Verwaltungsgericht Köln Urteil, 18. Sept. 2014 - 16 K 2699/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin beantragte bei der Beklagten unter dem 24. Oktober 2008 die Bewilligung einer Zuwendung als Zuschuss zur Förderung des Forschungsprojekts „V. U. -P. : “. Gegenstand des Forschungsprojekts war die Entwicklung ultrapräziser optischer Spiegelflächen für das geplante internationale 25m-Durchmesser-Submillimeter-Teleskop D. (D1. D2. B. U1. ) in D3. , an dessen Aufbau und Betrieb sich die Klägerin beteiligen wollte. Das Forschungsprojekt sollte durch die Klägerin in Kooperation mit der V. C. und mit der Firma W. B1. , E. , als industriellem Partner durchgeführt werden. Sowohl die V. C. als auch die Firma W. stellten für ihre Projektbeiträge eigene Förderanträge und erhielten von der Beklagten jeweils eigene Zuwendungen. Nach § 4 des von den drei Verbundpartnern abgeschlossenen Kooperationsvertrages sollte die technische Umsetzung des Forschungsprojekts durch die Firma W. erfolgen. Im Antragsformular gab die Klägerin als Name der antragstellenden Hochschule die „V. L. / Q. J. “ an. Als Ansprechpartner wurde der Leiter des Forschungsprojekts, der Hochschullehrer Prof. Dr. K. T. , benannt. Als ihren verantwortlichen Vertreter bestimmte die Klägerin den Kanzler unter Anführung seiner Hausanschrift B2. -N. -Q1. in 00000 L. .
3Mit Schreiben vom 27. Januar 2009 beantragte der Projektleiter Prof. Dr. K. T. unter dem Briefkopf und mit der Anschrift des / Q. J. in der A. Straße 00 in 00000 L. bei der Beklagten die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns. Mit einer an Prof. Dr. K. T. gerichteten Email vom 9. Februar 2009 genehmigte die Beklagte den vorzeitigen Maßnahmebeginn mit Wirkung zum gleichen Tage.
4Mit einem an die V. L. , vertreten durch den Rektor und zu Händen des Kanzlers unter Verwendung der Hausanschrift B2. -N. -Q1. in 00000 adressierten Zuwendungsbescheid vom 9. März 2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin zur Förderung des Forschungsprojekts eine Zuwendung in Höhe von 65.760,00 Euro als Zuschuss im Wege der Projektförderung in der Form der Anteilsfinanzierung in Höhe von 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für einen Bewilligungs- und Durchführungszeitraum vom 11. März 2009 bis 31. Dezember 2010. Bestandteil des Zuwendungsbescheides waren insbesondere die dem Bescheid beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung -ANBest-P- und die ebenfalls beigefügten Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung -BNBest-P-.
5Teils auf durch den Projektleiter Prof. Dr. K. T. unter dem Briefkopf und mit der Hausanschrift des / Q. J. gestellte Änderungsanträge, teils von Amts wegen änderte die Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 9. März 2009 hinsichtlich der Höhe der Zuwendung und des Bewilligungs- und Durchführungszeitraums durch Änderungsbescheide vom 10. März 2009, 26. November 2010, 8. Dezember 2010, 24. Februar 2011, 1. März 2011 und 8. Juni 2011 ab. Seine endgültige Fassung erhielt der Zuwendungsbescheid vom 9. März 2009 durch einen im Juni 2011 unter Verwendung des fehlerhaften Datums vom 2. November 2009 ergangenen Zuwendungsbescheid, mit dem die Höhe der bewilligten Zuwendung auf nunmehr endgültig 78.521,00 Euro bestimmt sowie der Bewilligungszeitraum auf den 9. Februar 2009 bis 31. Dezember 2011 und der Durchführungszeitraum auf den 9. Februar 2009 bis 30. September 2011 festgelegt wurden. Abweichend von der sonst üblichen Adressierung waren der Änderungsbescheid vom 8. Juni 2011 an die „V. L. , Q. J. , – Der Kanzler –, A. Straße 00, 00000 L. “ und der zuletzt ergangene Zuwendungsbescheid vom 2. November 2009 an die „V. L. , Q. J. , Prof. Dr. K. . T. , B2. -N. -Q1. , 00000 L. “ adressiert.
6Am 20. Juli 2011 informierte der Projektleiter Prof. Dr. K. T. die Beklagte darüber, dass nunmehr die Beschaffung der im Forschungsprojekt entwickelten Prototypen für die Kohlefaser-Rückstruktur, die Frontpaneele und Versteller für ein D. -U2. -P1. anstünde. Ursprünglich sei bei Antragstellung zunächst davon ausgegangen worden, die Prototypen nach Angebot beim Projektpartner W. im Rahmen der Entwicklungsarbeiten bestellen zu können. Es habe sich nun herausgestellt, dass die Fertigung dieser Prototypen eine Reihe von Unterauftragnehmern und Firmen beinhalte, mit denen die Firma W. die Entwicklung betrieben habe. Es sei nun sinnvoll, diese Prototypen direkt bei der Firma W. zu bestellen, die dann die Fertigung mit deren Unterauftragnehmern und zum Teil im Hause vornehme. Anzumerken sei, dass es aufgrund der Entwicklung im Projekt keine vergleichbaren P1. für das D. U2. käuflich zu erwerben gebe. Die Beklagte wies ihrerseits mit einem an Prof. Dr. K. T. gerichteten Schreiben vom 29. Juli 2011 darauf hin, dass bei der Auftragsvergabe das Vergaberecht strikt einzuhalten sei. Ein Verstoß könne zur vollständigen Rückforderung des Zuschusses führen. Die Vergaben dürften insbesondere nur zum Selbstkostenpreis angeboten werden. Eine Doppelförderung der Firma W. sei auszuschließen. Ohne vorherige öffentliche Ausschreibung erwarb die Klägerin ausweislich einer bereits unter dem 8. Juli 2011 ausgestellten Rechnung den gemeinsam im Rahmen des Förderprojekts entwickelten Prototyp für die D. –P1. von der Firma W. zu einem Betrag von insgesamt 77.826,00 Euro. In einem diesbezüglich unter dem 3. August 2011 gefertigten Vergabevermerk hielt der Projektleiter Prof. Dr. K. T. fest, dass bei der Beschaffung des Prototyps auf eine Ausschreibung verzichtet worden sei. Der gefertigte Prototyp sei mit seinen Spezifikationen erst aufgrund der Entwicklungsarbeit der Firma W. gemeinsam ihren Unterauftragnehmern möglich. Insofern sei die Firma W. der einzige mögliche Anbieter. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine andere Firma einen den Spezifikationen entsprechenden Prototyp überhaupt anbieten könne.
7Im Nachgang zu einer im November 2011 durchgeführten Vor-Ort-Prüfung teilte die Beklagte der Klägerin erstmals mit Schreiben vom 19. Januar 2012 mit, dass Anhaltspunkte für einen Vergaberechtsverstoß durch die ohne öffentliche Ausschreibung bzw. Markterkundungsverfahren erfolgte Auftragsvergabe an die Firma W. vorlägen. Zur abschließenden Beurteilung sei der Schlussverwendungsnachweis vorzulegen. Außerdem hätten bei der Vor-Ort-Prüfung nicht sämtliche zur Überprüfung der bisherigen Mittelabrufe erforderlichen Unterlagen eingesehen werden können. So seien Zahlungsnachweise für die angefallenen Personalkosten und drei Originalbelege zu geltend gemachten Reisekosten nachzureichen.
8Nach mehrfacher Fristsetzung und Anhörung der Klägerin zu einem beabsichtigten Widerruf des Zuwendungsbescheides zuletzt mit Schreiben vom 6. August 2012 widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 12. März 2013 den Zuwendungsbescheid vom 9. März 2009 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 10. März 2009, 2. November 2009, 26. November 2010, 8. Dezember 2010, 24. Februar 2011, 1. März 2011 und 8. Juni 2011 gestützt auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen -VwVfG NRW- vollständig mit Wirkung für die Vergangenheit. Die Klägerin habe ihre aus Nr. 5.2 und 7.1 ANBest-P folgenden Mitwirkungspflichten verletzt, weil – trotz zwischenzeitlicher Nachreichung verschiedener Unterlagen – nach wie vor der Nachweis zum Zahlungsfluss für die Personalkosten fehle sowie die zur Überprüfung des Mittelabrufs für 2011 angeforderten Originalbelege zu den geltend gemachten Reisekosten und die zum Schlussverwendungsnachweis gehörende Anlage 8 nicht vorgelegt worden seien. Außerdem habe die Klägerin mit der ohne öffentliche Ausschreibung bzw. Markterkundungsverfahren erfolgten Auftragsvergabe an die Firma W. gegen die sich aus Nr. 5 der Nebenbestimmungen i.V.m. Nr. 3 ANBest-P, Nr. 3 BNBest-P, § 3 Abs. 2 VOL/A ergebende Verpflichtung zur Beachtung des Vergaberechts verstoßen. Der Hinweis auf ein Alleinstellungsmerkmal der Firma W. trage nicht, da die Firma W. nach den zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnissen der Beklagten lediglich die Ausgaben für Einzelkomponenten an ihre Unterauftragnehmer und keine eigene Leistung in Rechnung gestellt habe. Der Widerrufsbescheid sei insgesamt zu widerrufen, weil die Klägerin die ihr entstandenen Ausgaben bislang ohne Auszahlung der Fördergelder aus Eigenmitteln habe tragen können und daher Zweifel an der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips bestünden. Ein überwiegendes Interesse an einer teilweisen Belassung der Zuwendung bestehe daher nicht.
9Der Widerrufsbescheid, der an die „V. L. , Q. J. – Der Kanzler –, A. Straße 00, 00000 L. “ adressiert war und über dem Adressfeld zusätzlich die Angabe „Einschreiben mit Rückschein“ enthielt, wurde der Klägerin mittels Einschreiben mit Rückschein über deren zentrale Poststelle zugestellt. Auf dem Rückschein gab der Zusteller der Deutschen Post AG als Datum der Übergabe den 16. März 2013, der Mitarbeiter der zentralen Poststelle der Klägerin den 18. März 2013 an. Ausweislich eines auf dem Original des Widerrufsbescheides angebrachten, auf der dem Gericht mit der Klage vorgelegten Kopie des Widerrufsbescheides aber nicht zu erkennenden Posteingangsstempels des Q. J. ging der Widerrufsbescheid dann zunächst am 19. März 2013 im Q. J. ein und wurde anschließend durch Herrn Prof. Dr. K. T. persönlich im Dezernat 7 / Drittmittelverwaltung abgegeben, wo der Eingang mit einem weiteren Posteingangsstempel vom 25. März 2013 auf dem Original des Widerrufsbescheides vermerkt wurde.
10Am 24. April 2013 hat die Klägerin Klage erhoben.
11Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Klage sei zulässig und insbesondere fristgemäß erhoben worden. Maßgeblich für den Beginn der einmonatigen Klagefrist sei hier der Eingang des Widerrufsbescheides im fachlich für den Vorgang zuständigen Dezernat 0 / E1. am 25. März 2013. Auf den früheren Eingang in der zentralen Poststelle der Klägerin könne nicht abgestellt werden, da die Poststelle zunächst jegliche eingehende Post unabhängig von der universitätsintern zuständigen Stelle bzw. Einrichtung entgegennehme. Auch der Eingang im Q. J. sei nicht maßgeblich, weil dieses für die Entgegennahme des Widerrufsbescheides nicht zuständig sei. Außerdem sei die Zustellung des Widerrufsbescheides wegen falscher bzw. widersprüchlicher Angaben im Adressfeld des Widerrufsbescheides fehlerhaft. Die Anschrift lese sich so, als ob der Bescheid an den Kanzler des / Q. J. und damit an eine Einrichtung gerichtet sei, die es gar nicht gebe. Auch sei eine falsche Hausanschrift verwendet worden, da sich der Sitz des Kanzlers nicht in der A. Straße 00 befinde. Jedenfalls sei der Klägerin eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die mit der Prozessführung beauftragte Mitarbeiterin des Justiziariats der Klägerin habe erstmals im gerichtlichen Verfahren davon Kenntnis erhalten, dass der Widerrufsbescheid offenbar bereits am 18. März 2013 in der zentralen Poststelle der Klägerin eingegangen sei. Vor Klageerhebung habe sie sich telefonisch bei einem Sachbearbeiter des Dezernats 0 / E1. nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Widerrufsbescheides erkundigt und ihr sei mitgeteilt worden, dass der Widerrufsbescheid mit Rückschein vom 25. März 2013 eingegangen sei. Damit sei aber – wie sich erst nachträglich herausgestellt habe – lediglich ein verwaltungsintern durch die zentrale Poststelle verwendeter Rückschein gemeint gewesen. Üblicherweise könne man sich zudem darauf verlassen, dass Post noch am Tage ihres Eingangs in der zentralen Poststelle an die zuständige Stelle bzw. Einrichtung der Klägerin weitergeleitet werde. Für die hier eingetretenen Verzögerungen bei der Weiterleitung des Widerrufsbescheides sei allein die Beklagte wegen des Adressfehlers verantwortlich. In der Sache hält die Klägerin den angefochtenen Bescheid unter näherer Ausführung im Einzelnen für rechtswidrig. Insbesondere liege hinsichtlich der Auftragsvergabe schon deshalb kein Auflagenverstoß vor, weil die Firma W. selbst Verbundpartner sei und die Auftragsvergabe an sie gerade Gegenstand des Förderprojekts sei. Im Übrigen handele es sich allenfalls um einen Vergaberechtsverstoß der Firma W. gegenüber ihren Unterauftragsnehmern. Die Firma W. selbst verfüge über ein Alleinstellungsmerkmal, das eine öffentliche Ausschreibung erübrige. Auch habe die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Vorlage der vorhandenen und nach den Bestimmungen des Zuwendungsbescheides erforderlichen Unterlagen erfüllt. Lediglich die angeforderten Originalrechnungen könnten nicht zur Verfügung gestellt werden, weil diese zuvor bei einem ersten Übermittlungsversuch auf dem Postweg abhanden gekommen seien. Die Widerrufsentscheidung sei insgesamt ermessensfehlerhaft.
12Die Klägerin beantragt,
13den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 12. März 2013 aufzuheben.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Nach der Rechtsauffassung der Beklagten ist die Klage bereits unzulässig, weil die Klägerin die einmonatige Klagefrist versäumt habe. Soweit die Klägerin anführe, dass der der Widerrufsbescheid wegen Verwendung der Hausanschrift des Q. J. fehlerhaft sei, müsse sich die Klägerin darauf verweisen lassen, dass sie diese Anschrift selbst häufig verwendet habe. Im Übrigen liege hinsichtlich der verzögerten Weiterleitung des Widerrufsbescheides durch die Poststelle ein Organisationsverschulden der Klägerin vor. In der Sache tritt die Beklagte der Klage unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen.
17Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19Die Klage ist unzulässig.
20Die Klägerin hat die Klagefrist versäumt.
21Gemäß § 74 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist – wie hier – nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 Justizgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen -JustizG NRW- kein Widerspruchsbescheid erforderlich, muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Nach dieser Maßgabe ist die am 24. April 2013 erhobene Klage verspätet erhoben worden, weil die Klagefrist für eine Anfechtung des Widerrufsbescheides am 18. März 2013 in Gang gesetzt worden und damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung -ZPO- i.V.m. §§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- am 18. April 2013 abgelaufen ist.
22Die Klagefrist ist am 18. März 2013 in Gang gesetzt worden, weil der angefochtene Widerrufsbescheid der Klägerin an diesem Tag wirksam im Sinne von § 74 Abs. 1 VwGO bekannt gemacht worden ist. Gemäß § 41 Abs. 5 VwVfG NRW i.V.m. § 1 Abs. 2 Alt. 2 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen -LZG NRW- richtet sich der Zeitpunkt der Bekanntgabe im vorliegenden Fall nach § 4 LZG NRW, weil die Beklagte ausweislich des im Adressfeld des angefochtenen Widerrufsbescheides angebrachten Zusatzes „Einschreiben mit Rückschein“ eine förmliche Zustellung des Widerrufsbescheides durch Einschreiben mit Rückschein angeordnet hat.
23Gemäß § 4 Abs. 1 LZG NRW kann ein Dokument durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder – wie hier – mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Nach § 4 Abs. 2 LZG NRW genügt zum Nachweis der Zustellung der Rückschein. Die Zustellung ist an dem Tag bewirkt, den der Rückschein angibt; er erbringt ohne den Charakter einer öffentlichen Urkunde den vollen Nachweis der Zustellung an diesem Tag;
24vgl. Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz, 8. Auflage 2011 zu § 4 VwZG Rn. 11; Engelhardt/App, Verwaltungsvollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz, 9. Auflage 2011 zu § 4 VwZG Rn. 3 m.w.N.
25Hiernach ist der Widerrufsbescheid der Klägerin nachweislich jedenfalls spätestens am 18. März 2013 zugestellt worden. Denn der wieder zu den Akten der Beklagten gelangte Rückschein benennt den 18. März 2013 als den Tag, an dem der in der zentralen Poststelle der Klägerin für die Entgegennahme der Post zuständige Mitarbeiter den Widerrufsbescheid erhalten hat. Dies hat der Mitarbeiter auf dem Rückschein durch die handschriftliche Eintragung seines Namens und des Übergabedatums sowie seine Unterschrift bestätigt. Dabei ist es im vorliegenden Fall unerheblich, dass der Zusteller der Post als Übergabedatum seinerseits den 16. März 2013 mit einem Datumsstempel eingetragen und diese Eintragung mit seinem Namenskürzel paraphiert hat. Damit lässt sich dem Rückschein zwar nicht mehr verlässlich entnehmen, ob der Widerrufsbescheid am 16. März 2013 oder am 18. März 2013 übergeben wurde. Die Beweiskraft des Rückscheins reicht aber jedenfalls soweit, dass der Widerrufsbescheid spätestens am 18. März 2013 in der zentralen Poststelle der Klägerin übergeben worden sein muss.
26Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist für die Frage des Zeitpunkts der Zustellung nicht auf den Eingang des angefochtenen Widerrufsbescheides in der fachlich für die Bearbeitung des Vorgangs zuständigen Abteilung der Klägerin, hier im Dezernat 0 / E1. , abzustellen. In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist allgemein anerkannt, dass eine Zustellung an eine Behörde, eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts bereits mit dem Eingang des Schriftstücks bei der Behörde, der Körperschaft oder der Anstalt bewirkt ist. Anderes gilt allein für die vereinfachte Zustellung mittels Empfangsbekenntnis gegenüber Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts;
27vgl. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Beschluss vom 21. Dezember 1979 – 4 ER 500/79 –, Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 7; Beschluss vom 14. Dezember 1989 – 9 B 466/89 –, Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 13; Beschluss vom 17. Mai 2006 – 2 B 10/06 –, NJW 2007, 3223; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Beschluss vom 31. Juli 2006 – 12 A 4848/05 –, juris; Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz, 8. Auflage 2011 zu § 5 VwZG Rn. 112 ff. m.w.N.
28Dort ist das zuzustellende Schriftstück erst an dem Tag zugestellt, an welchem es erstmals in die Hände des nach der Organisationsstruktur des Empfängers zuständigen zeichnungsberechtigten Bediensteten gelangt und dieser den Empfang mit Datum und seiner Unterschrift bestätigt. Auf den vorherigen nachgewiesenen Eingang in der Posteingangsstelle kommt es dabei nicht an; ebenso wenig allerdings auch auf den späteren Eingang bei dem fachlich für den Vorgang zuständigen Sachbearbeiter. Die Grundsätze über die vereinfachte Zustellung mittels Empfangsbekenntnis sind jedoch auf andere Zustellungsarten nicht übertragbar. Sie tragen allein den Besonderheiten der Regelungen über die vereinfachte Zustellung mittels Empfangsbekenntnis Rechnung, die durch den Gesetzgeber ursprünglich in enger Anlehnung an die Regelung des § 195 ZPO über die Zustellung von Anwalt zu Anwalt entwickelt worden sind. Beide Regelungen setzen in die Personen und Stellen, an die die Zustellung erfolgen kann, ein besonderes Vertrauen, dass das Empfangsbekenntnis ordnungsgemäß und mit richtigen Angaben vollzogen wird;
29vgl. insbesondere BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1979 – 4 ER 500/79 –, Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 7 unter Bezugnahme auf Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 23. März 1966 – 9 RV 334/63 –, SozR Nr 4 zu § 5 VwZG, und Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 26. September 1969 – VI R 247/66 –, BFHE 97, 57.
30Dies ist bei anderen Zustellungsarten, etwa bei einer Zustellung durch Postzustellungsurkunde oder – wie hier – bei einer Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein, nicht der Fall, weil der Nachweis der Zustellung hier nicht allein dem Empfänger des zuzustellenden Schriftstücks überlassen ist. In den Fällen einer Zustellung durch Postzustellungsurkunde wird das Datum der Übergabe oder Hinterlegung durch den Zusteller urkundlich festgehalten, in den Fällen einer Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein wird das zuzustellende Schriftstück nach den Geschäftsbedingungen des Zustellers – hier nach Ziffer 4.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG / Brief National – nur gegen eine schriftliche Empfangsbestätigung eines zur Entgegennahme Berechtigten abgeliefert.
31Die Zustellung des Widerrufsbescheides gegenüber der Klägerin ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil im Adressfeld des Widerrufsbescheides neben der Bezeichnung der Klägerin „V. L. “ sowohl der Kanzler als auch das Q. J. als interne Einrichtungen der Klägerin genannt und im Übrigen auch die Hausanschrift des Q. J. der Klägerin in der A. Straße 00 und nicht die Hausanschrift des Kanzlers bzw. des Dezernats 0 / E1. am B2. -N. -Q1. genannt sind.
32Wird – wie hier – an eine juristische Person zugestellt, hat die Zustellung gemäß § 6 Abs. 2 LZG NRW an ihren gesetzlichen Vertreter zu erfolgen. Der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person kann seinerseits wie jeder andere einen Bevollmächtigten nach § 166 Abs. 2 BGB bestellen. Dann findet die Zustellungsvorstellungsvorschrift des § 7 LZG NRW Anwendung;
33vgl. Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz, 8. Auflage 2011 zu § 6 VwZG Rn. 17.
34Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 LZG NRW ist dabei aber nicht so zu verstehen, als würde durch sie der eigentliche Adressat des zuzustellenden Schriftstücks durch eine andere Person ersetzt. Adressat bleibt immer die juristische Person, der das Schriftstück seinem Inhalt nach zugedacht ist. Aus § 6 Abs. 2 LZG NRW ergibt sich nicht einmal, dass der gesetzliche Vertreter in der Anschrift des Schreibens bzw. des Briefum-schlags genannt werden müsste. In die Anschrift der Sendung braucht lediglich die hinreichend genaue Bezeichnung der juristischen Person aufgenommen zu werden;
35vgl. Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz, 8. Auflage 2011 zu § 6 VwZG Rn. 11 ff.; Engelhardt/App, Verwaltungsvollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz, 9. Auflage 2011 zu § 6 VwZG Rn. 5; BFH, Beschluss vom 7. August 1970 – VI R 24/67 -, BFHE 100, 71 zu § 7 Abs. 2 VwZG a.F.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. September 2000 – 1 BS 226/00 -, SächsVbl. 2001, 33 f. zu § 7 Abs. 2 SächsVwZG.
36Für die Richtigkeit der Zustellung genügt es nach den vorstehenden Grundsätzen, dass in der Anschrift die „V. L. “ als juristische Person genannt wird. Weitere Zusätze im Hinblick auf die Vertretung sind nicht erforderlich und können daher im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit auch nicht zur Fehlerhaftigkeit der Zustellung führen, solange sie nicht geeignet sind, zu Missverständnissen hinsichtlich der Person des Adressaten selbst zu führen, was hier nicht der Fall ist.
37Im Übrigen wäre eine etwaiger Verstoß gegen zwingende Zustellungsvorschriften durch eine fehlerhafte Bezeichnung der vertretungsberechtigten Stelle jedenfalls nach Maßgabe von § 8 LZG NRW als am 18. März 2013 geheilt anzusehen, weil der Widerrufsbescheid spätestens zu diesem Zeitpunkt nachweislich in der für die Entgegennahme von Post zuständigen zentralen Poststelle der Klägerin eingegangen ist, wo nach den Darlegungen der Klägerin im gerichtlichen Verfahren sämtliche an die Klägerin adressierte Post unabhängig von der verwendeten Hausanschrift und der Bezeichnung der verwaltungsintern zuständigen Stelle eingeht.
38Die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO ist zudem nicht gemäß § 58 Abs. 2 VwGO auf ein Jahr verlängert, weil die dem angefochtenen Widerrufsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich des Fristbeginns auf die „Bekanntgabe“ und nicht auf die „Zustellung“ des Widerrufsbescheides abstellt, obwohl die Beklagte den Widerrufsbescheid im vorliegenden Fall förmlich durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt und nicht mittels einfachen Briefs bekanntgemacht hat. Der Hinweis, die Klagefrist beginne mit der Bekanntgabe des Widerrufsbescheides zu laufen, ist weder unrichtig noch unter den vorliegenden Umständen irreführend.
39In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Verwendung des Begriffs „Bekanntgabe“ in einer Rechtsbehelfsbelehrung auch dann nicht rechtsfehlerhaft ist, wenn der Verwaltungsakt förmlich zugestellt worden ist. Diese Belehrung über den Beginn der Klagefrist entspricht vielmehr der Rechtslage, weil der Verwaltungsakt in der besonderen Form der Zustellung bekanntgegeben wird. Die „Bekanntgabe", die den Fristenlauf auslöst, besteht gerade in der Zustellung. Einer genaueren Bezeichnung des die Klagefrist in Lauf setzenden Ereignisses bedarf es in einem solchen Fall nicht;
40vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 – 8 C 70/88 –, NJW 1991, 508 ff., zur Zustellung mit Postzustellungsurkunde; BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2006 – 6 B 65/05 –, NVwZ 2006, 943 ff., zur Zustellung mittels Empfangsbekenntnis; zustimmend Czybulka/Kluckert, in: Sodann/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 58 Rn. 56; Schmidt, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2010, § 58 Rn. 9; a.A. Meissner/Schenk, in: Schoch u.a., Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblattsammlung, Stand: 25. Ergänzungslieferung, April 2013, § 58 Rn. 40; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Auflage 2012, § 58 Rn. 12.
41Der Hinweis, die Klagefrist beginne mit der Bekanntgabe des Widerrufsbescheides zu laufen, ist jedenfalls unter den vorliegenden Umständen auch nicht geeignet, einen Irrtum der Klägerin über den Beginn der Rechtsbehelfsfrist hervorzurufen und dadurch die rechtzeitige Klageerhebung unzumutbar zu erschweren. Soweit in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Zustellung mittels Einschreiben vereinzelt Gegenteiliges angenommen wird, beruhen diese Entscheidungen maßgeblich auf der Erwägung, dass der Adressat anders als bei einer Zustellung mit Postzustellungsurkunde oder gegen Empfangsbekenntnis in Ermangelung eines Hinweises auf die bewirkte förmliche Zustellung nicht erkennen könne, ob sich die für die Berechnung der Klagefrist wesentliche Bestimmung des Zeitpunkts der Zustellung nach den Vorschriften über die förmliche Zustellung von Schriftstücken und die Heilung etwaiger Zustellungsfehler richte;
42vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2009 – 5 A 924/07 –, NJW 2009, 1832 ff. zu § 4 Abs. 1 VwZG in der bis zum 31. Januar 2006 geltenden Fassung; Verwaltungsgericht Oldenburg, Gerichtsbescheid vom 10. September 2008 – 7 A 533/07 –, NVwZ-RR 2009, 122; Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 9. September 2009 – AN 15 K 09.01302 –, juris; a.A. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 2. Juni 2010 – 24 K 2149/10 –, juris, zum Übergabeeinschreiben.
43Diese Erwägung trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu, weil schon aufgrund des über dem Adressfeld des Widerrufsbescheides angebrachten Zusatzes „Einschreiben mit Rückschein“ für die Klägerin ohne weiteres erkennbar ist, dass ein Fall einer förmlichen Zustellung vorliegt und sich die Bestimmung des Zeitpunkts der Zustellung damit nach § 4 LZG NRW richtet. Ebenso ist mit dem Hinweis auf die förmliche Zustellung klargestellt, dass für den Fall eines Verstoßes gegen zwingende Zustellungsvorschriften auch die Vorschrift des § 8 LZG NRW über die Heilung eines Zustellungsfehlers Anwendung findet.
44Der Klägerin ist schließlich keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 60 Abs. 2 VwGO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist. Einem Rechtsanwalt ist es dabei zuzumuten, die geltenden Verfahrensregelungen genau einzuhalten. Die entsprechenden Kenntnisse wird er aufgrund seiner Ausbildung oder seiner Praxis haben, andernfalls muss er sie sich im Einzelfall aneignen. Eine Grenze ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur da zu ziehen, wo die Auslegung einer Vorschrift erhebliche Schwierigkeiten bereitet, eine gerichtliche Klärung noch nicht erfolgt ist und Ansichten vertretbar erscheinen, die von dem dann zur Entscheidung berufenen Gericht nicht geteilt werden;
45vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1975 – VI C 170.73 –, BVerwGE 49, 252; OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2011 – 6 B 1768/10 –, juris.
46Dieser Maßstab ist zur Überzeugung der Kammer sinngemäß auch auf das hier mit der Prozessführung beauftragte Justiziariat der Klägerin anzuwenden, dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über eine der Ausbildung eines Rechtsanwalts entsprechende juristische Qualifikation verfügen;
47vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2013 – 2 A 943/12 –.
48Hiernach ist die Versäumung der Klagefrist durch die Klägerin nicht unverschuldet. Soweit die Klägerin rechtsirrtümlich davon ausgegangen ist, dass die Frist zur Klageerhebung nach § 74 Abs. 1 VwGO nicht schon durch den Eingang des Widerrufsbescheides bei der Klägerin am 18. März 2013, sondern erst mit Eingang des Widerrufsbescheides im fachlich für die Bearbeitung des Vorgangs zuständigen Dezernat 0 / E1. am 25. März 2013 in Gang gesetzt worden sei, war dieser Rechtsirrtum ohne weiteres vermeidbar. Denn es ist – wie ausgeführt – in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte allgemein anerkannt, dass eine Zustellung an eine Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts vom Sonderfall einer vereinfachten Zustellung mittels Empfangsbekenntnis abgesehen bereits mit dem Eingang bei der Behörde oder juristischen Person des öffentlichen Rechts bewirkt wird. Die Klägerin hätte daher erkennen können, dass für den Zeitpunkt des Fristbeginns maßgeblich auf den Eingang des Widerspruchsbescheides in der für die Entgegennahme der für die Klägerin bestimmten Post zuständigen zentralen Poststelle abzustellen ist.
49Die Klägerin war auch nicht deshalb unverschuldet an einer fristwahrenden Klageerhebung gehindert, weil die für die Prozessführung zuständige Mitarbeiterin des Justiziariats der Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung aufgrund einer telefonisch im Dezernat 0 / E1. eingeholten missverständlichen Auskunft des dort tätigen Sachbearbeiters davon ausgegangen sein will, dass der Widerrufsbescheid erst am 25. März 2013 mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt worden sei. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich die mit der Prozessführung betraute Mitarbeiterin des Justiziariats bei einer gewissenhaften Behandlung des Vorgangs hinsichtlich eines für die Prozessführung so wesentlichen Umstandes wie den Beginn der einmonatigen Klagefrist nicht auf eine bloß telefonische Auskunft eines Sachbearbeiters hätte verlassen dürfen, sondern sich auch die maßgeblichen im Dezernat 0 / E1. geführten Verwaltungsvorgänge hätte vorlegen lassen müssen, um sich des Zeitpunkts der Zustellung selbst zu vergewissern. In diesem Falle wäre schon aufgrund des auf dem Original des Widerspruchsbescheides befindlichen Eingangsstempels des Q. J. vom 19. März 2013 auf den ersten Blick erkennbar gewesen, dass der Widerspruchsbescheid wesentlich früher als am 25. März 2013 bei der Klägerin eingegangen sein musste. Im Übrigen liegt es im Verantwortungsbereich der Klägerin, dafür Sorge zu tragen, dass der ggf. rechtserhebliche Zeitpunkt des Eingangs eines Schriftstücks in ihrer zentralen Poststelle aktenmäßig so dokumentiert wird, dass sich die für die weitere Bearbeitung des Vorgangs zuständigen Stellen bei der Bestimmung im Einzelfall zu beachtender gesetzlicher Fristen hiervon zuverlässig Kenntnis verschaffen können;
50Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die Beklagte die bei der internen Postverteilung entstandenen Verzögerungen vom Eingang des Widerrufsbescheides in der zentralen Poststelle am 18. März 2013 bis zu seiner Vorlage im Dezernat 0 / E1. am 25. März 2013 durch eine fehlerhafte Bezeichnung der bei der Klägerin fachlich zuständigen Stelle bei der Adressierung des Widerrufsbescheides verursacht habe, ist schon nicht erkennbar, inwieweit die Klägerin hierdurch an einer Einhaltung der Klagefrist gehindert gewesen sein soll. Denn auch ausgehend von der Vorlage des Widerspruchsbescheides im Dezernat 0 / E1. am 25. März 2013 wäre es der Klägerin ohne weiteres möglich gewesen, die erst am 18. April 2013 verstreichende Klagefrist zu wahren. Gleiches gilt, wenn auf den Eingang des per Fax übermittelten Widerspruchsbescheides im Justiziariat der Klägerin am 9. April 2013 abgestellt wird. Im Übrigen trägt die Klägerin an der aus ihrer Sicht fehlerhaften Adressierung des Widerspruchsbescheides jedenfalls eine Mitverantwortung, weil sie nach Lage der Akten im streitgegenständlichen Zuwendungsverfahren mehrfach selbst rechtserhebliche Erklärungen gegenüber der Beklagten unter der Bezeichnung des Q. J. bzw. unter Verwendung der Hausanschrift A. Straße 00 abgegeben und damit gegenüber der Beklagten zurechenbar den Anschein erweckt hat, dass Schriftstücke auch unter Verwendung dieser Adressierungszusätze zugestellt werden können. Schon im Förderantrag vom 24. Oktober 2008 hat die Klägerin als Name der antragstellenden Hochschule die Bezeichnung „V. L. / Q. J. “ angegeben. Lediglich als vertretungsberechtigt wird sodann der Kanzler unter dessen Hausanschrift genannt. Weiterhin wurden der Antrag auf Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns vom 27. Januar 2009, der Antrag auf Verlängerung des Bewilligungs- bzw. Durchführungszeitraums vom 18. Oktober 2009, der Antrag auf Verlängerung des Bewilligungs- bzw. Durchführungszeitraums vom 1. Oktober 2010 und der Antrag auf Verlängerung des Bewilligungs- bzw. Durchführungszeitraums vom 6. Mai 2011 allein durch den mit der Projektleitung betrauten Hochschullehrer unter Verwendung des Briefkopfs des Q. J. und der Hausanschrift A. Straße 00 gestellt.
51Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
52Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 18. Sept. 2014 - 16 K 2699/13
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(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.
(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgegenstehen. Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Dokuments oder bei offener Aushändigung auf dem Dokument selbst.
(2) Die §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken:
- 1.
im Fall der Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen nach § 178 der Zivilprozessordnung der Grund, der diese Art der Zustellung rechtfertigt, - 2.
im Fall der Zustellung bei verweigerter Annahme nach § 179 der Zivilprozessordnung, wer die Annahme verweigert hat und dass das Dokument am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde sowie der Zeitpunkt und der Ort der verweigerten Annahme, - 3.
in den Fällen der Ersatzzustellung nach den §§ 180 und 181 der Zivilprozessordnung der Grund der Ersatzzustellung sowie wann und wo das Dokument in einen Briefkasten eingelegt oder sonst niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt wurde.
(3) Zur Nachtzeit, an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf nach den Absätzen 1 und 2 im Inland nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis des Behördenleiters zugestellt werden. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr. Die Erlaubnis ist bei der Zustellung abschriftlich mitzuteilen. Eine Zustellung, bei der diese Vorschriften nicht beachtet sind, ist wirksam, wenn die Annahme nicht verweigert wird.
(4) Das Dokument kann an Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und des Steuerberatungsgesetzes, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften auch auf andere Weise, auch elektronisch, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.
(5) Ein elektronisches Dokument kann im Übrigen unbeschadet des Absatzes 4 elektronisch zugestellt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Es ist elektronisch zuzustellen, wenn auf Grund einer Rechtsvorschrift ein Verfahren auf Verlangen des Empfängers in elektronischer Form abgewickelt wird. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen.
(6) Bei der elektronischen Zustellung ist die Übermittlung mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ einzuleiten. Die Übermittlung muss die absendende Behörde, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Bediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.
(7) Zum Nachweis der Zustellung nach den Absätzen 4 und 5 genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde durch die Post oder elektronisch zurückzusenden ist. Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 am dritten Tag nach der Absendung an den vom Empfänger hierfür eröffneten Zugang als zugestellt, wenn der Behörde nicht spätestens an diesem Tag ein Empfangsbekenntnis nach Satz 1 zugeht. Satz 2 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 2 und 3 zu belehren. Zum Nachweis der Zustellung ist von der absendenden Behörde in den Akten zu vermerken, zu welchem Zeitpunkt und an welchen Zugang das Dokument gesendet wurde. Der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 2 zu benachrichtigen.
(1) Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Dokument auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). Auch Schriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom Amts wegen zugestellt werden, können stattdessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist. In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde. Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen. Für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gelten § 173 Absatz 1 und § 175 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.
(2) Zum Nachweis der Zustellung eines Schriftstücks genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis desjenigen Anwalts, dem zugestellt worden ist. § 175 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Zustellung eines elektronischen Dokuments ist durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis in Form eines strukturierten Datensatzes nachzuweisen. Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen.
(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgegenstehen. Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Dokuments oder bei offener Aushändigung auf dem Dokument selbst.
(2) Die §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken:
- 1.
im Fall der Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen nach § 178 der Zivilprozessordnung der Grund, der diese Art der Zustellung rechtfertigt, - 2.
im Fall der Zustellung bei verweigerter Annahme nach § 179 der Zivilprozessordnung, wer die Annahme verweigert hat und dass das Dokument am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde sowie der Zeitpunkt und der Ort der verweigerten Annahme, - 3.
in den Fällen der Ersatzzustellung nach den §§ 180 und 181 der Zivilprozessordnung der Grund der Ersatzzustellung sowie wann und wo das Dokument in einen Briefkasten eingelegt oder sonst niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt wurde.
(3) Zur Nachtzeit, an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf nach den Absätzen 1 und 2 im Inland nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis des Behördenleiters zugestellt werden. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr. Die Erlaubnis ist bei der Zustellung abschriftlich mitzuteilen. Eine Zustellung, bei der diese Vorschriften nicht beachtet sind, ist wirksam, wenn die Annahme nicht verweigert wird.
(4) Das Dokument kann an Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und des Steuerberatungsgesetzes, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften auch auf andere Weise, auch elektronisch, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.
(5) Ein elektronisches Dokument kann im Übrigen unbeschadet des Absatzes 4 elektronisch zugestellt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Es ist elektronisch zuzustellen, wenn auf Grund einer Rechtsvorschrift ein Verfahren auf Verlangen des Empfängers in elektronischer Form abgewickelt wird. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen.
(6) Bei der elektronischen Zustellung ist die Übermittlung mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ einzuleiten. Die Übermittlung muss die absendende Behörde, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Bediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.
(7) Zum Nachweis der Zustellung nach den Absätzen 4 und 5 genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde durch die Post oder elektronisch zurückzusenden ist. Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 am dritten Tag nach der Absendung an den vom Empfänger hierfür eröffneten Zugang als zugestellt, wenn der Behörde nicht spätestens an diesem Tag ein Empfangsbekenntnis nach Satz 1 zugeht. Satz 2 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 2 und 3 zu belehren. Zum Nachweis der Zustellung ist von der absendenden Behörde in den Akten zu vermerken, zu welchem Zeitpunkt und an welchen Zugang das Dokument gesendet wurde. Der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 2 zu benachrichtigen.
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
(1) Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Gleiches gilt bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht. Das zugestellte Dokument ist der betreuten Person nach Wahl der Behörde abschriftlich mitzuteilen oder elektronisch zu übermitteln.
(2) Bei Behörden wird an den Behördenleiter, bei juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Zweckvermögen an ihre gesetzlichen Vertreter zugestellt. § 34 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Behördenleitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.
(4) Der zustellende Bedienstete braucht nicht zu prüfen, ob die Anschrift den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entspricht.
(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten.
(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.
(3) Auf § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung beruhende Regelungen und § 183 der Abgabenordnung bleiben unberührt.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.