Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 28. Nov. 2014 - 5 K 784/14.KO

ECLI:ECLI:DE:VGKOBLE:2014:1128.5K784.14.KO.0A
bei uns veröffentlicht am28.11.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der am ... 1976 geborene Kläger wendet sich gegen die Stufenfestsetzung seiner Besoldung.

2

Er wurde am 1. Juli 2005 im Saarland zum Richter auf Probe ernannt. Mit Bescheid vom 22. August 2005 setzte die Oberfinanzdirektion Saarbrücken den Beginn des Besoldungslebensalters des Klägers nach § 38 Bundesbesoldungsgesetz auf den 1. Januar 2003 fest. Mit Wirkung vom 3. November 2008 erfolgte sodann – noch im Saarland – die Ernennung zum Richter am Amtsgericht (Besoldungsgruppe R 1).

3

Am 1. Juli 2013 trat in Rheinland-Pfalz das Landesbesoldungsgesetz vom 18. Juni 2013 in Kraft. Nach § 29 Abs. 1 Landesbesoldungsgesetz (LBesG) wird das Grundgehalt nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich hierbei nicht mehr nach dem Besoldungslebensalter, sondern nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Nach § 66 LBesG werden vorhandene Besoldungsempfänger in das neue Stufensystem übergeleitet. Maßgeblich hierfür ist die Stufe, in der sich der jeweils betroffene Beamte oder Richter am Stichtag 30. Juni 2013 befindet.

4

Nach vorausgegangener einjähriger Abordnung versetzte das Ministerium der Justiz des Saarlandes den Kläger in seinem Einverständnis mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 in den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz des Beklagten.

5

Mit Bescheid vom 2. Januar 2014 setzte der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz den Beginn des Stufenaufstiegs des Klägers in der Besoldungsgruppe R 1 auf den 1. Juni 2003 fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Stufenaufstieg beginne mit dem 1. Oktober 2013 als dem Tag der Versetzung nach Rheinland-Pfalz. Zugunsten des Klägers seien jedoch insgesamt 10 Jahre und 4 Monate als berücksichtigungsfähige Zeiten anzuerkennen.

6

Auf den Widerspruch des Klägers hin hob der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz den Bescheid vom 2. Januar 2014 auf und fasste ihn mit Bescheid vom 28. März 2014 teilweise neu. Als Tag der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge wurde nunmehr der 1. Juli 2005 festgesetzt und dieser Zeitpunkt um 2 Jahre und 1 Monat berücksichtigungsfähiger Zeiten vorverlegt, da der Kläger Zivildienst geleistet und als Rechtsanwalt gearbeitet habe. Als Beginn des Stufenaufstiegs wurde wiederum der 1. Juni 2003 errechnet.

7

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 22. April 2014 Widerspruch. Er machte geltend, aufgrund seiner Versetzung nach Rheinland-Pfalz sei das neue Dienstverhältnis mit allen Rechten und Pflichten fortzusetzen. Er genieße Bestandsschutz bezüglich der im Saarland erworbenen Rechtspositionen. Soweit das Landesbesoldungsgesetz nur Übergangsvorschriften für solche Richter enthalte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Juli 2013 im Dienst des Beklagten standen, liege ein Ungleichbehandlung zu solchen Richtern vor, die zu einem späteren Zeitpunkt aus einem anderen Bundesland nach Rheinland-Pfalz versetzt worden seien.

8

Mit dem Kläger am 14. Juli 2014 zugegangenem Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2014 wies der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz den Widerspruch zurück. Die Versetzung des Klägers führe nicht zu einer Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten, da auf das fortgesetzte Dienstverhältnis das in dem neuen Bundesland geltende Recht zur Anwendung gelange. In Rheinland-Pfalz komme es für den Stufenaufstieg seit dem 1. Juli 2013 auf die Zeiten dienstlicher Erfahrung an. Eine Besitzstandswahrung sehe das Gesetz ausdrücklich nur für bereits vorhandene Beamtinnen und Beamte bzw. Richterinnen und Richter vor. Der Kläger könne sich schon deshalb nicht auf einen Bestandsschutz berufen, da er seiner Versetzung zugestimmt habe. Einer größeren Ungleichbehandlung beuge das Landesbesoldungsgesetz vor, indem es berücksichtigungsfähige Zeiten anerkenne, die den Beginn des ersten Stufenaufstiegs zugunsten des Betroffenen in die Vergangenheit vorverlagerten.

9

Auf die Gegenvorstellung des Klägers vom 28. Juli 2014 teilte der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz mit Schreiben vom 7. August 2014 mit, es sehe keinen Grund für eine Abänderung des Widerspruchsbescheides.

10

Am 13. August 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, die Bestandsschutzregelung des § 66 LBesG sei auch auf den bei ihm vorliegenden Fall einer Versetzung nach Rheinland-Pfalz nach dem 30. Juni 2013 anzuwenden. § 66 LBesG unterscheide ebenso wenig wie § 65 LBesG zwischen rheinland-pfälzischen und sonstigen Richtern und sei daher auch auf ihn anwendbar. Die Vorschrift spreche zwar von „vorhandenen“ Besoldungsempfängern. Damit habe der Gesetzgeber aber lediglich zwischen vorhandenen Beamten bzw. Richtern und künftigen Dienstanfängern unterscheiden wollen. Im Übrigen handele es sich bei ihm schon deswegen um einen „vorhandenen“ Richter, da er bereits vor dem 30. Juni 2013 im Wege der Abordnung in Rheinland-Pfalz als Richter tätig gewesen sei. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete es, ihn nicht anders zu behandeln als rheinland-pfälzische Richter. Selbst wenn § 66 LBesG aber nicht unmittelbar für ihn gelte, so müsse die Vorschrift jedenfalls bei sachgerechter Auslegung entsprechend angewendet werden. Die Norm schließe ihrem Wortlaut nach versetzte Richter nicht ausdrücklich aus, da der Gesetzgeber diesen Fall nicht gesehen habe. Es bestehe insoweit eine unbeabsichtigte Regelungslücke. Dies verdeutliche auch der Vergleich zu Regelungen in anderen Bundesländern. Dort sei teilweise ausdrücklich festgeschrieben, dass bei Versetzungen unter Wechsel des Dienstherrn die Vorschriften über eine erstmalige Stufenfestsetzung zur Anwendung gelangen sollen. In Rheinland-Pfalz fehle eine solche Regelung indes gerade. Die Gesetzesbegründung lasse erkennen, dass alle betroffenen Beamten unter Wahrung des Besitzstandes in die neue Tabellenstruktur übergeleitet werden sollten. Auch § 52 LBesG wolle Nachteile bei Versetzungen mit Dienstherrenwechsel so weit wie möglich vermeiden bzw. kompensieren. Ferner ergebe sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) über die Versetzung von Beamten, § 15 BeamtStG, dass das Dienstverhältnis mit dem neuen Dienstherren „fortgesetzt“ werde. Dem Beamten dürfe durch seine Versetzung kein Nachteil entstehen. Wende man § 66 LBesG hingegen nicht auf den Fall einer späteren Versetzung nach Rheinland-Pfalz an, so liege hierin ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG). Der vorangegangene Dienst in einem anderen Bundesland sei kein Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung.

11

Der Kläger beantragt,

12

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. März 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2014 zu verpflichten, den für das Grundgehalt maßgeblichen Stufenaufstieg in den dienstlichen Erfahrungszeiten bei ihm auf den 1. Januar 2003 festzusetzen.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Er nimmt Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus, bis zum Zeitpunkt der Versetzung sei vorliegend das Dienstrecht des Saarlandes maßgeblich gewesen. Es existiere keine gesetzliche Regelung, aus der sich ein Bestandsschutz des Klägers herleiten ließe. Der Wortlaut des § 66 LBesG spreche von vorhandenen Beamten. Aus der Gesetzesbegründung werde zudem deutlich, dass die Vorschrift nur die Überleitung rheinland-pfälzischer Besoldungsempfänger habe regeln wollen. Soweit der Gesetzgeber Nachteile durch einen Dienstherrenwechsel ausgleichen wollte, habe er dies mit der Regelung über eine Ausgleichszulage nach § 52 LBesG verwirklicht. Der Kläger sei mit rheinland-pfälzischen Besoldungsempfängern nicht vergleichbar und könne sich daher nicht auf Art. 3 GG berufen. In diesem Zusammenhang müsse auch gesehen werden, dass es durch die Föderalismusreform gerade zu einer eigenständigen Entwicklung des Besoldungsrechts in den Ländern gekommen sei. Eine mit der früheren Rechtslage vergleichbare Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit bestehe daher im Beamtenrecht nicht mehr.

16

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Schriftsätzen der Beteiligten sowie den vorgelegten Personal-, Verwaltungs- und Widerspruchsakten (3 Hefte), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

18

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Festsetzung des Beginns des Stufenaufstiegs auf den 1. Januar 2003. Der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. März 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2014 sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

19

Nach § 35 Abs. 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2013 (LBesG) wird das Grundgehalt der Besoldungsempfänger nach Stufen bemessen. Dabei bestimmt sich das Aufsteigen in den Stufen seit dem 1. Juli 2013 nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in einem Beamten- oder Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge. Der Stufenaufstieg beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird. Sodann steigt das Grundgehalt bei Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen des Endgrundgehalts an, § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBesG. Die Entscheidung zur Stufenfestsetzung ist dem Besoldungsempfänger schriftlich mitzuteilen, § 35 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 29 Abs. 2 Satz 4 LBesG.

20

Der Beklagte hat unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze den Beginn des Stufenaufstiegs des Klägers zutreffend auf den 1. Juni 2003 festgesetzt. Er ist hierbei in seinem Bescheid vom 28. März 2014 von dem 1. Juli 2005 als dem Tag der Ernennung des Klägers zum Richter auf Probe ausgegangen und hat als berücksichtigungsfähige Zeiten insgesamt 2 Jahre und 1 Monat in Ansatz gebracht. Weitere berücksichtigungsfähige Zeiten sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere waren die Zeiten des juristischen Vorbereitungsdienstes des Klägers nicht anzurechnen, vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 LBesG.

21

Als Beginn des Stufenaufstiegs war entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch nicht der 1. Januar 2003 festzusetzen, da der Beklagte den Bescheid der Oberfinanzdirektion Saarbrücken vom 22. August 2005 über die Festsetzung des Besoldungslebensalters nicht berücksichtigen durfte. Der Kläger kann sich zum einen nicht auf die Bestandskraft des Bescheids berufen, da dieser unter dem inneren Vorbehalt der jederzeitigen Änderung der Gesetzeslage steht. Für eine Berücksichtigung früherer Festsetzungen ist zum anderen auch keine gesetzliche Grundlage ersichtlich. Die Überleitungsvorschrift des § 66 LBesG kommt im vorliegenden Fall weder unmittelbar noch entsprechend zur Anwendung. Das Fehlen einer Übergangsregelung begründet im Falle des Klägers auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Art. 17 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz (Verf. RLP).

22

Bei verständiger Auslegung erfasst § 66 LBesG nicht den Fall eines nach dem 30. Juni 2013 nach Rheinland-Pfalz versetzten Richters. Bereits der Wortlaut der Norm steht einer unterschiedslosen Behandlung von rheinland-pfälzischen und sonstigen Besoldungsempfängern entgegen. Die amtliche Überschrift des § 66 LBesG spricht im Gegensatz zu § 65 LBesG vonvorhandenen Besoldungsempfängern. Dass mit dieser Bezeichnung keine Abgrenzung zu Berufsanfängern vorgenommen wurde, sondern die im räumlichen Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes tätigen und damit die bei dem Dienstherrn vorhandenen Besoldungsempfänger gemeint sind, wird im Landesbesoldungsgesetz auch an anderer Stelle, vgl. etwa § 29 Abs. 5 Satz 2, § 33 Abs. 2 Satz 1 LBesG, deutlich.

23

Auch die Entstehungsgeschichte der einschlägigen Vorschrift stützt dieses Verständnis. In der Gesetzesbegründung zu § 66 LBesG (vgl. LT-Drucks. 16/1822, S. 217) ist ausgeführt:

24

„Mit dem Wegfall des Besoldungsdienstalters wird […] ein neuer Modus hinsichtlich des Aufsteigens in den Stufen eingeführt. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer gesetzlichen Regelung insoweit, als die rheinland-pfälzischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter den neuen Tabellen zugeordnet werden müssen.“

25

Der Landesgesetzgeber hat damit zum einen den persönlichen Anwendungsbereich der Überleitungsvorschrift auf rheinland-pfälzische Besoldungsempfänger begrenzt. Zum anderen hat er in zeitlicher Hinsicht durch § 66 Abs. 1 Satz 2 LBesG einen fiktiven Stichtag (30. Juni 2013) eingeführt und damit zum Ausdruck gebracht, dass eine Besitzstandswahrung nicht für in der Zukunft liegende Tatbestände in Betracht kommen soll.

26

Die vom Kläger in diesem Zusammenhang genannte Entscheidung (VG Karlsruhe, Urt. v. 23.07.2008 – 4 K 3068/07 –, juris, Rn. 19 ff.) ist nach Auffassung der Kammer mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Das Gericht hatte über eine Regelung im Landessonderzahlungsgesetz Baden-Württemberg (LSZG) zu entscheiden, die Sonderzahlungen für vorhandene Besoldungsempfänger vorsah. Es wendete diese Regelung auch auf nach Baden-Württemberg versetzte Beamte mit der Begründung an, ausgenommen von der Regelung seien nur echte Berufsanfänger. Das Gericht stützte sich dabei unter anderem auf die Gesetzesbegründung zum LSZG, in der ausgeführt ist: „Die vorgesehene dreijährige Streichung der Sonderzahlung bei neu eingestellten Beamten ist auf einen Personenkreis zugeschnitten, der bislang nicht in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stand.“ (LT-Drucks. 13/3832, S. 12). Der rheinland-pfälzischen Gesetzesbegründung lässt sich eine vergleichbare Aussage, wonach von § 66 LBesG nur Berufsanfänger ausgenommen seien, aber schon im Ansatz nicht entnehmen.

27

Der Kläger zählt aufgrund seiner Abordnung auch nicht zu den am 30. Juni 2013 „vorhandenen“ Besoldungsempfängern. Zwar war er zu diesem Zeitpunkt als abgeordneter Richter in Rheinland-Pfalz und damit im Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes tätig. Auf die besoldungsrechtliche Überleitungsnorm des § 66 LBesG kann er sich gleichwohl nicht berufen. Nach § 14 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz, § 28 Abs. 4 Landesbeamtengesetz finden auf abgeordnete Beamte die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherren geltenden Vorschriften Anwendung mit Ausnahme der Regelungen über Amtsbezeichnung, Besoldung, Krankenfürsorge und Versorgung.

28

Regelt § 66 LBesG aber nicht unmittelbar den Fall des Klägers, kann dieser auch keine entsprechende Anwendung der Norm für sich in Anspruch nehmen. Es fehlt hierfür bereits an einer Regelungslücke. Der Kläger geht zu Unrecht davon aus, der Gesetzgeber habe den Fall einer Versetzung nach Rheinland-Pfalz übersehen. Zwar enthält § 66 LBesG im Gegensatz zu den Besoldungsgesetzen anderer Bundesländer (vgl. z. B. Art. 30 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Besoldungsgesetz, § 23 Abs. 2 Satz 4 Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt) keine ausdrückliche Regelung über die Stufenfestsetzung bei einer Versetzung von Besoldungsempfängern. Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber hat mit § 52 LBesG aber eine ausdrückliche Regelung geschaffen, um finanzielle Nachteile bei einem Dienstherrenwechsel auszugleichen (vgl. auch LT-Drucks. 16/1822, S. 214). Wenn bei der Neuregelung des Besoldungsrechts aber erkannt wurde, dass dem Beamten oder Richter durch einen Dienstherrenwechsel finanzielle Nachteile entstehen können und hierfür eine ausdrückliche Ausgleichsregelung geschaffen wurde, so ist für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke kein Raum. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit § 52 LBesG eine abschließende Regelung zum Ausgleich von Einkommensverlusten schaffen wollte.

29

Der Verweis des Klägers auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 11.04.1991, NVwZ-RR 1992, 254), wonach Beamten durch eine Versetzung keine Nachteile entstehen dürfen, verfängt vorliegend nicht. Mit der Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung im Jahr 2006 (sog. Föderalismusreform I; vgl. das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006, BGBl. I, S. 2034) hat der verfassungsändernde Gesetzgeber die Rahmenkompetenz unter anderem für die Besoldung der Landesbeamten abgeschafft und Gestaltungsspielräume der Länder eröffnet. Wenn hierdurch eigenständige Besoldungsregelungen mit unterschiedlich hohen Grundgehaltssätzen entstehen, so ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass sich nunmehr ein Dienstherrenwechsel positiv wie negativ auswirken kann. Der Beklagte musste den Kläger auch nicht auf die Rechtslage in Rheinland-Pfalz besonders hinweisen. Trotz der bestehenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist dem Betroffenen zuzumuten, sich im Vorfeld über die für ihn geltenden Bestimmungen kundig zu machen (vgl. jüngst VG Trier, Urt. v. 16.09.2014 – 1 K 830/14.TR –).

30

Es verstößt schließlich auch nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der Gesetzgeber die Überleitungsvorschrift des § 66 LBesG auf am 30. Juni 2013 vorhandene Besoldungsempfänger beschränkt. Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Regelung zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der Vergleichsgruppe der gegenwärtig im Dienst des Beklagten stehenden Besoldungsempfänger führt (a. A. insoweit VG Magdeburg, Urt. v. 25.10.2012 – 5 A 322/11 –, juris, Rn. 20; VG Halle, Urt. v. 29.05.2013 – 5 A 103/12 –, juris, Rn. 28). Es besteht indes ein besonderer sachlicher Grund, der die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag. Die ungleiche Behandlung von vor dem 1. Juli 2013 in Rheinland-Pfalz vorhandenen Besoldungsempfängern einerseits und nach diesem Zeitpunkt zu versetzten Beamten und Richtern andererseits folgt aus dem Bemühen des rheinland-pfälzischen Gesetzgebers um Rechtsklarheit und Praktikabilität auf dem Gebiet der Besoldung und Versorgung (vgl. allg. auch LT-Drucks. 16/1822, S. 173, sub A. I. 1. [allgemeine Zielsetzungen]). Mit Schaffung der Stichtagsregelung ist die einheitliche Überleitung sämtlicher Besoldungsempfänger am 1. Juli 2013 kraft Gesetz abgeschlossen. Diese Regelungstechnik verhindert ein Nebeneinander unterschiedlicher Stufensysteme und vereinfacht damit den Gesetzesvollzug insbesondere auf der Verwaltungsebene. Die zeitliche wie persönliche Beschränkung der Überleitungsnorm des § 66 LBesG gewährleistet darüber hinaus auch die einheitliche Anwendung des Rechts und schließt damit Inkompatibilitäten bei späteren Versetzungen aus. Eine Anerkennung von in anderen Bundesländern bereits erreichten Stufen lässt sich mit der Föderalisierung des Dienstrechts kaum vereinbaren. Sehen Landesbesoldungsgesetze neue Stufensysteme vor, die andere Modalitäten des Stufenaufstiegs festlegen, führt eine besitzstandswahrende Überleitungsnorm zu Vollzugsproblemen. So sieht etwa § 43 Hamburgisches Landesbesoldungsgesetz (HmbBesG) in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 insgesamt sieben Stufenaufstiege vor. Das Grundgehalt steigt in Abhängigkeit von der erreichten Stufe gem. § 43 Abs. 3 Satz 1 HmbBesG nach zwei, drei oder vier Jahren an. Ein solches System lässt sich praktikabel nicht in die rheinland-pfälzischen Besoldungsgruppen R 1 und R 2 mit zwölf Stufen bei einheitlichem Stufenaufstieg nach jeweils zwei Jahren überführen. Auch dieser Gesichtspunkt rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung der Besoldungsempfänger hinsichtlich der Besitzstandswahrung und schließt damit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 Verf. RLP aus.

31

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

32

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

33

Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen, da die Reichweite der Überleitungsvorschrift des § 66 LBesG in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt ist und eine Vielzahl von Fällen betrifft.

34

Beschluss

35

Der Wert des Streitgegenstandes wird gem. §§ 52 Abs. 3, 42 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 7.949,16 € festgesetzt. Die Kammer orientiert sich hierbei an der Differenz zwischen den Stufen 6 und 7 des Grundgehaltssatzes der Besoldungsgruppe R 1 nach der Landesbesoldungsordnung R (Anlage 6 zu § 34 LBesG).

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(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.

(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.

(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die durch die Beklagte erfolgte Festsetzung seines Grundgehalts.

2

Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter des Landes Sachsen-Anhalt im Statusamt eines Polizeikommissars (Bes.Gr. A 9 LBesO) und bei der Beklagten tätig. In der Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum 30. Juni 2000 leistete er Zivildienst. Nach erfolgreichem Absolvieren des Vorbereitungsdienstes als Polizeikommissaranwärter in der Zeit vom 5. September 2005 bis zum 31. Juli 2008 wurde der Kläger zum 1. August 2008 unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe in den Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen übernommen. Aufgrund eines Personaltausches mit dem Land Hessen trat er zum 1. April 2011 in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt ein. Mit Wirkung vom 1. August 2011 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen.

3

Mit Bescheid vom 4. August 2011 setzte die Beklagte für den Kläger mit Wirkung vom 1. April 2011 ein Grundgehalt der Stufe 2 fest und bestimmte den Beginn der Stufenlaufzeit auf den 1. August 2008. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei mit Wirkung vom 1. April 2011 im Land Sachsen-Anhalt zum Polizeikommissar ernannt worden und habe ab diesem Tag Anspruch auf ein Grundgehalt der Bes.Gr. A 9 LBesO. Für ihn sei ein Grundgehalt der Stufe 2 festzusetzen, da seine Dienstzeit von zwei Jahren und acht Monaten als Polizeikommissar des Landes Hessen als berücksichtigungsfähige Erfahrungszeit anzuerkennen sei.

4

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 31. August 2011 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, die erfolgte Einstufung führe für ihn zu einer erheblichen Einkommenseinbuße im Vergleich zu der Besoldung, die er im Land Hessen erhalten habe. Er sei in Hessen zuletzt in die Bes.Gr. A 9, Lebensaltersstufe 5, eingestuft gewesen. Die Beklagte habe ihn vor dem Vollzug des Personalwechsels nicht darüber aufgeklärt, dass im Land Sachsen-Anhalt, in dem bis zum 31. März 2011 ebenfalls das „Lebensaltersstufenmodell“ gegolten habe, ein für ihn ungünstiger Wechsel des Besoldungsmodells stattfinde. Dadurch habe die Beklagte ihre Fürsorgepflicht verletzt, was die Rechtswidrigkeit der Besoldungseinstufung zur Folge habe. Bei Kenntnis des Modellwechsels hätte er möglicherweise von dem Personaltausch Abstand genommen.

5

Mit dem Kläger am 13. Oktober 2011 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 29. September 2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Stufenfestsetzung sei entsprechend der landesgesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Danach werde mit der erstmaligen Ernennung eines Beamten im Anwendungsbereich des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten anerkannt würden. Das Grundgehalt steige nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Zugunsten des Klägers sei dessen Dienstzeit als (Probe-)Beamter des Landes Hessen im Umfang von zwei Jahren und acht Monaten als Erfahrungszeit anzuerkennen. Dies habe eine Festsetzung der Stufe 2 und eine Verkürzung der Verweildauer in der Erfahrungsstufe 2 um acht Monate zur Folge, so dass der Kläger bereits am 1. August 2013 die Stufe 3 erreiche. Die Ausbildungszeit des Klägers als Polizeikommissaranwärter sei nicht als Erfahrungszeit anrechenbar, da der Vorbereitungsdienst Voraussetzung für den Zugang zu der entsprechenden Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes sei. Der Kläger sei auf seinen Wunsch in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt gewechselt. Die Fürsorgepflicht gebiete dem Dienstherrn nicht, den Beamten über sämtliche für ihn einschlägigen Rechtsvorschriften zu belehren, über die der Beamte sich ohne Weiteres anhand der Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsblätter informieren könne.

6

Am 7. November 2011 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.

7

Zur Begründung trägt er ergänzend zu seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren vor, der im Land Sachsen-Anhalt erfolgte Wechsel vom „Lebensaltersstufenmodell“ zum „Erfahrungsstufenmodell“ habe zu einer Verringerung seiner Bezüge geführt und sei genau an dem Tag vollzogen worden, an dem er in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt eingetreten sei. Eine Übergangsregelung gebe es nicht. Dies führe dazu, dass Beamte, die nach dem 1. April 2011 aus einem anderen Bundesland, in dem das „Lebensaltersstufenmodell“ gelte, nach Sachsen-Anhalt versetzt worden seien, besoldungsrechtlich schlechter stünden als Beamte, die bereits vor dem 1. April 2011 im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt gestanden hätten. Letztere erhielten Ausgleichszahlungen, um ein Absinken ihrer Bezüge durch den Besoldungsmodellwechsel zu verhindern. Dieser Systemwechsel sei für ihn auch deshalb überraschend gewesen, da das Land Sachsen-Anhalt zu diesem Zeitpunkt das erste und einzige Bundesland gewesen sei, welches das „Erfahrungsstufenmodell“ eingeführt habe. Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte aus Fürsorgegründen verpflichtet gewesen, ihn über die mit dem Dienstherrenwechsel verbundene tatsächliche Absenkung seiner Bezüge aufzuklären.

8

Der Kläger beantragt,

9

die Beklagte unter entsprechender Teilaufhebung des Bescheides vom 4. August 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2011 zu verpflichten, den Kläger besoldungsrechtlich so zu stellen, wie er bis zum 31. März 2011 im Land Hessen, seinem vormaligen Dienstherrn, stand.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12

Zur Begründung trägt sie ergänzend zu ihren Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid vor, gemäß eines neuen Erlasses des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. November 2011 seien Grundwehrdienst und Zivildienst bei der Stufenfestsetzung nunmehr stets im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit als Erfahrungszeiten zu berücksichtigen. Zugunsten des Klägers seien daher zusätzlich 13 Monate Zivildienst als Erfahrungszeit anzuerkennen. Gleichwohl habe im Zeitpunkt der Ernennung des Klägers zum Beamten des Landes Sachsen-Anhalt nur die Stufe 2 festgesetzt werden können. Allerdings erreiche der Kläger die nächsthöhere Erfahrungsstufe unter Berücksichtigung der zusätzlichen Erfahrungszeit nicht erst – wie im Ausgangsbescheid angegeben – am 1. August 2013, sondern bereits am 1. Juli 2012. Eine individuelle höhere Einstufung des Klägers sei rechtlich nicht zulässig, da sie, die Beklagte, an die geltende Rechtslage gebunden sei.

13

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

15

Der Bescheid der Beklagten vom 4. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2011 ist, soweit er streitgegenständlich ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, besoldungsrechtlich so gestellt zu werden, wie er bis zum 31. März 2011 im Land Hessen, seinem vormaligen Dienstherrn, gestanden hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

16

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die hier allein streitgegenständliche Festsetzung des Grundgehalts des Klägers ist § 23 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. Sätzen 1 bis 3 des zum 1. April 2011 in Kraft getretenen Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt – LBesG LSA – vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68) in der zum hier maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung. Danach wird mit der erstmaligen Ernennung eines Beamten mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich des LBesG LSA ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten anerkannt werden (Satz 1). Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird (Satz 2). Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen (Satz 3). Entsprechendes gilt bei Versetzung unter Wechsel des Dienstherrn in den Geltungsbereich dieses Gesetzes (Satz 4).

17

Nach Maßgabe dieser Bestimmungen hat die Beklagte für den zum 1. April 2011 aus dem Dienst des Landes Hessen in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt und damit in den Geltungsbereich des LBesG LSA versetzten Kläger zutreffend ein Grundgehalt der Stufe 2 festgesetzt. Die Beklagte hat dabei gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 LBesG LSA zwei Jahre und acht Monate Dienstzeit des Klägers als (Probe-)Beamter des Landes Hessen als Erfahrungszeit anerkannt, ohne die Zeit des Vorbereitungsdienstes des Klägers als Polizeikommissaranwärter zu berücksichtigen. Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 LBesG LSA werden (nur) die Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als Erfahrungszeiten anerkannt, die nicht – anders als der Vorbereitungsdienst des Klägers – Voraussetzung für den Zugang der Laufbahn sind. Mit dieser zwei Jahre übersteigenden Erfahrungszeit war für den Kläger sogleich ein Grundgehalt der Stufe 2 festzusetzen, da nach § 23 Abs. 3 Satz 1 LBesG LSA das Grundgehalt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1 steigt. Die Festsetzung der nächsthöheren Grundgehaltsstufe 3 kam nicht in Betracht. Hierfür hätte der Kläger über weitere Erfahrungszeiten von drei Jahren verfügen müssen (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 LBesG LSA). Diese Zeit erreicht der Kläger jedoch auch nicht unter Berücksichtigung des von ihm über einen Zeitraum von 13 Monaten geleisteten Zivildienstes, den die Beklagte nachträglich während des Klageverfahrens gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 5 LBesG LSA als weitere Erfahrungszeit anerkannt hat. Unter Einbeziehung dieses Zeitraums war bei der (erstmaligen) Stufenfestsetzung zugunsten des Klägers eine Erfahrungszeit von insgesamt drei Jahren und neun Monaten zu berücksichtigen. Hiervon ist nach Abzug von zwei Jahren, die bereits zu der Festsetzung der Stufe 2 geführt haben, eine anzurechnende Erfahrungszeit von einem Jahr und neun Monaten verblieben. Dementsprechend verkürzt sich bei dem Kläger gemäß § 23 Abs. 3 Satz 4 LBesG LSA die Zeit bis zum Erreichen der nächsthöheren Stufe 3 von drei Jahren auf 15 Monate. Nach der vorgenannten Norm verkürzt sich die Dauer der Erfahrungsstufe nach § 23 Abs. 3 Satz 1 LBesG LSA, in die der Beamte eingestuft wurde, um die Anzahl der vollen, nicht berücksichtigten Monate, wenn – wie im Fall des Klägers – berücksichtigungsfähige Erfahrungszeiten vorliegen, die bei der Stufenfestsetzung nach Absatz 2 nicht mehr zum Erreichen der nächsten Stufe – hier der Stufe 3 – führten. Hiervon ausgehend hat der Kläger gerechnet von seinem Eintritt in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt zum 1. April 2011 die Erfahrungsstufe 3 bereits am 1. Juli 2012 erreicht. Dies ist auch die Sichtweise der Beklagten, wie die von ihr während des Klageverfahrens berichtigten Berechnungen verdeutlichen. Der Beklagtenvertreter hat dies in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Dass die Beklagte noch weitere Erfahrungszeiten hätte berücksichtigen müssen, hat der Kläger weder vorgetragen noch sind sonstige Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.

18

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Festsetzung einer höheren Stufe nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des ebenfalls zum 1. April 2011 in Kraft getretenen Besoldungs- und Versorgungsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt – BesVersEG LSA – vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 101). Danach wird das Grundgehalt der Beamtinnen und Beamten auf der Grundlage des am 1. April 2011 jeweils maßgeblichen Amtes und der am 31. März 2011 jeweils geltenden Dienstaltersstufe den Stufen oder Zuordnungsstufen des Grundgehalts der Spalte 2 der Anlage 1 zu § 16 Abs. 1 und 3 BesVersEG LSA zugeordnet. Diese Regelung bezweckt eine betragsmäßige Überleitung des Grundgehalts der in den Anwendungsbereich des LBesG LSA fallenden Beamten in die ab dem 1. April 2011 für die Ämter der Besoldungsordnung A geltende Besoldungstabelle. Dadurch soll eine Erhöhung oder Verringerung des bisherigen Grundgehalts der Beamten vermieden werden, die als Folge der Ersetzung der an das Besoldungsdienstalter oder das Lebensalter anknüpfenden fortgeltenden früheren Regelungen des Bundesbesoldungsrechts durch das zum 1. April 2011 in Kraft getretene Landesbesoldungsrecht, welches das Grundgehalt nach Erfahrungszeiten bemisst (vgl. §§ 23, 24 LBesG LSA), eintreten würde (vgl. die Begründung zu § 3 des Gesetzesentwurfes des BesVersEG LSA, LT-Drucks. 5/2477, S. 234, 241, der die nunmehr in § 16 Abs. 1 Satz 1 BesVersEG LSA enthaltene Regelung zum Gegenstand hatte). Diese Überleitungsvorschrift findet auf den Kläger jedoch keine Anwendung. Nach § 14 Satz 1 BesVersEG LSA gelten die §§ 15 bis 23 des Gesetzes nur für diejenigen Beamtinnen und Beamten, die am 31. März und 1. April 2011 (Hervorhebung durch die Kammer) in einem Rechtsverhältnis als Beamter zu einem Dienstherrn im Land Sachsen-Anhalt stehen. Der Kläger ist aber erst zum 1. April 2011 in den Landesdienst eingetreten. Eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1 BesVersEG LSA verbietet sich angesichts des klaren Wortlautes des § 14 Satz 1 BesVersEG LSA. Außerdem fehlt es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke als Voraussetzung für eine analoge Gesetzesanwendung. Der Gesetzgeber hat bewusst nur den Personenkreis in die Überleitungsvorschriften des BesVersEG LSA einbeziehen wollen, der sich bereits am Tag vor dem Inkrafttreten des Besoldungsneuregelungsgesetzes und auch am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch in einem Dienst- oder Versorgungsverhältnis zu einem Dienstherrn in Sachsen-Anhalt befunden hat (vgl. die Begründung zu § 1 Abs. 1 des Gesetzesentwurfes des BesVersEG LSA, LT-Drucks. 5/2477, S. 233, der die nunmehr inhaltsgleich in § 14 Satz 1 BesVersEG LSA enthaltene Regelung zum Gegenstand hatte).

19

Für eine anderweitige Stufenfestsetzung in der Weise, dass der Kläger mit dem Eintritt in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt zum 1. April 2011 keine Besoldungsminderung im Vergleich zu der Besoldung erfährt, die er bis zum 31. März 2011 von seinem vormaligen Dienstherrn, dem Land Hessen, erhalten hat, gibt es keine gesetzliche Grundlage, welche die Beklagte hierzu verpflichtet oder ermächtigt.

20

Der Kläger wird durch das Fehlen einer der Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 BesVersEG LSA vergleichbaren Überleitungsvorschrift für Beamte, die erst zum oder nach dem 1. April 2011 im Wege einer Versetzung in ein Dienstverhältnis zu einem Dienstherrn im Land Sachsen-Anhalt getreten sind, nicht in einer den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzenden Weise gegenüber den bereits zum 31. März 2011 in Sachsen-Anhalt in einem Dienstverhältnis stehenden Beamten schlechter gestellt. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet nur, Gleiches nicht ohne sachlichen Grund ungleich zu behandeln. Der Kläger ist mit den Beamten, die bereits zum 31. März 2011 in einem Dienstverhältnis im Land Sachsen-Anhalt gestanden haben, aber nicht vergleichbar. Er hat zum 31. März 2011 den beamten- und besoldungsrechtlichen Regelungen des Landes Hessen unterstanden und ist erstmals ab dem 1. April 2011 von den – ab diesem Zeitpunkt neugestalteten – geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen des LBesG LSA erfasst worden. Die mit der Versetzung des Klägers eingetretene Besoldungsminderung ist auf die im Grundgesetz (GG) angelegte eigenständige Entwicklung des Besoldungsrechts – und damit auch der Höhe der Besoldung – in Bund und Ländern zurückzuführen. Die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern sind durch das Gesetz zur Änderung des GG vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) grundlegend neu geordnet worden. Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Länder (früherer Artikel 74a GG) ist entfallen. Es obliegt damit den Ländern, das Besoldungsrecht des Bundes durch eigene Regelungen zu ersetzen. Hiervon hat das Land Sachsen-Anhalt mit dem zum 1. April 2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt – BesNeuRG LSA – vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68) Gebrauch gemacht. Unterschiedliche Besoldungsentwicklungen können naturgemäß zur Folge haben, dass ein Beamter bei einer länderübergreifenden Versetzung – wie hier – trotz unverändertem Statusamt geringer besoldet wird, weil er nunmehr anderen landesrechtlichen Besoldungsregelungen unterliegt. Die Notwendigkeit, für diese Fälle gesetzliche Übergangsregelungen zu schaffen, besteht aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht. Schließlich ist gemäß § 15 Abs. 2 BeamtStG die länderübergreifende Versetzung eines Beamten ohne dessen Zustimmung nicht zulässig, wenn das neue Amt nicht mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Der Kläger ist aber auf eigenen Wunsch in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt versetzt worden. Demgegenüber hatten die bereits zum 31. März 2011 im Land Sachsen-Anhalt in einem Dienstverhältnis stehenden Beamten nicht ohne Weiteres die Möglichkeit, den neuen landesrechtlichen Besoldungsvorschriften mit den daraus erwachsenden Folgen für ihre künftige Besoldung auszuweichen. Vor diesem Hintergrund ist es auch sachgerecht, dass der Landesgesetzgeber nur für diese Beamten mit den §§ 15 ff. BesVersEG LSA Überleitungsvorschriften vorgesehen hat, die eine Verminderung der zuvor gewährten Besoldung durch die zum 1. April 2011 in Kraft getretenen Neuregelungen verhindern sollen.

21

Keiner abschließenden Entscheidung bedarf vorliegend, ob der Kläger einen Anspruch auf die Zahlung einer Ausgleichszulage nach § 42 Abs. 1 LBesG LSA hat. Danach erhält ein Beamter, der auf eigenen Antrag oder aufgrund einer erfolgreichen Bewerbung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes ernannt wird und dessen Dienstbezüge sich aus diesem Grund vermindern, eine Ausgleichszulage, wenn für die Gewinnung ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht. Unabhängig davon, dass der Kläger die Zahlung einer solchen Zulage bislang nicht in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat, ist die Beklagte auch nicht berechtigt, über einen solchen Antrag zu entscheiden. Nach § 1 Nrn. 1 d) und 3 a) der Bezüge-Zuständigkeitsverordnung vom 26. März 2002 (GVBl. LSA S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 126), ist die Befugnis zur Bestimmung der Höhe, Anordnung und Abrechnung von Zulagen gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 4 LBesG LSA unabhängig davon, ob diese in festen oder nicht in festen Monatsbeträgen gewährt werden, auf die Oberfinanzdirektion Magdeburg übertragen. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob der Kläger die Zahlung einer Ausgleichszulage nach § 42 Abs. 1 LBesG LSA beanspruchen kann. Er hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass an seiner Gewinnung für den Landesdienst ein dringendes öffentliches Bedürfnis bestanden hat. Dies ist aber Voraussetzung für die Zahlung einer Ausgleichszulage nach § 42 Abs. 1 LBesG LSA. Der Kläger ist vielmehr auf eigenen Wunsch im Zuge eines Personalaustausches aus dem Dienst des Landes Hessen in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt versetzt worden.

22

Mangels Zuständigkeit der Beklagten kann der Kläger auch nicht die Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BesVersEG LSA beanspruchen. Ist die Besoldung nach § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5, Abs. 3 Nrn. 1 des 3 des Bundesbesoldungsgesetzes am 31. März 2011 höher als die Besoldung nach § 1 Abs. 3 Nrn. 1 bis 5, Abs. 4 Nrn. 1 und 3 des LBesG LSA und ist die Verminderung der Besoldung durch das Inkrafttreten des BesNeuRG LSA verursacht worden, so wird gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BesVersEG LSA eine Ausgleichszulage in Höhe des Differenzbetrages gewährt. Ungeachtet des Umstandes, dass die Beklagte für die Gewährung dieser Zulage nicht zuständig ist, findet auch diese Norm gemäß § 14 Satz 1 BesVersEG LSA nur auf bereits am 31. März 2011 in einem Dienst- oder Versorgungsverhältnis zu einem Dienstherrn in Sachsen-Anhalt stehende Beamte Anwendung. Eine analoge Anwendung scheidet – wie bereits erörtert – aus.

23

Eine andere Frage ist demgegenüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seiner bis zum 31. März 2011 durch den vormaligen Dienstherrn, das Land Hessen, erfolgten Besoldung und seiner Besoldung ab dem 1. April 2011 durch das Land Sachsen-Anhalt als neuen Dienstherrn hat, weil er – wie er behauptet – vor seiner Versetzung nicht darüber aufgeklärt worden ist, dass mit dem Tag seines Eintritts in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt das BesNeuRG LSA in Kraft treten und sich dies ungünstig auf seine Besoldung auswirken wird. Diese Frage bedarf vorliegend aber keiner weitergehenden Prüfung.

24

Zum einen hat ein Beamter vor der gerichtlichen Verfolgung eines Schadenersatzbegehrens dieses Begehren durch einen Antrag an den Dienstherrn zu konkretisieren. Ein solcher Antrag ist nicht (lediglich) eine Sachurteilsvoraussetzung, deren Fehlen im Verwaltungsprozess nach den von der Rechtsprechung für die Notwendigkeit der Durchführung des Vorverfahrens entwickelten Grundsätzen überwunden werden kann. Er stellt vielmehr eine im gerichtlichen Verfahren nicht nachholbare Klagevoraussetzung dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 1993 - 2 B 115/93 -, zitiert nach juris; Urteil vom 10. April 1997 - 2 C 38/95 -, ZBR 1998, 46 [m.w.N.]). An einem solchen Antrag des Klägers fehlt es aber. Der anwaltlich vertretene Kläger hat sich bislang allein gegen die Besoldungsstufenfestsetzung der Beklagten gewandt. Diese ist rechtlich aber losgelöst von einem eventuellen Schadensersatzanspruch des Klägers zu beurteilen und begegnet – wie dargelegt – keinen durchgreifenden Beanstandungen.

25

Zum anderen dürfte die Beklagte auch nicht richtiger Anspruchs- und Klagegegner für ein Schadensersatzbegehren des Klägers sein. Es ist weder vom Kläger dargetan noch sonst anhand der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge ersichtlich, dass ein Bediensteter der Beklagten unmittelbar in das Verfahren und die Entscheidung über die wunschgemäße Versetzung des Klägers vom Land Hessen nach Sachsen-Anhalt eingebunden war und den Kläger ggf. über die besoldungsrechtlichen Folgen seiner Versetzung hätte aufklären können. Nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung und den vorliegenden Verwaltungsakten wurde das Versetzungsverfahren auf Seiten des Landes Sachsen-Anhalt vielmehr auf der Ebene des Ministeriums des Inneren des Landes Sachsen-Anhalt (jetzt Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt) geführt. Hiervon ausgehend könnte die vom Kläger geltend gemacht Fürsorgepflichtverletzung in Form mangelnder Aufklärung über die besoldungsrechtlichen Folgen seiner Versetzung allenfalls im Verantwortungsbereich des vormaligen Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt liegen. Eine beamtenrechtliche Schadensersatzklage wäre nach dem sog. Behördenprinzip in (entsprechender) Anwendung des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 8 Satz 2 AG VwGO LSA gegen das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt zu richten.

26

Dabei erscheint es aber zumindest als fraglich, ob sich die Fürsorgepflicht des neuen Dienstherrn bereits dergestalt in das Vorfeld des erst zum 1. April 2011 vollzogenen Diensteintritts des Klägers erstreckt, dass der auf eigenen Wunsch nach Sachsen-Anhalt versetzte Kläger hätte darüber aufgeklärt werden müssen, dass im Land Sachsen-Anhalt zum 1. April 2011 neue besoldungsrechtliche Regelungen in Kraft treten, die sich nachteilig auf die Höhe der Besoldung des Klägers im Vergleich zur Besoldung im Land Hessen auswirken. Es ist nicht ersichtlich, ob und inwieweit der Kläger eigene zumutbare Bemühungen unternommen hat, um sich über die Folgen seiner Versetzung für die Höhe seiner Besoldung zu informieren. Das BesNeuRG LSA ist jedenfalls bereits im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 4/2011 vom 16. Februar 2011 verkündet worden. Die Versetzungsverfügung ist am 22. März 2011 getroffen worden.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die durch die Beklagte erfolgte Festsetzung seines Grundgehalts.

2

Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter des Landes Sachsen-Anhalt im Statusamt eines Polizeimeisters (BesGr A 7 LBesO) und bei der Beklagten tätig.

3

In der Zeit vom 28. August 1997 bis 12. April 2001 absolvierte er eine Berufsausbildung zum KFZ-Mechaniker bei der Stadtpflege der Stadt Dessau. In der Zeit vom 1. November 2001 bis 31. Juli 2002 leistete er seinen Grundwehrdienst. Vom 1. Dezember 2002 bis 30. Juni 2006 war er als Servicetechniker bei Privatfirmen tätig. Nach Absolvieren des Vorbereitungsdienstes als Polizeimeisteranwärter in der Zeit vom 3. September 2007 bis 27. August 2009 wurde der Kläger zum 28. August 2009 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den Polizeivollzugsdienst des Freistaates Thüringen übernommen. Mit Wirkung zum 28. August 2011 wurde er dort Beamter auf Lebenszeit. Im Wege eines Personaltauschs wurde der Kläger schließlich mit Wirkung zum 1. Oktober 2011 vom Polizeivollzugsdienst des Freistaates Thüringen in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt versetzt.

4

Mit Bescheid vom 11. Januar 2012 setzte die Beklagte für den Kläger ein Grundgehalt der Stufe 2 der BesGr A 7 LBesO fest und bestimmte den Beginn der Stufenlaufzeit auf den 1. November 2008. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt versetzt worden und habe ab diesem Tag einen Anspruch auf ein Grundgehalt der BesGr A 7 LBesO. Die Festsetzung des Grundgehalts der Stufe 2 sei erfolgt, weil berücksichtigungsfähige Erfahrungszeiten nach § 24 Abs. 1 LBesG LSA von zwei Jahren und elf Monaten vorlägen. Berücksichtigungsfähig seien die neunmonatige Grundwehrdienstzeit sowie die Zeit des Beamtenverhältnisses auf Probe einschließlich der Zeit nach Beendigung der Probezeit im Freistaat Thüringen von zwei Jahren und zwei Monaten. Die zum Erreichen der Stufe 2 erforderliche Erfahrungszeit betrage zwei Jahre. Die zum Erreichen der nächsten Stufe 3 insgesamt erforderliche Erfahrungszeit betrage drei Jahre. Der Kläger habe davon bereits elf Monate zurückgelegt, so dass die Stufe 3 zum 1. November 2013 erreicht werde.

5

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 20. Februar 2012 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass eine Stufenfestsetzung bereits durch seinen ehemaligen Dienstherrn, den Freistaat Thüringen, erfolgt sei. Des Weiteren habe er diesbezüglich eine Petition an den Landtag von Sachsen-Anhalt gerichtet. Eine Antwort auf diese Petition stehe derzeit noch aus.

6

Mit dem Kläger am 14. März 2012 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom am 8. März 2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus: Mit Inkrafttreten des Besoldungsneuregelungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BesNeuRG LSA) vom 8. Februar 2011 zum 1. April 2011 habe ab diesem Termin die erstmalige Stufenfestsetzung unter Berücksichtigung der bisher zurückgelegten Erfahrungszeiten ausschließlich nach diesem Gesetz zu erfolgen. Soweit am 31. März und 1. April 2011 ein Rechtsverhältnis als Beamter, Richter oder als Versorgungsempfänger des Landes Sachsen-Anhalt bestanden hätte, würden die Überleitungs- und Übergangsvorschriften der §§ 14 ff. des Besoldungs- und Versorgungsrechtsänderungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA – Art. 2 des BesNeuRG LSA) gelten. Gemäß § 16 BesVersEG LSA erfolge für diese Beamten die Überleitung von den bis Ablauf des 31. März 2011 geltenden Dienstaltersstufen in ab 1. April 2011 geltenden Erfahrungsstufen nach Anlage 1 zu § 16 Abs. 1 und 3. Der Kläger sei im Rahmen einer Tauschversetzung mit Wirkung zum 1. Oktober 2011 vom Freistaat Thüringen an die Beklagte versetzt und mit diesem Datum zum Polizeimeister des Landes Sachsen-Anhalt ernannt worden. Er sei damit erst ab dem 1. Oktober 2011 in den Geltungsbereich des BesNeuRG LSA eingetreten. Die vorgenannten Überleitungs- und Übergangsvorschriften fänden somit keine Anwendung. Vielmehr habe bei erstmaliger Ernennung im Anwendungsbereich des BesNeuRG LSA die Stufenfestsetzung des Grundgehalts unter Berücksichtigung der bisher zurückgelegten Erfahrungszeiten nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 des LBesG LSA zu erfolgen. Der Einwand des Klägers, er habe bereits als Landesbeamter des Freistaates Thüringen eine Stufenfestsetzung erhalten, greife nicht durch, da diese Stufenfestsetzung nach den dortigen landesgesetzlichen Regelungen erfolgt sei. Eine Übertragung der durch den Freistaat Thüringen erfolgten Stufenfestsetzung auf das Beamtenverhältnis des Klägers mit dem Land Sachsen-Anhalt sehe das BesNeuRG LSA nicht vor. Bei der erfolgten Festsetzung seien die Zeiten ab der Ernennung im Beamtenverhältnis auf Probe im Freistaat Thüringen sowie die Zeiten des Grundwehrdienstes vollumfänglich berücksichtigt worden. Die als KFZ-Mechaniker bzw. Servicetechniker außerhalb des öffentlichen Dienstes zurückgelegten Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit hätten hingegen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA nicht anerkannt werden können, da die im Rahmen dieser Tätigkeiten erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in keinem sachlichen Zusammenhang zu den Anforderungsprofilen der Laufbahn des Polizeivollzugsbeamten stünden. Ebenso hätten die Zeiten des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf keine Berücksichtigung gefunden, da diese Zeiten Voraussetzung für den Zugang zur Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes gewesen seien. Auch die Zahlung einer Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel nach § 42 Abs. 1 LBesG LSA sei im Falle des Klägers nicht möglich, da diese nur gewährt werden dürfe, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis an der Gewinnung des betreffenden Beamten bestünde, d. h. der betreffende Beamte über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, die dringend benötigt würden und eine gleichwertige Fachkraft nicht zur Verfügung stünde. Vorliegend sei die Versetzung jedoch aus persönlichen Gründen im Rahmen einer Tauschversetzung erfolgt.

7

Daraufhin hat der Kläger am 13. April 2012 Klage erhoben.

8

Er trägt vor:

9

Die Beklagte habe seine Zeit im Vorbereitungsdienst ebenso wie die Zeit der Berufsausbildung zum KFZ-Mechaniker in der Stadt Dessau zu Unrecht vollständig aus der Anrechnung bei der Festsetzung der Stufen herausgenommen. Die Zeit der Absolvierung des Vorbereitungsdienstes stehe nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA in einem sachlichen Zusammenhang zu den Anforderungsprofilen der Laufbahn des Polizeivollzugsbeamten. Ein Ausschluss dieser Zeit sei gesetzlich nicht vorgesehen. Gleiches gelte für die Anerkennung der Berufsausbildung bei der Stadt Dessau. Er habe einen Anspruch auf Anerkennung jeglicher Zeiten, die er bei einem Dienstherrn oder anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes verbracht habe. Andernfalls ergebe sich ein Widerspruch zur Anerkennung der Zeiten, die er im Rahmen des Grundwehrdienstes abgeleistet habe.

10

Zudem verkenne die Beklagte, dass er seine Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter nicht völlig neu bei dieser begonnen habe, sondern aus dem Freistaat Thüringen versetzt worden sei. Es liege damit eine andere Situation vor, als wenn das Beamtenverhältnis zum ersten Mal begründet worden wäre. Insoweit seien die von der Beklagten zitierten Regelungen nicht auf ihn anwendbar. Im Übrigen sei er durch seinen ehemaligen Dienstherrn besser gestellt gewesen, als dies nun der Fall sei. Das Land Sachsen-Anhalt sei aus Gründen des Vertrauensschutzes und vor dem Hintergrund grundsätzlich ähnlicher Beamtenvorschriften im Bundesgebiet verpflichtet, die Entscheidung zur Festsetzung der Erfahrungsstufen aus dem Freistaat Thüringen zu akzeptieren. Zudem werde angezweifelt, dass die Regelungen in den §§ 23 und 24 LBesG LSA ohne eine Übergangsvorschrift den Erfordernissen des Grundgesetzes genügten.

11

Aus § 66 Nr. 1 PersVG LSA ergebe sich zudem, dass der zuständige Personalrat der Beklagten auch bei der Frage der Einstufung in eine konkrete Erfahrungsstufe mitbestimmen müsse. Der Mitbestimmungstatbestand der „Einstellung“ sei ab dem 1. April 2011 nach dem Inkrafttreten des Besoldungsneuregelungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt aufgrund der jetzt notwendigen Einstufung der einzustellenden Beamten in Erfahrungsstufen weit auszulegen. Dies resultiere daraus, dass sich der kollektive Schutzauftrag des zuständigen Personalrats als einheitliche Grundlage seiner Beteiligungsrechte in Bezug auf beide Statusgruppen (Arbeitnehmer und Beamte) grundsätzlich nicht unterscheide. Es sei weder erforderlich noch mit den Zielsetzungen dieses Schutzauftrages vereinbar, die Mitbestimmung auf den Sachverhalt der Eingliederung in die Dienststelle zu begrenzen und alle anderen im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang damit auftretenden Fragen als mitbestimmungsfrei einzuordnen. Genau wie bei der Gruppe der Arbeitnehmer müsse der Dienstherr ab dem 1. April 2011 eine wertende Entscheidung hinsichtlich der Anerkennung der Vordienstzeiten treffen. Es liege grundsätzlich die gleiche Situation vor, die bei Arbeitnehmern bei der Eingruppierung nach den §§ 16 und 17 TV-L gegeben sei. In beiden Fällen solle der Personalrat als Rechtskontrollinstanz die wertende Entscheidung des Dienstherrn hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit der entsprechenden Zeiten überprüfen. Insoweit werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 10. Oktober 2011 (Az.: 22 K 1823/11) verwiesen. Unschädlich sei, dass die genannte Entscheidung Bundesrecht betreffe, da der Grundgedanke hier derselbe sei. Auch in Sachsen-Anhalt würden nach der Abkehr vom bisherigen Lebensalters- bzw. Leistungsstufenprinzip die Vordienstzeiten oder Erfahrung bei der Einstufung in Erfahrungszeiten berücksichtigt. Hierbei handle es sich nicht um eine bloße Umsetzung von Gesetzen. Vielmehr habe die Dienststelle Spielräume, die ähnlich § 67 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA für den Arbeitnehmerbereich der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen sollen. Für den Bereich der Beamten sei insoweit eine analoge Anwendung geboten. Es bestehe eine Regelungslücke, die durch eine erweiternde Auslegung des § 66 Nr. 1 PersVG LSA geschlossen werden könne. Da hier das gesetzliche Mitbestimmungsverfahren unter Einbeziehung des Personalrats bei der Festsetzung der Erfahrungsstufe 2 nicht eingehalten worden sei, sei der Bescheid zumindest aus diesem Grund mit Blick auf § 61 Abs. 1 PersVG LSA anfechtbar und aufzuheben. Insoweit werde auf die Entscheidung des OVG des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. November 2009 - 1 L 73/09 - verwiesen.

12

Der Kläger beantragt,

13

den Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2012 aufzuheben.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie erwidert:

17

Die Zeiten des Vorbereitungsdienstes des Klägers seien entgegen dessen Auffassung nicht als Erfahrungszeiten anzuerkennen. Zum Einen handele es sich bei diesen Zeiten nicht um Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 23 Abs. 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 1 LBesG LSA, sondern vielmehr um Ausbildungszeiten. Zum Anderen seien diese Zeiten des Vorbereitungsdienstes und das erfolgreiche Bestehen der Laufbahnprüfung Zugangsvoraussetzungen für die Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt des Polizeivollzugsdienstes (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Polizeilaufbahnverordnung – PolLVO LSA). Beides schließe eine Anerkennung des Vorbereitungsdienstes als Erfahrungszeit nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 LBesG LSA aus. Ähnlich verhalte es sich mit den Zeiten der Berufsausbildung als KFZ-Mechaniker in einem Eigenbetrieb der Stadt Dessau. Der Kläger verkenne, dass es sich bei der Einordnung des damaligen Arbeitgebers als öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht um ein Alleinstellungsmerkmal für die Anerkennung dieser Zeiten als Erfahrungszeiten handele. Vielmehr müsse es sich bei der geleisteten Tätigkeit um eine hauptberufliche Tätigkeit gehandelt haben, die der jetzigen Laufbahn gleichwertig sei. Eine Gleichwertigkeit der Ausbildung zum KFZ-Mechaniker und der Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter der Laufbahngruppe 1 sei schon deshalb zu verneinen, weil völlig unterschiedliche Anforderungen gestellt würden und die für diese Tätigkeiten jeweils erforderliche Qualifikation nicht zu vergleichen sei. Schließlich scheitere die Anerkennung der Zeiten der Berufsausbildung des Klägers schon daran, dass es sich eben um Ausbildungszeiten und nicht um Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit handele. Der Argumentation des Klägers, jegliche Zeiten bei einem öffentlichen Dienstherrn oder anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes seien als Erfahrungszeiten anzuerkennen, könne aus den vorgenannten Gründen nicht gefolgt werden. Die Anerkennung der Zeiten des geleisteten Grundwehrdienstes als Erfahrungszeiten folge demgegenüber direkt aus § 24 Abs. 1 Nr. 5 LBesG LSA. Hiernach seien Zeiten des Grundwehr- oder Zivildienstes im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit als Erfahrungszeiten bei der Stufenfestsetzung anzuerkennen. Dies stehe auch nicht im Widerspruch zu den vorherigen Ausführungen zur Anerkennung von Zeiten bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Sinn dieser Regelung sei vielmehr, dem Beamten aus der Ableistung seines Grundwehrdienstes keine Nachteile erwachsen zu lassen. Insoweit würden hier auch die Regelungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes berücksichtigt. Eine Vergleichbarkeit des Grundwehrdienstes mit den vorgenannten Ausbildungszeiten des Klägers hinsichtlich der Anerkennung als Erfahrungszeiten sei nicht gegeben.

18

Entgegen der Auffassung des Klägers sei dessen Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter bei der Stufenfestsetzung sehr wohl berücksichtigt worden. Die im Landesdienst zurückgelegten Zeiten ab dem 28. August 2009 im Beamtenverhältnis auf Probe und ab dem 28. August 2011 als Beamter auf Lebenszeit seien als hauptberuflich gleichwertige Tätigkeiten und damit als Erfahrungszeiten im Rahmen der erstmaligen Stufenfestsetzung anerkannt worden. Jedoch seien die durch den Freistaat Thüringen hinsichtlich der Stufenfestsetzung getroffenen Regelungen nicht durch das Land Sachsen-Anhalt anzuerkennen. Bereits bei der Festsetzung der Erfahrungsstufen beim damaligen Dienstherrn des Klägers sei von diesem in einer Vergleichsberechnung das Erfahrungsdienstalter auf den 1. November 2008 festgesetzt worden. Lediglich durch die Bestimmungen des Thüringer Besoldungsüberleitungsgesetzes sei im Rahmen einer „Günstigerprüfung“ die Festsetzung nach dem vormaligen Besoldungsdienstalter als Erfahrungsdienstalter erfolgt. Eine derartige „Günstigerprüfung“ sehe das Landesbesoldungsgesetz LSA nicht vor. Aufgrund der im Rahmen der Föderalismusreform geänderten Zuständigkeiten zur Regelung der Besoldung der Beamten seien die im Freistaat Thüringen getroffenen Regelungen nicht generell auf das Land Sachsen-Anhalt übertragbar. Der Gesetzgeber habe mit dem Außerkrafttreten der konkurrierenden Gesetzgebung bei der Besoldung und Versorgung der Beamten (Art. 74 a GG) zum 31. August 2006 ein „Auseinanderdriften“ der Beamtenbesoldung in Deutschland bewusst in Kauf genommen.

19

Die Festsetzung der Erfahrungsstufe obliege auch nicht der Mitbestimmung des Personalrates. Gemäß § 66 Nr. 1 PersVG LSA bestimme der Personalrat u. a. bei der Einstellung der Beamten mit. Hierunter sei auch die Versetzung und damit die Ernennung des Klägers als Beamter des Landes Sachsen-Anhalt zum 1. Oktober 2011 zu fassen. Die Zustimmung des Stufenpersonalrats der Beklagten habe vor der Ernennung des Klägers vorgelegen. Dieses Mitbestimmungsrecht der Personalvertretungen beziehe sich jedoch nur auf Modalitäten der Einstellung. Das mit der Einstellung zu begründende Beamtenverhältnis hingegen sei weder von seiner Art noch von seinem Inhalt her Gegenstand der Mitbestimmung, da dieses abschließend durch Beamten- und Besoldungsgesetz geregelt sei und nicht zur Disposition der Beteiligten stehe. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 66 Nr. 1 PersVG LSA diene demnach vorrangig dem Schutz der kollektiven Interessen der von ihm vertretenen Beschäftigten, d.h. derjenigen, die bereits in der Behörde beschäftigt seien. Eine eigenständige Mitbestimmung des Personalrats bei der Stufenfestsetzung sehe § 66 Nr. 1 PersVG LSA nicht vor. Der vom Kläger in Bezug genommene Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 1. Oktober 2011 betreffe Bundesrecht und sei somit grundsätzlich nicht auf das Personalvertretungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt übertragbar. Zudem sei die dortige Begründung nicht überzeugend. Im Unterschied zu den Arbeitnehmern erstrecke sich die Mitbestimmung in den Angelegenheiten der Beamten nie auf die Einreihung in ein kollektives Entgeltschema. Somit würde es sich bei einer Mitbestimmung bei der Festsetzung der Erfahrungsstufen um einen neuen Mitbestimmungstatbestand handeln, der in den Katalog des § 66 PersVG LSA aufgenommen werden müsste. Eine erweiterte Auslegung des Begriffes „Einstellung“ sei nicht angezeigt, da kein direkter Zusammenhang zwischen der Begründung eines Beamtenverhältnisses und der Feststellung der Erfahrungsstufen bestehe. Die Stufenfestsetzung sei eine Rechtsfolge der Ernennung, nicht Modalität dessen. Selbst bei Unterstellung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats in dieser Angelegenheit würde dies im Ergebnis nicht zu einer anderen Rechtsfolge hinsichtlich der Stufenfestsetzung des Klägers führen.

20

Wegen des Sachverhalts im Übrigen und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

21

Die Kammer kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).

22

Die zulässige Klage ist unbegründet.

23

Der Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

24

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die hier allein streitgegenständliche Festsetzung des Grundgehalts des Klägers ist § 23 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. den Sätzen 1 bis 3 des zum 1. April 2011 in Kraft getretenen Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt – LBesG LSA – vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68) in der zum hier maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung. Danach wird mit der erstmaligen Ernennung eines Beamten mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich des LBesG LSA ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten anerkannt werden (Satz 1). Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird (Satz 2). Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen (Satz 3). Entsprechendes gilt bei Versetzung unter Wechsel des Dienstherrn in den Geltungsbereich dieses Gesetzes (Satz 4).

25

Nach Maßgabe dieser Bestimmungen hat die Beklagte für den zum 1. Oktober 2011 aus dem Dienst des Freistaates Thüringen in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt und damit in den Geltungsbereich des LBesG LSA versetzten Kläger zutreffend ein Grundgehalt der Stufe 2 festgesetzt. Die Beklagte hat dabei gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 LBesG LSA zwei Jahre und zwei Monate Dienstzeit des Klägers als (Probe-)Beamter des Freistaates Thüringen als Erfahrungszeit anerkannt. Darüber hinaus hat die Beklagte zutreffend die neunmonatige Grundwehrdienstzeit gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 5 LBesG LSA als weitere Erfahrungszeit anerkannt. Mit dieser zwei Jahre übersteigenden Erfahrungszeit von zwei Jahren und elf Monaten war für den Kläger ein Grundgehalt der Stufe 2 festzusetzen, da nach § 23 Abs. 3 Satz 1 LBesG LSA das Grundgehalt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1 steigt.

26

Die Festsetzung der nächsthöheren Grundgehaltsstufe 3 kam nicht in Betracht. Hierfür hätte der Kläger über weitere Erfahrungszeiten von drei Jahren verfügen müssen (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 LBesG LSA). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte hat zu Recht den Vorbereitungsdienst des Klägers als Polizeimeisteranwärter nicht berücksichtigt. Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 LBesG LSA werden (nur) die Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als Erfahrungszeiten anerkannt, die nicht – anders als der Vorbereitungsdienst des Klägers – Voraussetzung für den Zugang der Laufbahn sind. Ebenso wenig war die Zeit der Berufsausbildung des Klägers zum KFZ-Mechaniker von drei Jahren und acht Monaten bei der Stadtpflege Dessau zu berücksichtigen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers besteht kein Anspruch auf Anerkennung aller Zeiten, die bei öffentlichen Dienstherrn abgeleistet wurden. Vielmehr bestimmt der Wortlaut der genannten Norm ausdrücklich, dass es sich hierbei um gleichwertige hauptberufliche Tätigkeiten handeln muss. Die Beklagte wendet zu Recht ein, dass es sich bei der Berufsausbildung zum KFZ-Mechaniker zum einen nicht um Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit handelt, sondern um Zeiten der Berufsausbildung. Zum anderen fehlt es an einer Gleichwertigkeit der Ausbildung zum KFZ-Mechaniker mit der Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter der Laufbahngruppe 1. Weder hinsichtlich der Anforderungen der jeweiligen Tätigkeiten noch hinsichtlich der Qualifikation ist eine Überschneidung in irgendeiner Form ersichtlich. Aus diesem Grund scheidet auch die Annahme der Förderlichkeit der Tätigkeit i.S.d. § 24 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA aus, die dem Dienstherrn ein Entschließungsermessen hinsichtlich der Anerkennung gibt, und zwar für Zeiten der hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit für die Verwendung förderlich ist. Auch die Zeiten als Servicetechniker bei Privatfirmen sind vorliegend nicht berücksichtigungsfähig. Da es sich hierbei nicht um Tätigkeiten bei öffentlichen Dienstherrn handelt, scheidet die Anwendbarkeit von § 24 Abs. 1 Nr. 1 LBesG LSA von vornherein aus. Für die dann allenfalls in Betracht kommende Ermessensvorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA fehlt es ebenfalls an dem Vorliegen des Tatbestands der Norm. Für eine Förderlichkeit der Tätigkeit eines Servicetechnikers für die Verwendung als Polizeivollzugsbeamter ergeben sich weder aus dem Klägervortrag noch anderweitig Anhaltspunkte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit als Servicetechniker dem Kläger Kenntnisse, Fertigkeiten und (Berufs-) Erfahrungen vermittelt hat, die für den dienstlichen Aufgabenbereich als Polizeivollzugsbeamter von Nutzen bzw. Interesse sind.

27

Ein Anspruch auf Festsetzung einer höheren Stufe lässt sich auch nicht aus § 16 Abs. 1 Satz 1 des ebenfalls zum 1. April 2011 in Kraft getretenen Besoldungs- und Versorgungsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt – BesVersEG LSA – vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 101) herleiten.Danach wird das Grundgehalt der Beamtinnen und Beamten auf der Grundlage des am 1. April 2011 jeweils maßgeblichen Amtes und der am 31. März 2011 jeweils geltenden Dienstaltersstufe den Stufen oder Zuordnungsstufen des Grundgehalts der Spalte 2 der Anlage 1 zu § 16 Abs. 1 und 3 BesVersEG LSA zugeordnet. Sinn und Zweck der Regelung ist eine betragsmäßige Überleitung des Grundgehalts der in den Anwendungsbereich des LBesG LSA fallenden Beamten in die ab dem 1. April 2011 für die Ämter der Besoldungsordnung A geltende Besoldungstabelle. Dadurch soll eine Erhöhung oder Verringerung des bisherigen Grundgehalts der Beamten vermieden werden, die als Folge der Ersetzung der an das Besoldungsdienstalter oder das Lebensalter anknüpfenden fortgeltenden früheren Regelungen des Bundesbesoldungsrechts durch das zum 1. April 2011 in Kraft getretene Landesbesoldungsrecht, welches das Grundgehalt nach Erfahrungszeiten bemisst (vgl. §§ 23, 24 LBesG LSA), eintreten würde (vgl. die Begründung zu § 3 des Gesetzesentwurfes des BesVersEG LSA, LT-Drucks. 5/2477, S. 234, 241, der die nunmehr in § 16 Abs. 1 Satz 1 BesVersEG LSA enthaltene Regelung zum Gegenstand hatte). Diese Überleitungsvorschrift findet auf den Kläger jedoch keine Anwendung. Nach § 14 Satz 1 BesVersEG LSA gelten die §§ 15 bis 23 des Gesetzes nur für diejenigen Beamtinnen und Beamten, die am 31. März und 1. April 2011 in einem Rechtsverhältnis als Beamter zu einem Dienstherrn im Land Sachsen-Anhalt stehen. Der Kläger ist aber erst zum 1. Oktober 2011 in den Landesdienst eingetreten. Angesichts des klaren Wortlautes des § 14 Satz 1 BesVersEG LSA scheidet auch eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1 BesVersEG LSA aus. Zudem fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke als Voraussetzung für eine analoge Gesetzesanwendung. Vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst nur den Personenkreis in die Überleitungsvorschriften des BesVersEG LSA einbeziehen wollen, der sich bereits am Tag vor dem Inkrafttreten des Besoldungsneuregelungsgesetzes und auch am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch in einem Dienst- oder Versorgungsverhältnis zu einem Dienstherrn in Sachsen-Anhalt befunden hat (vgl. die Begründung zu § 1 Abs. 1 des Gesetzesentwurfes des BesVersEG LSA, LT-Drucks. 5/2477, S. 233, der dem nunmehrigen § 14 Satz 1 BesVersEG LSA entspricht).

28

Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, die Stufenfestsetzung in der Weise festzusetzen, dass der Kläger mit dem Eintritt in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt zum 1. Oktober 2011 keine Besoldungsminderung im Vergleich zu der Besoldung erfährt, die er bis zum 31. März 2011 von seinem vormaligen Dienstherrn, dem Freistaat Thüringen, erhalten hat. Es fehlt insoweit an einer der Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 BesVersEG LSA vergleichbaren Überleitungsvorschrift für Beamte, die erst zum oder nach dem 1. April 2011 im Wege einer Versetzung in ein Dienstverhältnis zu einem Dienstherrn im Land Sachsen-Anhalt getreten sind. Das Fehlen einer solchen Übergangsregelung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, etwa unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 GG. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet nur, Gleiches nicht ohne sachlichen Grund ungleich zu behandeln. Der Kläger ist mit den Beamten, die bereits zum 31. März 2011 in einem Dienstverhältnis im Land Sachsen-Anhalt gestanden haben, aber nicht vergleichbar. Denn er hat zum 31. März 2011 den beamten- und besoldungsrechtlichen Regelungen des Freistaates Thüringen unterstanden und ist erstmals ab dem 1. Oktober 2011 von den geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen des LBesG LSA erfasst worden. Auf den Gesichtspunkt des Bestands- und Vertrauensschutzes im Hinblick auf die bis zum 31. März 2011 geltende Besoldungsreglungen kann er sich damit nicht berufen.

29

Das Verwaltungsgericht Magdeburg führte in diesem Zusammenhang in einem ähnlich gelagerten Rechtsstreit (Urteil vom 25. Oktober 2010, - 5 A 322/11 -, juris Rn. 20; vgl. auch OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. April 2014 – 1 L 5/13 -, juris) zu Recht aus:

30

„Die mit der Versetzung des Klägers eingetretene Besoldungsminderung ist auf die im Grundgesetz (GG) angelegte eigenständige Entwicklung des Besoldungsrechts – und damit auch der Höhe der Besoldung – in Bund und Ländern zurückzuführen. Die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern sind durch das Gesetz zur Änderung des GG vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) grundlegend neu geordnet worden. Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Länder (früherer Artikel 74a GG) ist entfallen. Es obliegt damit den Ländern, das Besoldungsrecht des Bundes durch eigene Regelungen zu ersetzen. Hiervon hat das Land Sachsen-Anhalt mit dem zum 1. April 2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt – BesNeuRG LSA – vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68) Gebrauch gemacht. Unterschiedliche Besoldungsentwicklungen können naturgemäß zur Folge haben, dass ein Beamter bei einer länderübergreifenden Versetzung – wie hier – trotz unverändertem Statusamt geringer besoldet wird, weil er nunmehr anderen landesrechtlichen Besoldungsregelungen unterliegt. Die Notwendigkeit, für diese Fälle gesetzliche Übergangsregelungen zu schaffen, besteht aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht. Schließlich ist gemäß § 15 Abs. 2 BeamtStG die länderübergreifende Versetzung eines Beamten ohne dessen Zustimmung nicht zulässig, wenn das neue Amt nicht mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Der Kläger ist aber auf eigenen Wunsch in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt versetzt worden. Demgegenüber hatten die bereits zum 31. März 2011 im Land Sachsen-Anhalt in einem Dienstverhältnis stehenden Beamten nicht ohne Weiteres die Möglichkeit, den neuen landesrechtlichen Besoldungsvorschriften mit den daraus erwachsenden Folgen für ihre künftige Besoldung auszuweichen. Vor diesem Hintergrund ist es auch sachgerecht, dass der Landesgesetzgeber nur für diese Beamten mit den §§ 15 ff. BesVersEG LSA Überleitungsvorschriften vorgesehen hat, die eine Verminderung der zuvor gewährten Besoldung durch die zum 1. April 2011 in Kraft getretenen Neuregelungen verhindern sollen.“

31

Die gesetzlich vorgesehene Einstufung ist auch sonst verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger wird über die Anerkennung der bereits absolvierten Dienstzeit so behandelt, als ob das System der Erfahrungsstufen seit seiner erstmaligen Ernennung gegolten hätte. Das begegnet keinen Bedenken. Damit steht zwar die Gruppe des Klägers, d. h. Beamte, die in höherem Lebensalter erstmalig ernannt wurden, schlechter als solche mit längerer Dienstzeit. Das ist aber die zwangsläufige Folge der Umstellung von einem Besoldungssystem, das in altersdiskriminierender Weise das Lebensalter berücksichtigt, auf ein Besoldungssystem nach Dienstalter.

32

Sofern der Kläger schließlich moniert, die Beklagte habe im Rahmen des Verwaltungsverfahrens das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Stufenfestsetzung nicht beachtet, vermag dieser Aspekt der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.

33

Es ist bereits zweifelhaft, ob insoweit ein personalvertretungsrechtlicher Mitbestimmungstatbestand i.S.d. § 66 Nr. 1 PersVG LSA überhaupt vorliegt (vgl. dazu ausführlich: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. April 2014 – 1 L 5/13 -, juris Rn. 8-17). Letztlich bedarf es hier jedoch keiner abschließenden Klärung dieser Frage.

34

Denn selbst bei Annahme eines Verfahrensfehlers aufgrund einer zu Unrecht nicht erfolgten Mitwirkung des Personalrats wäre dieser gemäß § 46 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG LSA unbeachtlich.

35

Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

36

Von einem fehlenden Einfluss des Verfahrensfehlers in diesem Sinne ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Entscheidung rechtlich und tatsächlich alternativlos gewesen ist, also insbesondere bei gebundenen Entscheidungen. Dann besteht, anders als bei Ermessensentscheidungen - keine Möglichkeit, dass der Verfahrensfehler einen Einfluss auf die Entscheidung gehabt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – BVerwG 2 B 39.10 -; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Mai 2011 - 1 A 440/10 -, jew. juris). Dies ist hier der Fall. Eine unzureichende Beteiligung des Personalrates wäre unbeachtlich, weil offensichtlich ist, dass die Nichtbeteiligung des Personalrats die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Das materielle Recht hat der Beklagten - wie erörtert - keinen Entscheidungsspielraum eröffnet. Es handelt sich vielmehr um eine strikt gebundene Entscheidung, die in dieser Form zwingend zu erfolgen hatte. Die Entscheidung der Beklagten hätte auch bei einer Beteiligung des Personalrats nicht anders ausfallen dürfen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der der von Seiten des Klägers angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. November 2009 (Az.:1 L 73/09) zugrunde lag. Dort war die Nichtbeteiligung der Personalvertretung bei einer vorzeitigen Versetzung eines Beamten in den Ruhestand Streitgegenstand. Die in diesem Zusammenhang zu beurteilende Dienstunfähigkeit ist ein Rechtsbegriff, dem eine gerichtlich nur beschränkt nachvollziehbare Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn für das Werturteil innewohnt, ob und inwieweit der Beamte derzeit mit der Dienstleistung den fachlichen und persönlichen Anforderungen der Laufbahn, des statusrechtlichen Amtes sowie der in Betracht kommenden Dienstposten (noch) entspricht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2012 – OVG 6 B 5.12 -, juris m.w.N.).

37

§ 46 VwVfG ist im vorliegenden Fall auch anwendbar. Die Anwendbarkeit des § 46 VwVfG ist zum einen weder durch § 2 noch durch § 1 VwVfG LSA ausgeschlossen. Eine Nichtbeteiligung des Personalrats hat auch nicht die Nichtigkeit des Verwaltungsakts nach § 44 VwVfG zur Folge. Insbesondere ist auch dem Personalvertretungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt nicht die Wertung zu entnehmen, dass dieser Verfahrensfehler im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG besonders schwerwiegend sein könnte. Zudem begründet eine gegebenenfalls fehlende ordnungsgemäße Beteiligung eines Personalrats nach § 66 PersVG LSA keinen sog. absoluten Verfahrensfehler, der die Anwendung des § 46 VwVfG ausschließt. Denn weder dem Personalvertretungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt noch sonstigen Vorschriften lässt sich entnehmen, dass der betroffene Beamte unter Berufung allein auf die verfahrensfehlerhafte unzureichende Beteiligung des Personalrats, d. h. ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache, die Aufhebung des Verwaltungsakts soll durchsetzen können.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch.


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.