicht zu einer Tätigkeit im übertragenen Wirkungskreis, wonach die AllGO LSA anwendbar wäre. Der zusätzliche vom laufenden behördlichen Disziplinarverfahren unabhängige Behördenaufwand ist vorliegend besonders deutlich dadurch ersichtlich, dass der Antragsgegner den Antragsteller auf die kostenfreie Akteneinsicht in den Diensträumen und auf die Vielzahl der Aktenseiten und die erheblichen Kosten nach seiner Verwaltungskostensatzung hingewiesen hat. Der Antragsteller hätte daher leicht seine Kostenpflicht durch Einsichtnahme und/oder eigene Fertigung von Kopien vor Ort abwenden können.

22

Dementsprechend sind die Kopierkosten nach der Verwaltungskostensatzung des Antragsgegners abzurechnen. Der Antragsteller hat Anlass für eine vom Antragsgegner im eigenen Wirkungskreis vorgenommene Dienstleistung gegeben (§ 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Verwaltungskostensatzung i.V.m. lfd. Nr. 1.2.1.1 und 1.2.1.2 der Anlage). Rechtsmängel der Satzung sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgetragen. Liegt die Gebühr für gefertigte Fotokopien mit 0,65 Euro bzw. ab 10 Kopien mit 0,31 Euro bei einem Format DIN A 4 und dem Format DIN A 3 mit 1,55 Euro höher als etwa nach dem VwKostG LSA i.V.m. AllGO LSA lfd. Nr. 1 Tarifstelle 8 ff, wonach für Kopien DIN A 4 je Seite 0,80 Euro, ab 10 Seiten 0,40 Euro, ab 50 Seiten 0,20 Euro und ab 100 Seiten 0,07 Euro sowie beim Format DIN A 3 je Seite 1,90 Euro erhoben werden, liegt das an der fehlenden weiteren Mengenregelung ab 50 und 100 Kopien; dafür ist die Einzelkopie und die Mengenregelung ab 10 Kopien in der Verwaltungskostensatzung günstiger. Eine Rechtsverletzung ist darin aber nicht begründet. Denn eine Verpflichtung zur weiteren Mengenregulierung, etwa für die Anzahl ab 50, 100 und mehr Kopien, ist nicht ersichtlich. Dabei ist bereits nicht nachvollziehbar, ab welcher Anzahl die weitere(n) Regulierung(en) greifen sollten. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip begründet dies nicht. Denn der behördliche Aufwand für die Fertigung der Fotokopien wird mit steigender Anzahl des Kopiervorgangs eher zunehmen; Akten sind zu entheften, einzulesen und der Kopiervorgang ist zu überwachen. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise im Sinne eines Anreizes zur Fertigung hoher Stückzahlen zwecks Auslastung der Kopiergeräte verbietet sich bei der behördlichen Tätigkeit.

23

2.) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in Höhe von ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Betrages von 657,20 Euro festzusetzen (§ 52 Abs. 3 GKG; Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).


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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 18. Jan. 2018 - 15 B 25/17 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sons

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 29 Akteneinsicht durch Beteiligte


(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungs

Referenzen

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.

(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.

(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.