Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 26. Jan. 2009 - 4 K 2024/07.KO

ECLI:ECLI:DE:VGKOBLE:2009:0126.4K2024.07.KO.0A
26.01.2009

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte Straßenbaulastträger der auf den Parzellen 67/6 und 67/3 am U.-Hof in St. G. befindlichen Stadtmauer ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Beklagte Straßenbaulastträger für die Straße „U.-Hof“, einschließlich der alten Stadtmauer auf den Parzellen 67/6 und 67/3, ist.

2

Die Kläger bewohnen den fünfstöckigen „K.-Turm“ in Sankt G.. Dieser befindet sich auf der ihnen gehörenden Parzelle 67/7, Gemarkung Sankt G., Flur 3. Ursprünglich waren die Kläger auch Eigentümer der sich anschließenden Parzellen 67/3 und 67/6, auf denen sich die alte Stadtmauer befindet, die von diesen Grundstücken über die Parzellen 67/4 und 67/5 weiter zum sogenannten Hexenturm verläuft. Die Stadtmauer ist von ihrem Fußpunkt gemessen zwischen 5 m und 8 m hoch und stammt aus dem 14. Jahrhundert.

3

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt wurde das hinter der Stadtmauer gelegene bergseitige Gelände aufgefüllt; auf dieser Anschüttung verlief ein Weg; der Zeitpunkt der Anlegung dieses Weges ist ebenfalls nicht mehr feststellbar. 1954 wurde bergseitig neues Baugelände erschlossen und auf der vorhandenen Anschüttung wurde die Straße „U.-Hof“ hergestellt. Diese Straße wird talseitig durch die alte Stadtmauer begrenzt; die Stadtmauer überragt die Straßenfläche um ca. 1,5 m.

4

Nachdem Verhandlungen über eine einvernehmliche Regelung der Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten für die Stadtmauer zwischen den Beteiligten gescheitert waren, gaben die Kläger das Eigentum an den Parzellen 67/3 und 67/6 durch notariell beurkundete Erklärung vom 26. August 1987 auf; der Eigentumsverzicht wurde am 2. Oktober 1987 in das Grundbuch eingetragen.

5

Im Jahr 1989 wurden die Kläger u.a. für ihr Grundstück U.-Hof … (K.-Turm) zu wiederkehrenden Beiträgen für das Jahr 1988 für das Abrechnungsgebiet Sankt G., Kernstadt, herangezogen.

6

Auch eine von den Klägern angestrebte Einigung über die Frage der Polizeipflichtigkeit hinsichtlich der Stadtmauer scheiterte; vielmehr wies die Beklagte die Kläger darauf hin, dass sie als ehemalige Eigentümer der Stadtmauer gemäß § 5 Abs. 3 POG weiterhin allein polizeipflichtig seien.

7

Am 14. Dezember 2007 haben die Kläger die vorliegende Feststellungsklage erhoben.

8

Während des Gerichtsverfahrens hat der Stadtrat der Beklagten am 17. Dezember 2008 beschlossen, die Straße „U.-Hof“, Flur 3, Parzellen 27/50 und 27/48 teilweise, entsprechend der Markierung auf dem beigefügten Planausschnitt als Gemeindestraße zu widmen. Die Widmung wurde samt Planausschnitt in den Mittelrhein-Nachrichten vom 25. Dezember 2008 bekannt gemacht.

9

Die Kläger sind der Ansicht, dass die Stadtmauer als Stützmauer für die Straße „U.-Hof“ Straßenbestandteil geworden sei und dass die Beklagte insoweit die Straßenbaulast trage. Die Mauer könne dem Druck der Straße und der bis zu 4 m hohen Anschüttungen nicht dauerhaft standhalten. In der Nachbarschaft sei es deshalb bereits zu einem Hangrutsch gekommen. Auch werde die Straße durch die 11 erschlossenen Häuser, zu denen auch eine Pension, ein Notariat und eine Versicherungsagentur zählten, stark frequentiert. Dazu kämen die Belastungen durch die schweren Fahrzeuge der Müllabfuhr.

10

Die Kläger beantragen,

11

festzustellen, dass die Beklagte Baulastträger und damit alleiniger Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflichtiger der auf den Parzellen 67/3 und 67/6 am U.-Hof/Sankt G. befindlichen ehemaligen Mauer ist,

12

hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landgericht Koblenz zu verweisen.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie trägt vor, die Straße „U.-Hof“ sei nicht durch Aufschüttungen im Jahre 1954 gebaut worden. Wie Fotos aus den 20er oder 30er Jahren des letzten Jahrhunderts belegten, seien die Aufschüttungen bereits zu diesem Zeitpunkt vorhanden gewesen. Auch habe sich dort bereits ein Weg befunden. Bei der erstmaligen Herstellung der Straße „U.-Hof“ seien deshalb lediglich die vorhandenen topografischen Verhältnisse genutzt worden. Die Straße fuße somit auf dem vorgegebenen natürlichen Geländeverlauf. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stadtmauer aufgrund einer besonders intensiven Nutzung des „U.-Hofs“ über Gebühr beansprucht würde, da es sich bei dieser Straße um eine gering frequentierte Sackgasse handele. Ein eventuell eintretender Schaden können ebenso gut durch ein Erdbeben oder die in der Nähe verlaufende Bahnstraße verursacht sein. die Kläger seien daher als ehemalige Eigentümer polizeipflichtig nach § 5 Abs. 3 POG.

16

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu der Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die vom Gericht angeforderten Grundbuchauszüge verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entscheiden kann, ist als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zulässig. Denn die zwischen den Beteiligten streitige Frage, wer die Straßenbaulast und damit die Unterhaltungslast an der Stadtmauer auf den beiden Parzellen 67/3 und 67/6 in St. G. trägt, ist ein konkretes Rechtsverhältnis. Das Feststellungsinteresse der Kläger ergibt sich hierbei daraus, dass die Beklagte der Auffassung ist, dass die Unterhaltungslast allein die Kläger als ehemalige Eigentümer der Mauerparzellen gemäß § 5 Abs. 3 POG treffe. Angesichts der schon jahrelangen Uneinigkeit zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Unterhaltungslast der Mauer steht den Klägern auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Feststellungsklage zu. Denn es ist ihnen nicht zuzumuten, eine künftige ordnungsbehördliche Verfügung abzuwarten und sich dann damit zu verteidigen, dass sie nicht für die Unterhaltung der Mauer verantwortlich seien.

19

Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Beklagte ist Straßenbaulastträger der auf den Parzellen 67/3 sowie 67/6, Flur 3 in St. G. befindlichen Teile der alten Stadtmauer.

20

Gemäß § 48 Abs. 1 und 2 LStrG obliegt die Unterhaltung einer öffentlichen Straße der jeweiligen Straßenbaubehörde als Amtspflicht in Ausübung öffentlicher Gewalt. Die Straße „U.-Hof“ ist spätestens aufgrund der Widmung als Gemeindestraße vom 17. Dezember 2008 als öffentliche Straße einzuordnen. Da die Beklagte die Straße erstmalig hergestellt und die Kläger bereits in den achtziger Jahren zu wiederkehrenden Beiträgen für den K.-Turm herangezogen hat, wird deutlich, dass sie die Straße als Teil des Abrechnungsgebietes „Sankt G.-Kernstadt“ auch zum damaligen Zeitpunkt bereits als öffentliche Straße angesehen hat. Die Straße „U.-Hof“ steht folglich als Gemeindestraße in der Baulast der Beklagten, § 14 LStrG.

21

Der Umfang der Straßenbaulast ergibt sich aus § 11 Abs. 1 LStrG und umfasst den Bau, die Unterhaltung, die Erneuerung und die Wiederherstellung der Straße.

22

Vorliegend gehört auch die Unterhaltung der ehemaligen Stadtmauer auf den Parzellen 67/3 und 67/6 zur Straßenbaulast, denn die ehemalige Stadtmauer ist als Stützmauer gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 LStrG Teil des Straßenkörpers. Stützmauern im Sinne des Straßenrechts sind bauliche Anlagen, die anstelle einer Böschung entweder die Fahrbahn nach unten abstützen oder das neben der Fahrbahn gelegene höhere Gelände vor dem Abrutschen auf die Straße bewahren (vgl. Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, 5. Auflage, § 1 Rdnr. 39 sowie Bogner/Bitterwolf-de Boer, Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz, Kommentar, in: Praxis der Gemeindeverwaltung, Band L 12, § 1 Seite 6). Maßgebend ist somit die dienende Funktion der Mauer für Straßenzwecke. Es kommt also darauf an, ob die Nutzung der Straße ohne die Mauer so nicht möglich wäre (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.2996, NVwZ-RR 1996, 553 und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.06.2008 - 10 A 11319/07.OVG -). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

23

Die Führung der Straße „U.-Hof“ auf der Höhe, auf der sie heute verläuft, ist ohne eine Anschüttung auf dem ursprünglich hinter der Stadtmauer vorhandenen Geländeverlauf – der in etwa dem innerhalb der Stadtmauer vorhandenen Niveau entsprochen haben wird - nicht denkbar. Eine solche Anschüttung setzt jedoch eine Stützmauer in Richtung der nunmehr deutlich tieferliegenden Grundstücke innerhalb der Stadtmauer voraus. Dies gilt auch für die auf der Anschüttung hergestellte Straße. Daraus folgt, dass dem ursprünglich als Stadtmauer errichteten Gemäuer nunmehr die Funktion einer Stützmauer für die Straße zukommt. Dabei wirkt es sich nicht aus, dass die Mauer ursprünglich als Stadt- und nicht als Stützmauer errichtet wurde. Vielmehr fordert § 1 Abs. 3 Nr. 1 LStrG lediglich einen funktionalen Zusammenhang zwischen den dort aufgeführten Stützmauern mit der Straße. Ein darüber hinaus gehendes Erfordernis, dass die Stützmauer von Anfang an als Stützmauer zu Straßenzwecken errichtet oder durch den Bau bzw. eine spätere wesentliche Veränderung der Straße veranlasst sein müsste, ergibt sich aus dem Gesetzestext nicht. Vielmehr ist die Erforderlichkeit der Stützmauer für die Straße anhand objektiver Kriterien zu ermitteln; es kommt folglich nicht darauf an, ob die Stützmauer im Zusammenhang mit der Herstellung der Straße als Stütze angelegt worden ist (vgl. Bogner/Bitterwolf-de Boer, Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz, a.a.O., § 1 Ziffer 3.3.1, S. 25, vgl. auch VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Auch sonstige Gesichtspunkte, die einer Einordnung der Mauer als Straßenbestandteil aufgrund der Umfunktionierung von einer Stadtmauer zu einer Stützmauer entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Denn die stützende Funktion der Mauer ist inzwischen wesentlicher Zweck der ehemaligen Stadtmauer.

24

Der Umstand, dass der ehemaligen Stadtmauer insoweit eine Doppelfunktion zukommt, als sie gleichzeitig auch das Grundstück der Kläger vor einem Herabstürzen der Straße schützt, ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn die Mauer wird - wie dargelegt - nunmehr in erster Linie durch die Stützfunktion geprägt, seit auf der Anschüttung eine Straße errichtet ist. Denn eine Straßenführung ist auf dieser Höhe ohne eine die Anschüttung abstützende Mauer nicht denkbar. Die ursprüngliche Funktion der Stadtmauer als Wehrmauer und somit als Sicherungsanlage der Stadt ist demgegenüber völlig in den Hintergrund getreten. Dieses wesentliche Gepräge als Stützmauer für die Straße folgt auch daraus, dass eventuelle Gefahren für die Standsicherheit der Mauer in erster Linie von der Anschüttung und der auf der Anschüttung errichteten Straße, nicht jedoch von dem ehemaligen Grundstück der Kläger selbst ausgehen (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 6. April 1990 – 2 R 265/86). Auch haben die Kläger weder auf den Stadtmauerparzellen noch auf den ihnen ebenfalls gehörenden darunter liegenden Parzellen 70/3 und 70/4 Maßnahmen wie Abgrabungen o.ä. vorgenommen, die sich nachteilig auf die Standsicherheit der Mauer auswirken könnten.

25

Diese Bewertung ändert sich auch nicht dadurch, dass die Kläger ehemalige Eigentümer der beiden Stadtmauerparzellen waren und ihr Eigentum an diesen Parzellen aufgegeben haben. Sie sind im Hinblick auf die Unterhaltung der Straße für die Mauer nicht polizeipflichtig im Sinne von § 5 Abs. 3 POG. Ist eine herrenlose Sache wie hier als Bestandteil einer öffentlichen Straße anzusehen, ist für eine Inanspruchnahme als Zustandsstörer nach § 5 Abs. 3 POG für Unterhaltungsmaßnahmen an der Straße kein Raum mehr. Vielmehr ist allein die Beklagte nach § 11 Abs. 1 LStrG für die Unterhaltung der Straße und deren Bestandteile zuständig. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die Kläger noch heute Eigentümer der Mauerparzellen wären.

26

Auch für den der Straße überragenden Teil ist die Beklagte als Straßenbaulastträger unterhaltungspflichtig. Denn dieser Teil der Mauer ist als Sicherung vor dem Abstürzen von Autos und Fußgängern in den niedriger gelegenen Stadtkern erforderlich.

27

Ist die Klage somit bereits im Hauptantrag erfolgreich, war über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

29

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

30

Beschluss

31

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

32

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.