Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 15. Mai 2012 - 7 K 1193/11.KO

ECLI:ECLI:DE:VGKOBLE:2012:0515.7K1193.11.KO.0A
bei uns veröffentlicht am15.05.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt als Krankenhausträgerin die weitere Förderung von Lasten aus Darlehen.

2

Sie ist Trägerin einer Klinik, die Anfang der 70er Jahre als Kurklinikum errichtet worden ist. Die Klinik ist unterteilt in eine Abteilung für Innere Medizin und eine davon unabhängig und getrennt arbeitende orthopädische Fachklinik. Die Finanzierung zur Errichtung der Klinik gliederte sich wie folgt:

3

- Zwei Hypothekendarlehen über 12 und 6,8 Millionen DM.

- Aufwendungen der Kommanditisten, davon etwa 2,4 Millionen DM als Einlage und etwa 14 Millionen DM als Darlehen.

4

Am 7. Oktober 1992 stellte die Klägerin einen Antrag auf Krankenhausförderung in Bezug auf die orthopädische Abteilung. In den Antragsunterlagen ist zur Bettenverteilung angegeben, dass 80 Betten auf die orthopädische und 202 Betten auf die Abteilung für Innere Medizin entfielen.

5

Mit Bescheid des Beklagten vom 3. Juni 1993 wurde die orthopädische Abteilung der Klinik zum 1. Mai 1993 in den Landeskrankenhausplan aufgenommen.

6

Am 16. Juni 1993 schlossen die hiesigen Parteien eine Vereinbarung über die Aufnahme der Klinik in den Landeskrankenhausplan und die öffentliche Förderung. In § 2 der Vereinbarung ist die Förderung von Schuldendienstlasten geregelt. Nach § 2 Abs. 3 übernahm das beklagte Land für die beiden Hypothekendarlehen die Zinsen und die Tilgung in Höhe von 2 % pro Jahr. Nach § 2 Abs. 4 sollten für die Gesellschafterdarlehen Zinsen in gleicher Höhe übernommen werden. Bei Rückzahlung oder Ablösung der Darlehen sollten die Schuldendienstlasten für zur Ablösung bestimmte Kapitalmarktdarlehen gefördert werden. Der folgende Absatz 5 hatte folgenden Inhalt:

7

(5) Die in den Absätzen 3 und 4 ermittelten Schuldendienstlasten werden vom Land im Verhältnis der Zahl der in den Landeskrankenhausplan aufgenommenen Betten (1993: 80 Betten) zur Gesamtzahl der Betten der Klinik <…> (1993: 282 Betten) übernommen.

8

Nachdem zum 31. Dezember 2009 die Hypothekendarlehen getilgt waren, schlug das beklagte Land am 5. Mai 2010 eine Vereinbarung vor, die von der Klägerin einen Tag später unterzeichnet wurde, und die folgende Passagen enthält:

9

Zwischen Krankenhausträger und Land besteht Einvernehmen, dass der Krankenhausträger auf diesen Anspruch [auf Förderung von zur Ablösung der Gesellschafterdarlehen bestimmte Kapitalmarktdarlehen] verzichtet und im Gegenzug einen Ablösungsbetrag in Höhe von 1.833.142 € erhält. Dieser Betrag entspricht dem auf das Land entfallenden Teil des Kapitalmarktdarlehens, das zur Ablösung der Gesellschafterdarlehen (Stand 2009: 6.491.825,05) aufgenommen werden müsste. <…>

10

§ 2 Abs. 1 - 6 und § 4 Abs. 1 der Vereinbarung vom 16. Juni 1993 sind somit gegenstandslos geworden und werden aufgehoben.

11

Mit Bescheid vom 3. April 2011 wurde der Anteil der in den Krankenhausplan 2010 aufgenommenen Betten für Orthopädie ab 1. Januar 2011 auf 100 festgesetzt.

12

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 legte die Klägerin dem beklagten Land eine Übersicht zu Darlehenslasten in Bezug auf die neu in den Krankenhausplan aufgenommenen 20 Betten einschließlich der Gesellschafterdarlehen vor.

13

Das beklagte Land stellte mit Schreiben vom 18. Februar 2011 fest, dass die Förderung der Gesellschafterdarlehen einvernehmlich beendet worden sei.

14

Es teilte auf Anfrage der Klägerseite später mit, dass dieses Schreiben die Merkmale eines Verwaltungsaktes erfülle.

15

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Förderung der Schuldendienstlasten aus Gesellschafterdarlehen in Bezug auf die 20 Betten der Orthopädie, die zusätzlich in den Krankenhausplan aufgenommen wurden. Sie trägt dazu vor: Mit der Erhöhung der Planbettenzahl erhöhe sich der Anteil der förderungsfähigen Aufwendungen für den Schuldendienst. Erst nach Aufnahme der jeweiligen Planbetten in den Krankenhausplan gebe es förderrechtlich einen diesen Betten zuzurechnenden Kostenanteil. Dem stehe die Vereinbarung aus dem Mai 2010 nicht entgegen. Diese habe sich nur auf die 80 bereits 1993 in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bezogen. In ihr sei mithin kein Verzicht auf die Förderung der auf die Erweiterung des Planbettenanteils entfallenden Kosten zu sehen. Die Darlehen seien vor Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan gewährt und zur Finanzierung der Gesamtinvestition eingesetzt worden. In dem so finanzierten Anlagevermögen hätten Umstrukturierungen stattgefunden. Die 20 Betten hätten durch Umnutzung vorhandener Kapazitäten geschaffen werden können. Die Gesamtbettenzahl betrage nun 302.

16

Die Klägerin beantragt,

17

1. den Bescheid des Beklagten vom 18. Februar 2011 insoweit aufzuheben, als er eine anteilige Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen (Gesellschafterdarlehen) nach § 16 LKG ablehnt, die den mit Planfeststellungsbescheid vom 3. April 2011 zusätzlich in den Krankenhausplan des Landes aufgenommenen 20 Planbetten zuzuordnen sind, sowie

18

2. den Beklagten zu verpflichten, diese Schuldendienstlasten aus Gesellschafterdarlehen in Höhe von insgesamt 306.535,36 € gemäß § 16 LKG zu fördern.

19

Der Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Er führt aus, dass der vereinbarte Ablösungsbetrag dem auf ihn entfallenden Teil der Darlehen entspreche, die hätten aufgenommen werden müssen, um die Gesellschafterdarlehen abzulösen. Ohnehin sei unterstellt worden, dass es sich bei letzteren um Darlehen zur Deckung von Investitionskosten handele.

22

In der mündlichen Verhandlung erklärten die Parteien, dass sie das Schreiben der Klägerin vom 10. Dezember 2010 als Antrag und das Schreiben des Beklagten vom 18. Februar 2011 als dessen Ablehnung ansähen.

23

Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

24

Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I.

25

Die Klage ist zulässig.

26

Die Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren ist gestattet (§ 44 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Beide richten sich gegen das beklagte Land und betreffen die Förderung der in Rede stehenden Gesellschafterdarlehen.

27

Die Anfechtungsklage als solche ist ebenfalls statthaft (§ 42 Abs. 1 VwGO). Denn das Schreiben des Beklagten vom 18. Februar 2011 enthält alle Merkmale eines Verwaltungsaktes. Insbesondere hat es einen Regelungsinhalt, da es die begehrte Förderung dem Grunde nach ablehnt.

28

Die weiteren Zulässigkeitsanforderungen sind gleichfalls erfüllt. Vor allem war ein Vorverfahren entbehrlich, weil es sich um den Bescheid einer obersten Landesbehörde handelt (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO).

II.

29

Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf Förderung der hier in Rede stehenden Gesellschafterdarlehen; daher erweist sich der dies feststellende Bescheid vom 18. Februar 2011 als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).

30

Ein Förderanspruch der Klägerin lässt sich weder aus der Vereinbarung vom 16. Juni 1993 (1.) noch aus gesetzlichen Bestimmungen (2.) ableiten.

31

1. Die Vereinbarung vom 16. Juni 1993 kommt als Anspruchsgrundlage für eine Förderung der Gesellschafterdarlehen in Bezug auf die ab 2011 in den Krankenhausplan aufgenommenen 20 Betten nicht in Betracht. Einerseits bezog sich diese Vereinbarung ausdrücklich nur auf die ab Mai 1993 in den Krankenhausplan aufgenommenen 80 Betten. Andererseits wurde durch die Übereinkunft aus dem Mai 2010 einvernehmlich die Zahlungsverpflichtung des Beklagten aus der 93er Vereinbarung in Bezug auf die Gesellschafterdarlehen aufgehoben. Diese Verpflichtung fand sich in § 2 Abs. 4 der früheren Vereinbarung. Im Mai 2010 wurde jedoch vereinbart, dass diese vertragliche Regelung zusammen mit anderen („§ 2 Abs. 1 bis 6“)entfallen sollte.

32

2. Ebenso wenig kann die Klägerin ihren Anspruch auf Förderung der Schuldendienstlasten für die Gesellschafterdarlehen in Bezug auf die ab 2011 in den Krankenhausplan aufgenommenen 20 Betten auf gesetzliche Vorschriften stützen. Ein solcher Anspruch kann insbesondere nicht aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 2 Nr. 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) i.V.m. § 16 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Landeskrankenhausgesetzes (LKG) abgeleitet werden. Die Anspruchsvoraussetzungen lassen sich so zusammenfassen:

33

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG haben Krankenhäuser Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan aufgenommen sind. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG fördern die Länder zunächst Investitionskosten, die für die Errichtung von Krankenhäusern entstehen. Zu den Investitionskosten zählen nach § 2 Nr. 2 Buchstabe a KHG vor allem die Kosten für den Neu- bzw. Umbau von Krankenhäusern und für Erweiterungsbauten. Diese Kosten werden nur gefördert, wenn sie mit Errichtung entstanden und nachgewiesen sind (§ 12 Abs. 1 LKG). Sodann haben die Krankenhausträger nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 KHG und § 16 Abs. 1 LKG Anspruch auf Bewilligung von Fördermitteln für Lasten aus Darlehen, die für vor der Planaufnahme entstandene Investitionskosten aufgenommen worden sind. Zu den Schuldendienstlasten gehören nach § 2 Nr. 3 Buchstabe b KHG die Zinsen und die Tilgung jener Darlehen.

34

Ein Anspruch der Klägerin auf Förderung ihrer aus den Gesellschafterdarlehen resultierenden Belastungen scheitert an zwei Faktoren: Es fehlt zunächst am Nachweis von Investitionskosten, die den neu aufgenommenen 20 Planbetten (fiktiv) zugerechnet werden könnten (a)). Sodann macht die Vereinbarung vom Mai 2010 einen diesbezüglichen Förderanspruch zunichte (b)).

35

a) Es fehlt der Nachweis, dass die angeführten Gesellschafterdarlehen in Bezug auf die 2011 in den Landeskrankenhausplan aufgenommenen 20 Betten förderungsfähigen Investitionskosten zuzuordnen sind.

36

aa) Eine solche Zuordnung ist grundsätzlich auch bei der Förderung nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 KHG und § 16 Abs. 1 LKG für Belastungen durch Darlehen erforderlich, die vor der Aufnahme in den Krankenhausplan aufgenommen wurden. Dieses Kriterium ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes und wird durch dessen Systematik belegt. Die Forderung nach der Zuordnung der zur Förderung angemeldeten Darlehen zu förderungsfähigen Investitionskosten ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der vorgenannten Vorschriften. Danach müssen die Darlehen gerade für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sein. Systematisch stellt das Gesetz der Förderung von für Investitionskosten aufgenommenen Darlehen die unmittelbare Förderung von Investitionskosten voran. Letztere ist nur möglich, wenn die Investitionskosten nachgewiesen sind (§ 12 Abs. 1 Satz 1 LKG). Dies dient der Prüfung, ob es sich bei den geltend gemachten Kosten überhaupt um Investitions- oder diesen gleichstehende Kosten im Sinne von § 2 Nr. 2 und 3 KHG handelt. So können etwa Herstellungskosten nur dann als förderungsfähig angesehen werden, wenn sie der Errichtung, der Erweiterung oder dem Umbau eines Krankenhauses zuzuordnen sind (vgl. Dietz/Quaas/Geiser, KHG-Komm., Praxis der Kommunalverwaltung, Stand: März 2010, § 2 Erl. III.7.2). Bei der Förderung von Darlehenslasten bleibt der Bezugspunkt „förderungsfähige Investitionskosten“ erhalten. Auf ihn müssen die zur Förderung angemeldeten Darlehen zu projizieren sein. Mit anderen Worten muss das fragliche Darlehen nachweisbar zur Finanzierung von Investitionskosten aufgenommen worden sein; der oft schwierige tatsächliche Nachweis obliegt dabei dem Krankenhaus (vgl. Dietz/Quaas/Geiser, a.a.O., § 9 Erl. VI.4, m.w.N.). Nur so kann letztlich sichergestellt werden, dass keine Darlehen gefördert werden, die für nicht zu den Investitionskosten zählende Positionen aufgenommen wurden, wie etwa zur Finanzierung eines Grundstückserwerbs (§ 2 Nr. 2 KHG am Ende).

37

bb) Die Klägerin hat nicht aufzuzeigen vermocht, dass die betroffenen Gesellschafterdarlehen für Investitionskosten im Sinne von § 2 Nr. 2 Buchstabe a KHG aufgenommen worden wären, die explizit den neu aufgenommenen 20 Planbetten zuzuordnen wären. In den Antragsunterlagen ist von einem Neu-, Um- oder Erweiterungsbau nicht die Rede. Soweit die Klägerin in der Verhandlung Umbaumaßnahmen erwähnt, waren sie nicht Gegenstand des Antragsverfahrens.

38

cc) Eine erforderliche Zuordnung der Darlehen zu Investitionskosten lässt sich ferner nicht aus dem Argument der Klägerin ableiten, die Investitionskosten für die Errichtung der Klinik hätten die Kosten für die Bereitstellung der nunmehr in den Krankenhausplan aufgenommenen 20 Betten umfasst. Dieser Schluss ist auf der Basis ihrer Angaben im Antrag vom 7. Oktober 1992 nicht plausibel.

39

Schon bei diesem Antrag hatte die Klägerin nicht exakt angegeben, welche Investitionskosten denn auf die 80 Betten ihrer orthopädischen Abteilung entfallen, die damals in den Krankenhausplan aufgenommen worden waren. Ebenso wenig vermochte sie die angegebenen Darlehen diesen Kostenpositionen zuzuordnen. Sie behalf sich damit, die beantragte Förderung nach dem Verhältnis zu beschränken, in dem die 80 in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten ihrer Klinik zur Zahl der nicht aufgenommenen stand (202; innere Abteilung). Der Fördervereinbarung vom 16. Juni 1993 lag dann die fiktive Annahme zu Grunde, dass das Verhältnis Planbettenzahl (80) zu Gesamtbettenzahl (282) demjenigen zwischen den Investitionskosten bezogen auf die Planbetten und den Errichtungskosten für die Gesamtklinik entspricht. Dementsprechend wurden die Darlehen mit einer Quote von 80/282 gefördert.

40

Für diese fiktive Berechnung ist in Bezug auf die neu in den Krankenhausplan aufgenommenen 20 Betten kein Raum mehr. Denn etwaige auf sie bezogene Kosten lassen sich den Gesellschafterdarlehen unter Berücksichtigung der bisherigen Förderung nicht mehr fiktiv im Verhältnis Gesamtbettenzahl zur Anzahl der betroffenen 20 Betten zuordnen. Dem steht die Angabe der Gesamtbettenzahl mit 282 aus dem Jahr 1992 entgegen. In dieser finden die 20 neuen Planbetten keinen Raum. Soweit die Klägerin nunmehr sinngemäß behauptet, die ursprünglichen Investitionskosten und die dafür aufgenommenen Darlehen hätten zur Errichtung einer 302-Betten-Klinik gereicht, ist dies kein schlüssiger Beleg für die gewünschte Förderquote von 20/302 nach dem Verhältnis von Plan- zu Gesamtbettenzahl. Nachvollziehbar und somit zulässig wäre eine solche fiktive Förderquote nur, wenn sichergestellt wäre, dass damit eine Doppelförderung der fraglichen Betten ausgeschlossen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn die Klägerin übersieht, dass die von ihr vorgenommene Erhöhung der Gesamtbettenzahl und damit des Nenners der Förderquote Konsequenzen für die Quote hinsichtlich der bisherigen, auf 80 Betten bezogenen Förderung hat. Erhöht man die „alte“ Förderquote 80/282 im Nenner auf 302 und zugleich deren Zähler im selben Verhältnis, so ergibt sich eine Quote von 86/302. Mit anderen Worten wäre unter der Prämisse, dass die ursprünglichen Investitionskosten zur Errichtung einer 302-Betten-Klinik ausreichten, die bisherige Förderung rechnerisch nicht auf 80, sondern auf 86 Betten bezogen gewesen. Folglich wären 6 der 20 hier in Rede stehenden Betten mitgefördert worden. Diese Mitförderung lässt die Anwendung der gewünschten Förderquote nicht mehr zu.

41

b) Einem Anspruch der Klägerin auf Förderung in Bezug auf die 20 neuen Planbetten steht zudem die Vereinbarung vom Mai 2010 entgegen. Denn auf Grund dieser Vereinbarung sind die fraglichen Gesellschafterdarlehen so zu behandeln, als existierten sie gegenüber dem beklagten Land nicht mehr.

42

In diesem Zusammenhang ist erneut von Bedeutung, dass die am 16. Juni 1993 vereinbarte Förderung auf der fiktiven Anerkennung der Gesellschafterdarlehen als solche zur Deckung von Investitionskosten in Bezug auf die damals zur Förderung anstehenden 80 Betten beruhte. Nach dieser Vereinbarung entfielen 80/282 der Schuldendienstlasten auf das beklagte Land, 202/282 auf die Klägerin. In diesem Verhältnis sollte die Ablösung der Gesellschafterdarlehen gefördert werden. Diese fiktive Quote lag auch der Vereinbarung vom Mai 2010 zu Grunde. Rechnerisch hat das beklagte Land zwar nur eine Summe zur Verfügung gestellt, die lediglich zur Ablösung eines Teils der Gesellschafterdarlehen ausreicht. Rechtlich hat es damit jedoch seine Förderobliegenheiten vollständig erfüllt, die nur im Umfang der fiktiven Förderquote bestanden. Unabhängig von dieser sind somit aus Sicht des Beklagten die Gesellschafterdarlehen fiktiv vollständig abgelöst. Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, dass diese Darlehen oder zumindest der Teil, der nicht durch die Gelder des beklagten Landes abgelöst wurden, noch bestehen. Dass dies so ist, beruht allein darauf, dass die Klägerin jene Darlehen nicht in dem Umfang abgelöst hat, der in Anwendung der ursprünglichen Förderquote auf sie entfällt. Aus diesem Versäumnis kann sie keine Ansprüche gegen das beklagte Land herleiten. Ebenso wenig kann sie den nicht abgelösten Teil der Gesellschafterdarlehen anderen vermeintlichen Investitionskosten zuordnen, nämlich denen für die neuen Planbetten. Diese Zuordnung ist ebenfalls nur denkbar, weil die Klägerin die Gesellschafterdarlehen nicht in Umfang der auf sie entfallenden Quote abgelöst hat, beruht also auf ihrem eigenen Verhalten.

43

Zudem verzichtete die Klägerin in der Vereinbarung vom Mai 2010 nicht nur auf eine bestimmte Quote bezüglich der 1993 vereinbarten Förderung von Schuldendienstlasten, so dass die Gesellschafterdarlehen einer nachträglichen Veränderung der Förderquote zugänglich wären. Die Klägerin hat vielmehr gegen Zahlung einer Gesamtablösesumme auf die Förderung von Schuldendienstlasten in Bezug auf die Gesellschafterdarlehen in Gänze verzichtet. Nur so können die Formulierungen in der Vereinbarung vom Mai 2010 verstanden werden, nach denen sie auf „diesen Anspruch verzichtet“ und ihre am 16. Juni 1993 vereinbarten Ansprüche „gegenstandslos“ geworden sind. Dafür spricht zudem, dass ein Gesamtbetrag statt (laufender) Förderung von Schuldendienstlasten vereinbart wurde, der Klägerin also binnen zwei Jahren ein Betrag zur Verfügung gestellt wird, der den Umfang des Schuldendienstes für zwei Jahre deutlich übersteigt (nach der Vereinbarung vom Mai 2010 bis dahin 73.325,69 € pro Jahr).

III.

44

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

45

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Die Festsetzung einer Sicherheitsleistung nach § 709 ZPO brauchte nicht zu erfolgen, da bei klageabweisenden Urteilen die Gerichtskosten nicht berücksichtigt werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 17. Aufl. 2011, § 167 Rdnr. 13)

46

Beschluss

47

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 306.535,36 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2, § 45 Abs. 1 GKG).

48

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 15. Mai 2012 - 7 K 1193/11.KO

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 15. Mai 2012 - 7 K 1193/11.KO

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 15. Mai 2012 - 7 K 1193/11.KO zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 8 Voraussetzungen der Förderung


(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Lande

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 44


Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes sind1.KrankenhäuserEinrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 9 Fördertatbestände


(1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere 1. für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern,2. für die

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 16 Verordnung zur Regelung der Pflegesätze


Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über 1. die Pflegesätze der Krankenhäuser,2. die Abgrenzung der allgemeinen stationären und teilstationären Leistungen des Krankenhaus

Referenzen

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere

1.
für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern,
2.
für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.

(2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel

1.
für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt,
2.
für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre,
3.
für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind,
4.
als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren,
5.
zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern,
6.
zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.

(3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen.

(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel der Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.

(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.

(5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere

1.
für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern,
2.
für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.

(2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel

1.
für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt,
2.
für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre,
3.
für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind,
4.
als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren,
5.
zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern,
6.
zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.

(3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen.

(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel der Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.

(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.

(5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1.
die Pflegesätze der Krankenhäuser,
2.
die Abgrenzung der allgemeinen stationären und teilstationären Leistungen des Krankenhauses von den Leistungen bei vor- und nachstationärer Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), den ambulanten Leistungen einschließlich der Leistungen nach § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, den Wahlleistungen und den belegärztlichen Leistungen,
3.
die Nutzungsentgelte (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich sowie diesen vergleichbare Abgaben) der zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigten Ärzte an das Krankenhaus, soweit diese Entgelte pflegesatzmindernd zu berücksichtigen sind,
4.
die Berücksichtigung der Erlöse aus der Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), für ambulante Leistungen einschließlich der Leistungen nach § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und für Wahlleistungen des Krankenhauses sowie die Berücksichtigung sonstiger Entgelte bei der Bemessung der Pflegesätze,
5.
die nähere Abgrenzung der in § 17 Abs. 4 bezeichneten Kosten von den pflegesatzfähigen Kosten,
6.
das Verfahren nach § 18,
7.
die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Krankenhäuser,
8.
ein Klagerecht des Verbandes der privaten Krankenversicherung gegenüber unangemessen hohen Entgelten für nichtärztliche Wahlleistungen.
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Landesregierungen übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, daß die Landesregierungen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen können.

(1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere

1.
für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern,
2.
für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.

(2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel

1.
für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt,
2.
für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre,
3.
für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind,
4.
als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren,
5.
zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern,
6.
zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.

(3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen.

(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel der Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.

(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.

(5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1.
die Pflegesätze der Krankenhäuser,
2.
die Abgrenzung der allgemeinen stationären und teilstationären Leistungen des Krankenhauses von den Leistungen bei vor- und nachstationärer Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), den ambulanten Leistungen einschließlich der Leistungen nach § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, den Wahlleistungen und den belegärztlichen Leistungen,
3.
die Nutzungsentgelte (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich sowie diesen vergleichbare Abgaben) der zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigten Ärzte an das Krankenhaus, soweit diese Entgelte pflegesatzmindernd zu berücksichtigen sind,
4.
die Berücksichtigung der Erlöse aus der Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), für ambulante Leistungen einschließlich der Leistungen nach § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und für Wahlleistungen des Krankenhauses sowie die Berücksichtigung sonstiger Entgelte bei der Bemessung der Pflegesätze,
5.
die nähere Abgrenzung der in § 17 Abs. 4 bezeichneten Kosten von den pflegesatzfähigen Kosten,
6.
das Verfahren nach § 18,
7.
die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Krankenhäuser,
8.
ein Klagerecht des Verbandes der privaten Krankenversicherung gegenüber unangemessen hohen Entgelten für nichtärztliche Wahlleistungen.
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Landesregierungen übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, daß die Landesregierungen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen können.

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
KrankenhäuserEinrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können,
1a.
mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstättenstaatlich anerkannte Einrichtungen an Krankenhäusern zur Ausbildung für die Berufe
a)
Ergotherapeut, Ergotherapeutin,
b)
Diätassistent, Diätassistentin,
c)
Hebamme, Entbindungspfleger,
d)
Krankengymnast, Krankengymnastin, Physiotherapeut, Physiotherapeutin
e)
Pflegefachfrau, Pflegefachmann,
f)
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
g)
im Bereich der Pflegehilfe und -assistenz, insbesondere für die Berufe Krankenpflegehelfer, Krankenpflegehelferin, Pflegehelfer, Pflegehelferin, Pflegeassistent, Pflegeassistentin, Pflegefachassistent, Pflegefachassistentin,
h)
medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik, medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik,
i)
medizinischer Technologe für Radiologie, medizinische Technologin für Radiologie,
j)
Logopäde, Logopädin,
k)
Orthoptist, Orthoptistin,
l)
medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik, medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik,
m)
Anästhesietechnische Assistentin, Anästhesietechnischer Assistent,
n)
Operationstechnische Assistentin, Operationstechnischer Assistent,
wenn die Krankenhäuser Träger oder Mitträger der Ausbildungsstätte sind,
2.
Investitionskosten
a)
die Kosten der Errichtung (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) von Krankenhäusern und der Anschaffung der zum Krankenhaus gehörenden Wirtschaftsgüter, ausgenommen der zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter),
b)
die Kosten der Wiederbeschaffung der Güter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens (Anlagegüter);
zu den Investitionskosten gehören nicht die Kosten des Grundstücks, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung sowie die in § 376 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Ausstattungs- und Betriebskosten für die Telematikinfrastruktur,
3.
für die Zwecke dieses Gesetzes den Investitionskosten gleichstehende Kosten
a)
die Entgelte für die Nutzung der in Nummer 2 bezeichneten Anlagegüter,
b)
die Zinsen, die Tilgung und die Verwaltungskosten von Darlehen, soweit sie zur Finanzierung der in Nummer 2 sowie in Buchstabe a bezeichneten Kosten aufgewandt worden sind,
c)
die in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a und b bezeichneten Kosten, soweit sie gemeinschaftliche Einrichtungen der Krankenhäuser betreffen,
d)
Kapitalkosten (Abschreibungen und Zinsen) für die in Nummer 2 genannten Wirtschaftsgüter,
e)
Kosten der in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a bis d bezeichneten Art, soweit sie die mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten betreffen und nicht nach anderen Vorschriften aufzubringen sind,
4.
Pflegesätzedie Entgelte der Benutzer oder ihrer Kostenträger für stationäre und teilstationäre Leistungen des Krankenhauses,
5.
pflegesatzfähige Kosten:die Kosten des Krankenhauses, deren Berücksichtigung im Pflegesatz nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.