Verwaltungsgericht Köln Urteil, 06. Feb. 2014 - 15 K 2244/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Berufung wird zugelassen.
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T a t b e s t a n d :
2Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung mit Bescheid vom 30.01.2009 als Posthauptschaffner (Besoldungsgruppe A 4) in den Diensten der Beklagten. Mit dem vorliegenden Verfahren betreibt er seine Reaktivierung.
3Die Zurruhesetzung des Klägers war Streitgegenstand des Verfahrens 15 K 3792/09 – Verwaltungsgericht Köln -. Dieses Verfahren wurde in der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2010 durch einen Vergleich beendet, in welchem die Beklagte sich verpflichtete, den Kläger bis zum 01.10.2010 im Hinblick auf seine Dienstfähigkeit und eine mögliche Reaktivierung untersuchen zu lassen durch einen ihrer Betriebsärzte oder einen Amtsarzt.
4Daraufhin wurde seitens der Beklagten unter dem 09.08.2010 eine postbetriebsärztliche Untersuchung gemäß § 46 Bundesbeamtengesetz (BBG) eingeleitet. Nachdem die Postbetriebsärztin Frau Dr. U. den Kläger am 24.09.2010 untersucht hatte, kam diese in ihrem Gutachten vom 30.09.2010 zu dem Ergebnis, aus medizinischer Sicht beständen für den Untersuchten bezüglich der vorgesehenen Tätigkeit (bei Reaktivierungsuntersuchung bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit) dauernde gesundheitliche Bedenken. In der Anlage zu dem Gutachten führte die Postbetriebsärztin aus, es bestehe beim Kläger zwar noch vollschichtige Einsatzfähigkeit in der Tagesschicht, er sei jedoch nur noch gelegentlich (ein- bis zweimal pro Stunde) für Tätigkeiten mit einer maximalen Arbeitsschwere von höchstens ca. 10 Kilogramm einsatzfähig.
5Mit Bescheid der E. Q. B. Niederlassung Brief C. vom 08.10.2010 wurde dem Kläger mitgeteilt, unter Berücksichtigung der betriebsärztlichen Untersuchung vom 24.09.2010 erscheine seine Reaktivierung aufgrund seines geringen Restleistungsvermögens derzeit nicht möglich.
6Nachdem der hiergegen unter dem 12.01.2011 eingelegte Widerspruch mit Widerspruchsbescheid der E. Q. B. Niederlassung Brief C. vom 28.03.2011 zurückgewiesen worden war, hat der Kläger am 18.04.2011 Klage erhoben.
7Er legte ein ärztliches Attest des Facharztes für Neurochirurgie H. vom 26.11.2010 vor, in welchem ausgeführt ist, aus neurochirurgischer Sicht sei der Kläger, nach der stattgehabten konservativen Behandlung, derzeit vom vertebragenen Beschwerdebild her in der Lage, einer vollschichtigen Arbeit, ohne Zugluft ausgesetzt zu sein, mit wechselnden Arbeitspositionen und ohne dauerhafte Zwangshaltung einnehmen zu müssen, nachzugehen. Schweres Heben oder Tragen über 10 kg sollte allerdings aufgrund der Listhese vermieden werden.
8Weiterhin machte der Kläger geltend, im Rahmen eines 400 Euro-Jobs fahre er Zeitungen aus; dabei handele es sich um Pakete von ca. 15 bis 20 kg. Das mache er dreimal die Woche, jeweils ungefähr 3 Stunden, wobei diese Arbeit ihm keine Schwierigkeiten bereite.
9Was das vom Gericht eingeholte arbeitsmedizinische Gutachten des Facharztes für Allgemein-und Arbeitsmedizin, Sportmedizin Dr. med. H1. vom 22.04.2013 anbetreffe, so ergebe sich aus diesem Gutachten, dass die Reaktivierungsvoraussetzungen zu Gunsten des Klägers vorlägen. Es stehe fest, dass der Kläger den überwiegenden Teil der amtsangemessenen Aufgaben wieder gesundheitlich bewältigen könne. Die Beklagte mache es sich zu einfach, wenn sie ohne nähere Begründung behaupte, dass in der Niederlassung Brief C. zur Zeit keine adäquaten freien Stellen vorhanden seien. Zum Beispiel lege die Beklage nicht dar, wieso der Kläger nicht im Zustelldienst mittels Pkw eingesetzt werden könne. Im übrigen sei die Beklagte auch gehalten, in angrenzenden Niederlassungen nach adäquaten freien Stellen für den Kläger zu suchen.
10Der Kläger beantragt,
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1. den Bescheid der Niederlassung Brief C. vom 08.10.2010 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2011 aufzuheben,
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2. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger ab dem 24.09.2010 wieder in den aktiven Beamtendienst unter der zuletzt geführten Amtsbezeichnung als Posthauptschaffner zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie trägt im wesentlichen vor, aus dem arbeitsmedizinischen Gutachten von Herrn Dr. med. H1. vom 22.04.2013 könne ein Anspruch des Klägers auf Reaktivierung nicht hergeleitet werden. Der Gutachter stelle ausdrücklich fest, dass Arbeiten in kalter, feuchter und zügiger Umgebung zu vermeiden seien. Damit sei ein regelmäßiger Einsatz des Klägers in der Zustellung ausgeschlossen, denn dort sei eine Zustellkraft gerade dem jeweiligen Wetter ausgesetzt. Ein Einsatz könne nicht vom Wetter abhängig gemacht werden, das widerspreche einer regulären Personaleinsatzplanung. Zudem müsse es grundsätzlich einem Zusteller möglich sein, bis zu 31,5 kg tragen zu können, was beim Kläger gerade nicht der Fall sei. Zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen wie die vom Gutachter erwähnten Hubwagen seien in der Zustellung nicht möglich.
18Aber auch für andere amtsangemessene Tätigkeiten im Bereich der Niederlassung Brief C. sei der Kläger nicht geeignet. Auszuschließen sei eine Beschäftigung in den Bereichen Postfachsortierung und Vorbereitung eines Zustellbezirks, da hier ständig Briefbehälter mit ca. 15 kg Gewicht gehoben und getragen werden müssten. Auch ließen sich dort gelegentliche Zwangshaltungen nicht vermeiden; ein Einsatz technischer Hilfen sei hier nicht möglich. Auch bei der Kommissionierung der fertig vorbereiteten Sendungen für die Zuleitung zu den Abgabestellen müssten regelmäßig Gewichte von ca. 15 kg gehoben und getragen werden. Auch könne der Kläger bei der Auslieferung Paket nicht beschäftigt werden, da dort Paketsendungen mit einem Gewicht von bis zu 31,5 kg gehoben und getragen werden müssten. Zudem seien die Tätigkeiten bei allen Witterungslagen im Freien auszuführen. Auch in den Vorbereitungszentren sei eine dauerhafte Unterbringung des Klägers ausgeschlossen, da hier ständig Briefbehälter mit einem Gewicht über 15 kg gehoben werden müssten. Dies gelte auch für Tätigkeiten der stationären Bearbeitung. Ebenfalls sei ein Einsatz des Klägers im Fahrdienst nicht möglich, da er auch dort höhere Gewichte als vom Gutachter zugelassen bewegen müsse.
19Die Arbeitsposten im Bereich der Stelle „Service Adressmanagement“ und in der Sonderstempelstelle C. 1 seien bereits mit erheblich leistungsgeminderten Kräften und Schwerbehinderten besetzt, die nicht umgesetzt werden könnten. Darüber hinaus seien Arbeitsposten in diesem Bereich in absehbarer Zeit nicht neu zu besetzen. Im Bereich Hausservice könnten Beamte des einfachen Dienstes als Hausarbeiter eingesetzt werden; dabei müssten jedoch regelmäßig schwere körperliche Arbeiten verrichtet werden, wie Müllentsorgung und Durchführung von Möbeltransporten.
20Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob und welche Verwendungseinschränkungen beim Kläger in orthopädischer und psychischer Hinsicht vorliegen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten von Dr. med. H1. vom 22.04.2013 verwiesen.
21Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakte 15 K 3792/09 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (4 Hefter) Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
23Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
24Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, ab dem 24.09.2010 wieder in den aktiven Beamtendienst unter der zuletzt geführten Amtsbezeichnung als Posthauptschaffner übernommen zu werden. Die dies versagenden Bescheide der Beklagten vom 08.10.2010 und vom 28.03.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
25Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 46 Abs. 5 BBG. Beantragen nach dieser Vorschrift Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
26Vorliegend ist allein streitig das Tatbestandsmerkmal „Wiederherstellung der Dienstfähigkeit“. Dieses setzt nicht voraus, dass der Beamte in vollem Umfang, u. a. hinsichtlich sämtlicher seinem Statusamt zuzuordnenden Funktionsämter, den gesundheitlichen Anforderungen des Dienstes wieder genügt,
27vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16.08.2012 – 1 A 1878/11 -, juris.
28Vorliegend hat der Kläger nicht den Nachweis erbracht, dass er im Sinne der obigen Ausführungen wieder dienstfähig ist.
29Grundlage für die Beurteilung dieser Frage ist im Hinblick auf das Leistungsvermögen des Klägers das Gutachten von Dr. med. H1. vom 22.04.2013.
30Dort kommt Dr. H1. zu dem Ergebnis, hinsichtlich der psychischen Erkrankung des Klägers sei eine positive Prognose zu stellen. Beim Kläger lägen aber degenerative Wirbelsäulenveränderungen und Spondylolisthesis (Wirbelgleiten im Bereich der Lendenwirbel 4 und 5) vor. Durch die Wirbelsäulenerkrankung komme es beim Kläger zu Störungen der statischen und dynamischen Funktion der Wirbelsäule mit daraus resultierenden qualitativen Einschränkungen und Auswirkungen auf das Leistungsvermögen im Erwerbsleben. Aufgrund dessen sei der Kläger eingeschränkt für Wirbelsäulenzwangshaltungen, Bewegungsmonotomien, häufiges Bücken, Drehen, Überkopfarbeiten und Tätigkeiten mit freier Rumpfvorbeuge oder Rückneigung. Zudem könnten Arbeiten in kalter, feuchter oder zugiger Umgebung muskuläre Verspannungen auslösen und verstärken. Diese Umwelteinflüsse sollten daher vermieden werden. Bezüglich der Arbeitshaltung sei eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit Möglichkeit zu dynamischem Sitzen, d. h. im Sitzen die Position zu wechseln und mit der Möglichkeit von gelegentlichen gehenden und stehenden Tätigkeiten optimal. In Bezug auf die Arbeitsschwere könne der Kläger vollschichtig nur eine leichte Arbeitsschwere bewältigen, welche das gelegentliche (ca. 10 bis max. 20 % ) Ausführungen von Tätigkeiten mit einer mittleren Arbeitsschwere beinhalte. Als mittelschwere Arbeiten würden Tätigkeiten bezeichnet wie Handhaben etwa 1 bis 3 kg schwergehender Steuereinrichtungen, unbelastetes Begehen von Treppen und Leitern (bei Dauerbelastung), Heben und Tragen mittelschwerer Lasten in der Ebene von 10 bis 20 kg oder Hantierungen, die den gleichen Kraftaufwand erforderten.
31Im Rahmen der zeitlich begrenzten mittelschweren Tätigkeit als Aushilfe mit ca. 3 Stunden mehrmals die Woche hätten sich die Beschwerden des Klägers trotz deutlicher Belastung der Wirbelsäule mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 20 kg, teils auch in ungünstigen Körperhaltungen, bisher nicht verstärkt.
32Von Seiten der psychischen Erkrankung des Klägers beständen aus arbeitsmedizinischer Sicht derzeit keine wesentlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit.
33Unter Beachtung des Leistungsprofils eines Briefzustellers – wechselnde körperliche leichte bis mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen und Gehen (falls die Q. mit einem Pkw bzw. Fahrrad zugestellt werde, auch zwischenzeitliches Sitzen), Heben und Tragen von Lasten, teils bis zu ca. 20 kg und Einwirkung von ungünstigen Witterungseinflüssen – erscheine eine Wiederaufnahme der Tätigkeit seitens des Klägers bei den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen des Bewegungsapparates medizinisch nur bedingt möglich, wobei vor dem Hintergrund der aktuell geringen Beschwerden trotz Belastungen im Rahmen der Aushilfstätigkeit von mindestens der Hälfte der regulären Wochenarbeitszeit auszugehen sei. Wie hoch auf Dauer die tatsächliche täglich geleistete Arbeitszeit sein werde, hänge von der weiteren Arbeitsplatzgestaltung ab. Da unter entsprechender Belastung eine erneute Beschwerdeverschlimmerung eintreten könne, sollten, um die Dienstfähigkeit dauerhaft zu erhalten, entsprechende Begleitmaßnahmen, u. a. eine Anpassung der Tätigkeit erfolgen. Dies könne z. B. durch Bereitstellung von Hubwagen und Sitz-/Stehhilfe beim Sortieren der Q. , Einrichtung von Postdepotstellen im Zustellbezirk geschehen, damit die Postmenge, welche auf dem Karren oder Fahrzeug mitgeführt werden müsse, reduziert werde. Abhängig davon sollte eine Wochenarbeitszeit zwischen 20 und 30 Stunden wöchentlich dauerhaft möglich sein.
34Die Kammer teilt die tatsächlichen Feststellungen des Gutachters. Insbesondere ist für sie nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger keine Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen und mit längeren Bewegungsmonotonien durchführen kann sowie häufiges Bücken, Knien, Hocken, Drehen Überkopfarbeiten und Tätigkeiten mit freier Rumpfvorbeugung zu vermeiden sind. Gleichfalls sind Arbeiten in kalter, feuchter und zugiger Umgebung zu vermeiden. Ebenfalls ist für die Kammer seitens des Gutachters plausibel ausgeführt, dass durch den Kläger Heben und Tragen von Lasten über 10 kg nicht in unergonomischer Körperhaltung bzw. ohne technische Hilfsmittel regelmäßig und häufig erfolgen soll. Hinsichtlich der Fähigkeit des Klägers zu schwerem Heben und Tragen (über 10 kg) ist in diesem Zusammenhang auch noch darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen von Dr. H1. sich mit denjenigen von Dr. H. in dessen ärztlicher Stellungnahme vom 26.11.2010 und mit den Feststellungen der Postbetriebsärztin decken.
35Allerdings teilt die Kammer nicht die Auffassung des Gutachters Dr. H1. , beim Kläger solle eine Wochenarbeitszeit zwischen 20 und 30 Stunden als Briefzusteller dauerhaft möglich sein.
36Insoweit legt die Beklagte für das Gericht überzeugend dar, da der Gutachter in Bezug auf den Kläger ein „Arbeiten in kalter, feuchter und zugiger Umgebung“ ausgeschlossen habe, sei ein regelmäßiger Einsatz des Klägers in der Zustellung nicht möglich. Denn dort sei eine Zustellkraft gerade dem jeweiligen Wetter ausgesetzt – ein solcher Einsatz könne nicht vom Wetter abhängig gemacht werden, da dies einer regulären Personaleinsatzplanung widerspreche. Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch dann, wenn die Zustellung mit Pkw bzw. Fahrrad erfolgt. Auch dort wäre der Kläger - zumindest teilweise – negativen Witterungseinflüssen ausgesetzt.
37Aber auch ansonsten hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 17.01.2014 für die Kammer überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen der Kläger in der Niederlassung Brief C. angesichts seiner Leistungseinschränkungen nicht mehr einsetzbar ist. Sie hat für die Kammer plausibel im einzelnen dargelegt, dass die meisten Arbeitsposten für den Kläger angesichts seiner Einschränkungen beim Tragen schwerer Lasten nicht in Betracht kommen. Dies gilt auch für den Bereich Hausservice, da auch dort – z. B. bei der Durchführung von Möbeltransporten - eine Belastung von gelegentlich deutlich über 20 kg auftreten kann.
38Ebenfalls hat die Kammer keinen Anlass, an den Angaben der Beklagten zu zweifeln, wonach Arbeitsposten im Bereich der Stelle „Service Adressmanagement“ und in der Sonderstempelstelle C. 1 bereits mit erheblich leistungsgeminderten Kräften und Schwerbehinderten besetzt seien, die nicht umgesetzt werden könnten. Darüber hinaus seien (Teil-) Arbeitsposten in diesem Bereich in absehbarer Zeit nicht neu zu besetzen. Auch insoweit hat der Kläger - als grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtige Partei – nichts gegenteiliges vorgetragen.
39Es spricht auch nicht gegen die Rechtmäßigkeit der die Reaktivierung des Klägers versagenden Bescheide, dass die Beklagte ihre Suche nach Arbeitsplätzen für den Kläger auf den Bereich der Niederlassung Brief C. beschränkt hat.
40Dabei verkennt die Kammer nicht die nach der Rechtsprechung zur Zurruhesetzung von Beamten gestellten hohen Anforderungen an die Suche nach in Betracht kommenden Dienstposten, die dem Grundsatz der Vorrangigkeit der anderweitigen Verwendung vor der Zurruhesetzung geschuldet sind. Erforderlich ist insoweit, dass der Dienstherr erkennbar und nachvollziehbar darlegt (und gegebenenfalls auch beweist), dass es im gesamten Unternehmen keinen Dienstposten gibt, auf welchem der Beamte aufgrund seines Restleistungsvermögens noch eingesetzt werden könnte. Zur Verdeutlichung bedarf es gegebenenfalls einer näheren Erläuterung der jeweiligen konkreten Arbeitsabläufe und –anforderungen. Zudem muss nachvollziehbar sein, dass die Nachfrage vollständig ist, sich also dem Grunde nach auf sämtliche Organisationseinheiten des Dienstherrn – hier also: des Unternehmens E1. Q. B. – in ganz Deutschland bezieht.
41So Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 46.08 -, juris sowie OVG NRW, Urteil vom 15.01.2010 – 1 A 1813/08 –.
42Andererseits dürfen nach Auffassung des Gerichts aber jedenfalls bei einer Reaktivierung – wie hier - keine überspannten Vorgaben an diese Suche gestellt werden, denn sonst wäre in einem bundesweit mit rund 160.000 Mitarbeitern tätigen Unternehmen wie der Q. (Quelle: Homepage E1. Q. B. zum Stichwort „Mitarbeiter“) eine Entscheidung über eine Reaktivierung praktisch nicht mehr möglich. Dabei ist grundlegend zu berücksichtigen, dass die Vorschriften über die Zurruhesetzung und die Reaktivierung und das dabei einzuhaltende Verfahren auf Behörden zugeschnitten sind, die über einen relativ überschaubaren Behördenapparat und Unterbau verfügen. So handelt es sich in aller Regel um oberste Bundesbehörden und Bundesoberbehörden, von denen allenfalls das Finanzressort mit den Zollämtern über einen breiter gefächerten Unterbau verfügt. Demgegenüber hat die Q. in jeder Stadt ein ausgedehntes Filial- und Briefzustellungswesen, bei dem es weniger auf eine bundeseinheitliche Verwaltung als vielmehr auf ein möglichst flächendeckendes Serviceangebot ankommt. Unter Berücksichtigung der großen Anzahl von Organisationseinheiten, welche hinsichtlich einer weiteren Verwendungsmöglichkeit zu befragen sind, kann nicht verlangt werden, dass jede dieser Organisationseinheiten eine detaillierte Beschreibung der vorhandenen Dienstposten einschließlich ihrer Besetzung mit gegebenenfalls leistungseingeschränkten Bediensteten abgibt.
43Überspannt werden dürfen die Anforderungen auch nicht insoweit, als – grundsätzlich – bundesweit nach einer Einsatzmöglichkeit zu suchen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufgaben (hier:) des einfachen Dienstes deutschlandweit nahezu gleich sind. Gibt es also Dienstposten, die einem bestimmten Leistungsvermögen noch entsprechen, in einer größeren Region nicht mehr, so kann davon ausgegangen werden, dass auch in anderen Regionen entsprechendes gilt. Dies umso mehr, als auch in anderen Teilen des Bundesgebietes eine Vielzahl leistungsgeminderter Beamter Verwendung finden müssen. Dabei soll hier sogar außer Betracht bleiben, ob einem mehr oder weniger stark in seiner Leistungsfähigkeit geminderten Beamten überhaupt noch zumutbar ist, noch einmal fernab seiner vertrauten Umgebung eingesetzt zu werden.
44Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
45Die Berufung wird nach § 124a Abs. 1 VwGO zugelassen, weil das Gericht der Auffassung ist, dass die Rechtssache hinsichtlich der Anforderungen an die Suche einer anderen Verwendbarkeit bei einer Reaktivierung von grundsätzlicher Bedeutung ist und daher der Berufungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gegeben ist.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 06. Feb. 2014 - 15 K 2244/11
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Referenzen - Gesetze
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht.
(2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, kann ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.
(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für diese gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen.
(5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.
(7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen.
(8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.