Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 08. Dez. 2004 - A 10 K 10522/04

bei uns veröffentlicht am08.12.2004

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der am 01.12.1959 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und Ahmadi. Der Kläger reiste erstmals im Jahre 1992 in das Bundesgebiet ein und betrieb erfolglos mehrere Asylverfahren (Bescheid des Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 06.05.1994, Urt. d. VG Karlsruhe v. 14.05.1997 - A 10 K 10071/95 -, rechtskräftig seit 16.01.1998; Bundesamtsbescheid vom 11.03.1998, Urt. d. VG Karlsruhe v. 17.05.2000 ). Nach eigenen Angaben kehrte er im Jahre 1998 freiwillig nach Pakistan zurück und gelangte im Oktober 1999 erneut in das Bundesgebiet. Im Juni 2000 bis August 2003 hielt er sich in Portugal auf. Ahmadis würden in Pakistan nach wie vor aus religiösen Gründen verfolgt.
Am 11.08.2003 reiste der Kläger auf dem Landweg erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.09.2003 einen Folgeantrag. Zur Begründung machte er geltend, im stehe ein Anspruch auf Gewährung von Familienasyl zu. Seine Ehefrau sei durch Bescheid des Bundesamtes vom 05.02.2002 als Asylberechtigte anerkannt worden. Die Ehe habe schon in Pakistan bestanden; sie sei am 25.09.1989 geschlossen worden.
Mit Bescheid vom 19.02.2004 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Ferner lehnte es die Abänderung des Bescheides vom 06.05.1994 bzgl. der Feststellung zu § 53 AuslG ab, setzte dem Kläger eine Ausreisefrist von einer Woche und drohte im die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichten Staat an. Zu Begründung wird ausgeführt, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG seien nicht erfüllt, weil die 3-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht gewahrt sei. Der Kläger habe seit August 2001 telefonischen Kontakt zu seiner Ehefrau gehabt, es sei daher davon auszugehen; dass er von der Anerkennung seiner Ehefrau im Februar 2002 Kenntnis erlangt habe. Er habe aber erst 20 Monate nach deren Anerkennung einen Folgeantrag gestellt. Eine Änderung der allgemeinen Lage der Ahmadis in Pakistan zu Gunsten des Klägers liege nicht vor. Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen der Feststellungen zu § 53 AuslG sei nicht gegeben. Abschiebungshindernisse seien weder glaubhaft vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere sei der Kläger freiwillig Ende September 1998 nach Pakistan zurückgekehrt; dort sei ihm problemlos ein Reisepass ausgestellt worden, in dem sogar seine Religionszugehörigkeit Ahmadi eingetragen worden sei.
Der Kläger hat am 05.03.2004 Klage erhoben. Er beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19.02.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG vorliegen.
Zur Begründung macht er geltend, sein Anspruch scheitere nicht an der 3-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG, weil ein Asylantrag erst im Bundesgebiet gestellt werden könne. Da zu seinen Gunsten das Dubliner Übereinkommen eingreife, könne ihm die Einreise über einen sicheren Drittstaat gem. § 26 a Abs. 1 S. 3 Nr. 2 AsylVfG nicht entgegengehalten werden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Mit Beschluss vom 17.05.2004 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen.
11 
Auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2004 wurde den Beteiligten ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, der von der Beklagten nicht angenommen wurde.
12 
Mit Beschluss vom 08.12.2004 wurde die mündliche Verhandlung wieder eröffnet.
13 
In den mündlichen Verhandlungen vom 07.07. und vom 08.12.2004 wurde der Kläger informatorisch angehört. Hinsichtlich seiner Angaben wird auf die jeweilige Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
14 
Dem Gericht liegen die den Kläger und seine Ehefrau betreffenden Akten des Bundesamtes (insgesamt 4 Hefte) vor; wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Trotz Ausbleibens von Beteiligten konnte das Gericht verhandeln und entscheiden, weil die Ladungen einen entsprechenden Hinweis enthielten (§ 102 Abs. 2 VwGO) oder die Beteiligten auf die Förmlichkeiten der Ladung verzichtet haben.
16 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach § 26 AsylVfG und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) oder von Abschiebungshindernissen i. S. des § 53 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 2 - 5 und Abs. 7 AufenthG) zu. Auch die Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden.
17 
Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG wird nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens ein erneutes Asylverfahren nur durchgeführt, wenn für den Folgeantrag die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen; danach muss innerhalb der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG unter Angabe von Tatsachen und Beweismitteln (§ 71 Abs. 3 AsylVfG) glaubhaft gemacht werden, dass sich die Sach- und Rechtslage oder die Beweissituation seit dem unanfechtbaren Abschluss des vorangegangenen Verfahrens zugunsten des Folgeantragstellers verändert hat. Das Vorbringen muss substantiiert, glaubhaft und geeignet sein, eine für den Folgeantragsteller günstigere Entscheidung herbeizuführen (vgl. GK-AsylVfG II § 71 Rdnrn. 79, 84 ff m.w.N.). Maßgeblich für die Beurteilung der Asylrelevanz ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vor Gericht (§ 77 Abs. 1 AsylVfG; VGH Bad.-Württ., Urt v. 18.05.2000 - A 14 S 2594/98 -, AuAS 2000,176). Der Folgeantragsteller muss außerdem ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sein, den Grund für das Wiederaufgreifen in einem früheren Verfahren geltend zu machen. Diese Voraussetzungen sind für jeden Wiederaufgreifensgrund gesondert zu prüfen. Ist ein Wiederaufgreifensgrund gegeben, hat das Gericht über den geltend gemachten Anspruch auf Asylanerkennung und Abschiebungsschutz zu entscheiden („durchzuentscheiden“).
18 
Soweit der Kläger sich auf eine politische Verfolgung auf Grund seiner Religionszugehörigkeit beruft, ist nach diesen Grundsätzen ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht gerechtfertigt. Dass der Kläger Pakistan im Jahre 1992 nicht vorverfolgt verlassen hat, wird bereits in den ablehnenden Bescheiden des Bundesamtes und den rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe dargelegt. Auch dass er bei seiner Rückkehr nach Pakistan im Jahre 1998 politische Verfolgung erlitten hat oder ihm eine solche unmittelbare drohte, ist nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr konnte sich der Kläger unbehelligt einen pakistanischen Reisepass ausstellen lassen, in den auch seine Religionszugehörigkeit eingetragen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer der erkennenden Einzelrichterin ist auch zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 AsylVfG) bei einer Rückkehr des Klägers nach Pakistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung aus religiösen Gründen zu erwarten; eine durchgreifende Änderung der Sach- und Rechtslage, die zu einer Asylanerkennung führen könnte, ist nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich (vgl. etwa VG Karlsruhe, Urt. v. 12.03.2003 - A 10 K 12753/02 -, v. 8.12.2004 -A 10 K 12728/02 -; jeweils m. w. N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung).
19 
Da der Kläger eigene Verfolgungsgründe nicht geltend machen kann, kommt eine Asylberechtigung nur unter dem Gesichtspunkt des Familienasyls in Betracht. Die Anerkennung der Ehefrau des Klägers als Asylberechtigte ist ein Wiederaufgreifensgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG, weil sich hierdurch die Rechtslage zu Gunsten des Klägers geändert hat. Entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung ist auch die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gewahrt, weil der Kläger innerhalb von 3 Monaten nach der Wiedereinreise den Folgeantrag erstellt hat. Da es einem Ausländer rechtlich unmöglich ist, einen Asylantrag vom Ausland aus zu stellen, wird die Frist erst mit dem Beginn des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland in Gang gesetzt (vgl. Heilbronner, Ausländerrecht, Stand Dezember 1999, § 71 AsylVfG Rd.-Nr. 41, GK-AsylVfG, § 71 Rd.-Nr. 122; jeweils m. w. N. zur Rechtsprechung).
20 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Familienasyl nicht zu. Sein Anspruch scheitert allerdings nicht an seiner Einreise und seinem Aufenthalt in einem sicheren Drittstaat, weil die Bundesrepublik Deutschland nach dem bei der Verfahrenseinleitung noch geltenden sog. Dubliner Übereinkommen (Dublin I, BGBl. II 1994 S. 791) völkerrechtlich für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig war ( § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG).
21 
Nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG wird der Ehegatte eines Asylberechtigten als Asylberechtigter u. a. anerkannt, wenn er einen Asylantrag vor oder gleichzeitig mit dem Asylberechtigten oder unverzüglich nach der Einreise gestellt hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
22 
Das Erfordernis der Unverzüglichkeit wird nicht durch die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG für die Geltendmachung von Wiederaufgreifensgründen verdrängt. Die 3-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG betrifft vielmehr die auf einer ersten Verfahrensstufe zu prüfende Frage, ob das Asylverfahren wieder aufzugreifen und ein weiteres Verfahren durchzuführen ist. Wird ein weiteres Verfahren durchgeführt, ist die Frage der Unverzüglichkeit der Asylantragstellung nach der Einreise auf einer zweiten Stufe bei der Frage zu prüfen, ob die verfahrens- und materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Familienasyls vorliegen.
23 
Entgegen der Ansicht des Klägers ist für die Entscheidung der Frage, ob ihm Familienasyl zu gewähren ist, allein auf den Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrags im September 2003 und nicht auf den im Jahre 1992 gestellten Erstantrag oder auf den weiteren Folgeantrag im Jahr 1998 abzustellen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs auf Familienasyl müssen grundsätzlich in dem Asylverfahren vorliegen, in dem Familienasyl begehrt wird. Mit der Regelung des Familienasyls, bei der die Mitglieder der Kernfamilie ohne Prüfung eines eigenen Verfolgungsschicksals nach Anerkennung eines Ehegatten oder Elternteils selbst als Asylberechtigter anerkannt werden, wird vor allem der Zweck verfolgt, das Bundesamt und die Gerichte zu entlasten, das Verfahren zu vereinfachen und die Integration der nächsten Angehörigen der Asylberechtigten zu fördern. Der mit dem Gesetz verfolgten Zielsetzung der Verfahrensvereinfachung und Integrationsförderung entspricht es, dass auch bei einem sog. unechten Folgeantrag der Asylantrag, mit dem Familienasyl begehrt wird, unverzüglich bei der Einreise zu stellen ist. Andernfalls würde der Folgeantragsteller gegenüber dem Erstantragsteller ohne sachlichen Grund begünstigt und hätte es in der Hand, durch kurzfristige Aus- und Wiedereinreise das Erfordernis der Unverzüglichkeit zu um gehen. Auch nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist im Folgeantragsverfahren grundsätzlich auf den Folgeantrag im Sinne von § 71 AsylVfG als verfahrenseinleitenden Antrag abzustellen (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 1 C 10/02 -, juris). So kommt es etwa für die Minderjährigkeit eines Familienasyl begehrenden Kindes auf den Zeitpunkt des Folgeantrags an, wenn der erste Asylantrag zurückgenommen worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.08.1996, BVerwGE 101, 341; OVG Berlin, Urt. v. 27.01.1995 - 3 B 5.94 -, juris). Zwar kann es auf Grund des Wiederaufnahmecharakters des Folgeantragsverfahrens ausnahmsweise auf den Erstantrag ankommen, etwa wenn Kinder eines Asylberechtigten, die im Zeitpunkt ihres ersten Asylantrags die Voraussetzung der Minderjährigkeit erfüllt haben, allein wegen der Dauer des Verfahrens zur Anerkennung des Stammberechtigten erst nach Eintritt der Volljährigkeit einen Folgeantrag stellen konnten (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 1 C 10/02 -, BVerwGE 117, 283). Dieser Gesichtspunkt greift jedoch in den Fällen nicht ein, in denen das erste Asylverfahren durch rechtskräftige Ablehnung des Asylantrags abgeschlossen wurde, noch bevor der stammberechtigte Familienangehörige in das Bundesgebiet eingereist ist und Asylantrag gestellt hat. Der zeitliche Abstand zwischen dem Folgeantrag und dem Erstantrag beruht hier nicht auf einer langen Bearbeitungsdauer im Asylverfahren des stammberechtigten Familienmitglieds.
24 
Soweit in der Rechtsprechung ausdrücklich auf die erste Einreise des Asylberechtigten abgestellt wird (etwa VG Augsburg, Urt. v. 14.03.2000 - AU 3 K 99.30714 - Informationsbrief Ausländerrecht 2001/2002 S. 102), liegt dem andere Fallkonstellation zu Grunde. Ist ein Asylberechtigter in Kenntnis der bestandskräftigen Asylanerkennung seines Ehegatten mehrfach in das Bundesgebiet ein- und wieder ausgereist, ohne Asyl zu beantragen, und hat erst nach der letzten Wiedereinreise (unverzüglich) Asylantrag gestellt, steht ihm nach der mit dem Gesetz verfolgten Zielsetzung der Verfahrensvereinfachung und Integrationsförderung kein Familienasyl zu; insoweit ist vielmehr die erste Einreise in das Bundesgebiet maßgeblich. Anders liegt es hier. Über den nach der ersten Einreise gestellten Asylantrag des Klägers ist rechtskräftig entschieden worden. Diese erste Einreise ist mithin für das vorliegende Asylverfahren unerheblich.
25 
Unverzüglich im Sinne des § 26 AsylVfG bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB). Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung setzt das Erfordernis der Unverzüglichkeit grundsätzlich eine Antragstellung binnen zweier Wochen ab Einreise voraus, soweit nicht besondere Umstände ersichtlich sind, die den Asylbewerber gehindert haben, den Asylantrag bereits früher zu stellen (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 13.05.1997, BVerwGE 104, 362; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2000 - A 12 S 367/99 -, juris). Diese Frist hat der Kläger deutlich überschritten. Er ist am 11.08.2003 in das Bundesgebiet (wieder-) eingereist. Erst am 22.09.2003 ging sein Asylantrag beim Bundesamt ein. Er hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er durch besondere Umstände an einer früheren Antragstellung gehindert war. Nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 07.07.2004 hat er bereits im Jahre 2002 erfahren, dass seine Ehefrau als Asylberechtigte anerkannt worden ist. Er wäre daher in der Lage gewesen, unmittelbar nach der Einreise seinen Anspruch auf Familienasyl geltend zu machen. Es ist auch nicht glaubhaft, dass der Kläger - wie er in der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2004 erstmals vorgebracht hat - auf Grund einer Erkrankung an der unverzüglichen Antragstellung gehindert war. Zum einen hat er diesen Umstand in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2004 nicht erwähnt; zum anderen sind Nachweise, aus denen sich insbesondere die Schwere der geltend gemachten Erkrankung ergibt, bislang nicht vorgelegt worden. Darüber hinaus ist der Kläger nach eigenen Angaben von einem Bekannten bei der Einreise in Frankfurt abgeholt worden und hat sich unmittelbar danach zu seinen Familienangehörigen begeben; er hätte sich also der Unterstützung von Bekannten und Familienangehörigen bedienen können, zumal er und seine Ehefrau in den vorangegangen Asylverfahren anwaltlich vertreten und mit der Durchführung von Asylverfahren nicht unvertraut waren.
26 
Ungeachtet der Frage, ob bei Gewährung von Familienasyl noch ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes besteht, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ebenfalls nicht gegeben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.02.1992, NVwZ 1992, S. 892).
27 
Auch ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen besteht nicht. Ein Abschiebungshindernis ist im Bescheid des Bundesamts vom 06.05.1994 nicht angenommen worden; Wiederaufgreifensgründe i. S. des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen insoweit nicht vor. Es ist gerichtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ein Wiederaufgreifen im Ermessensweg (vgl. § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48 f. VwVfG) abgelehnt hat; das Ermessen ist von der Behörde gesehen und ausgeübt worden; dass die Behörde keine für den Kläger positive Sachentscheidung getroffen hat, ist ermessensfehlerfrei i. S. des § 114 VwGO (s. dazu auch BVerwG, Urt. v. 07.09.1999, DVBl. 2000, 417, 418; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.05.2000, AuAS 2000, 201; VG Karlsruhe, Urt. v. 04.04.2001 - A 10 K 12674/00 -).
28 
Schließlich ist die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Sie entspricht den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 71 Abs. 4 , 34, 36 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 50 AuslG.
29 
Die Berufung wird nach § 124 a Abs. 1 i.V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die bei einem sog. unechten Folgeantrag aufgeworfenen Fragen zum Gebot der Unverzüglichkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG grundsätzliche Bedeutung haben und - soweit ersichtlich - obergerichtlich noch nicht geklärt sind.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG); der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG).

Gründe

 
15 
Trotz Ausbleibens von Beteiligten konnte das Gericht verhandeln und entscheiden, weil die Ladungen einen entsprechenden Hinweis enthielten (§ 102 Abs. 2 VwGO) oder die Beteiligten auf die Förmlichkeiten der Ladung verzichtet haben.
16 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach § 26 AsylVfG und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) oder von Abschiebungshindernissen i. S. des § 53 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 2 - 5 und Abs. 7 AufenthG) zu. Auch die Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden.
17 
Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG wird nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens ein erneutes Asylverfahren nur durchgeführt, wenn für den Folgeantrag die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen; danach muss innerhalb der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG unter Angabe von Tatsachen und Beweismitteln (§ 71 Abs. 3 AsylVfG) glaubhaft gemacht werden, dass sich die Sach- und Rechtslage oder die Beweissituation seit dem unanfechtbaren Abschluss des vorangegangenen Verfahrens zugunsten des Folgeantragstellers verändert hat. Das Vorbringen muss substantiiert, glaubhaft und geeignet sein, eine für den Folgeantragsteller günstigere Entscheidung herbeizuführen (vgl. GK-AsylVfG II § 71 Rdnrn. 79, 84 ff m.w.N.). Maßgeblich für die Beurteilung der Asylrelevanz ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vor Gericht (§ 77 Abs. 1 AsylVfG; VGH Bad.-Württ., Urt v. 18.05.2000 - A 14 S 2594/98 -, AuAS 2000,176). Der Folgeantragsteller muss außerdem ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sein, den Grund für das Wiederaufgreifen in einem früheren Verfahren geltend zu machen. Diese Voraussetzungen sind für jeden Wiederaufgreifensgrund gesondert zu prüfen. Ist ein Wiederaufgreifensgrund gegeben, hat das Gericht über den geltend gemachten Anspruch auf Asylanerkennung und Abschiebungsschutz zu entscheiden („durchzuentscheiden“).
18 
Soweit der Kläger sich auf eine politische Verfolgung auf Grund seiner Religionszugehörigkeit beruft, ist nach diesen Grundsätzen ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht gerechtfertigt. Dass der Kläger Pakistan im Jahre 1992 nicht vorverfolgt verlassen hat, wird bereits in den ablehnenden Bescheiden des Bundesamtes und den rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe dargelegt. Auch dass er bei seiner Rückkehr nach Pakistan im Jahre 1998 politische Verfolgung erlitten hat oder ihm eine solche unmittelbare drohte, ist nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr konnte sich der Kläger unbehelligt einen pakistanischen Reisepass ausstellen lassen, in den auch seine Religionszugehörigkeit eingetragen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer der erkennenden Einzelrichterin ist auch zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 AsylVfG) bei einer Rückkehr des Klägers nach Pakistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung aus religiösen Gründen zu erwarten; eine durchgreifende Änderung der Sach- und Rechtslage, die zu einer Asylanerkennung führen könnte, ist nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich (vgl. etwa VG Karlsruhe, Urt. v. 12.03.2003 - A 10 K 12753/02 -, v. 8.12.2004 -A 10 K 12728/02 -; jeweils m. w. N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung).
19 
Da der Kläger eigene Verfolgungsgründe nicht geltend machen kann, kommt eine Asylberechtigung nur unter dem Gesichtspunkt des Familienasyls in Betracht. Die Anerkennung der Ehefrau des Klägers als Asylberechtigte ist ein Wiederaufgreifensgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG, weil sich hierdurch die Rechtslage zu Gunsten des Klägers geändert hat. Entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung ist auch die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gewahrt, weil der Kläger innerhalb von 3 Monaten nach der Wiedereinreise den Folgeantrag erstellt hat. Da es einem Ausländer rechtlich unmöglich ist, einen Asylantrag vom Ausland aus zu stellen, wird die Frist erst mit dem Beginn des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland in Gang gesetzt (vgl. Heilbronner, Ausländerrecht, Stand Dezember 1999, § 71 AsylVfG Rd.-Nr. 41, GK-AsylVfG, § 71 Rd.-Nr. 122; jeweils m. w. N. zur Rechtsprechung).
20 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Familienasyl nicht zu. Sein Anspruch scheitert allerdings nicht an seiner Einreise und seinem Aufenthalt in einem sicheren Drittstaat, weil die Bundesrepublik Deutschland nach dem bei der Verfahrenseinleitung noch geltenden sog. Dubliner Übereinkommen (Dublin I, BGBl. II 1994 S. 791) völkerrechtlich für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig war ( § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG).
21 
Nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG wird der Ehegatte eines Asylberechtigten als Asylberechtigter u. a. anerkannt, wenn er einen Asylantrag vor oder gleichzeitig mit dem Asylberechtigten oder unverzüglich nach der Einreise gestellt hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
22 
Das Erfordernis der Unverzüglichkeit wird nicht durch die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG für die Geltendmachung von Wiederaufgreifensgründen verdrängt. Die 3-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG betrifft vielmehr die auf einer ersten Verfahrensstufe zu prüfende Frage, ob das Asylverfahren wieder aufzugreifen und ein weiteres Verfahren durchzuführen ist. Wird ein weiteres Verfahren durchgeführt, ist die Frage der Unverzüglichkeit der Asylantragstellung nach der Einreise auf einer zweiten Stufe bei der Frage zu prüfen, ob die verfahrens- und materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Familienasyls vorliegen.
23 
Entgegen der Ansicht des Klägers ist für die Entscheidung der Frage, ob ihm Familienasyl zu gewähren ist, allein auf den Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrags im September 2003 und nicht auf den im Jahre 1992 gestellten Erstantrag oder auf den weiteren Folgeantrag im Jahr 1998 abzustellen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs auf Familienasyl müssen grundsätzlich in dem Asylverfahren vorliegen, in dem Familienasyl begehrt wird. Mit der Regelung des Familienasyls, bei der die Mitglieder der Kernfamilie ohne Prüfung eines eigenen Verfolgungsschicksals nach Anerkennung eines Ehegatten oder Elternteils selbst als Asylberechtigter anerkannt werden, wird vor allem der Zweck verfolgt, das Bundesamt und die Gerichte zu entlasten, das Verfahren zu vereinfachen und die Integration der nächsten Angehörigen der Asylberechtigten zu fördern. Der mit dem Gesetz verfolgten Zielsetzung der Verfahrensvereinfachung und Integrationsförderung entspricht es, dass auch bei einem sog. unechten Folgeantrag der Asylantrag, mit dem Familienasyl begehrt wird, unverzüglich bei der Einreise zu stellen ist. Andernfalls würde der Folgeantragsteller gegenüber dem Erstantragsteller ohne sachlichen Grund begünstigt und hätte es in der Hand, durch kurzfristige Aus- und Wiedereinreise das Erfordernis der Unverzüglichkeit zu um gehen. Auch nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist im Folgeantragsverfahren grundsätzlich auf den Folgeantrag im Sinne von § 71 AsylVfG als verfahrenseinleitenden Antrag abzustellen (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 1 C 10/02 -, juris). So kommt es etwa für die Minderjährigkeit eines Familienasyl begehrenden Kindes auf den Zeitpunkt des Folgeantrags an, wenn der erste Asylantrag zurückgenommen worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.08.1996, BVerwGE 101, 341; OVG Berlin, Urt. v. 27.01.1995 - 3 B 5.94 -, juris). Zwar kann es auf Grund des Wiederaufnahmecharakters des Folgeantragsverfahrens ausnahmsweise auf den Erstantrag ankommen, etwa wenn Kinder eines Asylberechtigten, die im Zeitpunkt ihres ersten Asylantrags die Voraussetzung der Minderjährigkeit erfüllt haben, allein wegen der Dauer des Verfahrens zur Anerkennung des Stammberechtigten erst nach Eintritt der Volljährigkeit einen Folgeantrag stellen konnten (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 1 C 10/02 -, BVerwGE 117, 283). Dieser Gesichtspunkt greift jedoch in den Fällen nicht ein, in denen das erste Asylverfahren durch rechtskräftige Ablehnung des Asylantrags abgeschlossen wurde, noch bevor der stammberechtigte Familienangehörige in das Bundesgebiet eingereist ist und Asylantrag gestellt hat. Der zeitliche Abstand zwischen dem Folgeantrag und dem Erstantrag beruht hier nicht auf einer langen Bearbeitungsdauer im Asylverfahren des stammberechtigten Familienmitglieds.
24 
Soweit in der Rechtsprechung ausdrücklich auf die erste Einreise des Asylberechtigten abgestellt wird (etwa VG Augsburg, Urt. v. 14.03.2000 - AU 3 K 99.30714 - Informationsbrief Ausländerrecht 2001/2002 S. 102), liegt dem andere Fallkonstellation zu Grunde. Ist ein Asylberechtigter in Kenntnis der bestandskräftigen Asylanerkennung seines Ehegatten mehrfach in das Bundesgebiet ein- und wieder ausgereist, ohne Asyl zu beantragen, und hat erst nach der letzten Wiedereinreise (unverzüglich) Asylantrag gestellt, steht ihm nach der mit dem Gesetz verfolgten Zielsetzung der Verfahrensvereinfachung und Integrationsförderung kein Familienasyl zu; insoweit ist vielmehr die erste Einreise in das Bundesgebiet maßgeblich. Anders liegt es hier. Über den nach der ersten Einreise gestellten Asylantrag des Klägers ist rechtskräftig entschieden worden. Diese erste Einreise ist mithin für das vorliegende Asylverfahren unerheblich.
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Unverzüglich im Sinne des § 26 AsylVfG bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB). Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung setzt das Erfordernis der Unverzüglichkeit grundsätzlich eine Antragstellung binnen zweier Wochen ab Einreise voraus, soweit nicht besondere Umstände ersichtlich sind, die den Asylbewerber gehindert haben, den Asylantrag bereits früher zu stellen (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 13.05.1997, BVerwGE 104, 362; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2000 - A 12 S 367/99 -, juris). Diese Frist hat der Kläger deutlich überschritten. Er ist am 11.08.2003 in das Bundesgebiet (wieder-) eingereist. Erst am 22.09.2003 ging sein Asylantrag beim Bundesamt ein. Er hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er durch besondere Umstände an einer früheren Antragstellung gehindert war. Nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 07.07.2004 hat er bereits im Jahre 2002 erfahren, dass seine Ehefrau als Asylberechtigte anerkannt worden ist. Er wäre daher in der Lage gewesen, unmittelbar nach der Einreise seinen Anspruch auf Familienasyl geltend zu machen. Es ist auch nicht glaubhaft, dass der Kläger - wie er in der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2004 erstmals vorgebracht hat - auf Grund einer Erkrankung an der unverzüglichen Antragstellung gehindert war. Zum einen hat er diesen Umstand in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2004 nicht erwähnt; zum anderen sind Nachweise, aus denen sich insbesondere die Schwere der geltend gemachten Erkrankung ergibt, bislang nicht vorgelegt worden. Darüber hinaus ist der Kläger nach eigenen Angaben von einem Bekannten bei der Einreise in Frankfurt abgeholt worden und hat sich unmittelbar danach zu seinen Familienangehörigen begeben; er hätte sich also der Unterstützung von Bekannten und Familienangehörigen bedienen können, zumal er und seine Ehefrau in den vorangegangen Asylverfahren anwaltlich vertreten und mit der Durchführung von Asylverfahren nicht unvertraut waren.
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Ungeachtet der Frage, ob bei Gewährung von Familienasyl noch ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes besteht, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ebenfalls nicht gegeben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.02.1992, NVwZ 1992, S. 892).
27 
Auch ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen besteht nicht. Ein Abschiebungshindernis ist im Bescheid des Bundesamts vom 06.05.1994 nicht angenommen worden; Wiederaufgreifensgründe i. S. des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen insoweit nicht vor. Es ist gerichtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ein Wiederaufgreifen im Ermessensweg (vgl. § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48 f. VwVfG) abgelehnt hat; das Ermessen ist von der Behörde gesehen und ausgeübt worden; dass die Behörde keine für den Kläger positive Sachentscheidung getroffen hat, ist ermessensfehlerfrei i. S. des § 114 VwGO (s. dazu auch BVerwG, Urt. v. 07.09.1999, DVBl. 2000, 417, 418; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.05.2000, AuAS 2000, 201; VG Karlsruhe, Urt. v. 04.04.2001 - A 10 K 12674/00 -).
28 
Schließlich ist die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Sie entspricht den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 71 Abs. 4 , 34, 36 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 50 AuslG.
29 
Die Berufung wird nach § 124 a Abs. 1 i.V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die bei einem sog. unechten Folgeantrag aufgeworfenen Fragen zum Gebot der Unverzüglichkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG grundsätzliche Bedeutung haben und - soweit ersichtlich - obergerichtlich noch nicht geklärt sind.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG); der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG).

Sonstige Literatur

 
31 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
32 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu. Die Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.
33 
Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
34 
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
35 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
36 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
37 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
38 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 08. Dez. 2004 - A 10 K 10522/04 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 121 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rech

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 5 Begriff des Arbeitnehmers


(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 14


(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Ar

Referenzen

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung mitwirken, werden aus dem Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der Arbeitgeber aufgestellt. Gewerkschaften, selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen stellen die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auf. Vereinigungen von Arbeitgebern und die in § 16 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden stellen die Vorschlagslisten aus dem Kreis der Arbeitgeber auf.

(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt.

(3) Für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen von den Landesversorgungsämtern oder nach Maßgabe des Landesrechts von den Stellen aufgestellt, denen deren Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig sind. Die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten, die behinderten Menschen und die Versicherten werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten. Vorschlagsberechtigt nach Satz 2 sind auch die Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.

(4) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, werden von den Kreisen und den kreisfreien Städten aufgestellt.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.