Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 16. Feb. 2009 - 3 K 1184/08.KO

ECLI:ECLI:DE:VGKOBLE:2009:0216.3K1184.08.KO.0A
bei uns veröffentlicht am16.02.2009

Der Bescheid der Beklagten vom 19. September 2008 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2008 werden aufgehoben.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid der Beklagten.

2

Er absolvierte vom 1. April 1961 bis 30. September 1963 bei der Firma S. in B. eine kaufmännische Lehre als Großhandelskaufmann, die er im Herbst 1963 mit der Kaufmannsgehilfenprüfung vor der IHK in B. erfolgreich beendete.

3

Mit Schreiben vom 11. September 2008 bat der Kläger die Beklagte um Übersendung eines Nachweises („Bestätigung“) über die von ihm absolvierte kaufmännische Lehre. Zur Begründung gab er an, er benötige diesen Nachweis zur Vervollständigung seines Rentenantrages, den er bei der BfA einreichen wolle. Er verfüge selbst über keinerlei Unterlagen mehr aus dieser Zeit und auch das Ausbildungsunternehmen habe nicht weiterhelfen könne, da es nicht mehr existiere.

4

Die Beklagte übersandte in der Folgezeit dem Kläger eine Bescheinigung über die von diesem absolvierte Lehrzeit. Hierfür erhob sie mit Bescheid vom 19. September 2008 entsprechend ihrer Gebührenordnung und ihrem Gebührenverzeichnis eine Gebühr in Höhe von 40,-- € und machte darüber hinaus Porto für ein Einschreiben in Höhe von 4,40 € geltend.

5

Der hiergegen fristgerecht erhobene Widerspruch, mit dem der Kläger die Aufhebung des Gebührenbescheides in Gänze begehrte, blieb erfolglos. Er wurde mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2008 als unbegründet zurückgewiesen.

6

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Ebenso wie bereits im Widerspruchsverfahren weist er zur Begründung zunächst darauf hin, dass er eine kostenpflichtige Ausstellung einer Bescheinigung gar nicht beantragt habe. Er habe lediglich bei der Beklagten angefragt, ob die Möglichkeit bestehe, eine solche Bescheinigung über die von ihm absolvierte Lehre zu übersenden. Aber selbst wenn man sein Schreiben vom 11. September 2008 als Antrag auf (kostenpflichtige) Übersendung der von ihm benötigten Bescheinigung auffassen sollte, ergebe sich kein anderes Ergebnis, da die Übersendung der Bescheinigung, die letztlich zur Erlangung seiner Rente gedient habe, gemäß § 64 SGB X kostenfrei gewesen sei.

7

Der Kläger beantragt,

8

den Bescheid der Beklagten vom 19. September 2008 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2008 aufzuheben.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie ist der Auffassung, dass der Kläger verpflichtet sei, die in Ansatz gebrachte Gebühr sowie das Porto zu bezahlen. Der Kläger habe mit seinem Schreiben vom 11. September 2008 die Übersendung einer Bescheinigung in Bezug auf Ausbildungszeiten verbindlich beantragt. Eine solche Leistung sei nach der eigenen Gebührenordnung und dem Gebührenverzeichnis gebührenpflichtig.

12

Auf § 64 SGB X könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Zwar seien derartige Bescheinigungen, wie sie auch dem Kläger zur Erlangung einer Rente übersandt worden sei, dem Grunde nach gebührenfrei. Dieser Grundsatz komme aber nur dann zum Tragen, wenn die gewünschte Leistung auch zur Aufgabe der öffentlichen Stelle gehöre. Hieran fehle es vorliegend. Zwar obliege ihr unter anderem auch die Archivierung von Ausbildungszeiten. Hierzu sei sie nach dem Berufsbildungsgesetz indessen nur auf Dauer von 10 Jahren verpflichtet. Bei der darüber hinausgehenden Aufbewahrung der Daten handele es sich mithin um eine freiwillige Leistung, die sie nicht hätte erbringen müssen. Im Falle der Inanspruchnahme derartiger freiwilliger Leistungen sei sie berechtigt, Gebühren zu erheben.

13

In diesem Zusammenhang könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich § 64 SGB X allein an mit Steuern finanzierte öffentliche Stellen wende, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erforderliche Hilfestellungen kostenfrei zu gewähren hätten. Sie, die Beklagte, finanziere sich indessen nicht aus Steuermitteln, sondern allein aus Mitgliedsbeiträgen. Ihren Mitgliedern könne aber nicht zugemutet werden, mit ihren Beiträgen auch solche Leistungen zu finanzieren, die nicht zum Aufgabenbereich der Körperschaft zählten.

14

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage, über die die Kammer im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden konnte, ist auch begründet.

17

Der Bescheid der Beklagten vom 19. September 2008 ist in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2008 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte war nicht berechtigt für die Übersendung der angeforderten Bescheinigung über die Lehrzeit des Klägers von diesem eine Gebühr zu fordern. Das seitens des Klägers durch sein Schreiben vom 11. September 2008 in Gang gesetzte Verfahren war vielmehr gemäß § 64 SGB X kostenfrei.

18

Dieses Ergebnis folgt allerdings nicht bereits aus § 64 Abs. 1 SGB X. Diese Vorschrift ordnet Gebührenfreiheit nur für das Verfahren bei „Behörden nach diesem Gesetzbuch“ an. Darum handelt es sich hier aber nicht. Das Verwaltungsverfahren, für das die streitige Verwaltungsgebühr festgesetzt worden ist, ist nicht von einem Sozialleistungsträger, sondern von einer Stelle der Industrie- und Handelskammer durchgeführt worden. Dass es sich bei ihr nicht um einen Sozialleistungsträger handelt, liegt auf der Hand und bedarf daher keiner Begründung.

19

Dem Kläger steht jedoch Gebührenfreiheit nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X zu.

20

§ 64 Abs. 2 SGB X findet zunächst auf die Beklagte Anwendung.

21

Diese vorgenannte Vorschrift, nach der „Geschäfte und Handlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden“, kostenfrei sind, erweitert die Kostenfreiheit auf Verwaltungsverfahren anderer Behörden, d.h. auch auf Verfahren von solchen Behörden, die nicht unter die Vorschriften des Sozialgesetzbuches fallen. Hierzu zählt auch die Beklagte.

22

Zwar gelten die Vorschriften des zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X „für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird“. Diese allgemeine Festlegung des Anwendungsbereichs schließt jedoch nicht aus, dass einzelne der davon betroffenen Vorschriften für sich einen erweiterten Anwendungsbereich in Anspruch nehmen. Das mag eher fern- als naheliegen, und das mag rechtfertigen, bei der Auslegung der einzelnen Vorschriften von der Annahme auszugehen, dass eine solche Ausweitung im Zweifel nicht gewollt sei. Diese Annahme schlägt jedoch bei § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht durch. Sie wird durch den Zusammenhang, in dem die Regelung innerhalb des gesamten § 64 SGB X steht, widerlegt.

23

Gesichert ist - erstens -, dass sich § 64 SGB X an mehreren Stellen über die in § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X getroffene Festlegung des Anwendungsbereichs hinwegsetzt und damit jedenfalls in anderen Teilen eine Ausweitung des Anwendungsbereichs vornimmt: Die Befreiung von Gerichtskosten (Abs. 2 Satz 2), von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten (Abs. 2 Satz 3) und von Kosten im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Abs. 3 Satz 1) betrifft nahezu ausschließlich nicht „Verwaltungstätigkeiten der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt werden“.

24

Darauf, dass Abs. 2 Satz 1 SGB X ebenfalls eine solche Ausweitung beabsichtigt, deutet – zweitens – sein Verhältnis zum vorangehenden ersten Absatz hin. Da nämlich dieser vorangehende und insofern als Aussage übergeordnete erste Absatz bereits sämtliche „Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch“ für gebührenfrei erklärt, bliebe für eine Heranziehung von Abs. 2 Satz 1, wenn er keinen in dem hier erörterten Sinne erweiterten Anwendungsbereich hätte, ausschließlich bei Verfahren Raum, die nach dem Sozialgesetzbuch ausgeübt werden, dennoch aber keine „Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch“ sind (§ 64 Abs. 1 SGB X).

25

Sollte sich das als Auslegungsergebnis nicht schon um seiner selbst willen verbieten, würde zugunsten des ausgeweiteten Anwendungsbereichs jedenfalls – drittens – die Entstehungsgeschichte den Ausschlag geben. Ausweislich der Gesetzesmaterialien liegt dem § 64 SGB X die Vorschrift des § 118 BSHG als Vorbild zugrunde (vgl. amtliche Begründung zum Entwurf eines Sozialgesetzbuches – Verwaltungsverfahren -, BT-Drucks. 8/2034 S. 36). § 118 Abs. 1 Halbsatz 1 BSHG, der mit § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X weitgehend wörtlich übereinstimmt, erstreckte die in ihm geregelte Kostenfreiheit auf die Geschäfte und Verhandlung von Behörden aller Verwaltungen, insbesondere auch der inneren Verwaltung (vgl. Knopp/Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 4. Aufl., § 118 BSHG Rdnr. 3 und 4; vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1987 – 8 C 70.85 -, S. 3,4 - zitiert nach juris; Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB X, § 64 Rdnr. 6; von Wulffen, Kommentar zum SGB X, § 64 Rdnr. 3; Wannagat, Kommentar zum SGB X/1, § 64 Rdnr. 12).

26

Die Beklagte, bzw. die bei ihr handelnde Stelle, ist auch Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 SGB X. Denn sie nimmt Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr. Bei der IHK handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die staatliche Aufgaben in Selbstverwaltung eigenverantwortlich erfüllt. In diesem Zusammenhang obliegt ihr eine Vielzahl von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung. Eine nicht unwesentliche öffentliche Aufgabe, die die Beklagte zu erfüllen hat, betrifft den Bereich der Berufsbildung. § 1 Abs. 2 IHKG bestimmt insoweit, dass die Beklagte Maßnahmen zur Förderung und Durchführung insbesondere der gewerblichen Berufsbildung unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes –BBiG -, zu treffen hat. Gemäß § 34 ff. BBiG ist die Beklagte als die nach § 71 Abs. 2 BBiG für die Berufsbildung in nicht handwerklichen Gewerbeberufen zuständige Stelle verpflichtet, für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen. In dieses Verzeichnis sind die in § 34 Abs. 2 BBiG im Einzelnen genannten Daten einzutragen. Diese Eintragung ist für Auszubildende im Übrigen gebührenfrei (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 BBiG).

27

Unterliegt die Beklagte mithin dem Anwendungsbereich des SGB X, und damit auch der Vorschrift des § 64 Abs. 2 SGB X, so sind auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm vorliegend gegeben.

28

Der Kläger begehrt seitens der Beklagten die Übersendung einer Bescheinigung in Bezug auf seine Ausbildungszeit. Hierbei handelt es sich um „Geschäfte“ im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Unter diesem Begriff ist die gesamte Tätigkeit der mit der Durchführung des SGB befassten Behörden oder der nach § 64 Abs. 2 SGB X zuständigen sonstigen Behörden zu verstehen. Hierunter fallen auch Nebengeschäfte, wie z.B. Abschriften aus dem Grundbuch oder die Erteilung von Vollmachten und Bescheinigungen, die zum Nachweis rechtserheblicher Tatsachen benötigt werden (vgl. Hauck/Noftz, a.a.O., § 64 Rdnr. 6).

29

Die Übersendung der begehrten Bescheinigung aus dem Verzeichnis der Beklagten an den Kläger war im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X auch „zur Beantragung einer Sozialleistung nötig“. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten glaubhaft gemacht, dass er diese Bescheinigung mit der darin dokumentierten Ausbildungszeit benötigte, um seinen Rentenantrag zu vervollständigen. Die Bescheinigung, die die Beklagte übersenden sollte, diente mithin dazu, den Kläger in die Lage zu versetzen, eine Sozialleistung (hier Rente) bei dem zuständigen Rententräger (hier BfA) zu beantragen. Diese Bescheinigung war auch nötig im vorgenannten Sinne. In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal „nötig“ iSd § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist allerdings zu differenzieren: Wird eine Behörde auf Ersuchen eines Sozialleistungsträgers tätig, ist die Notwendigkeit stets zu bejahen (vgl. Grüner/Dalichau/Podlech/Prochnow, Sozialgesetzbuch, Bd. 2, § 64 SGB X, Anm. I 4; von Wulffen, aaO, § 64 Rdnr. 11). Beantragt demgegenüber ein Bürger eine derartige Leistung, so ist sie nach der vorgenannten Vorschrift dann nötig, wenn sie der Bürger nach verständiger Beurteilung für nötig halten durfte (vgl. hierzu Wulffen, aaO). Dies war vorliegend der Fall. Ohne eine Bescheinigung über seine Lehrzeit war es dem Kläger nicht möglich, alle seine Renten begründenden Zeiten zu belegen. Der Kläger war mithin auf die begehrte Bescheinigung angewiesen, um seinen Rentenantrag zu vervollständigen.

30

Die seitens der Beklagten gegen die Anwendbarkeit des § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X vorgebrachten Bedenken greifen demgegenüber allesamt nicht durch.

31

Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei dem Einrichten und Führen eines Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse um eine öffentliche Aufgabe der Beklagten. Auch soweit sie auf Anfrage Dritter dieses Verzeichnis einsieht und Bescheinigungen erstellt, nimmt die Beklagte damit eine ihr übertragene öffentliche Aufgabe wahr (vgl. in Bezug auf die Aufgaben der öffentliche Stellen auch BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvL 6/82 – S. 5, 6, zitiert nach juris, betreffend die Befreiung von Notargebühren im Bereich der Sozialhilfe).

32

Die Archivierung der Berufsbildungsverhältnisse wird vorliegend auch nicht deshalb zu einer kostenpflichtigen freiwilligen und privaten Aufgabe der Beklagten, weil sie Berufsbildungsverhältnisse betrifft, die länger als 10 Jahre zurückliegen. Unabhängig davon, dass die Behauptung der Beklagten, sie sei nach dem BBiG lediglich 10 Jahre verpflichtet, derartige Berufsbildungsverhältnisse in einem Verzeichnis zu führen, nach dem Inhalt der insoweit in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften des BBiG (vgl. §§ 34 ff. BBiG) nicht nachvollzogen werden kann, führt diese Argumentation auch in der Sache nicht weiter. Das Führen eines Berufsbildungsverzeichnisses bleibt auch jenseits eines Zeitraums von 10 Jahren – diese Frist einmal als gegeben unterstellt – immer eine öffentliche Aufgabe. Führt die Beklagte daher ein solches Verzeichnis über die ihr vorgegebene Frist weiter, so ändert dies nichts an der Qualifizierung dieser Tätigkeit. Insbesondere wird aus dieser Tätigkeit nach Ablauf einer etwaigen Frist keine private und damit kostenpflichtige Tätigkeit. Eine etwaige zeitliche Befristung der Führung von Berufsbildungsverzeichnissen bedeutet lediglich, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, über den konkret genannten Zeitraum hinaus ein derartiges Verzeichnis zu führen. Mehr aber auch nicht. Führt sie das Verzeichnis gleichwohl weiter, so nimmt sie auch weiterhin eine öffentliche Aufgabe wahr, die dem Anwendungsbereich des § 64 Abs. 2 SGB X unterfällt.

33

Schließlich führt auch der weitere Hinweis der Beklagten darauf, dass sie ihre Leistungen nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern aus Beiträgen ihrer Mitglieder erbringt, vorliegend nicht weiter. Mit welchen Mitteln eine Behörde im Sinne des § 64 Abs. 1 und auch Abs. 2 SGB X die dort genannten „Geschäfte und Verhandlungen“ betreibt, ist unbeachtlich. Der Gesetzgeber unterscheidet insoweit nicht zwischen öffentlichen oder privaten Mitteln. Jedenfalls ergibt sich aus dem Wortlaut und aus der Entstehungsgeschichte des § 64 Abs. 2 SGB X für die seitens der Beklagten vertretene differenzierende Betrachtungsweise keinen Anhalt. Für die Anwendbarkeit des § 64 SGB X ist vielmehr alleine entscheidend, dass es für den Bürger oder den Sozialleistungsträger notwendig ist, zur Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung Leistungen einer Sozialleistungsbehörde oder sonstigen Behörde in Anspruch zu nehmen. In all diesen Fällen haben die insoweit angegangenen Behörden diese Leistungen kostenfrei zu erbringen. Denn Ziel der Regelung des § 64 SGB X ist es, denjenigen nicht mit Verfahrenskosten zu belasten, der notwendigerweise ein Verfahren im Zusammenhang, bzw. aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung in Gang setzt (vgl. hierzu nochmals BVerfG, aaO, betreffend die Befreiung von Notargebühren im Bereich der Sozialhilfe).

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus den §§ 64 Abs. 2 Satz 2 SGB X, 188 Satz 2 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, § 188 Rdnr. 8).

35

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO.

36

Von einer Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht gemäß § 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wird abgesehen, weil der Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO vorliegt.

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(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die

1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,
3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,
5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.

(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die

1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,
3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,
5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären. Die Vorschriften gelten nicht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.

(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die

1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,
3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,
5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären. Die Vorschriften gelten nicht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.

(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die

1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,
3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,
5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären. Die Vorschriften gelten nicht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Die Industrie- und Handelskammern haben, soweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks nach Maßgabe der Handwerksordnung oder die Zuständigkeit der Kammern der freien Berufe in Bezug auf die Berufspflichten ihrer Mitglieder gegeben ist, die Aufgaben:

1.
das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
2.
für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirks zu wirken,
3.
für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken
und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern insbesondere
1.
durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten,
2.
das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirks in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern den angemessenen Minderheitenschutz zu gewährleisten,
1.
indem im Rahmen der Kommunikation auf abweichende Positionen hingewiesen wird und
2.
abweichende Stellungnahmen in zumutbarer Form öffentlich zugänglich gemacht werden.

(2) Die Industrie- und Handelskammern können Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen sowie Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, treffen.

(2a) Die Industrie- und Handelskammern können allein oder zusammen mit anderen Kammern für die gewerbliche Wirtschaft Maßnahmen zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung treffen, insbesondere Schiedsgerichte und andere Einrichtungen der alternativen Konfliktlösung begründen, unterhalten und unterstützen. § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Die Industrie- und Handelskammern können zudem die ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.

(3) Den Industrie- und Handelskammern obliegt die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen.

(3a) Die Länder können durch Gesetz den Industrie- und Handelskammern die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Industrie- und Handelskammern auch für nicht Kammerzugehörige tätig werden. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht.

(3b) Die Länder können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz ermöglichen, sich an Einrichtungen zu beteiligen, die die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllen.

(4) Weitere Aufgaben können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden.

(5) Nicht zu den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gehören die grundrechtlich geschützten Aufgabenbereiche der Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes, insbesondere die Aufgabenbereiche der Tarifpartner sowie die arbeitsgerichtliche Vertretung von Unternehmen. Zudem sind Stellungnahmen ausgeschlossen zu sozial- und arbeitsmarktpolitischen Fragen, soweit diese in der ausschließlichen Entscheidungszuständigkeit der Gremien der sozialen Selbstverwaltung liegen.

(1) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung ist die Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen ist die Industrie- und Handelskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, ist die Landwirtschaftskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege sind jeweils für ihren Bereich die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern und für ihren Tätigkeitsbereich die Notarkassen zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung sind jeweils für ihren Bereich die Wirtschaftsprüferkammern und die Steuerberaterkammern zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(6) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsdienstberufe sind jeweils für ihren Bereich die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(7) Soweit die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung und die berufliche Umschulung in Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke, zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe durchgeführt wird, ist abweichend von den Absätzen 2 bis 6 die Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(8) Soweit Kammern für einzelne Berufsbereiche der Absätze 1 bis 6 nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.

(9) Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen jeweils durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung durch eine von ihnen für die Beteiligten wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden.

(1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.

(2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis

1.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden,
2.
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, vorherige Berufsausbildung sowie vorheriges Studium, Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen Berufsausbildung nach diesem Gesetz oder nach der Handwerksordnung einschließlich Ausbildungsberuf,
3.
Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen,
4.
Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung,
5.
Berufsausbildung im Rahmen eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums,
6.
Tag, Monat und Jahr des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit, Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teilzeitberufsausbildung,
7.
die bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr,
8.
Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten Beginns und Endes der Berufsausbildung sowie Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses,
9.
Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen,
10.
Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift und amtliche Gemeindeschlüssel der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst,
11.
Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.

(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.

(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die

1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,
3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,
5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.

(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die

1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,
3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,
5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.