Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 19. Feb. 2014 - 6 Nc 148/13
Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Ein Anspruch auf Zulassung zum Studiengang Politikwissenschaften (Master) bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –).
4Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) für das Wintersemester 2013/2014 festgesetzte Höchstzahl von 69 Studienplätzen für das erste Fachsemester des Masterstudiums Politikwissenschaft an der Universität zu Köln,
5vgl. Anlage 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2013/2014 vom 06.12.2013 (GV. NRW. 2013 S. 696),
6die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.
7Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2013/2014 ist die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens - Kapazitätsverordnung NRW 2010 - (KapVO NRW 2010) vom 10.01.2011 (GV. NRW. 2011 S. 84).
8Nach § 3 KapVO NRW 2010 ergibt sich die Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit zugeordneten Studienganges aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5), dividiert durch den gewichteten Curricularanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7).
91. Lehrangebot:
10Das Lehrangebot errechnet sich nach § 5 KapVO NRW 2010 anhand des dienstrechtlich durchschnittlich vorgegebenen Lehrdeputats (Regellehrverpflichtung in SWS, in der Berechnung verdoppelt zur Herstellung des Jahresbezuges) und eventuellen im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten von der Hochschule gewährten Verminderungen der Regellehrverpflichtung zzgl. Lehrauftragsstunden nach § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010.
11Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung geht zum Berechnungsstichtag (15.09.2013) davon aus, dass der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften im Studienjahr 2013/2014 231,33 Personalstellen mit einem Lehrangebot von insgesamt 1.270,30 DS zur Verfügung stehen. Dieses Ergebnis hat das Ministerium auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Daten wie folgt ermittelt:
12Stellenart |
Deputat |
Stellen |
davon HP |
Deputatstunden |
W 3 Universitätsprofessor |
9 |
43 |
1,5 |
387,00 |
W 2 Universitätsprofessor |
9 |
13 |
117,00 |
|
W 1 Juniorprofessor |
5 |
8 |
40,00 |
|
W 1 Juniorprofessor |
4 |
1 |
4,00 |
|
A 15-13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben |
9 |
5 |
45,00 |
|
A 15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben |
5 |
6 |
30,00 |
|
A 13 Akad. Rat auf Zeit |
4 |
19 |
1 |
76,00 |
TV-L Wiss. Angestellter befristet |
4 |
130,33 |
4 |
521,30 |
TV-L Wiss. Angestellter unbefristet |
8 |
5,5 |
44,00 |
|
TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer |
12 |
0,5 |
0,50 |
6,00 |
Insgesamt |
231,33 |
7,00 |
1.270,30 |
Bei dieser Berechnung sind zunächst 224,33 Stellen mit einem Gesamtlehrdeputat von 227,36 DS in die Kapazitätsberechnung eingegangen. Hinzu kommen - aus Mitteln des Hochschulpaktes finanziert – 1,5 W3-Stellen, eine Stelle eines Akademischen Rates auf Zeit, 4 Stellen eines Wissenschaftlichen Angestellten (befristet) und eine 0,5 Stelle einer Lehrkraft für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer. Da entsprechende Stellen im Stellenplan ausgewiesen worden sind, werden diese für die Dauer ihrer Ausweisung kapazitätserhöhend mit 39,50 DS berücksichtigt.
14In vorgenannter Übersicht ist für die Lehrkraft für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer ein Lehrdeputat von 12 DS in Ansatz gebracht worden. Tatsächlich kommt dieser Stelle ein individuelles Lehrdeputat von 13 DS zu, woraus sich hier für die 0,5 Stelle der Lehrkraft mit besonderen Aufgaben ein weiteres Deputat von 0,5 DS ergäbe.
15Zur zusätzlichen Ausweisung dieses Lehrdeputats war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, denn sie durfte dieses mit vakanten Stellen in der Lehreinheit, die laut Stellenplanübersicht im überschießenden Umfang bestanden, verrechnen.
16Vgl. zur Zulässigkeit der Verrechnung: Beschlüsse des OVG NRW vom 12.06.2012 – 13 B 376/12 –, 10.05.2012 – 13 C 9/12 u.a. –, 07.05.2009 – 13 C 11/09 u.a. – und vom 24.02.1999 – 13 C 3/99 –.
17Der Ansatz von 231,33 Stellen sowie der Ansatz der daraus resultierenden 1.270,30 Deputatstunden begegnen bei Auswertung der Stellenplanübersicht keinen Beanstandungen.
18Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Lehreinheit ein darüber hinausgehendes Lehrangebot bereithält, sind nicht ersichtlich.
19Dabei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das sog. Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Demgemäß folgt das abstrakte Stellendeputat nicht und erst recht nicht automatisch der dienstrechtlichen oder vertraglichen Lehrverpflichtung des Stelleninhabers oder dem von ihm über seine Lehrverpflichtung hinaus tatsächlich erbrachten Lehrumfang oder dem Lehrumfang, in dessen Voraussetzungen der Stelleninhaber inzwischen hineingewachsen ist (latente individuelle Lehrverpflichtung). Das mit Verfassungsrang ausgestattete Kapazitätserschöpfungsgebot kann erst dann vor dem Stellenprinzip Vorrang beanspruchen mit der Folge, dass auf eine Stelle ein gegenüber dem Stellendeputat höherwertiges individuelles Lehrdeputat des Stelleninhabers anzurechnen ist, wenn diese Stelle dauerhaft individuell höherwertig besetzt ist und so ihr Amtsinhalt faktisch eine entsprechende Änderung erfährt.
20Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.12.1986 – 13 A 1829/86 u. a. –, Beschlüsse vom 24.02.1999 – 13 C 3/99 –, und vom 09.03.2005 – 13 C 130/05 u. a. –.
21Das ist noch nicht der Fall, wenn im letztmöglichen Kapazitätsberechnungszeitpunkt die Verlängerung der Anstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters über die zulässige Befristungsdauer hinaus erkennbar nur einem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung einer kurzfristigen Personallücke oder dem Abschluss eines Forschungsprojekts, dient oder das Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch, dass die Hochschule erkennbar auf eine Verwendung des betreffenden Stelleninhabers auf erheblich längere oder unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie sich redlicherweise nicht mehr auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil sie die Stelle faktisch in eine solche eines unbefristeten Angestellten umgewandelt hat. Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn ein Zeitangestellter nach Ablauf der zulässigen Befristungszeit mehr als ein Jahr die Aufgaben eines Dauerangestellten wahrgenommen hat und entsprechend weiterbeschäftigt werden soll.
22Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24.02.1999 – 13 C 3/99 –, vom 09.03.2005 – 13 C 130/05 u. a. –, vom 27.04.2009 – 13 C 10/09 – und vom 07.05.2009 – 13 C 11/09 -; siehe auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2004, § 8 KapVO Rn. 3, m. w. N.
23Davon ist hier indessen nicht auszugehen. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass einen Stelleninhaber eine weitergehende Lehrverpflichtung trifft, die nicht berücksichtigt worden ist bzw. durch am Berechnungsstichtag unbesetzte andere Stellen wieder ausgeglichen werden könnte.
24Die Bemessung der einzelnen Lehrdeputate gemäß der Lehrverpflichtungsverordnung ist von der Kammer und vom OVG NRW in der Vergangenheit sowohl in der Fassung der LehrverpflichtungsVO vom 24.06.2009 (GV. NRW. 2009 S. 409) wie auch der Vorgängerregelung vom 30.08.1999 UGV. NRW. 1999 S. 518), i.d.F. der Änderungen durch VO vom 21.02.2004 (GV. NRW. 2004 S. 120) und vom 29.05.2007 (GV . NRW. 2007 S. 198) stets gebilligt worden.
25Vgl. Beschlüsse der Kammer u. a. vom 29.12.2004 – 6 Nc 682/04 – u. a., 01.07.2005 – 6 Nc 71/05 – u. a., 05.07.2008 – 6 Nc 82/08 – u. a. und 15.12.2010 – 6 Nc 246/10 – u.a.; Beschlüsse des OVG NRW vom 08.03.2005 – 13 C 126/05 –, 09.03.2005 – 13 C 127/05 –, 11.03.2005– 13 C 155/05 – und 07.05.2009 – 13 C 11/09 –.
26Die vorgenommene Verminderung des Lehrangebotes begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken: Die Reduzierung des Lehrdeputats des Dekans der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät, Professor Dr. N. , um 6,75 auf 2,25 DS steht in Einklang mit § 5 Abs. 1 Satz 3 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV). Dort ist für die Wahrnehmung der Funktion eines Dekans die Reduzierung des Deputats um 75 % vorgesehen.
27In Bezug auf Professor Dr. X. beruht die Deputatsreduzierung im Umfang von 4 DS auf dessen Tätigkeit im Senatsausschuss für die Angelegenheiten der Sonderforschungsbereiche der DFG. Dies ist von § 5 Abs. 2 LVV gedeckt. Danach können die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen sowie zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewährt werden.
28Nach Maßgabe des Prüfungsmaßstabes im einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist die angesetzte Reduzierung sachlich plausibel mit dem erhöhten Dienstaufwand für die genannte Tätigkeit im Senatsausschuss für die Angelegenheiten der Sonderforschungsbereich der DFG begründet worden. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Abwägung der Vor- und Nachteile dieser Deputatsermäßigung mit Blick auf die hiervon betroffenen Grundrechte (insbesondere Art. 5 Abs. 3 GG und Art. 12 Abs. 1 GG) in Ansehung des Bewertungsspielraums des Verordnungsgebers rechtlich unvertretbar sein könnte, sind weder benannt noch sonst ersichtlich.
29Aus diesen Gründen ist das zu Verfügung stehende Lehrdeputat im Umfang von insgesamt 10,75 DS auf 1.259,55 DS zu kürzen.
30Anhaltspunkte dafür, dass das Lehrangebot weiter zu erhöhen wäre, bestehen nicht. Die Antragsgegnerin hat sich zutreffend am Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO) orientiert und den jeweils die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, zugeordnet.
31Das Lehrangebot beläuft sich somit auf 1.259,55 DS.
32Diesem Lehrangebot hinzuzurechnende Lehraufträge liegen nach den Angaben der Antragsgegnerin in Höhe von 90,72 DS (SS 2012 42,70 DS + WS 2012/2013 48,02 DS = 90,72 DS für das gesamte Studienjahr und 45,36 DS bezogen auf das WS 2013/14 vor. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unrichtig sind oder sein könnten, sind nicht ersichtlich.
33Danach beträgt das (unbereinigte) Lehrangebot in der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften zum Berechnungsstichtag 15.09.2013 1.259,55 + 45,36 DS = 1.304,91 DS.
34Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW um die Dienstleistungen zu bereinigen, welche die Lehreinheit Wirtschaftswissenschaft für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Die Antragsgegnerin und ihr folgend das Ministerium haben in der Kapazitätsberechnung einen Wert von 154,68 DS angesetzt, der sich aus nachfolgender Übersicht ergibt:
35Studiengang |
Lehreinheit |
CAq |
Aq 2 |
CAq x Aq 2 |
Environmental Sciences MA |
Geographie |
0,20 |
9,50 |
1,90 |
Geographie BA |
Geographie |
0,39 |
29,00 |
11,31 |
Mathematik BA |
Mathematik |
0,14 |
108,00 |
15,12 |
Medienwissenschaft BA |
Medienwissenschaft |
0,20 |
59,00 |
11,80 |
Regionalstudien China BA |
Asienwissenschaften |
0,30 |
30,00 |
9,00 |
Regionalstudien China MA |
Asienwissenschaften |
0,29 |
15,00 |
4,35 |
Regionalstudien Lateinamerika BA |
Romanistik |
0,76 |
35,00 |
26,60 |
Regionalstudien Ost- und Mitteleuropa BA |
Slavistik |
0,71 |
36,50 |
25,92 |
Wirtschaftsmathematik BA |
Mathematik |
0,33 |
147,50 |
48,68 |
Summe |
154,68 |
Die eingesetzten Werte hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 04.02.2014 eingehend und nachvollziehbar erläutert. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unzutreffend sein könnten, sind weder dargetan, noch sonst ersichtlich.
37Das bereinigte Lehrangebot je Semester beläuft sich demzufolge auf 1.150,23 DS (1.304,91 DS – 154,68 DS) bzw. 2.300,46 pro Jahr.
382. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
39Diesem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüberzustellen.
40Dabei hat das Ministerium für die Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften einen gewichteten Curricularanteil von 1,40 zugrunde gelegt.
41Dabei hat es die aus den jeweiligen Curricularnormwerten (CNW) abgeleiteten Eigenanteile (CAp) für die der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge berücksichtigt und diese sodann mit den aus den Bewerberzahlen des Wintersemesters 2012/2013 ermittelten Anteilquoten multipliziert. Die hieraus ermittelten Curricularanteile der zugeordneten Studiengänge ergeben in der Summe den gewichteten Curricularanteil für die Lehreinheit. Dieses Vorgehen steht in Einklang mit der Regelung in § 6 Abs. 3 und § 7 KapVO NRW 2010.
42Bezogen auf die der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge ergibt sich folgende Berechnung:
43Studiengang |
CAp |
Anteilquote |
CA |
Betriebswirtschaftslehre (Ba.) |
1,46 |
0,437 |
0,63802 |
BA Accounting and Taxation (Ma.) |
0,76 |
0,008 |
0,00608 |
BA Corporate Development (Ma) |
0,76 |
0,013 |
0,00988 |
BA Finance (Ma) |
0,76 |
0,011 |
0,00836 |
BA Marketing (Ma) |
0,76 |
0,011 |
0,00836 |
BA Supply Chain Management (Ma) |
0,76 |
0,008 |
0,00608 |
Economics (Ma) |
0,76 |
0,011 |
0,00836 |
Gesundheitsökonomie (Ba) |
1,52 |
0,065 |
0,0988 |
Gesundheitsökonomie (Ma) |
0,76 |
0,003 |
0,00228 |
Information Systems (Ma) |
1,08 |
0,002 |
0,00216 |
Politikwissenschaft |
0,80 |
0,007 |
0,0056 |
Sozialwissenschaft (Ba) |
1,60 |
0,131 |
0,2096 |
Soziologische und Empirische Sozialforschung |
0,80 |
0,004 |
0,0032 |
Volkswirtschaftslehre (Ba) |
1,46 |
0,234 |
0,34164 |
Wirtschaftsinformatik (Ba) |
1,20 |
0,03 |
0,036 |
Wirtschaftspädagogik (Ma) |
0,76 |
0,002 |
0,00152 |
Wirtschaftswissenschaft (Ba) |
0,58 |
0,013 |
0,00754 |
Wirtschaftswissenschaft (GF) (Ba) |
0,89 |
0,008 |
0,00712 |
1,4006 |
Der gewichtete Curricularanteil ist mithin zutreffend mit (abgerundet) 1,40 berücksichtigt worden.
45In Bezug auf den Bachelorstudiengang Politikwissenschaft gilt Folgendes:
46Auf der Lehrnachfrageseite legt die Kammer wie das Ministerium für den Masterstudiengang Politikwissenschaft einen Curriculareigenanteil (CAp) von 0,80 zugrunde. Dieser leitet sich aus dem Curricularnormwert (CNW) für den früheren Diplomstudiengang Politologie in Höhe von 2,0 ab. Für den Masterstudiengang Politikwissenschaft werden gemäß Anlage 1 der KapVO NRW 2010 40 % des Normwertes zugrunde gelegt (= 0,80). Da das Lehrangebot allein von der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften erbracht wird und keine Dienstleistungen aus anderen Lehreinheiten importiert werden, entspricht der Curriculareigenanteil dem Curricularnormwert.
47Die nach § 7 KapVO NRW 2010 zu ermittelnde Anteilquote errechnet sich aus dem Verhältnis der Zahl der Bewerber/Studienanfänger des Studiengangs zur Zahl der Bewerber/Studienanfänger in der gesamten Lehreinheit auf der Grundlage der Bewerberzahlen des Vorjahres. Im danach maßgeblichen WS 2012/2013 entfielen von den 30.642 Bewerbern in der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften 213 Bewerber (0,695, gerundet 0,7 %) auf den Masterstudiengang Politikwissenschaft.
48Die Anteilquote für den Masterstudiengang Politikwissenschaft beträgt somit 0,007.
49Nach der Formel des § 3 KapVO NRW 2010 errechnet sich demzufolge die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften wie folgt:
502 x 1.150,23 DS (= 2. 300,46) / 1,40 = 1.643,19,gerundet 1.643 Studienplätze.
51Entsprechend der oben ermittelten Anteilquote resultieren hieraus für den Masterstudiengang Politikwissenschaft 11,5023 (1.643,19 x 0,007), gerundet 12 Studienplätze.
52Mithin stehen im streitgegenständlichen Masterstudiengang Politikwissenschaft im Wintersemester 2013/2014 12 Studienplätze zur Verfügung.
53Dieses Ergebnis würde auch erzielt, wenn die oben thematisierte Reduzierung des Lehrdeputats für Prof. Dr. X. nach § 5 Abs. 2 LVV nicht gebilligt würde:
54In diesem Falle wäre das bereinigte Lehrangebot um 4 DS je Semester bzw. 8 DS je Studienjahr auf 2.308,46 DS je Studienjahr zu erhöhen. Dividiert durch den gewichteten Curricularanteil von 1,40 ergäben sich in diesem Fall bezogen auf die gesamte Lehreinheit 6 Studienplätze mehr (1.649 statt 1.643). Eine Multiplikation mit der Anteilquote für den Masterstudiengang Politikwissenschaft 0,007 würde zu 11,543 (statt 11,502) Studienplätzen, gerundet also ebenfalls zu 12 Studienplätzen führen.
553. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
56Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität ist zu überprüfen. Anhaltspunkte für eine Reduzierung der Zulassungszahl nach § 8 KapVO NRW 2010 sind nicht ersichtlich.
57Vorliegend hat die Antragsgegnerin, einen Schwundausgleichsfaktor von 0,94 in Ansatz gebracht (12 x 1/0,94 = 12,77) und ausgehend hiervon die Zulassungszahl nach § 9 KapVO NRW 2010 um einen Platz erhöht.
58Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung; sie ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich.
59Die Anwendung des hier zur Schwundberechnung herangezogenen Hamburger Modells begegnet keinen Bedenken,
60vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 29.04.2010 – 13 C 235/10 – , 25.02.2008 – 13 C 55/08 – und vom 08.05.2008 – 13 C 150/08 , jeweilsJuris.
61Mithin war die errechnete Aufnahmekapazität von 12 Studienplätzen für das 1. Fachsemester des Studiengangs Politikwissenschaft (Master) um einen weiteren Platz auf 13 zu erhöhen.
62Unabhängig von dieser Berechnung hat die Antragsgegnerin aus Mitteln des Hochschulpaktes weitere Studienplätze geschaffen, so dass das Ministerium die Zulassungszahl in der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen abweichend auf 69 Studierende festgesetzt hat, wobei diese Plätze sämtlich auf das Wintersemester entfallen, da der Studiengang nur im Wintersemester Studierende aufnimmt.
634. Erschöpfung der Kapazität
64Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Wintersemester 2013/2014 im ersten Fachsemester das Masterstudiengangs Politikwissenschaft mit Stand 08.10.2013 tatsächlich 74 Studierende eingeschrieben. Beurlaubte Studierende sind in dieser Zahl nicht enthalten. Die Zulassungszahl von 69 Studienanfängern ist damit in kapazitätsfreundlicher und rechtlich nicht zu beanstandender Weise um weitere fünf Plätze überschritten worden. Anlass zu Zweifeln an diesen statistischen Angaben bestehen nach Auffassung der Kammer nicht.
65Der Antrag führt demgemäß mangels Glaubhaftmachung einer ungenutzten Kapazität nicht zum Erfolg.
66Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
67Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.03.2009 – 13 C 278/08 –, juris), der sich die Kammer anschließt.

Referenzen - Gesetze
Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154
Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.