Verwaltungsgericht Köln Urteil, 03. Feb. 2016 - 23 K 1599/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Seit dem 1. Januar 2007 verrichtete er seinen Dienst an Bord der Fregatte S. und erhielt seit dem 2. Januar 2007 eine Zulage im Marinebereich gemäß Nr. 9a der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des BBesG.
3Mit Bescheid vom 20. August 2012 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 2. September 2012 bis zum 1. September 2013 Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge. Mit Verfügung vom 28. August 2012 versetzte sie ihn „aus dienstlichen Gründen, auf Antrag des Soldaten“ zum 2. September 2012 auf einen nicht zulageberechtigenden Landdienstposten bei der Personalergänzung F 122. „Wegen dieser Versetzung“ entzog die Dienststelle Fregatte S. dem Kläger mit Änderungsmeldung vom 11. September 2012 die Zulage im Marinebereich. Im März 2013 wurde die Fregatte S. außer Dienst gestellt. Nach Rückkehr aus der Elternzeit versetzte die Beklagte den Kläger zum Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr. Eine Stellenzulage erhielt er nicht mehr.
4Am 17. Oktober 2013 beantragte der Kläger telefonisch die Gewährung einer Ausgleichszulage für die in Folge seiner Versetzung weggefallene Stellenzulage nach § 13 BBesG. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Oktober 2013 ab. Zur Begründung führte sie im Kern aus, es fehle an der Voraussetzung eines dienstlichen Anlasses für den Wegfall der Stellenzulage. Für den Wegfall der Stellenzulage seien vorliegend aufgrund der beantragten und in Anspruch genommenen Elternzeit vom 2. September 2012 bis zum 1. September 2013 überwiegend persönliche Gründe maßgebend gewesen.
5Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 31. Oktober 2013 Widerspruch ein, und zwar unter Bezugnahme auf Punkt 2.2 des Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern vom 6. Februar 2012 (Az D3-221421-4/1). Er führte aus, dass seine Dienststelle Fregatte S. im März 2013 und damit während der Inanspruchnahme seiner Elternzeit aufgelöst worden sei und ihm deshalb die Ausgleichszulage zustehe.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2014, dem Kläger am 18. Februar 2014 ausgehändigt, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Ergänzend führte sie aus, die Tatsache, dass der Kläger bei seiner Rückkehr nicht mehr an Bord der Fregatte S. habe eingesetzt werden können, sei nicht Folge der Außerdienststellung des Schiffes gewesen. Bereits zuvor sei der Kläger im Zusammenhang mit seiner Elternzeit von dem Schiff auf einen Landdienstposten in der Personalergänzung versetzt worden.
7Am 17. März 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt die Gründe aus dem Widerspruchsverfahren und trägt darüber hinaus vor, nach der Rechtsprechung des OVG Sachsen (2 A 310/09) seien für die Gewährung der Ausgleichszulage die Verhältnisse vor Beginn der Elternzeit maßgeblich. Vor Beginn der Elternzeit habe er einen Anspruch auf Zahlung der Marinezulage gehabt. Dieser sei durch die Versetzung während der Elternzeit und nicht schon vor Beginn der Elternzeit entfallen. Die Versetzung auf eine nicht zulageberechtigende Stelle sei überdies aus dienstlichen Gründen, nämlich wegen der Auflösung der Fregatte S. , erfolgt. Gerade für Situationen wie die seinige sei die Gewährung einer Ausgleichszulage geschaffen worden. Die Auffassung der Beklagten führe letztendlich zu dem Ergebnis, dass bei Gewährung von Elternzeit nie ein Anspruch auf Ausgleichszulage entstehen könne.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Ausgleichszulage nach § 13 BBesG ab dem 2. September 2013 zu gewähren.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie verweist auf die angefochtenen Bescheide und betont noch einmal, dass die Stellenzulage aus Anlass der Inanspruchnahme von Elternzeit entzogen worden sei. Die Versetzung des Klägers auf den nicht zulageberechtigenden Dienstposten sei nicht aus dienstlichen Gründen erfolgt, insbesondere nicht wegen der Auflösung der Fregatte S. . Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung sei auf die vorliegende Sachlage nicht anwendbar. Der Ausgleichsanspruch setze voraus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen insgesamt gegeben seien; nur weil vor der Elternzeit eine Marinezulage gewährt worden sei, bedeute dies nicht, dass sie – ohne Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere der dienstlichen Gründe – nach § 13 BBesG auszugleichen sei. Im Übrigen sei die Versetzung des Klägers zum Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr zum 2. September 2013 auf dessen Wunsch hin erfolgt.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15Die zulässige Klage ist nicht begründet; der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage ist nicht gegeben, § 113 Abs. 5 VwGO.
16Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG wird der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Soldaten zu vertreten sind, ausgeglichen, wenn ihm die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Vorliegend waren es jedoch keine dienstlichen Gründe, die zum Wegfall der Stellenzulage geführt haben.
17Das lässt sich nicht etwa aus der bloßen Inanspruchnahme der Elternzeit ableiten. Zwar ist es nach dem Wortlaut der Regelung in § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG nicht fernliegend, einen Wegfall der Stellenzulage allein aufgrund des Elternurlaubs anzunehmen. Nach dieser Vorschrift dürfen Stellenzulagen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden; ab dem Moment der Inanspruchnahme von Elternzeit wird die herausgehobene Funktion – hier im Marinebereich – nicht mehr wahrgenommen. Allerdings führt die bloße Inanspruchnahme der Elternzeit lediglich zur Suspendierung des Anspruchs auf die Stellenzulage (und des Anspruchs auf Dienstbezüge im Allgemeinen) und gerade nicht zu einem (dauerhaften) Wegfall im Sinne von § 13 BBesG.
18Vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 25. November 2010 – 2 A 310/09 –, juris, Rz. 17 f.; i.E. auch OVG NRW, Urteil vom 14. November 2012 – 1 A 69/11 –, juris, Rz. 60.
19Vielmehr ist die Versetzung des Klägers zur Personalergänzung F 122 maßgebend. Denn aufgrund dieser Versetzung ist die Zulageberechtigung weggefallen; die Verwendung auf diesem Landdienstposten löst eine solche nicht aus. Entsprechend hatte die Beklagte in ihrer Änderungsmeldung vom 11. September 2012 formuliert, die Zahlung der Zulage sei „wegen der Versetzung zur Personalergänzung F 122“ eingestellt worden.
20Eine für die Annahme des Wegfalls zu fordernde zeitliche Unmittelbarkeit zwischen der zulageberechtigenden Verwendung und dem Ereignis, das zum Wegfall der Stellenzulage geführt hat,
21vgl. Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 89. Ergänzungslieferung, September 2010, Rz. 12,
22liegt hier unproblematisch vor. Die Versetzungsverfügung zur Personalergänzung F 122 entfaltete ihre Wirkung im direkten Anschluss an die zulageberechtigende Tätigkeit auf der Fregatte, nämlich zum 2. September 2012.
23Die Stellenzulage ist aber nicht „aus dienstlichen Gründen“ weggefallen. Solche Gründe sind - in Abgrenzung zu persönlichen Gründen - Gründe, die überwiegend aus der Sphäre des Dienstherrn herrühren und/oder überwiegend seinen Interessen dienen. Dagegen begründen Maßnahmen, die primär aus Gründen der Fürsorge oder der Vereinbarkeit von Familie und Beruf erfolgen, grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage.
24Vgl. Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 89. Ergänzungslieferung, September 2010, Rz. 14, 17.
25Zur Bewertung der Gründe ist in erster Linie auf den Inhalt der einschlägigen Versetzungsverfügung abzustellen. Denn in solchen Verfügungen wird generell die jeweilige Zweckbestimmung der Versetzung ausdrücklich festgehalten, und zwar von der personaleinsetzenden Stelle, die am besten einschätzen kann, ob eine Umsetzung aus dienstlichen oder persönlichen Gründen erfolgt.
26Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 14. November 2012 – 1 A 69/11 –, juris, Rz. 53 ff.
27Danach basierte die Versetzung des Klägers zur Personalergänzung F 122 auf Gründen, die überwiegend aus seiner eigenen Sphäre herrührten. Ausweislich der Versetzungsverfügung vom 28. August 2012, die der Kläger selbst vorgelegt hat, ist die Versetzung zur Personalergänzung auf seinen Antrag hin erfolgt. Dies stellt der Kläger an keiner Stelle in Abrede. Das Gewicht dieser Tatsache wird auch nicht dadurch geschmälert, dass – und dies ergibt ebenso der Wortlaut der Versetzungsverfügung – gleichzeitig auch ein dienstliches Interesse an der Versetzung bestand. Denn die Formulierung „auf Antrag“ belegt, dass initiierende Kraft der Kläger war. Dass dabei die geplante Elternzeit oder auch bereits Wünsche des Klägers für seinen Dienstantritt nach Ende der Elternzeit und damit rein persönliche Gründe Antrieb waren, liegt nahe, ist insofern aber gar nicht mehr entscheidend. Entscheidend ist, dass er offensichtlich selbst die Versetzung angestoßen hat.
28Eine vom Kläger angenommene Gefahr der Umgehung der Bestimmungen zur Gewährung einer Ausgleichsgrundlage durch eine wie vorliegend ausgestaltete Versetzung kann nicht erkannt werden. Denn bei einer jeden Versetzung ist das Vorliegen dienstlicher Gründe im Einzelnen zu prüfen. Dabei sind ohne weiteres Fälle vorstellbar, in denen das dienstliche Interesse – etwa daran, den wegen der Elternzeit vorübergehend „vakanten“ Dienstposten schon vor dem Ende der Elternzeit anderweitig zu besetzen – überwiegt.
29Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. November 2012 – 1 A 69/11 –, juris, Rz. 56.
30Wenn aber der Kläger selbst den Antrag auf Versetzung stellt, kann der Beklagten schwerlich eine Konstruktion der Umgehung vorgeworfen werden.
31Entgegen der Ansicht des Klägers steht dem gefundenen Ergebnis auch die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte Sachsen und NRW zur richtlinienkonformen Auslegung von § 13 BBesG,
32Urteile vom 25. November 2010 – 2 A 310/09 –, juris und vom 14. November 2012 – 1 A 69/11 –, juris,
33nicht entgegen. Beide Urteile beschränken sich in ihrem Aussagegehalt darauf, dass die Richtlinie 96/34/EG des Rates i.V.m. § 2 Nr. 6 der zwischen den Sozialpartnern UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub (ABl. L 145 v. 19. Juni 1996, S. 4 bis 9) es erfordere, aus Rechtsgründen eine zeitliche Unmittelbarkeit zwischen zulageberechtigender Verwendung und dem wegfallbegründenden Ereignis in den Fällen anzunehmen, in denen zwischen diesen beiden Ereignissen lediglich die Elternzeit liegt. Im vorliegenden Fall ist die zeitliche Unmittelbarkeit zwischen der Verwendung des Klägers auf der Fregatte und der Versetzung zur Personalergänzung aber bereits tatsächlich vorhanden, weil die Versetzung bereits zum Beginn der Elternzeit wirksam wurde. Es erscheint auch nicht vertretbar, aus Sinn und Zweck der o.g. EU-Richtlinie herzuleiten, dass sämtliche Versetzungen auf nicht zulageberechtigende Dienstposten während der Inanspruchnahme von Elternzeit und damit auch diejenige des Klägers zur Personalergänzung außer Betracht zu bleiben hätten, damit Nachteile durch den Elternurlaub gänzlich ausgeschlossen würden. Eine solche Auslegung wäre schwerlich mit dem Wortlaut von § 13 BBesG in Einklang zu bringen, der an den (ersten) Wegfall der Stellenzulage anknüpft, ohne hiervon Ausnahmen zuzulassen. Eine derartige Sichtweise ist in der vom Kläger zitierten Rechtsprechung im Übrigen auch nicht angelegt. Das Oberverwaltungsgericht NRW knüpft in seinem Urteil vielmehr seinerseits an den Wegfall der Stellenzulage durch Versetzung auf einen nicht zulageberechtigenden Dienstposten während der Inanspruchnahme der Elternzeit an.
34Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. November 2012 – 1 A 69/11 –, juris.
35Diejenigen Ereignisse, die zeitlich nach der Versetzung des Kläger zur Personalergänzung F 122 erfolgt sind, namentlich die Auflösung der Fregatte S. oder die weitere Versetzung des Klägers zum Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, können nach alledem nicht mehr zum Wegfall der Stellenzulage geführt haben. Dass dieses Ergebnis auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der o.g. EU-Richtlinie richtig ist, zeigt folgende Überlegung: Wäre die Fregatte S. nicht aufgelöst worden, hätte man zur Annahme eines Wegfalls der Stellenzulage aus dienstlichen Gründen nur dann kommen können, wenn der Kläger zur Wiederaufnahme einer Tätigkeit auf der Fregatte bereit gewesen, dies aber aus Gründen, die in der Sphäre der Beklagten zu verorten sind, nicht möglich gewesen wäre. Der Kläger hat jedoch an einer solchen mit besonderen Belastungen verbundenen Tätigkeit – dies wird durch seinen Versetzungsantrag aus dem Jahre 2012 deutlich – offensichtlich kein Interesse mehr gezeigt. Deshalb kann er auch nicht nachträglich durch die – aus seiner Sicht rein zufällige – Auflösung der Fregatte besser gestellt werden.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.
(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.
(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.
(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.
(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.
(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.
(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.
(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.
(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.
(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.