Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 10. Juli 2015 - 5 K 1015/14.KO

ECLI:ECLI:DE:VGKOBLE:2015:0710.5K1015.14.KO.0A
bei uns veröffentlicht am10.07.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger steht als Ministerialdirigent (Besoldungsgruppe B 6) im Dienst des beklagten Landes.

2

Bis zum 30. Juni 2009 war er als Abteilungsleiter im Finanzministerium unter anderem befasst mit der Beteiligungsverwaltung des Landes.

3

Mit Bescheid vom 8. Juni 2009 beurlaubte der Finanzminister des Landes Rheinland-Pfalz den Kläger ab dem 1. Juli 2009 für eine Tätigkeit als stellvertretender Geschäftsführer bzw. – ab dem 1. Januar 2010 – als Geschäftsführer der ... bis zum 31. Dezember 2014. Weiterer Geschäftsführer der ... GmbH, an der der Beklagte mit 51 % beteiligt ist, war bis zum Jahr 2014 Herr A.

4

In der 39. Kalenderwoche 2009 fand eine Sonderauslosung des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB) statt, zu dem auch die ... GmbH gehört. Ein Spieler aus Rheinland-Pfalz forderte seinen Gewinn in Höhe von 1 Mio. Euro bis zum Beginn der Verjährung nicht ab; dieser Umstand wurde in der Folgezeit nicht an den DLTB gemeldet.

5

Mit an den Aufsichtsratsvorsitzenden der ... GmbH, Herrn Staatssekretär B., gerichteten Schreiben vom 1. September 2013 bat der Kläger um die Beendigung seines Geschäftsführervertrages. Er stehe zusammen mit Herrn A. in der Verantwortung für das Unternehmen ... GmbH und sehe wegen des Verhaltens von Herrn A. in der Vergangenheit die Gefahr, in straf- bzw. haftungsrechtliche Verfahren hineingezogen zu werden. Am 25. September 2013 übersandte er eine Aufstellung von aus seiner Sicht straf- oder haftungsrechtlich relevanten Vorkommnissen an Herrn B.

6

In der darauffolgenden Aufsichtsratssitzung der ... GmbH vom 22. Oktober 2013 wurde der Kläger von seinen Aufgaben als Geschäftsführer entbunden und freigestellt.

7

In der Folgezeit berichteten verschiedene Medien, unter anderem die E.-Zeitung, über den nicht ordnungsgemäß gemeldeten und einbehaltenen Lotto-Gewinn sowie die hiermit im Zusammenhang stehenden Entscheidungen bzw. Personalveränderungen.

8

Nachdem die Staatsanwaltschaft Koblenz Ermittlungen wegen Betrugs gegen Herrn A. aufgenommen hatte, bat dieser den Aufsichtsrat um vorzeitige Beendigung seines Vertrages und verließ daraufhin die ... GmbH.

9

Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 wandte sich der Kläger an die Ministerpräsidentin des Landes Rheinland-Pfalz und begehrte von ihr die Abgabe einer öffentlichen Ehrenerklärung mit einer klarstellenden Darstellung seiner Tätigkeit für das Land Rheinland-Pfalz in dessen Beteiligungsunternehmen ... GmbH. Zugleich forderte er sie auf, alle Maßnahmen zu ergreifen, um weitere ehrverletzende Äußerungen, insbesondere aus dem internen Bereich des Dienstherrn und der ... GmbH, zu verhindern. Zur Begründung führte er aus, er habe erstmals im März 2010 und danach kontinuierlich gegenüber Herrn A. auf die Pflicht zur Meldung des nicht abgeholten Gewinns hingewiesen. Gleichwohl sei er nach seiner schriftlichen Mitteilung an den Aufsichtsratsvorsitzenden im Oktober 2013 als Geschäftsführer freigestellt worden, wohingegen Herrn A. zugleich das Vertrauen ausgesprochen worden sei. In der Berichterstattung seit Herbst 2013 werde er als hochrangiger Beamter des Finanzministeriums vorgeführt, dem ein massiver Vorwurf gemacht werde. Aus den Presseartikeln ergebe sich, dass Herr B. als Vertreter des Dienstherren ehrverletzende Aussagen gegenüber seiner Person getätigt, veranlasst, verstärkt und geduldet habe.

10

Der Antrag wurde in der Folgezeit nicht beschieden. Am 21. Oktober 2014 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Er ist der Auffassung, der beamtenrechtliche Fürsorgegedanke gebiete vorliegend eine öffentliche Ehrenerklärung des Dienstherrn. Ein solcher Anspruch bestehe auch gegenüber Beamten, die ohne Dienstbezüge beurlaubt seien. Dies folge bereits aus dem Wortlaut des § 45 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), wonach Beamte bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung geschützt seien. Auch die Rechtsprechung schränke den Wortlaut der Norm nicht ein. Im Übrigen sei er in seiner Stellung als Ministerialdirigent sowie als ehemaliger und künftiger Abteilungsleiter betroffen. In der Sache müsse sich der Beklagte das Verhalten seiner Beamten zurechnen lassen. Es dränge sich der Verdacht auf, dass das Gespräch von Herrn A. mit einer Reporterin der E.-Zeitung im Oktober 2013 mit weiteren Personen aus dem Bereich der Landesregierung abgestimmt gewesen sei. Da im Zusammenhang mit dem Strafprozess gegen Herrn A. eine weitere verzerrende Berichterstattung drohe, habe er zudem einen Anspruch gegen seinen Dienstherrn, künftige ehrverletzende Berichterstattungen durch organisatorische Anordnungen und Maßnahmen zu verhindern.

11

Der Kläger beantragt,

12

den Beklagten zu verurteilen,

13

1. eine öffentliche Ehrenerklärung in den Tageszeitungen E.-Zeitung, F. Zeitung, G., H. zu seiner Person abzugeben mit einer klarstellenden, objektiv zutreffenden Darstellung der Tätigkeit des Klägers für den Beklagten in dessen Beteiligungsunternehmen ... GmbH mit folgendem Inhalt – unter Vorbehalt einer gerichtlichen Textvorgabe bzw. Textmaßgabe –:

14

„Mit Ende dieses Jahres wird Herr Ministerialdirigent C. nach Auslaufen seines Fünfjahresvertrages in der ...-Geschäftsführung zum Finanzministerium zurückkehren.

15

Wir danken Herrn C. für sein großes Engagement in der Geschäftsführung der ... GmbH, an der das Land seit dem Jahre 2009 mit 51 % beteiligt ist. Herr C. hat maßgeblich dazu beigetragen, dass die Anpassungen der Unternehmensstrukturen im Sinne der Landesrichtlinien zur Steuerung und Führung von Landesbeteiligungen sowie der kaufmännischen Notwendigkeiten in einem komplexen Glücksspielumfeld auf den Weg gebracht wurden.

16

Wir bedauern sehr, dass Herrn C.'s Geschäftsführertätigkeit in der Öffentlichkeit ungerechtfertigterweise negativ und ehrverletzend dargestellt wurde und dass dadurch Herrn C.'s tadellose Reputation als gewissenhafter und aufrichtiger Landesbeamter tangiert worden ist.

17

Herr C. hat in unserem Beteiligungsunternehmen u.a. dafür gesorgt, dass strafrechtlich relevante Handlungen aufgedeckt und korrigiert wurden. Der in der Öffentlichkeit erweckte Eindruck, Herr C. sei für diese von ihm nicht tolerierten Handlungen mitverantwortlich gewesen, entbehrt jeglicher Grundlage.

18

Wir freuen uns, dass Herr C. mit Beginn des neuen Jahres eine neue Führungsaufgabe im Finanzministerium als Abteilungsleiter übernehmen wird.“

19

2. vorsorglich alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um weitere ehrverletzende Äußerungen (insbesondere aus dem internen Dienstherrenbereich des Beklagten und dessen Beteiligungsunternehmen ... GmbH) zu verhindern.

20

Der Beklagte beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Er macht geltend, der Kläger lege ein zu weitgehendes Verständnis der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zugrunde. Es sei bereits keine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ersichtlich. Unabhängig hiervon liege ein konkretes Verhalten der Ministerpräsidentin in Gestalt von Äußerungen nicht vor. Ein Anspruch auf Widerruf oder Klarstellung bestehe aber nur gegenüber einer solchen Person, die entsprechende Aussagen auch selbst getätigt habe. Aus diesem Grund komme auch kein Anspruch auf Vornahme organisatorischer Maßnahmen zur Unterbindung einer bestimmten Berichterstattung in Betracht. Der hierauf gerichtete Klageantrag sei darüber hinaus bereits zu unbestimmt. Es werde nicht deutlich, was konkret veranlasst oder verhindert werden solle.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die beigezogenen Personalakten des Klägers und die Verwaltungsvorgänge (6 Bände und 2 Hefte) Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

24

Für das Begehren ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Ausgehend vom Sachvortrag des Klägers richten sich die Anträge gegen das Land Rheinland-Pfalz; die Klagebegründung rechnet die maßgeblichen Geschehensabläufe dem dienstlich-hoheitlichen Bereich des Beklagten zu. Das dem Sachverhalt zugrunde liegende Rechtsverhältnis ist daher nach öffentlichem Recht zu beurteilen, während die Frage, ob ein vom Kläger geltend gemachter Anspruch gegen den Beklagten tatsächlich gegeben ist, dem materiellen Recht zugehörig und deshalb auf die Zulässigkeit der erhobenen Klage ohne Einfluss ist (OVG Rh.-Pf., Urt. v. 24.09.1986, NJW 1987, 1660).

25

Die Klage bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Abgabe der begehrten öffentlichen Ehrenerklärung (1.), noch auf Vornahme von organisatorischen Maßnahmen, um eine weitere mediale Berichterstattung zu dem in Rede stehenden Sachverhalt zu verhindern (2.).

26

1. § 45 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), der mangels anderweitiger abschließender Sonderregelungen vorliegend Anwendung findet (vgl. auch OVG Rh.-Pf., Urt. v. 24.09.1986, a. a. O.), statuiert eine Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. Nach § 45 Satz 1 BeamtStG hat er im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen (Fürsorgepflicht). Darüber hinaus schützt er nach § 45 Satz 2 BeamtStG die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung (Schutzpflicht). Die Fürsorgepflicht, die nicht nur das aktive Beamtenverhältnis betrifft und auch gegenüber Familienangehörigen des Beamten besteht, umfasst in erster Linie die amtsangemessene Alimentation, die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie die weitere finanzielle Fürsorge (vgl. zuletzt BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 1/14 u. a. –, juris, Rn. 122, m. w. N.). Die Schutzpflicht nach Satz 2 betrifft neben dem Arbeitsschutz und der Verpflichtung, dienstlich veranlassten Gefahren und Risiken entgegenzuwirken, auch den Persönlichkeitsschutz des Beamten (zum Ganzen Kohde, in: v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Loseblatt-Komm., Stand: 17. Lfg., Oktober 2014, § 45 Rn. 56 ff.). Sie verbietet es dem Dienstherrn nicht nur, den Beamten durch Kritik an seiner Amtsführung gegenüber Dritten (öffentlich) ohne rechtfertigenden sachlichen Grund bloßzustellen, sondern gebietet zugleich, den Beamten gegen unberechtigte Vorwürfe von außen in Schutz zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.12.1976 – 2 BvR 841/73 –, juris, Rn. 30; BVerwG, Beschl. v. 18.11.1997 – 1 WB 46.97 –, juris, Rn. 25). Dies gilt sowohl für nachteilige Tatsachenbehauptungen als auch für missbilligende Werturteile (BVerwG, Urt. v. 29.06.1995 – 2 C 10.93 –, juris, Rn. 22). Bei unwahren Tatsachenbehauptungen und überzogener Kritik kann der Beamte beanspruchen, dass der Dienstherr die Ansehensbeeinträchtigung durch eine geeignete, der beeinträchtigenden Äußerung nach Form und Adressatenkreis entsprechende Erklärung ausräumt (OVG Rh.-Pf., Urt. v. 09.05.2000 – 2 A 10267/00.OVG –, juris, Rn. 25). Je schwerwiegender der Vorwurf gegenüber dem Beamten ist, desto deutlicher muss die Zurückweisung erfolgen (OVG NRW, Urt. v. 15.02.2013 – 1 A 690/12 –, juris, Rn. 7, m. w. N.). So kann es etwa geboten sein, bei Angriffen auf die Amtsführung eines Beamten durch unzutreffende Berichte in den Medien der Berichterstattung mittels einer Klarstellung in einer Presseerklärung des Dienstherrn entgegenzutreten (BayVGH, Beschl. v. 26.03.2013 – 3 CE 13.110 –, juris, Rn. 58). Es hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab, ob und in welcher Weise der Dienstherr zum Schutz eines Beamten vor Verleumdungen und ehrverletzenden Äußerungen einzuschreiten hat. Die Schutz- bzw. Fürsorgepflicht setzt jedoch stets einen engen Bezug zu der dienstlichen Betätigung des Beamten voraus; sie besteht nur in den Grenzen des zurzeit bekleideten Amtes (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 30.08.1962 – II C 16.60 –, juris, Rn. 43; Kohde, in: v. Roetteken/Rothländer, a. a. O., § 45 Rn. 14).

27

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen besteht vorliegend keine Verpflichtung des Beklagten aus § 45 BeamtStG zur Abgabe einer Ehrenerklärung. Die Berichterstattung über die sog. Lotto-Affäre betrifft weder die amtliche Tätigkeit des Klägers (a), noch muss sich der Beklagte das Verhalten Dritter als eigene Äußerungen zurechnen lassen (b).

28

(a) Die vom Kläger in den Blick genommene Berichterstattung betraf einen Zeitraum, in dem er als Geschäftsführer einer juristischen Person des privaten Rechts, der ... GmbH, tätig war. Zu diesem Zweck beurlaubte der Beklagte den Kläger unter Wegfall der Dienstbezüge mit Verfügung vom 8. Juni 2009 bis einschließlich zum 31. Dezember 2014. In der maßgeblichen Zeit hat der Kläger daher auch kein Amt im Sinne des § 45 Satz 2 BeamtStG geführt, auf das sich die Berichterstattung hätte beziehen können. Allein der Umstand, dass er vor und nach seiner Geschäftsführertätigkeit im Finanzministerium des Landes Rheinland-Pfalz als aktiver Beamter tätig war bzw. ist, begründet in zeitlicher Hinsicht keinen hinreichenden Bezug zu der Amtsausübung. Eine solche Verbindung ergibt sich in persönlicher Hinsicht auch nicht aus seinem fortbestehenden Status als beurlaubter Beamter.

29

Die Bezugnahme auf die Amtsführung in § 45 Satz 2 BeamtStG folgt aus dem bestehenden gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnis, Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz (GG). In diesem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis korrespondieren Dienst- und Treuepflichten des Beamten mit Schutz- und Fürsorgepflichten des Dienstherrn (OVG Rh.-Pf., Urt. v. 30.06.2006 – 2 A 10554/06 –, esovgrp). Handelt der Beamte in Ausübung seines Amtes und unterliegt er bei der konkreten Tätigkeit dienstlichen Weisungen (vgl. § 35 BeamtStG), folgt hieraus zugleich, dass ihn der Dienstherr bei Angriffen auf diese Amtsführung zu schützen hat. Eine vergleichbare Schutzverpflichtung des Dienstherrn besteht außerhalb des bekleideten Amtes, etwa bei Nebentätigkeiten oder bei dem Verhalten des Beamten in seiner Freizeit, nicht. Der Status des Beamten ohne Bezug zu einer konkreten Amtsausübung mag Fürsorgepflichten im Bereich der Alimentation und Heilfürsorge begründen (vgl. Conrad, in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Loseblatt-Komm., Stand: 189. Lfg., Mai 2015, § 45 BeamtStG Rn. 28; Hoffmann, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Loseblatt-Komm., Stand: 387. Lfg., Juli 2015, § 45 BeamtStG Rn. 13, zum Ruhestandsbeamten); unberechtigte Kritik muss der Dienstherr aber nur von der hoheitlich handelnden Amtsperson, nicht auch von der Privatperson abwenden. Der Beamte ist in dem letztgenannten Bereich gleichwohl nicht rechtsschutzlos gestellt. Bei Angriffen von Dritten, die keinen Bezug zur Amtsführung aufweisen, steht ihm der ordentliche Rechtsweg offen.

30

Der Kläger kann für sich auch nichts aus der von ihm angeführten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Urt. v. 15.02.2013, a. a. O., juris, Rn. 7) herleiten. Die zu § 78 Bundesbeamtengesetz ergangene Entscheidung gibt zunächst den mit § 45 BeamtStG identischen Gesetzeswortlaut wieder, wonach der Dienstherr die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung schützt. Bereits im darauffolgenden Satz legt das Gericht aber die Voraussetzungen für die Abgabe einer Ehrenerklärung dar: Es muss sich um unberechtigte Vorwürfe Dritter gegen den Beamten handeln, die seine Amtsführung betreffen. Dieses einschränkende Verständnis liegt – soweit ersichtlich – auch der bisher zu dieser Problematik ergangenen Rechtsprechung zugrunde (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.1995 – 2 C 10.93 –, BVerwGE 99, 56; BayVGH, Beschl. v. 19.07.2013 – 3 ZB 08.2979 –, juris, Rn. 28 f., m. w. N.). Allein der Status als Beamter begründet eine Pflicht zur Abgabe von Ehrenerklärungen damit gerade nicht.

31

(b) Es liegen auch keine unzulässigen Äußerungen Dritter vor, die sich der Beklagte zurechnen lassen müsste. Soweit zunächst das Gespräch zwischen einer Reporterin der E.-Zeitung und Herrn A. im Oktober 2013 in Rede steht, hat dieser als Geschäftsführer der ... GmbH bzw. als Privatperson, nicht aber als Vertreter des Beklagten gehandelt. Eine konkrete und unzulässige Entäußerung aus dem Bereich des Beklagten lässt die Berichterstattung im Übrigen nicht erkennen. Soweit der Kläger vorträgt, bei brisanten Sachverhalten werde auf der Ebene der Landesregierung eine gemeinsame Sprachregelung vereinbart, sind mit diesem allgemein gehaltenen Hinweis allerdings keine konkret zurechenbaren Äußerungen von aus dem Bereich des Beklagten stammenden Amtspersonen benannt. Der Sachverhalt unterscheidet sich damit von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 1995 (– 2 C 10.93 –, a. a. O.), die vom Kläger zur Begründung seines Anspruchs herangezogen wird. In dem dortigen Fall hatte ein Kultusminister in einer öffentlichen Rede Kritik an dem Verhalten eines seinerzeit im Dienst befindlichen Oberstudiendirektors geäußert. Eine vergleichbar deutliche Äußerung aus dem Bereich des Beklagten ist hier aber nicht ersichtlich. Schließlich stellt auch eine in der Zeitung wiedergegebene Äußerung, wonach unklar sei, ob und wann der Kläger als Spitzenbeamter in das Finanzministerium zurückkehren könne (vgl. E.-Zeitung vom 24.10.2013: „Lottoblock: A. ist ein Ehrenmann“, Bl. 94 der Gerichtsakte), aus Sicht eines objektiven Dritten – auf die vom Kläger geschilderte persönliche Enttäuschung ist in diesem Zusammenhang nicht abzustellen – jedenfalls keine unzulässige bzw. ehrverletzende Kritik dar, zumal die Berichterstattung im Oktober 2013 und damit zu Beginn der (straf-)rechtlichen Aufarbeitung der „Lotto-Affäre“ erfolgte.

32

2. Besteht bereits kein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Abgabe einer öffentlichen Ehrenerklärung, kann er von diesem mit Verweis auf den beamtenrechtlichen Schutz- und Fürsorgegedanken auch keine organisatorischen Maßnahmen erstreiten, um eine Berichterstattung über Vorgänge während seiner Funktion als Geschäftsführer der ... GmbH in Zukunft zu verhindern. Die Klage war daher auch hinsichtlich des Antrags zu 2) abzuweisen.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

34

Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124, 124a VwGO), liegen nicht vor.

35

Beschluss

36

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt, §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Hierbei ist mangels sonstiger Anhaltspunkte für beide Anträge jeweils der Auffangwert in Ansatz zu bringen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 45 Fürsorge


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 35 Folgepflicht


(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach b

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Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.