Verwaltungsgericht Köln Urteil, 08. Nov. 2016 - 7 K 1768/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist am 00.00.0000 in Kustanaj (Kasachstan) geboren. Ihr Vater war der am 00.00.0000 in Odessa geborene B. S. , nach den Antragsangaben ein deutscher Volkszugehöriger, ihre Mutter die am 00.00.0000 geborene U. B1. , eine russische Volkszugehörige. Beide Elternteile sind verstorben. Die Klägerin ist seit 1969 mit dem am 00.00.0000 in Tscheljabink geborenen Herrn W. D. verheiratet.
3Die Klägerin stellte am mit Datum vom 04.07.2013 bei Bundesverwaltungsamt (BVA) durch ihren Sohn Igor als Bevollmächtigten einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Sie gab an, deutsche Volkszugehörige zu sein. In ihrem ersten Inlandspass sei die russische Nationalität, in ihrem aktuellen die deutsche vermerkt. Deutsch habe sie seit der Geburt erlernt. Die Sprache sei ihr vom Vater und den Großeltern väterlicherseits vermittelt worden. Sie verstehe auf Deutsch alles und beherrsche die Sprache fließend. Als Beruf gab die Klägerin Ingenieurin an. Die Darstellung ihres beruflichen Werdegangs weist Aufenthalte in Algerien von 1978 bis 1981 und in Guinea seit 1989 aus. Als Anschrift im Herkunftsgebiet gab die Klägerin eine Adresse in Swertlogorsk, Gebiet Kaliningrad (ehem. Rauschen/Ostpr.) an. Deutschland besuche sie 1-2 x jährlich. Ihr Sohn und seine Familie wohnten in Seligenstadt. Dort bestehe für sie auch eine Beschäftigungsmöglichkeit in einer Praxis für Allgemeinmedizin.
4Dem Antrag war eine Bescheinigung der Universität Conakry (Guinea) beigefügt, derzufolge die Klägerin dort ehrenamtlich den Grundkurs „Deutsch“ durchgeführt habe. Auf die Einladung zu einem Sprachtest in Moskau reagierte die Klägerin mit dem Hinweis darauf, vom 06.10.2013 bis zum 31.07.2014 wegen eines Arbeitsvertrages mit dem Kulturministerium der Republik Guinea örtlich gebunden zu sein. Mit Schreiben vom 13.01.2014 schlug sie durch ihren Sohn einen Sprachtest in Frankfurt am Main (Goethe-Institut, B1) vor, um die Reise nach Moskau zu vermeiden. Dort habe sie auch keine Bezugspersonen mehr.
5Mit Bescheid vom 22.01.2014 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag ab. Die Klägerin erfülle das Wohnsitzerfordernis des § 27 Abs. 1 BVFG nicht, da sie Russland bereits 1989 mit ihrem Ehemann verlassen und den Lebensmittelpunkt nach Guinea verlegt habe, wo sie als Entwicklungshelferin tätig sei. Der Umstand, dass die Klägerin auch noch in Kaliningrad gemeldet gewesen sei, führe zu keiner anderen Bewertung. Es fehle an dem festen Willen, Kaliningrad zum ständigen Lebensschwerpunkt zu machen. Da sie sich kaum in Russland aufhalte, falle es ihr offensichtlich sogar schwer, an einem Sprachtest in Moskau teilzunehmen.
6Die Klägerin erhob hiergegen durch ihren Sohn Widerspruch. Sie – die Klägerin – habe immer einen festen Wohnsitz in Russland gehabt. Der Aufenthalt in Guinea sei durch die berufliche Situation des Ehemannes als Arzt und Professor der Physiologie zeitlich auf das Unterrichtsjahr begrenzt. Die jährlichen Arbeitsverträge würden stets neu ausgehandelt. 2014 habe sie ebenfalls einen zeitlich begrenzten Arbeitsvertrag erhalten. Sie und ihr Ehemann hätten kein dauerndes Aufenthaltsrecht in Guinea. All die Jahre habe die Klägerin mindestens ein halbes Jahr in Russland verbracht, wo ein weiterer Sohn lebe. Dem Widerspruch war eine Bescheinigung der Konsularabteilung der deutschen Botschaft Conakry vom 17.07.2002 beigefügt, wonach die Klägerin und ihr Ehemann über gute Deutschkenntnisse verfügten und die deutschen Sitten und Gebräuche pflegten. Mit Schreiben vom 21.07.2014 wies der Sohn der Klägerin auf den Gesundheitszustand der Klägerin nach Schlaganfall hin. Derzeit befinde sich die Klägerin in einer Rehabilitationsmaßnahme in Guinea.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2015 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Behörde vertiefte die Ausführungen zum Wohnsitzerfordernis. Der Umstand, dass die Klägerin seit September 2007 in Swetlogorsk (Rauschen) eine Eigentumswohnung besitze und diese als Wohnsitz unterhalte, belege nicht, dass die Klägerin über einen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten verfüge. Noch im Familienbuch der Stadt Köln für den Sohn aus dem Jahre 1997 sei als Wohnsitz der Eltern Konakri/Afrika angegeben. Für die Jahre 1989 – 2007 sei noch nicht einmal eine Adresse in Russland erkennbar. Gründe für eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG sah das BVA nicht.
8Die Klägerin hat am 25.03.2015 Klage erhoben.
9Schon der Umstand, dass es sich um eine Tätigkeit im Rahmen der Entwicklungshilfe gehandelt habe belege, dass der Wohnsitz in Russland fortbestanden habe. Guinea biete keine gesicherte Perspektive und sei durch Unsicherheiten und Gefahren gekennzeichnet, sodass nicht darauf geschlossen werden könne, man habe den Wohnsitz in Russland aufgeben wollen. Die Klägerin verweist zudem auf ihre Verwandten, die in Deutschland Aufnahme gefunden hätten.
10Die Klägerin beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 22.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2015 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie vertieft ihre Ausführungen zum Wohnsitzerfordernis. Zudem sei die deutsche Abstammung nicht belegt. Auch fehle bislang der Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse.
15Die Klägerin hat auf entsprechenden Auflagenbeschluss des erkennenden Gerichts vom 15.12.2015 ihre Angaben zum Wohnsitz vertieft.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA einschließlich des von Klägerseite vorgelegten Ordners Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Die Klage ist nicht begründet.
19Der Bescheid vom 22.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG i.d.F. des 10. BVFG-Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 wird Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten auf Antrag ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Ein solcher Anspruch steht der Klägerin nicht zu. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG müsste die 1947 geborene Klägerin – neben weiteren Voraussetzungen – seit ihrer Geburt ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten gehabt haben. Spätaussiedler kann hiernach grundsätzlich nur derjenige sein, der bis zur (beabsichtigten) Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auch im Aussiedlungsgebiet ansässig war. Der Statuserwerb ist damit auf Bevölkerungsgruppe beschränkt, deren typisches Kriegsfolgenschicksal im Aussiedlungsgebiet besteht. Dies setzt grundsätzlich einen kontinuierlichen Aufenthalt im Aussiedlungsbiet voraus,
20vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 27.09.2016 - 1 C 19.15 – (zur Parallele zwischen dem Merkmal des Verbleibens im Aussiedlungsgebiet nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG und dem Erfordernis eines ununterbrochenen Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet nach § 4 Abs. 1 BVFG, dort Rn. 13).
21Demzufolge wird nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG auch ein Aufnahmebescheid nur Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt.
22Es kann offen bleiben, ob schon der Aufenthalt der Klägerin in Algerien in den Jahren 1978 bis 1981 einer Aufnahme als Spätaussiedlerin entgegensteht. Denn es spricht alles dafür, dass die Klägerin seit 1989 Wohnsitz in Guinea genommen und auch seither beibehalten hat.
23Der Wohnsitzbegriff des Bundesvertriebenengesetzes entspricht dem des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), so dass die Frage, ob ein Aufnahmebewerber seinen Wohnsitz (noch) im Aussiedlungsgebiet hat bzw. hatte, nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 BGB zu beantworten ist.
24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1989 - 9 B 356/88 -; OVG NRW, Beschluss vom 24.05.2006 - 12 A 613/04 -.
25Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet, wer sich an einem Ort ständig niederlässt, an diesem Ort seinen Wohnsitz. Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Der Wohnsitz wird begründet durch die tatsächliche Niederlassung verbunden mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. Erforderlich ist also in objektiver Hinsicht eine Niederlassung in dem Sinne, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Ort der Aufenthaltnahme gebildet wird, und in subjektiver Hinsicht der Wille, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort dauernd beizubehalten.
26Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.1990 - 2 BvR 116/90 -; BVerwG, Urteil vom 9.11.1967 - VIII C 141/67 -.
27Es ist eine Tatfrage des Einzelfalls, ob und gegebenenfalls wann ein ständiger Aufenthalt an einem bestimmten Ort begründet wird. Dabei sind alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu würdigen.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.1967 - VIII C 141/67 -.
29Die Aufhebung des Wohnsitzes verlangt außer der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung einen Willensakt, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse nicht am bisherigen Wohnsitz zu belassen. Auch der Aufgabewille ist aus den konkreten Umständen des Einzelfalles zu ermitteln und kann häufig aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die bisherige Niederlassung für lange Dauer, insbesondere mit dem Ziel der Auswanderung, verlassen und ein neuer Wohnsitz begründet worden ist.
30Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.09.1996 - 2 A 3387/93 - (nicht veröffentlicht); Beschluss vom 24.05.2006 - 12 A 613/04 -; Urteil vom 30.08.2012 - 11 A 2558/11 -.
31Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin 1989 einen Wohnsitz in Conakry/Guinea begründet und seither beibehalten. Dort und nicht in der ehemaligen UdSSR war und ist ihr Ehemann fortlaufend beruflich tätig. Auch die Klägerin selbst hat sich dort überwiegend aufgehalten und war teilweise auch selbst dort beruflich tätig. Angesichts der erheblichen Entfernung zum Aussiedlungsgebiet spricht nichts für die Annahme, die Klägerin habe den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse in Tscheljabinsk oder Swertlogorsk gehabt und sich in Conakry gleichsam nur besuchsweise im Sinne einer Zweitwohnung aufgehalten. Zwar kann nach § 7 Abs. 2 BGB ein Wohnsitz auch an mehreren Orten bestehen. Dieser Fall ist aber als Ausnahme anzusehen. Es müssen dann nämlich die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 BGB für beide Wohnsitze vorliegen, also beide Orte etwa gleichgewichtig den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse bilden. Hierfür bestehen nach der eigenen Darstellung der Klägerin keine Anhaltspunkte. Ihre in der schriftlichen Zusammenfassung vom 25.01.2016 detailliert dargestellte Reisetätigkeit in den 90er-Jahren weist aus, dass sie sich zumeist im Aussiedlungsgebiet aufhielt, um dort bestimmte familiäre Angelegenheiten zu regeln oder Familienangehörige zu unterstützen. Dies rechtfertigt nicht die Annahme, die Klägerin habe dort Wohnsitz beibehalten oder begründen wollen. Denn der Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse lag schon seinerzeit in Conakry, weil dort die Grundlage ihrer wirtschaftlichen Existenz bestand und die Aufenthalte im Aussiedlungsgebiet jeweils anlassbezogen erfolgten ohne einen dauernden Aufenthalt vorauszusetzen. In gesteigertem Maße gilt dies für die Jahre nach 1999, in denen die Aufenthalte in Tscheljabinsk quantitativ abnehmen, zumal dort zunehmend weniger Verwandte ansässig waren. Demgegenüber richtet sich in jüngerer Zeit der Fokus zunehmend auf die Wohnung in Swertlogorsk, die aber eher im Stil eines Feriendomizils in Anspruch genommen wird. Ganz im Gegensatz hierzu bleiben die Verhältnisse in Conkakry über viele Jahre konstant und bietet die Basis für die Lebensverhältnisse der Klägerin.
32Dem steht auch nicht entgegen, dass die Sicherheitslage in Conakry nach wie vor problematisch ist. Aufgrund der für einen Großteil der Bevölkerung sehr schwierigen wirtschaftlichen Lage gibt es in Conakry, aber auch im Landesinneren, immer wieder Akte des Vandalismus und Straßenblockaden. Auch bandenmäßige Gewaltkriminalität ist zunehmend verbreitet. Nachts werden häufig Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verübt. Die Anzahl gemeldeter Raubmorde, teilweise durch bewaffnete Täter in Uniformen, hat zugenommen. Die Sicherheitskräfte versuchen diese schwere Kriminalität ihrerseits mit Einsatz von Feuerwaffen einzudämmen, wodurch die Gefahr steigt, von verirrten Kugeln getroffen zu werden. Um besondere Vorsicht beim Besuch bestimmter Stadtteile wird gebeten,
33Auswärtiges Amt, Reise- und Sicherheitshinweise: Guinea, Stand November 2016, www.auswaertiges-amt.de.
34Die Frage des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse hängt indes nicht von der Sicherheit am Aufenthaltsort ab. Sie ist vielmehr nach den objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu beantworten. Entschließt sich eine Person, sei es auch aus durchaus ehrenwerten Motiven, etwa im Bereich der Entwicklungshilfe, zu einem längeren Aufenthalt unter prekären Umständen, steht dies einer Wohnsitznahme nicht entgegen. Denn maßgebend ist der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse, nicht ihre widrigen Umstände, solange nicht Anhaltspunkte für einen nur vorübergehenden Aufenthalt bestehen, etwa bei einem „Leben aus dem Koffer“ wie es für befristete Montagetätigkeiten oder einer Ausbildung typisch sein mag. Hierfür liegt schon angesichts der ungewöhnlich langen Aufenthaltsdauer von inzwischen über 25 Jahren nichts vor.
35Dem steht auch nicht entgegen, dass die Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin jeweils arbeitsvertraglich befristet war, stets aber verlängert wurde. Denn auch die arbeitsvertragliche Gestaltung – hier durch Kettenarbeitsverträge – sagt nichts zum Schwerpunkt der Lebensverhältnisse. Diese mögen in der Anfangszeit noch von der Unsicherheit über die Fortsetzung des Aufenthaltes geprägt gewesen sein. Bereits nach den ersten Jahren haben sie sich jedoch erkennbar zu einem Daueraufenthalt verdichtet, der mit dem wechselnder beruflicher Schwerpunkte, bei einer Beibehaltung der Heimatwohnung wie er dem Urteil des OVG NRW vom 30.08.2012 - 11 A 2558/11 - zugrunde lag, in keiner Weise vergleichbar ist. Aus diesem Grunde ist es auch unerheblich, dass die Klägerin die Wohnung in Tscheljabinsk zunächst beibehielt.
36Auch kommt es nicht darauf an, dass der weitere Aufenthalt in Guinea naturgemäß von ausländerrechtlichen Genehmigungen abhing. Die bestehende rechtliche und tatsächliche Ungewissheit schließt, solange die mit der Verlegung des räumlichen Lebensmittelpunktes verbundene Niederlassung tatsächlich besteht, den auf dauernde Aufenthaltnahme gerichteten Niederlassungswillen und damit die Begründung des Wohnsitzes nicht aus.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1989 - 9 C 6.89 -, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 30.08.2012 - 11 A 2558/11 -.
38Die Erteilung eines Aufnahmebescheides scheitert damit bereits am Wohnsitzerfordernis, ohne dass es auf die Klärung der weiteren Voraussetzungen des Spätaussiedlerstatus ankommt. Zwar ist es durchaus nachvollziehbar, dass namentlich der Sohn der Klägerin die Familie in Deutschland vereint wissen will und auch die berufliche Qualifikation sowohl der Klägerin als auch ihres Ehemannes betont. Beides vermag jedoch nicht die Voraussetzungen einer Aufnahme nach dem BVFG zu ersetzen, die nur für diejenigen vorgesehen ist, die in ihrer Person alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllen.
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
40Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 08. Nov. 2016 - 7 K 1768/15
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(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor
- 1.
seit dem 8. Mai 1945 oder - 2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder - 3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.
(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor
- 1.
seit dem 8. Mai 1945 oder - 2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder - 3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.
(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.