Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 10. Juni 2010 - 9 K 503/10

bei uns veröffentlicht am10.06.2010

Tenor

1. Der Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Mannheim vom 18.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 09.02.2010 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der am … 1988 geborene Kläger begehrt seine Zurückstellung vom Wehrdienst und wendet sich gegen seine Musterung als wehrdienstfähig.
Er besuchte zunächst bis zum Sommer 2006 die Berufsfachschule, absolvierte in der Folgezeit erfolgreich eine Berufsausbildung zum Werkzeugmechaniker und besucht derzeit bis voraussichtlich zum 05.07.2010 ein einjähriges Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife.
Im Dezember 2009 schloss der Kläger mit der T... Automotive Electronics & Components GmbH einen Studien- und Ausbildungsvertrag für den Zeitraum 01.10.2010 bis 30.09.2013 im Zusammenhang mit einem dreijährigen Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW), Studienakademie Friedrichshafen, im Studiengang Maschinenbau, Studienrichtung Fahrzeug-System-Engineering. Ergänzend hierzu schloss er mit dem Unternehmen am gleichen Tag eine Zusatzvereinbarung, wonach die Ausbildung mit einer betrieblichen Orientierungsphase am 01.09.2010 beginnt.
Anlässlich seiner Musterung am 18.01.2010 beantragte er seine Zurückstellung vom Wehrdienst bis zum 30.09.2013 im Hinblick auf das beabsichtigte Studium.
Mit Musterungsbescheid vom 18.01.2010 erklärte das Kreiswehrersatzamt Mannheim ihn für wehrdienstfähig und zwar verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten und lehnte den Zurückstellungsantrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, zum vorgesehenen Dienstantritt am 01.04.2010 habe der Kläger das dritte Semester eines Hochschulstudiums noch nicht erreicht.
Am 22.01.2010 legte der Kläger unter Vorlage einer Schulbesuchsbescheinigung Widerspruch gegen die Ablehnung seines Zurückstellungsgesuches mit der Begründung ein, er besuche derzeit das Berufskolleg. Im Falle einer Einberufung sei die beabsichtigte Ausbildung nicht möglich, so dass er nach Beendigung des Wehrdienstes arbeitslos würde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2010 stellte die Wehrbereichsverwaltung Süd den Kläger bis zum Abschluss seiner Schulausbildung am 05.07.2010 vom Wehrdienst zurück und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, das von ihm beabsichtigte Studium an der DHBW erfülle nicht die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG, da es zu einem akademischen Abschluss (Bachelor of Engineering), nicht aber zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führe. Es sei daher wie ein normales Studium an einer allgemeinen Hochschule oder Fachhochschule zu behandeln, so dass eine besondere Härte nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3b WPflG nur dann vorliege, wenn der Kläger zum vorgesehenen Dienstantritt das dritte Semester erreicht hätte. Zum nächstmöglichen Diensteintrittstermin im Oktober 2010 seien diese Voraussetzungen nicht gegeben. Ein allgemeiner Härtefall liege ebenfalls nicht vor.
Mit seiner am 26.02.2010 erhobenen Klage macht der Kläger ergänzend zu seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren geltend, wehrdienstuntauglich zu sein. Seine erhebliche Wirbelsäulenkrümmung (Skoliose) und eine schwere Hausstauballergie seien bei der Feststellung des Tauglichkeitsgrades nicht berücksichtigt worden. Er beantragt,
den Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Mannheim vom 18.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 09.02.2010 aufzuheben.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Ergänzend zu den Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden macht sie geltend, die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien im Musterungsverfahren vollumfänglich und korrekt gewürdigt worden und rechtfertigten keinen Verwendungsausschluss.
13 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die dem Gericht vorgelegte Verwaltungsakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Mannheim vom 18.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 09.02.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst zum Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg. Der insoweit unteilbare Musterungsbescheid (BVerwG, Urt. v. 25.06.1985 - 8 C 72/83 -, NVwZ 1985, 902, m.w.N.) war daher insgesamt aufzuheben; auf die Frage der Wehrdienstunfähigkeit des Klägers kommt es nicht an.
15 
Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt nach Satz 2 Nr. 3c der Norm in der Regel vor, wenn die Einberufung einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird, unterbrechen würde.
16 
Diese Voraussetzungen sind gegeben.
1.
17 
Bei dem vom Kläger beabsichtigten, auf einen Bachelorabschluss zielenden dreijährigen Studium an der DHBW (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2, Satz 2 LHG), bei dem das Studium an der Studienakademie mit einer praxisorientierten Ausbildung in einer beteiligten Ausbildungsstätte verbunden ist (duales System, vgl. §§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, 29 Abs. 6 LHG, § 1 Abs. 2 der Grundordnung der DHBW vom 26.05.2009), handelt es sich um einen dualen Bildungsgang im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG, dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird.
18 
Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass das Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg auf einen akademischen, nicht aber darüber hinaus auf einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet ist.
19 
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG, der einen dualen Bildungsgang als Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung definiert und eine Berufsausbildung im Sinne einer auf den Erwerb einer zusätzlichen Berechtigung zur Berufsausübung ausgerichteten Ausbildung gemäß § 1 Abs. 3 BBiG gerade nicht voraussetzt. Gegen eine einschränkende Auslegung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG, wonach es sich bei der erforderlichen studienbegleitenden betrieblichen Ausbildung um eine solche Berufsausbildung handeln muss, spricht zudem, dass § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG in Nr. 3c einerseits und in Nr. 3e und am Ende andererseits ausdrücklich zwischen den Begriffen studienbegleitende betriebliche Ausbildung und Berufsausbildung unterscheidet (anders, ohne weitere Begründung, VG Ansbach, Urt. v. 30.06.2009 - AN 15 K 09.00653 und 09.00875 -, JURIS, wonach der duale Bildungsgang ebenfalls eine Berufsausbildung umfasse, die mit der betrieblichen Ausbildung angesprochen werde; VG Minden, Beschl. v. 19.05.2009 - 10 L 222/09 - unveröff., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 24.10.2007 - 6 C 9/07 -, NVwZ-RR 2008, 263).
20 
Die Entstehungsgeschichte der Norm lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, dass § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG entgegen seinem Wortlaut nur solche dualen Studiengänge privilegiert, die auf einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet sind (ebenso VG Stuttgart, Beschl. v. 01.03.2010 - 13 K 499/10 -, JURIS; zweifelnd VG Regensburg, Beschl. v. 26.04.2010 - RO 7 S 10.621 -, JURIS). Zwar heißt es in der Begründung des ursprünglichen Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2007, BT-Drs. 16/7955, S. 6, 21, 25, 27, 44), der den dualen Bildungsgang bereits als Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung definierte und einem sonstigen Hochschulstudium gleichstellte, die in das Studium integrierte Berufsausbildung könne für die Entscheidung über die Zurückstellung keine Bedeutung haben. Auch der Bundesrat, der sich in seiner Stellungnahme vom 11.05.2007 (BT-Drs. 16/7955, S. 46 ff.) - d.h. vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2007 - 6 C 9/07 -, a.a.O. - für eine Beibehaltung der damals geltenden Fassung mit der Begründung aussprach, Studierende im dualen Studium sollten wie andere Auszubildende behandelt werden, die ihre Ausbildung nicht unterbrechen müssten, hatte wohl in erster Linie solche dualen Studiengänge im Blick, bei denen die Studierenden neben dem Studium eine Berufsausbildung absolvieren. Dass für duale Bildungsgänge mit § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG letztendlich ein eigener Zurückstellungstatbestand geschaffen wurde, beruhte jedoch auf der Erwägung, dass die Unterbrechung eines Studiums, bei dem betriebliche Anteile mit Ausbildungsabschnitten an Hochschulen verknüpft sind, organisatorisch schwieriger zu handhaben sei als die eines reinen Studiums und den dual Studierenden stärker belasten könne als einen Studierenden in einem Studium herkömmlicher Art (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung vom 30.01.2008, BT-Drs. 16/7955, S. 49). Diese Erwägung betrifft mit einer Berufsausbildung verknüpfte Studiengänge gleichermaßen wie sonstige duale Studiengänge. Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens waren die allgemein als duale Bildungsgänge bezeichneten Studiengänge entweder als Studium mit studienbegleitender Berufsausbildung oder aber als Studium mit studienbegleitender sonstiger betrieblicher Ausbildung ausgestaltet, wie sie nunmehr an der DHBW ausschließlich angeboten werden. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Gesetzgeber die Verbindung von Studium und Berufsausbildung möglicherweise als typische Form des dualen Bildungsganges betrachtete. Dass er die durchaus bekannte Verzahnung von Studium und praxisorientierter betrieblicher, nicht aber auf einen eigenständigen Berufsabschluss gerichteter Ausbildung von der Privilegierung ausnehmen wollte, ist demgegenüber den Gesetzgebungsmaterialien nicht zu entnehmen. Vielmehr wurde auch in der Beratung des Deutschen Bundestages am 10.04.2008 (Plenarprotokoll, S. 16221 ff.) der duale Bildungsgang mehrfach als Verbindung zwischen Studium und betrieblicher bzw. praktischer Ausbildung umschrieben, was ebenfalls bestätigt, dass der Gesetzgeber mit § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG den Schwierigkeiten bei einer Unterbrechung von dualen Bildungsgängen unabhängig davon Rechnung tragen wollte, ob diese mit einer Berufsausbildung oder einer sonstigen betrieblichen Ausbildung verknüpft sind.
21 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2007 (6 C 9/07, a.a.O.). Dem Bundesverwaltungsgericht oblag die Entscheidung, ob eine Ausbildung in einem eine Berufsausbildung umfassenden dualen Studiengang unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3b Alt. 1 (Hochschul- oder Fachhochschulstudium) oder des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c (Berufsausbildung) des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 08.08.2008 geltenden Fassung einen Zurückstellungsgrund darstellt. Es stellte in diesem Urteil lediglich fest, dass duale Studiengänge der vom dortigen Kläger betriebenen Art durch den Erwerb eines Berufsabschlusses in einem anerkannten Ausbildungsberuf während des Studiums gekennzeichnet seien. Dass die (formale) Doppelqualifikation der Absolventen zur Typik eines dualen Studiums schlechthin gehört, ist der Entscheidung indes nicht zu entnehmen (in diesem Sinne allerdings BVerwG, Urt. v. 11.06.2008 - 6 C 35/07 -, JURIS; s.a. BVerwG, Presseerklärung vom 24.10.2007). Ungeachtet dessen ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtslage bis zum 08.08.2008 unergiebig für die Auslegung des erst mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 geschaffenen Zurückstellungstatbestandes des begonnenen, als Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung definierten dualen Bildungsganges. Sie ist auch nicht bei der Ermittlung des gesetzgeberischen Willens heranziehbar, da sie weder den bereits zuvor erstellten Gesetzesentwurf der Bundesregierung noch die ebenfalls ältere Stellungnahme des Bundesrates veranlasste und auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien ein bestimmtes Verständnis des Bundesverwaltungsgericht vom Wesen eines dualen Bildungsganges nicht zugrundegelegt wurde.
2.
22 
Eine Einberufung des Klägers würde den zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen Bildungsgang unterbrechen. Abzustellen ist dabei auf den zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens nächstmöglichen Gestellungstermin (BVerwG, Urt. v. 25.06.1985 - 8 C 72/83 -, a.a.O., m.w.N.), mithin aufgrund der mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2010 erfolgten Zurückstellung des Klägers bis zum 05.07.2010 der vom Kreiswehrersatzamt Mannheim auf telefonische Anfrage der Berichterstatterin benannte 04.10.2010.
23 
Der vom Kläger beabsichtigte duale Bildungsgang beginnt ausweislich des vorgelegten Studien- und Ausbildungsvertrages und gemäß § 2 Abs. 1 der Zulassungs- und Immatrikulationssatzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg vom 15.01.2010 am 01.10.2010. Auf den tatsächlichen Ausbildungsbeginn kommt es nicht an. Die vom Kläger mit dem Ausbildungsunternehmen vereinbarte, am 01.09.2010 beginnende betriebliche Orientierungsphase ist ebenfalls unbeachtlich, denn hierbei handelt es sich nicht um einen integralen Bestandteil des dualen Bildungsganges, dessen Beginn allein durch die Studienordnung der Hochschule bestimmt wird.
24 
Dem Klageantrag war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
25 
Die Berufung ist nach § 34 Satz 1 WPflG ausgeschlossen. Die Revision war zuzulassen, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob es sich bei Studiengängen, die lediglich auf einen akademischen, nicht aber darüber hinaus auch auf einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet sind, um duale Bildungsgänge im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG handelt, in Anbetracht der Einberufungs- und Zurückstellungspraxis der Beklagten von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 135 VwGO i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO ist.
26 
Beschluss
27 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.
28 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 34 Satz 1 WPflG).

Gründe

 
14 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Mannheim vom 18.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 09.02.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst zum Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg. Der insoweit unteilbare Musterungsbescheid (BVerwG, Urt. v. 25.06.1985 - 8 C 72/83 -, NVwZ 1985, 902, m.w.N.) war daher insgesamt aufzuheben; auf die Frage der Wehrdienstunfähigkeit des Klägers kommt es nicht an.
15 
Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt nach Satz 2 Nr. 3c der Norm in der Regel vor, wenn die Einberufung einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird, unterbrechen würde.
16 
Diese Voraussetzungen sind gegeben.
1.
17 
Bei dem vom Kläger beabsichtigten, auf einen Bachelorabschluss zielenden dreijährigen Studium an der DHBW (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2, Satz 2 LHG), bei dem das Studium an der Studienakademie mit einer praxisorientierten Ausbildung in einer beteiligten Ausbildungsstätte verbunden ist (duales System, vgl. §§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, 29 Abs. 6 LHG, § 1 Abs. 2 der Grundordnung der DHBW vom 26.05.2009), handelt es sich um einen dualen Bildungsgang im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG, dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird.
18 
Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass das Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg auf einen akademischen, nicht aber darüber hinaus auf einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet ist.
19 
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG, der einen dualen Bildungsgang als Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung definiert und eine Berufsausbildung im Sinne einer auf den Erwerb einer zusätzlichen Berechtigung zur Berufsausübung ausgerichteten Ausbildung gemäß § 1 Abs. 3 BBiG gerade nicht voraussetzt. Gegen eine einschränkende Auslegung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG, wonach es sich bei der erforderlichen studienbegleitenden betrieblichen Ausbildung um eine solche Berufsausbildung handeln muss, spricht zudem, dass § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG in Nr. 3c einerseits und in Nr. 3e und am Ende andererseits ausdrücklich zwischen den Begriffen studienbegleitende betriebliche Ausbildung und Berufsausbildung unterscheidet (anders, ohne weitere Begründung, VG Ansbach, Urt. v. 30.06.2009 - AN 15 K 09.00653 und 09.00875 -, JURIS, wonach der duale Bildungsgang ebenfalls eine Berufsausbildung umfasse, die mit der betrieblichen Ausbildung angesprochen werde; VG Minden, Beschl. v. 19.05.2009 - 10 L 222/09 - unveröff., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 24.10.2007 - 6 C 9/07 -, NVwZ-RR 2008, 263).
20 
Die Entstehungsgeschichte der Norm lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, dass § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG entgegen seinem Wortlaut nur solche dualen Studiengänge privilegiert, die auf einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet sind (ebenso VG Stuttgart, Beschl. v. 01.03.2010 - 13 K 499/10 -, JURIS; zweifelnd VG Regensburg, Beschl. v. 26.04.2010 - RO 7 S 10.621 -, JURIS). Zwar heißt es in der Begründung des ursprünglichen Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2007, BT-Drs. 16/7955, S. 6, 21, 25, 27, 44), der den dualen Bildungsgang bereits als Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung definierte und einem sonstigen Hochschulstudium gleichstellte, die in das Studium integrierte Berufsausbildung könne für die Entscheidung über die Zurückstellung keine Bedeutung haben. Auch der Bundesrat, der sich in seiner Stellungnahme vom 11.05.2007 (BT-Drs. 16/7955, S. 46 ff.) - d.h. vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2007 - 6 C 9/07 -, a.a.O. - für eine Beibehaltung der damals geltenden Fassung mit der Begründung aussprach, Studierende im dualen Studium sollten wie andere Auszubildende behandelt werden, die ihre Ausbildung nicht unterbrechen müssten, hatte wohl in erster Linie solche dualen Studiengänge im Blick, bei denen die Studierenden neben dem Studium eine Berufsausbildung absolvieren. Dass für duale Bildungsgänge mit § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG letztendlich ein eigener Zurückstellungstatbestand geschaffen wurde, beruhte jedoch auf der Erwägung, dass die Unterbrechung eines Studiums, bei dem betriebliche Anteile mit Ausbildungsabschnitten an Hochschulen verknüpft sind, organisatorisch schwieriger zu handhaben sei als die eines reinen Studiums und den dual Studierenden stärker belasten könne als einen Studierenden in einem Studium herkömmlicher Art (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung vom 30.01.2008, BT-Drs. 16/7955, S. 49). Diese Erwägung betrifft mit einer Berufsausbildung verknüpfte Studiengänge gleichermaßen wie sonstige duale Studiengänge. Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens waren die allgemein als duale Bildungsgänge bezeichneten Studiengänge entweder als Studium mit studienbegleitender Berufsausbildung oder aber als Studium mit studienbegleitender sonstiger betrieblicher Ausbildung ausgestaltet, wie sie nunmehr an der DHBW ausschließlich angeboten werden. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Gesetzgeber die Verbindung von Studium und Berufsausbildung möglicherweise als typische Form des dualen Bildungsganges betrachtete. Dass er die durchaus bekannte Verzahnung von Studium und praxisorientierter betrieblicher, nicht aber auf einen eigenständigen Berufsabschluss gerichteter Ausbildung von der Privilegierung ausnehmen wollte, ist demgegenüber den Gesetzgebungsmaterialien nicht zu entnehmen. Vielmehr wurde auch in der Beratung des Deutschen Bundestages am 10.04.2008 (Plenarprotokoll, S. 16221 ff.) der duale Bildungsgang mehrfach als Verbindung zwischen Studium und betrieblicher bzw. praktischer Ausbildung umschrieben, was ebenfalls bestätigt, dass der Gesetzgeber mit § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG den Schwierigkeiten bei einer Unterbrechung von dualen Bildungsgängen unabhängig davon Rechnung tragen wollte, ob diese mit einer Berufsausbildung oder einer sonstigen betrieblichen Ausbildung verknüpft sind.
21 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2007 (6 C 9/07, a.a.O.). Dem Bundesverwaltungsgericht oblag die Entscheidung, ob eine Ausbildung in einem eine Berufsausbildung umfassenden dualen Studiengang unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3b Alt. 1 (Hochschul- oder Fachhochschulstudium) oder des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c (Berufsausbildung) des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 08.08.2008 geltenden Fassung einen Zurückstellungsgrund darstellt. Es stellte in diesem Urteil lediglich fest, dass duale Studiengänge der vom dortigen Kläger betriebenen Art durch den Erwerb eines Berufsabschlusses in einem anerkannten Ausbildungsberuf während des Studiums gekennzeichnet seien. Dass die (formale) Doppelqualifikation der Absolventen zur Typik eines dualen Studiums schlechthin gehört, ist der Entscheidung indes nicht zu entnehmen (in diesem Sinne allerdings BVerwG, Urt. v. 11.06.2008 - 6 C 35/07 -, JURIS; s.a. BVerwG, Presseerklärung vom 24.10.2007). Ungeachtet dessen ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtslage bis zum 08.08.2008 unergiebig für die Auslegung des erst mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 geschaffenen Zurückstellungstatbestandes des begonnenen, als Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung definierten dualen Bildungsganges. Sie ist auch nicht bei der Ermittlung des gesetzgeberischen Willens heranziehbar, da sie weder den bereits zuvor erstellten Gesetzesentwurf der Bundesregierung noch die ebenfalls ältere Stellungnahme des Bundesrates veranlasste und auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien ein bestimmtes Verständnis des Bundesverwaltungsgericht vom Wesen eines dualen Bildungsganges nicht zugrundegelegt wurde.
2.
22 
Eine Einberufung des Klägers würde den zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen Bildungsgang unterbrechen. Abzustellen ist dabei auf den zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens nächstmöglichen Gestellungstermin (BVerwG, Urt. v. 25.06.1985 - 8 C 72/83 -, a.a.O., m.w.N.), mithin aufgrund der mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2010 erfolgten Zurückstellung des Klägers bis zum 05.07.2010 der vom Kreiswehrersatzamt Mannheim auf telefonische Anfrage der Berichterstatterin benannte 04.10.2010.
23 
Der vom Kläger beabsichtigte duale Bildungsgang beginnt ausweislich des vorgelegten Studien- und Ausbildungsvertrages und gemäß § 2 Abs. 1 der Zulassungs- und Immatrikulationssatzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg vom 15.01.2010 am 01.10.2010. Auf den tatsächlichen Ausbildungsbeginn kommt es nicht an. Die vom Kläger mit dem Ausbildungsunternehmen vereinbarte, am 01.09.2010 beginnende betriebliche Orientierungsphase ist ebenfalls unbeachtlich, denn hierbei handelt es sich nicht um einen integralen Bestandteil des dualen Bildungsganges, dessen Beginn allein durch die Studienordnung der Hochschule bestimmt wird.
24 
Dem Klageantrag war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
25 
Die Berufung ist nach § 34 Satz 1 WPflG ausgeschlossen. Die Revision war zuzulassen, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob es sich bei Studiengängen, die lediglich auf einen akademischen, nicht aber darüber hinaus auch auf einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet sind, um duale Bildungsgänge im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG handelt, in Anbetracht der Einberufungs- und Zurückstellungspraxis der Beklagten von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 135 VwGO i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO ist.
26 
Beschluss
27 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.
28 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 34 Satz 1 WPflG).

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wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:

1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:

1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.

(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.

(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,

1.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder
2.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.

(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.

(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:

1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage (13 K 498/10) gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes (KWEA) M. vom 07.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung S. vom 17.12.2009 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von ihm am 11.02.2010 erhobenen Klage (13 K 498/10) gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes (KWEA) M. vom 07.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung S. vom 17.12.2009, mit welchem der Antragsteller zum 01.04.2010 (Dienstantritt 06.04.2010) zur Ableistung des 9-monatigen Grundwehrdienstes einberufen wurde.
I.
Der am … 1990 geborene Antragsteller wurde mit Musterungsbescheid vom 11.07.2008 als wehrdienstfähig und verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten gemustert und zugleich wegen seiner schulischen Ausbildung bis einschließlich 30.06.2009 vom Wehrdienst zurückgestellt.
Mit Zulassungsbescheid vom 16.09.2009 wurde der Antragsteller zum Studium im Studiengang Spedition, Transport und Logistik an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) in Lörrach zugelassen, nachdem er mit der Deutschen Post AG/NL Brief, 72780 Reutlingen am 16.06.2009 einen dreijährigen Ausbildungsvertrag im Studienbereich Wirtschaft zum Bachelor of Art (B.A.) abgeschlossen hatte. Das Studium und die praxisorientierte Ausbildung begannen am 01. Oktober 2009 und werden am 30.09.2012 enden.
Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 12.11.2009 vom Kreiswehrersatzamt M. über seine mögliche kurzfristige Einberufung zum 01.01.2010 benachrichtigt worden war, stellte dieser am 18.11.2009 einen weiteren Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst bis zum 30.09.2012 wegen seines dualen Studiums.
Diesen Antrag auf Zurückstellung lehnte das Kreiswehrersatzamt M. mit Bescheid vom 07.12.2009 ab. Gleichzeitig wurde der Antragsteller mit Einberufungsbescheid vom selben Tag zum 9-monatigen Grundwehrdienst ab 01.04.2010 (Dienstantritt 06.04.2010) zum Grundwehrdienst einberufen.
Den dagegen eingelegten Widerspruch vom 11.12.2009 wies die Wehrbereichsverwaltung S. mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2009 als unbegründet zurück.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 4 Nr. 3 c WPflG, da es sich bei dem von ihm aufgenommenen Studium nicht um ein duales Studium im Sinne dieser Vorschrift handele. Mit der Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG würden nur diejenigen dualen Studiengänge privilegiert, bei denen ein Hochschulstudium mit einer Berufsausbildung mit anerkanntem Berufsabschluss verbunden sei. Der Antragsteller erhalte mit dem Abschluss seines Studiums an der DHBW Lörrach und dem Durchlaufen der praktischen Ausbildungsphasen in seinem Ausbildungsbetrieb jedoch lediglich einen akademisch berufsbefähigenden Abschluss (Bachelor of Science bzw. Bachelor of Arts). Es handele sich deshalb um einen Studiengang im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b WPflG, in dem der Antragsteller das 3. Semester noch nicht erreicht habe und weshalb eine besondere Härte gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 2 b WPflG nicht vorliege. (vgl. im Einzelnen Widerspruchsbescheid vom 17.12.2009).
Dagegen hat der Antragsteller am 11.02.2010 Klage erhoben (13 K 498/10) und den vorliegenden Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, weil der Klage gegen den Einberufungsbescheid abweichend von der Regel des § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 35 Satz 1 WPflG); auch im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit des Antrags keine Bedenken.
10 
Der Antrag ist auch begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage war anzuordnen, weil bei dem vorliegenden Sachverhalt das Interesse des Antragstellers, jedenfalls vor Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens keinen Wehrdienst leisten zu müssen, das vom Gesetzgeber generell angenommene öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Einberufungsbescheides überwiegt. Ein solches Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers ist in der Regel dann anzunehmen, wenn eine summarische Prüfung der angefochtenen Bescheide ergibt, dass der Wehrpflichtige die ihm auferlegte Pflicht mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet. Demgegenüber wird regelmäßig das öffentliche Interesse den Vorrang haben müssen, wenn dem Rechtsbehelf keine oder nur geringe Erfolgsaussichten zuzusprechen sind oder die Rechtslage zumindest als offen zu beurteilen ist.
11 
Im vorliegenden Fall war dementsprechend die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, da der Einberufung des Antragstellers zum hier maßgeblichen Gestellungszeitpunkt (06.04.2010) aller Voraussicht nach ein Zurückstellungsgrund entgegensteht. Denn der Antragsteller hat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG.
12 
Nach dieser Regelung soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn die Einberufung einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit 8 Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird, unterbrechen würde.
13 
Diese Zurückstellungsvoraussetzungen dürften im Falle des Antragstellers gegeben sein. Denn dieser hat zum 01.10.2009 bei der DHBW Lörrach ein Studium im Studiengang Spedition, Transport und Logistik und gleichzeitig eine praktische Ausbildung bei der Deutschen Post AG/NL Brief in Reutlingen begonnen.
14 
Da bei allen Studiengängen der DHBW das Studium an der Studienakademie zugleich mit einer praxisorientierten Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten verbunden ist (sog. duales System; vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 LHG), dürfte auch der vom Antragsteller begonnene Studiengang als „dualer Bildungsgang“ im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG einzustufen sein, nachdem der Gesetzgeber den Begriff des dualen Bildungsganges in der genannten Vorschrift selbst als „Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“ umschrieben hat.
15 
Die in der Zurückstellungsvorschrift weiter genannten Zurückstellungsvoraussetzungen (Regelstudienzeit maximal 8 Semester, Beginn des Studiums spätestens 3 Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung) sind im vorliegenden Fall ebenfalls eingehalten, da das Studium und die Ausbildung gleichzeitig (01.10.2009) begonnen haben und am 30.09.2012 enden.
16 
Der Rechtsansicht der Antragsgegnerin, wonach ein dualer Bildungsgang und damit ein Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG nur dann vorliegen soll, wenn ein Hochschulstudium mit einerBerufsausbildung mit anerkanntem Berufsabschluss verbunden ist, vermag die Kammer nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung der Rechtslage nicht zu folgen.
17 
Gegen diese einschränkende Auslegung der genannten Zurückstellungsvorschrift spricht bereits deren Wortlaut, die in ihrer Nummer 3 ausdrücklich zwischen „studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“ (vgl. Nr. 3 c) und „Berufsausbildung“ (vgl. Nr. 3 e) begrifflich unterscheidet.
18 
Dabei hat der Gesetzgeber in seinem ersten Gesetzentwurf zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2007; vgl. BT-Drs. 16/7955, Seite 6 und Seite 49) in den ursprünglich vorgesehenen Regelungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 d bzw. Nr. 3 e und Nr. 4 WPflG den Begriff der Berufsausbildung noch genauer umschrieben als „Berufsausbildung auf der Grundlage eines im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragenen Berufsausbildungsvertrages oder eine vergleichbare und staatlich anerkannte vollschulische Berufsausbildung“.
19 
Diesen - engeren - Begriff der „Berufsausbildung“ hat der Gesetzgeber jedoch in den ursprünglich beabsichtigten Zurückstellungstatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b WPflG (vgl. BT-Drs. 16/7955, S. 6), in den in der Gegenäußerung der Bundesregierung enthaltenen Änderungsvorschlag zur Privilegierung dualer Bildungsgänge (vgl. dort § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c; BT-Drs. a.a.O. Seite 49), und auch in den letztlich Gesetz gewordenen, heute geltenden § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Verteidigungsausschusses; Drs. 16/8640, S. 3) offensichtlich nicht übernommen.
20 
Der Gesetzgeber hat in der genannten Zurückstellungsregelung den Begriff des „dualen Bildungsganges“ vielmehr ausdrücklich als „Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“ umschrieben.
21 
Die Kammer hält es für wenig wahrscheinlich, dass der Gesetzgeber die (weitergehende) Formulierung „betriebliche Ausbildung“ verwendet hätte, wenn er mit der genannten Zurückstellungsvorschrift lediglich duale Bildungsgänge hätte privilegieren wollen, die ein Studium mit einer studienbegleitenden Berufsausbildung verbinden. Es spricht mehr dafür, dass der Gesetzgeber diese begriffliche Unterscheidung bewusst gewählt hat, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die dualen Bildungsgänge an den deutschen Dualen Hochschulen unterschiedlich ausgestaltet sind, nämlich entweder als Studium mit studienbegleitender Berufsausbildung oder aber als Studium mit studienbegleitender sonstiger betrieblicher Ausbildung, wie sie beispielsweise an der DHBW ausschließlich angeboten werden.
22 
Die Richtigkeit dieser sich am Gesetzeswortlaut orientierenden Auslegung der genannten Zurückstellungsvorschrift wird nach Ansicht der Kammer auch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und die im Gesetzgebungsverfahren dokumentierten Gründe und Motive für die Privilegierung dualer Studiengänge bestätigt (vgl. hierzu insbesondere: BT-Drs. 16/7955; 16/8640 und 16/9289):
23 
Der (ursprüngliche) Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2007, BT-Drs. 16/7955, Seite 6) war eine Reaktion des Gesetzgebers auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2007 (vgl. in Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 214 bzw. in juris), in dem das Bundesverwaltungsgericht entschieden hatte, dass duale Bildungsgänge, für die § 12 Abs. 4 WPflG in seiner ab 2004 geltenden Fassung keine ausdrückliche Regelung enthielt, nicht Berufsausbildungen, sondern Fachhochschulausbildungen gleichzustellen seien.
24 
In der ursprünglich vorgesehenen Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b WPflG sollte diese Gleichstellung im Sinne einer Klarstellung auch gesetzlich geregelt werden, mit der Folge, dass eine das Studium begleitende praktische Ausbildung bzw. eine in das Studium integrierte Berufsausbildung im Hinblick auf eine Zurückstellung künftig ohne Bedeutung sein sollte (vgl. BT-Drs. 16/7955, S. 27).
25 
Nachdem der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf diese in der Neufassung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b WPflG angestrebte Gleichbehandlung von Studierenden im dualen Studium mit „normalen“ Studierenden als nicht vertretbar bezeichnet hatte, weil „die Unterbrechung betrieblicher Ausbildungsverträge erheblich problematischer sei als die Unterbrechung eines regulären Studiums“ (vgl. zur Begründung im Einzelnen BT-Drs. 16/7955, S. 47), änderte die Bundesregierung den Gesetzentwurf in ihrer Gegenäußerung dahingehend ab, dass für duale Bildungsgänge in § 12 Abs. 4 Satz 2 in Nr. 3 c WPflG ein eigener Zurückstellungstatbestand aufgenommen wurde, dessen Wortlaut bereits mit der später Gesetz gewordenen und heute geltenden Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG identisch war (vgl. BT-Drs. a.a.O. S. 50).
26 
In ihrer Begründung räumte die Bundesregierung ein, dass „die Unterbrechung eines dualen Studiums organisatorisch schwieriger zu handhaben sei als die eines reinen Studiums und den dual Studierenden daher stärker belasten könne als einen Studierenden in einem Studium herkömmlicher Art. Die vorgeschlagene begrenzte Privilegierung der dual Studierenden durch die Neuregelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG könne zur Kompensation dieser Nachteile beitragen“.
27 
Im Weiteren zog die Bundesregierung hieraus die Schlussfolgerung, „dass Absolventen eines dualen Bildungsganges, bei dem im Ausbildungsvertrag sowohl das Studium als auch eine betriebliche Ausbildung vereinbart werden, deshalb bereits ab dem Beginn des dualen Studienganges zurückgestellt werden sollten, wenn das Studium nicht mehr als 8 Semester Regelstudienzeit umfasse und spätestens drei Monate nach dem Ausbildungsbeginn angetreten werde“ (vgl. BT-Drs. a.a.O. S. 49).
28 
Auch der Gesetzesbegründung lässt sich also nicht entnehmen, dass die Bundesregierung mit der vorgeschlagenen Zurückstellungsregelung für duale Bildungsgänge ausschließlich duale Studiengänge privilegieren wollte, bei denen eine Berufsausbildung im Sinne der Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 e WPflG in das Studium integriert ist. Denn auch in dieser Begründung wird - wie im Gesetz selbst - der weitergehende Begriff „betriebliche Ausbildung“ verwendet, was auch in der Sache ohne Weiteres nachvollziehbar ist, weil die von der Bundesregierung genannten, für die Privilegierung dualer Studiengänge angeführten Gründe unabhängig davon gelten dürften, ob der duale Bildungsgang als Studium mit studienbegleitender Berufsausbildung oder - wie in Baden-Württemberg ausschließlich - als Studium mit studienbegleitender sonstiger betrieblicher Ausbildung ausgestaltet ist.
29 
Für die Annahme, dass der Gesetzgeber mit der genannten Zurückstellungsregelung eine generelle Privilegierung der dualen Bildungsgänge unabhängig von ihrer Ausgestaltung im Einzelfall beabsichtigt hat, sprechen schließlich auch die Stellungnahmen der an den Beratungen des federführenden Verteidigungsausschusses teilnehmenden Fraktionen der CDU/CSU und SPD. So vertrat die CDU-Fraktion die Auffassung, dass sich aufgrund der Neuregelung des § 12 Abs. 4 WPflG insbesondere Absolventen dualer Studiengänge nunmehrgrundsätzlich vom Wehrdienst zurückstellen lassen könnten (vgl. BT-Drs. 16/8640 S. 6). Die SPD-Fraktion zog aus der Neuregelung die Schlussfolgerung, dass die für „normale“ Studiengänge geltende Drittsemesterregelung (…) für duale Studiengänge keine Geltung (mehr) haben könne (vgl. BT-Drs. a.a.O., S. 7).
30 
Gegen die von der Antragsgegnerin vertretene enge Auslegung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG bestehen nach alledem erhebliche Bedenken.
31 
Bei dieser Beurteilung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller auch nach Abschluss seines dualen Studiums im September 2012 noch ohne Weiteres zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen werden kann, war dem Eilantrag stattzugeben und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 2 GKG.
34 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 34 Satz 1 WPflG).

(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:

1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:

1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:

1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.

(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.

(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,

1.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder
2.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.

(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.

(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:

1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage (13 K 498/10) gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes (KWEA) M. vom 07.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung S. vom 17.12.2009 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von ihm am 11.02.2010 erhobenen Klage (13 K 498/10) gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes (KWEA) M. vom 07.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung S. vom 17.12.2009, mit welchem der Antragsteller zum 01.04.2010 (Dienstantritt 06.04.2010) zur Ableistung des 9-monatigen Grundwehrdienstes einberufen wurde.
I.
Der am … 1990 geborene Antragsteller wurde mit Musterungsbescheid vom 11.07.2008 als wehrdienstfähig und verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten gemustert und zugleich wegen seiner schulischen Ausbildung bis einschließlich 30.06.2009 vom Wehrdienst zurückgestellt.
Mit Zulassungsbescheid vom 16.09.2009 wurde der Antragsteller zum Studium im Studiengang Spedition, Transport und Logistik an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) in Lörrach zugelassen, nachdem er mit der Deutschen Post AG/NL Brief, 72780 Reutlingen am 16.06.2009 einen dreijährigen Ausbildungsvertrag im Studienbereich Wirtschaft zum Bachelor of Art (B.A.) abgeschlossen hatte. Das Studium und die praxisorientierte Ausbildung begannen am 01. Oktober 2009 und werden am 30.09.2012 enden.
Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 12.11.2009 vom Kreiswehrersatzamt M. über seine mögliche kurzfristige Einberufung zum 01.01.2010 benachrichtigt worden war, stellte dieser am 18.11.2009 einen weiteren Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst bis zum 30.09.2012 wegen seines dualen Studiums.
Diesen Antrag auf Zurückstellung lehnte das Kreiswehrersatzamt M. mit Bescheid vom 07.12.2009 ab. Gleichzeitig wurde der Antragsteller mit Einberufungsbescheid vom selben Tag zum 9-monatigen Grundwehrdienst ab 01.04.2010 (Dienstantritt 06.04.2010) zum Grundwehrdienst einberufen.
Den dagegen eingelegten Widerspruch vom 11.12.2009 wies die Wehrbereichsverwaltung S. mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2009 als unbegründet zurück.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 4 Nr. 3 c WPflG, da es sich bei dem von ihm aufgenommenen Studium nicht um ein duales Studium im Sinne dieser Vorschrift handele. Mit der Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG würden nur diejenigen dualen Studiengänge privilegiert, bei denen ein Hochschulstudium mit einer Berufsausbildung mit anerkanntem Berufsabschluss verbunden sei. Der Antragsteller erhalte mit dem Abschluss seines Studiums an der DHBW Lörrach und dem Durchlaufen der praktischen Ausbildungsphasen in seinem Ausbildungsbetrieb jedoch lediglich einen akademisch berufsbefähigenden Abschluss (Bachelor of Science bzw. Bachelor of Arts). Es handele sich deshalb um einen Studiengang im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b WPflG, in dem der Antragsteller das 3. Semester noch nicht erreicht habe und weshalb eine besondere Härte gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 2 b WPflG nicht vorliege. (vgl. im Einzelnen Widerspruchsbescheid vom 17.12.2009).
Dagegen hat der Antragsteller am 11.02.2010 Klage erhoben (13 K 498/10) und den vorliegenden Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, weil der Klage gegen den Einberufungsbescheid abweichend von der Regel des § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 35 Satz 1 WPflG); auch im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit des Antrags keine Bedenken.
10 
Der Antrag ist auch begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage war anzuordnen, weil bei dem vorliegenden Sachverhalt das Interesse des Antragstellers, jedenfalls vor Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens keinen Wehrdienst leisten zu müssen, das vom Gesetzgeber generell angenommene öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Einberufungsbescheides überwiegt. Ein solches Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers ist in der Regel dann anzunehmen, wenn eine summarische Prüfung der angefochtenen Bescheide ergibt, dass der Wehrpflichtige die ihm auferlegte Pflicht mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet. Demgegenüber wird regelmäßig das öffentliche Interesse den Vorrang haben müssen, wenn dem Rechtsbehelf keine oder nur geringe Erfolgsaussichten zuzusprechen sind oder die Rechtslage zumindest als offen zu beurteilen ist.
11 
Im vorliegenden Fall war dementsprechend die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, da der Einberufung des Antragstellers zum hier maßgeblichen Gestellungszeitpunkt (06.04.2010) aller Voraussicht nach ein Zurückstellungsgrund entgegensteht. Denn der Antragsteller hat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG.
12 
Nach dieser Regelung soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn die Einberufung einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit 8 Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird, unterbrechen würde.
13 
Diese Zurückstellungsvoraussetzungen dürften im Falle des Antragstellers gegeben sein. Denn dieser hat zum 01.10.2009 bei der DHBW Lörrach ein Studium im Studiengang Spedition, Transport und Logistik und gleichzeitig eine praktische Ausbildung bei der Deutschen Post AG/NL Brief in Reutlingen begonnen.
14 
Da bei allen Studiengängen der DHBW das Studium an der Studienakademie zugleich mit einer praxisorientierten Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten verbunden ist (sog. duales System; vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 LHG), dürfte auch der vom Antragsteller begonnene Studiengang als „dualer Bildungsgang“ im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG einzustufen sein, nachdem der Gesetzgeber den Begriff des dualen Bildungsganges in der genannten Vorschrift selbst als „Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“ umschrieben hat.
15 
Die in der Zurückstellungsvorschrift weiter genannten Zurückstellungsvoraussetzungen (Regelstudienzeit maximal 8 Semester, Beginn des Studiums spätestens 3 Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung) sind im vorliegenden Fall ebenfalls eingehalten, da das Studium und die Ausbildung gleichzeitig (01.10.2009) begonnen haben und am 30.09.2012 enden.
16 
Der Rechtsansicht der Antragsgegnerin, wonach ein dualer Bildungsgang und damit ein Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG nur dann vorliegen soll, wenn ein Hochschulstudium mit einerBerufsausbildung mit anerkanntem Berufsabschluss verbunden ist, vermag die Kammer nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung der Rechtslage nicht zu folgen.
17 
Gegen diese einschränkende Auslegung der genannten Zurückstellungsvorschrift spricht bereits deren Wortlaut, die in ihrer Nummer 3 ausdrücklich zwischen „studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“ (vgl. Nr. 3 c) und „Berufsausbildung“ (vgl. Nr. 3 e) begrifflich unterscheidet.
18 
Dabei hat der Gesetzgeber in seinem ersten Gesetzentwurf zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2007; vgl. BT-Drs. 16/7955, Seite 6 und Seite 49) in den ursprünglich vorgesehenen Regelungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 d bzw. Nr. 3 e und Nr. 4 WPflG den Begriff der Berufsausbildung noch genauer umschrieben als „Berufsausbildung auf der Grundlage eines im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragenen Berufsausbildungsvertrages oder eine vergleichbare und staatlich anerkannte vollschulische Berufsausbildung“.
19 
Diesen - engeren - Begriff der „Berufsausbildung“ hat der Gesetzgeber jedoch in den ursprünglich beabsichtigten Zurückstellungstatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b WPflG (vgl. BT-Drs. 16/7955, S. 6), in den in der Gegenäußerung der Bundesregierung enthaltenen Änderungsvorschlag zur Privilegierung dualer Bildungsgänge (vgl. dort § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c; BT-Drs. a.a.O. Seite 49), und auch in den letztlich Gesetz gewordenen, heute geltenden § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Verteidigungsausschusses; Drs. 16/8640, S. 3) offensichtlich nicht übernommen.
20 
Der Gesetzgeber hat in der genannten Zurückstellungsregelung den Begriff des „dualen Bildungsganges“ vielmehr ausdrücklich als „Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“ umschrieben.
21 
Die Kammer hält es für wenig wahrscheinlich, dass der Gesetzgeber die (weitergehende) Formulierung „betriebliche Ausbildung“ verwendet hätte, wenn er mit der genannten Zurückstellungsvorschrift lediglich duale Bildungsgänge hätte privilegieren wollen, die ein Studium mit einer studienbegleitenden Berufsausbildung verbinden. Es spricht mehr dafür, dass der Gesetzgeber diese begriffliche Unterscheidung bewusst gewählt hat, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die dualen Bildungsgänge an den deutschen Dualen Hochschulen unterschiedlich ausgestaltet sind, nämlich entweder als Studium mit studienbegleitender Berufsausbildung oder aber als Studium mit studienbegleitender sonstiger betrieblicher Ausbildung, wie sie beispielsweise an der DHBW ausschließlich angeboten werden.
22 
Die Richtigkeit dieser sich am Gesetzeswortlaut orientierenden Auslegung der genannten Zurückstellungsvorschrift wird nach Ansicht der Kammer auch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und die im Gesetzgebungsverfahren dokumentierten Gründe und Motive für die Privilegierung dualer Studiengänge bestätigt (vgl. hierzu insbesondere: BT-Drs. 16/7955; 16/8640 und 16/9289):
23 
Der (ursprüngliche) Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2007, BT-Drs. 16/7955, Seite 6) war eine Reaktion des Gesetzgebers auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2007 (vgl. in Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 214 bzw. in juris), in dem das Bundesverwaltungsgericht entschieden hatte, dass duale Bildungsgänge, für die § 12 Abs. 4 WPflG in seiner ab 2004 geltenden Fassung keine ausdrückliche Regelung enthielt, nicht Berufsausbildungen, sondern Fachhochschulausbildungen gleichzustellen seien.
24 
In der ursprünglich vorgesehenen Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b WPflG sollte diese Gleichstellung im Sinne einer Klarstellung auch gesetzlich geregelt werden, mit der Folge, dass eine das Studium begleitende praktische Ausbildung bzw. eine in das Studium integrierte Berufsausbildung im Hinblick auf eine Zurückstellung künftig ohne Bedeutung sein sollte (vgl. BT-Drs. 16/7955, S. 27).
25 
Nachdem der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf diese in der Neufassung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b WPflG angestrebte Gleichbehandlung von Studierenden im dualen Studium mit „normalen“ Studierenden als nicht vertretbar bezeichnet hatte, weil „die Unterbrechung betrieblicher Ausbildungsverträge erheblich problematischer sei als die Unterbrechung eines regulären Studiums“ (vgl. zur Begründung im Einzelnen BT-Drs. 16/7955, S. 47), änderte die Bundesregierung den Gesetzentwurf in ihrer Gegenäußerung dahingehend ab, dass für duale Bildungsgänge in § 12 Abs. 4 Satz 2 in Nr. 3 c WPflG ein eigener Zurückstellungstatbestand aufgenommen wurde, dessen Wortlaut bereits mit der später Gesetz gewordenen und heute geltenden Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG identisch war (vgl. BT-Drs. a.a.O. S. 50).
26 
In ihrer Begründung räumte die Bundesregierung ein, dass „die Unterbrechung eines dualen Studiums organisatorisch schwieriger zu handhaben sei als die eines reinen Studiums und den dual Studierenden daher stärker belasten könne als einen Studierenden in einem Studium herkömmlicher Art. Die vorgeschlagene begrenzte Privilegierung der dual Studierenden durch die Neuregelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG könne zur Kompensation dieser Nachteile beitragen“.
27 
Im Weiteren zog die Bundesregierung hieraus die Schlussfolgerung, „dass Absolventen eines dualen Bildungsganges, bei dem im Ausbildungsvertrag sowohl das Studium als auch eine betriebliche Ausbildung vereinbart werden, deshalb bereits ab dem Beginn des dualen Studienganges zurückgestellt werden sollten, wenn das Studium nicht mehr als 8 Semester Regelstudienzeit umfasse und spätestens drei Monate nach dem Ausbildungsbeginn angetreten werde“ (vgl. BT-Drs. a.a.O. S. 49).
28 
Auch der Gesetzesbegründung lässt sich also nicht entnehmen, dass die Bundesregierung mit der vorgeschlagenen Zurückstellungsregelung für duale Bildungsgänge ausschließlich duale Studiengänge privilegieren wollte, bei denen eine Berufsausbildung im Sinne der Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 e WPflG in das Studium integriert ist. Denn auch in dieser Begründung wird - wie im Gesetz selbst - der weitergehende Begriff „betriebliche Ausbildung“ verwendet, was auch in der Sache ohne Weiteres nachvollziehbar ist, weil die von der Bundesregierung genannten, für die Privilegierung dualer Studiengänge angeführten Gründe unabhängig davon gelten dürften, ob der duale Bildungsgang als Studium mit studienbegleitender Berufsausbildung oder - wie in Baden-Württemberg ausschließlich - als Studium mit studienbegleitender sonstiger betrieblicher Ausbildung ausgestaltet ist.
29 
Für die Annahme, dass der Gesetzgeber mit der genannten Zurückstellungsregelung eine generelle Privilegierung der dualen Bildungsgänge unabhängig von ihrer Ausgestaltung im Einzelfall beabsichtigt hat, sprechen schließlich auch die Stellungnahmen der an den Beratungen des federführenden Verteidigungsausschusses teilnehmenden Fraktionen der CDU/CSU und SPD. So vertrat die CDU-Fraktion die Auffassung, dass sich aufgrund der Neuregelung des § 12 Abs. 4 WPflG insbesondere Absolventen dualer Studiengänge nunmehrgrundsätzlich vom Wehrdienst zurückstellen lassen könnten (vgl. BT-Drs. 16/8640 S. 6). Die SPD-Fraktion zog aus der Neuregelung die Schlussfolgerung, dass die für „normale“ Studiengänge geltende Drittsemesterregelung (…) für duale Studiengänge keine Geltung (mehr) haben könne (vgl. BT-Drs. a.a.O., S. 7).
30 
Gegen die von der Antragsgegnerin vertretene enge Auslegung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG bestehen nach alledem erhebliche Bedenken.
31 
Bei dieser Beurteilung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller auch nach Abschluss seines dualen Studiums im September 2012 noch ohne Weiteres zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen werden kann, war dem Eilantrag stattzugeben und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 2 GKG.
34 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 34 Satz 1 WPflG).

(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:

1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:

1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.