Verwaltungsgericht Köln Urteil, 20. Jan. 2016 - 10 K 7023/14
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger zu 1. ist als Ruhestandsbeamter des Landes NRW zu einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt.
3Er beantragte unter dem 07.09.2014 und 14.09.2014 jeweils Beihilfe für die zahnärztliche Behandlung seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2. Mit zwei gesonderten Bescheiden vom 18.09.2014 – Bescheid Nr. 377 und Bescheid Nr. 378 – erkannte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) die Aufwendungen nur zum Teil als beihilfefähig an. Nicht als beihilfefähig wurde mit Bescheid Nr. 377 ein Betrag von 43,80 € gemäß der Gebührenziffer GOZ Nr. 2130 analog anerkannt (Entfernung subgingivaler Beläge), da diese Aufwendung bereits mit GOZ Nr. 1040 (professionelle Zahnreinigung) abgegolten seien. Mit Bescheid Nr. 378 wurden ferner Schwellenwertüberschreitungen sowie Aufwendungen für Verbrauchsmaterial zunächst nicht als beihilfefähig anerkannt.
4Mit dem gegen beide Bescheide eingelegten Widerspruch berief sich der Kläger zu 1. auf eine von ihm eingeholte fachliche Stellungnahme der Firma I. AG vom 13.10.2014, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
5Das LBV wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2014 zurück.
6Die Kläger haben rechtzeitig Klage erhoben, mit der sie das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholen und vertiefen. Dass beklagte Land hat den Bescheid Nr. 378 nach Klageeingang abgeändert und eine Beihilfe von 30,10 € nachbewilligt. Die Beteiligten haben das Verfahren insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
7Hinsichtlich des Bescheides Nr. 377 wird das Verfahren fortgeführt. Auf einen Hinweis des Gerichts, dass nur der Kläger zu 1. als Beihilfeberechtigter klagebefugt sei, haben die Kläger nicht reagiert; zur mündlichen Verhandlung sind sie nicht erschienen. Die Kläger beantragen sinngemäß,
8das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheides Nr. 377 vom 18.09.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2014 zu verpflichten, eine weitere Beihilfe in Höhe von 30,66 € zu bewilligen.
9Das beklagte Land beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Es verteidigt die angefochtenen Bescheide.
12Entscheidungsgründe
13Die Klage ist lediglich hinsichtlich des Klägers zu 1. zulässig, hinsichtlich der Klägerin zu 2. – die nicht selbst beihilfeberechtigt ist – wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig (§ 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
14Soweit die Klage zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg.
15Der teilangefochtene Bescheid Nr. 377 des LBV vom 18.09.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 1. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen gemäß einer Analoganwendung der GOZ Nr. 2130. Zu Recht und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat das beklagte Land darauf verwiesen, dass diese Aufwendungen bereits von der - als beihilfefähig anerkannten - Gebührenziffer GOZ Nr. 1040 erfasst sind. Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der insoweit zutreffenden Begründung des Widerspruchsbescheides folgt, vgl. § 117 Abs. 5 VwGO. Die Kläger haben im gerichtlichen Verfahren nichts vorgetragen, was zu einer anderen Bewertung Anlass gäbe. Ergänzend sei auf den Beschluss des OVG NRW vom 21.02.2014 – 1 A 477/13 -, juris und www.nrwe.de, zu dieser Frage hingewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat dort ausgeführt:
16„Die sog. „Professionelle Zahnreinigung“ wird in der Anlage 1 der GOZ von der Gebührenziffer Nr. 1040 geregelt. Nach dem „Leistungstext“ umfasst die Leistung (der „Professionellen Zahnreinigung“) u.a. „das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen“. Supragingivale Beläge können schon begrifflich nur solche Beläge sein, welche sich oberhalb (supra) des Zahnfleisches (Gingiva) am Zahn befinden, also am regelmäßig nur sichtbaren Teil des Zahnes, der sogenannten Zahnkrone. Nicht damit angesprochen sind von diesem Tatbestandsmerkmal mithin Beläge an solchen Partien des Zahnes, welche von dem Zahnfleisch umgeben sind. Bei einem gesunden, lediglich zu reinigenden Zahn sind dies insbesondere der Zahnhals und die Zahnwurzel. Liegt ein krankheitsbedingter Rückgang des Zahnfleisches vor oder sind unterhalb der Zahnkrone liegende Zahnoberflächen sonst frei zugänglich, so könnten zwar Beläge, welche sich am Zahnhals oder sogar an der (partiell freiliegenden) Zahnwurzel befinden, theoretisch von ihrer Lage im konkreten Einzelfall her als „supragingival“ bezeichnet werden. Ein solches Normverständnis verbietet sich aber mit Blick darauf, dass die Vorschrift neben dem Tatbestandsmerkmal supragingivaler Beläge zusätzlich auch von gingivalen Belägen spricht. Da dem Normgeber nicht unterstellt werden kann, mit dem weiteren Tatbestandsmerkmal gingivaler Beläge eine sinn- bzw. bedeutungslose Regelung getroffen zu haben, muss diesem Merkmal eine eigenständige Bedeutung zukommen. Diese Bedeutung erschließt sich ohne Weiteres, wenn zweierlei berücksichtigt wird: Zum einen umfasst die „Professionelle Zahnreinigung“ neben dem Entfernen von Belägen auf Zahnoberflächen ausdrücklich das Entfernen von Belägen auf Wurzeloberflächen, und zum anderen gehört zu den Leistungen der „Parodontalchirurgische Therapie“ (Nr. 4070 und Nr. 4075), welche ebenfalls die Wurzeloberflächen betrifft, die Entfernung subgingivaler Konkremente („deep scaling“). Vor diesem zweifachen Hintergrund fällt die nicht im parodontalchirurgischem Wege erfolgende Reinigung von Wurzeloberflächen, d.h. die Entfernung der klinisch sichtbaren und ohne chirurgischen Eingriff erreichbaren Beläge auf Wurzeloberflächen (Konkremente) unter den Begriff der Entfernung gingivaler Beläge auf Wurzeloberflächen. Diese Auslegung stellt zugleich sicher, dass die Gebührenziffer Nr. 1040 mit ihrem Leistungstext die von ihr geregelte „Professionelle Zahnreinigung“ hinsichtlich der – auch nach dem Klägervortrag – insoweit wissenschaftlich gebotenen Reinigungsmaßnahmen vollständig erfasst.
17Anderer Ansicht (zusätzliche analoge Berechnung der Entfernung subgingivaler Beläge im Sinne einer „Professionellen Zahnreinigung“) die (mit) von Zahnärzten herausgegebene bzw. verfasste Kommentarliteratur: Gebührenordnung für Zahnärzte, Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, Stand: 13. August 2013, GOZ Nr. 1040 (= S. 56), und Liebold/Raff/Wissing, Gebührenordnung für Zahnärzte mit Auszügen aus der Gebührenordnung für Ärzte, Kommentar, Stand: Oktober 2013, GOZ Nr. 1040, Kommentar 1.1 und 2.1 (unter Hinweis darauf, dass in der Erläuterung zu Nr. 1040 nicht von ausdrücklich von subgingivalen Belägen die Rede ist, welche indes bei einer „Professionellen Zahnreinigung“ nach wissenschaftlichen Standards ebenfalls zu entfernen seien).“
18Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an.
19Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils des Verfahrens aus § 161 Abs. 2 VwGO, hinsichtlich des streitig geblieben Teils aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils entsprach es der Billigkeit, die Kosten dem beklagten Land aufzuerlegen, da es sich insoweit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.
20Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Referenzen - Gesetze
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42

Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht Köln Urteil, 20. Jan. 2016 - 10 K 7023/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. Feb. 2014 - 1 A 477/13
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 35,71 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über welchen im Einverständnis der Beteiligten entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg. Die (sinngemäß) geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind schon nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor.
31. Die Berufung kann zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen zugelassen werden. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194.
5Auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die dem Kläger unter Berufung auf § 6 Abs. 1 Satz 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) i.V.m. einer analogen Anwendung der in der Anlage 1 der GOZ (Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen) enthaltenen Gebührenziffern Nr. 4070, 4075 in Rechnung gestellten Aufwendungen für die erfolgte nicht-chirurgische Entfernung subgingivaler Zahnbeläge seien beihilferechtlich nicht notwendig gewesen, weil diese Behandlung bereits von der (ebenfalls in Rechnung gestellten) Gebührenziffer Nr. 1040 („Professionelle Zahnreinigung“) erfasst werde, da das Tatbestandsmerkmal „gingival“ im Sinne von „subgingival“ zu verstehen sei.
6Der Kläger macht insoweit geltend: Es gehe vorliegend nicht nur um die Unterscheidung zwischen gingivalen und subgingivalen Belägen, sondern auch um die Unterscheidung zwischen parodontalchirurgischen Maßnahmen und nicht-chirurgischen Parodontalleistungen. Die z.B. im Rahmen einer Prophylaxe erfolgte nicht-chirurgische Entfernung subgingivaler Zahnbeläge sei, wie auch die behandelnden Zahnärzte ausgeführt hätten, in der GOZ nicht beschrieben und könne demnach gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog abgerechnet werden. Dieses Vorbringen verfehlt die oben angesprochenen Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Denn der Vortrag, die in Rede stehende Behandlung sei in der GOZ nicht beschrieben, werde also nicht von einer konkreten Gebührennummer erfasst, stellt der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts lediglich behauptend die davon abweichende Rechtsansicht des Klägers gegenüber, versäumt es aber, sich mit der vom Verwaltungsgericht insoweit angeführten Begründung – der erfolgten Auslegung des Tatbestandsmerkmals „gingival“ – auseinanderzusetzen. Dass die Behandlung des Klägers nicht im Rahmen einer „Parodontalchirurgischen Therapie“ (GOZ Nr. 4070, 4075) erfolgt, sondern Bestandteil einer „Professionellen Zahnreinigung“ gewesen ist, war dem Verwaltungsgericht entgegen dem Zulassungsvorbringen durchaus klar, wie im Tatbestand die Wiedergabe des zahnärztlichen Schreibens vom 24. Mai 2012 belegt und in den Entscheidungsgründen die Erwägung verdeutlicht, die erfolgte Entfernung subgingivaler Zahnbeläge werde von der die „Professionelle Zahnreinigung“ betreffenden Gebührenziffer mit erfasst. Mithin hat das Verwaltungsgericht nicht etwa in Frage gestellt, sondern seiner Entscheidung gerade – zutreffend – zugrunde gelegt, dass es hier um eine nicht-chirurgische Maßnahme ging.
72. Eine Zulassung der Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.
8Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. = NRWE, Rn. 32.
9Die von dem Kläger insoweit allein als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage, ob
10„eine analoge Anwendung bei nicht-chirurgischem Eingriff subgingivaler Art möglich ist“,
11mag hier zugunsten des Klägers als die sinngemäße Frage verstanden werden,
12ob die nicht-chirurgische Entfernung subgingivaler Zahnbeläge eine selbständige zahnärztliche Leistung i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 GOZ darstellt, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen ist – namentlich nicht von den Gebührenziffern Nr. 1040, 4070 und 4075 erfasst wird – und deshalb entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses der GOZ – hier: Nr. 4070 und Nr. 4075 – berechnet werden kann mit der Folge, dass sich die entsprechenden Aufwendungen beihilferechtlich als notwendig darstellen.
13Die so verstandene Frage vermag eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Satz 3 VwGO bereits deswegen nicht zu rechtfertigen, weil es insoweit an jeglichen Darlegungen von Substanz fehlt. Unabhängig davon lässt sie sich auch schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden ohne Weiteres – verneinend – beantworten.
14Die sog. „Professionelle Zahnreinigung“ wird in der Anlage 1 der GOZ von der Gebührenziffer Nr. 1040 geregelt. Nach dem „Leistungstext“ umfasst die Leistung (der „Professionellen Zahnreinigung“) u.a. „das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen“. Supragingivale Beläge können schon begrifflich nur solche Beläge sein, welche sich oberhalb (supra) des Zahnfleisches (Gingiva) am Zahn befinden, also am regelmäßig nur sichtbaren Teil des Zahnes, der sogenannten Zahnkrone. Nicht damit angesprochen sind von diesem Tatbestandsmerkmal mithin Beläge an solchen Partien des Zahnes, welche von dem Zahnfleisch umgeben sind. Bei einem gesunden, lediglich zu reinigenden Zahn sind dies insbesondere der Zahnhals und die Zahnwurzel. Liegt ein krankheitsbedingter Rückgang des Zahnfleisches vor oder sind unterhalb der Zahnkrone liegende Zahnoberflächen sonst frei zugänglich, so könnten zwar Beläge, welche sich am Zahnhals oder sogar an der (partiell freiliegenden) Zahnwurzel befinden, theoretisch von ihrer Lage im konkreten Einzelfall her als „supragingival“ bezeichnet werden. Ein solches Normverständnis verbietet sich aber mit Blick darauf, dass die Vorschrift neben dem Tatbestandsmerkmal supragingivaler Beläge zusätzlich auch von gingivalen Belägen spricht. Da dem Normgeber nicht unterstellt werden kann, mit dem weiteren Tatbestandsmerkmal gingivaler Beläge eine sinn- bzw. bedeutungslose Regelung getroffen zu haben, muss diesem Merkmal eine eigenständige Bedeutung zukommen. Diese Bedeutung erschließt sich ohne Weiteres, wenn zweierlei berücksichtigt wird: Zum einen umfasst die „Professionelle Zahnreinigung“ neben dem Entfernen von Belägen auf Zahnoberflächen ausdrücklich das Entfernen von Belägen auf Wurzeloberflächen, und zum anderen gehört zu den Leistungen der „Parodontalchirurgische Therapie“ (Nr. 4070 und Nr. 4075), welche ebenfalls die Wurzeloberflächen betrifft, die Entfernung subgingivaler Konkremente („deep scaling“). Vor diesem zweifachen Hintergrund fällt die nicht im parodontalchirurgischem Wege erfolgende Reinigung von Wurzeloberflächen, d.h. die Entfernung der klinisch sichtbaren und ohne chirurgischen Eingriff erreichbaren Beläge auf Wurzeloberflächen (Konkremente) unter den Begriff der Entfernung gingivaler Beläge auf Wurzeloberflächen. Diese Auslegung stellt zugleich sicher, dass die Gebührenziffer Nr. 1040 mit ihrem Leistungstext die von ihr geregelte „Professionelle Zahnreinigung“ hinsichtlich der – auch nach dem Klägervortrag – insoweit wissenschaftlich gebotenen Reinigungsmaßnahmen vollständig erfasst.
15Anderer Ansicht (zusätzliche analoge Berechnung der Entfernung subgingivaler Beläge im Sinne einer „Professionellen Zahnreinigung“) die (mit) von Zahnärzten herausgegebene bzw. verfasste Kommentarliteratur: Gebührenordnung für Zahnärzte, Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, Stand: 13. August 2013, GOZ Nr. 1040 (= S. 56), und Liebold/Raff/Wissing, Gebührenordnung für Zahnärzte mit Auszügen aus der Gebührenordnung für Ärzte, Kommentar, Stand: Oktober 2013, GOZ Nr. 1040, Kommentar 1.1 und 2.1 (unter Hinweis darauf, dass in der Erläuterung zu Nr. 1040 nicht von ausdrücklich von subgingivalen Belägen die Rede ist, welche indes bei einer „Professionellen Zahnreinigung“ nach wissenschaftlichen Standards ebenfalls zu entfernen seien).
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden, hier noch anwendbaren Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG) sowie auf § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
17Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.