Verwaltungsgericht Köln Urteil, 07. Juli 2016 - 1 K 5654/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Beihilfegewährung für ärztliche Leistungen und Arzneimittel.
3Der Kläger ist grundsätzlich bei der Beklagten beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz i.H.v. 50 %.
4Mit Antrag vom 13.07.2015, beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen eingegangen am 23.07.2015, beantragte der Kläger unter Beifügung von 29 Belegen die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen von insgesamt 7.135,69 €.
5Mit Bescheid vom 29.07.2015 gewährte das Bundesamt eine Beihilfe i.H.v. 1.160,46 €. Die Beihilfegewährung für Aufwendungen betreffend die Belege 1-14 und 18-23, die auf den Zeitraum vom 15.09.2013 bis zum 15.07.2014 datiert sind, wurde vom Bundesamt abgelehnt mit der Begründung, dass die Jahresfrist des § 54 Abs. 1 BBhV abgelaufen sei.
6Der Kläger legte mit Schreiben vom 20.8.2015, beim Bundesamt eingegangen am 24.08.2015, Widerspruch ein. Er habe die Jahresfrist vergessen. Im Alter von 65 1/2 Jahren könne das passieren. Eine Demenz kündige sich langsam an. Er sei auf das Geld angewiesen.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2015 wies das Bundesamt den Widerspruch zurück. Gemäß § 54 Abs. 1 BBhV werde eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellen der Rechnung beantragt werde. Entscheidend für die Wahrung der Antragsfrist sei das Datum des Eingangs des Beihilfeantrages bei der Festsetzungsstelle. Diese Frist sei für die genannten Belege nicht eingehalten worden. Auch sei keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da den Kläger ein Verschulden treffe. Der Kläger müsse sich zumindest leichte Fahrlässigkeit zurechnen lassen. Da er den beihilferechtlich relevanten Aufwendungen nicht die gebührende Aufmerksamkeit gewidmet und es dadurch versäumt habe, rechtzeitig einen Antrag auf Beihilfe zu stellen, habe er die im Verkehr mit einer Festsetzungsstelle erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen.
8Der Kläger hat am 25.09.2015 Klage erhoben.
9Er trägt zur Begründung vor, ihm könne die Nichtbeachtung der Jahresfrist schon deshalb nicht vorgehalten werden, weil sich alle in einem einheitlichen Beihilfeantrag zusammengefassten Einzelanträge auf Dauererkrankungen beziehen dürften. Darüber hinaus sei die Jahresfrist mit höherrangigem Recht unvereinbar, insbesondere mit der im gesamten Beamtenrecht geltenden Fürsorgepflicht. Es sei bei langwierigen oder chronischen Erkrankungen in einem höheren Lebensalter nicht nur üblich, sondern auch verfahrensökonomisch, beihilfefähige Unterlagen zusammen und einheitlich einzureichen. Schließlich könne dem Kläger aufgrund seiner beginnenden Demenzerkrankung kein Verschulden zur Last gelegt werden. Auf diese Erkrankung habe der Kläger die Beklagte bereits im Rahmen seiner Widerspruchsbegründung hingewiesen.
10Der Kläger beantragt sinngemäß,
11die Beklagte unter Aufhebung des Beihilfebescheides vom 29.07.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2015 zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Beihilfe zu gewähren.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie verweist zur Begründung auf ihren Vortrag im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren.
15Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
18Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 29.07.2015 und der Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 01.09.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Beihilfegewährung.
19Der Antrag des Klägers auf Beihilfegewährung bezüglich der streitbefangenen Belege, datiert auf die Zeit vom 15.09.2013 bis zum 15.07.2014, war verfristet gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 BBhV. Nach dieser Vorschrift wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Maßgeblich ist das Datum des Eingangs des Antrages bei der Festsetzungsstelle,
20vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 01.06.2010 – 3 K 962/09 –, juris; Just, BBhV-Kommentar, § 54 Erl. 2.
21Rechnungsdatum ist vorliegend für den ältesten Beleg der 15.09.2013 und den jüngsten Beleg der 15.07.2014. Die Frist ist somit selbst für den jüngsten Beleg am 15.07.2015 abgelaufen, §§ 31 VwVfG NRW, 188 Abs. 2 BGB. Der Antrag des Klägers vom 13.07.2015 ist jedoch erst am 23.07.2015 beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen eingegangen.
22§ 54 Abs. 1 S. 1 BBhV ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Vorschrift verstößt weder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben noch gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht. Sie dient vielmehr dazu, eine baldige Klärung etwa noch bestehender Beihilfeansprüche herbeizuführen und bezweckt eine zügige Abwicklung der Beihilfeansprüche im Interesse einer ordnungsgemäßen und übersichtlichen Verwaltung öffentlicher Haushaltsmittel,
23vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1965, Az. VIII C 334.63; Just, BBhV-Kommentar, § 54 Erl. 2.
24Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit erfordert es nicht, dass von der Rechtsordnung verliehene Ansprüche ohne zeitliche Schranken Bestand haben müssten. Ist die zeitliche Grenze, wie hier, so gezogen, dass nach der Lebenserfahrung den Berechtigten auch dann noch genügend Zeit zur Anspruchsverwirklichung zur Verfügung steht, wenn sie im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches oder später nur vorübergehend daran gehindert waren, so verletzt der Normgeber nicht seine Pflicht, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs zu gewähren,
25vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1965, Az. VIII C 334.63; Just, BBhV-Kommentar, § 54 Erl. 2.
26Auch wenn dem Vortrag des Klägers gefolgt wird, dass es gerade bei langwierigen oder chronischen Erkrankungen in einem höheren Lebensalter nicht nur üblich, sondern auch verfahrensökonomisch sei, beihilfefähige Unterlagen zusammen und einheitlich einzureichen, so steht dies nicht der Rechtmäßigkeit einer Ausschlussfrist von einem Jahr entgegen. So hat nach dieser Ausschlussfrist auch der chronisch Kranke und sich in einem höheren Lebensalter befindliche Beihilfeberechtigte nach Erstellung der Rechnung ein Jahr lang Zeit, den Antrag bei der Festsetzungsstelle zu stellen.
27Dem Kläger war auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 VwVfG NRW zu gewähren. Nach Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten.
28Dem Kläger ist vorliegend zumindest leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Ein Verschulden liegt dann vor, wenn der Betroffene die gebotene und nach den Umständen des Einzelfalles zumutbare Sorgfalt nicht eingehalten hat. Maßstab ist dabei die Sorgfalt, die für gewissenhafte und ihre Rechte und Pflichten sachgemäß wahrende Beamte geboten ist. Es kommt darauf an, ob der beihilfeberechtigten Person ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass sie die Frist versäumt hat. Auch leichte Fahrlässigkeit schließt die Wiedereinsetzung aus,
29vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 05.02.1990 - 9 B 506.89 -, NJW 1990, 3103; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl., 2015, § 32 Rn. 20.
30Eine Erkrankung kann die Fristversäumung dann entschuldigen, wenn sie so schwer war, dass der von ihr Betroffene weder selbst handeln konnte noch im Stande war, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und in dem gebotenen Umfang zu informieren,
31vgl. VG Würzburg, Urteil vom 29.03.2006 – W 2 K 05.733 –, juris; Kopp/Ramsauer, aaO, § 32 Rn. 29.
32Der Kläger hat eine solche Erkrankung aber nicht vorgetragen, jedenfalls aber nicht gem. § 32 Abs. 2 S. 2 VwVfG NRW glaubhaft gemacht. Der Kläger hat die Fristversäumung damit entschuldigt, dass er aus Altersgründen die Frist vergessen habe. Auch hat der Kläger vorgetragen, eine beginnende Demenz selbst bemerkt zu haben. Der Kläger hat aber nicht vorgetragen, warum es ihm unmöglich gewesen sein soll, in diesem Fall einen Bevollmächtigten zu beauftragen. Gegen eine das Verschulden ausschließende Erkrankung spricht überdies, dass der Kläger nur in der Zeit vom 15.09.2013 (Rechnungsdatum des ältesten Beleges), bis zum 13.07.2014 (tatsächliche Antragstellung) nicht in der Lage gewesen sein soll, einen entsprechenden Antrag einzureichen, danach aber schon. Zudem war es ihm auch nach Ablehnung seines Widerspruchs möglich, einen Bevollmächtigten zu beauftragen. Die Demenz stellt aber eine fortschreitende und bislang unheilbare Erkrankung dar,
33http://www.bmg.bund.de/themen/pflege/demenz/infos-zu-den-krankheiten.html.
34Das rechtliche Hindernis, also die Demenzerkrankung, kann demnach nicht nach Ablauf der Jahresfrist weggefallen sein.
35Eine Glaubhaftmachung setzt voraus, dass die für den geltend gemachten Hinderungsgrund maßgeblichen Tatsachen und Umstände als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Als Mittel der Glaubhaftmachung kommt alles in Betracht, was der Herstellung der erforderlichen Plausibilität dient, im Falle einer Erkrankung insbesondere Krankheitsbescheinigungen,
36vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.02.1972 - VI B 50.71 -, DÖV 1972, 798; Kopp/Ramsauer, aaO, § 32 Rn. 53 f.
37Eine solche Bescheinigung hat der Kläger jedoch nicht vorgelegt.
38Es muss demnach auch kein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden. Die Anregung des Klägers, ein solches Gutachten einzuholen, beruht lediglich auf der geäußerten Mutmaßung, er sei aufgrund einer beginnenden Demenz nicht in der Lage, rechtzeitig Anträge bei der Beihilfestelle der Beklagten einzureichen.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Für den Beginn der Frist ist bei Pflegeleistungen der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde. Hat ein Sozialhilfeträger oder im Bereich der Pflege der Träger der Kriegsopferfürsorge vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger oder der Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwendungen bezahlt hat. Die Frist beginnt in Fällen des § 45a Absatz 2 Satz 2 und 3 mit Ablauf des Jahres, in dem die Transplantation oder gegebenenfalls der Versuch einer Transplantation erfolgte.
(2) Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag von beihilfeberechtigten Personen nach § 3 innerhalb der Frist nach Absatz 1 bei der zuständigen Beschäftigungsstelle im Ausland eingereicht wird.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Für den Beginn der Frist ist bei Pflegeleistungen der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde. Hat ein Sozialhilfeträger oder im Bereich der Pflege der Träger der Kriegsopferfürsorge vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger oder der Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwendungen bezahlt hat. Die Frist beginnt in Fällen des § 45a Absatz 2 Satz 2 und 3 mit Ablauf des Jahres, in dem die Transplantation oder gegebenenfalls der Versuch einer Transplantation erfolgte.
(2) Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag von beihilfeberechtigten Personen nach § 3 innerhalb der Frist nach Absatz 1 bei der zuständigen Beschäftigungsstelle im Ausland eingereicht wird.
(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.
(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.
(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.
(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.
(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer Nebenbestimmung verbinden.
(1) Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Für den Beginn der Frist ist bei Pflegeleistungen der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde. Hat ein Sozialhilfeträger oder im Bereich der Pflege der Träger der Kriegsopferfürsorge vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger oder der Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwendungen bezahlt hat. Die Frist beginnt in Fällen des § 45a Absatz 2 Satz 2 und 3 mit Ablauf des Jahres, in dem die Transplantation oder gegebenenfalls der Versuch einer Transplantation erfolgte.
(2) Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag von beihilfeberechtigten Personen nach § 3 innerhalb der Frist nach Absatz 1 bei der zuständigen Beschäftigungsstelle im Ausland eingereicht wird.
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.