Verwaltungsgericht Köln Urteil, 11. Apr. 2014 - 8 K 37/13
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 10.12.2012 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kostendes Beigeladenen - hat die Beklagte zu tragen.
1
T a t b e s t a n d
2Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks in U. -T. , I.----straße 000; Gemarkung T. , Flur 0, Flurstück 000. An der Straße steht ein Zweifamilien-Wohnhaus, im hinteren Bereich ein Lagergebäude mit 805 m² Grundfläche. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes aus dem Jahre 1982, der hier ein Mischgebiet festsetzt. Die vorhandene Bebauung entspricht diesen Festsetzungen. Der Kläger hat das Grundstück seit 2003 gemietet. Er hat einen Catering-Service und betreibt selbst und vermietet Imbissstände, für die er die Lagerräume und Stellplätze benötigt.
3Im Jahre 2000 erließ der Rat der Beklagten eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches -BauGB- für den Ortsteil U. -T. . Das Grundstück des Beigeladenen liegt neben zahlreichen anderen im Geltungsbereich dieser Satzung.
4Ende Juni 2012 bot der Beigeladene der Beklagten sein Grundstück zum Kauf an. Die Verwaltung lehnte Ende Juli einen Erwerb einerseits ab, wies aber darauf hin, dass bei einem Verkauf über die Ausübung des Vorkaufsrechts entschieden werde. Am 19.10.2012 ging der vollständige zwischen dem Beigeladenem und dem Kläger geschlossene Kaufvertrag vom 16.10.2012 über das Grundstück bei der Beklagten ein.
5Unter dem 5.11.2012 wies die Beklagte den Beigeladenen darauf hin, dass der Haupt- und Finanzausschuss über das Vorkaufsrecht am 20.11.2012 beraten werde. Die Ver-waltung werde vermutlich vom Erwerb abraten, der Ausschuss sei daran aber nicht gebunden; der Beigeladene erhielt Gelegenheit, sich zur Ausübung eines Vorkaufsrechts zu äußern.
6In seiner Sitzung am 20.11.2012 befasste sich der Haupt- und Finanzausschuss der Beklagten mit der Ausübung des Vorkaufsrechts, fasste jedoch keinen Beschluss. In seiner Sitzung am 4.12.2012 beschloss der Rat in öffentlicher Sitzung, den unter anderem das Grundstück des Beigeladenen betreffenden Bebauungsplan zwecks Blockentkernung zu ändern, und in geheimer Sitzung, das Vorkaufsrecht auszuüben.
7Der Ausübungsbescheid vom 10.12.2012 ging ausweislich der zugehörigen Postzustellungsurkunden am 13.12.2012 dem Kläger und dem Beigeladenen zu.
8Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Er trägt vor, die Voraussetzungen für die Entstehung des Vorkaufsrechts seien nicht erfüllt. So sei die Satzung über die Ausübung des Vorkaufrechts formell und inhaltlich rechtswidrig. Der Grundstückserwerb durch die Beklagte sei auch nicht durch das Wohl der Allgemeinheit gedeckt. Der Ablauf des Verfahrens vom anfänglichen Desinteresse der Stadt bis zur Ratsentscheidung belege dies. Der Rat sei auch gar nicht für die Entscheidung über das Vorkaufsrecht zuständig gewesen. Der Ausübungsbescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts in einer nicht öffentlichen Sitzung gefallen sei. Zwar sei der Ausschluss in Liegenschaftsangelegenheiten grundsätzlich möglich, er setze aber voraus, dass Gründe des Allgemeinwohls oder berechtigte Ansprüche oder Interessen dies verlangten.
9Der Kläger beantragt,
10den Bescheid der Beklagten vom 10.12.2012 aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie hält die Zuständigkeit des Rates für gegeben und eine Entscheidung in nicht öffentlicher Sitzung für zulässig. Es liege auf der Hand, dass bei der Verhandlung über Grundstücksangelegenheiten zumindest immer die Interessen der Beteiligten betroffen seien, so dass eine Beschlussfassung in einer nicht öffentlichen Sitzung zulässig sei.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage ist zulässig und begründet.
17Sie ist als Anfechtungsklage zulässig. Insbesondere besitzt der klagende Grundstückskäufer, der sich gegen einen an den Verkäufer gerichteten Bescheid wendet, die erforderliche Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑VwGO-.
18Der angefochtene Bescheid hat privatrechtsgestaltenden Charakter und berührt die Rechtssphären beider Vertragspartner des Kaufgeschäftes, für welches das Vorkaufsrecht ausgeübt wird. Für den Käufer, hier den Kläger, äußert sich die privatrechtsgestaltende Wirkung der Ausübung des Vorkaufsrechts darin, dass sein Anspruch auf Übereignung des Grundstücks vom Verkäufer nicht mehr erfüllt werden kann. Denn nach § 28 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuches -BauGB- i.V.m. § 464 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB- kommt der Kauf mit der wirksamen Ausübung des Vorkaufsrechts zwischen der Gemeinde und dem Verkäufer unter den Bedingungen zustande, die mit dem Erstkäufer vereinbart worden sind. Diesem kann angesichts des hierin begründeten Eingriffs in seine Rechtssphäre die Klagebefugnis ebenso wenig abgesprochen werden,
19vgl. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Beschluss vom 15.2.2000- 4 B 10.00 -, NVwZ, 2000, 1044.
20Die zulässige Anfechtungsklage ist auch begründet.Der Bescheid der Beklagten zur Ausübung des Vorkaufsrechts vom 10.12.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
21Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann die Gemeinde - wie hier durch die Vorkaufsrechtssatzung aus dem Jahre 2000 geschehen - in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB kann die Ausübung des Vorkaufsrechts nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags gegenüber dem Verkäufer erfolgen.
22Im vorliegenden Fall ist die Ausübung des Vorkaufsrechts deshalb rechtswidrig, weil es an einem wirksamen Beschluss zur Ausübung des Vorkaufsrechts fehlt.
23Diese Rechtswidrigkeit ergibt sich nicht etwa schon daraus, dass der Gemeinderat der Beklagten für diesen Beschluss nicht zuständig gewesen wäre. Grundsätzlich ist zwar nach dem einschlägigen Gemeinderecht der Beklagten für die Entscheidung über die Ausübung eines Vorkaufsrechts der Haupt-und Finanzausschuss zuständig, § 3 Abs. 3 Nr. 4 der Zuständigkeitordnung vom 5.11.2009 -ZustO-. Nach § 1 Abs. 2 ZustO kann aber der Rat anstelle des an sich zuständigen Ausschusses entscheiden, wenn die Angelegenheit keinen Aufschub duldet und der Ausschuss vor der nächsten Ratssitzung nicht mehr tagt.
24Die Voraussetzungen dieser Eilzuständigkeit des Rates waren erfüllt, nachdem der Haupt- und Finanzausschuss in seiner Sitzung am 20.11.2012 keinen Beschluss über die Ausübung des Vorkaufsrechts gefasst hatte. Angesichts der am 19.12.2012 auslaufenden Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts stand fest, dass der Haupt- und Finanzausschuss nicht mehr rechtzeitig über das Vorkaufsrecht würde entscheiden können. Zwar war für den 19.12.2012 eine Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses angesetzt, die Beklagte durfte jedoch zu Recht davon ausgehen, dass ein Ausübungsbeschluss an diesem Tage nicht mehr umgesetzt werden konnte.
25Der unter diesen Umständen zuständige Rat der Beklagten hätte jedoch in einer öffentlichen Sitzung über das Vorkaufsrecht entscheiden müssen.
26Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -GO NRW- sind die Sitzungen des Rates grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit der Ratssitzungen gehört zu den wesentlichen Grundsätzen der Kommunalverwaltung. Sie ist eines der wichtigsten Mittel, das Interesse der Bürgerschaft an der Selbstverwaltung zu wecken und zu erhalten und die vom Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG-) geforderte Transparenz kommunalpolitischer Entscheidungen zu gewährleisten. Durch die Öffentlichkeit der Sitzungen soll allen Bürgern die Möglichkeit gegeben werden, die Arbeit der gewählten Vertreter zu verfolgen und zugleich eine allgemeine Kontrolle der wichtigsten Vorgänge der Kommune auszuüben. So wird die Bürgerschaft durch die Öffentlichkeit der Sitzungen in die Lage versetzt, aus dem Verhalten von Ratsmitgliedern oder Fraktionen politische Konsequenzen bei den nächsten Wahlen zu ziehen.
27Das bedeutet indessen nicht, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit uneingeschränkt gilt. So findet sich in § 6 der Geschäftsordnung des Rates, welcher die Öffentlichkeit der Ratssitzungen zum Gegenstand hat in Abs. 2 lit. b eine Ausnahme für “Liegenschaftsangelegenheiten”. Dieser Ausschluss ist wirksam.
28Dem Wortlaut des § 48 Abs. 2 Satz 2 GO NRW sind zwar keine inhaltlichen Kriterien dafür zu entnehmen, in Angelegenheiten welcher Art der Gemeinderat die Öffentlichkeit durch die Geschäftsordnung ausschließen darf. Wegen der großen Bedeutung des Grundsatzes der Sitzungsöffentlichkeit ist hieraus aber nicht zu schließen, dass der Gemeinderat insoweit keinen Bindungen unterläge. § 48 Abs. 2 Satz 2 GO NRW setzt vielmehr voraus, dass aus anderen Rechtsvorschriften oder Rechtsgrundsätzen herzuleiten ist, in welcher Art von Angelegenheiten in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten ist;
29vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen-OVG NRW-, Beschluss vom 7.11.2006 - 15 B 2378/06 -,NWVBl. 2007, 117.
30Nach der Wertung des § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 GO NRW zur Verschwiegenheitspflicht ist der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Beratung über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich ist, zulässig, wobei ihrer Natur nach geheim insbesondere Angelegenheiten sind, deren Mitteilung an andere dem Gemeinwohl oder den berechtigten Interessen einzelner Personen zuwiderlaufen würde. Das trifft bei abstrakt-genereller Betrachtung auf Liegenschaftssachen jedenfalls dann zu, wenn der Begriff auf Verträge über Grundstücke beschränkt wird. Verträge über Grundstücke enthalten vor allem Preisvereinbarungen. Dabei geht es normalerweise auch um erhebliche Beträge. Es entspräche regelmäßig nicht dem Gemeinwohlinteresse, wenn die Vertragskonditionen, welche die Gemeinde im Einzelfall zu gewähren bereit ist, öffentlich beraten würden, da dies die Verhandlungsposition der Gemeinde in etwaigen weiteren Vertragsverhandlungen schwächen könnte. Daher werden in der Literatur weitgehend Grundstücksverträge als Fallgruppe angesehen, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden können;
31vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.9.2008 - 15 A 2129/08 -, m.w.N., juris.
32Ob der so verstandene Begriff der "Liegenschaftssache", der eher an kommunale Grundstücksangelegenheiten des privaten Rechts denken lässt, eine hoheitliche Maßnahme des Bauplanungsrechts, wie sie die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts darstellt, überhaupt umfasst, ist fraglich. Selbst wenn man davon zu Gunsten der Beklagten einmal ausginge, wäre der Ausschluss der Öffentlichkeit gleichwohl nicht gerechtfertigt gewesen. Auch in Liegenschaftssachen ist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung (in Übereinstimmung mit § 48 Abs. 3 GO NRW bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten) der Grundsatz der Öffentlichkeit nämlich zu wahren, wenn weder "Gründe des öffentlichen Wohls" noch "berechtigte Ansprüche oder Interessen Einzelner" den Ausschluss der Öffentlichkeit gebieten,
33vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2008 - 15 A 2129/08 -,juris, Rn. 15 ff unter Bezugnahme auf die Wertung des § 30 Abs. 1Satz 1 und 2 GO NRW zur Verschwiegenheitspflicht.
34Dafür dass der Rat in dieser Hinsicht irgendwelche Feststellungen getroffen hätte, fehlt indessen jeglicher Hinweis. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass Gründe des öffentlichen Wohls die Nichtöffentlichkeit der Ratssitzung geboten hätten. Hinzu kommt, dass das Vorkaufsrecht darf doch nur dann ausgeübt werden darf, wenn das Wohl der Allgemeinheit im Sinne der §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB den kommunalen Grundstückserwerb erfordert. Angesichts des städtebaulichen Einschätzungsspielraums, ob und in welcher Weise das jeweilige Grundstück für die Gesamtentwicklung der kommunalen Planung von Relevanz ist, kommt der öffentlichen Debatte hierüber im politischen Willensbildungsorgan eine besondere Bedeutung zu.
35Ebenso wenig sind berechtigte Ansprüche oder Interessen Einzelner erkennbar, welche den Ausschluss der Öffentlichkeit hätten rechtfertigen können. Die Geheimhaltung des zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen vereinbarten Kaufpreises erfüllt diese Voraussetzung nicht, weil er kein umfassendes und damit geheimhaltungsbedürftiges Bild über die wirtschaftliche Situation bzw. die geschäftlichen Absichten der Vertrags-beteiligten vermitteln kann. Auch besteht in Vorkaufsrechtsangelegenheiten keine Ver-anlassung in eine - möglicherweise geheimhaltungsbedürftige - Erörterung über die Kreditwürdigkeit bzw. Vermögensverhältnisse der Vertragsparteien einzutreten. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts tritt die Beklagte nämlich ohne weitere Dispositions-möglichkeiten in einen bereits abgeschlossenen und damit feststehenden Kaufvertrag ein;
36vgl. VG Aachen, Urteil vom 22.5.2012 - 3 K 347/11 -, m.w.N.;VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.6.1981 - 3 S 271/81 -,beide aus juris
37Die sich aus dem Verstoß gegen § 48 Abs. 2 Satz GO ergebende Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Gemeinderats der Beklagten vom 4.12.2013 führt zur Rechtswidrigkeit auch des Bescheides der Beklagten vom 10.12.2012
38Der Bescheid der Beklagten stellt nämlich den Vollzug des Beschlusses des Gemeinderates dar (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 2 GO). Er hätte nicht ergehen dürfen, weil der Bürgermeister nur gesetzmäßig gefasste Beschlüsse vollziehen darf. Zwar kann nach § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NRW -VwVfG NRW- die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der - wie hier - nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Diese Voraussetzungen sind hier aber offensichtlich nicht erfüllt, denn die Entscheidung des Gemeinderats darüber, ob die Gemeinde von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen soll, stellte eine Ermessensentscheidung dar und hätte auch in verneinendem Sinne ergehen können;
39vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.8.1990 – 3 S 132/90 –, juris.
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Gemeinde kann
- 1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen; - 2.
in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht; - 3.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans an brachliegenden Grundstücken oder für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) an unbebauten oder brachliegenden Grundstücken durch Satzung ihr Vorkaufsrecht begründen, wenn - a)
diese vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können und - b)
es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt.
(2) § 24 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.
(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.
(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.
(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.
(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.
(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
(1) Die Gemeinde kann
- 1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen; - 2.
in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht; - 3.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans an brachliegenden Grundstücken oder für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) an unbebauten oder brachliegenden Grundstücken durch Satzung ihr Vorkaufsrecht begründen, wenn - a)
diese vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können und - b)
es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt.
(2) § 24 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.