Verwaltungsgericht Köln Urteil, 18. Dez. 2014 - 2 K 5343/14
Tenor
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin errichtete auf den Flurstücken 000, 000, 000, 000 und 000 der Flur 00 der Gemarkung C. ein Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage (V.--straße 00, 00, 00). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 wies der Landrat des Rhein-Erft-Kreises die Klägerin auf ihre Gebäudeeinmessungspflicht nach § 16 VermKatG NRW hin. Unter dem
36. Dezember 2011 erteilte die Klägerin dem Beklagten daraufhin den schriftlichen Auftrag zur Gebäudeeinmessung. Dieser führte die Gebäudeeinmessung durch und reichte die entsprechenden Vermessungsschriften am 12. August 2013 bei der zuständigen Katasterbehörde des Rhein-Erft-Kreises zur Übernahme in das Liegenschaftskataster ein.
4Durch Kostenbescheid Nr. 107/14 vom 29. Juli 2014 setzte der Beklagte gegen die Klägerin für die Durchführung der Gebäudeeinmessung Kosten in Höhe von insgesamt 4.284,00 Euro fest. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 2 des Kostenbescheides Bezug genommen. Der Beklagte wies ferner darauf hin, die Kosten würden zum 12. August 2014 fällig. Mit Schreiben vom 5. September 2014 erinnerte der Beklagte die Klägerin an die Zahlung der festgesetzten Kosten. Die Klägerin antwortete darauf mit Schreiben vom 10. September 2014 und wies darauf hin, ein Kostenbescheid vom 29. Juli 2014 sei bei ihr niemals angekommen. Weiterhin verwies sie auf eine Vergleichsvereinbarung aufgrund einer Gesprächsnotiz AE 68 vom 11. Juli 2011, wonach sie zu weiteren Zahlungen nicht verpflichtet sei. Der Beklagte antwortete darauf seinerseits mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 und machte geltend, die Vereinbarung vom 11. Juli 2011 erfasse die Kostenforderung nicht, weil die Einmessung des Gebäudes erst später von ihm durchgeführt worden sei.
5Die Klägerin hat am 29. September 2014 Klage erhoben.
6Sie macht geltend, sie habe mit dem Beklagten am 11. Juli 2011 eine Vereinbarung getroffen, dass alle von ihm erbrachten Vermessungsleistungen einschließlich der Gebäudeeinmessung und aller am 11. Juli 2011 im Bau befindlichen Maßnahmen mit einem Betrag in Höhe von 50.000,00 Euro einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer abgegolten sein sollten. Dies ergebe sich aus der Gesprächsnotiz AE 68 vom
711. Juli 2011, welche der Beklagte unterschrieben habe. Wegen des Inhalts dieser Gesprächsnotiz im Einzelnen wird auf Blatt 21 und 22 der Gerichtsakte verwiesen. Die Klägerin trägt weiterhin vor, das vermessene Wohn-und Geschäftshaus in der V.--straße 00-00 werde von dieser Vereinbarung erfasst, die Gebührenfestsetzung sei deshalb rechtswidrig. Zum Hintergrund der Vereinbarung mit dem Beklagten führt die Klägerin aus, sie habe in der Vergangenheit für die vom Beklagten durchgeführten Vermessungsarbeiten umfangreiche Zahlungen geleistet. Der Beklagte habe über Jahre hinweg nur sporadisch Abrechnungen erstellt. Er habe immer wieder Pauschalbeträge von der Klägerin gefordert, welche diese auch geleistet habe. Dies sei auch deshalb geschehen, weil die Geschäftsführerin der Klägerin die Tochter des Beklagten sei und sich für diesen verantwortlich gefühlt habe. Der Beklagte berühme sich, gegen die Klägerin Forderungen in Gesamthöhe von 409.950,21 Euro zu haben. Mit der Vereinbarung vom 11. Juli 2011 hätten die Beteiligten einen Schlussstrich ziehen wollen. Die Klägerin habe den vereinbarten Betrag von 50.000,00 Euro an den Beklagten gezahlt, weitere Forderungen gegen sie beständen daher nicht. Äußerst vorsorglich wende sie gegen den Kostenbescheid ein, dass die geltend gemachte Kostenfestsetzung für die Gebäudeeinmessung im Objekt V.--straße in C. gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße und verwirkt sei.
8Die Klägerin beantragt,
9den Kostenbescheid Nr. 000/00 des Beklagten vom 29. Juli 2014
10aufzuheben.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er macht geltend, der angefochtene Kostenbescheid sei nicht zu beanstanden, dieser sei von der Bezirksregierung Köln als zuständiger Aufsichtsbehörde überprüft worden. Die Aufsichtsbehörde habe bei einer Geschäftsprüfung die zwischen der Klägerin und ihm gewählte Abrechungspraxis als gesetzwidrig beanstandet und auf eine ordnungsgemäße Abrechnung und Bescheidung bestanden. Die Pauschalvereinbarung vom 11. Juli 2011, auf die die Klägerin sich berufe, sei unwirksam. Dies sei der Klägerin auch selbst bekannt, wie sich aus der entsprechenden Gesprächsnotiz ergebe. Er habe in C. bis zu seinem Verzicht auf die Zulassung als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur mit Wirkung vom 31. Oktober 2014 ein kleines Vermessungsbüro betrieben, sein mit Abstand größter Auftragsgeber sei seit Jahren die Klägerin gewesen. Die Vereinbarung vom 11. Juli 2011 beruhe auf einem Preisdiktat der Klägerin, welches unangemessen sei. Er habe sich jedoch gezwungen gesehen, zur Erhaltung der für den Betrieb lebenswichtigen Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin dem seine Zustimmung zu erteilen. Im Übrigen erfasse die Vereinbarung die hier streitige Gebäudeeinmessung schon nach ihrem Wortlaut nicht.
14Einen Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung des Kostenbescheides vom 29. Juli 2014 hat das Gericht durch Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt (Az.: 2 L 2193/14).
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren 2 K 4784/14, 2 K 5344/14, 2 L 2192/14, 2 L 2193/14 und 2 L 2194/14 und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die Klage hat keinen Erfolg.
18Sie ist zulässig, insbesondere hat die Klägerin die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht versäumt. Der Beklagte hat den angefochtenen Kostenbescheid vom 29. Juli 2014 formlos bekannt gegeben. Nach § 41 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz VwVfG NRW muss er im Zweifel den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachweisen. Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin frühestens am 10. September 2014 Kenntnis vom Inhalt des Kostenbescheides erlangt hat. An diesem Tag ist ihrer Prozessbevollmächtigten dieser Bescheid übersandt worden. Eine frühere Kenntnisnahme durch die Klägerin lässt sich nach Durchsicht des Verwaltungsvorgangs des Beklagten nicht feststellen, insbesondere ist aus dem Verwaltungsvorgang nicht ersichtlich, wann der Kostenbescheid vom Beklagten genau zur Post gegeben worden ist (§ 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW), ein entsprechender Vermerk findet sich in diesem Vorgang nicht. Mit der Erhebung der Klage am 29. September 2014 ist die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nach allem ohne weiteres eingehalten.
19Die Klage ist aber nicht begründet. Der angefochtene Kostenbescheid vom 29. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
201. Der Beklagte ist zur Festsetzung der Kosten durch förmlichen Bescheid nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW befugt. Der angefochtene Bescheid genügt ferner den formellen Anforderungen aus § 14 Abs. 1 Satz 3 GebG NRW.
21Die erhobenen Kosten finden hier ihre Rechtsgrundlage in § 1 Nr. 4 VermWertGebO NRW i.V.m. der Tarifstelle 4.2 des Gebührentarifs (VermWertGebT), welcher nach § 1 Satz 2 der Verordnung deren Teil ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Tarifstelle 4.2 (einschließlich von deren Buchstaben 4.2 e und 4.2 f ) des Vermessungswertgebührentarifs sind hier ohne Zweifel erfüllt, auch die Klägerin hat insoweit keine Einwendungen geltend gemacht. Der Kostenansatz von insgesamt 4.284,00 Euro ist insoweit unter Berücksichtigung der nach § 6 VermWertGebO NRW zu erhebenden Umsatzsteuer in Höhe von 19 % nicht zu beanstanden.
22Der angefochtene Kostenbescheid steht auch mit den weiteren Bestimmungen des Gebührengesetzes in Einklang. Die Gebührenschuld ist der Höhe nach entstanden (§ 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW), nachdem der Beklagte die Vermessungsschriften am 12. August 2013 bei der zuständigen Katasterbehörde eingereicht und damit seine gebührenpflichtige Amtshandlung förmlich beendet hat. Die Klägerin ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, weil sie die Amtshandlung zurechenbar verursacht hat (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative GebG NRW). Weiterhin ist keine Festsetzungsverjährung eingetreten, die Festsetzungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 2 GebG NRW ist noch lange nicht abgelaufen.
232. Die Vereinbarung der Klägerin mit dem Beklagten vom 11. Juli 2011 gemäß Gesprächsnotiz AE 68 steht der Kostenfestsetzung ebenfalls nicht entgegen, sie ist nämlich unwirksam. Sofern darin ein Vergleichsvertrag zu sehen sein sollte, ist dieser nach § 59 Abs. 1 VwVfG NRW i.V.m. § 134 BGB nichtig. Eine entsprechende Vereinbarung verstößt nämlich gegen ein gesetzliches Verbot. Dieses Verbot ergibt sich hier aus § 3 Abs. 1 Satz 1 VermWertGebO NRW. Der Verordnungsgeber hat in dieser Vorschrift bestimmt, dass in begründeten Einzelfällen von den Gebührentarifen abweichende höhere Gebühren vereinbart werden können. Daraus folgt im Gegenschluss, dass die Vereinbarung von den Gebührentarifen abweichenden niedrigeren Gebühren unzulässig ist. Dieses (landesrechtliche) Verbot entspricht im Übrigen höherrangigem Bundesrecht. Ein gesetzwidriger Abgabenverzicht verstößt nämlich gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG enthaltene Verbot, Abgaben anders als nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu erheben. Ferner sind Abgabenbehörden, wozu auch der Beklagte zählt, nach Art. 3 Abs. 1 GG zur gleichmäßigen Abgabenerhebung verpflichtet. Zu einer Abgabenverkürzung sind sie nur dann befugt, wenn eine spezialgesetzliche Regelung dies erlaubt,
24vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 1983 – 8 C 174/81 -, NJW 1984, 2113; Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 54 Randziffer 124 ff. mit weiteren Nachweisen.
25Eine geringere Gebührenerhebung als nach den einschlägigen Normen des Gebührenrechts zulässig war aber hier gerade Inhalt der Vereinbarung der Klägerin mit dem Beklagten vom 11. Juli 2011. Dies folgt aus den eigenen Ausführungen der Klägerin in ihrer Klagebegründung. In ihrem letzten Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 hat die Klägerin ausführlich dargelegt, dass der Beklagte, lege man dessen eigene Kostenaufstellung vom 2. März 2011 (vgl. Blatt 69 ff. der Gerichtsakte) zugrunde, auf Forderungen gegen die Klägerin in Höhe von 13,89 % verzichtet habe. Der Umstand, dass die Klägerin einzelne Forderungen des Beklagten nicht als berechtigt ansieht, ändert an dieser Bewertung nichts. Denn die Klägerin räumt selbst ein, dass der Beklagte auch dann jedenfalls auf eine ihm zustehende Forderung von 9,36 % verzichtet hat (Blatt 65 der Gerichtsakte).
263. Der Erlass des angefochtenen Kostenbescheides Nr. 000/00 vom 29. Juli 2014 verstößt schließlich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Im Gebührenrecht kommt eine Beschränkung oder gar ein Wegfall des Anspruchs auf eine öffentliche Abgabe unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ohnehin nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Frage. Dies folgt daraus, dass der Treuwidrigkeit einer Abgabenerhebung der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Pflicht zur gleichmäßigen Abgabenerhebung (Art. 3 Abs. 1 GG) gegenüberstehen,
27vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.11.2004 -10 A 1898/03-, NVwZ–RR 2005, 517 ff.
28Im vorliegenden Fall sind allerdings schon die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Verwirkung nicht gegeben. Eine Verwirkung von Befugnissen (als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben), welche die Klägerin einwendet, setzt voraus, dass der Berechtigte die Befugnis längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat, der Betroffene sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser die Befugnis nicht mehr geltend machen werde,
29vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 53 Randziffer 23; ferner allgemein Palandt/Grüneberg, Kommentar zum BGB, 74. Auflage 2015,
30§ 242 Randziffer 87 jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung.
31Die Klägerin durfte sich hier jedoch nicht darauf einrichten, dass der Beklagte gegen sie keine Kosten für durchgeführte Amtshandlungen erheben werde. Ein etwaiges Vertrauen auf ein derartiges Verhalten des Beklagten war auf Seiten der Klägerin von vorn- herein nicht schutzwürdig. Denn die Klägerin wusste genau, dass der Beklagte als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bei der Abrechnung von erbrachten Leistungen an eine staatliche Gebührenordnung gebunden ist und von dieser auch nicht „nach unten“ abweichen darf. Dies hat die Klägerin in der Gesprächsnotiz AE 68 über das Gespräch mit den Beklagten am 11. Juli 2011 selbst in eindeutiger Form so festgehalten (vgl. Blatt 21 der Gerichtsakte).
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
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(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre; - 2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war; - 3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre; - 4.
sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.