Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss, 30. Sept. 2010 - 3 L 1224/10.KO

ECLI:ECLI:DE:VGKOBLE:2010:0930.3L1224.10.KO.0A
bei uns veröffentlicht am30.09.2010

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, mit dem die Antragstellerin bei sachgerechter Auslegung ihres Begehrens im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, gemäß § 12 Satz 1 Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz (LadöffnG) eine Ausnahme von § 10 Satz 2 LadöffnG zuzulassen, und zwar die Öffnung von Verkaufsstellen in der Stadt Kaisersesch am Sonntag, den 3. Oktober 2010 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, hat keinen Erfolg.

2

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, der hier als Rechtsgrundlage für den Erlass der begehrten Anordnung allein in Betracht kommt, kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Mit der einstweiligen Anordnung kann allerdings in der Regel nur eine vorübergehende Regelung getroffen werden. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist daher grundsätzlich nicht möglich. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber wegen der in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz gewährleisteten Garantie effektiven Rechtsschutzes eine Ausnahme hiervon dann zu machen, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und dem Betroffenen im Falle der Nichterfüllung des geltend gemachten Anspruchs bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbare Nachteile drohen (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind von dem jeweiligen Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).

3

Nach den genannten Grundsätzen kommt im Wege der einstweiligen Anordnung die begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zur Zulassung einer Ausnahme nicht in Betracht, denn nach der hier lediglich möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch zusteht; vielmehr spricht alles dafür, dass die begehrte Zulassung einer Ausnahme nicht in Betracht kommt.

4

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass gemäß der grundsätzlichen Regelung der allgemeinen Ladenschlusszeiten in § 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 8 LadöffnG Verkaufsstellen am 3. Oktober geschlossen sein müssen, weil dieser Tag ein Sonntag und zudem ein Feiertag im Sinne des Gesetzes ist, und zwar der Tag der Deutschen Einheit. Die Antragstellerin ist nicht befugt, in eigener Kompetenz gemäß § 10 Satz 1 LadöffnG durch Rechtsverordnung eine Ausnahme zuzulassen. Zwar ermächtigt die genannte Bestimmung sie unter den darin genannten Voraussetzungen grundsätzlich dazu, abweichend von § 3 Satz 1 Nr. 1 LadöffnG allgemein oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebiets an höchstens vier Sonntagen pro Gemeinde in einem Kalenderjahr zu bestimmen, dass Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen und diese Tage sowie die Lage der zugelassenen Ladenöffnungszeiten festzusetzen. § 10 Satz 2 LadöffnG regelt insoweit jedoch einschränkend, dass unter anderem an Sonntagen, auf die ein Feiertag fällt, eine Öffnung nicht zugelassen werden darf. Bei der Beschränkung der Möglichkeit der Zulassung verkaufsoffener Sonntage an höchstens vier Sonntagen pro Gemeinde in einem Kalenderjahr auf allgemeine Sonntage, ausgenommen jedoch unter anderem die Sonntage, auf die ein Feiertag fällt, handelt es sich nach Wortlaut und Systematik des § 10 LadöffnG um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Landesladenöffnungsgesetz, denn darin kommt an mehreren Stellen zum Ausdruck, dass eine Freigabe von Feiertagen zum Schutz dieser Tage generell ausgeschlossen werden sollte (vgl. Landtags-Drucksache 15/387 vom 25.10.2006, Seiten 1, 13 und 19, dort Abs. 1 und 3 der Einzelbegründung zu § 10 des Gesetzentwurfs).

5

Diese grundsätzliche Entscheidung des Landesgesetzgebers gegen eine auch nur ausnahmsweise Öffnungsmöglichkeit von Verkaufsstellen an Feiertagen ist bei der hier von der Antragstellerin begehrten Zulassung einer Ausnahme nach § 12 LadöffnG zu berücksichtigen, denn die nach dieser Bestimmung in Einzelfällen möglichen befristeten Ausnahmen, „wenn diese im öffentlichen Interesse dringend notwendig sind“, dürfen nicht zur Umgehung des grundsätzlichen Verbots der Öffnung von Verkaufsstellen an Feiertagen führen (vgl. dazu auch die Einzelbegründung im Gesetzentwurf der Landesregierung zu § 12 des Gesetzes [Landtags-Drucksache 15/387, Seite 20]).

6

Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin keine Argumente vorgebracht, die unter Beachtung der obigen Grundsätze die Annahme rechtfertigen, dass die Zulassung der Öffnung von Verkaufsstellen am 3. Oktober 2010 in Kaisersesch im öffentlichen Interesse dringend notwendig ist.

7

Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Gesetzgeber habe in § 12 LadöffnG grundsätzlich die entsprechende Regelung im Ladenschlussgesetz (vgl. dort § 23 Abs. 1) übernommen, trifft dies zwar in dieser Allgemeinheit zu. Insbesondere ist die Voraussetzung der Zulassung eine Ausnahme, dass diese im öffentlichen Interesse dringend nötig ist, ersichtlich aus dieser Vorschrift übernommen worden. Der rechtliche Zusammenhang der Regelungen, der bei der Auslegung der Ausnahmevorschrift zu berücksichtigen ist, hat sich durch den Erlass des Landesladenöffnungsgesetzes jedoch in wesentlicher Beziehung verändert, und dies muss auch bei der Auslegung der Ausnahmebestimmung berücksichtigt werden. So ermöglichte § 14 (Bundes-)Ladenschlussgesetz, durch Rechtsverordnung die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen freizugeben, allerdings nur aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen. Im Vergleich dazu ist § 10 LadöffnG einerseits großzügiger, indem allgemein ohne die Anknüpfung an einen bestimmten Anlass an bis zu vier Sonntagen pro Gemeinde in einem Kalenderjahr die Öffnung von Verkaufsstellen durch Rechtsverordnung ermöglicht werden kann; die Regelung ist anderseits aber auch – wie oben dargelegt bewusst – enger, indem eine solche Möglichkeit unter anderem für Feiertage ausgeschlossen wird. Diese vom Landesgesetzgeber gewollte und durch Gesetz umgesetzte Veränderung der Rechtslage steht der Zulassung einer Ausnahme gemäß § 12 Satz 1 LadöffnG mit der Begründung, die Stadt Kaisersesch habe das Kontingent von höchstens vier zulässigen Ausnahmen an Sonntagen gemäß § 10 Satz 1 LadöffnG noch nicht ausgeschöpft und werde es auch im Jahr 2010 nicht mehr ausschöpfen, entgegen, denn die Rechtslage ist in Bezug auf allgemeine Sonntage einerseits und auf Feiertage andererseits nach dem oben Dargelegten grundsätzlich verschieden.

8

Die dringende Notwendigkeit der Zulassung einer Ausnahme im öffentlichen Interesse kann auch nicht damit begründet werden, dass es sich bei dem Herbstmarkt um eine Traditionsveranstaltung handele, die jeweils am ersten Dienstag im Oktober stattgefunden habe und damit verbunden jeweils am vorhergehenden Sonntag ein Jahrmarkt, bei dem auch die Öffnung von Verkaufsstellen, und damit insbesondere von Ladengeschäften aller Art, zugelassen gewesen sei, und dass die erfahrungsgemäß mehr als 10.000 Besucher der Traditionsveranstaltung die Öffnung der Ladengeschäfte gewohnt seien und diese auch zur Versorgung der Besucher erforderlich oder zumindest sinnvoll sei. Dieses Argument begründet nicht die dringende Notwendigkeit der Öffnung der Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse gerade am Sonn- und Feiertag, dem 3. Oktober 2010, denn die Veranstaltung findet gerade nicht traditionell an diesem Feiertag statt, sondern Anknüpfungspunkt für den Herbstmarkt war jeweils der erste Dienstag im Oktober und davon abhängig wurde am jeweils vorausgehenden Sonntag ebenfalls ein Jahrmarkt durchgeführt. Von dieser Tradition ist aber bereits die Stadt Kaisersesch selbst abgewichen, indem sie in diesem Jahr keinen Herbstmarkt am ersten Dienstag im Oktober veranstaltet, sondern einen Herbst- und Jahrmarkt am Samstag und Sonntag 2. und 3. Oktober 2010 durchführt. Insoweit ist aber kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die zeitlich ohnehin verlegte Veranstaltung nicht auch zum Beispiel an dem vorangehenden oder dem nachfolgenden Wochenende hätte durchgeführt werden können, so dass bei der hier gegebenen Sachlage eine Ausnahme gemäß § 10 Satz 1 LadöffnG möglich gewesen wäre. Eine derartige Terminverschiebung wurde auch bereits einmal im Jahr 1996 praktiziert, als man ausweislich der Verwaltungsakte aus Anlass des 675-Jahr-Feier den Herbst- und Jahrmarkt abweichend von der Tradition auf den zweiten Dienstag im Oktober und den vorausgehenden Sonntag verlegt hat, d.h. auf den 8. und 6. Oktober 1996.

9

Die große Zahl der auswärtigen Besucher des Herbst- und Jahrmarktes ist zur Begründung der dringenden Notwendigkeit einer Ausnahme im öffentlichen Interesse aber auch deshalb ungeeignet, weil die Notwendigkeit der Versorgung der Besucher, die die Ausnahme rechtfertigen soll, erst durch die Festsetzung des Herbst- und Jahrmarktes auf den 2. und 3. Oktober 2010 hervorgerufen wird. Nachdem der Landesgesetzgeber in § 10 LadöffnG aber je Gemeinde ohne Bindung an einen konkreten Anlass, wie zum Beispiel einen Jahrmarkt, durch Rechtsverordnung an höchstens vier Sonntagen im Jahr, allerdings nicht an Feiertagen, die Veranstaltung verkaufsoffener Sonntage ermöglicht, ist die Veranstaltung eines Jahrmarktes und die dabei erwartete Besucherzahl, auch die der auswärtigen Besucher, aber als solche nicht mehr geeignet, die dringende Notwendigkeit der Zulassung eines verkaufsoffenen Sonntages zu begründen, wenn dieser auf einen Feiertag fällt. Vielmehr ist die Stadt Kaisersesch darauf verwiesen, ihre Veranstaltung an einem allgemeinen Sonntag durchzuführen, bei dem unter Beachtung der Grenzen des § 10 Satz 1 LadöffnG ein verkaufsoffener Sonntag ermöglicht werden kann.

10

Angesichts der oben dargelegten veränderten Rechtslage überzeugt auch der Hinweis der Antragstellerin nicht, unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Ladenöffnungsgesetzes sei der Tag der Deutschen Einheit durchaus mit einem normalen Sonntag vergleichbar, so dass jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Grenze von höchstens vier verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr gemäß § 10 Satz 1 LadöffnG nicht überschritten werde, die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 12 des Gesetzes möglich sei. Diesem Argument steht bereits entgegen, dass sich der Gesetzgeber – wie oben bereits dargestellt – bewusst anders entschieden hat. Dass die Antragstellerin diese Auffassung offenbar nicht teilt, rechtfertigt keine Ausnahme von klaren gesetzlichen Bestimmungen und begründet insbesondere keine dringend Notwendigkeit einer Ausnahme im öffentlichen Interesse.

11

Schließlich vermag die Antragstellerin auch nicht mit dem Argument durchzudringen, der Antragsgegner habe selbst im Jahre 2006 die Ladenöffnung am Tag der Deutschen Einheit zugelassen, als dieser auf einen Sonntag gefallen sei. Die Antragstellerin übersieht insoweit, dass die damalige Zulassung auf § 14 (Bundes-)Ladenschlussgesetz gestützt wurde, der damals die Zulassung der Öffnung von Verkaufsstellen auch an Feiertagen ermöglicht hat. Der mit der genannten Bestimmung nur teilweise vergleichbare und im entscheidenden Punkt abweichende § 10 LadöffnG (Rheinland-Pfalz), der unter anderem an Feiertagen eine solche Möglichkeit grundsätzlich ausschließt, ist erst am 29. November 2006 in Kraft getreten, so dass seit dem eine veränderte Rechtslage gilt, die auch von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zu beachten ist.

12

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ist deshalb abzulehnen.

13

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

14

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 sowie 63 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die von der Antragstellerin mit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehrte weitgehende Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung bemisst die Kammer den Streitwert im Eilverfahren auf 3/4 des im Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwertes. Letzterer beträgt gemäß § 52 Abs. 2 GKG 5.000 €, so dass sich für das vorliegende Eilverfahren ein Streitwert von 3.750 € ergibt.

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.