Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 01. Juli 2014 - 2 L 1134/14
Tenor
1. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 3291/14 gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2014 anzuordnen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 109,25 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den unter II. aufgeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) bietet.
3II. Der sinngemäß gestellte Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 3291/14 gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2014 anzuordnen,
5hat keinen Erfolg.
6Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
7Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage gegen Abgabenbescheide - hierzu gehören auch Bescheide über die Erhebung von Gebühren für die Gebäudeeinmessung nach dem Vermessungs- und Katastergesetz NRW (VermKatG NRW) – keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht der Hauptsache kann jedoch in diesen Fällen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen, wenn in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Keiner dieser beiden Fälle ist hier gegeben.
8Für das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Halbsatz VwGO hat der Antragsteller weder etwas vorgetragen noch sind hierfür ansonsten Anhaltspunkte ersichtlich.
9Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheides sind anzunehmen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen (Eil-) Entscheidung ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich, d.h. wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg,
10vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Februar 1989 – 16 B 3000/08 -, NVwZ 1989, 588; Beschluss vom 17. März 1994 – 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337.
11Der Gesetzgeber hat mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben für diesen Bereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher bewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft,
12vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03. September 1992 – 14 B 684/92 -, NVwZ-RR 1993, 269.
13Die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffs richtet sich nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Es sind vornehmlich solche Einwendungen zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Ferner können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären,
14vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 – 15 B 3022/93 -, a.a.O.; Beschluss vom 24. Mai 2011 -14 B 391/11 -, nrwe.
15Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2014. Das Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, seiner Klage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Erfolg zu verhelfen.
16Rechtsgrundlage des Gebührenbescheides ist § 1 Satz 1 Nr.1 und Satz 2 Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung (VermWertGebO NRW) i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW), wonach für Amtshandlungen der kreisfreien Städte Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung erhoben werden. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 VermKatG NRW haben u.a. die jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks, wenn auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet wird, auf eigene Kosten das Gebäude durch die Katasterbehörde oder durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure einmessen zu lassen. Nach § 16 Abs. 3 VermKatG NRW kann die Katasterbehörde zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 2 das Erforderliche entsprechend einer Rechtsverordnung (§ 29 Nummer 10) – Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (DVOzVermKatG NRW) - auf Kosten der Verpflichteten veranlassen. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 DVOzVermKatG NRW ist die Gebäudeeinmessung nach § 16 Abs. 2 VermKatG NRW grundsätzlich unmittelbar nach der Fertigstellung des Gebäudes zu beantragen. Wird der Katasterbehörde die Beantragung der Gebäudeeinmessung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Fertigstellung nachgewiesen, fordert sie den Verpflichteten mit gleichzeitiger Information über die Verfahrensregelungen schriftlich auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die erforderliche Gebäudeeinmessung zu beantragen, wobei die Aufforderung zuzustellen ist, § 19 Abs. 3 Satz 1 DVOzVermKatG NRW. Wurde der Katasterbehörde die Beantragung der Gebäudeeinmessung nicht innerhalb dieses Monats nachgewiesen, veranlasst sie die Gebäudeeinmessung und macht die Kosten gegenüber dem Verpflichteten geltend, § 19 Abs. 3 Satz 2 DVOzVermKatG NRW.
17Es spricht vorliegend alles dafür, dass die auf dem Grundstück des Antragstellers in der P.-------straße , Gemarkung W. , Flur 00, Flurstück 0000, aufgestellten zwei Fertiggaragen der Einmessungspflicht nach § 16 Abs. 2 VermKatG NRW unterliegen. Nach der Legaldefinition in § 11 Abs. 3 Satz 1 VermKatG NRW sind Gebäude dauerhafte, selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die wegen ihrer Bedeutung im Liegenschaftskataster nachzuweisen sind. Bauliche Anlagen sind gemäß § 2 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen, wobei eine Verbindung mit dem Erdboden gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW auch dann besteht, wenn die Anlage durch die eigene Schwere auf dem Erdboden ruht. Die Fertiggaragen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen, die von Menschen betreten werden und dazu geeignet und bestimmt sind, dem Schutz von Sachen, insbesondere Fahrzeugen zu dienen (vgl. § 2 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW). Da die von der Katasterbehörde der Antragsgegnerin eingemessene Doppelgarage unzweifelhaft eine Grundfläche von deutlich mehr als 10 m² aufweist und – entgegen der Auffassung des Antragstellers - aufgrund ihrer Funktion und Größe auch kein Gebäude von geringer Bedeutung für das Liegenschaftskataster darstellt, unterfällt sie auch nicht dem Regelungsregime des § 19 Abs. 1 Satz 1 DVOzVermKatG NRW, wonach lediglich die in § 19 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) bis c) DVOzVermKatG NRW enumerativ aufgeführten Gebäude - wie nach Buchstabe b) Gebäude mit einer Grundrissfläche von weniger als 10 m² oder solche nach Buchstabe c) von geringer Bedeutung für das Liegenschaftskataster - nicht der Gebäudeinmessungspflicht unterliegen, vgl. dazu auch Ziffer 1.24 Absatz 2 des Fortführungsvermessungserlasses – FortfVErl. vom 23. März 2000 – II C 4 -8110 -, in welchem Garagen gerade nicht als Gebäude von geringer Bedeutung aufgeführt sind.
18Die Antragsgegnerin hat nach summarischer Prüfung auch das nach § 16 Abs. 3 VermKatG NRW i. V. m. § 19 Abs. 3 DVOzVermKatG NRW vorgesehene Verwaltungsverfahren eingehalten. Der Antragsteller wurde von der Antragsgegnerin (zuletzt) mit Schreiben vom 21. März 2013 unter Fristsetzung von einem Monat nach Zustellung zur Beantragung der Gebäudeeinmessung aufgefordert. Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 23. März 2013 im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt, § 3 Abs. 2 LZG, § 180 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Antragsteller ist seiner Verpflichtung nach § 16 Abs. 2 VermKatG NRW innerhalb der Monatsfrist des § 19 Abs. 3 Satz 2 DVOzVermKatG NRW nicht nachgekommen mit der Folge, dass die Gebäudeeinmessung von der Antragsgegnerin zulässigerweise veranlasst und die Kosten gegenüber dem Antragsteller geltend gemacht werden konnten.
19Soweit der Antragsteller sinngemäß einwendet, der Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2014 sei nicht hinreichend bestimmt, weil sowohl das Vermessungsdatum, die Uhrzeit und die Qualifikation des Vermessers nicht angegeben
20seien, dringt er mit diesem Vorbringen nicht durch. Der Bescheid entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 3 GebG NRW. Der Inhalt der getroffenen Regelung, hier die Gebührenfestsetzung für eine Gebäudeeinmessung nach dem VermKatG NRW und die Zahlungsaufforderung, ist u.a. bereits durch die Angabe der Auftragsnummer „MVG 0597/13“, die Bezeichnung der erbrachten Leistung „Gebäudeeinmessung gem. § 16 Abs. 3 VermKatG NW“ und die genaue Nennung des Grundstücks mit postalischer Anschrift und Flurstücknummer für den Antragsteller hinreichend vollständig und klar erkennbar. Die von ihm (zusätzlich) erwarteten Angaben sind für die Frage der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit des Gebührenbescheides ohne jegliche Relevanz.
21Soweit der Antragsteller geltend macht, die nach §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG NRW i. V. m. § 91 AO erforderliche Anhörung vor Erlass des Gebührenbescheides sei unterblieben, ist dem entgegenzuhalten, dass zum einen die Anhörung schon inzident mit der Aufforderung der Antragsgegnerin vom 21. März 2013 nach § 19 Abs. 3 Satz 1 DVOzVermKatG NRW erfolgt ist oder zum anderen, da es sich bei der Gebührenfestsetzung um eine gebundene Entscheidung handelt, nach §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW i. V. m. § 127 AO ein solcher Verfahrensfehler jedenfalls unbeachtlich wäre.
22Schließlich dringt der Antragsteller auch nicht mit seinem Einwand durch, die Antragsgegnerin habe von ihrem ihr hinsichtlich der Zwangseinmessung zustehenden Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht. Entgegen der Ansicht des Antragstellers räumt die Vorschrift des § 11 Abs. 3 VermKatG NRW der Behörde kein Ermessen ein. Vielmehr handelt es sich bei der Frage, ob ein einmessungspflichtiges Gebäude im Sinne des § 11 Abs. 3 VermKatG NRW vorliegt oder nicht, um einen gerichtlich vollständig überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff.
23Nach summarischer Prüfung spricht auch alles dafür, dass der Gebührenbescheid hinsichtlich der geltend gemachten Höhe nicht zu beanstanden ist. Nach Tarifstelle Ziffer 4.2 a) Gebührentarif zur Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung (VermWertGebO NRW) gelten für Gebäudeeinmessungen nach § 16 Abs. 3 VermKatG NRW für die Gebührenerhebung als Bemessungsgrundlage die Normalherstellungskosten des Gebäudes. Danach entsteht für eine Gebäudeeinmessung bei Normalherstellungskosten bis einschließlich 25.000 Euro eine Gebühr in Höhe von 300 Euro. Gemäß Tarifstelle Ziffer 5.3 a) Gebührentarif zur VermWertGebO NRW ist für die Durchsetzung von Vermessungspflichten gemäß § 16 Abs. 3 VermKatG NRW eine Gebühr von 80 Euro vorgesehen. Nach § 6 DVOzVermKatG NRW i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 Nr. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben des Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters auch umsatzsteuerpflichtig.
24III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V m. § 52 Abs. 1 GKG. Danach beträgt der Streitwert in Übereinstimmung mit Ziffern 3.1 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 01. Juni 2012 und am 18.Juli 2013 beschlossenen Änderungen ein Viertel des streitgegenständlichen Gebührenbetrages, hier von 437,00 Euro.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, soll diesem Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies gilt insbesondere, wenn von dem in der Steuererklärung erklärten Sachverhalt zuungunsten des Steuerpflichtigen wesentlich abgewichen werden soll.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, - 4.
die Finanzbehörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will, - 5.
Maßnahmen in der Vollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.