Verwaltungsgericht Köln Urteil, 14. Juni 2016 - 2 K 437/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
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T a t b e s t a n d:
2Die Beigeladene beantragte am 11. Oktober 2012 bei der Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheides zur „Errichtung Wohngebäude mit Tiefgarage, Gesundheitszentrum mit Parkgeschoss“ mit der beabsichtigten Nutzung „Wohnen, Büro/Arztpraxen (nicht störendes Gewerbe)“ und der Fragestellung „Zulässigkeit Nutzungsänderung, Zulässigkeit Maß der baulichen Nutzung“ betreffend das Grundstück Gemarkung H. , Flur 00, Flurstücke 00, 000; neue Flurstücksnummern 000, 000, 00; U.---------straße 00.
3Das Grundstück liegt nicht im Bereich eines Bebauungsplans. Es wird im Norden begrenzt durch die L.---straße , im Westen durch die U.---------straße und im Osten durch die E. -N. -Straße. Im Süden/Südosten schließt sich (auf dem Flurstück 00) zwischen U.---------straße und E. -N. -Straße bis zur Hauptstraße eine öffentliche Grünfläche („Tannenbergpark“) an. Auf dem Grundstück stehen derzeit noch die nicht mehr genutzten Gebäude einer ehemaligen Sanitär-Großhandelsfirma (Lagerhallen, Ausstellungsräume, Betriebsleiterwohnungen, „T. -Gelände“), die abgerissen werden sollen.
4Zur Umgebung des Grundstücks:
5Im Norden/Nordwesten verläuft – hier parallel zur L.---straße – die zum nahegelegenen Bahnhof und zum Betrieb der Klägerin – dazu unten –führende, hier mehrgleisige Bahnlinie. Zwischen L.---straße und Bahnlinie liegen u.a. die Flurstücke 000 und 000. Hier betreibt die Beigeladene im westlichen Bereich einen Mineralölhandel (i.w. Abstellplatz für Tankfahrzeuge). Im östlichen Bereich ist ein Fachmarkt („G. “) angesiedelt; zuvor ein Gartenbedarfs- und Tierfutterfachmarkt („N1. -L1. “, U1. -L1. “). Jenseits der Bahnlinie liegt im Norden der Industriebetrieb der Klägerin in einem Abstand von ca. 55 bis 75 m vom streitbefangenen Grundstück. Auf der Westseite der U.---------straße findet sich Wohnbebauung, Büronutzung, ein größeres Küchenstudio (Richtung Bahndamm), ein Autohaus (Richtung I.----straße ). An der Ostseite der E. -N. -Straße sowie der Fortsetzung der L.---straße in Richtung Bahnhof/Innenstadt werden die Grundstücke unterschiedlich genutzt. Neben reinen Wohngebäuden wird u.a. eine Tanzschule betrieben (L.---straße 00, Flurstück 000) sowie eine Auto-Reparaturwerkstatt (E. -N. -Straße, Flurstück 000). Auf den Flurstücken 000, 000 (Ecke L.---straße , E. -N. -Straße) entsteht derzeit ein Wohnkomplex mit 33 Wohneinheiten; dieses Vorhaben ist Streitgegenstand der ebenfalls bei der erkennenden Kammer anhängigen Verfahren 2 L 3067/15 und 2 K 3869/15.
6Wegen der weiteren Einzelheiten zur Lage und Umgebung des Vorhabengrundstücks wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Bauakten der Beklagten (Lagepläne, Flurkarten, Luftbilder) sowie die Niederschrift zu der von der Kammer durchgeführten Ortsbesichtigung am 13. April 2016 und die bei dieser Gelegenheit gefertigte Fotodokumentation, sowie auf die von der Beklagten im Verfahren 2 L 3067/15 (dort Bl. 136, 137) vorgelegte Liste der Nutzungen.
7Die Klägerin betreibt bzw. betrieb durch Rechtsvorgänger seit ca. 1970 im heutigen Umfang auf dem Grundstück Gemarkung H1. , Flur 00, Flurstück 0000 einen Industriebetrieb (kein sog. Störfallbetrieb) zur Herstellung von Dämmstoffen. Ein Bebauungsplan besteht auch für dieses Grundstück nicht.
8Im Zuge der Antragsbearbeitung fand eine umfangreiche Diskussion und Abstimmung zwischen den Fachämtern der Beklagten statt, die u.a. die Problematik des Heranrückens von Wohnbebauung an die nördlich gelegenen Gewerbebetriebe der Beigeladenen (Mineralölhandel, Fachmarkt) sowie – jenseits des Bahndamms – an den Fertigungsbetrieb der Klägerin (Herstellung von Dämmstoffen) zum Gegenstand hatten. Es wurde i.W. Übereinstimmung dahingehend erzielt, dass zu sichern sei, die von der Beigeladenen geplante, viergeschossige Wohnanlage – gelegen im südlichen Grundstückbereich – durch den parallel zur L.---straße hin vorgesehenen „Gewerberiegel“ gegenüber den nördlich gelegenen gewerblich bzw. industriellen Nutzungen gleichsam abzuschirmen.
9Dies entspricht i.Ü. den bei Antragstellung von den Beigeladenen vorgelegten „Erläuterungen zur Bauvoranfrage“ (Bl. 16 – 18 der Beiakte 1.), in der Angaben zur Lage und zum Maß der vorgesehenen Nutzung (Wohnen und Gesundheitszentrum GFZ 0,00 zuzüglich Garagengeschosse für das Gesundheitszentrum, jeweils vier Vollgeschosse und ein ausgebautes Dach- oder Staffelgeschoss) gemacht sowie Einzelheiten zur vorgesehenen Erschließung dargestellt werden.
10Am 16. Dezember 2013 erteilte die Beklagte der Beigeladenen den beantragten Vorbescheid bezogen auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Mit Bescheid vom 27. Januar 2016 verlängerte die Beklagte die Geltungsdauer des Vorbescheides bis zum 15. Dezember 2016. In der Nebenbestimmung (Nr.1) wird zum Gegenstand des Vorbescheides eine „Vereinbarung zum Bauvorhaben U.---------straße “ zwischen der Beklagten und der Beigeladenen gemacht. Die Wohnnutzung dürfe erst aufgenommen werden, „wenn die Bebauung entlang der L.---straße (Gesundheitszentrum, Parkhaus) errichtet ist und ihre schallschützende Wirkung gegenüber dem Gewerbegebiet (H5. +I3. ), der Bahnstrecke und der Straße entfaltet“.
11Besagte Vereinbarung (vgl. Bl. 78 – 83 der Beiakte 1.), als Anlage zum Vorbescheid „blau“- gestempelt, regelt unter Bezugnahme auf Anlagen (Bl. 87 – 91 der Beiakte 1.) u.a. die Anordnung der Baukörper, die Lage der Zugänge zu den Wohngebäuden sowie dem gewerblich genutzten Teil, die verbindliche Anbindung, die Gestaltung von Baukörpern und Freiflächen.
12Der Vorbescheid vom 16. Dezember 2013 wurde der Klägerin am 23. Dezember 2013 förmlich zugestellt.
13Die Klägerin hat am 22. Januar 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung i.W. vorgetragen wird:
14Der Vorbescheid vom 16. Dezember 2016 verletze die Klägerin in ihren Rechten, da er in nachbarrechtswidriger Weise zu unbestimmt sei. Insbesondere bestehe eine Unbestimmtheit bezüglich der Geräuschimmissionen, denen das Vorhaben ausgesetzt sein werde. Die im Vorbescheid unterstellte abschirmende Wirkung hätte vor der Entscheidung der Beklagten durch ein aktuelles schalltechnisches Gutachten geklärt werden müssen. Der Klägerin sei es anhand von Vorbescheid und der zum Gegenstand desselben gemachten Vereinbarung zwischen Beklagter und Beigeladene nicht möglich, beurteilen zu können, ob das Vorhaben insoweit rücksichtslos sei, als es – durch die heranrückende Wohnbebauung – sie in der Möglichkeit der Ausübung ihrer Betriebstätigkeit einschränken könnte.
15Was das Gesundheitszentrum angehe, sei ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme eindeutig feststellbar. Die Gefahr nachbarrechtlicher Unverträglichkeit habe die Beklagte zunächst im Antragsverfahren sehr ernstgenommen, später aber vernachlässigt. So seien bereits in dem Jahr 2007 und 2010 im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2433 schalltechnische Untersuchungen vorgenommen worden, die zu dem Ergebnis gelangt seien, dass im Bereich der Nordfassade der geplanten Bebauung (also Gesundheitszentrum parallel zur L.---straße ) „die Orientierungswerte/Immissionsrichtwerte durch die Gewerbeemittenten zum Teil tags und nachts überschritten“ würden, was bedeute, dass zu Nachtzeiten dort Gewerbegebietswerte der TA-Lärm erreicht werden könnten. Dies sei mit der Zulässigkeit von Anlagen für gesundheitliche Zwecke in allgemeinen Wohngebieten oder Mischgebieten (§ 4 Abs. 2 Nr. 3, § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) nicht vereinbar. Erst recht gelte dies, wenn man das „Gesundheitszentrum“ mit Einrichtungen i.S. von Nr. 6.1 der TA Lärm interpretiere. Ein so verstandener „Gewerberiegel“ tauge schlechterdings nicht zur „Abschirmung“, so dass die dahingehende Nebenbestimmung der Zulässigkeit der Aufnahme von Wohnnutzung erst nach Erstellung des Gesundheitszentrums im nördlichen Grundstücksbereich nicht zur Regelung des Konflikts beitrage.
16Es sei daher davon auszugehen, dass die Klägerin nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Anordnungen unterworfen werden würde, die sie in ihrem Betrieb beschränkten und in ihren subjektiven Rechten verletzten. Bestätigt werde dies durch das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten „Schalltechnische Untersuchung des Werkes C. I3. . der T1. -H2. -J. H5. +I3. AG in Verbindung mit heranrückender Wohnbebauung“ als „Potentialanalyse“ des Ingenieurbüros T2. , C1. , Technische Akustik und Beratung im Umweltschutz, vom 1. Dezember 2015, wonach schon der derzeitige Betrieb der Klägerin am Standort C. I3. . nicht mehr möglich sein werde. Änderungen und Erweiterungen, die zum Fortbestand des Betriebs unbedingt erforderlich seien, würden ebenso unmöglich sein.
17Die Klägerin beantragt,
18den der Beigeladenen von der Beklagten erteilten Bauvorbescheid vom 16. Dezember 2013 in der Fassung des Nachtragsbescheides vom 23. Mai 2016 aufzuheben.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Der Vorbescheid sei hinreichend bestimmt und setze die Anordnung der Baukörper und ihre jeweilige Nutzungsart (Gesundheitszentrum in „I3. “-Form mit Parkhaus) als Abgrenzung zur südlichen „U“-förmigen Wohnbebauung gegenüber der L.---straße , der Bahngleise und der jeweils dort liegenden Gewerbe- und Industriebetriebe exakt fest. Das Maß der Gebäude sei aus den Bauvorlagen (Ansichten und Schnitte) hinreichend erkennbar. Der konkrete Inhalt und Umfang des Vorhabens „Gesundheitszentrum“ sei – auf der Grundlage einer Betriebsbeschreibung der Beigeladenen vom 13. Mai 2016 – mit Bescheid vom 23. Mai 2016 wie folgt gefasst: „Bürogebäude mit Arztpraxen sowie nicht medizinische Büronutzung, Einzelhandel im EG“.
22Das streitige Vorhaben füge sich – sowohl hinsichtlich der Wohngebäude als auch hinsichtlich der Nutzung als Gesundheitszentrum – in die i.R. von § 34 BauGB maßgebliche nähere Umgebung ein und verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Was die Bestimmung der maßgeblichen Umgebung angehe, komme dehn das Grundstück der Beigeladenen umgebenden Straßen (U.---------straße , L.---straße , E. -N. -Straße) keine trennende Wirkung zu. Dies gelte allerdings hinsichtlich der parallel zur L.---straße verlaufenden Bahngleise. Die Nutzung der Grundstücke jenseits derselben unterscheide sich deutlich von derjenigen des zuvor beschriebenen Bereichs, die sich aus Wohnbebauung und nicht störendem Gewerbe – was auch hinsichtlich der früheren Nutzung durch die Fa. T. gelte – zusammensetze und sich wohl als Gemengelage darstelle.
23Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten biete keine tragfähige Grundlage für ein Darlegen der Verletzung von Nachbarrechten der Klägerin, was ihren Betrieb in C. I3. . angehe. Das Gutachten gehe – insbesondere was die Schutzbedürftigkeit des Vorhabenteils Gesundheitszentrum angehe – von fehlerhaften Annahmen (Schutzanspruch nach Nr. 6.1 TA-Lärm) aus und sei i.Ü. in sich nicht schlüssig. Unzutreffend und auch ohne fachliche Befähigung gehe der Gutachter von einem Gebietswechsel von einem Mischgebiet zu einem allgemeinem Wohngebiet aus. Die Art und Weise der Ermittlung eines Beurteilungspegels von 50 bis 53 d B (A) an den vom Gutachter gewählten Immissionsorten werfe Zweifel auf.
24Vor allem bleibe der maßgebliche Umstand außer Acht, welche Nutzung der Klägerin für den hier fraglichen Bereich überhaupt genehmigt sei.
25Die Klägerin sei nach der von ihr dargelegten Genehmigungslage verpflichtet, südlich der L.---straße Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Mischgebiet einzuhalten (nachts 45 dB (A)). Nach den vom Gutachten T2. gewählten Ansätzen würden indes Beurteilungspegel erreicht, die bereits heute ohne das Vorhaben der Beigeladenen unzulässig und von der Genehmigung nicht gedeckt wären.
26Dem Umstand, dass – angesichts einer Gemengelag- die Klägerin Immissionsrichtwerte eines Mischgebietes einzuhalten habe, trage die Genehmigungslage in vollem Umfang Rechnung, so dass eine Rechtsverletzung der Klägerin ausscheide.
27Die Beigeladene trägt - ohne eigene Antragstellung - vor, auf die im südlichen Grundstücksbereich vorgesehenen Wohngebäude könne nicht – wie wohl von der Klägerin verlangt – zugunsten einer gewerblichen Nutzung verzichtet werden.
28Das Vorhaben „Gesundheitszentrum“ umfasse keine Klinik oder klinikähnliche Nutzung. In der Grundstruktur sei eine Büroimmobilie für Fachärzte oder anderweitige Büronutzung innerhalb der üblichen Geschäftszeiten geplant.
29Auf Anforderung des Gerichts hat die Klägerin – im Parallelverfahren 2 L 3067/15 betreffend das Vorhaben Wohnbebauung auf dem Grundstück L.---straße 00 – 00, Ecke E. -N. -Straße, Flurstücke 000 – 000 - zur Genehmigungslage ihres Betriebes „Anlage zur Herstellung und Imprägnierung von Glas- oder Mineralfasern mit Kunstharzen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen (Nr. 2.8 Sp. 1 i.V.m. Nr. 5.1 b Sp. 1 Anhang 4 BImSchV)“ auf dem Betriebsgelände in C. I3. . , Gemarkung H1. , Flur 0, Flurstück 0000 i.W. vorgetragen: Nach der aktuell geltenden Genehmigung des Staatlichen Umweltamts Köln vom 13. September 2001 ist die Anlage so zu betreiben (Nr. 2.0 – 2.5 des Genehmigungsbescheides)k, dass die von ihr einschließlich aller Nebeneinrichtungen (z.B. Freiflächengeschehen, Staplergeräusche) verursachten Geräuschimmissionen folgende Werte – gemessen jeweils 05 m vor dem geöffneten, vom Lärm aus stärksten betroffenen Fenster der nachstehenden Häuser - nicht überschreiten: IP 1 L.---straße 00 tags 60 dB (A), nachts 45 dB (A). Die Freiflächenlager 9 und 11 dürfen von 0.00 bis 24.00 betrieben werden. Die LKW-Anlieferung darf nur in der Tagzeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr erfolgen. Zur Nachtzeit dürfen nur gasbetriebene Staplerfahrzeuge auf den beantragten Lagerflächen eingesetzt werden.
30Die erkennende Kammer hat ferner die Aufstellungsakten des – nicht rechtsverbindlich gewordenen - Bebauungsplanes Nr. 2433 der Stadt C. I3. . „U.---------straße “ (der nicht das streitbefangene Grundstück, sondern u.a. die L.---straße umfasste) sowie die Aufstellungsakten eines nicht weiter verfolgten Bebauungsplans mit dem Arbeitstitel „T. -Gelände“ beigezogen mit den darin enthaltenen schalltechnischen Untersuchungen der Fa. B. -D. (Dr. N2. . K. ) vom 3. Dezember 2007 (Beiakte 1), vom 7. April 2008 (Bl. 865 – 965 der Beiakte 5.) sowie vom 20. Dezember 2010 (Bl. 985 – 1068 der Beiakte 5.), auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
31Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakten 2 L 3067/15, 2 K 3869/15 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Niederschrift zur Ortsbesichtigung und Erörterung der Sache durch die Kammer vom 13. April 2016.
32E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
33Die zulässige Klage ist nicht begründet.
34Der der Beigeladenen erteilte Vorbescheid vom 16. Dezember 2013 in der Gestalt des Nachtragsbescheides vom 23. Mai 2016 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
35Der Vorbescheid verstößt nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften –nur solche stehen im Streit – die der Klägerin einen Aufhebungsanspruch vermitteln könnten.
36Der angefochtene Vorbescheid ist weder zum Nachteil der Klägerin in nachbarrechtsrelevanten Punkten im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW inhaltlich zu unbestimmt (dazu unten 1.), noch hat die Klägerin gegenüber dem vom genannten Vorbescheid umfassten Vorhaben einen Gebietsgewährleistungsanspruch (dazu unten 2.). Ebensowenig verletzt das Vorhaben zum Nachteil der Klägerin das in §§ 34 Abs. 1 BauGB, 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme (dazu unten 3.).
371. Ein Bauvorbescheid wäre als nachbarrechtswidrig aufzuheben, wenn er – unter Einbeziehung der genehmigten Bauvorlagen – das zur bauplanungsrechtlichen Überprüfung gestellte Vorhaben nicht ausreichend beschreibt und sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale bezieht, deren Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen,
38vgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2006 – 8 A 3505/05 – und vom 30. Mai 2005 – 10 A 2017/03 – Urteile vom 6. September 2011 – 2 A 2249/09 – zit. nach juris.
39Gemessen hieran weist der angefochtene Vorbescheid kein nachbarrechtsrelevantes Bestimmtheitsdefizit auf.
40Was Art und Maß der vorgesehenen baulichen Nutzung der Flurstücke 00, 000 (U.---------straße 00, sog. „T3. “) angeht, werden im angefochtenen Vorbescheid sowie in den zu dessen Gegenstand gemachten Bauvorlagen in Verbindung mit der zwischen der Beklagten und der Beigeladenen zum Gegenstand des Vorbescheides gemachten „Vereinbarung zum Bauvorhaben U.---------straße “ sämtliche Angaben zu Art und Maß der projektierten Nutzung gemacht, die notwendig sind, um eine evtl. Verletzung nachbarschützender Vorschriften beurteilen (hier: ausschließen) zu können. Der Einwand der Klägerin, der Vorbescheid sei in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt, da vor der jeweiligen Erteilung keine Prognose dazu erstellt worden sei, welchen Lärmimmissionen das Vorhaben voraussichtlich ausgesetzt sein werde, verfängt nicht.
41Soweit – wie hier – Geräuschimmissionen zu beurteilen sind, wird die Schwelle der Zumutbarkeit grundsätzlich verbindlich durch die Bestimmungen der TA Lärm festgelegt. Der TA Lärm kommt eine auch im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Zumutbarkeit von Geräuschen in dieser Verwaltungsvorschrift ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als dort durch Kann – Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet werden.
42Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2.07 -, BRS 71 Nr. 103; Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 148 f.
43Gemessen daran erweisen sich die streitgegenständlichen Genehmigungen nicht deshalb als rücksichtslos gegenüber der Klägerin, als diese sich wegen – wie sie meint – „heranrückender Wohnbebauung“ oder aber „Umkippen“ des Gebietscharakters in ein allgemeines Wohngebiet und damit der Inanspruchnahme eines entsprechend höheren Schutzniveaus der Forderung nach Einschränkung ihrer Produktionstätigkeit ausgesetzt zu sehen hätte.
44Das Vorhabengrundstück ist bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen, weil es innerhalb des nicht beplanten und im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets der Beklagten liegt. Das Grundstück kann, so die Überzeugung der erkennenden Kammer, aufgrund des Inhalts der Bauakten, der von der Beklagten erstellten Nutzungsliste und der Erkenntnisse der Ortsbesichtigung, nicht das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets in Anspruch nehmen. Das Grundstück liegt vielmehr im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der Eigenart der maßgeblichen näheren Umgebung innerhalb einer Gemengelage aus Wohnnutzung und unterschiedlicher gewerblicher Nutzung.
45Die für die Beurteilung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = BauR 1978, 276.
47Nach den vorliegenden Karten, Plänen und Luftbildern sowie dem bei der Ortsbesichtigung insoweit bestätigten Eindruck des Gerichts erstreckt sich die maßgebliche nähere Umgebung auf den bereits oben näher beschriebenen Bereich nördlich (bis zur Bahnlinie) und südlich der L.---straße vom Kreisverkehr bis zur Kreuzung U.---------straße im Westen, dem „T3. “ zwischen U.---------straße im Westen und der E. – N. – Straße im Osten, der Ostseite der E. – N. – Straße zwischen der Kreuzung L.---straße im Norden und der Kreuzung I.----straße im Süden sowie der Hinterland -/ Hofbebauung von L.---straße und E. – N. – Straße. Dieser Bereich hat angesichts der bereits oben im Einzelnen benannten Nutzungen nicht den ruhigen Charakter eines (faktischen) allgemeinen Wohngebiets nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO, sondern wird mit geprägt von die Wohnruhe störenden Gewerbebetrieben wie Fachmarkt für Tierbedarf, Lager – und Abstellplatz eines Mineralölhandels, Autowerkstatt und Tanzschule.
48Die von der Klägerin selbst vorgetragene Genehmigungslage ihres Betriebs stellt sich so dar, dass nach dem Genehmigungsbescheid des Staatlichen Umweltamts Köln vom 13. September 2001 (III Nebenbestimmungen 2.) der Betrieb und die Anlage insgesamt am Immissionspunkt „L.---straße 00“ – also ca. 50 m östlich des Vorhabengrundstücks die Immissionswerte von tags 60 dB (A) und nachts 45 dB (A) nicht überschreiten dürfen. Diese Werte können auf das Vorhabengrundstück übertragen werden, da es jedenfalls nicht näher am Betrieb der Klägerin – insbesondere nicht näher am Freiflächengeschehen, auf das die Klägerin maßgeblich abstellt – liegt als der genannte Meßpunkt „L.---straße 00“. Diese Werte entsprechen denen für Mischgebiete (Nr. 6.1 c. TA Lärm). Das zumutbare Maß der Geräuschbelastung für das Vorhabengrundstück entspricht diesen Werten. Die Grundsätze für die Festlegung eines Immissionsrichtwertes in gebietsbezogenen Gemengelagen (vgl. Nr. 6.7 TA Lärm) finden auf den hier gegebenen Fall der Beeinträchtigung von Wohngrundstücken durch immissionsträchtige gewerbliche Nutzung (sogenannte grundstückbezogene Gemengelage) entsprechende Anwendung, weil diese Grundstückssituation in gleichen Maßen bereits durch das vorhandene Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen geprägt ist. Es besteht aus der Sicht des Gerichts auch kein Anlass, mit Blick auf das Vorbringen der Klägerin, hier die Grenze der dem Vorhabengrundstück zumutbaren Geräuschimmissionen unterhalb der genannten Werte für Mischgebiete anzusetzen. Diese Richtwerte erlauben im Vergleich zu allgemeinen Wohngebieten nach § 4 BauNVO eine Verdopplung der Schallimmissionen und setzen sich zugleich hinreichend vom Gebietstypus des Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO ab, welches gegenüber dem allgemeinen Wohngebiet der Baunutzungsverordnung nach Nr. 6.1 b) TA Lärm gut eine Verdreifachung der Schallimmissionen hinzunehmen hat. Der Ansatz der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete bringt auch im vorliegenden Fall die wechselseitigen Pflichten von kollidierender Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung in einen angemessenen Ausgleich und bestimmt die Schutzbedürftigkeit des Vorhabengrundstücks zutreffend.
49Diese Einschätzung wird bestätigt durch die von der Beklagten in Auftrag gegebene „Schalltechnischen Untersuchung zur Ermittlung der gewerblichen Immissionsbelastung für das Plangebiet mit dem Arbeitstitel „T3. “ in C. I3. . “ der Fa. B. -D. GmbH vom 03. Dezember 2007 (Beiakte 2). Diese Untersuchung hatte u.a. die Fragestellung zu klären, ob das Vorhabengrundstück unter Berücksichtigung der vorhandenen gewerblichen Emittenten Fa. O. . -S. A. , Fa. L1. (Mineralölhandel) und des Betriebs der Klägerin unbedenklich zur überwiegenden Wohnbebauung vorgesehen werden könne. Die schalltechnische Untersuchung gelangt in schlüssiger Weise zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte unter Berücksichtigung aller genannten gewerblichen Emittenten bezogen auf allgemeine Wohngebiete zum größten Teil eingehalten werden und (lediglich) im Bereich der Nordfassade der geplanten Bebauung – also parallel zur L.---straße – die Immissionsrichtwerte durch die Gewerbeemittenten zum Teil tags oder nachts überschritten werden können, worauf die planerische Gestaltung reagieren solle (S. 53 des Umdrucks des Gutachtens vom 3. Dezember 2007).
50Die Ansicht der Klägerin, hieraus die Befürchtung „heranrückender Wohnbebauung“ mit einhergehender Einschränkung ihrer Produktionstätigkeit schließen zu können, geht fehl. Denn das Gutachten prognostiziert mögliche Überschreitungen der Werte für allgemeine Wohngebiete punktuell an der „Nordfassade“, während die Klägerin – wie ausgeführt – ohnehin bereits am Meßpunkt L.---straße 00 die maßgeblichen Werte für ein Mischgebiet nicht überschreiten darf.
51Da entsprechend der Empfehlung des Gutachtens vom 3. Dezember 2007 das Vorhaben – wie sich aus dem Bauvorlagen zweifelsfrei ergibt – eine „Nordfassade“ mit gewerblicher Nutzung („Gesundheitszentrum und Parkgeschoss“) entlang der L.---straße erhalten soll, ist eine Wohnnutzung im südlichen Bereich des Vorhabens gegenüber der Klägerin nicht rücksichtslos.
52Spätestens durch den – von der Beigeladenen akzeptierten – Nachtrag zum Bauvorbescheid vom 23. Mai 2016 (Bl. 291 – 292 der Gerichtsakte) i.V. mit der Betriebsbeschreibung ist auch die angegebene Nutzung „Gesundheitszentrum“ hinreichend bestimmbar. Insbesondere ist eine Nutzung ausgeschlossen, die – wie in der von der Klägerin vorgelegten schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros T2. vom 1. Dezember 2015 unterstellt wird – den Schutzstatus zur Nr. 6.1 f der TA Lärm beanspruchen könnte.
53Da sich nach alledem der Gebietscharakter durch das streitbefangene Vorhaben nicht ändert und die von der Klägerin einzuhaltenden Lärm-Immissionswerte nicht zuletzt wegen der vorhandenen Wohnbebauung an der U.---------straße auch bezogen auf das Vorhabengrundstück in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Betriebes bestandskräftig feststehen, ist der angefochtene Bescheid auch in Bezug auf Lärmimmissionen in nachbarrechtsrelevanter Weise hinreichend bestimmt.
54Vgl. zum Grad der Rücksichtnahme bei vorhandener Wohnbebauung.
55BVerwG, Beschluss vom 5. März 1984 – 4 B 171.83 – BRS Bd. 42 Nr. 66
562. Der Klägerin steht gegenüber dem von den angefochtenen Bescheiden umfassten Vorhaben auch kein Gebietsgewährleistungsanspruch zu.
57Der Gebietsgewährleistungsanspruch ist darauf gerichtet, dass sich ein Nachbar in einem (faktischen) Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 3 und Abs. 2 BauNVO auch dann gegen die Zulassung einer in dem Baugebietswidrigen Nutzung wenden können soll, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind, noch nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können,
58vgl.: OVG NRW, Urteile vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 – DV Bl. 2011, 570; 17. Dezember 2008 – 10 A 3001/07 – und vom 6. September 2011 – 2 A 2249/09 – zit. nach juris; m.w.N.
59Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet bzw. faktischen Baugebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen besteht jedoch grundsätzlich nicht,
60vgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55/07 – NVwZ 2008, 427
61Hier liegen Vorhabengrundstück und Betrieb der Klägerin nicht innerhalb desselben faktischen Baugebiets: Dem Bahngelände kommt hier – bezogen auf die oben beschriebene Gemengelage im Bereich südlich der Bahntrasse einerseits und dem von der Klägerin auf dem nördlich der Bahnstraße gelegenen großflächigen Flurstück 0000 zwischen U.---------straße /00. – M. – Straße, B1. T4. und K1.----straße betriebenen Industrieareal andererseits eine eindeutig trennende Wirkung zu.
62Ein Gebietserhaltungsanspruch steht der Klägerin deshalb von vornerein nicht zu.
633. Der in Streit befindliche Vorbescheid widerspricht nicht zu Lasten der Klägerin dem in §§ 34 Abs. 2, Halbsatz 1 BauGB, 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerten Gebot der Rücksichtnahme, denn die Klägerin hat nicht zu befürchten, aufgrund des streitigen Vorhabens und der damit verbundenen Inanspruchnahme eines erhöhten Schutzniveaus Einschränkungen des Umfangs der ihr genehmigten Produktionstätigkeit hinnehmen zu müssen. Insoweit kann – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf die Ausführungen zu 1. betreffend die hinreichende Bestimmtheit der angefochtenen Genehmigung zu nachbarrechtsrelevanten Umständen Bezug genommen werden. Hiernach ist dem Nutzungskonflikt infolge von Lärmimmissionen im Bereich der beschriebenen vorhandenen Gemengelage dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass bezüglich des Vorhabens und seiner maßgeblichen Umgebung vom Schutzniveau eines Mischgebietes ausgegangen wird, was wiederum der dargestellten Genehmigungslage des Betriebs der Klägerin, bezogen auf den Immissionspunkt „L.---straße 00“ und damit auch dem Vorhabengrundstück entspricht.
64Es besteht daher – worauf ergänzend hingewiesen wird – vorliegend nicht das von der Klägerin zumindest sinngemäß geltend gemachte Planungserfordernis. Das sich aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergebende Planungsermessen der Gemeinde konkretisiert sich im unbeplanten Innenbereich nur dann zu einer Planungspflicht, wenn qualifizierte städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht vorliegen. Ein qualifizierter (gesteigerter) Planungsbedarf besteht etwa, wenn die Genehmigungspraxis auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 und 2 BauGB städtebauliche Konflikte auslöst oder auszulösen droht, die eine Gesamtkoordination der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange in einem förmlichen Planungsverfahren dringend erfordern. Die Gemeinde muss planerisch einschreiten, wenn ihre Einschätzung, die planersetzende Vorschrift des § 34 BauGB reiche zur Steuerung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung aus, eindeutig nicht mehr vertretbar ist. Dieser Zustand ist aber erst dann erreicht, wenn städtebauliche Missstände oder Fehlentwicklungen bereits eingetreten sind oder in naher Zukunft einzutreten drohen. Die Planungspflicht entsteht nicht schon dann, wenn ein planerisches Einschreiten einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dienen würde und deshalb „vernünftigerweise geboten“ wäre. Sie setzt besonders gewichtige Gründe voraus, etwa einen qualifizierten Abstimmungsbedarf benachbarter Gemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB, und besitzt Ausnahmecharakter,
65vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2010 – 4 B 78.09 -, BauR 2010, 1169 = juris Rn. 28 Urteil vom 17. September 2003 – 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1 = juris Rn. 16.
66Eine derartige Situation liegt hier nicht vor. Der Umstand, dass ein Bauvorhaben im Grundsatz städtebauliche Konflikte auszulösen vermag, ist für sich genommen kein qualifizierter städtebaulicher Grund von besonderem Gewicht, der allein eine Planungspflicht auszulösen vermag. Eine angemessene Berücksichtigung nachbarlicher Interessen kann nämlich im unbeplanten Innenbereich wie vorliegend über § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BauNVO oder über das Merkmal des „Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme erfolgen. Weshalb vorliegend anderes gelten sollte ist nicht ersichtlich. Würde jedes konfliktträchtige Vorhaben eine Planungspflicht der Gemeinde auslösen, wären die Planungsvorschriften der §§ 34, 35 BauGB nahezu obsolet,
67vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2011 -2 A 715/10 -, S.4 des amtlichen Umdrucks.
68Schließlich vermag die von der Klägerin vorgelegte „Schalltechnische Untersuchung des Werkes C. I3. . der T5. – H3. J1. H4. + I2. AG in Verbindung mit heranrückender Wohnbebauung“ des Ingenieurbüros T2. vom 1. Dezember 2015 die Annahme einer baurechtlichen Rücksichtslosigkeit der angefochtenen Bescheide nicht darzulegen. Besagte schalltechnische Untersuchung geht – abgesehen von der zum Teil nicht nachvollziehbaren Vorgehensweise des Gutachters bei der Ermittlung der Beurteilungspegel, auf die jedoch nicht näher eingegangen werden muss – in mehrfacher Hinsicht von unzutreffenden Voraussetzungen aus.
69Soweit das Gutachten von einem Schutzanspruch für Krankenhäuser oder Pflegeanstalten ausgeht (Nr. 6.1, f TA Lärm) ist dies – wie dargelegt - nur in der Sache unzutreffend.
70Soweit das Gutachten Gebietseinstufungen nach der BauNVO vornimmt und vermeintliche Gebietswechsel selbst begründet und zum Gegenstand der Bewertung macht, ist dies nicht nur in der Sache unzutreffend, sondern auch methodisch bedenklich, da es nicht Aufgabe einer gutachterlichen Geräusch – Immissionsprognose ist, die vorhandenen Baugebiete selbst einzuordnen und dann hinsichtlich ihrer Schutzwürdigkeit zu beurteilen.
71Vor allem jedoch setzt sich – worauf Beklagte und Beigeladene zutreffend hinweisen – die auch als „Potentialanalyse“ bezeichnete schalltechnische Untersuchung nicht mit der oben dargestellten Genehmigungslage des Betriebes der Klägerin auseinander. Hiernach nämlich kann eine nachbarrechtlich relevante, durch das streitgegenständliche Vorhaben verursachte Beeinträchtigung für den Betrieb der Klägerin in Gestalt von Beschränkungen nach § 17 BImSchG nur angenommen werden, wenn nunmehr – bezogen auf das Vorhabengrundstück - von ihr strengere Immissionsrichtwerte als für ein Mischgebiet eingehalten werden müssten. Dies ist – wie ausgeführt – nicht der Fall.
72Die Klage war hiernach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
73Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 14. Juni 2016 - 2 K 437/14
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Köln Urteil, 14. Juni 2016 - 2 K 437/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
Tenor
1. Unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhes vom 03.07.2015, Az. 32-0532.3/43017, wird das beklagte Land verpflichtet, den Bescheid des Landratsamts Freudenstadt vom 16.12.2013, Az. 8519.02-1 (Unternehmensnummer 08 237074 01871 7), insoweit abzuändern, dass für die Ausgleichszulage Landwirtschaft (AZL) im gemeinsamen Antragsverfahren 2013 eine förderfähige Fläche von 44,03 ha bezüglich der Gemarkung ... berücksichtigt wird.
2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.
(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.
(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.
(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.
(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.
(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn
- 1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder - 2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.
(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.
(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.
(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.
(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.