Verwaltungsgericht Köln Urteil, 24. März 2016 - 20 K 6559/15
Tenor
Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 02.11.2015 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin wendet sich gegen die Inanspruchnahme für Schlüsseldienstkosten.
3Die Klägerin ist die von der Eigentümerin, Frau V. C. , bevollmächtigte Verwalterin der Wohnung im dritten OG links des Mehrfamilienhauses E. Straße 00 in 00000 L. -M. .
4Laut polizeilichem Bericht wurde an einem Dienstag, dem 11.08.2015 (gegen 11:06 Uhr), diese an Frau F. I. vermietete Wohnung durch die Feuerwehr geöffnet und auf Veranlassung der Polizei durch einen Schlüsseldienst wieder verschlossen.
5Aus dem Rapport des Schlüsseldienstes H. -E1. vom 11.08.2015 ergibt sich gleichermaßen, dass das Verschließen einer Tür - nach Öffnung durch die Feuerwehr und nach einem Polizeieinsatz – durch den Einbau eines neuen Schließzylinders erfolgt ist.
6Hintergrund der Maßnahme war laut polizeilichem Bericht eine Vermisstenmeldung bezüglich der Mieterin Frau I. vom selben Tag. Durch die Betreuerin der dementen Mieterin sei mitgeteilt worden, dass diese die Wohnungstür nicht öffnen würde und sie keinen Schlüssel für die Wohnung habe. Daraufhin durchgeführte Ermittlungen der Einsatzkräfte zum Verbleib der Mieterin bei einer Freundin in L. sowie telefonisch bei einem Neffen aus Jade in Niedersachen seien negativ verlaufen, ebenso die Abfragen bei umliegenden Krankenhäusern und der Feuerwehrtransportliste. Aufgrund verschiedener Aussagen, die vermisste Person sei auffällig lange nicht gesehen worden, habe sich die Dringlichkeit ergeben, die Wohnung zu öffnen. Die Wohnungsöffnung sei durch die kontaktierte Feuerwehr gegen 11:06 Uhr erfolgt. Im Zuge der Öffnung sei die Wohnungstür beschädigt worden. In der Wohnung wurde Frau F. I. tot aufgefunden.
7Nachfolgend wurde im polizeilichen Einsatzverlaufsbericht gegen 11:27 Uhr vermerkt, dass es keinen Angehörigen in unmittelbarer Umgebung gebe und der Schlüsseldienst zum Verschließen benötigt würde. Sodann wurde um 11:31 Uhr die Firma H. -E1. angefordert. Im Anschluss wurde um 12:28 Uhr ein Leichenfuhrwesen verständigt und der Leichnam der Verstorbenen in die Gerichtsmedizin gebracht.
8Laut Aktenvermerk wurden durch den Beklagten am 28.09.2015 fernmündlich bei der Betreuerin der verstorbenen Mieterin die Kontaktdaten des Wohnungseigentümers erfragt. Laut Vermerk benannte die Betreuerin die Klägerin.
9Die Klägerin wurde vom Beklagten sodann unter dem 28.09.2015 angeschrieben. Ihr wurde mitgeteilt, dass nach dem Tod der Frau F. I. die Immobilie E. Straße 00 zur Eigentumssicherung durch eine Fachfirma verschlossen worden sei, nachdem die Öffnung der Räumlichkeit zuvor durch die Feuerwehr erfolgt sei und sie die durch den Einsatz des Schlüsseldienstes entstandenen Kosten in Höhe von 158,94 Euro zu erstatten habe. Die Inanspruchnahme eines Verantwortlichen für das Verhalten von Personen ergebe sich aus § 4 PolG NRW und die für den Zustand von Sachen (hier: Räumlichkeiten) aus § 5 PolG NRW. Der Klägerin wurde hierzu Gelegenheit zu Stellungnahme gegeben.
10Diese machte hiervon mit Schreiben vom 30.09.2015 Gebrauch, teilte mit, dass sie Verwalterin und nicht Eigentümerin der betroffenen Immobilie sei und bat um Prüfung des Sachverhalts. Vom Tod der Mieterin habe man von der Betreuerin erfahren. Diese habe über Schlüssel für die Wohnung verfügt, so dass diese Möglichkeit zur Gefahrenabwehr hätte genutzt werden können. Darüber hinaus habe man nach Erhalt der neuen Schlüssel und anschließender Sichtung der Wohnung nicht erkennen können, welche Eigentumssicherung mit dem angeordneten Verschluss bezweckt worden sei. Die Wohnung habe einen durchwühlten Eindruck gemacht und nur Restmöbel und wertlose Gegenstände enthalten.
11Mit Schreiben vom 05.10.2015 forderte der Beklagte beim Amtsgericht L. eine Auskunft des Grundbuchamtes an. Mit Schreiben vom 09.10.2015 erhielt er die Mitteilung, dass Frau V. C. aus L. Eigentümerin der betroffenen Wohnung sei. Nachfolgend ließ der Beklagte am 20.10.2015 zudem eine örtliche Ermittlung durchführen, die die amtsgerichtliche Auskunft bestätigte.
12Mit Schreiben vom 21.10.2015 teilte der Beklagte Frau V. C. mit, dass ihre Inanspruchnahme zur Erstattung der durch die Maßnahme vom 11.08.2015 entstandenen Schlüsseldienstkosten in Höhe von 158,94 Euro beabsichtigt sei und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
13Mit Schreiben vom 26.10.2015 meldete sich wiederum die Klägerin und teilte unter Vollmachtsvorlage mit, dass sie bevollmächtigte Verwalterin der Immobilie und Frau V. C. die Wohnungseigentümerin sei. Zur Sache führte sie ergänzend an, dass durch den Einbau eines neuen Schließzylinders in die zerstörte Wohnungseingangstür keine Eigentumssicherung erfolgt sei. Die Tür habe sich durch kräftiges Drücken öffnen lassen. Geschäftsführer der Klägerin nach den Angaben ist nach den Angaben in den Schreiben u.a. Herr E2. C. , unterzeichnet waren die Schreiben der Klägerin jeweils mit D. C. .
14Mit Leistungsbescheid vom 02.11.2015, gerichtet an die „Firma I1.---grund , Herr C. , B. Straße in L. “, nahm der Beklagte diese für die Schlüsseldienstkosten in Höhe von 158,94 Euro in Anspruch und führte ergänzend aus, die Feuerwehr habe die Wohnung gewaltsam geöffnet, Aufgabe der Polizei sei lediglich der Schutz des Eigentums der Klägerin, das Verschließen der Wohnung und die Sicherung vor fremdem Zugriff gewesen. Ein anderer Kostenträger komme daher nicht in Frage.
15Die Klägerin hat am 12.11.2015 – im eigenen Namen – Klage erhoben. Sie teilt zur Begründung u.a. mit, dass – unstreitig – Frau V. C. Wohnungseigentümerin sei. Stelle man allein auf die Wohnungseingangstür ab sei streng genommen die Wohnungseigentümergemeinschaft E. Straße 00 Eigentümer. Sie jedenfalls komme unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als Verpflichtete in Betracht. Die Klägerin weist dazu darauf hin, dass es eine Firma I1.---grund Verwaltungen Immobilien GmbH für die Mietverwaltung gebe, die angehört worden sei, aber auch eine Firma I1.---grund X. -Verwaltungen GmbH für die X. -Verwaltung.
16Die Klägerin beantragt,
17den Leistungsbescheid des Beklagten vom 02.11.2015 aufzuheben.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Zur Begründung führt der Beklagte ergänzend u.a. aus, dass die Klägerin in ihren eigenen Schreiben (im oberen Fensterbereich der Anschriftenfelder)“ selbst lediglich die Firmenbezeichnung „I1.---grund GmbH“ angebe. Eine korrekte Zuordnung sei für die Klägerin offensichtlich kein Problem gewesen. Die Klägerin sei auch richtige Adressatin des Leistungsbescheides. Aufgrund der vorgelegten Vollmacht sei sie durch Frau C. nicht nur dazu ermächtigt worden, gerichtliche Vergleichsverhandlungen für und gegen Frau C. zu führen, sondern dieses „Recht auch im eigenen Namen zu betreiben“. Als Verwalterin sei die Klägerin Inhaberin der tatsächlichen Gewalt. Eine Sicherstellung könne nach § 43 Nr. 2 PolG NRW auch im Interesse des rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt erfolgen. Zutreffend sei, dass ein Kontaktaufnahmeversuch mit der Klägerin im Zuge der polizeilichen Maßnahme vor Ort nicht erfolgt sei. Der Versuch, als ein milderes Mittel mit dem Eigentümer Kontakt aufzunehmen, scheitere meist schon an der tatsächlichen Unmöglichkeit, die aktuellen Daten zu erforschen. Eine Möglichkeit, auf diese Daten zentral zuzugreifen existiere nicht. Vorliegend sei Ansprechpartnerin die mit eigenen Rechten ausgestattete Verwalterin. Dergleichen sei vor Ort nicht ermittelbar gewesen. Auch sei eine vorherige Kontaktaufnahme nicht zwingend notwendig. Abzustellen sei nur auf den mutmaßlichen objektiven Willen des Eigentümers. Ein Rückgriff auf die Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag sei zudem fraglich. Im Übrigen müsse der Beklagten ein Auswahlermessen bezüglich der Kostentragung zugestanden werden.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
23Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.
24Die Klage ist zulässig und begründet.
25Die Klägerin war hier insbesondere auch klagebefugt, denn der streitgegenständliche Leistungsbescheid des Beklagten vom 02.11.2015 ist an die Klägerin als Adressatin gerichtet.
26Die Klage hat auch in der Sache Erfolg, denn der Leistungsbescheid des Beklagten vom 02.11.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
27Die Klägerin ist hinsichtlich der angefallenen Schlüsseldienstkosten für die polizeiliche Sicherungsmaßnahme nicht kostenpflichtig nach § 77 VwGO NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 8 VO VwGO NRW i.V.m. §§ 43 Nr. 2, 46 Abs. 3 PolG NRW.
28Nach den genannten Vorschriften sind der Vollzugsbehörde vom Pflichtigen unter anderem die Kosten zu erstatten, die aus einer rechtmäßigen Sicherstellung oder Verwahrung entstehen.
29Als Rechtsgrundlage für die der Beauftragung des Schlüsseldienstes zugrunde liegende Sicherstellungsanordnung des Beklagten kommt hier nur § 43 Nr. 2 PolG NRW in Betracht.
30Nach § 43 Nr. 2 PolG NRW kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. Es handelt sich hierbei um einen besonders gelagerten Fall der Gefahrenabwehr. Der Eigentümer bzw. der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt soll im Wege der Sicherstellung der Sache vor Verlust oder Beschädigung der Sache geschützt werden. Die polizeiliche Maßnahme zum Zwecke der Eigentumssicherung ist ihrem Wesen nach vergleichbar einer Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne von §§ 677 ff. BGB. Dabei ist regelmäßig die Frage zu beantworten, ob die Maßnahme dem mutmaßlichen Willen des Berechtigten entspricht.
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.05.1999 – 3 B 48.99 -, BayVBl. 2000, S. 380 f., OVG NRW, Beschluss vom 11.04.2003 – 5 A 4351/01 -, BayVGH, Urteil vom 16.01.2001 – 24 B 99.1571 -, NJW 2001, S. 1960 f.
32Denn bei einer solchen Maßnahme wird die geschützte Person regelmäßig nicht zugegen und daher auf deren mutmaßlichen Willen abzustellen sein. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt allerdings auch dann vorrangig die Ermittlung des wirklichen Willens der geschützten Person bzw. jedenfalls einen dahingehenden Versuch.
33Vgl. dazu bereits OVG NRW, Beschluss vom 12.08.2010 – 5 A 2598/08 – und vorgehend VG L. mit Urteil vom 21.08.2008 - 20 K 2634/07 – sowie Urteil vom 12.03.2015 – 20 K 894/14.
34Ein Handeln des Beklagten im Interesse der Klägerin ist vorliegend bereits nicht anzunehmen. Denn dass die Anordnung des Verschließens der Wohnung im vorliegenden Fall durch die Einsatzkräfte vor Ort im Interesse eines Eigentümers der Wohnung bzw. eines Eigentumsverwalters in Bezug auf die Wohnung erfolgt ist, ist nach der vorgelegten polizeilichen Einsatzdokumentation hier bereits nicht erkennbar.
35Angaben zu einem Sicherungsinteresse eines Vermieters in Gestalt eines Wohnungseigentümers bzw. Eigentumsverwalters sind von den Einsatzkräften danach nicht getätigt worden; im Übrigen hat auch der Beklagte konkrete Ausführungen zu einem solchen Sicherungsinteresse nicht gemacht. Gegen ein Handeln im Interesse der Klägerin spricht hier ferner, dass die Einsatzkräfte vor der Anordnung der Sicherungsmaßnahme – unstreitig – auch keinen Versuch unternommen haben Kontaktdaten eines etwaigen Vermieters zu erhalten. Kontaktaufnahmen erfolgten vor Ort hingegen nur mit einer Freundin und einem Angehörigen der verstorbenen Mieterin. Laut Einsatzprotokoll wurde nach dem Auffinden der Mieterin - vor dem Hintergrund, dass sich kein Angehöriger in unmittelbarer Umgebung befand (der kontaktierte Neffe wohnt nach Polizeiangaben in Niedersachsen) – die Firma H. -E1. kontaktiert und mit dem Verschließen der Wohnungstür beauftragt. Ist danach insgesamt nichts dafür ersichtlich, dass die Maßnahme mit Blick auf die Interessen der Klägerin bzw. der Wohnungseigentümerin erfolgte, gehen auch Ausführungen des Beklagten zum Auswahlermessen ins Leere.
36Zudem wären im vorliegenden Fall Kontaktdaten für den Beklagten bereits zum Einsatzzeitpunkt auf einfachem Wege, d.h. ohne unverhältnismäßigen Aufwand zu erlangen gewesen. Der Beklagte hat – im Nachhinein – fernmündlich Anschrift und Telefonnummer des „Eigentümers“ von der Betreuerin erfragt und auf diesem Wege die vollständigen Angaben zu der Klägerin erhalten. Dies wäre aber auch bereits während des Einsatzes am 11.08.2015 ohne weiteres möglich gewesen, denn bereits an diesem Tag bestand ein Kontakt mit der Betreuerin. So war es nämlich die Betreuerin, die die Vermisstenmeldung aufgegeben und dabei zugleich ihre Funktion als Betreuerin der Mieterin offengelegt hat, so dass damit auch bekannt war, dass von ihr Angaben über den Vermieter erwartet werden konnten.
37Darüber hinaus ist danach hier auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – im Hinblick auf den Aspekt der möglichst schonenden Gefahrenabwehr - nicht genüge getan.
38Im Ergebnis kann somit hier dahin stehen, ob bzw. inwieweit der Klägerin als Verwalterin der Eigentumswohnung Kompetenzen im eigenen Namen zustehen und sie bereits insofern unmittelbar als Adressatin in Anspruch genommen werden konnte bzw. sie nur als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt als Berechtigte in den Blick zu nehmen war. Anzumerken ist an dieser Stelle allerdings, dass sich eine Adressatenstellung der Klägerin in jedem Fall nicht allein aus der vorgelegten Vollmacht ergeben dürfte. Denn diese vermittelt u.a. nur das Recht für die Eigentümerin im eigenen Namen die dort genannten Rechte geltend zu machen.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 108 Nr. 10, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 24. März 2016 - 20 K 6559/15
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(1) Alle bundesrechtlichen Vorschriften in anderen Gesetzen über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren sind durch die Vorschriften dieses Abschnitts ersetzt.
(2) Das gleiche gilt für landesrechtliche Vorschriften über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren als Voraussetzung der verwaltungsgerichtlichen Klage.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.
(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.