Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 05. Dez. 2011 - 4 K 521/11.KO

ECLI: ECLI:DE:VGKOBLE:2011:1205.4K521.11.KO.0A
published on 05.12.2011 00:00
Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 05. Dez. 2011 - 4 K 521/11.KO
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Gericht

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Tenor

Der Erschließungsbeitragsbescheid vom 23. Februar 2011 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem endgültigen Erschließungsbeitrag.

2

Sie ist Eigentümerin des unbebauten Grundstücks in der Gemarkung K., Flur ..., Parzelle 3254/2. Das 429 qm große Grundstück grenzt an den T.-Weg. Der T.-Weg (Parzelle 3266) beginnt an der Kreisverkehrsanlage im Kreuzungsbereich C.-Straße, A. Straße, Reihe Bäume, T.-Weg. Er führt zunächst am N.-Markt entlang und dann in zwei lang gezogenen Kurven bis zu einem Wendehammer im Westen des Baugebiets. Von dem T.-Weg zweigt der K.-Weg (Parzelle 3296) ab. Der K.-Weg verläuft ebenfalls kurvenförmig. Er besitzt einen kleineren Stichweg (ohne eigene Parzellennummer) von ca. 35 m, biegt auf der Höhe des Spielplatzes rechtwinklig ab und endet in einem Wendehammer. Vom Wendehammer führt ein kurzer Stichweg von 10 m (ohne eigene Parzellennummer) zu den Häusern Nr. 38, 40, 42. Ein anderer Stichweg (Parzelle 3229) führt zwischen den Häusern Nr. 44 und 47 entlang. Der zuletzt genannte Weg ist 25 m lang; er knickt am Ende rechtwinklig auf einer Länge von weiteren 10 m ab, ohne hierdurch ein zusätzliches Grundstück zu erschließen.

3

Die genannten Straßen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „A. M.“, der am 12. Juni 2001 nach vorheriger Ausfertigung öffentlich bekannt gemacht wurde. Der T.-Weg wurde mit einer Breite von 8,50 m, der K.-Weg mit einer Breite von 6,50 m festgesetzt. Der Stichweg (Parzelle 3229) am Ende des Wendehammers des K.-Wegs wurde als Wirtschaftsweg festgesetzt. Der Bebauungsplan sieht für den Bereich zwischen der C.-Straße und dem südöstlichen Teil des T.-Wegs, unter anderem auch für das Grundstück der Klägerin, ein Mischgebiet vor. Hier ist eine zweigeschossige Bebauung mit einer Geschossflächenzahl von 1,2 in offener Bauweise festgesetzt. Für die heutigen Grundstücke von der Parzelle 3265/1 bis einschließlich 3254/2 südöstlich des T.-Wegs ist ein durchgehendes Bebauungsband festgesetzt. Im übrigen Plangebiet ist ein Allgemeines Wohngebiet mit ebenfalls zweigeschossiger Bebauung, jedoch mit einer Geschossflächenzahl von 0,8 festgesetzt. Hier sind nur Einzel- oder Doppelhäuser zulässig. Nach Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen dürfen Einzelhäuser eine straßenparallele Länge von 15 m nicht überschreiten. Doppelhaushälften dürfen eine straßenparallele Länge von 10 m, d.h. zusammen 20 m, nicht überschreiten. Nach Ziffer 1.14 beträgt die Mindestgröße der Baugrundstücke 350 qm.

4

Die 1. Änderung des Bebauungsplans trat am 22. Februar 2005 in Kraft. Sie setzte unter anderem den bisherigen Wirtschaftsweg (Parzelle 3229) als „Verkehrsmischfläche“ fest. Die 2. Änderung trat am 31. Juli 2007 in Kraft. Sie betraf lediglich die Zahl der notwendigen Stellplätze auf den Baugrundstücken.

5

Die Beklagte hatte am 14. März 2005 Vorausleistungen für eine am 23. September 2004 gebildete Erschließungseinheit (einschließlich des damaligen Wirtschaftswegs) erhoben. Auf das Gerichtsverfahren 4 K 1467/06.KO, welches die Grundstückseigentümerin des N.-Marktes anhängig gemacht hatte, wird Bezug genommen. In jenem Prozess hatte die Beklagte mit Schriftsätzen vom 24. Oktober 2006 und 1. August 2007 Belastungsvergleiche vorgelegt, wonach der Beitragssatz bei einer separaten Abrechnung des T.-Weges 25,02 €/qm betrage, während der Beitragssatz für die Erschließungseinheit 24,61 €/qm bzw. nach Abzug der Kreisverkehrskosten 23,44 €/qm betrage.

6

Am 10. April 2008 beschloss der Stadtrat der Beklagten erneut eine Erschließungseinheit, bestehend aus dem T.-Weg (Parzelle 3266) und dem K.-Weg (Parzellen 3296 und 3229).

7

Die öffentliche Bekanntmachung der Widmung erfolgte am 3. August 2010. Darin wurden der T.-Weg und der K.-Weg, letzterer einschließlich der Parzelle 3229, als Gemeindestraße gewidmet.

8

Die Beklagte ermittelte Gesamtkosten von 704.666,07 € (ohne Kreisverkehrskosten). Nach Abzug des Gemeindeanteils von 10% verteilte sie den Rest auf eine Gesamtfläche von 28.786 qm. Das ergab einen einheitlichen Beitragssatz von 22,031524 €/qm. Nach einer Berechnung der Beklagten vom 23. Februar 2011 hätte der Beitragssatz für eine separate Abrechnung des T.-Wegs 23, 552443 €/qm betragen.

9

Mit Bescheid vom 23. Februar 2011 wurde die Klägerin zu einem endgültigen Erschließungsbeitrag von 8.283,85 € für die „Herstellung der Erschließungsanlage K.-Weg/T.-Weg“ herangezogen. Der Bescheid war auf die Erschließungsbeitragssatzung vom 14. April 1988 in der zuletzt gültigen Fassung und auf den „Ratsbeschluss vom 27. März 2008 über die Bildung der Erschließungseinheit“ gestützt. In den Berechnungsgrundlagen war ausgeführt, die zulässige Geschossfläche des klägerischen Grundstücks betrage 515 qm (= 429 qm x 1,2 GFZ). Da diese Geschossfläche durch andere Festsetzungen des Bebauungsplans eingeschränkt werde, müsse die „zulässige Grundrissfläche“ von 188 qm mit 2 zulässigen Vollgeschossen multipliziert werden. Dies ergebe eine zulässige Geschossfläche von 376 qm. Multipliziert mit dem Beitragssatz betrage die Festsetzung 8.283,85 €. Hiervon wurden die gezahlten Vorausleistungen von 7.037,90 € abgezogen.

10

Die Klägerin legte am 10. März 2011 Widerspruch ein, den sie zunächst nur damit begründete, dass die Satzung keine „zulässige Grundrissfläche“ vorsehe. Die Beklagte erwiderte, dass eine geringere Geschossfläche zugrunde gelegt werden müsse, wenn sich die an Hand der GFZ ermittelte Geschossfläche wegen den festgesetzten Baulinien und Baugrenzen nicht verwirklichen lasse. Am 23. März 2011 legte sie den Widerspruch dem Kreisrechtsausschuss vor.

11

Mit Schreiben vom 21. April 2011 vertiefte die Klägerin die Widerspruchsbegründung. Hierauf erfolgte keine Reaktion.

12

Am 15. Juni 2011 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Sie trägt vor, die Satzung sei ungültig, weil die Regelung des Artzuschlags für eine „überwiegend“ gewerbliche Nutzung in anderen Gebieten als Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten zu unbestimmt sei. Insoweit beruft sie sich auf zwei Urteile des erkennenden Gerichts vom 31. Juli 2011 – 4 K 937/10.KO - und - 4 K 938/10.KO -. Sie rügt ferner das Datum und die Protokollierung des Ratsbeschlusses zur Erschließungseinheit sowie die Verwendung des Begriffs der zulässigen Grundrissfläche. Während für ihr Grundstück im Vorausleistungsverfahren eine „zulässige Grundrissfläche“ von 143 qm angesetzt worden sei, sei diesmal eine Fläche von 188 qm zugrunde gelegt und mit zwei Vollgeschossen multipliziert worden. Falls damit eine zulässige Doppelhaushälfte bis an die östliche Grundstücksgrenze gemeint sei, könne diese nicht verwirklicht werden, da auf dem Nachbargrundstück und dem übernächsten Grundstück bereits ein Doppelhaus verwirklicht sei. Ferner sei unklar, ob die Kosten der Kreisverkehrsanlage tatsächlich herausgerechnet worden seien. Schließlich rügt sie, dass viele Anlieger Erstattungen erhalten hätten, während sie im Vergleich zu den Vorausleistungen noch höherer Beiträge zahlen müsse.

13

Die Klägerin beantragt,

14

den Erschließungsbeitragsbescheid vom 23. Februar 2011 aufzuheben.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Sie hält die Klage für unzulässig, weil sie erst zwei Monate nach der Widerspruchsbegründung vom 21. April 2011 erhoben worden sei. Die Beklagte stellt ferner klar, dass der Ratsbeschluss zur Bildung der Erschließungseinheit vom 10. April 2008 datiere. Das Ergebnis des Ratsbeschlusses sei durch Fettdruck hervorgehoben worden. Mit der „zulässigen Grundrissfläche“ sei die überbaubare Grundstücksfläche gemeint. Laut Bebauungsplan sei auf dem Grundstück der Klägerin eine Doppelhaushälfte zulässig. Dies gelte unabhängig davon, was auf dem Nachbargrundstück verwirklicht sei. Der Verteilungsmaßstab der Satzung sei nicht zu beanstanden. Insoweit verweist die Beklagte auf das Berufungsurteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 5. Juli 2011 - 6 A 10362/11.OVG -. Im Übrigen sei für das Grundstück der Klägerin kein Artzuschlag angesetzt worden. Die Kosten des Verkehrskreisels hätten ursprünglich insgesamt 145.281,88 € betragen. Hiervon sei ein Viertel bzw. 36.320,47 € im Vorausleistungsverfahren berücksichtigt worden. In der endgültigen Abrechnung sei diese Position nicht mehr enthalten. Die Erstattungen an andere Beitragsschuldner beträfen nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift, die beigezogenen Verwaltungsunterlagen sowie auf die Gerichtsakte 4 K 1467/06.KO Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die Klage ist gemäß § 75 VwGO zulässig. Über den Widerspruch der Klägerin wurde ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entschieden. Zwar darf eine Untätigkeitsklage grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs erhoben werden. Der Widerspruch wurde aber bereits am 10. März 2011 mit einer kurzen Begründung eingelegt, während die Klage erst am 15. Juni 2011, d.h. nach Ablauf von drei Monaten, erhoben wurde. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass der Widerspruch mit Schriftsatz vom 21. April 2011 vertiefend begründet wurde. Im Übrigen hatte die Beklagte den Widerspruch schon unter dem 23. März 2011 dem Kreisrechtsausschuss vorgelegt, der bis heute nicht entschieden hat. Die Klage ist somit spätestens im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zulässig.

20

Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist schon dem Grunde nach rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

21

Diese Rechtswidrigkeit folgt jedoch nicht aus den gerügten formalen Mängeln. Insoweit hat die Beklagte in der Klageerwiderung die notwendigen Klarstellungen getroffen.

22

Die Rechtswidrigkeit folgt aus der Ungültigkeit der zugrunde liegenden Erschließungsbeitragssatzung - EBS - der Beklagten vom 14. April 1988 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 8. April 2004. Nach § 6 Abs. 1 und 2 EBS wird ein Artzuschlag von 10% für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten erhoben. Wie den Beteiligten bekannt ist, hat die Kammer u.a. mit Urteil vom 31. Januar 2011 – 4 K 938/10.KO – entschieden, dass der so genannte grundstücksbezogene Artzuschlag für eine „überwiegende“ gewerbliche Nutzung zu unbestimmt ist, wenn er (wie hier auch) nicht angibt, ob sich die überwiegende Nutzung auf die tatsächliche oder die zulässige Gesamtnutzung des Grundstücks bezieht. Den Beteiligten ist ebenfalls bekannt, dass das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 5. Juli 2011 – 6 A 10362/11.OVG – entschieden hat, ein grundstücksbezogener Artzuschlag sei in Mischgebieten (entgegen der bisherigen Rechtsprechung) entbehrlich; ob die Reglung bezüglich der überwiegenden Nutzung unbestimmt sei, könne offen bleiben, jedenfalls führe eine etwaige Unbestimmtheit insoweit nur zur Teilnichtigkeit der Satzung.

23

Die Kammer hält an ihrer Auffassung fest, wonach ein Artzuschlag für eine überwiegende gewerbliche Nutzung zu unbestimmt ist, wenn nicht angegeben wird, ob der Bezugspunkt für die „überwiegende“ gewerbliche Nutzung die tatsächliche oder die zulässige Grundstücksnutzung ist. Insoweit wird auf das ausführlich begründete Urteil vom 31. Januar 2011 – 4 K 938/10.KO – verwiesen. Die Kammer schließt sich der neuen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz zur Entbehrlichkeit eines grundstücksbezogenen Artzuschlags in anderen als Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten (Urteil vom 05.07.2011 - 6 A 10362/11.OVG -) ausdrücklich an. Das OVG Rheinland-Pfalz hat jedoch nicht entschieden, dass ein grundstücksbezogener Artzuschlag unzulässig sei. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gemeinde insoweit ein Wahlrecht hat, ähnlich wie bei der Einführung und Ausgestaltung einer Eckermäßigung (vgl. VGH BW, Beschluss vom 04.04.2005, KStZ 2005, 117). Die Kammer folgt dem OVG Rheinland-Pfalz auch insoweit, als die Nichtigkeit einer unbestimmten Regelung im Verteilungsmaßstab nur dann zur Gesamtnichtigkeit führt, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der erkennbare Wille des Satzungsgebers im Falle einer bloßen Teilnichtigkeit verfälscht würde.

24

Anders als das OVG Rheinland-Pfalz in dem damals entschiedenen Fall sieht die Kammer im vorliegenden Fall jedoch Anhaltspunkte dafür, dass der Wille des Satzungsgebers verfälscht würde, wenn die Satzung ohne einen Artzuschlag für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke in Wohn- oder Mischgebieten Anwendung finden sollte. Denn die Satzung verbindet mit der „überwiegenden“ gewerblichen Nutzung nicht nur einen Artzuschlag von 10%, sondern auch eine verminderte Eckermäßigung von 30%. Nach § 6 Abs. 3 EBS beträgt die Eck- und Zwischenliegerermäßigung für Wohngrundstücke 50 %, während sie für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für überwiegend gewerblich oder ähnlich genutzte Grundstücke in sonstigen Gebieten 30 % beträgt (denn sie werden mit 70 % veranlagt). Wäre die Artzuschlagsregelung für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke nur teilnichtig, blieben diese Grundstücke nicht nur von einem grundstücksbezogenen Artzuschlag verschont, sondern sie müssten darüber hinaus die volle Eckermäßigung von 50 % erhalten. Im Ergebnis bedeutete dies eine zweifache Gleichbehandlung der überwiegend gewerblich genutzten Grundstücke mit normalen Wohngrundstücken. Das wäre zwar für sich betrachtet zulässig, aber es entspräche nicht mehr dem Willen des Satzungsgebers. Dieser hat durch die zweifache Anknüpfung an die überwiegende gewerbliche Nutzung deutlich zu erkennen gegeben, dass er insoweit gerade keine Gleichbehandlung mit Wohngrundstücken will. Darüber hinaus haben die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass die oben genannte Konsequenz nicht gewollt sei. Eine Auslegung gegen den Willen des Erklärenden ist unzulässig.

25

Soweit das OVG Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung zusätzlich auf die Beitragserhebungspflicht nach § 94 Abs. 2 Satz 1 GemO hingewiesen hat, folgt daraus nichts Gegenteiliges. Aus der Pflicht zur Beitragserhebung folgt lediglich die Pflicht zum Erlass einer Satzung, denn ohne Satzung können keine Beiträge erhoben werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KAG). Das bedeutet aber nicht automatisch, dass die Gemeinde mit jedem beliebigen (Rest-)Inhalt einer gegebenenfalls nur teilnichtigen Satzung einverstanden wäre. Die vorstehende Auslegung ergibt jedenfalls, dass die Beklagte hinsichtlich der gewerblichen Nutzung differenzieren wollte, und dass sie ein gemischt genutztes Grundstück nur dann mit einem normalen Wohngrundstück gleichstellen wollte, wenn die gewerbliche Nutzung nicht überwiegt. Das ist grundsätzlich zulässig, nur muss dabei angegeben werden, ob sich das Überwiegen auf die tatsächliche oder die zulässige Grundstücksnutzung bezieht. Bei Anwendbarkeit des Geschossflächenmaßstabs ist auch anzugeben, ob und wie eine gewerbliche Nutzung außerhalb von Vollgeschossen berücksichtigt werden soll. Das ist durch eine einfache Satzungsänderung – sogar rückwirkend – ohne weiteres möglich. Deshalb dient die Annahme der Gesamtnichtigkeit im Ergebnis der Aufrechterhaltung des kommunalen Gestaltungsspielraums.

26

Solange die Satzungsänderung noch nicht erfolgt ist, ist daher von ihrer Gesamt-nichtigkeit auszugehen. Da der angefochtene Bescheid nicht von einer gültigen Satzung gedeckt ist, ist er rechtwidrig.

27

Für den Fall einer Satzungsänderung und zur Vermeidung eines erneuten Rechtsstreits weist das Gericht noch auf Folgendes hin:

28

Wegen der unterschiedlichen Geschossflächenzahlen ist vorliegend gemäß § 6 Abs. 2 EBS die Verteilung nach dem Geschossflächenmaßstab geboten. Die Geschossflächenzahl von 1,2 lässt sich auf dem Grundstück des N.-Marktes (Parzelle 3327) innerhalb der überbaubaren Grundstückfläche realisieren. Die Geschossflächenzahl von 0,8 lässt sich auf den Parzellen 3231 bis 3237 ebenfalls verwirklichen. Deshalb ist es für die Anwendung des Geschossflächenmaßstabs unerheblich, dass die festgesetzten Geschossflächenzahlen auf den meisten anderen Grundstücken nicht verwirklicht werden können. Insoweit wirkt sich auch die Ungleichbehandlung der nur zweigeschossig bebaubaren Wohngrundstücke mit der Geschossflächenzahl von 1,2 gegenüber den ebenfalls nur zwei-geschossig bebaubaren Wohngrundstücken mit der Geschossflächenzahl von 0,8 - trotz nahezu gleich großen Baufenstern - nicht aus.

29

Wo die Geschossflächenzahl nicht verwirklicht werden kann, muss – da die zulässige Geschossfläche eine Komponente des Verteilungsmaßstabs ist - der so genannte Verminderungszwang angewandt werden (BVerwG, Urteil vom 03.02.1989 – 8 C 66.87 – NVwZ 1989, 1076). Das bedeutet, dass die überbaubare Grundstücksfläche zu ermitteln und mit dem Faktor zwei (für zwei zulässige Vollgeschosse) zu multiplizieren ist. Das Auf- und Abrunden auf volle Quadratmeterzahlen ist nicht zulässig und im Computerzeitalter auch nicht notwendig. Das Grundstück der Klägerin ist hiernach zu hoch veranlagt worden. Das ergibt sich aus Folgendem:

30

Nach dem Bebauungsplan ist für das klägerische Grundstück eine offene Bauweise vorgeschrieben, ohne zusätzliche Festsetzungen für Einzel- Doppel- oder Reihenhäuser. Planungsrechtlich sind daher im Prinzip sowohl Einzelhäuser als auch Doppelhäuser oder Hausgruppen zulässig (§ 22 Abs. 2 BauNVO). Da aber auf den benachbarten Grundstücken (Parzellen 3255 und 3256) bereits ein Doppelhaus verwirklicht ist, kann die Klägerin auf ihrem Grundstück keine Doppelhaushälfte mehr verwirklichen. Abgesehen davon, dass eine Doppelhaushälfte planungsrechtlich noch kein Doppelhaus ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12/98 -), wäre die dadurch entstehende halboffene Bauweise nicht nur planungsrechtlich, sondern auch bauordnungsrechtlich unzulässig. Denn nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBauO sind Abstandsflächen (nur dann) nicht erforderlich, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darfund wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird (vgl. Jeromin, LBauO Rheinland-Pfalz, § 8 Rdn. 36). Die hierfür erforderliche Baulast muss spätestens im Zeitpunkt der Beitragsentstehung vorliegen, hier also im Zeitpunkt des Inkrafttretens der künftigen Satzungsänderung. Wenn zu diesem Zeitpunkt keine öffentlich-rechtliche Baulast existiert (oder im Falle der Satzungsrückwirkung existiert hat), beträgt die für den Verminderungszwang anzusetzende überbaubare Grundstücksfläche nur 15 x 9,50 m = 142,50 qm. Diese Fläche ist mit dem Faktor 2 zu multiplizieren, denn nur auf dieser Fläche (= 285 qm) können zwei Vollgeschosse verwirklicht werden. Die nach § 8 Abs. 9 Nr. 1 LBauO zulässigen Bauwichgaragen bleiben bei dieser Berechnung unberücksichtigt (§ 20 Abs. 4 BauNVO).

31

Außerdem spricht Vieles dafür, dass die Wegeparzelle 3229 auf der am Ende nach Westen abknickenden Teillänge von 10 m nicht erforderlich ist, denn hiervon wird kein weiteres Grundstück erschlossen. Insoweit kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass das Gericht im Verfahren 4 K 1467/06.KO ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 6. August 2007 von der Zulässigkeit der Einbeziehung des Stichwegs ausgegangen ist. Denn der damalige Kenntnisstand des Gerichts war ausweislich der vorausgegangenen Sitzungsniederschrift vom 18. Juni 2007 davon geprägt, dass der ehemalige Wirtschaftsweg „jedenfalls soweit er zwischen den Anliegergrundstücken 3230 und 3284 entlang führt“ als öffentliche Straße festgesetzt worden sei. Ob er insgesamt als öffentliche Straße festgesetzt worden war, konnten die Beklagtenvertreter damals nicht sicher angeben. Sofern also noch Herstellungskosten für den abknickenden Teil auf den letzten 10 m berücksichtigt worden sind, müssten sie herausgerechnet werden.

32

Im Übrigen bestehen gegen die Bildung der Erschließungseinheit nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB keine durchgreifenden Bedenken. Der T.-Weg und der K.-Weg sind zwei selbstständige, öffentliche, zum Anbau bestimmte Erschließungsanlagen. Der Stichweg (Parzelle 3229) ist ein unselbstständiger Bestandteil des K.-Wegs, ungeachtet dessen, dass die letzten 10 m auf dem abknickenden Teil des Stichwegs wohl nicht erforderlich sind. Der K.-Weg ist auf den T.-Weg angewiesen. Die Beklagte hat am 23. Februar 2011 errechnet, dass der Beitragssatz für die Einbeziehung des T.-Wegs in die Erschließungseinheit (22,03 €/qm) nicht teurer ist als der Beitragssatz für eine separate Abrechnung des T.-Wegs (23,55 €/qm). Zwar kam der Belastungsvergleich zu diesem Zeitpunkt zu spät, denn maßgebend ist der Zeitpunkt der (erneuten) Einheitsbildung, hier also der 10. April 2008 (BVerwG, Urteil vom 22.05.1992 – 8 C 57.90 – DVBl 1992, 1107). Zu diesem Zeitpunkt wurde keine Prognose erstellt. Allerdings hatte die Beklagte bereits im Vorausleistungsverfahren Belastungsvergleiche vorgelegt, aus denen sich ebenfalls ergab, dass – auch ohne die Kosten der Kreisverkehrsanlage – die Anlieger des T.-Weges durch die Einbeziehung in die Erschließungseinheit nicht höher belastet würden. Zwar waren sämtliche bisher vorgelegten Berechnungen insofern fehlerhaft, als für das Grundstück des N.-Marktes trotz ungültiger Satzung ein Artzuschlag und eine verringerte Eckermäßigung, für das Grundstück der Klägerin eine zu große Geschossfläche und für den Stichweg (möglicherweise) zu hohe Herstellungskosten berücksichtigt wurden. Hinzu kommt, dass der Verteilerplan generell insoweit unrichtig ist, als die Beklagte bei der Ermittlung der Geschossflächen in vielen Fällen unzulässigerweise auf- und abgerundet hat. Nach Auffassung der Kammer führt aber nicht jede fehlerhafte Berechnung automatisch zur Rechtswidrigkeit der Belastungsprognose und damit zur Unzulässigkeit einer Erschließungseinheit. Denn vorliegend ergibt sich schon aus dem Bebauungsplan, dass der T.-Weg die breitere und deshalb teurere Straße ist und dass der K.-Weg mehr Grundstücke erschließt als der T.-Weg. Deshalb kann die Einbeziehung des T.-Wegs in die Erschließungseinheit für die Anlieger des T.-Wegs nur günstig sein.

33

Soweit die Klägerin rügt, dass andere Anlieger zu geringeren Beiträgen bzw. unter teilweiser Erstattung von Vorausleistungen veranlagt worden sind, betrifft dies nicht die streitgegenständliche Beitragsfestsetzung.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

36

Beschluss

37

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.283,85 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

38

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 31.01.2011 00:00

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Erschließungsbeitrags-Vorausleistungsbescheide vom 13. November 2009 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.