Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 17. Juli 2015 - 10 L 1334/15
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2Der von den Antragstellern sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 3368/15 gegen den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 30. April 2015 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Er ist unbegründet.
6Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zum Nachteil der Antragsteller aus.
7Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der von den Antragstellern angegriffenen Verwaltungsakte (Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 €, Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 €) überwiegt das Interesse der Antragsteller, von der sofortigen Vollziehung der Verwaltungsakte verschont zu bleiben. Denn die Verwaltungsakte erweisen sich nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
8Dies gilt zunächst für die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 €.
9Ermächtigungsgrundlage für die Zwangsgeldfestsetzung sind § 64 Satz 1, § 55 Abs. 1 VwVG NRW. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln (hier: Zwangsgeld, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60 VwVG NRW) durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Nach § 64 Satz 1 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist nicht erfüllt wird.
10Die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage sind gegeben.
11Ein unanfechtbarer, auf die Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW liegt vor. Die Bezirksregierung Köln hat die Antragsteller mit Bescheid vom 19. Februar 2015 bestandskräftig dazu aufgefordert, ihre Tochter I. -I1. an einer deutschen Schule anzumelden. Die Antragsteller sind dieser Aufforderung nicht nachgekommen.
12Soweit sie vortragen, die Aufforderung sei rechtswidrig (geworden), weil sie ihre Tochter inzwischen aus Deutschland abgemeldet hätten, dringen sie hiermit nicht durch. Einwendungen gegen die bestandskräftige Grundverfügung (hier: die Aufforderung zur Anmeldung der Tochter an einer deutschen Schule) können gegen die Zwangsgeldfestsetzung nicht mehr geltend gemacht werden. Denn die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ist, wie § 55 Abs. 1 VwVG NRW zeigt, Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit folgender Vollstreckungsakte.
13Vgl. BVerwG, Urt. vom 16. Dezember 2004 – 1 C 30/03 – juris Rdnr. 15; OVG NRW, Beschl. vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 – juris Rdnr. 8 jeweils m. w. N.
14Anhaltspunkte dafür, dass die bestandskräftige Grundverfügung unwirksam sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Antragsteller können eine Aufhebung nur im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG NRW geltend machen.
15Vgl. BVerwG, Urt. vom 16. Dezember 2004 – 1 C 30/03 – juris Rdnr. 15.
16Im Hinblick auf einen möglichen – von den Antragstellern bislang nicht gestellten – Wiederaufgreifensantrag nach § 51 VwVfG NRW wird auf Folgendes hingewiesen: Das Gericht geht davon aus, dass die Schulpflicht I. –I1.s gemäß § 34 Abs. 1 SchulG NRW unverändert fortbesteht, weil sie ihren Wohnsitz nach wie vor in Nordrhein-Westfalen hat. Die von den Antragstellern am 26. Mai 2015 beim Einwohnermeldeamt der Stadt Bonn vorgenommene Abmeldung ihrer Tochter „nach Jordanien“ ändert hieran nichts. Die Antragsteller sind als sorgeberechtigte Eltern noch immer in Bonn wohnhaft. Ein minderjähriges Kind teilt gemäß § 11 Satz 1 Halbsatz 1 BGB den Wohnsitz der Eltern. Belastbare Anhaltspunkte für einen hiervon abweichenden Wohnsitz I. –I1.s gibt es nicht. Die Antragsteller haben keine näheren Angaben dazu gemacht, wo, bei wem und für wie lange ihr Kind sich in Jordanien aufhalten soll. Ihre pauschale Angabe, der Jordanienaufenthalt werde auf jeden Fall länger als sechs Wochen andauern (vgl. Schriftsatz vom 6. Juli 2015), legt nahe, dass die Abwesenheit ihrer Tochter aus Bonn auf einen vorübergehenden Zeitraum angelegt ist. Sobald I. -I1. am 29. August 2015 ihr 18. Lebensjahr vollenden wird, kann sie über ihren Aufenthalt und Wohnsitz ohnehin selbst bestimmen. Es spricht viel dafür, dass sie spätestens dann nach Nordrhein-Westfalen zurückkehren wird, wo sie geboren und aufgewachsen ist.
17Die Bezirksregierung Köln hat die Festsetzung des Zwangsgeldes gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW mit Bescheid vom 2. April 2015 bestandskräftig schriftlich angedroht. Sie hat den Antragstellern gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist bestimmt, die die Antragsteller haben verstreichen lassen.
18Die Zwangsgeldfestsetzung ist verhältnismäßig (vgl. § 58 VwVG NRW). Der Einwand der Antragsteller, das festgesetzte Zwangsgeld sei angesichts ihrer eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse zu hoch, greift nicht durch. Liegt, wie hier, eine bestandskräftige Zwangsgeldandrohung vor, kann im Verfahren gegen die Festsetzung des Zwangsgelds grundsätzlich nicht mehr mit Erfolg eingewandt werden, die Höhe des Zwangsgelds sei unangemessen. Die Behörde hat hinsichtlich der Höhe des Zwangsgelds nicht nochmals Ermessen auszuüben.
19Vgl. OVG NRW, Beschl. vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 – juris Rdnr. 25.
20Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass das festgesetzte Zwangsgeld unangemessen hoch ist. Die Antragsteller haben ihre Angabe, den Lebensunterhalt durch Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu bestreiten, nicht belegt. Der von ihnen vorgelegte Bescheid des Jobcenters Bonn über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 8. Juli 2011 ist veraltet. Das Gericht hatte hierauf mit Schreiben vom 26. Juni 2015 hingewiesen. Die daraufhin von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 6. Juli 2015 aufgestellte Behauptung, der Bescheid sei bis zum 31. Juli 2015 gültig, trifft nicht zu. Den Antragstellern sind mit dem Bescheid für die Zeit vom 1. August 2011 bis zum 31. Januar 2012 Leistungen bewilligt worden.
21Ermächtigungsgrundlage für die Androhung des weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € sind §§ 63, 55 Abs. 1 VwVG. Die Androhung ist angesichts der fortbestehenden Weigerung der Antragsteller, I. -I1. an einer deutschen Schule anzumelden, nicht zu beanstanden.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Das Gericht hat entsprechend Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit das festgesetzte Zwangsgeld mit der vollen Höhe und das angedrohte weitere Zwangsgeld mit der Hälfte des Betrages berücksichtigt. Es hat den sich daraus ergebenden Betrag im Hinblick auf die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens halbiert.
23So auch VG Düsseldorf, Beschl. vom 4. Februar 2013 – 11 L 31/13 – juris Rdnr. 13, bestätigt durch OVG NRW, Beschl. vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 – juris.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.