Verwaltungsgericht Köln Urteil, 21. Jan. 2014 - 14 K 3913/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Kläger sind Eigentümer des von ihnen bewohnten, ca. 650 qm großen Grundstücks J. Allee 0a im Stadtgebiet der Beklagten. Unmittelbar an der hinteren Grundstücksgrenze, die ihrerseits unmittelbar an den N. , ein Waldstück, angrenzt, befindet sich eine Stiel-Eiche von ungefähr 20 m Höhe, 16 m Kronendurchmesser und rund 270 cm Stammumfang.
3Am 26. September 2011 beantragten die Kläger eine Fällgenehmigung. Zur Begründung führten sie an, es bestünden Gefahren durch abbrechende Starkäste. Außerdem verursache der Baum durch Laub, Früchte und Totholz einen nicht mehr zu bewältigenden Aufwand.
4Am 5. Oktober 2011 besichtigte ein Mitarbeiter des Fachamtes der Beklagten den Baum. Er hielt dazu fest: Der Baum befinde sich im Zustand Stufe „3“. Bei dem abgebrochenen Ast habe es sich um Totholz gehandelt.
5Am 24. Oktober 2011 vereinbarten die Beteiligten, die Entscheidung zunächst zurückzustellen, um den Ausgang eines anderen Verfahrens betreffend einen vergleichbar gelagerten Fall abzuwarten.
6Mit Schreiben vom 8. Januar 2012 begründeten die Kläger ihren Antrag ergänzend: Es sei unmöglich, den Baum gegen jeglichen Astbruch zu sichern. Ein jährlicher Baumkronenschnitt und die Kontrollen kosteten bis zu 2.000 € jährlich; ein derartiger Aufwand sei ihnen nicht zumutbar. Auch die von dem Baum ausgehenden Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks seien nicht akzeptabel. Die Ziele der Baumschutzsatzung seien von einer Fällung des Baumes überdies nicht betroffen. Denn der Baum sei weder selten, noch werde durch ihn die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sichergestellt oder gliedere er das Landschaftsbild.
7Im Rahmen der Anhörung teilte der von den Klägerin eingeschaltete Garten- und Landschaftsbauunternehmer im Januar 2012 mit, er habe den Klägern eine Kronenpflege zur Entfernung von Totholz vorgeschlagen, die ca. alle 3-5 Jahre zu wiederholen sei. Unter dem 7. April 2012 vertieften die Kläger ihr Vorbringen dahingehend, dass nach fachkundiger Schätzung die Kosten einer Kontrolle bei ca. 250 € lägen. Außerdem legten sie verschiedene Kostenvoranschläge vor. Da die Krone mit Seilen habe gesichert werden müssen, sei eine Kronenpflege alle zwei bis fünf Jahre nötig und verursache Kosten von ca. 1.000 €. Hinzu kämen die Kosten für die Totholzbeseitigung aufgrund entsprechender Feststellungen im Zuge der durchzuführenden Kontrollen.
8Mit Bescheid vom 8. Juni 2012 lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Baum befinde sich nach fachlicher Inaugenscheinnahme in einem befriedigenden und somit erhaltenswerten und verkehrssicheren Zustand. Tatsachen, die den Eintritt eines Schadens wahrscheinlich erschienen ließen, seien nicht ersichtlich. Der von den Klägern erwähnte Astbruch betreffe einen Totholzast, der ohne Genehmigung in einer regulären Kronenpflege hätte entfernt werden können. Die übrigen von den Klägern erwähnten Beeinträchtigungen wie Laub, Früchte und Totholz seien solche, die typischerweise mit der Existenz eines großen Baumes einhergingen. Ungeachtet der Frage, ob sich die Dachflächen für die Installation einer Solaranlage eigneten, führe der erzwungene Verzicht darauf nicht zur Erteilung einer Genehmigung, weil die ökologische Wertigkeit und Leistung eines großen gesunden Baumes als höher anzusehen sei. Soweit sich die Kläger auf die hohen Kosten von Kronenpflege und Kroneneinkürzung bezögen, seien ihre Angaben nicht nachvollziehbar. Für die Kronenpflegemaßnahme bestehe kein Bedarf, weil die letzte Kronenpflege vor ca. zwei Jahren durchgeführt worden sei und üblicherweise Pflegeintervalle von fünf bis acht Jahren anzusetzen seien. Die von den Klägern angeführten Baumkontrollintervalle seien zu engmaschig. Die das Nachbargrundstück betreffenden Beeinträchtigungen seien als zumutbar zu bewerten. Die Prüfung des Ermessens komme zu dem Ergebnis, dass der Baum zwar Beeinträchtigungen mit sich bringe, die aber als ortsüblich und typischerweise mit einem großen Baum verbunden hinzunehmen sein. Da andererseits jeder einzelne Baum als Bestandteil der Umwelt zu einer Klimaverbesserung führe, könne kein Vorrang der privaten Belange im Verhältnis zu den öffentlichen Belangen des Baumschutzes erkannt werden.
9Am 26. Juni 2012 haben die Kläger Klage erhoben.
10Zur Begründung führen sie im Wesentlichen Folgendes aus: Die Ausnahme bzw. Befreiung gelte bereits infolge § 4 Abs. 3 Satz 3 der Baumschutzsatzung der Beklagten als erteilt. Denn die Kläger hätten ihren Antrag bereits am 26. September 2011 ordnungsgemäß gestellt und bis zum 7. November 2011 keine satzungsgemäße Zwischennachricht erhalten. Jedenfalls stehe den Klägern der geltend gemachte Anspruch zu. Es sei eine Ausnahme zu erteilen, weil von dem Baum für das klägerische und das Nachbargrundstück Gefahren ausgingen. Immer wieder fielen Äste herab. Der Baum habe große und schwere Äste, so dass ein Unfall lebensgefährliche Konsequenzen für Personen haben könne. Durch Maßnahmen der Kronenpflege könnten die entsprechenden Risiken nicht ausgeschlossen werden. Auch die Beklagte bewerte den Zustand des Baumes nur mit „befriedigend“, so dass das Risiko nicht nur ein theoretisches sei. Der Baum stehe unmittelbar über einer zur Einliegerwohnung des Nachbarhauses führenden Treppe. Bei Einhaltung der üblichen Reinigungsmaßnahmen (einmal wöchentlich) sei deren Verkehrssicherheit durch Laub- und Eichelfall nicht aufrecht zu erhalten. Unabhängig davon hätten die Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung. Die Abwägung der privaten Belange der Kläger gegenüber den öffentlichen Belangen falle eindeutig zugunsten der Kläger aus. Ihr Grundstück werde durch den Baum stark beschattet. Insbesondere im Herbst sei ein erheblicher Laub- und Eichel- sowie ganzjährig Feinastwerkfall festzustellten, der insbesondere die Nutzung der Terrasse fast unmöglich mache. Der Baum sei viel zu groß für die räumlichen Verhältnisse vor Ort. Die Nachbarin habe sich über den Überhang und den damit verbundenen Laub- und Eichelfall sowie die Beschattung des Grundstücks beschwert. Nennenswerte öffentliche Belange seien hingegen nicht erkennbar. Die Eiche stehe unmittelbar am Rand des N. . Dort befänden sich viele Stiel-Eichen, auch solche, die dem Baum der Kläger dem Ausmaß nach vergleichbar seien. Für einen unbefangenen Beobachter stelle sich der Baum ohnehin als Bestandteil des Waldes dar. Der Zweck der Baumschutzsatzung sei hier demnach gar nicht berührt, zumal sie für Wald nach § 1a Abs. 4 ohnehin nicht anwendbar sei. Es sei nicht einzusehen, warum der klägerische Baum anders behandelt werde als die unmittelbar benachbarten Bäume, von denen im Übrigen jüngst einer zur Gefahrenabwehr vom Förster gefällt worden sei. Außerdem liege eine nicht beabsichtige Härte vor. Die Kosten der nach fachkundiger Auskunft vierteljährlich erforderlichen Kontrollen seien nicht zumutbar.
11Die Kläger beantragen,
12die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. Juni 2012 den Antrag der Kläger vom 26. September 2011 auf Entfernung einer Stiel-Eiche auf dem ihnen gehörenden Grundstück zu entsprechen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie führt zur Begründung aus: Eine Genehmigungsfiktion sei hier wegen der Zwischenmittelung vom 29. September 2011 und der von den Klägern geäußerten Bitte, einstweilen von einer Entscheidung abzusehen, ausgeschlosen. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme. Die Eiche befinde sich in einem befriedigenden Zustand, obwohl die Kläger offenbar seit geraumer Zeit keine Pflegemaßnahmen mehr getroffen hätten. Tatsachen, die den Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich. Eichel- und Laubfall hielten sich im Rahmen des Üblichen. Davon ausgehenden Gefahren könne durch zumutbare Reinigungsmaßnahmen begegnet werden. Der Astbruch habe einen toten Ast betroffen. Vorliegend sei – nach den anerkannten Fachkontrollnormen, hier der FLL-Baumkontrollrichtline – eine ein- bis zweijährige Baumkontrolle ausreichend, so dass sich die diesbezüglichen Kosten im Rahmen hielten, zumal eine Baumkontrolle regelmäßig keine 250 € koste. Die Ablehnung der Befreiung sei ermessensfehlerfrei erfolgt. Eine nicht beabsichtige Härte sei nicht dargetan. Eine besonders intensive Treppenreinigung müsse nur während weniger Monate erfolgen. Für den Erhalt des Baumes spreche dessen Größe und somit sein Beitrag zur Klimaverbesserung. Das klägerische Grundstück stelle keinen Wald dar.
16Das Gericht hat am 22. Oktober 2013 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift Bl. 53 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
17Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklrät.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogenem Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
21Die zulässige Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1, 2. Variante VwGO, ist unbegründet. Der den Antrag auf Erteilung einer Fällgenehmigung ablehnende Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung zur Fällung der auf ihrem Grundstück befindlichen Stiel-Eiche.
22Die Eiche weist einen – in einer Höhe von 100 cm über Erdboden gemessenen – Stammumfang von 270 cm auf. Die Eiche wird daher gemäß § 1a Abs. 2 Satz 1 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn vom 21.06.2000 (BSchS), zuletzt geändert durch Satzung vom 08.02.2012, vom Schutz dieser Satzung erfasst. Der von den Klägern begehrten Fällung der Eiche steht § 2 Abs. 1 Satz 1 BSchS entgegen, wonach es grundsätzlich verboten ist, den geschützten Baum zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder seinen Aufbau wesentlich zu verändern. Die Rechtmäßigkeit der Satzung und des Verbotes begegnen keinen Bedenken.
23Vgl. zur Bestimmtheit des Anwendungsbereichs von Baumschutzsatzungen und zur Verhältnismäßigkeit eines entsprechenden Verbotes OVG NRW, Urteil vom 08.10.1993 - 7 A 2021/92 -, NWVBl. 1994, 140 ff.
24Insbesondere verstößt die Satzung nicht gegen das sich aus dem verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums in Art. 14 Abs. 1 GG ergebende Gebot, bei der Schaffung von den Eigentümer belastenden Inhalts- und Schrankenbestimmungen ein ausgewogenes Verhältnis zwischen privatem und sozialem Nutzen des Eigentumsgebrauchs herzustellen. Art. 14 GG verlangt nicht, die gebotene Abwägung zwischen den privaten Interessen des Grundstückseigentümers und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Baumes bereits bei der Festlegung des Kreises der geschützten Bäume vorzunehmen. Es ist ausreichend, wenn durch eine sachgerechte Festlegung und Anwendung von Ausnahmen und Befreiungstatbeständen sichergestellt ist, dass die durch die Baumschutzsatzung bewirkten Eigentumsbindungen nicht zu einer übermäßigen und unzumutbaren Belastung des Eigentümers führen.
25Vgl. OVG NRW, a.a.O., dem sich die erkennende Kammer u.a. mit Urteil vom 07.10.2003 – 14 K 736/02 –, juris Rn. 27 f., angeschlossen hat.
26Diesen Anforderungen wird die Baumschutzsatzung der Beklagten im vorliegenden Fall gerecht. Die in § 4 Abs. 1 und 2 BSchS festgelegten Voraussetzungen für Ausnahmen und Befreiungen stellen bei interessengerechter Auslegung dieser Vorschriften sicher, dass es trotz der weitreichenden Unterschutzstellung des Baumbestandes durch § 1a BSchS und den daran anknüpfenden Verboten des § 2 BSchS nicht zu einer übermäßigen und unzumutbaren Belastung des Eigentümers kommt. Dem Eigentümer wird keine unbedingte Erhaltungspflicht für die auf seinem Grundstück stehenden Bäume auferlegt. Vielmehr ermöglichen § 4 Abs. 1 und 2 BSchS sowohl in den ausdrücklich geregelten typischen Konfliktfällen als auch - insbesondere durch die Generalklausel des § 4 Abs. 2 lit. c) BSchS - in atypischen Konstellationen eine sachgerechte Abwägung zwischen den Interessen des Eigentümers und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Baumes.
27Der hier betroffene Baum liegt im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung. Die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 BSchS liegen unstreitig und ohne dass sich Anderes aufdrängen würde vor. Der Ausschlusstatbestand des § 1a Abs. 4 Buchstabe b BSchS liegt nicht vor. Denn bei dem Baum auf dem klägerischen Grundstück handelt es sich nicht um Wald im Sinne des BWaldG und des ForstG NRW. Wald im Sinne des BWaldG ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BWaldG), allerdings nicht (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 BWaldG) in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden. Gemäß § 1 Abs. 2 ForstG NRW sind Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zu Wohnbereichen gehörende Parkanlagen nicht Wald im Sinne des Gesetzes. Das durch einen eine nachvollziehbare Parzellengrenze verfestigenden Zaun abgegrenzte klägerische Grundstück und das benachbarte Waldstück sind bei wertender Betrachtung jeweils gesondert zu beurteilen, der betroffene Baum und seine Grundfläche demnach dem Wohnbereich zuzuordnen. Dort stellt er als „alleinstehender“ Baum keinen Wald im Sinne der vorgenannten Vorschriften dar. Dass der Baum in unmittelbarer Nachbarschaft des N. steht und je nach Blickwinkel des Betrachters als Bestandteil desselben empfunden werden mag, ist ein Gesichtspunkt, dem im Rahmen der Ermessensausübung bei der Entscheidung über Befreiungstatbestände angemessen Rechnung zu tragen ist.
28Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Kläger gilt die Erteilung der beantragten Ausnahme oder Befreiung hier nicht gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 BSchS als erteilt. Nach dieser Vorschrift gilt eine Ausnahme oder Befreiung als erteilt, wenn die Beklagte nicht binnen sechs Wochen nach Eingang eines ordnungsgemäßen Antrags in begründeter Form schriftlich widerspricht oder einen Zwischenbescheid erteilt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antrag der Kläger ist am 26. September 2011 eingegangen, so dass die Beklagte bis zum 7. November 2011 Zeit hatte, den Fiktionseintritt zu hindern. Dies ist – jedenfalls in der Zusammenschau – durch die Zwischenmitteilung vom 26. September 2011 und die am 24. Oktober 2011 getroffene Vereinbarung geschehen. In der Zwischenmitteilung hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass die erbetene Entscheidung eine Ortsbesichtigung erfordere und zugleich betont, dass bis dahin durch die Kläger nichts unternommen werden dürfe. Dies in Verbindung mit der „Stillhaltevereinbarung“, die nach Aktenlage im Wesentlichen ein Anliegen der Kläger dargestellt hat, führt dazu, dass die Kläger aus der Untätigkeit der Beklagten keine vertrauensschutzwürdige Position dahingehend herleiten konnten, ihrem Antrag stünden Hinderungsgründe nicht entgegen. Dass die Kläger dies auch selbst so verstanden haben, ergibt sich in der Folge auch eindeutig aus ihren Nachrichten vom 6. Dezember 2011 und 8. Januar 2012.
29Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von den Verboten des § 2 BSchS nach § 4 Abs. 1 Buchstabe c BSchS. Nach dieser Vorschrift ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn von dem Baum Gefahren für Personen und Sachen ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind. Die Erlaubnisvoraussetzungen sind vom Antragsteller nachzuweisen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar reicht es im Zusammenhang mit Anträgen auf Erteilung einer Fällgenehmigung in der Regel aus, wenn der Antragsteller einen Sachverhalt darlegt, der nach den Regeln des Anscheinsbeweises den Schadenseintritt wahrscheinlich erscheinen lässt. Es reicht mithin aus, wenn der Antragsteller einen Tatbestand darlegt, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweist, wobei der Antragsteller nur solche Tatsachen aufzuzeigen hat, die in seine Sphäre bzw. seinen Erkenntnisbereich fallen.
30Vgl. OVG NRW, a.a.O. m.w.N.
31Derartige Tatsachen, die den Eintritt eines Schadens wahrscheinlich erscheinen lassen, sind hier jedoch derzeit nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen der Mitarbeiter des Fachamtes der Beklagten vor Ort befindet sich die streitbefangene Eiche in einem befriedigenden Zustand (Zustand Stufe 3) und weist keine Anzeichen auf, die ihre Stand- und Bruchsicherheit in Frage stellen könnten. Die von den Klägern vorgebrachte Befürchtung, das Risiko von Astbrüchen könne durch keine Kontroll- und Pflegemaßnahme ausgeschlossen werden, lässt den Schluss auf das Vorliegen einer hier rechtlich erheblichen Gefahr nicht zu. Zwar ist nicht für alle, auch noch so unwahrscheinlichen Geschehensverläufe völlig auszuschließen, dass Äste abbrechen und dadurch Sachen beschädigt oder schlimmstenfalls sogar Menschen verletzt werden. Hierbei handelt es sich jedoch um die mit in der Nähe von Gebäuden stehenden Bäumen notwendigerweise verbundenen Risiken. Zu einer Gefahr werden diese Risiken erst, wenn besondere Umstände hinzukommen, die darauf schließen lassen, dass gerade bei diesem Baum damit zu rechnen ist, dass Äste abbrechen.
32Vgl. VG Köln, Urteile vom 7. Oktober 2003 – 14 K 736/02 –, juris Rn. 34 und vom 22. März 2011 – 14 K 2614/09 –, juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. März 2011 – 25 K 6448/10 –, juris Rn. 20 ff.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2011 – 8 A 2003/09 –, juris Rn. 8.
33Solche Umstände sind hier aber nicht vorgetragen worden. Bei dem abgebrochenen Ast handelte es sich unstreitig um Totholz. Bei ordnungsgemäßer Kontrolle wäre er dementsprechend aufgefallen und rechtzeitig entfernt worden. Zu weiteren Abbrüchen ist es in den letzten Jahren offenbar nicht gekommen. Es spricht demnach nichts dafür, dass sich die von dem Baum im derzeitigen Zustand ausgehenden Risiken nicht mit allgemein üblichem Überwachungs- und Pflegeaufwand unter Kontrolle halten ließen. Es kann auch gegenwärtig nicht festgestellt werden, dass der damit verbundene Aufwand den Klägern nicht zugemutet werden könnte. Die Kläger haben keine Nachweise für bereits getriebenen Aufwand vorgelegt. Angesichts des Alters und der allgemein bekannten Funktion eines insbesondere großen, alten Baumes im Naturhaushalt ist es den Klägern aber zuzumuten, zunächst einmal die ihnen obliegenden Maßnahmen durchzuführen, um auf der Grundlage belastbarer Feststellungen zum tatsächlich entstehenden Aufwand eine Entscheidung über deren Zumutbarkeit herbeizuführen. Die Unverhältnismäßigkeit steht auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse auch nicht bereits jetzt fest: Einstweilen ist davon auszugehen, dass die Kläger ca. 150 € jährlich für ein Baumgutachten sowie die Kosten evtl. Totholzbeseitigungsmaßnahmen zu tragen haben. Da letztere offenbar seit geraumer Zeit nicht mehr erfolgt sind, lässt sich die von ihnen ausgehende finanzielle Belastung gegenwärtig nicht aussagekräftig abschätzen. Die 150 € jährliche Gutachtenkosten ergeben sich daraus, dass nach den auf die FLL-Baumkontrollrichtlinie,
34vgl. dazu OLG Köln, Urteil vom 29. Juli 2010 – 7 U 31/10 –, juris Rn. 14,
35gestützten Darlegungen der Beklagten, denen die Kläger nicht mehr substantiiert entgegen getreten sind, ein Kontrollintervall von 12 bis 24 Monaten ausreichend ist. Im Hinblick auf die Einschätzung des Baumgutachters der Beklagten im Ortstermin ist für Zwecke der prognostischen Kostenschätzung gegenwärtig davon auszugehen, dass der von den Klägern heranzuziehende Baumkontrolleur sich in seiner nächsten Begutachtung für eine Kontrollintervall von zwei Jahren entscheiden wird. Die Kosten für eine Kurzbegutachtung belaufen sich nach dem im gerichtlichen Verfahren erhärteten Vortrag der Kläger auf ca. 300 €. Ggf. hinzu kommende Kosten für anlassbezogene Kontrollen lassen sich nicht abschätzen, da sie von nicht vorhersehbaren Ereignissen abhängen können. Aus den vergangenen Jahren haben die Kläger insoweit keine Kosten vorgetragen. Hinsichtlich der mit erforderlichen Kronenpflegemaßnahmen verbundenen Kosten gilt i.Ü. Folgendes: Die Angaben der von den Klägern eingeschalteten Unternehmen zur Frage der Häufigkeit derartiger Maßnahmen schwanken zwischen 3-5 Jahren (Fa. F. ) und 5-10 Jahren (Fa. C. ); die Beklagte geht von 5-8 Jahren aus. Legt man für Zwecke der überschlägigen Bestimmung erwartbarer Kosten ein ca. fünfjähriges Intervall und ungefähr die von der Fa. C. veranschlagten Kosten zugrunde, ergibt sich eine diesbezügliche jährliche Belastung von unter 200 €. Anhaltspunkte dafür, dass jährliche Kosten von mehr als 400 € auf die Kläger zukommen werden, bestehen demnach gegenwärtig nicht. Ein Aufwand von unter 400 € jährlich (entspricht gut einem Euro pro Tag) für die Belange des Baumschutzes auf einem Grundstück der hier einschlägigen Größe und Lage erscheint indes nicht unzumutbar. Sollte sich allerdings erweisen, dass bei dem konkreten Baum tatsächlich ein wesentlich größerer Handlungsbedarf besteht, wäre dies im Rahmen der Entscheidung über einen neuen Antrag entsprechend zu würdigen. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit wäre dann etwa auch dem Umstand stärker Rechnung zu tragen, dass der Baum unmittelbar an den Wald angrenzt und von daher öffentliche Belange vorliegend weniger massiv berührt sind als andernorts. Denn je weniger der jeweilige Baum wegen seiner spezifischen Eigenschaften oder wegen seines Standortes im Interesse der Allgemeinheit zu schützen ist, umso eher führen wirtschaftliche oder sonstige Belastungen des privaten Eigentümers dazu, dass eine Ausnahme oder Befreiung von den Verboten der Baumschutzsatzung zu genehmigen ist.
36Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 1993 – 7 A 2021/92 –, juris Rn. 97 f.
37Soweit sich die Kläger auf Gefahren berufen, die der Baum durch Blatt- und Eichelabwurf auf dem Nachbargrundstück auslöse, bzw. auf den unzumutbaren Aufwand, der dort zu betreiben sei, um den Verkehrssicherungspflichten zu genügen, dringen sie damit nicht durch. Zum einen können sich die Kläger ohnehin nicht auf Belange Dritter berufen. Zum anderen ist nicht dargelegt, dass der abverlangte Aufwand unzumutbar wäre. Frucht- und Blattabwurf sind von Bäumen typischerweise ausgehende Lebensäußerungen, die regelmäßig hinzunehmen sind. Sie betreffen weitgehend auch nur eine überschaubare Vegetationsperiode. Insoweit ist es zumutbar, situationsbedingt verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um die Verkehrssicherheit aufrecht zu erhalten.
38Vgl. insoweit auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Februar 2013
39– 6 K 4399/11 –, juris Rn. 29 ff.
40Den Klägern war für die beabsichtigte Fällung des Baumes auch keine Befreiung nach § 4 Abs. 2 BSchS zu erteilen. Nach § 4 Abs. 2 lit. a) BSchS kann von einem Verbot des § 2 BSchS eine Befreiung erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Ein solcher Befreiungstatbestand erfasst nach der Rechtsprechung des OVG NRW ausschließlich atypische Fallgestaltungen. Deshalb kommt eine Befreiung von vornherein nicht in Betracht bei typischerweise von Bäumen ausgehenden Belastungen, wie etwa Schattenwurf, Laubfall, Samenflug oder Beeinträchtigungen durch Wurzeln etc., soweit nicht der Grad der Gefahr erreicht wird. Eine unbeabsichtigte Härte liegt danach allenfalls vor, wenn die genannten Beeinträchtigungen ein Ausmaß erreichen, mit dem bei einem innerörtlichen Baumbestand nicht zu rechnen ist, und dadurch die jeweilige Grundstücksnutzung unzumutbar eingeschränkt wird.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2003 - 8 A 5373/99 -, juris Rn. 15 f. m.w.N.
42Davon ist hier nicht auszugehen. Bei den von den Klägern geltend gemachten Beeinträchtigungen durch Abwurf von Blättern, Früchten und Feinastwerk handelt es sich ausschließlich um solche, die typischerweise mit der Existenz eines großen Baumes einhergehen. Sie werden durch das Nebeneinander von Bäumen und Wohnhäusern in Städten vorgegeben und verwirklichen daher nur eine Belastung, die dem Eigentum schon von vornherein innewohnt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Bereich unter dem Baum nicht die einzige zum Aufenthalt geeignete Fläche des klägerischen Gartens ist. Eine unzumutbare Verschattung gerade durch die Eiche auf der Grundstücksseite der Kläger ist ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere unter Berücksichtigung seines konkreten Standortes stellt sich der Baum auch nicht als für den klägerischen Garten völlig überdimensioniert dar.
43Die Kläger haben schließlich keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Befreiung nach § 4 Abs. 2 lit. c) BSchS zur Fällung der Eiche. Danach kann eine Befreiung erteilt werden, wenn sich nach Abwägung öffentlicher und privater Belange ein Überwiegen der privaten Belange ergibt. Diese Satzungsbestimmung vermittelt nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die gerichtliche Prüfungsdichte bemisst sich nach der Regelung des § 114 VwGO, was im Wesentlichen zur Folge hat, dass die Entscheidung lediglich daraufhin zu überprüfen ist, ob überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen wurde, ob in diese Ermessensentscheidung alle maßgeblichen und keine unzulässigen Erwägungen Eingang gefunden haben und ob einzelne Belange entgegen ihrer objektiven Wertigkeit in die Abwägung eingestellt worden sind. Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Beklagten getroffene Abwägungsentscheidung einen der aufgezählten Mängel aufweist. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass einzelne Belange entgegen ihrer objektiven Wertigkeit in die Abwägung eingestellt worden sind.
44Zutreffend berücksichtigt die Beklagte im Rahmen ihrer Entscheidung die Bedeutung des Baumes auf dem klägerischen Grundstück für die Klimaverbesserung als abwägungserheblichen Belang. Nach dem den in § 1 BSchS festgeschriebenen Schutzzweck der BSchS aufnehmenden § 4 Abs. 2 lit. c) Satz 3 BSchS zählen insbesondere zu den in der Abwägung zu berücksichtigenden öffentlichen Belangen die Seltenheit, Eigenart und Schönheit der Bäume und ihre Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild sowie die Tier- und Pflanzenwelt und die Verbesserung des Stadtklimas.
45Es ist auch – wie bereits dargelegt – nicht ersichtlich, dass den Klägern die Unterhaltung des Baumes unter finanziellen Gesichtspunkten nicht zumutbar wäre. Die Kläger haben bereits nicht dargetan, dass die finanzielle Belastung für sie untragbar wäre oder sie erheblich belasten würde. Hinzu kommt, dass die Pflege eines großen und alten Baumes dem Unterhaltungspflichtigen von vornherein einen größeren Aufwand abverlangt, zumal die Maßnahmen regelmäßig die Einschaltung von Fachfirmen erfordern. Hierbei ist aber die Intention des Satzungsgebers zu beachten, der insbesondere solche Bäume unter Schutz stellt, die einen bestimmten Stammumfang aufweisen. Dabei handelt es sich nicht selten um Bäume, die bereits ein beachtliches Alter und gewisse Ausmaße erreicht haben. Würde man die bei Bäumen dieser Art üblichen Belastungen als besondere Beeinträchtigung verstehen, liefe das dem mit der Baumschutzsatzung verfolgten Zweck (§ 1 BSchS) zuwider.
46Dass die Beklagte unter den gegebenen Umständen das private Interesse an einer Fällung des Baumes geringer gewichtet als das öffentliche Interesse an dessen Erhalt ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Jedenfalls ist es den Klägern angesichts des öffentlichen Interesses am Erhalt des Baumes zuzumuten, zunächst einmal die gebotenen Maßnahmen für einen aussagekräftigen Zeitraum durchzuführen. Sollte sich danach herausstellen, dass der zu treibende Aufwand deutlich über dem oben zugrunde gelegten liegt, käme diesem Befund im Rahmen einer evtl. zukünftigen Ermessensausübung ebenso besonderes Gewicht zu wie dem besonderen Standort des Baumes im Vergleich zu den wohl typischerweise vom Satzungsgeber einer Baumschutzsatzung in den Blick genommenen.
47Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO.
48Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
moreResultsText
Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.
(2) Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Grundflächen auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen), - 2.
Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen (agroforstliche Nutzung), - 3.
mit Forstpflanzen bestockte Flächen, die am 6. August 2010 in dem in § 3 Satz 1 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2010 (eBAnz AT51 2010 V1) geändert worden ist, bezeichneten Flächenidentifizierungssystem als landwirtschaftliche Flächen erfasst sind, solange deren landwirtschaftliche Nutzung andauert, - 4.
in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, und - 5.
mit Forstpflanzen bestockte Grundflächen - a)
auf Schienenwegen, auch auf solchen in Serviceeinrichtungen, sowie - b)
beidseits der Schienenwege in einer Breite von 6,80 Meter, gemessen von der Gleismitte des außen liegenden Gleises, oder, wenn die Schienenwege im Bereich von Böschungen oder Einschnitten liegen, bei denen die Böschungsschulter oder der Böschungsfuß weiter als 6,80 Meter von der Gleismitte aus liegt, in einer Breite von der Gleismitte bis zum Böschungsfuß oder zur Böschungsschulter.
(3) Die Länder können andere Grundflächen dem Wald zurechnen und Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen vom Waldbegriff ausnehmen.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.