Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Juli 2005 - 5 K 281/04

bei uns veröffentlicht am12.07.2005

Tenor

1. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 33.167,72 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Klägerin trägt 1/6, der Beklagte 5/6 der Kosten des Verfahrens.

5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 EUR vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500 EUR abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch unbefristete und unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft eines auf dem Gebiet der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

6. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, die ..., begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Kosten, die sie für den Jugendlichen ... – im Folgenden: I. W. – aufgewendet hat.
I.x. wurde am ... in Guinea geboren und reiste nach eigenen Angaben am 29.12.1996 nach Deutschland ein. Am 02.01.1997 wurde der Jugendliche ab diesem Tag in der Erstversorgungseinrichtung Alsterdorferstraße in Obhut genommen. Mit Schreiben vom 20.01.1997 beantragte die Klägerin beim zuständigen Vormundschaftgericht die Einrichtung einer Amtsvormundschaft. Das Vormundschaftsgericht bestellte mit Beschluss vom 17.07.1997, eingegangen bei der Klägerin am 06.08.1997, das Bezirksamt Hamburg-Nord zum Vormund. Darüber hinaus enthält die Jugendhilfeakte bis zur Vorlage eines Entwicklungsberichts für I.x am 11.08.1998 lediglich kurze Vermerke, nämlich vom 04.05.1998, 04.06.1998 und 22.06.1998, die insbesondere Feststellungen zur ausländerrechtlichen Situation des Jugendlichen und zu seiner Erkrankung treffen.
I. x. war an Tuberkulose erkrankt und wurde deshalb ab 29.01.1997 stationär behandelt. In verschiedenen Berichten und Protokollen wird insbesondere festgehalten, dass für den Jugendlichen aufgrund dieser Erkrankung Nachteile in der persönlichen Entwicklung bestehen. Einzelheiten zum Krankheitsverlauf und dessen Dauer sind der Akte jedoch nicht zu entnehmen. I. x. verfügte über befristete Duldungen. Seine Deutschkenntnisse waren sehr lückenhaft. Selbst im September 1999 wurde noch eine Dolmetscherin für Fula benötigt.
Auf Antrag der Vormünderin (mündlich vom 16.09.1998 und schriftlich nachgereicht vom 04.11.1998) wurde I. x. ab 01.11.1998 Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 30 KJHG bewilligt und dieser in der Jugendwohnung Mühlenberger Weg 57 der Jugendwohnhilfe Hamburg-Elbufer e.V. untergebracht. Dies hatte auch die Erziehungskonferenz vom 16.09.1998, an der neben weiteren Fachkräften I. x. und seine Vormünderin teilgenommen hatten, befürwortet. Eine Verlaufskonferenz, bei der insbesondere die schwierigen schulischen Leistungen Gegenstand waren, fand am 30.03.1999 statt. Am 10.08.1999 beantragte I. x. Hilfe für junge Volljährige. Am 13.09.1999 wurde eine Erziehungskonferenz zur Entwicklung eine Hilfeplans abgehalten. Als deren Ergebnis erhielt I. x. mit Bescheid vom 14.09.1999 Hilfe nach § 41 SGB VIII ab 15.09.1999 bewilligt. Die Hilfe war zunächst befristet bis 14.03.2000. Im Januar 2000 erhielt das Jugendamt Kenntnis, dass die Ausländerbehörde die Abschiebung von I. x. vorbereitete und I. x. seinen Schulbesuch nicht kontinuierlich fortsetzte. Das Jugendamt beendete die Hilfe nach § 41 SGB VIII zum 30.03.2000.
Bereits mit Verfügung vom 05.02.1997 hatte das Bundesverwaltungsamt den Beklagten gem. § 89d Abs. 2 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.05.1993 als überörtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt. Mit Schreiben vom 13.02.1997 hatte die Klägerin beim Beklagten „Antrag auf Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII für I. x.“ gestellt und mitgeteilt, dass für I. x. „seit dem 02.01.1997 Jugendhilfe nach §§ 42 bzw. 34 KJHG gewährt wird“ sowie um „Rückäußerung binnen angemessener Frist gebeten, ob die Erstattungspflicht anerkannt wird“.
Mit verschiedenen Schreiben vom 25.02.1997, 28.04.1997 und 03.06.1997 lehnte der Beklagte unter Berufung auf den fehlenden Nachweis für den Einreisezeitpunkt und die Regelungen des Asylverfahrensgesetzes eine Erstattung ab. Die Klägerin trat diesen Rechtsauffassungen in ihren Schreiben vom 11.03.1997 und 05.05.1997 entgegen. Die Parteien einigten sich in der Folgezeit auf die Durchführung von Musterverfahren für verschiedene Fallgruppen. Der Beklagte verzichtete auf die Einrede der Verjährung. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 24.06.1999 – 5 C 24.98 -, dass weder die Zugehörigkeit zum Kreis der Asylsuchenden noch die Anrechnung auf die Aufnahmequote nach § 45 AsylVfG der Anwendbarkeit des § 89d SGB VIII entgegenstehen.
Mit Schreiben vom 03.02.2003 übersandte die Klägerin dem Beklagten zur Entscheidung über den Kostenantrag vom 13.02.1997 Kopien aus der Jugendhilfeakte. Am 17.03.2003 erkannte der Beklagte seine Kostenerstattungspflicht für folgende Zeiträume an: 02.01.1997 – 06.01.1997; 20.01.1997 – 16.07.1997 und 01.11.1998 – 14.09.1999.
Die Erstattung für die Zeit zwischen 17.07.1997 und 31.10.1998 lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, dass ab 17.07.1997 mit der Bestellung des Vormunds ein handlungsfähiger Sorgeberechtigter zur Verfügung gestanden habe, der notwendige Entscheidungen habe treffen können; damit seien die Voraussetzungen für die Inobhutnahme entfallen gewesen. Erst 14 Monate nach Bestellung des Amtsvormunds habe eine Erziehungskonferenz stattgefunden und der Beschluss, dem Jugendlichen einen Erziehungsbeistand zu bestellen, sei erst mit dem Wechsel in eine Jugendwohnung ab 01.11.1998 umgesetzt worden. Die Zeit von 07.01.1997 bis 20.01.1997 sei nicht erstattungsfähig, weil im Rahmen der Inobhutnahme unverzüglich, d.h. spätestens am 3. Werktag, das Vormundschaftsgericht einzuschalten sei. Die Erstattung der Hilfe nach § 41 SGB VIII ab 15.09.1999 lehnte der Beklagte unter Hinweis auf die Jahresfrist des § 111 SGB X ab.
Am 02.02.2004 hat die Klägerin Klage erhoben und ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 45.554.54 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Unter Vorlage von detaillierten Kostenaufstellungen für die Zeiträume vom 17.07.1997 bis 14.09.1997 und vom 15.09.1999 bis 30.03.2000 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.06.2005 sodann ihr Begehren auf 45.827,51 EUR erweitert.
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Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Erstattung der in der Zeit vom 17.07.1997 bis 14.09.1997 angefallenen Kosten in Höhe von 4.809,00 EUR anerkannt hat und die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin zuletzt,
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 41.018,51 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Sie ist unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.07.2004 - 5 C 63.03 - der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die in der Erstversorgungseinrichtung bis zum 31.10.1998 gewährte Hilfe auch über den 14.09.1997 hinaus erstattungsfähig sei. Darüber hinaus weise der Beklagte seine Kostenerstattungspflicht für die Hilfe nach § 41 SGB VIII zu Unrecht unter Hinweis auf § 111 SGB X zurück. Bei fortdauernden Erstattungsansprüchen reiche eine einmalige Mitteilung nach § 111 SGB X für den gesamten Zeitraum der Hilfegewährung aus, in dem ohne wesentliche Unterbrechung Sozialleistungen erbracht werden. Die erstmalige Geltendmachung von Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII erstrecke sich auf alle in § 2 SGB VIII benannten Fälle einschließlich der künftig zur Zeit der Anmeldung noch ungewissen Erstattungsansprüche. Ist der Anspruch wirksam geltend gemacht und sind die Sozialleistungen ununterbrochen gewährt worden, könne die Frist des § 111 SGB X nicht mehr versäumt werden, denn es handle sich nicht um einen „neuen“ Hilfefall. Die Tatsache, dass Hilfe nach § 41 SGB VIII – ebenso wie bei §§ 27 ff SGB VIII - nicht von Amts wegen erbracht werde oder Zuständigkeitsnormen stünden dieser Betrachtungsweise nicht entgegen. Mit der Formulierung in § 89d SGB VIII „aufgewendete Kosten der Jugendhilfe“ solle zum Ausdruck gebracht werden, dass die Erstattungspflicht sich nicht nur auf die Kosten von Leistungen beziehe; maßgeblich sei die Gewährung von Jugendhilfe gleich welchen Inhalts. Ein Wechsel der Leistungsart oder der Wechsel von einer anderen Aufgabe, z.B. Inobhutnahme, zu einer Leistung führe nicht zum Wegfall der Kostenerstattung. Für die Auffassung der Klägerin sprächen auch die einschlägigen Kommentierungen zum SGB VIII. Soweit der Beklagte das Erfordernis einer erneuten Anmeldung des Anspruchs daraus herleiten wolle, dass bei einem derartigen Wechsel der Hilfeart verwaltungstechnisch neu zu entscheiden sei und es dem kostenerstattungspflichtigen Träger ermöglicht werden müsse, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der neuen Leistungsart und ihre Folgekosten zu überprüfen, fehle dem die sachliche Grundlage. Jeder Erstattungsfall werde bei jeder Rechnung auf die Voraussetzungen des § 89f SGB VIII überprüft. Dabei habe der erstattungspflichtige Träger die Entscheidung des erstattungsberechtigten Trägers zu respektieren, d.h. er sei nicht zur Kontrolle des die Leistung erbringenden Trägers berechtigt. Von daher sei es völlig ausreichend, die vorgelegten Rechnungen zu prüfen. Durch eine neue Anmeldung könne sich inhaltlich nichts verändern. Auch beziehe sich die Bestimmung des Bundesverwaltungsamts global auf Jugendhilfe und dementsprechend der Erstattungsantrag vom 13.02.1997 auch global auf die Anerkennung der Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII. § 89d SGB VIII kenne keine Spezifizierungen der einzelnen Ausgestaltungen der Jugendhilfe. Der Beklagte habe den Antrag auf Kostenerstattung vom 13.02.1997 auch global verstanden und keinesfalls auf die Hilfen nach §§ 42 und 34 SGB VIII beschränkt. Sonst hätte er vorliegend seine Erstattungspflicht für die Leistung nach § 30 SGB VIII nicht anerkannt und sich auch hier auf § 111 SGB X berufen. Die Rechtsprechung verlange lediglich, dass das Erstattungsbegehren unmissverständlich zum Ausdruck gebracht und die Umstände für die Entstehung des Erstattungsanspruchs hinreichend konkret mitgeteilt werden. Bei fortlaufenden Leistungen könne der Leistungszeitraum nicht konkret benannt werden. Ein Kostenerstattungsanspruch könne auch in solchen Fällen wirksam und fristwahrend geltend gemacht werden, in denen noch nicht feststehe, ob und für welchen Zeitraum der Leistungsträger tatsächlich zur Leistung verpflichtet sei. Die Eigenart der fortdauernden Erstattungsansprüche lasse eine andere Auslegung nicht zu. Die Jugendhilfeleistung sei vorliegend durchgängig erbracht worden. Es sei kein grundlegender Wechsel nach Ausgestaltung und Inhalt der Hilfe eingetreten. Im Rahmen des § 41 SGB VIII seien die §§ 27 ff SGB VIII entsprechend anzuwenden. Im vorliegenden Fall sei vor der Volljährigkeit und danach die Hilfe in der Ausgestaltung des § 30 SGB VIII gewährt worden - allein mit dem Unterschied, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten der junge Volljährige selbst trete. Nicht die Hilfe habe sich geändert, sondern allein der Anspruchsberechtigte. Insoweit bestehe ein Fortsetzungszusammenhang. Soweit der Beklagte sich darauf beziehe, der erstattungspflichtige Leistungsträger solle kurze Zeit nach der Leistungserbringung wissen, welche Ansprüche auf ihn zukämen und welche Rückstellungen er ggfs. machen müsse und daher das vorsorgliche Geltendmachung künftiger Ansprüche nur zulässig sei, sofern mit ihrem Entstehen „demnächst“ zu rechnen sei, könne dies in Anbetracht der Vorgeschichte der Erstattungsstreitigkeiten zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht nachvollzogen werden. Der Beklagte habe sich auch zu keinem Zeitpunkt bei der Klägerin über eventuelle Kostenvolumen für zurückgestellte Fälle informiert, noch sei er mit Hinweisen oder Anfragen an die Klägerin herangetreten. Die Ablehnung der Kostenerstattung sei zudem nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben zu vereinbaren. Der Beklagte habe kein Interesse daran gezeigt, Fälle der vorliegenden Art konkret weiterzubearbeiten. In Anbetracht der zahlreichen Streitfragen habe der Beklagte Vorschläge für Musterverfahren unterbreitet, denen die Klägerin gefolgt ist. Alle anderen Fälle habe man einvernehmlich ruhen lassen. Im Bereich der Klägerin ruhten insgesamt ca. 1600 – 2000 Kostenstreitigkeiten der vorliegenden Art. Dem Beklagten einen Wechsel der Hilfeart auf Leistungen nach § 41 SGB VIII anzuzeigen, wäre nicht realisierbar gewesen. Wäre die Bearbeitungsweise im Land Baden-Württemberg allerdings absehbar gewesen, hätte man zur Wahrung der Ansprüche Klage eingereicht.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er zunächst darauf, dass die Klägerin die Notwendigkeit der weiteren Inobhutnahme nicht belegen könne. Im Übrigen sei eine Erstattung der Kosten für die Hilfe für junge Volljährige nach § 111 SGB X ausgeschlossen. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 13.02.1997 mitgeteilt, dass seit dem 02.01.1997 Jugendhilfe nach §§ 42 bzw. 34 SGB VIII geleistet werde. Da sie ihren Kostenerstattungsanspruch somit auf diese Hilfeart beschränkt habe, müsse sie sich schon allein aus diesem Grund die Ausschlussfrist des § 111 SGB X entgegenhalten lassen. Die Anmeldung des Erstattungsanspruchs für Hilfe zur Erziehung erstrecke sich nicht auf spätere (anschließende) Leistungen für junge Volljährige. Es handle sich bei letzterer inhaltlich um eine völlig andere Leistung mit spezieller Zuständigkeit und speziellen Anspruchsvoraussetzungen, die ihrerseits innerhalb der Frist des § 111 SGB X angemeldet werden müsse. Das Erfordernis einer eigenständigen Erstattungsmeldung gebe sich schon – unabhängig davon, ob der Erstattungsanspruch auf derselben Vorschrift beruht – allein daraus, dass bei einem derartigen Wechsel der Hilfeart verwaltungsrechtlich neu zu entscheiden sei und es dem kostenerstattungspflichtigen Träger ermöglicht werden müsse, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der neuen Leistungsart und ihre Folgekosten zu überprüfen. Es bestehe kein Automatismus dergestalt, dass Leistungen der Hilfe zur Erziehung nahtlos in Leistungen nach § 41 SGB VIII übergehen. Zwar können Kostenerstattungsansprüche wirksam und i.S.d. § 111 SGB X fristwahrend auch in solchen Fällen geltend gemacht werden, in denen nicht feststehe, ob bzw. für welchen Zeitraum der als vorrangig in Anspruch genommene Leistungsträger tatsächlich zur Leistung verpflichtet sei. Für die Wahrung der Ausschlussfrist erforderlich sei aber die erkennbar auf Rechtswahrung gerichtete Mitteilung, dass und für welchen Hilfeempfänger welche Sozialleistungen gewährt werden bzw. wurden und dass und für welche Leistungen Erstattung begehrt werde. Dazu müssten die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich seien und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht werde, hinreichend konkret mitgeteilt werden. Daran fehle es im vorliegenden Fall.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und den Inhalt der Akten verwiesen. Dem Gericht liegen die Gerichtsakte 5 K 355/04, die Kostenerstattungsakten der Klägerin und des Beklagten sowie die Jugendhilfeakte I. x. vor.

Entscheidungsgründe

 
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Soweit die Klägerin und der Beklagte hinsichtlich der Erstattung der weiteren Kosten der Inobhutnahme für die Zeit vom 17.07.1997 bis 14.09.1997 den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
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Die Klage ist als Leistungsklage zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
19 
Soweit die Klägerin ihren ursprünglichen Klageantrag in der Hauptsache um die Geltendmachung von weiteren 272,97 EUR erweitert hat, ist dies nach § 173 S. 1 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.
20 
Der Beklagte trat als Funktionsnachfolger des ... (vgl. Art 177 §§ 1, 2 und Art. 178 § 3 Abs. 2 Verwaltungsstrukturreformgesetz - VRG - vom 01.07.2004 (GBl. 2004, 570, 572)) kraft Gesetzes an dessen Stelle (Eyermann, VwGO, 11. Auflage, § 91 Rz. 24 m.w.N.) und ist als solcher passivlegitimiert.
21 
Die Klägerin kann vom Beklagten die Erstattung der vorliegend noch im Streit befindlichen Kosten für die Inobhutnahme in der Zeit vom 15.09.1997 bis 31.10.1998 in Höhe von 33.167, 72 EUR beanspruchen (1.) Eine Kostenerstattung für die Aufwendungen für junge Volljährige steht ihr hingegen nicht zu (2.). Zwar ist die Hilfe für junge Volljährige rechtmäßig erfolgt (2a); der Anspruch ist jedoch nach § 111 SGB X in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung ausgeschlossen (2b).
22 
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf Erstattung der von ihr geltend gemachten Jugendhilfekosten ist § 89d i.V.m. § 89f SGB VIII in der bis zum 30.06.1998 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 03.05.1993 (BGBl. I S. 637) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 15.03.1996 (BGBl. I 477). Dies folgt aus der Übergangsvorschrift des § 89h SGB VIII i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzgebung vom 29.05.1998 (BGBl. I S. 1188). Danach sind Kosten für Maßnahmen der Jugendhilfe nach der Einreise gemäß § 89d, die vor dem 01.07.1998 begonnen haben, nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu erstatten, sofern das Bundesverwaltungsamt bereits vor dem 01.07.1998 einen erstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt hat (BVerwG, Urt. v. 12.08.2004 - 5 C 58.03 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.04.2005 - 9 S 109/03 -; BayVGH, Urt. v. 30.08.2004 - 12 B 00.1434 -). So liegt es hier: Die Maßnahmen der Jugendhilfe, um deren Erstattung es geht, haben bereits am 02.01.1997 begonnen und sind bis zum 30.03.2000 fortgeführt worden, und das Bundesverwaltungsamt hat am 05.02.1997 den Rechtsvorgänger des Beklagten zum erstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt.
23 
Nach § 89d Abs. 1 SGB VIII a.F. i.V.m. § 89f SGB VIII a.F. sind aufgewendete Kosten nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht. Nach § 89f Abs. 1 S. 1 SGB VIII a.F. (und auch nach § 89f Abs. 1 S. 1 SGB VIII n.F). wird der Erstattungsanspruch auf die Kosten beschränkt, die bei der rechtmäßigen Anwendung der Vorschriften des SGB VIII entstanden sind. Die Erstattungspflicht besteht nur, soweit die zugrunde liegende Maßnahme den materiell-rechtlichen Vorschriften entspricht (BVerwG, Urt. v. 24.06.1999 - 5 C 25/98 -, BVerwGE 109, 155; Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Aufl., 2000, § 89f Rz. 3). Gemäß § 89f Abs. 1 S. 2 SGB VIII (a.F. und n.F.) gelten dabei die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden. Sachlich bezieht sich der Kostenerstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII a.F. auf die Gewährung von „Jugendhilfe“ und damit insbesondere auf Leistungen der Jugendhilfe im Sinne des 2. Kapitels des SGB VIII. Hierzu gehört auch die Hilfe für junge Volljährige, § 2 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII (a.F und n.F). Erfasst werden aber auch Aufwendungen, die durch andere Aufgaben der Jugendhilfe - wie vorliegend durch die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII - als vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, entstehen (Heilemann, in: LPK-SGB VIII,1998, § 89d Rz. 2; Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, aaO, § 89d Rz. 4).
24 
1.) Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII wird bei der hier vorliegenden besonderen Fallgestaltung einer kostenrechtlichen Erstattung für die Inobhutnahme unbegleitet eingereister ausländischer Kinder und Jugendlicher von folgenden Grundsätzen bestimmt:
25 
Zum einen sieht § 89f Abs. 1 S. 2 SGB VIII a.F. (und n.F.) vor, dass für die gesetzeskonforme Aufgabenerfüllung die Grundsätze gelten, die im Bereich des tätig gewordenen öffentlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden. Maßgebend sind die Regelungen und Verhältnisse, die beim Hilfe gewährenden Träger danach üblich sind, wenn sie sich im Rahmen rechtlich gezogener Grenzen bewegen. Der erstattungspflichtige Träger kann sich nicht darauf berufen, dass in seinem Bereich andere Bestimmungen bestehen oder bestimmte Dinge anders gehandhabt werden als im Bereich des erstattungsberechtigten Trägers. Der erstattungsberechtigte Träger ist insbesondere auch nicht verpflichtet, den erstattungspflichtigen Träger vor kostenrelevanten Entscheidungen zu konsultieren und dessen (ggfs. abweichende) Meinung zu akzeptieren (Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, KJHG Erl. Art. 1 § 89f Rz. 4 f; Heilemann, in: LPK-SGB VIII, aaO, § 89f Rz. 6). Zum anderen ist der Interessenwahrungsgrundsatz zu beachten. Dieser besagt, dass der Hilfe gewährende Träger die Interessen des kostenerstattungspflichtigen Trägers nach besten Kräften wahrzunehmen hat. Der Interessenswahrungsgrundsatz rechtfertigt jedoch keine überzogenen Anforderungen. Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 12.08.2004 - 5 C 58.3 -; Urt. v. 08.07.2004 - 5 C 63.03 -) hat diese Grundsätze für die hier vorliegende Fallgestaltung dahingehend konkretisiert, dass die gerichtliche Kontrolle der Gesetzeskonformität aufgewendeter Jugendhilfekosten im Rahmen der Prüfung des Umfangs der Kostenerstattung gemäß § 89f SGB VIII in einer Einrichtung, welche bei materieller Betrachtung bereits eine grundsätzlich bedarfsgeeignete Hilfe erbringt, im Hinblick auf den kostenerstattungsrechtlichen Interessenswahrungsgrundsatz darauf beschränkt ist, ob die in der Erstversorgungseinrichtung gewährte Hilfe - wegen Ungeeignetheit oder weggefallenen Hilfebedarfs - nicht mehr geboten war oder ob die Klägerin Anlass hatte, diese Hilfe bereits früher in eine weniger kostenintensive Hilfeform zu überführen.
26 
Wie die Kammer festgestellt hat, erfolgte im vorliegenden Fall eine - gesetzeskonforme - bedarfsgerechte Hilfegewährung entsprechend den Grundsätzen, die bei der Klägerin gelten und angewandt wurden (a). Die Klägerin hatte auch keinen Anlass, die Inobhutnahme zu einem früheren Zeitpunkt zu beenden (b).
27 
a) Nach den Angaben der Kläger-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung erfolgt in ihrem Zuständigkeitsbereich die Unterbringung von in Obhut genommenen Jugendlichen, die - wie der Jugendliche des vorliegenden Falles - bei der Inobhutnahme älter als 14 aber jünger als 16 Jahre sind, in Erstversorgungseinrichtungen. Wie die Kläger-Vertreterin im einzelnen erläutert hat, hat in den frühen 90-er Jahren ein großer Strom unbegleitet einreisender ausländischer Kinder eingesetzt, der seinen Höhepunkt ab etwa 1993 erreicht hat. Damals sind monatlich zwischen 120 und 150, teilweise auch 160 Kinder und Jugendliche in Hamburg in Obhut genommen worden. Die Herkunft der Kinder und Jugendlichen hat den jeweiligen aktuellen Krisenherden der Welt entsprochen. Die für diesen speziellen Kreis der Hilfebedürftigen erforderlichen Jugendhilfeeinrichtungen - zu der auch die Erstversorgungseinrichtungen gehören - hat die Klägerin „regelrecht aus dem Boden stampfen müssen“. In den Zeiten großen Andrangs sind in den Erstversorgungseinrichtungen, über die die Klägerin seit 1993 verfügt, ca. 700 Plätze vorgehalten worden.
28 
In einer Erstversorgungseinrichtung der Klägerin erhalten die Jugendlichen Wohnraum und eine Ausstattung. Es wird Sorge für die Ernährung getragen, wobei im Regelfall angestrebt wird, dass sich die Jugendlichen selbst versorgen und bekochen. Sie werden dort betreut. Es gibt wöchentliche Sprechstunden mit Dolmetschern. Viele Betreuer und Mitarbeiter stammen aus den Herkunftsgebieten der Jugendlichen, so dass eine muttersprachliche Betreuung möglich ist. Die Asylgründe werden im Gespräch abgeklärt. Es erfolgt eine Begleitung zur Ausländerbehörde. In den Erstversorgungseinrichtungen gibt es Freizeitangebote, Möglichkeiten zur Erlernung der deutschen Sprache und regelmäßige Gespräche mit den Jugendlichen. Die Gesundheitsfürsorge ist – wie sich auch im vorliegenden Fall anhand der geltend gemachten Kosten für Krankenscheine während der Inobhutnahme erkennen lässt – gewährleistet. Alle Jugendlichen werden untersucht. Die Verteilung der Jugendlichen auf die Erstversorgungseinrichtung erfolgt nach verschiedenen Kriterien. Bei der Zusammenstellung der Bewohner wird auf die Ethnie geachtet, aber auch auf die Erreichbarkeit von Schulen oder Bildungseinrichtungen oder die Nähe zu Verwandten. Ziel der Arbeit in den Erstversorgungseinrichtungen ist es, eine Verständigungsebene herzustellen und Sprache zu vermitteln, erforderlichenfalls auch zu alphabetisieren. Der Bildungsstand des Jugendlichen wird ermittelt und daran anknüpfend werden Angebote unterbreitet. Nach den Erfahrungen der Klägerin muss bei diesem Personenkreis davon ausgegangen werden, dass es mindestens ein halbes Jahr dauert, bis eine Prognosegrundlage zur Klärung des beim Jugendlichen bestehenden Bedarfs geschaffen ist. Dabei handelt es sich um einen Mindestzeitraum, der sich aber bei sprachlichen Schwierigkeiten und Erkenntnisproblemen deutlich verlängern kann.
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Auch Jugendwohnungen sind gezielt für diesen Personenkreis geschaffen worden. Nach den Erläuterungen der Kläger-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung ist dies nicht „von heute auf morgen gegangen“, und es hat angesichts des Zustroms Engpässe im Bereich der Ressourcen in entsprechenden Einrichtungen der Klägerin wie auch im Bereich der zur Verfügung stehenden Amtsvormünder gegeben. Folge davon kann ein bisweilen relativ langer Verbleib in der Erstversorgungseinrichtung sein. Auch erfolgt nach den Grundsätzen der Klägerin keine „Entlassung in die Obdachlosigkeit“, zumal kein Amtsvormund im Bereich der Klägerin einer Herausnahme aus einer Obhutseinrichtung ohne adäquate Anschlussunterbringung zustimmt. Ob ein Jugendlicher in einer Jugendwohnung aufgenommen wird, ist abhängig vom Grad seiner Selbständigkeit. In einer Jugendwohnung gibt es keine Rundumbetreuung. Betreuer sind zwar täglich anwesend und es gibt auch Freizeitangebote und Sprechstunden. Die Jugendlichen müssen aber selbst kochen, Geld einteilen und regelmäßig zur Schule gehen. Standard bei der Klägerin ist auch, dass Jugendliche unter 16 Jahre in der Regel nicht in Jugendwohnungen aufgenommen werden.
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Gemessen an diesen Grundsätzen ist es im vorliegend Fall noch hinnehmbar, dass die Unterbringung von I. x. in einer Erstversorgungseinrichtung bis zum 31.10.1998 erfolgte. Die I. x. zu Teil gewordene Hilfe hat den Maßstäben der Klägerin entsprochen und diese hatte auch keinen Anlass, im Interesse des kostenpflichtigen Leistungsträgers diese - wie dem Gericht auch aus dem Vergleich zu zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist - verhältnismäßig lange Inobhutnahme von insgesamt 22 Monaten bereits früher in eine weniger kostenintensivere Hilfeform nach § 30 SGB VIII zu überführen oder zu beenden.
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b) Zu welchem Zeitpunkt Aufwendungen für einen Jugendlichen ganz erspart oder eine Hilfe kostengünstiger gestaltet werden kann, kann nicht generalisierend beurteilt werden. Maßgebend sind vielmehr die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Im vorliegenden Fall hat nach Einschätzung des erstattungsberechtigten Jugendhilfeträgers, die für den erstattungspflichtigen Träger maßgeblich ist (BVerwG, Urt. v. 12.08.2004, aaO), bei I. x. auch noch im streitgegenständlichen Zeitraum vom 15.09.1997 bis 31.10.1998 ein solcher Betreuungs- und Erziehungsbedarf bestanden, der seinen weiteren Verbleib in einer Erstversorgungseinrichtung angezeigt erschienen ließ. Dabei kann das Gericht nur überprüfen, ob die Einschätzung der Klägerin, dass diese Maßnahme dem individuellen Hilfebedarf von I. x. entsprochen hat und (deshalb) eine kostengünstigere, aber weniger effektive Maßnahme nicht erfolgt ist, nachvollziehbar ist.
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Einer Nachvollziehbarkeit des von der Klägerin angenommenen Bedarfs steht nicht entgegen, dass für einen weiten Teil des streitgegenständlichen Zeitraums der Inobhutnahme in der I. x. betreffenden Jugendhilfeakte keine oder nur rudimentäre Feststellungen zu seiner persönlichen Situation enthalten sind. Zwar sollte nach der Vorstellung der Klägerin eine Erstversorgungseinrichtung Berichte schreiben und nach spätestens sechs Monaten eine Einschätzung abgeben. Wie die Kläger-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, ist dies aber allgemein selten in diesem zeitlichen Rahmen erfolgt. Dies ist zum einen bedingt durch die typisch sozialpädagogische Arbeitsweise, bei der die eigentliche tägliche Arbeit mit den Jugendlichen nicht dokumentiert wird, sondern deren Einzelheiten und Abläufe erst dann aktenkundig festgehalten werden, wenn sich Probleme ergeben. Zum anderen sind die mit den Aufgaben der Jugendhilfe betraute Verwaltung der Klägerin, aber auch die einzelnen Jugendhilfeeinrichtungen und deren Mitarbeiter bei der zu bewältigenden Massenerscheinung der unbegleitet eingereisten ausländischen Minderjährigen in den 90-er Jahren zwangsläufig auf Kapazitätsgrenzen gestoßen. Hinzukommt, dass der Umgang mit diesem Personenkreis hohe Anforderungen stellt und eine große Fluktuation besteht. Diese für die Klägerin nicht veränderbaren Rahmenbedingungen bedingen es, dass an die Dokumentation der Abläufe für die Ermittlung des Hilfebedarfs und der ergriffenen Maßnahmen keine all zu strengen Anforderungen gestellt werden können. Darüber hinaus werden - wie dem Gericht aus vergleichbaren Verfahren bekannt ist - Berichte über Jugendliche in der Regel über zurückliegende Zeiträume verfasst. Ausreichend aber auch erforderlich ist, dass sich aus der Gesamtschau der über einen Jugendlichen getroffenen (schriftlichen) Feststellungen die Gründe für Art und Dauer bestimmter Maßnahmen nachvollziehen lassen. Dabei können für die Beurteilung der Dauer der Inobhutnahme auch Berichte und Feststellungen der Fachkräfte herangezogen werden, die nach ihrem eigentlichen Zweck primär für andere Maßnahmen und Zeiträume - etwa im Rahmen der Hilfe zur Erziehung oder der Hilfe für junge Volljährige - erstellt sind. Denn auch aus diesen können ggfs. Erkenntnisse und Rückschlüsse auf die persönliche Situation und den Entwicklungsstand eines Jugendlichen zu einem früheren Zeitpunkt gewonnen werden.
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Im vorliegenden Fall gibt es spezielle, in der Person des Jugendlichen I. x. liegende Gründe, warum seine Inobhutnahme auch noch im streitgegenständlichen Zeitraum vom 15.09.1997 bis 31.10.1998 erfolgen durfte. Wie aus dem Bericht der Jugendwohnhilfe vom 26.03.1999 ersichtlich verfügte I. x., der ab 01.11.1998 in einer Jugendwohnung im Wege der Hilfe zur Erziehung nach § 30 SGB VIII a.F. untergebracht wurde, zu diesem Zeitpunkt, d.h. März 1999, über einen Entwicklungsstand, den er eigentlich in einer Erstversorgungseinrichtung hätte erlangen sollen. Schon allein aus dieser Einschätzung lässt sich schließen, dass die Inobhutnahme von I. x. in einer Erstversorgungseinrichtung bis 31.10.1998 auf individuellen Gegebenheiten beruhte. Zwar ist - wovon im Übrigen auch die Konzeption der Klägerin zur Betreuung der unbegleitet eingereisten minderjährigen Ausländer ausgeht - die Inobhutnahme keine vom Gesetz intendierte dauerhafte Lösung erzieherischer Probleme, sondern eine vorläufige Schutzmaßnahme im Sinne einer Krisenintervention (BVerwG, Urt. v. 12.08.2004 , aaO). Dies schließt es aber nicht aus, dass diese bei einzelnen Jugendlichen über einen deutlich längeren Zeitraum hinweg notwendig wird, als dies bei der Mehrheit des von der Klägerin betreuten Personenkreises der Fall ist. Die bei I. x. festgestellte Tuberkulose, die ab 29.01.1997 im Wege eines stationären Krankenhausaufenthaltes behandelt wurde, führte nach dem Urteil der Fachkräfte (Protokoll der Erziehungskonferenz vom 16.09.1998, Vermerk des Sozialpädagogen Roman vom 06.11.1998) zu erheblichen Nachteilen für seine persönliche Entwicklung. Soweit der Krankheitsverlauf nicht im einzelnen aus den Akten entnommen werden kann, weil z. B. Angaben über die Dauer des Krankenhausaufenthaltes oder zu Art und Umfang der notwendigen Nachuntersuchungen fehlen, ist dies unschädlich, da es hier nicht um die Erstattung der Leistungen für Krankenhilfe geht. Eine zügige Überwindung der im Zeitpunkt seiner Einreise unzweifelhaft vorhandene Krisensituation, die eine frühere Überführung der Betreuung in eine Hilfe nach § 30 SGB VIII a.F. hätte angezeigt erscheinen lassen, gelang I. x. auch aufgrund der „Sprachbarrieren“ nicht. Eine Verständigung mit dem aus Guinea stammenden Jugendlichen auf Französisch war sehr schwierig; seine Muttersprache war Fula. Selbst im März 1999 war ausweislich des Vermerks über die Verlaufskonferenz vom 30.03.1999 bei einer Unterredung mit I. x. ein Dolmetscher für Fula nötig. Ein Erlernen der deutschen Sprache, um die er sich kontinuierlich bemühte, gestaltete sich für ihn äußerst schwierig. Dies galt auch für andere Grundlagen wie Rechnen und Schreiben. Dies kann zum einen auf den nur geringen Schulbesuch in seinem Heimatland (wohl 4 Jahre Koranschule) zurückgeführt werden als auch auf seine intellektuelle und psychische Verfassung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Aktenvermerke vom 16.09.1998, 06.11.1998 und die Berichte der Erstversorgungsseinrichtung Alsterdorfer Straße vom 11.08.1998 sowie der Jugendwohnhilfe vom 26.03.1999 verwiesen. Ohne die durch die Erstversorgungseinrichtung erfolgte intensive Betreuung auch noch im streitgegenständlichen Zeitraum hätte I. x. alltägliche, sprachliche und lebensperspektivische Probleme nicht bewältigen können.
34 
Die Klägerin hat daher nachvollziehbar die Inobhutnahme erst mit Wirkung zum 31.10.1998 beendet. Entgegen der Auffassung des Beklagten spielt es für die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme keine Rolle, dass aufgrund des Beschlusses des Vormundschaftsgerichts vom 17.07.1997, eingegangen bei der Klägerin am 06.08.1997, bereits zu seinem deutlich früheren Zeitpunkt ein Amtsvormund für I. x. vorhanden gewesen ist. Denn die bloße Existenz eines Sorgeberechtigten, der anderweitig Hilfe beantragen könnte, löst nicht das Problem des aktuellen Unterkunfts- und Betreuungsbedarfs (BVerwG, Urt. v. 12.08.2004, aaO). Schließlich ist für die Rechtmäßigkeit der Beendigung der Inobhutnahme erst zum 31.10.1998 auch nicht von Bedeutung, dass der Hilfebedarf für einen Jugendlichen aus dem von der Klägerin betreuten Personenkreis regelmäßig ein gleitender Prozess ist, bei dem nicht „tagscharf“ festgestellt werden kann, dass nunmehr ab einem bestimmten Datum statt der Inobhutnahme eine Hilfe nach § 30 SGB VIII ausreichend ist. Der genaue Zeitpunkt der Überführung der Hilfe in eine andere Form wird regelmäßig von organisatorischen Aspekten bestimmt. Hierzu gehören neben der Verfügbarkeit eines Platzes für den Jugendlichen in einer geeigneten Jugendwohnung auch notwendige verwaltungsmäßige Abläufe, wie die Stellung des Antrags auf Hilfe zur Erziehung durch den Amtsvormund und die Durchführung einer Erziehungskonferenz unter Beteiligung des Jugendlichen, des Amtsvormunds und weiterer Fachkräfte. Dass hierbei auch zeitliche Verzögerungen eintreten können, wie im vorliegenden Fall z.B. bei der Terminierung der Erziehungskonferenz ersichtlich, gehört zu den normalen Abläufen innerhalb einer jeden Verwaltung. Die Amtsvormünder sind - wie die Kläger-Vertreterin im einzelnen in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - zudem einer erheblichen Belastung ausgesetzt gewesen; in Zeiten des extremen Andrangs von unbegleitet eingereisten ausländischen Minderjährigen sind von einem Amtsvormund bis zu 150 Vormundschaften zu betreuen gewesen. Dass die Klägerin, die das Flüchtlingsproblem der unbegleitet eingereisten Kinder und Jugendlichen durch die von ihr gewährten Hilfen vor Ort letztlich auch im Interesse anderer Bundesländer und Kostenträger „geschultert“ hat, durch ihre Organisationsabläufe dem kostenrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz nicht entsprochen hätte, ist nicht ersichtlich.
35 
Der danach bestehende Erstattungsanspruch der Klägerin für die Kosten der Inobhutnahme ist auch nicht nach § 111 SGB X ausgeschlossen. Denn die Klägerin hat diesen bereits mit Schreiben vom 13.02.1997 geltend gemacht. Soweit die Inobhutnahme zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, steht dies der Geltendmachung nicht entgegen (Böttiger, in: LPK-SGB X, 2000, § 111 Rz. 8)
36 
2.) Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII a.F. steht der Klägerin hingegen nicht zu.
37 
a.) Die Gewährung der Hilfe für junge Volljährige ist auf den entsprechenden Antrag von I. x. vom 10.08.1999 hin rechtmäßig erfolgt. Die Klägerin bewilligte I. W. mit Verfügung vom 14.09.1999 ab 15.09.1999 und zunächst befristet bis 14.03.2000 Hilfe nach § 41 SGB VII a.F.. Die Bewilligung beruhte auf der Stellungnahme der Betreuerin vom 13.09.1999, dem Votum der Erziehungskonferenz vom 13.09.1999 sowie der Vereinbarung über den Hilfeplan, ebenfalls vom 13.09.1999. Die Klägerin hielt eine an die Hilfe zur Erziehung anschließende Hilfe für junge Volljährige aufgrund der Persönlichkeit und der individuellen Situation von I. x. für erforderlich. Diese Entscheidung über die individuell erforderlichen Hilfemaßnahmen sind von dem erstattungsberechtigten Jugendhilfeträger in eigener Verantwortung zu treffen; dessen Einschätzung ist - wie sich aus § 89f Abs. 1 S. 2 SGB VIII a.F. gibt - für den erstattungspflichtigen Träger maßgeblich (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 12.08.2004, aaO). Dass diese Hilfe für junge Volljährige für I. x. nicht notwendig und geeignet gewesen wäre, ist im Übrigen vom Beklagte auch nicht vorgetragen worden.
38 
b.) Der Anspruch auf Kostenerstattung ist jedoch nach § 111 S. 1 SGB X ausgeschlossen. Für den vorliegenden Fall ist § 111 SGB X in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung maßgeblich. § 111 S. 2 SGB X findet keine Anwendung.
39 
Allerdings bestimmt § 120 Abs. 2 SGB X, dass § 111 S. 2 in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung auf die Erstattungsverfahren anzuwenden ist, die am 01.06.2000 noch nicht abschließend entschieden waren. Aus der Übergangsvorschrift des § 120 Abs. 2 SGB X in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2001 (BGBl. I S. 130) folgt, dass § 111 SGB X in der vom 01.01.2001 an geltenden Fassung anzuwenden ist, da über das hier vorliegende Erstattungsbegehren am 01.06.2000 noch nicht im Sinne des § 120 Abs. 2 SGB X abschließend entschieden war. Nach § 111 S. 1 SGB X n.F. ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Nach S. 2 dieser Vorschrift beginnt der Lauf der Frist frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
40 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der hiernach angeordneten Anwendung des § 111 S. 2 SGB X in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung entschieden, dass hiervon nicht solche Erstattungsfälle erfasst werden, in denen nach der bis 31.12.2000 geltenden Regelung des § 111 S. 2 SGB X der Anspruch auf Erstattung schon ausgeschlossen war (BVerwG, Urt. v. 10.4.2003 - 5 C 19.02 -; im Ergebnis ebenso BSG, Urt. v. 11.11.2003 - B 2 U 15/03 R -; Breitkreuz, in: LPK-SGB X, 2000, § 120 Rz. 5). So liegt es hier jedoch nicht, denn der Erstattungsanspruch der Klägerin für die Hilfe für junge Volljährige war am 31.12.2000 noch nicht erloschen. Die Klägerin hätte vielmehr unter der Geltung der alten Fassung des § 111 SGB X noch bis zum Ablauf des 30.03.2001 Zeit gehabt, ihren Erstattungsanspruch, den sie vorher noch nicht geltend gemacht hatte (siehe dazu unten), anzuzeigen. Insoweit ist der dem Bescheid der Klägerin vom 14.09.1999 zugrunde liegende Leistungszeitraum bis März 2000 auch unter dem Gesichtspunkt der Erstattung als Einheit anzusehen.
41 
Für den vorliegenden Erstattungsfall findet jedoch § 111 S. 2 SGB X in der ab 1.01.2001 geltenden Fassung dennoch keine Anwendung; vielmehr verbleibt es dabei, dass die Frist des § 111 S. 1 SGB X mit Entstehung des Erstattungsanspruchs zu laufen beginnt.
42 
In der hier streitgegenständlichen Fallkonstellation einer Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII a.F. gibt es keine „Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistung“. Zu einer solchen kann es typischerweise mangels einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zwischen ihm und dem Jugendhilfeempfänger auch nicht kommen. Folglich könnte der Lauf der Ausschlussfrist des § 111 S. 1 SGB X in Fällen dieser Art nicht in Gang gesetzt werden und auch nicht ablaufen. Der Gesetzgeber verfolgte bei der Neuregelung des § 111 S. 2 SGB X den Zweck, auf die Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von der Erstattungsmöglichkeit abzustellen. Damit sollte nunmehr eine Kostenerstattung auch in Fällen möglich sein, in denen - etwa aufgrund rückwirkender Bewilligung von Sozialleistungen durch den erstattungspflichtigen Leistungsträger - der Erstattungsberechtigte gar keine Möglichkeit zur rechtzeitigen Geltendmachung seines Erstattungsanspruchs besaß (BT-Drs. 14/3475 vom 24.10.2000, S. 60 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften [4. Euro-Einführungsgesetz]). Offensichtlich hat der Gesetzgeber bei dieser Novellierung jedoch die Rechtssituation für Erstattungsansprüche der vorliegenden Art zwischen Leistungsträgern versehentlich nicht berücksichtigt. Die dadurch aufgetretene Lücke mangels weitergehender Regelung ist durch entsprechende Anwendung und Auslegung des § 111 S. 1 SGB X so zu schließen, dass in diesen Fällen - wie bisher - die Ausschlussfrist jedenfalls nicht vor der Entstehung des Erstattungsanspruchs zu laufen beginnt (siehe hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2002 - 12 A 4007/00 -; VG Karlsruhe, Urt. v. 27.01.2004 - 5 K 565/03 -; Zeitler, Ausschlussfrist und Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen zwischen den Trägern der Sozialhilfe und den Trägern der Jugendhilfe nach dem BSHG, SGB VIII oder SGB X, NDV 2003, 138; Böttiger, in: LPK-SGB X, § 111 Rz. 2, 24).
43 
§ 111 SGB X findet auf den hier vorliegenden Erstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII Anwendung (Böttiger, in: LPK-SGB X, § 111; Rz. 3; Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, aaO, vor § 89 Rz. 13; Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, aaO, Vorbem. §§ 89-89h KJHG, Rz. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.4.2002, aaO ). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 111 SGB X, der den „Anspruch auf Erstattung“ ausschließt, und zwar ohne Einschränkung auf bestimmte Erstattungsansprüche. Auch die der Vorschrift zugrunde liegende gesetzgeberische Intention, nämlich in den §§ 113 - 120 (nunmehr §§ 107 bis 114) SGB X Regelungen zu schaffen, die für sämtliche Erstattungsansprüche - auch in den besonderen Teilen dieses Gesetzbuches - gelten, belegt dies (vgl. hierzu BT-Drs. 9/95 vom 13.01.1981, S. 17 - Entwurf eines Sozialgesetzbuchs (SGB) - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten).
44 
Nach § 111 S. 1 SGB X ist - wie oben dargelegt - der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit der Entstehung des Erstattungsanspruchs. Diese 12-Monats-Frist hat die Klägerin jedoch hinsichtlich der Gewährung von Hilfe für junge Volljährige versäumt.
45 
Eine Leistung ist im Sinne des § 111 SGB X erbracht, wenn die entsprechende Verpflichtung gegenüber dem Berechtigten - das ist der Hilfeempfänger - tatsächlich erfüllt ist, der Leistungserfolg also eingetreten ist. Hierfür kommt es weder auf die Abrechnung noch auf die Zahlung des Entgelts an einen (dritten) Leistungserbringer bzw. die vermögensmäßige Belastung beim Leistungsträger an (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2002, aaO; OVG Rheinland.-Pfalz, Urt. v. 30.03.2000 - 12 A 12373/99 -). Für die Maßgeblichkeit der tatsächlichen Leistungserbringung spricht auch der Gedanke des § 107 SGB X, in dessen Anwendungsbereich ebenfalls auf die Erfüllung der Leistung gegenüber dem Leistungsempfängers abgestellt wird. Die Heranziehung finanzieller Bewegungen einschließlich möglicher Kostenzusagen wäre hingegen schon deshalb kein geeignetes Kriterium zur Bestimmung der Leistungserbringung, da der Erstattungsberechtigte dann den Fristbeginn des § 111 SGB X steuern könnte. Dies wäre jedoch mit dem Zweck des § 111 SGB X nicht zu vereinbaren. Die Bedeutung des § 111 SGB X besteht darin, dass Ansprüche zwecks schneller Klarstellung der Verhältnisse möglichst bald geltend gemacht werden. Der erstattungspflichtige Leistungsträger soll kurze Zeit nach der Leistungserbringung wissen, welche Ansprüche auf ihn zukommen (BT-Drs. 14/3475, S. 60; BT-Drs. 9/95, S. 40 zu § 117 des Entwurfs SGB X; Schroeder-Printzen/Engelmann/Schmalz/Wiesner/von Wulffen, SGB X, 3. Aufl., 1996, § 111 Rz. 2; Böttiger, in: LPK-SGB X, 2004, § 111, Rz. 1; Morus/Ricke, Ausschlussfrist für Erstattungsansprüche nach § 111 SGB X - eine Bestandsaufnahme, Die BG 1995, 209 ff). Diese Zwecksetzung erfordert es, das Merkmal der Leistungserbringung anhand eines objektivierbaren Kriteriums zu bestimmen. Auch allein die Bewilligung einer Leistung, die im vorliegenden Fall in dem Bescheid vom 14.09.1999 über die Hilfe nach § 41 SGB VIII a. F. gesehen werden kann, wäre kein geeignetes Kriterium, da nicht jede bewilligte Leistung in Anspruch genommen wird.
46 
Die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs fordert zwar keine besondere Detaillierung. Insbesondere bedarf es keiner Ausführungen nach Grund und Höhe in allen Einzelheiten oder der konkreten Bezifferung. Notwendig ist allerdings die erkennbar auf Rechtssicherung gerichtete Mitteilung, dass und für welchen Hilfeempfänger Sozialleistungen gewährt werden bzw. wurden und dass und für welche Leistungen Erstattung begehrt wird; dazu müssen die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Anspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt werden (BVerwG, Urt. v. 10.04.2003, aaO). Berücksichtigt man darüber hinaus, dass der Erstattungsanspruch bereits geltend gemacht werden kann, bevor die Ausschlussfrist zu laufen begonnen hat, können allgemeine Angaben genügen, die sich auf die im Zeitpunkt des Geltendmachens vorhandenen Kenntnisse über Art und Umfang künftiger Leistungen beschränken. Eine bloß vorsorgliche Anmeldung reicht allerdings nicht aus. Unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift muss der in Anspruch genommene Leistungsträger bereits beim Zugang der Anmeldung des Erstattungsanspruchs ohne weitere Nachforschung beurteilen können, ob die erhobene Forderung ausgeschlossen ist (BSG, Urt. v. 18.5.2004 - B 1 KR 24/02 R -).
47 
Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin ihren Erstattungsanspruch nicht fristgerecht geltend gemacht.
48 
Die Klägerin hat mit ihrem Schreiben vom 03.02.2003, in dem Unterlagen für die Gewährung von Leistungen für junge Volljährige beigefügt waren, gegenüber dem Beklagten eine Kostenerstattung für die Hilfe nach § 41 SGB VIII a. F. für I. x. für den Zeitraum vom 15.09.1999 - 30.03.2000 begehrt. Diese Geltendmachung ist allerdings nicht mehr innerhalb der 12-Monats-Frist erfolgt. Im Schreiben der Klägerin vom 13.02.1997 an den Beklagten liegt keine Geltendmachung einer Kostenerstattung für die Hilfe nach § 41 SGB VIII a.F. Die Klägerin teilte hierin mit, für I. x. werde seit dem 02.01.1997 „Jugendhilfe nach §§ 42 bzw. 34 SGB VIII“ geleistet und hat um Rückäußerung gebeten, ob die Erstattungspflicht anerkannt wird. Nach dem Wortlaut des Schreibens sind hier eindeutig nur eine Kostenerstattung für die Inobhutnahme und die Hilfe zur Erziehung angesprochen. Diese endet kraft Gesetzes jedoch mit Eintritt der Volljährigkeit. Den Formulierungen des Schreiben kann nicht entnommen werden, dass dem Beklagten auch schon (vorsorglich) eine weitere Hilfegewährung über die Volljährigkeit hinaus angezeigt werden sollte. Eine Auslegung der Mitteilung vom 13.02.1997, die sich zusätzlich an dem Grundsatz des § 86 SGB X a.F. (und n.F.) zur Pflicht der engen Zusammenarbeit der Leistungsträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch orientiert, führt zu keiner anderen Betrachtung. Dies gilt auch, wenn man ergänzend den dem Beklagten schon damals bekannten Umstand einbezieht, dass I. x. aus Guinea stammt und dem Kreis der unbegleitet eingereisten minderjährigen Asylbewerber zuzurechnen ist. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz dergestalt, dass diesem Personenkreis stets fortgesetzte – bis zur Volljährigkeit andauernde und darüber hinaus – Jugendhilfe gewährt wird. Maßgebend für die Ausgestaltung der Hilfe sind vielmehr die individuellen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls.
49 
Schließlich ist die Geltendmachung der Hilfe für junge Volljährige gegenüber dem Beklagten nicht aus Rechtsgründen entbehrlich.
50 
Die Klägerin ist der Auffassung, die erstmalige Geltendmachung der Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII a.F. - hier in ihrem Schreiben vom 13.02.1997 - erstrecke sich auf alle in § 2 SGB VIII a. F. genannten Fälle der Jugendhilfe einschließlich der künftig zur Zeit der Anmeldung noch ungewissen Erstattungsansprüche; dies gelte auch dann, wenn ein Wechsel in der Leistungsart erfolge (so von Maydell/Schellhorn, GK-SGB X 3, 1984, § 111 Rz. 18; vgl. ebenso Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 112 Rz. 12). Mit der durch § 89d SGB VIII a.F. vorgegebenen Formulierung „aufgewendete Kosten der Jugendhilfe“ könnte zum Ausdruck gebracht sein, dass sich die Erstattungspflicht nicht nur auf die Kosten der Leistungen beziehe; maßgeblich könnte die Gewährung der Jugendhilfe gleich welchen Inhalts sein. Ein Wechsel der Leistungsart oder der Wechsel von einer Aufgabe zu einer Leistung führte dann nicht zum Wegfall der Kostenerstattung.
51 
Gegen diese Ansicht, die letztlich auch von dem Gedanken einer Art von „Fortsetzungszusammenhang“ zwischen den einzelnen Ausgestaltungen der Hilfe getragen ist, lässt sich jedoch zunächst der Wortlaut des § 2 SGB VIII a.F. anführen. § 2 Abs. 2 SGB VIII a.F. spricht von den „Leistungen der Jugendhilfe“, Abs. 3 von den „anderen Aufgaben der Jugendhilfe“. Aus der Verwendung des Plurals und den nachfolgenden Aufzählungen wird deutlich, dass es nicht „die Leistung Jugendhilfe“ gibt, sondern dass innerhalb der Jugendhilfe einzelne, differenzierte Leistungen angeboten werden. Des weiteren ist aus der Systematik des Gesetzes ersichtlich, dass der Jugendhilfe kein „ganzheitlicher“ Leistungsbegriff zugrunde liegt. Die Hilfe zur Erziehung steht innerhalb des SGB VIII a.F. in einem anderen Unterabschnitt als die Hilfe für junge Volljährige; die Inobhutnahme als eine andere Aufgabe der Jugendhilfe behandelt der Gesetzgeber sogar in einem anderen Kapitel. Die Gesetzesmaterialien bestätigen dieses unterschiedliche Leistungsverständnis ebenfalls (BT-Drs. 11/5948 vom 01.12.1989, S 47 f – Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts). Die Leistung, deren Geltendmachung § 111 SGB X erfordert, ist daher die jeweils erbrachte (oder vorgesehene) Inobhutnahme, Hilfe zur Erziehung oder Hilfe für junge Volljährige. Würde man demgegenüber nur die Anzeige von „Jugendhilfe“ für ausreichend halten, so wäre das dem § 111 SGB X in dem Tatbestandsmerkmal „Leistung“ zugrunde liegende individuelle Leistungsverständnis auf eine allgemeine Sozialleistungsart – hier die Jugendhilfe – reduziert. Dies entspräche aber weder dem Wortlaut noch der Intention des § 111 SGB X. Nach dem Zweck der Jahresfrist sollen Ansprüche zwischen Verwaltungsträgern schnell, einfach und kostensparend abgewickelt werden. § 111 SGB X dient der Rechtsklarheit, Rechtssicherheit und der Beschleunigung von Verwaltungsvorgängen. Leistungsträger sollen frühzeitig wissen, welche Ansprüche auf sie zukommen und welche Rückstellungen zu bilden sind (Böttiger, in: LPK-SGB X, aaO, § 111 Rz. 1; von Wulffen, SGB X, aaO, § 111, Rz. 2; Morus/Ricke, Ausschlussfrist für Erstattungsansprüche nach § 111 SGB X – eine Bestandsaufnahme, Die BG, 1995, 209). Der Zielsetzung, auch die finanzielle Disposition des erstattungspflichtigen Kostenträgers zu schützen, würde die von der Klägerin vorgetragene „ganzheitliche Betrachtung“ der Jugendhilfe nicht entsprechen. Dem kann nicht mit dem Einwand begegnet werden, § 89f SGB VIII a.F. schütze die Interessen des Beklagten in ausreichendem Umfang. Da die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme Grundvoraussetzung einer jeden Kostenerstattung zwischen Leistungsträgern ist, würde eine solche Argumentation den Anwendungsbereich des § 111 SGB X weitgehend leer laufen lassen.
52 
Das Gericht verkennt nicht, dass eine „Leistung der Jugendhilfe“ in aller Regel ein länger andauernder Leistungsprozess ist, in dessen Verlauf verschiedene Jugendhilfeleistungen anfallen können. Die Jugendhilfe ist jedoch keine Dauerleistung im Rechtssinne (so aber wohl VGH München, Urt. v. 30.08.2004 – 12 B 00.1434 -). Die Jugendhilfe hat in ihren Ausprägungen der Inobhutnahme, Hilfe zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige eher – sofern überhaupt ein solcher Vergleich in Frage käme – den Charakter einer Art wiederkehrenden Leistung bei individuellem Bedarf. Bei wiederkehrenden Sozialleistungen entstehen aber wegen der in einzelnen Bewilligungsabschnitten erbrachten Einzelleistungen jeweils gesonderte Erstattungsansprüche, die eigenständig geltend zu machen sind (Böttiger, in: LPK-SGB X, aaO, § 111; Rz. 12; von Wulffen, SGB X, aaO, § 111 Rz. 7).
53 
Ferner kann die Klägerin aus dem Umstand, dass sich die Bestimmung des Bundesverwaltungsamts global auf Jugendhilfe bezieht, nichts für ihre Rechtsauffassung herleiten. Das Bundesverwaltungsamt bestimmt zwar den überörtlichen Kostenträger für einen bestimmten hilfebedürftigen Jugendlichen. Aussagen dazu, wie die Ausgestaltung der Hilfe erfolgt und welche (gesetzlichen) Bestimmungen hierbei zu beachten sind, sind damit jedoch nicht verbunden. Schließlich wird die Geltendmachung der Hilfe für junge Volljährige auch nicht deshalb entbehrlich, weil für die Begründung der im vorliegenden Fall zugrunde zu legenden Rechtslage auf die Maßnahme der Jugendhilfe abgestellt wird, die vor dem 01.07.1998 durchgeführt worden ist. Die Anforderungen an die Geltendmachung von Leistungen der Jugendhilfe im Rahmen des § 111 SGB X werden durch § 89d SGB VIII a.F. nicht modifiziert. Zwar könnte die Annahme eines dem § 89d SGB VIII a.F. inne wohnenden ganzheitlichen „Jugendhilfeerstattungsverständnis“ insofern nahe liegen, als es vorliegend für die maßgebliche Rechtslage allein auf das Datum der Inobhutnahme ankommt, der Zeitpunkt der hier noch im Streit befindlichen Hilfe nach § 41 SGB VIII a.F. hingegen keine Rolle mehr spielt. Dies ist jedoch eine Konsequenz, die sich allein aus dem verfahrensrechtlichen Charakter der Übergangsvorschrift des § 89h SGB VIII ergibt. Nach dem Regelungsgehalt dieser Norm sind damit jedoch keine Veränderungen des materiellen Rechts verbunden. Im Übrigen bezieht sich § 89h SGB VIII nach seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung auf die Kostenerstattung nach §§ 89 ff SGB VIII. Der Regelung können hingegen keine Aussagen dazu entnommen werden, wie Ansprüche auf Kostenerstattung geltend zu machen sind; hierfür ist § 111 SGB X die speziellere Vorschrift.
54 
Auch in der (heutigen) Praxis der Jugendhilfe wird wohl davon ausgegangen, dass die Anmeldung eines Kostenerstattungsanspruchs für die Gewährung einer Maßnahme der Jugendhilfe den Lauf der Ausschlussfrist des § 111 SGB X in Bezug auf den Kostenerstattungsanspruch für die Gewährung nachfolgender anderer Maßnahmen der Jugendhilfe nicht ausschließt. Nach Ziff. 9.1 den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter vom Mai 2000 zur Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII ist bei der Geltendmachung der Kostenerstattungsansprüche die Ausschlussfrist des § 111 SGB X zu beachten. Für Aufwendungen der Jugendhilfe beginnt die Ausschlussfrist mit Ablauf des Tages, für den die jeweilige Leistung dem/der Leistungsempfänger/-in erbracht wurde. Ziff. 10.2 in Verbindung mit Mustervordruck B 2 sieht insoweit ebenfalls die gesonderte Anzeige von Inobhutnahme, Hilfe zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige vor (die Empfehlungen sind zitiert bei Jans/Happe/Saurbier, aaO, KJHG Erl. Art. 1 § 89d, Rz. 32 und im Internet abrufbar unter www.lvr.de/FachDez/Jugend/fuer+Jugendaemter/par89p.pdf).
55 
Die fehlende rechtzeitige Geltendmachung der Hilfe für junge Volljährige kann im vorliegenden Fall auch nicht durch allgemeine Billigkeitserwägungen überwunden werden. Im Falle von I. x. hat der Beklagte – wie im Übrigen bei vielen weitern Fällen – aus verschiedenen rechtsgrundsätzlichen Erwägungen heraus jahrelang eine Kostenerstattung abgelehnt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die prinzipiellen Meinungsverschiedenheiten zwischen der Klägerin und dem Beklagtem in der Regulierung des vorliegenden Falles die Klägerin an einer rechtzeitigen Erstattungsanzeige für die Hilfe für junge Volljährige gehindert hätten. Auch sonstige Umstände, die einer fristgerechten Geltendmachung hätten entgegenstehen können, sind seitens der Klägerin nicht vorgetragen worden.
56 
Es kommt hinzu, dass die Grundsätze von Treu und Glauben im Rahmen von § 111 SGB VIII nicht greifen. Es handelt sich um striktes Recht, denn die Frist nach § 111 SGB X ist als materielle Ausschlussfrist konzipiert. Die Versäumung der Frist hat zur Folge, dass der Erstattungsanspruch kraft Gesetzes entfällt - unabhängig davon, ob der Erstattungsberechtigte ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (vgl u.a. Böttiger, in: LPK- SGB X, aaO, § 111 Rz. 13 ff; von Wulffen, aaO, SGB X § 111 RdNr 8). Deshalb ist es dem Erstattungsberechtigten auch verwehrt, dem sich auf die Fristversäumnis berufenden Erstattungsverpflichteten den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenzuhalten (vgl. BSG, Urt. vom 28.03.2000, BSGE 86, 78-86; VG Stuttgart, Urt. v. 29.11.2004 – 8 K 1836/04 -). Abgesehen davon ist der Ablauf der Ausschlussfrist von Amts wegen zu beachten und nicht nur (wie bei der Verjährung) auf die Einrede der Beklagten (Böttiger, in: LPK- SGB X, aaO, § 111 Rz. 15, 17 mwN).
57 
Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entsprach billigem Ermessen, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Dieser hat (erst) in der mündlichen Verhandlung den Anspruch der Klägerin auf Erstattung der weiteren Kosten für die Inobhutnahme bei dem im Zeitpunkt der Beendigung dieser Maßnahme noch unter 16 Jahre alten Jugendlichen anerkannt und damit nachgegeben, ohne dass sich die Sach- und Rechtslage geändert hätte. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus §§ 155 Abs. 1 S. 1, 188 S. 2. VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
58 
Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, ist die Entscheidung entsprechend § 92 Abs. 3 S. 2 VwGO unanfechtbar. Im Übrigen wird die Berufung nach § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die hier zur Beurteilung der Gesetzeskonformität aufgewendeter Jugendhilfekosten sowie zur Wahrung der Interessen des Erstattungspflichtigen in Ausfüllung der Entscheidung des BVerwG vom 08.07.2004 - 5 C 63.03 - entwickelten Kriterien und weiter die Frage, ob mit der Anmeldung eines Kostenerstattungsanspruchs für die Gewährung einer Maßnahme der Jugendhilfe der Lauf der Ausschlussfrist des § 111 S. 1 SGB X in Bezug auf den Kostenerstattungsanspruch für die Gewährung nachfolgender Maßnahmen der Jugendhilfe ausgeschlossen wird, sind grundsätzlich bedeutsam.

Gründe

 
17 
Soweit die Klägerin und der Beklagte hinsichtlich der Erstattung der weiteren Kosten der Inobhutnahme für die Zeit vom 17.07.1997 bis 14.09.1997 den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
18 
Die Klage ist als Leistungsklage zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
19 
Soweit die Klägerin ihren ursprünglichen Klageantrag in der Hauptsache um die Geltendmachung von weiteren 272,97 EUR erweitert hat, ist dies nach § 173 S. 1 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.
20 
Der Beklagte trat als Funktionsnachfolger des ... (vgl. Art 177 §§ 1, 2 und Art. 178 § 3 Abs. 2 Verwaltungsstrukturreformgesetz - VRG - vom 01.07.2004 (GBl. 2004, 570, 572)) kraft Gesetzes an dessen Stelle (Eyermann, VwGO, 11. Auflage, § 91 Rz. 24 m.w.N.) und ist als solcher passivlegitimiert.
21 
Die Klägerin kann vom Beklagten die Erstattung der vorliegend noch im Streit befindlichen Kosten für die Inobhutnahme in der Zeit vom 15.09.1997 bis 31.10.1998 in Höhe von 33.167, 72 EUR beanspruchen (1.) Eine Kostenerstattung für die Aufwendungen für junge Volljährige steht ihr hingegen nicht zu (2.). Zwar ist die Hilfe für junge Volljährige rechtmäßig erfolgt (2a); der Anspruch ist jedoch nach § 111 SGB X in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung ausgeschlossen (2b).
22 
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf Erstattung der von ihr geltend gemachten Jugendhilfekosten ist § 89d i.V.m. § 89f SGB VIII in der bis zum 30.06.1998 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 03.05.1993 (BGBl. I S. 637) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 15.03.1996 (BGBl. I 477). Dies folgt aus der Übergangsvorschrift des § 89h SGB VIII i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzgebung vom 29.05.1998 (BGBl. I S. 1188). Danach sind Kosten für Maßnahmen der Jugendhilfe nach der Einreise gemäß § 89d, die vor dem 01.07.1998 begonnen haben, nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu erstatten, sofern das Bundesverwaltungsamt bereits vor dem 01.07.1998 einen erstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt hat (BVerwG, Urt. v. 12.08.2004 - 5 C 58.03 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.04.2005 - 9 S 109/03 -; BayVGH, Urt. v. 30.08.2004 - 12 B 00.1434 -). So liegt es hier: Die Maßnahmen der Jugendhilfe, um deren Erstattung es geht, haben bereits am 02.01.1997 begonnen und sind bis zum 30.03.2000 fortgeführt worden, und das Bundesverwaltungsamt hat am 05.02.1997 den Rechtsvorgänger des Beklagten zum erstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt.
23 
Nach § 89d Abs. 1 SGB VIII a.F. i.V.m. § 89f SGB VIII a.F. sind aufgewendete Kosten nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht. Nach § 89f Abs. 1 S. 1 SGB VIII a.F. (und auch nach § 89f Abs. 1 S. 1 SGB VIII n.F). wird der Erstattungsanspruch auf die Kosten beschränkt, die bei der rechtmäßigen Anwendung der Vorschriften des SGB VIII entstanden sind. Die Erstattungspflicht besteht nur, soweit die zugrunde liegende Maßnahme den materiell-rechtlichen Vorschriften entspricht (BVerwG, Urt. v. 24.06.1999 - 5 C 25/98 -, BVerwGE 109, 155; Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Aufl., 2000, § 89f Rz. 3). Gemäß § 89f Abs. 1 S. 2 SGB VIII (a.F. und n.F.) gelten dabei die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden. Sachlich bezieht sich der Kostenerstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII a.F. auf die Gewährung von „Jugendhilfe“ und damit insbesondere auf Leistungen der Jugendhilfe im Sinne des 2. Kapitels des SGB VIII. Hierzu gehört auch die Hilfe für junge Volljährige, § 2 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII (a.F und n.F). Erfasst werden aber auch Aufwendungen, die durch andere Aufgaben der Jugendhilfe - wie vorliegend durch die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII - als vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, entstehen (Heilemann, in: LPK-SGB VIII,1998, § 89d Rz. 2; Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, aaO, § 89d Rz. 4).
24 
1.) Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII wird bei der hier vorliegenden besonderen Fallgestaltung einer kostenrechtlichen Erstattung für die Inobhutnahme unbegleitet eingereister ausländischer Kinder und Jugendlicher von folgenden Grundsätzen bestimmt:
25 
Zum einen sieht § 89f Abs. 1 S. 2 SGB VIII a.F. (und n.F.) vor, dass für die gesetzeskonforme Aufgabenerfüllung die Grundsätze gelten, die im Bereich des tätig gewordenen öffentlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden. Maßgebend sind die Regelungen und Verhältnisse, die beim Hilfe gewährenden Träger danach üblich sind, wenn sie sich im Rahmen rechtlich gezogener Grenzen bewegen. Der erstattungspflichtige Träger kann sich nicht darauf berufen, dass in seinem Bereich andere Bestimmungen bestehen oder bestimmte Dinge anders gehandhabt werden als im Bereich des erstattungsberechtigten Trägers. Der erstattungsberechtigte Träger ist insbesondere auch nicht verpflichtet, den erstattungspflichtigen Träger vor kostenrelevanten Entscheidungen zu konsultieren und dessen (ggfs. abweichende) Meinung zu akzeptieren (Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, KJHG Erl. Art. 1 § 89f Rz. 4 f; Heilemann, in: LPK-SGB VIII, aaO, § 89f Rz. 6). Zum anderen ist der Interessenwahrungsgrundsatz zu beachten. Dieser besagt, dass der Hilfe gewährende Träger die Interessen des kostenerstattungspflichtigen Trägers nach besten Kräften wahrzunehmen hat. Der Interessenswahrungsgrundsatz rechtfertigt jedoch keine überzogenen Anforderungen. Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 12.08.2004 - 5 C 58.3 -; Urt. v. 08.07.2004 - 5 C 63.03 -) hat diese Grundsätze für die hier vorliegende Fallgestaltung dahingehend konkretisiert, dass die gerichtliche Kontrolle der Gesetzeskonformität aufgewendeter Jugendhilfekosten im Rahmen der Prüfung des Umfangs der Kostenerstattung gemäß § 89f SGB VIII in einer Einrichtung, welche bei materieller Betrachtung bereits eine grundsätzlich bedarfsgeeignete Hilfe erbringt, im Hinblick auf den kostenerstattungsrechtlichen Interessenswahrungsgrundsatz darauf beschränkt ist, ob die in der Erstversorgungseinrichtung gewährte Hilfe - wegen Ungeeignetheit oder weggefallenen Hilfebedarfs - nicht mehr geboten war oder ob die Klägerin Anlass hatte, diese Hilfe bereits früher in eine weniger kostenintensive Hilfeform zu überführen.
26 
Wie die Kammer festgestellt hat, erfolgte im vorliegenden Fall eine - gesetzeskonforme - bedarfsgerechte Hilfegewährung entsprechend den Grundsätzen, die bei der Klägerin gelten und angewandt wurden (a). Die Klägerin hatte auch keinen Anlass, die Inobhutnahme zu einem früheren Zeitpunkt zu beenden (b).
27 
a) Nach den Angaben der Kläger-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung erfolgt in ihrem Zuständigkeitsbereich die Unterbringung von in Obhut genommenen Jugendlichen, die - wie der Jugendliche des vorliegenden Falles - bei der Inobhutnahme älter als 14 aber jünger als 16 Jahre sind, in Erstversorgungseinrichtungen. Wie die Kläger-Vertreterin im einzelnen erläutert hat, hat in den frühen 90-er Jahren ein großer Strom unbegleitet einreisender ausländischer Kinder eingesetzt, der seinen Höhepunkt ab etwa 1993 erreicht hat. Damals sind monatlich zwischen 120 und 150, teilweise auch 160 Kinder und Jugendliche in Hamburg in Obhut genommen worden. Die Herkunft der Kinder und Jugendlichen hat den jeweiligen aktuellen Krisenherden der Welt entsprochen. Die für diesen speziellen Kreis der Hilfebedürftigen erforderlichen Jugendhilfeeinrichtungen - zu der auch die Erstversorgungseinrichtungen gehören - hat die Klägerin „regelrecht aus dem Boden stampfen müssen“. In den Zeiten großen Andrangs sind in den Erstversorgungseinrichtungen, über die die Klägerin seit 1993 verfügt, ca. 700 Plätze vorgehalten worden.
28 
In einer Erstversorgungseinrichtung der Klägerin erhalten die Jugendlichen Wohnraum und eine Ausstattung. Es wird Sorge für die Ernährung getragen, wobei im Regelfall angestrebt wird, dass sich die Jugendlichen selbst versorgen und bekochen. Sie werden dort betreut. Es gibt wöchentliche Sprechstunden mit Dolmetschern. Viele Betreuer und Mitarbeiter stammen aus den Herkunftsgebieten der Jugendlichen, so dass eine muttersprachliche Betreuung möglich ist. Die Asylgründe werden im Gespräch abgeklärt. Es erfolgt eine Begleitung zur Ausländerbehörde. In den Erstversorgungseinrichtungen gibt es Freizeitangebote, Möglichkeiten zur Erlernung der deutschen Sprache und regelmäßige Gespräche mit den Jugendlichen. Die Gesundheitsfürsorge ist – wie sich auch im vorliegenden Fall anhand der geltend gemachten Kosten für Krankenscheine während der Inobhutnahme erkennen lässt – gewährleistet. Alle Jugendlichen werden untersucht. Die Verteilung der Jugendlichen auf die Erstversorgungseinrichtung erfolgt nach verschiedenen Kriterien. Bei der Zusammenstellung der Bewohner wird auf die Ethnie geachtet, aber auch auf die Erreichbarkeit von Schulen oder Bildungseinrichtungen oder die Nähe zu Verwandten. Ziel der Arbeit in den Erstversorgungseinrichtungen ist es, eine Verständigungsebene herzustellen und Sprache zu vermitteln, erforderlichenfalls auch zu alphabetisieren. Der Bildungsstand des Jugendlichen wird ermittelt und daran anknüpfend werden Angebote unterbreitet. Nach den Erfahrungen der Klägerin muss bei diesem Personenkreis davon ausgegangen werden, dass es mindestens ein halbes Jahr dauert, bis eine Prognosegrundlage zur Klärung des beim Jugendlichen bestehenden Bedarfs geschaffen ist. Dabei handelt es sich um einen Mindestzeitraum, der sich aber bei sprachlichen Schwierigkeiten und Erkenntnisproblemen deutlich verlängern kann.
29 
Auch Jugendwohnungen sind gezielt für diesen Personenkreis geschaffen worden. Nach den Erläuterungen der Kläger-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung ist dies nicht „von heute auf morgen gegangen“, und es hat angesichts des Zustroms Engpässe im Bereich der Ressourcen in entsprechenden Einrichtungen der Klägerin wie auch im Bereich der zur Verfügung stehenden Amtsvormünder gegeben. Folge davon kann ein bisweilen relativ langer Verbleib in der Erstversorgungseinrichtung sein. Auch erfolgt nach den Grundsätzen der Klägerin keine „Entlassung in die Obdachlosigkeit“, zumal kein Amtsvormund im Bereich der Klägerin einer Herausnahme aus einer Obhutseinrichtung ohne adäquate Anschlussunterbringung zustimmt. Ob ein Jugendlicher in einer Jugendwohnung aufgenommen wird, ist abhängig vom Grad seiner Selbständigkeit. In einer Jugendwohnung gibt es keine Rundumbetreuung. Betreuer sind zwar täglich anwesend und es gibt auch Freizeitangebote und Sprechstunden. Die Jugendlichen müssen aber selbst kochen, Geld einteilen und regelmäßig zur Schule gehen. Standard bei der Klägerin ist auch, dass Jugendliche unter 16 Jahre in der Regel nicht in Jugendwohnungen aufgenommen werden.
30 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist es im vorliegend Fall noch hinnehmbar, dass die Unterbringung von I. x. in einer Erstversorgungseinrichtung bis zum 31.10.1998 erfolgte. Die I. x. zu Teil gewordene Hilfe hat den Maßstäben der Klägerin entsprochen und diese hatte auch keinen Anlass, im Interesse des kostenpflichtigen Leistungsträgers diese - wie dem Gericht auch aus dem Vergleich zu zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist - verhältnismäßig lange Inobhutnahme von insgesamt 22 Monaten bereits früher in eine weniger kostenintensivere Hilfeform nach § 30 SGB VIII zu überführen oder zu beenden.
31 
b) Zu welchem Zeitpunkt Aufwendungen für einen Jugendlichen ganz erspart oder eine Hilfe kostengünstiger gestaltet werden kann, kann nicht generalisierend beurteilt werden. Maßgebend sind vielmehr die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Im vorliegenden Fall hat nach Einschätzung des erstattungsberechtigten Jugendhilfeträgers, die für den erstattungspflichtigen Träger maßgeblich ist (BVerwG, Urt. v. 12.08.2004, aaO), bei I. x. auch noch im streitgegenständlichen Zeitraum vom 15.09.1997 bis 31.10.1998 ein solcher Betreuungs- und Erziehungsbedarf bestanden, der seinen weiteren Verbleib in einer Erstversorgungseinrichtung angezeigt erschienen ließ. Dabei kann das Gericht nur überprüfen, ob die Einschätzung der Klägerin, dass diese Maßnahme dem individuellen Hilfebedarf von I. x. entsprochen hat und (deshalb) eine kostengünstigere, aber weniger effektive Maßnahme nicht erfolgt ist, nachvollziehbar ist.
32 
Einer Nachvollziehbarkeit des von der Klägerin angenommenen Bedarfs steht nicht entgegen, dass für einen weiten Teil des streitgegenständlichen Zeitraums der Inobhutnahme in der I. x. betreffenden Jugendhilfeakte keine oder nur rudimentäre Feststellungen zu seiner persönlichen Situation enthalten sind. Zwar sollte nach der Vorstellung der Klägerin eine Erstversorgungseinrichtung Berichte schreiben und nach spätestens sechs Monaten eine Einschätzung abgeben. Wie die Kläger-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, ist dies aber allgemein selten in diesem zeitlichen Rahmen erfolgt. Dies ist zum einen bedingt durch die typisch sozialpädagogische Arbeitsweise, bei der die eigentliche tägliche Arbeit mit den Jugendlichen nicht dokumentiert wird, sondern deren Einzelheiten und Abläufe erst dann aktenkundig festgehalten werden, wenn sich Probleme ergeben. Zum anderen sind die mit den Aufgaben der Jugendhilfe betraute Verwaltung der Klägerin, aber auch die einzelnen Jugendhilfeeinrichtungen und deren Mitarbeiter bei der zu bewältigenden Massenerscheinung der unbegleitet eingereisten ausländischen Minderjährigen in den 90-er Jahren zwangsläufig auf Kapazitätsgrenzen gestoßen. Hinzukommt, dass der Umgang mit diesem Personenkreis hohe Anforderungen stellt und eine große Fluktuation besteht. Diese für die Klägerin nicht veränderbaren Rahmenbedingungen bedingen es, dass an die Dokumentation der Abläufe für die Ermittlung des Hilfebedarfs und der ergriffenen Maßnahmen keine all zu strengen Anforderungen gestellt werden können. Darüber hinaus werden - wie dem Gericht aus vergleichbaren Verfahren bekannt ist - Berichte über Jugendliche in der Regel über zurückliegende Zeiträume verfasst. Ausreichend aber auch erforderlich ist, dass sich aus der Gesamtschau der über einen Jugendlichen getroffenen (schriftlichen) Feststellungen die Gründe für Art und Dauer bestimmter Maßnahmen nachvollziehen lassen. Dabei können für die Beurteilung der Dauer der Inobhutnahme auch Berichte und Feststellungen der Fachkräfte herangezogen werden, die nach ihrem eigentlichen Zweck primär für andere Maßnahmen und Zeiträume - etwa im Rahmen der Hilfe zur Erziehung oder der Hilfe für junge Volljährige - erstellt sind. Denn auch aus diesen können ggfs. Erkenntnisse und Rückschlüsse auf die persönliche Situation und den Entwicklungsstand eines Jugendlichen zu einem früheren Zeitpunkt gewonnen werden.
33 
Im vorliegenden Fall gibt es spezielle, in der Person des Jugendlichen I. x. liegende Gründe, warum seine Inobhutnahme auch noch im streitgegenständlichen Zeitraum vom 15.09.1997 bis 31.10.1998 erfolgen durfte. Wie aus dem Bericht der Jugendwohnhilfe vom 26.03.1999 ersichtlich verfügte I. x., der ab 01.11.1998 in einer Jugendwohnung im Wege der Hilfe zur Erziehung nach § 30 SGB VIII a.F. untergebracht wurde, zu diesem Zeitpunkt, d.h. März 1999, über einen Entwicklungsstand, den er eigentlich in einer Erstversorgungseinrichtung hätte erlangen sollen. Schon allein aus dieser Einschätzung lässt sich schließen, dass die Inobhutnahme von I. x. in einer Erstversorgungseinrichtung bis 31.10.1998 auf individuellen Gegebenheiten beruhte. Zwar ist - wovon im Übrigen auch die Konzeption der Klägerin zur Betreuung der unbegleitet eingereisten minderjährigen Ausländer ausgeht - die Inobhutnahme keine vom Gesetz intendierte dauerhafte Lösung erzieherischer Probleme, sondern eine vorläufige Schutzmaßnahme im Sinne einer Krisenintervention (BVerwG, Urt. v. 12.08.2004 , aaO). Dies schließt es aber nicht aus, dass diese bei einzelnen Jugendlichen über einen deutlich längeren Zeitraum hinweg notwendig wird, als dies bei der Mehrheit des von der Klägerin betreuten Personenkreises der Fall ist. Die bei I. x. festgestellte Tuberkulose, die ab 29.01.1997 im Wege eines stationären Krankenhausaufenthaltes behandelt wurde, führte nach dem Urteil der Fachkräfte (Protokoll der Erziehungskonferenz vom 16.09.1998, Vermerk des Sozialpädagogen Roman vom 06.11.1998) zu erheblichen Nachteilen für seine persönliche Entwicklung. Soweit der Krankheitsverlauf nicht im einzelnen aus den Akten entnommen werden kann, weil z. B. Angaben über die Dauer des Krankenhausaufenthaltes oder zu Art und Umfang der notwendigen Nachuntersuchungen fehlen, ist dies unschädlich, da es hier nicht um die Erstattung der Leistungen für Krankenhilfe geht. Eine zügige Überwindung der im Zeitpunkt seiner Einreise unzweifelhaft vorhandene Krisensituation, die eine frühere Überführung der Betreuung in eine Hilfe nach § 30 SGB VIII a.F. hätte angezeigt erscheinen lassen, gelang I. x. auch aufgrund der „Sprachbarrieren“ nicht. Eine Verständigung mit dem aus Guinea stammenden Jugendlichen auf Französisch war sehr schwierig; seine Muttersprache war Fula. Selbst im März 1999 war ausweislich des Vermerks über die Verlaufskonferenz vom 30.03.1999 bei einer Unterredung mit I. x. ein Dolmetscher für Fula nötig. Ein Erlernen der deutschen Sprache, um die er sich kontinuierlich bemühte, gestaltete sich für ihn äußerst schwierig. Dies galt auch für andere Grundlagen wie Rechnen und Schreiben. Dies kann zum einen auf den nur geringen Schulbesuch in seinem Heimatland (wohl 4 Jahre Koranschule) zurückgeführt werden als auch auf seine intellektuelle und psychische Verfassung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Aktenvermerke vom 16.09.1998, 06.11.1998 und die Berichte der Erstversorgungsseinrichtung Alsterdorfer Straße vom 11.08.1998 sowie der Jugendwohnhilfe vom 26.03.1999 verwiesen. Ohne die durch die Erstversorgungseinrichtung erfolgte intensive Betreuung auch noch im streitgegenständlichen Zeitraum hätte I. x. alltägliche, sprachliche und lebensperspektivische Probleme nicht bewältigen können.
34 
Die Klägerin hat daher nachvollziehbar die Inobhutnahme erst mit Wirkung zum 31.10.1998 beendet. Entgegen der Auffassung des Beklagten spielt es für die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme keine Rolle, dass aufgrund des Beschlusses des Vormundschaftsgerichts vom 17.07.1997, eingegangen bei der Klägerin am 06.08.1997, bereits zu seinem deutlich früheren Zeitpunkt ein Amtsvormund für I. x. vorhanden gewesen ist. Denn die bloße Existenz eines Sorgeberechtigten, der anderweitig Hilfe beantragen könnte, löst nicht das Problem des aktuellen Unterkunfts- und Betreuungsbedarfs (BVerwG, Urt. v. 12.08.2004, aaO). Schließlich ist für die Rechtmäßigkeit der Beendigung der Inobhutnahme erst zum 31.10.1998 auch nicht von Bedeutung, dass der Hilfebedarf für einen Jugendlichen aus dem von der Klägerin betreuten Personenkreis regelmäßig ein gleitender Prozess ist, bei dem nicht „tagscharf“ festgestellt werden kann, dass nunmehr ab einem bestimmten Datum statt der Inobhutnahme eine Hilfe nach § 30 SGB VIII ausreichend ist. Der genaue Zeitpunkt der Überführung der Hilfe in eine andere Form wird regelmäßig von organisatorischen Aspekten bestimmt. Hierzu gehören neben der Verfügbarkeit eines Platzes für den Jugendlichen in einer geeigneten Jugendwohnung auch notwendige verwaltungsmäßige Abläufe, wie die Stellung des Antrags auf Hilfe zur Erziehung durch den Amtsvormund und die Durchführung einer Erziehungskonferenz unter Beteiligung des Jugendlichen, des Amtsvormunds und weiterer Fachkräfte. Dass hierbei auch zeitliche Verzögerungen eintreten können, wie im vorliegenden Fall z.B. bei der Terminierung der Erziehungskonferenz ersichtlich, gehört zu den normalen Abläufen innerhalb einer jeden Verwaltung. Die Amtsvormünder sind - wie die Kläger-Vertreterin im einzelnen in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - zudem einer erheblichen Belastung ausgesetzt gewesen; in Zeiten des extremen Andrangs von unbegleitet eingereisten ausländischen Minderjährigen sind von einem Amtsvormund bis zu 150 Vormundschaften zu betreuen gewesen. Dass die Klägerin, die das Flüchtlingsproblem der unbegleitet eingereisten Kinder und Jugendlichen durch die von ihr gewährten Hilfen vor Ort letztlich auch im Interesse anderer Bundesländer und Kostenträger „geschultert“ hat, durch ihre Organisationsabläufe dem kostenrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz nicht entsprochen hätte, ist nicht ersichtlich.
35 
Der danach bestehende Erstattungsanspruch der Klägerin für die Kosten der Inobhutnahme ist auch nicht nach § 111 SGB X ausgeschlossen. Denn die Klägerin hat diesen bereits mit Schreiben vom 13.02.1997 geltend gemacht. Soweit die Inobhutnahme zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, steht dies der Geltendmachung nicht entgegen (Böttiger, in: LPK-SGB X, 2000, § 111 Rz. 8)
36 
2.) Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII a.F. steht der Klägerin hingegen nicht zu.
37 
a.) Die Gewährung der Hilfe für junge Volljährige ist auf den entsprechenden Antrag von I. x. vom 10.08.1999 hin rechtmäßig erfolgt. Die Klägerin bewilligte I. W. mit Verfügung vom 14.09.1999 ab 15.09.1999 und zunächst befristet bis 14.03.2000 Hilfe nach § 41 SGB VII a.F.. Die Bewilligung beruhte auf der Stellungnahme der Betreuerin vom 13.09.1999, dem Votum der Erziehungskonferenz vom 13.09.1999 sowie der Vereinbarung über den Hilfeplan, ebenfalls vom 13.09.1999. Die Klägerin hielt eine an die Hilfe zur Erziehung anschließende Hilfe für junge Volljährige aufgrund der Persönlichkeit und der individuellen Situation von I. x. für erforderlich. Diese Entscheidung über die individuell erforderlichen Hilfemaßnahmen sind von dem erstattungsberechtigten Jugendhilfeträger in eigener Verantwortung zu treffen; dessen Einschätzung ist - wie sich aus § 89f Abs. 1 S. 2 SGB VIII a.F. gibt - für den erstattungspflichtigen Träger maßgeblich (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 12.08.2004, aaO). Dass diese Hilfe für junge Volljährige für I. x. nicht notwendig und geeignet gewesen wäre, ist im Übrigen vom Beklagte auch nicht vorgetragen worden.
38 
b.) Der Anspruch auf Kostenerstattung ist jedoch nach § 111 S. 1 SGB X ausgeschlossen. Für den vorliegenden Fall ist § 111 SGB X in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung maßgeblich. § 111 S. 2 SGB X findet keine Anwendung.
39 
Allerdings bestimmt § 120 Abs. 2 SGB X, dass § 111 S. 2 in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung auf die Erstattungsverfahren anzuwenden ist, die am 01.06.2000 noch nicht abschließend entschieden waren. Aus der Übergangsvorschrift des § 120 Abs. 2 SGB X in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2001 (BGBl. I S. 130) folgt, dass § 111 SGB X in der vom 01.01.2001 an geltenden Fassung anzuwenden ist, da über das hier vorliegende Erstattungsbegehren am 01.06.2000 noch nicht im Sinne des § 120 Abs. 2 SGB X abschließend entschieden war. Nach § 111 S. 1 SGB X n.F. ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Nach S. 2 dieser Vorschrift beginnt der Lauf der Frist frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
40 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der hiernach angeordneten Anwendung des § 111 S. 2 SGB X in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung entschieden, dass hiervon nicht solche Erstattungsfälle erfasst werden, in denen nach der bis 31.12.2000 geltenden Regelung des § 111 S. 2 SGB X der Anspruch auf Erstattung schon ausgeschlossen war (BVerwG, Urt. v. 10.4.2003 - 5 C 19.02 -; im Ergebnis ebenso BSG, Urt. v. 11.11.2003 - B 2 U 15/03 R -; Breitkreuz, in: LPK-SGB X, 2000, § 120 Rz. 5). So liegt es hier jedoch nicht, denn der Erstattungsanspruch der Klägerin für die Hilfe für junge Volljährige war am 31.12.2000 noch nicht erloschen. Die Klägerin hätte vielmehr unter der Geltung der alten Fassung des § 111 SGB X noch bis zum Ablauf des 30.03.2001 Zeit gehabt, ihren Erstattungsanspruch, den sie vorher noch nicht geltend gemacht hatte (siehe dazu unten), anzuzeigen. Insoweit ist der dem Bescheid der Klägerin vom 14.09.1999 zugrunde liegende Leistungszeitraum bis März 2000 auch unter dem Gesichtspunkt der Erstattung als Einheit anzusehen.
41 
Für den vorliegenden Erstattungsfall findet jedoch § 111 S. 2 SGB X in der ab 1.01.2001 geltenden Fassung dennoch keine Anwendung; vielmehr verbleibt es dabei, dass die Frist des § 111 S. 1 SGB X mit Entstehung des Erstattungsanspruchs zu laufen beginnt.
42 
In der hier streitgegenständlichen Fallkonstellation einer Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII a.F. gibt es keine „Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistung“. Zu einer solchen kann es typischerweise mangels einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zwischen ihm und dem Jugendhilfeempfänger auch nicht kommen. Folglich könnte der Lauf der Ausschlussfrist des § 111 S. 1 SGB X in Fällen dieser Art nicht in Gang gesetzt werden und auch nicht ablaufen. Der Gesetzgeber verfolgte bei der Neuregelung des § 111 S. 2 SGB X den Zweck, auf die Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von der Erstattungsmöglichkeit abzustellen. Damit sollte nunmehr eine Kostenerstattung auch in Fällen möglich sein, in denen - etwa aufgrund rückwirkender Bewilligung von Sozialleistungen durch den erstattungspflichtigen Leistungsträger - der Erstattungsberechtigte gar keine Möglichkeit zur rechtzeitigen Geltendmachung seines Erstattungsanspruchs besaß (BT-Drs. 14/3475 vom 24.10.2000, S. 60 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften [4. Euro-Einführungsgesetz]). Offensichtlich hat der Gesetzgeber bei dieser Novellierung jedoch die Rechtssituation für Erstattungsansprüche der vorliegenden Art zwischen Leistungsträgern versehentlich nicht berücksichtigt. Die dadurch aufgetretene Lücke mangels weitergehender Regelung ist durch entsprechende Anwendung und Auslegung des § 111 S. 1 SGB X so zu schließen, dass in diesen Fällen - wie bisher - die Ausschlussfrist jedenfalls nicht vor der Entstehung des Erstattungsanspruchs zu laufen beginnt (siehe hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2002 - 12 A 4007/00 -; VG Karlsruhe, Urt. v. 27.01.2004 - 5 K 565/03 -; Zeitler, Ausschlussfrist und Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen zwischen den Trägern der Sozialhilfe und den Trägern der Jugendhilfe nach dem BSHG, SGB VIII oder SGB X, NDV 2003, 138; Böttiger, in: LPK-SGB X, § 111 Rz. 2, 24).
43 
§ 111 SGB X findet auf den hier vorliegenden Erstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII Anwendung (Böttiger, in: LPK-SGB X, § 111; Rz. 3; Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, aaO, vor § 89 Rz. 13; Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, aaO, Vorbem. §§ 89-89h KJHG, Rz. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.4.2002, aaO ). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 111 SGB X, der den „Anspruch auf Erstattung“ ausschließt, und zwar ohne Einschränkung auf bestimmte Erstattungsansprüche. Auch die der Vorschrift zugrunde liegende gesetzgeberische Intention, nämlich in den §§ 113 - 120 (nunmehr §§ 107 bis 114) SGB X Regelungen zu schaffen, die für sämtliche Erstattungsansprüche - auch in den besonderen Teilen dieses Gesetzbuches - gelten, belegt dies (vgl. hierzu BT-Drs. 9/95 vom 13.01.1981, S. 17 - Entwurf eines Sozialgesetzbuchs (SGB) - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten).
44 
Nach § 111 S. 1 SGB X ist - wie oben dargelegt - der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit der Entstehung des Erstattungsanspruchs. Diese 12-Monats-Frist hat die Klägerin jedoch hinsichtlich der Gewährung von Hilfe für junge Volljährige versäumt.
45 
Eine Leistung ist im Sinne des § 111 SGB X erbracht, wenn die entsprechende Verpflichtung gegenüber dem Berechtigten - das ist der Hilfeempfänger - tatsächlich erfüllt ist, der Leistungserfolg also eingetreten ist. Hierfür kommt es weder auf die Abrechnung noch auf die Zahlung des Entgelts an einen (dritten) Leistungserbringer bzw. die vermögensmäßige Belastung beim Leistungsträger an (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2002, aaO; OVG Rheinland.-Pfalz, Urt. v. 30.03.2000 - 12 A 12373/99 -). Für die Maßgeblichkeit der tatsächlichen Leistungserbringung spricht auch der Gedanke des § 107 SGB X, in dessen Anwendungsbereich ebenfalls auf die Erfüllung der Leistung gegenüber dem Leistungsempfängers abgestellt wird. Die Heranziehung finanzieller Bewegungen einschließlich möglicher Kostenzusagen wäre hingegen schon deshalb kein geeignetes Kriterium zur Bestimmung der Leistungserbringung, da der Erstattungsberechtigte dann den Fristbeginn des § 111 SGB X steuern könnte. Dies wäre jedoch mit dem Zweck des § 111 SGB X nicht zu vereinbaren. Die Bedeutung des § 111 SGB X besteht darin, dass Ansprüche zwecks schneller Klarstellung der Verhältnisse möglichst bald geltend gemacht werden. Der erstattungspflichtige Leistungsträger soll kurze Zeit nach der Leistungserbringung wissen, welche Ansprüche auf ihn zukommen (BT-Drs. 14/3475, S. 60; BT-Drs. 9/95, S. 40 zu § 117 des Entwurfs SGB X; Schroeder-Printzen/Engelmann/Schmalz/Wiesner/von Wulffen, SGB X, 3. Aufl., 1996, § 111 Rz. 2; Böttiger, in: LPK-SGB X, 2004, § 111, Rz. 1; Morus/Ricke, Ausschlussfrist für Erstattungsansprüche nach § 111 SGB X - eine Bestandsaufnahme, Die BG 1995, 209 ff). Diese Zwecksetzung erfordert es, das Merkmal der Leistungserbringung anhand eines objektivierbaren Kriteriums zu bestimmen. Auch allein die Bewilligung einer Leistung, die im vorliegenden Fall in dem Bescheid vom 14.09.1999 über die Hilfe nach § 41 SGB VIII a. F. gesehen werden kann, wäre kein geeignetes Kriterium, da nicht jede bewilligte Leistung in Anspruch genommen wird.
46 
Die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs fordert zwar keine besondere Detaillierung. Insbesondere bedarf es keiner Ausführungen nach Grund und Höhe in allen Einzelheiten oder der konkreten Bezifferung. Notwendig ist allerdings die erkennbar auf Rechtssicherung gerichtete Mitteilung, dass und für welchen Hilfeempfänger Sozialleistungen gewährt werden bzw. wurden und dass und für welche Leistungen Erstattung begehrt wird; dazu müssen die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Anspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt werden (BVerwG, Urt. v. 10.04.2003, aaO). Berücksichtigt man darüber hinaus, dass der Erstattungsanspruch bereits geltend gemacht werden kann, bevor die Ausschlussfrist zu laufen begonnen hat, können allgemeine Angaben genügen, die sich auf die im Zeitpunkt des Geltendmachens vorhandenen Kenntnisse über Art und Umfang künftiger Leistungen beschränken. Eine bloß vorsorgliche Anmeldung reicht allerdings nicht aus. Unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift muss der in Anspruch genommene Leistungsträger bereits beim Zugang der Anmeldung des Erstattungsanspruchs ohne weitere Nachforschung beurteilen können, ob die erhobene Forderung ausgeschlossen ist (BSG, Urt. v. 18.5.2004 - B 1 KR 24/02 R -).
47 
Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin ihren Erstattungsanspruch nicht fristgerecht geltend gemacht.
48 
Die Klägerin hat mit ihrem Schreiben vom 03.02.2003, in dem Unterlagen für die Gewährung von Leistungen für junge Volljährige beigefügt waren, gegenüber dem Beklagten eine Kostenerstattung für die Hilfe nach § 41 SGB VIII a. F. für I. x. für den Zeitraum vom 15.09.1999 - 30.03.2000 begehrt. Diese Geltendmachung ist allerdings nicht mehr innerhalb der 12-Monats-Frist erfolgt. Im Schreiben der Klägerin vom 13.02.1997 an den Beklagten liegt keine Geltendmachung einer Kostenerstattung für die Hilfe nach § 41 SGB VIII a.F. Die Klägerin teilte hierin mit, für I. x. werde seit dem 02.01.1997 „Jugendhilfe nach §§ 42 bzw. 34 SGB VIII“ geleistet und hat um Rückäußerung gebeten, ob die Erstattungspflicht anerkannt wird. Nach dem Wortlaut des Schreibens sind hier eindeutig nur eine Kostenerstattung für die Inobhutnahme und die Hilfe zur Erziehung angesprochen. Diese endet kraft Gesetzes jedoch mit Eintritt der Volljährigkeit. Den Formulierungen des Schreiben kann nicht entnommen werden, dass dem Beklagten auch schon (vorsorglich) eine weitere Hilfegewährung über die Volljährigkeit hinaus angezeigt werden sollte. Eine Auslegung der Mitteilung vom 13.02.1997, die sich zusätzlich an dem Grundsatz des § 86 SGB X a.F. (und n.F.) zur Pflicht der engen Zusammenarbeit der Leistungsträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch orientiert, führt zu keiner anderen Betrachtung. Dies gilt auch, wenn man ergänzend den dem Beklagten schon damals bekannten Umstand einbezieht, dass I. x. aus Guinea stammt und dem Kreis der unbegleitet eingereisten minderjährigen Asylbewerber zuzurechnen ist. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz dergestalt, dass diesem Personenkreis stets fortgesetzte – bis zur Volljährigkeit andauernde und darüber hinaus – Jugendhilfe gewährt wird. Maßgebend für die Ausgestaltung der Hilfe sind vielmehr die individuellen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls.
49 
Schließlich ist die Geltendmachung der Hilfe für junge Volljährige gegenüber dem Beklagten nicht aus Rechtsgründen entbehrlich.
50 
Die Klägerin ist der Auffassung, die erstmalige Geltendmachung der Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII a.F. - hier in ihrem Schreiben vom 13.02.1997 - erstrecke sich auf alle in § 2 SGB VIII a. F. genannten Fälle der Jugendhilfe einschließlich der künftig zur Zeit der Anmeldung noch ungewissen Erstattungsansprüche; dies gelte auch dann, wenn ein Wechsel in der Leistungsart erfolge (so von Maydell/Schellhorn, GK-SGB X 3, 1984, § 111 Rz. 18; vgl. ebenso Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 112 Rz. 12). Mit der durch § 89d SGB VIII a.F. vorgegebenen Formulierung „aufgewendete Kosten der Jugendhilfe“ könnte zum Ausdruck gebracht sein, dass sich die Erstattungspflicht nicht nur auf die Kosten der Leistungen beziehe; maßgeblich könnte die Gewährung der Jugendhilfe gleich welchen Inhalts sein. Ein Wechsel der Leistungsart oder der Wechsel von einer Aufgabe zu einer Leistung führte dann nicht zum Wegfall der Kostenerstattung.
51 
Gegen diese Ansicht, die letztlich auch von dem Gedanken einer Art von „Fortsetzungszusammenhang“ zwischen den einzelnen Ausgestaltungen der Hilfe getragen ist, lässt sich jedoch zunächst der Wortlaut des § 2 SGB VIII a.F. anführen. § 2 Abs. 2 SGB VIII a.F. spricht von den „Leistungen der Jugendhilfe“, Abs. 3 von den „anderen Aufgaben der Jugendhilfe“. Aus der Verwendung des Plurals und den nachfolgenden Aufzählungen wird deutlich, dass es nicht „die Leistung Jugendhilfe“ gibt, sondern dass innerhalb der Jugendhilfe einzelne, differenzierte Leistungen angeboten werden. Des weiteren ist aus der Systematik des Gesetzes ersichtlich, dass der Jugendhilfe kein „ganzheitlicher“ Leistungsbegriff zugrunde liegt. Die Hilfe zur Erziehung steht innerhalb des SGB VIII a.F. in einem anderen Unterabschnitt als die Hilfe für junge Volljährige; die Inobhutnahme als eine andere Aufgabe der Jugendhilfe behandelt der Gesetzgeber sogar in einem anderen Kapitel. Die Gesetzesmaterialien bestätigen dieses unterschiedliche Leistungsverständnis ebenfalls (BT-Drs. 11/5948 vom 01.12.1989, S 47 f – Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts). Die Leistung, deren Geltendmachung § 111 SGB X erfordert, ist daher die jeweils erbrachte (oder vorgesehene) Inobhutnahme, Hilfe zur Erziehung oder Hilfe für junge Volljährige. Würde man demgegenüber nur die Anzeige von „Jugendhilfe“ für ausreichend halten, so wäre das dem § 111 SGB X in dem Tatbestandsmerkmal „Leistung“ zugrunde liegende individuelle Leistungsverständnis auf eine allgemeine Sozialleistungsart – hier die Jugendhilfe – reduziert. Dies entspräche aber weder dem Wortlaut noch der Intention des § 111 SGB X. Nach dem Zweck der Jahresfrist sollen Ansprüche zwischen Verwaltungsträgern schnell, einfach und kostensparend abgewickelt werden. § 111 SGB X dient der Rechtsklarheit, Rechtssicherheit und der Beschleunigung von Verwaltungsvorgängen. Leistungsträger sollen frühzeitig wissen, welche Ansprüche auf sie zukommen und welche Rückstellungen zu bilden sind (Böttiger, in: LPK-SGB X, aaO, § 111 Rz. 1; von Wulffen, SGB X, aaO, § 111, Rz. 2; Morus/Ricke, Ausschlussfrist für Erstattungsansprüche nach § 111 SGB X – eine Bestandsaufnahme, Die BG, 1995, 209). Der Zielsetzung, auch die finanzielle Disposition des erstattungspflichtigen Kostenträgers zu schützen, würde die von der Klägerin vorgetragene „ganzheitliche Betrachtung“ der Jugendhilfe nicht entsprechen. Dem kann nicht mit dem Einwand begegnet werden, § 89f SGB VIII a.F. schütze die Interessen des Beklagten in ausreichendem Umfang. Da die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme Grundvoraussetzung einer jeden Kostenerstattung zwischen Leistungsträgern ist, würde eine solche Argumentation den Anwendungsbereich des § 111 SGB X weitgehend leer laufen lassen.
52 
Das Gericht verkennt nicht, dass eine „Leistung der Jugendhilfe“ in aller Regel ein länger andauernder Leistungsprozess ist, in dessen Verlauf verschiedene Jugendhilfeleistungen anfallen können. Die Jugendhilfe ist jedoch keine Dauerleistung im Rechtssinne (so aber wohl VGH München, Urt. v. 30.08.2004 – 12 B 00.1434 -). Die Jugendhilfe hat in ihren Ausprägungen der Inobhutnahme, Hilfe zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige eher – sofern überhaupt ein solcher Vergleich in Frage käme – den Charakter einer Art wiederkehrenden Leistung bei individuellem Bedarf. Bei wiederkehrenden Sozialleistungen entstehen aber wegen der in einzelnen Bewilligungsabschnitten erbrachten Einzelleistungen jeweils gesonderte Erstattungsansprüche, die eigenständig geltend zu machen sind (Böttiger, in: LPK-SGB X, aaO, § 111; Rz. 12; von Wulffen, SGB X, aaO, § 111 Rz. 7).
53 
Ferner kann die Klägerin aus dem Umstand, dass sich die Bestimmung des Bundesverwaltungsamts global auf Jugendhilfe bezieht, nichts für ihre Rechtsauffassung herleiten. Das Bundesverwaltungsamt bestimmt zwar den überörtlichen Kostenträger für einen bestimmten hilfebedürftigen Jugendlichen. Aussagen dazu, wie die Ausgestaltung der Hilfe erfolgt und welche (gesetzlichen) Bestimmungen hierbei zu beachten sind, sind damit jedoch nicht verbunden. Schließlich wird die Geltendmachung der Hilfe für junge Volljährige auch nicht deshalb entbehrlich, weil für die Begründung der im vorliegenden Fall zugrunde zu legenden Rechtslage auf die Maßnahme der Jugendhilfe abgestellt wird, die vor dem 01.07.1998 durchgeführt worden ist. Die Anforderungen an die Geltendmachung von Leistungen der Jugendhilfe im Rahmen des § 111 SGB X werden durch § 89d SGB VIII a.F. nicht modifiziert. Zwar könnte die Annahme eines dem § 89d SGB VIII a.F. inne wohnenden ganzheitlichen „Jugendhilfeerstattungsverständnis“ insofern nahe liegen, als es vorliegend für die maßgebliche Rechtslage allein auf das Datum der Inobhutnahme ankommt, der Zeitpunkt der hier noch im Streit befindlichen Hilfe nach § 41 SGB VIII a.F. hingegen keine Rolle mehr spielt. Dies ist jedoch eine Konsequenz, die sich allein aus dem verfahrensrechtlichen Charakter der Übergangsvorschrift des § 89h SGB VIII ergibt. Nach dem Regelungsgehalt dieser Norm sind damit jedoch keine Veränderungen des materiellen Rechts verbunden. Im Übrigen bezieht sich § 89h SGB VIII nach seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung auf die Kostenerstattung nach §§ 89 ff SGB VIII. Der Regelung können hingegen keine Aussagen dazu entnommen werden, wie Ansprüche auf Kostenerstattung geltend zu machen sind; hierfür ist § 111 SGB X die speziellere Vorschrift.
54 
Auch in der (heutigen) Praxis der Jugendhilfe wird wohl davon ausgegangen, dass die Anmeldung eines Kostenerstattungsanspruchs für die Gewährung einer Maßnahme der Jugendhilfe den Lauf der Ausschlussfrist des § 111 SGB X in Bezug auf den Kostenerstattungsanspruch für die Gewährung nachfolgender anderer Maßnahmen der Jugendhilfe nicht ausschließt. Nach Ziff. 9.1 den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter vom Mai 2000 zur Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII ist bei der Geltendmachung der Kostenerstattungsansprüche die Ausschlussfrist des § 111 SGB X zu beachten. Für Aufwendungen der Jugendhilfe beginnt die Ausschlussfrist mit Ablauf des Tages, für den die jeweilige Leistung dem/der Leistungsempfänger/-in erbracht wurde. Ziff. 10.2 in Verbindung mit Mustervordruck B 2 sieht insoweit ebenfalls die gesonderte Anzeige von Inobhutnahme, Hilfe zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige vor (die Empfehlungen sind zitiert bei Jans/Happe/Saurbier, aaO, KJHG Erl. Art. 1 § 89d, Rz. 32 und im Internet abrufbar unter www.lvr.de/FachDez/Jugend/fuer+Jugendaemter/par89p.pdf).
55 
Die fehlende rechtzeitige Geltendmachung der Hilfe für junge Volljährige kann im vorliegenden Fall auch nicht durch allgemeine Billigkeitserwägungen überwunden werden. Im Falle von I. x. hat der Beklagte – wie im Übrigen bei vielen weitern Fällen – aus verschiedenen rechtsgrundsätzlichen Erwägungen heraus jahrelang eine Kostenerstattung abgelehnt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die prinzipiellen Meinungsverschiedenheiten zwischen der Klägerin und dem Beklagtem in der Regulierung des vorliegenden Falles die Klägerin an einer rechtzeitigen Erstattungsanzeige für die Hilfe für junge Volljährige gehindert hätten. Auch sonstige Umstände, die einer fristgerechten Geltendmachung hätten entgegenstehen können, sind seitens der Klägerin nicht vorgetragen worden.
56 
Es kommt hinzu, dass die Grundsätze von Treu und Glauben im Rahmen von § 111 SGB VIII nicht greifen. Es handelt sich um striktes Recht, denn die Frist nach § 111 SGB X ist als materielle Ausschlussfrist konzipiert. Die Versäumung der Frist hat zur Folge, dass der Erstattungsanspruch kraft Gesetzes entfällt - unabhängig davon, ob der Erstattungsberechtigte ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (vgl u.a. Böttiger, in: LPK- SGB X, aaO, § 111 Rz. 13 ff; von Wulffen, aaO, SGB X § 111 RdNr 8). Deshalb ist es dem Erstattungsberechtigten auch verwehrt, dem sich auf die Fristversäumnis berufenden Erstattungsverpflichteten den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenzuhalten (vgl. BSG, Urt. vom 28.03.2000, BSGE 86, 78-86; VG Stuttgart, Urt. v. 29.11.2004 – 8 K 1836/04 -). Abgesehen davon ist der Ablauf der Ausschlussfrist von Amts wegen zu beachten und nicht nur (wie bei der Verjährung) auf die Einrede der Beklagten (Böttiger, in: LPK- SGB X, aaO, § 111 Rz. 15, 17 mwN).
57 
Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entsprach billigem Ermessen, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Dieser hat (erst) in der mündlichen Verhandlung den Anspruch der Klägerin auf Erstattung der weiteren Kosten für die Inobhutnahme bei dem im Zeitpunkt der Beendigung dieser Maßnahme noch unter 16 Jahre alten Jugendlichen anerkannt und damit nachgegeben, ohne dass sich die Sach- und Rechtslage geändert hätte. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus §§ 155 Abs. 1 S. 1, 188 S. 2. VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
58 
Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, ist die Entscheidung entsprechend § 92 Abs. 3 S. 2 VwGO unanfechtbar. Im Übrigen wird die Berufung nach § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die hier zur Beurteilung der Gesetzeskonformität aufgewendeter Jugendhilfekosten sowie zur Wahrung der Interessen des Erstattungspflichtigen in Ausfüllung der Entscheidung des BVerwG vom 08.07.2004 - 5 C 63.03 - entwickelten Kriterien und weiter die Frage, ob mit der Anmeldung eines Kostenerstattungsanspruchs für die Gewährung einer Maßnahme der Jugendhilfe der Lauf der Ausschlussfrist des § 111 S. 1 SGB X in Bezug auf den Kostenerstattungsanspruch für die Gewährung nachfolgender Maßnahmen der Jugendhilfe ausgeschlossen wird, sind grundsätzlich bedeutsam.

Sonstige Literatur

 
59 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
60 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu. Die Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.
61 
Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
62 
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
63 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
64 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
65 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
66 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
67 
BESCHLUSS:
68 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG für das Verfahren bis zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits auf EUR 45.827,51 EUR festgesetzt, für die Zeit danach auf 41.018,51 EUR.
69 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs. 3 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG verwiesen.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

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Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpun

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(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Ar

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 89f Umfang der Kostenerstattung


(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 89d Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise


(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn 1. innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und2. sich die örtliche Zuständigke

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 86 Zusammenarbeit


Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer


Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 120 Übergangsregelung


(1) Die §§ 116 bis 119 sind nur auf Schadensereignisse nach dem 30. Juni 1983 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 30. Juni 1983 geltende Recht weiter. Ist das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten, sind § 116 Abs. 1

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 89 Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt


Ist für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich, so sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger geh

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 41 Wohnungshilfe


(1) Wohnungshilfe wird erbracht, wenn infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend die behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums erforderlich ist. (2) Wohnungshilfe w

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 89h Übergangsvorschrift


(1) Für die Erstattung von Kosten für Maßnahmen der Jugendhilfe nach der Einreise gemäß § 89d, die vor dem 1. Juli 1998 begonnen haben, gilt die nachfolgende Übergangsvorschrift. (2) Kosten, für deren Erstattung das Bundesverwaltungsamt vor dem 1

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Juli 2005 - 5 K 281/04 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Juli 2005 - 5 K 281/04 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Apr. 2005 - 9 S 109/03

bei uns veröffentlicht am 19.04.2005

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 03. Dezember 2002 - 5 K 1765/01 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zu

Referenzen

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn

1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und
2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. Die Erstattungspflicht nach Satz 1 bleibt unberührt, wenn die Person um Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt.

(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.

(3) (weggefallen)

(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.

(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn

1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und
2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. Die Erstattungspflicht nach Satz 1 bleibt unberührt, wenn die Person um Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt.

(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.

(3) (weggefallen)

(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.

(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn

1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und
2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. Die Erstattungspflicht nach Satz 1 bleibt unberührt, wenn die Person um Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt.

(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.

(3) (weggefallen)

(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.

(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.

(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.

(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn

1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und
2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. Die Erstattungspflicht nach Satz 1 bleibt unberührt, wenn die Person um Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt.

(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.

(3) (weggefallen)

(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.

(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.

(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.

(1) Für die Erstattung von Kosten für Maßnahmen der Jugendhilfe nach der Einreise gemäß § 89d, die vor dem 1. Juli 1998 begonnen haben, gilt die nachfolgende Übergangsvorschrift.

(2) Kosten, für deren Erstattung das Bundesverwaltungsamt vor dem 1. Juli 1998 einen erstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt hat, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu erstatten. Erfolgt die Bestimmung nach dem 30. Juni 1998, so sind § 86 Absatz 7, § 89b Absatz 3, die §§ 89d und 89g in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung anzuwenden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 03. Dezember 2002 - 5 K 1765/01 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt als örtlicher Jugendhilfeträger vom Beklagten Erstattung von Kosten, die er für den Jugendlichen ... - im folgenden: F. D. - aufgewendet hat.
F. D. wurde am 1982 in der Türkei geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. Seine Eltern leben in der Türkei. Er reiste ohne Begleitung seiner Eltern an einem objektiv nicht mehr feststellbaren Tag, nach eigenen Angaben am 02.06.1997, auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde auf sein Hilfegesuch vom 27.06.1997 vom Bezirksamt Treptow des Klägers in einer Erstaufnahmeeinrichtung in Obhut genommen.
Mit Beschluss vom 30.07.1997 bestellte das Amtsgericht - Familiengericht - Köpenick das Bezirksamt Treptow des Klägers vorläufig zum Pfleger und ordnete Ergänzungspflegschaft mit folgenden Wirkungskreisen an: Vertretung im Asylverfahren, Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung sowie Vertretung vor Behörden und Gerichten.
Mit Schreiben vom 13.10.1997 zeigte der Kläger dem Landeswohlfahrtsverband Baden, dem Rechtsvorgänger des Beklagten, an, dass dieser vom Bundesverwaltungsamt als überörtlicher Träger der Jugendhilfe bestimmt wurde und beantragte zugleich, die für die Dauer der Inobhutnahme entstandenen Kosten anzuerkennen und zu erstatten.
Am 01.10.1997 beantragte der Pfleger beim - zu diesem Zeitpunkt zuständigen - Bezirksamt Neukölln des Klägers Leistungen zur Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 34 KJHG (SGB VIII), welche für F. D. mit Bescheid vom 31.10.1997 ab dem 16.09.1997 sowie auf Antrag des Pflegers vom 11.11.1997 mit Bescheid vom 23.12.1997 ab dem 10.12.1997 gewährt wurden. Auf Antrag des F. D. vom 14.02.2000 gewährte ihm das Bezirksamt Neukölln des Klägers Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII für den Zeitraum vom 15.02.2000 bis 14.02.2001. Die Kosten der Inobhutnahme (27.06.1997-15.09.1997) und der Hilfe für junge Volljährige (ab 15.02.2000) wurden vom Rechtsvorgänger des Beklagten anerkannt und erstattet.
Die Erstattung der Kosten für die Hilfe zur Erziehung des F. D. (16.09.1997-14.02.2000) machte der Kläger erstmals mit Schreiben vom 21.01.2000 beim Rechtsvorgänger des Beklagten geltend. Dieser lehnte eine Kostenerstattung ab, weil dem Pfleger (lediglich) das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen worden sei und dieser deshalb keine Berechtigung gehabt habe, Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII zu beantragen. Soweit Kostenerstattung für den Zeitraum vom 16.09.1997 bis zum 24.01.1999 begehrt werde, stehe dem Erstattungsanspruch zudem die Ausschlussfrist des § 111 SGB X entgegen, da die Anzeige, mit der dieser Erstattungsanspruch geltend gemacht worden sei, erst am 25.01.2000 beim Rechtsvorgänger des Beklagten einging.
Die am 12.07.2001 erhobene Klage, mit der der Kläger die Erstattung der Kosten für die in der Zeit vom 16.09.1997 bis 14.02.2000 erbrachten Jugendhilfeleistungen begehrt, hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 03.12.2000 - 5 K 1765/01 - abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Kostenerstattungsanspruch nicht zu. Zwar sei der Beklagte durch das Bundesverwaltungsamt zum zur Kostenerstattung verpflichteten überörtlichen Träger der Jugendhilfe nach § 89 d Abs. 2 SGB VIII (a.F.) bestimmt worden. Eine Erstattungspflicht bestehe jedoch nur dann, wenn und soweit die Aufgabenerfüllung den Vorschriften des SGB VIII entspreche und mithin rechtmäßig sei. Dies sei jedoch bei den geltend gemachten Jugendhilfeleistungen nicht der Fall. Denn die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Pfleger reiche nicht aus, um anstelle der Eltern Hilfe zur Erziehung zu beantragen. Der Pfleger habe auch keine mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht einhergehende Annexkompetenz, vielmehr verbleibe den Eltern das Recht, Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII in Anspruch zu nehmen. Mangels eines Antrags des Personensorgeberechtigten sei die Gewährung von Jugendhilfe rechtswidrig gewesen mit der Folge, dass ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten nicht bestehe.
Der Kläger hat rechtzeitig die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung vertieft er seinen bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor: Das Urteil des Verwaltungsgerichts gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass der gerichtlich bestellte Pfleger nicht befugt sei, Leistungen nach den §§ 27 ff. SGB VIII zu beantragen. Der Pfleger habe zumindest dann das Recht Jugendhilfeleistungen geltend zu machen, wenn - wie vorliegend - ein entgegenstehender Wille der Eltern nicht ausdrücklich erklärt worden sei. Aus diesem Grund sei auch das vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2001 nicht einschlägig. Denn dieses behandele nur den Fall der Inanspruchnahme von Jugendhilfeleistungen bei ausdrücklich erklärtem entgegenstehenden Willen der Personensorgeberechtigten. Einem Pfleger mit dem Wirkungskreis „Aufenthaltsbestimmung“ müsse grundsätzlich das Recht zugestanden werden, Hilfe zur Erziehung zu beantragen, da sonst das Recht zur Aufenthaltsbestimmung und die Befugnis, damit verbundene Erziehungshilfen geltend zu machen, auseinander falle und damit ein praktikables Verfahren nicht sichergestellt werde.
Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 03.12.2002 - 5 K 1765/01 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, die vom Kläger im Zeitraum 16.09.1997 bis 14.02.2000 aufgewendeten Kosten in Höhe von EUR 58.581,41 für den Hilfeempfänger ... zu erstatten.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er meint, es bestünden bereits erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung, da diese nicht dem Gesetz entsprechend begründet worden sei. Jedenfalls sei die Berufung aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegten Gründen unbegründet.
14 
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
15 
Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten des Bezirksamts Neukölln, des Landeswohlfahrtsverbands Baden und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor. Wegen der Einzelheiten wird auf sie und auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten im Berufungsverfahren Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Im Einvernehmen mit den Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
17 
I. Die aufgrund der Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung ist auch sonst zulässig, insbesondere genügt die Berufungsbegründung des Klägers den gesetzlichen Anforderungen (§ 124 a Abs. 3 S. 4 VwGO). Danach muss die Begründung einen bestimmten Antrag sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Erforderlich aber auch ausreichend zur Begründung ist, dass die Berufungsbegründungsschrift Ausführungen dazu enthält, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung für fehlerhaft gehalten wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.04.2000 - 9 B 170/00 -, NVwZ 2000, 1042). Solchen Vortrag enthält der Berufungsbegründungsschriftsatz des Klägers vom 16.01.2003. Der Kläger setzt sich hierin mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil auseinander und macht deutlich, dass und weshalb er dieses aus rechtlichen Gründen für fehlerhaft erachtet.
18 
II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten, der als Funktionennachfolger des Landeswohlfahrtsverbandes Baden (vgl. Art. 177 §§ 1 und 2 und Art. 178 § 3 Abs. 2 Verwaltungsstrukturreformgesetz vom 01.07.2004 [GBl. 2004, 570, 572]) kraft Gesetzes durch bloße Änderung des Rubrums an dessen Stelle trat (vgl. Rennert in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Auflage, § 91 Rdn. 24 m.w.N.), nicht zu.
19 
1. Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ist § 89 d i.V.m. § 89 f Abs. 1 SGB VIII in der bis zum 30.06.1998 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 03.05.1993 (BGBl. I S. 637 - SGB VIII a.F. -). Die Vorschrift ist zwar durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 29.05.1998 (BGBl. I S. 1188) mit Wirkung vom 01.07.1998 geändert worden. Gemäß § 89 h SGB VIII sind jedoch Kosten für Maßnahmen der Jugendhilfe nach der Einreise gemäß § 89 d, die vor dem 01.07.1998 begonnen haben, nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu erstatten, sofern das Bundesverwaltungsamt bereits vor dem 01.07.1998 einen erstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt hat. So liegt es hier: Die vom Kläger gewährten Maßnahmen der Jugendhilfe, um deren Erstattung es geht, haben bereits am 16.09.1997 begonnen, und das Bundesverwaltungsamt hat bereits am 14.10.1997 den Rechtsvorgänger des Beklagten zum erstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt.
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2. Das Verwaltungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Voraussetzungen des § 89 d Abs. 1 SGB VIII a.F. erfüllt sind, so dass der Erstattungsanspruch dem Grunde nach besteht. Zutreffend ging es auch davon aus, dass ein Anspruch auf Erstattung aufgewendeter Kosten durch den verpflichteten überörtlichen Träger der Jugendhilfe nach den §§ 89 d, 89 f SGB VIII a.F. nur in Betracht kommt, wenn und soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entsprach (§ 89 f Abs. 1 SGB VIII). Entscheidend ist insoweit, ob die zugrunde liegende Maßnahme den materiell-rechtlichen Vorschriften entsprach, d.h. ob sie rechtmäßig war (vgl. Senat, Urteil vom 19.08.2003 - 9 S 225/03 - und BVerwG, Urt. vom 24.06.1999 - 5 C 25.98 -, BVerwGE 109, 155). Vorliegend entsprach die Gewährung der Jugendhilfe gem. §§ 27, 34 SGB VIII durch den Kläger im Zeitraum vom 16.09.1997 bis zum 14.02.2000 nicht den Vorschriften des SGB VIII. Denn der (Ergänzungs-) Pfleger war nicht berechtigt, einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII zu stellen.
21 
a) Für den Zeitraum ab dem 10.02.2000 kam eine Hilfe zur Erziehung bereits deshalb nicht in Betracht, weil F.D. bereits volljährig war. Einen für diesen Zeitabschnitt erforderlichen Antrag auf Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) hat F.D. erst am 14.02.2000 gestellt, weshalb diese Hilfe vom Kläger ab 15.02.2000 bewilligt und vom Rechtsvorgänger des Beklagten auch außerhalb dieses Rechtsstreits erstattet worden ist.
22 
b.) Für den Zeitraum vom 16.09.1997 bis 10.02.2000 kam eine Hilfe zur Erziehung zwar in Betracht, diese Hilfe war jedoch rechtswidrig, weil es der Kläger unterlassen hat, beim Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Vormunds zu beantragen und die Hilfe damit ohne Einverständnis des Personensorgeberechtigten gewährt wurde. Hilfe zur Erziehung wird gem. § 27 Abs. 2 SGB VIII nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt und umfasst die in diesen Vorschriften genannten Hilfsangebote wie etwa Erziehungsberatung, soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistandschaft oder auch Heimerziehung bzw. die Unterbringung in einer betreuten Wohnform. Materielle Voraussetzung für die Hilfegewährung ist, dass der Personensorgeberechtigte durch eindeutige Willensbekundung sein Einverständnis zu dieser Hilfe erklärt hat (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, 2. Auflage 2003, § 27 Rdn. 1; Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Aufl., Erl. § 27 Art. 1 KJHG Rdn. 24; Münder u.a., FK-SGB VIII, § 27 Rn. 12 und Wiesner in Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Auflage 2000, § 27 Rdn. 26). Wer Personensorgeberechtigter ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII). Personensorgeberechtigte sind danach zunächst die Eltern des Minderjährigen (§§ 1626 ff. BGB) oder der Vormund (§ 1793 BGB), auf den die gesamte elterliche Sorge übertragen wird. Der (Ergänzungs-) Pfleger (§ 1909 BGB) ist dagegen nicht generell personensorgeberechtigt, da auf ihn nicht die gesamte elterliche Sorge übertragen wird. Er ist nur sorgeberechtigt für den ihm durch Beschluss des Familiengerichts übertragenen Aufgabenbereich (vgl. Münder u.a., FK-SGB VIII § 7 Rn. 2, § 27 Rn. 12 f.); der Umfang seiner Berechtigung ergibt sich aus dem Inhalt des Gerichtsbeschlusses. Demnach war das Bezirksamt Treptow des Klägers sorgeberechtigt im Umfang der ihm durch Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 30. Juli 1997 (vorläufig) übertragenen Wirkungskreise, nämlich der Vertretung des F. D. im Asylverfahren, der Sorge für seine Gesundheit, der Aufenthaltsbestimmung sowie der Vertretung vor Behörden und Gerichten. Eine Übertragung weiterer Teilbereiche der elterlichen Sorge lässt sich dem Beschluss des Familiengerichts nicht entnehmen, insbesondere wurde dem (Ergänzungs-) Pfleger nicht ausdrücklich das Recht eingeräumt, Hilfe zur Erziehung zu beantragen.
23 
c) Ein Anspruch des Bezirksamts Treptow als bestelltem (Ergänzungs-) Pfleger, Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII zu beantragen, ergibt sich weder direkt aus dem übertragenen Aufgabenbereich noch aus einer Annexkompetenz hierzu.
24 
(1.) Ausweislich des Beschlusses des Familiengerichts war der (Ergänzungs-) Pfleger befugt, über den Aufenthalt des F. D. zu bestimmen. Aus einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Pfleger auch befugt sein soll, Hilfe zur Erziehung zu beantragen. Als Pfleger mit dem übertragenen Wirkungskreis „Aufenthaltsbestimmung“ konnte dieser zwar ohne weiteres über den Ort bestimmen, an dem Erziehungshilfemaßnahmen für F.D. erbracht werden sollen, er war jedoch nur insoweit personensorgeberechtigt, als Teile der Personensorge auf ihn durch Gerichtsbeschluss übertragen und damit zugleich den Eltern entzogen wurden. Die (nur) teilweise Übertragung der Personensorge auf den Pfleger ist Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Denn mit der teilweisen Entziehung des Personensorgerechts und der Übertragung auf ihn ist ein Eingriff in das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG verbunden, der nicht nur einer besonderen Rechtfertigung bzw. Ermächtigung bedarf, sondern auch so gering wie möglich zu halten ist (Übermaßverbot). Die Übertragung von Rechten auf den Pfleger muss daher durch Gerichtsbeschluss erfolgen. In diesem ist präzise der Aufgabenbereich (Wirkungskreis) des Pflegers zu bestimmen (vgl. Palandt-Diederichsen, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Auflage 2004, Einf. § 1909 Rn. 8). Was nicht auf ihn übertragen wird, verbleibt zwingend bei den personensorgeberechtigten Eltern oder dem Vormund. Es ist aus diesem Grund nur folgerichtig, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21.06.2001 (- 5 C 6/00 -, NJW 2002, 232 [233]) klargestellt hat, dass die Gewährung von Jugendhilfe gegen den erklärten ausdrücklichen Willen des Sorgeberechtigten rechtswidrig ist und das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG verletzt, solange diesem das Recht auf Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung nicht entzogen wurde. Um eine Kollision des Elternrechts mit den staatlichen Aufgaben zum Schutze des Kindes (vgl. § 1666 BGB) zu vermeiden, ist es daher erforderlich, sofern ein Pfleger bestellt wird, das Erziehungsrecht ganz oder teilweise zu entziehen, zumindest aber das Recht, Hilfe zur Erziehung zu beantragen, von den Personensorgeberechtigten auf den (Ergänzungs-) Pfleger zu übertragen, damit sich dessen Sorgeberechtigung auch hierauf erstreckt (zutreffend Kunkel, aaO, § 27 Rdn. 9; Wiesner aaO, Vor § 27 Rn. 42 und § 27 Rdn. 13; Münder u.a., FK-SGB VIII § 27 Rn. 12, 24; offengelassen Senat, Urt. vom 19.08.2003 - 9 S 225/03 -; a.A. OVG Koblenz, Urt. vom 13.04.2000 - 12 A 11123/99 -, FamRZ 2001, 1181; LG Darmstadt, Beschluss vom 16.02.1995 - 5 T 1414/94 -, FamRZ 1995, 1435 [1436] und Schellhorn, SGB VIII, § 27 Rdn 15). Ist dies nicht geschehen, so scheidet eine Berechtigung des Pflegers insoweit aus.
25 
Dies gilt entgegen der Auffassung des Klägers auch dann, wenn - wie im vorliegenden Verfahren - die Eltern des F. D. einen der Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 34 SGB VIII entgegenstehenden Willen nicht erklärt haben, d.h. wenn ein Kollisionsfall anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall (BVerwG, Urteil vom 21.06.2001 - 5 C 6/00 -, NJW 2002, 232 f.) nicht erkennbar war bzw. diese Hilfe möglicherweise sogar ihrem mutmaßlichen Willen entsprochen hat. Denn der Gesetzgeber hat in § 1631 Abs. 1 BGB vier unterschiedliche Teilbereiche des Personensorgerechts ausdrücklich nebeneinander gestellt: das Pflegen, Erziehen, Beaufsichtigen und die Aufenthaltsbestimmung. Das Recht, über den Aufenthalt zu bestimmen, ist folglich vom Erziehungsrecht zu trennen. Will der Aufenthaltsbestimmungspfleger (auch) erzieherische Aufgaben wahrnehmen, so bedarf es daher einer ihm ausdrücklich eingeräumten Rechtsposition (so mit Recht der Schiedsspruch der Zentralen Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten vom 25.02.1999 - B 23/97 -, S. 5 und 6 [Bl. 123-129 der Behördenakten des Klägers]). Soweit hiergegen eingewendet wird, der Aufenthaltsbestimmungspfleger müsse auch den Antrag auf Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung stellen können, da die in der Türkei lebenden Eltern sich hierzu aufgrund der Entfernung nicht erklären könnten, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar wird der (Ergänzungs-) Pfleger grundsätzlich für Angelegenheiten tätig, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind (§ 1909 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine (Ergänzungs-) Pflegschaft wird jedoch nur für einzelne Angelegenheiten angeordnet, die durch das Familiengericht festgelegt werden. Nur in diesem Rahmen und nicht darüber hinausgehend kann der Pfleger die Eltern vertreten. Dies gebietet das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Auch aus Gründen der Rechtssicherheit und Verlässlichkeit einer familiengerichtlichen Entscheidung sowie um Missbrauch auszuschließen, ist dies erforderlich. Soweit eine weitergehende Kompetenz des Staates für erforderlich gehalten wird, ist nach der Konzeption des Bürgerlichen Gesetzbuches kein Ergänzungspfleger, sondern ein Vormund (§ 1773 BGB) zu bestellen, der die im Ausland lebenden Eltern (dauerhaft) vertritt. Inwieweit es bei einem unbegleitet einreisenden minderjährigen ausländischen Flüchtling geboten ist, stets einen Vormund zu bestellen - hierfür sprechen insbesondere die §§ 1674 Abs. 1, 1675, 1773 Abs. 1 BGB - oder ob die (vorläufige) Bestellung eines Ergänzungspflegers ausreichend sein kann (undeutlich Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck aaO, § 6 Rn. 20) ist letztlich nicht streitentscheidend. Denn vorliegend war vom zuständigen Bezirksamt des Klägers (nur) die Bestellung eines (Ergänzungs-) Pflegers beantragt und auch nur eine Ergänzungspflegschaft angeordnet worden, mit der Konsequenz, dass dieser nur im Rahmen seines Wirkungskreises tätig werden konnte. Um dies zu vermeiden, hätte das Bezirksamt Treptow des Klägers einen Antrag auf Anordnung einer Vormundschaft stellen oder zumindest aber anregen müssen, dass nicht allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sondern auch die Befugnis, Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen, auf den Pfleger übertragen wird.
26 
(2.) Auch aus den weiteren auf den Pfleger übertragenen Aufgabenkreisen folgt keine Befugnis, Leistungen nach den §§ 27 ff. SGB VIII zu beantragen.
27 
Die Übertragung des Bereichs „Gesundheitsfürsorge“ enthält keine solche Befugnis. Zwar gehört zum Bereich der Gesundheitsfürsorge nicht nur die körperliche, sondern auch die seelische Gesundheit des Minderjährigen, auf die durch geeignete pädagogische Konzepte im Rahmen der Jugendhilfe Einfluss genommen werden kann, jedoch ist die Zielrichtung des angeordneten Wirkungskreises eine andere: Bezweckt ist, die körperliche und seelische Gesundheit des Jugendlichen zu erhalten und insoweit eine ärztliche Versorgung zu gewährleisten. Der Minderjährige soll unmittelbar profitieren. Hilfe zur Erziehung wird dagegen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 27 Abs. 1 SGB VIII den Personensorgeberechtigten, d.h. im Regelfall den Eltern als Inhabern des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, nicht aber dem Minderjährigen gewährt. Dieser hat nach der Neufassung des KJHG bzw. SGB VIII keinen eigenen Anspruch mehr auf Hilfeleistung nach den §§ 27 ff. SGB VIII. Ein Anspruch des Pflegers aus dem Wirkungskreis „Gesundheitsfürsorge“ kommt daher nicht in Betracht.
28 
Eine Berechtigung des Pflegers ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus dessen Befugnis, den F. D. „im Verfahren vor Behörden und vor Gerichten“ zu vertreten. Dieser Aufgabenkreis ist nach der gewählten Formulierung im Gerichtsbeschluss als allgemeines Verfahrensrecht ausgestaltet, welches dem Pfleger gestattet, den Minderjährigen zu vertreten. Es enthält dagegen keinen materiell-rechtlichen Gehalt dergestalt, dass der Pfleger auch Inhaber des Erziehungsrechts oder wenigstens befugt sein soll, Hilfe zur Erziehung zu beantragen. Auch hat der Minderjährige keinen eigenen Anspruch nach den §§ 27 ff. SGB VIII, den der Pfleger in Vertretung des Minderjährigen geltend machen könnte. Im Übrigen kann die im Beschluss des Amtsgerichts gewählte allgemeine Formulierung in Anbetracht der besonderen Bedeutung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für ein Tätigwerden des Pflegers darstellen, selbst wenn man ihr auch einen materiell-rechtlichen Gehalt zuweisen wollte.
29 
d) Konnte danach das Bezirksamt Treptow als Pfleger keine Berechtigung zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung nach den § 27 ff. SGB VIII aus dem Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 30. Juli 1997 herleiten, so ist die durch den Kläger gewährte Jugendhilfe nach den §§ 27, 34 SGB VIII für den Zeitraum vom 16.09.1997 bis zum 10.02.2000 schon aus diesem Grund rechtswidrig. Da die dem möglichen Erstattungsanspruch des Klägers aus § 89 d i.V.m. § 89 f SGB VIII (a.F.) zugrunde liegende Maßname rechtswidrig war, besteht auch kein Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten.
30 
e) Aus diesem Grund kann auch dahingestellt bleiben, ob dem Erstattungsanspruch des Klägers, soweit er den Zeitraum vom 16.09.1997 bis zum 24.01.1999 betrifft, auch die Frist des § 111 SGB X entgegen steht.
31 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO iV.m. § 188 Satz 2 VwGO a.F.. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Gründe

 
16 
Im Einvernehmen mit den Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
17 
I. Die aufgrund der Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung ist auch sonst zulässig, insbesondere genügt die Berufungsbegründung des Klägers den gesetzlichen Anforderungen (§ 124 a Abs. 3 S. 4 VwGO). Danach muss die Begründung einen bestimmten Antrag sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Erforderlich aber auch ausreichend zur Begründung ist, dass die Berufungsbegründungsschrift Ausführungen dazu enthält, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung für fehlerhaft gehalten wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.04.2000 - 9 B 170/00 -, NVwZ 2000, 1042). Solchen Vortrag enthält der Berufungsbegründungsschriftsatz des Klägers vom 16.01.2003. Der Kläger setzt sich hierin mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil auseinander und macht deutlich, dass und weshalb er dieses aus rechtlichen Gründen für fehlerhaft erachtet.
18 
II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten, der als Funktionennachfolger des Landeswohlfahrtsverbandes Baden (vgl. Art. 177 §§ 1 und 2 und Art. 178 § 3 Abs. 2 Verwaltungsstrukturreformgesetz vom 01.07.2004 [GBl. 2004, 570, 572]) kraft Gesetzes durch bloße Änderung des Rubrums an dessen Stelle trat (vgl. Rennert in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Auflage, § 91 Rdn. 24 m.w.N.), nicht zu.
19 
1. Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ist § 89 d i.V.m. § 89 f Abs. 1 SGB VIII in der bis zum 30.06.1998 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 03.05.1993 (BGBl. I S. 637 - SGB VIII a.F. -). Die Vorschrift ist zwar durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 29.05.1998 (BGBl. I S. 1188) mit Wirkung vom 01.07.1998 geändert worden. Gemäß § 89 h SGB VIII sind jedoch Kosten für Maßnahmen der Jugendhilfe nach der Einreise gemäß § 89 d, die vor dem 01.07.1998 begonnen haben, nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu erstatten, sofern das Bundesverwaltungsamt bereits vor dem 01.07.1998 einen erstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt hat. So liegt es hier: Die vom Kläger gewährten Maßnahmen der Jugendhilfe, um deren Erstattung es geht, haben bereits am 16.09.1997 begonnen, und das Bundesverwaltungsamt hat bereits am 14.10.1997 den Rechtsvorgänger des Beklagten zum erstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt.
20 
2. Das Verwaltungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Voraussetzungen des § 89 d Abs. 1 SGB VIII a.F. erfüllt sind, so dass der Erstattungsanspruch dem Grunde nach besteht. Zutreffend ging es auch davon aus, dass ein Anspruch auf Erstattung aufgewendeter Kosten durch den verpflichteten überörtlichen Träger der Jugendhilfe nach den §§ 89 d, 89 f SGB VIII a.F. nur in Betracht kommt, wenn und soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entsprach (§ 89 f Abs. 1 SGB VIII). Entscheidend ist insoweit, ob die zugrunde liegende Maßnahme den materiell-rechtlichen Vorschriften entsprach, d.h. ob sie rechtmäßig war (vgl. Senat, Urteil vom 19.08.2003 - 9 S 225/03 - und BVerwG, Urt. vom 24.06.1999 - 5 C 25.98 -, BVerwGE 109, 155). Vorliegend entsprach die Gewährung der Jugendhilfe gem. §§ 27, 34 SGB VIII durch den Kläger im Zeitraum vom 16.09.1997 bis zum 14.02.2000 nicht den Vorschriften des SGB VIII. Denn der (Ergänzungs-) Pfleger war nicht berechtigt, einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII zu stellen.
21 
a) Für den Zeitraum ab dem 10.02.2000 kam eine Hilfe zur Erziehung bereits deshalb nicht in Betracht, weil F.D. bereits volljährig war. Einen für diesen Zeitabschnitt erforderlichen Antrag auf Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) hat F.D. erst am 14.02.2000 gestellt, weshalb diese Hilfe vom Kläger ab 15.02.2000 bewilligt und vom Rechtsvorgänger des Beklagten auch außerhalb dieses Rechtsstreits erstattet worden ist.
22 
b.) Für den Zeitraum vom 16.09.1997 bis 10.02.2000 kam eine Hilfe zur Erziehung zwar in Betracht, diese Hilfe war jedoch rechtswidrig, weil es der Kläger unterlassen hat, beim Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Vormunds zu beantragen und die Hilfe damit ohne Einverständnis des Personensorgeberechtigten gewährt wurde. Hilfe zur Erziehung wird gem. § 27 Abs. 2 SGB VIII nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt und umfasst die in diesen Vorschriften genannten Hilfsangebote wie etwa Erziehungsberatung, soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistandschaft oder auch Heimerziehung bzw. die Unterbringung in einer betreuten Wohnform. Materielle Voraussetzung für die Hilfegewährung ist, dass der Personensorgeberechtigte durch eindeutige Willensbekundung sein Einverständnis zu dieser Hilfe erklärt hat (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, 2. Auflage 2003, § 27 Rdn. 1; Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Aufl., Erl. § 27 Art. 1 KJHG Rdn. 24; Münder u.a., FK-SGB VIII, § 27 Rn. 12 und Wiesner in Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Auflage 2000, § 27 Rdn. 26). Wer Personensorgeberechtigter ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII). Personensorgeberechtigte sind danach zunächst die Eltern des Minderjährigen (§§ 1626 ff. BGB) oder der Vormund (§ 1793 BGB), auf den die gesamte elterliche Sorge übertragen wird. Der (Ergänzungs-) Pfleger (§ 1909 BGB) ist dagegen nicht generell personensorgeberechtigt, da auf ihn nicht die gesamte elterliche Sorge übertragen wird. Er ist nur sorgeberechtigt für den ihm durch Beschluss des Familiengerichts übertragenen Aufgabenbereich (vgl. Münder u.a., FK-SGB VIII § 7 Rn. 2, § 27 Rn. 12 f.); der Umfang seiner Berechtigung ergibt sich aus dem Inhalt des Gerichtsbeschlusses. Demnach war das Bezirksamt Treptow des Klägers sorgeberechtigt im Umfang der ihm durch Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 30. Juli 1997 (vorläufig) übertragenen Wirkungskreise, nämlich der Vertretung des F. D. im Asylverfahren, der Sorge für seine Gesundheit, der Aufenthaltsbestimmung sowie der Vertretung vor Behörden und Gerichten. Eine Übertragung weiterer Teilbereiche der elterlichen Sorge lässt sich dem Beschluss des Familiengerichts nicht entnehmen, insbesondere wurde dem (Ergänzungs-) Pfleger nicht ausdrücklich das Recht eingeräumt, Hilfe zur Erziehung zu beantragen.
23 
c) Ein Anspruch des Bezirksamts Treptow als bestelltem (Ergänzungs-) Pfleger, Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII zu beantragen, ergibt sich weder direkt aus dem übertragenen Aufgabenbereich noch aus einer Annexkompetenz hierzu.
24 
(1.) Ausweislich des Beschlusses des Familiengerichts war der (Ergänzungs-) Pfleger befugt, über den Aufenthalt des F. D. zu bestimmen. Aus einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Pfleger auch befugt sein soll, Hilfe zur Erziehung zu beantragen. Als Pfleger mit dem übertragenen Wirkungskreis „Aufenthaltsbestimmung“ konnte dieser zwar ohne weiteres über den Ort bestimmen, an dem Erziehungshilfemaßnahmen für F.D. erbracht werden sollen, er war jedoch nur insoweit personensorgeberechtigt, als Teile der Personensorge auf ihn durch Gerichtsbeschluss übertragen und damit zugleich den Eltern entzogen wurden. Die (nur) teilweise Übertragung der Personensorge auf den Pfleger ist Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Denn mit der teilweisen Entziehung des Personensorgerechts und der Übertragung auf ihn ist ein Eingriff in das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG verbunden, der nicht nur einer besonderen Rechtfertigung bzw. Ermächtigung bedarf, sondern auch so gering wie möglich zu halten ist (Übermaßverbot). Die Übertragung von Rechten auf den Pfleger muss daher durch Gerichtsbeschluss erfolgen. In diesem ist präzise der Aufgabenbereich (Wirkungskreis) des Pflegers zu bestimmen (vgl. Palandt-Diederichsen, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Auflage 2004, Einf. § 1909 Rn. 8). Was nicht auf ihn übertragen wird, verbleibt zwingend bei den personensorgeberechtigten Eltern oder dem Vormund. Es ist aus diesem Grund nur folgerichtig, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21.06.2001 (- 5 C 6/00 -, NJW 2002, 232 [233]) klargestellt hat, dass die Gewährung von Jugendhilfe gegen den erklärten ausdrücklichen Willen des Sorgeberechtigten rechtswidrig ist und das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG verletzt, solange diesem das Recht auf Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung nicht entzogen wurde. Um eine Kollision des Elternrechts mit den staatlichen Aufgaben zum Schutze des Kindes (vgl. § 1666 BGB) zu vermeiden, ist es daher erforderlich, sofern ein Pfleger bestellt wird, das Erziehungsrecht ganz oder teilweise zu entziehen, zumindest aber das Recht, Hilfe zur Erziehung zu beantragen, von den Personensorgeberechtigten auf den (Ergänzungs-) Pfleger zu übertragen, damit sich dessen Sorgeberechtigung auch hierauf erstreckt (zutreffend Kunkel, aaO, § 27 Rdn. 9; Wiesner aaO, Vor § 27 Rn. 42 und § 27 Rdn. 13; Münder u.a., FK-SGB VIII § 27 Rn. 12, 24; offengelassen Senat, Urt. vom 19.08.2003 - 9 S 225/03 -; a.A. OVG Koblenz, Urt. vom 13.04.2000 - 12 A 11123/99 -, FamRZ 2001, 1181; LG Darmstadt, Beschluss vom 16.02.1995 - 5 T 1414/94 -, FamRZ 1995, 1435 [1436] und Schellhorn, SGB VIII, § 27 Rdn 15). Ist dies nicht geschehen, so scheidet eine Berechtigung des Pflegers insoweit aus.
25 
Dies gilt entgegen der Auffassung des Klägers auch dann, wenn - wie im vorliegenden Verfahren - die Eltern des F. D. einen der Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 34 SGB VIII entgegenstehenden Willen nicht erklärt haben, d.h. wenn ein Kollisionsfall anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall (BVerwG, Urteil vom 21.06.2001 - 5 C 6/00 -, NJW 2002, 232 f.) nicht erkennbar war bzw. diese Hilfe möglicherweise sogar ihrem mutmaßlichen Willen entsprochen hat. Denn der Gesetzgeber hat in § 1631 Abs. 1 BGB vier unterschiedliche Teilbereiche des Personensorgerechts ausdrücklich nebeneinander gestellt: das Pflegen, Erziehen, Beaufsichtigen und die Aufenthaltsbestimmung. Das Recht, über den Aufenthalt zu bestimmen, ist folglich vom Erziehungsrecht zu trennen. Will der Aufenthaltsbestimmungspfleger (auch) erzieherische Aufgaben wahrnehmen, so bedarf es daher einer ihm ausdrücklich eingeräumten Rechtsposition (so mit Recht der Schiedsspruch der Zentralen Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten vom 25.02.1999 - B 23/97 -, S. 5 und 6 [Bl. 123-129 der Behördenakten des Klägers]). Soweit hiergegen eingewendet wird, der Aufenthaltsbestimmungspfleger müsse auch den Antrag auf Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung stellen können, da die in der Türkei lebenden Eltern sich hierzu aufgrund der Entfernung nicht erklären könnten, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar wird der (Ergänzungs-) Pfleger grundsätzlich für Angelegenheiten tätig, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind (§ 1909 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine (Ergänzungs-) Pflegschaft wird jedoch nur für einzelne Angelegenheiten angeordnet, die durch das Familiengericht festgelegt werden. Nur in diesem Rahmen und nicht darüber hinausgehend kann der Pfleger die Eltern vertreten. Dies gebietet das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Auch aus Gründen der Rechtssicherheit und Verlässlichkeit einer familiengerichtlichen Entscheidung sowie um Missbrauch auszuschließen, ist dies erforderlich. Soweit eine weitergehende Kompetenz des Staates für erforderlich gehalten wird, ist nach der Konzeption des Bürgerlichen Gesetzbuches kein Ergänzungspfleger, sondern ein Vormund (§ 1773 BGB) zu bestellen, der die im Ausland lebenden Eltern (dauerhaft) vertritt. Inwieweit es bei einem unbegleitet einreisenden minderjährigen ausländischen Flüchtling geboten ist, stets einen Vormund zu bestellen - hierfür sprechen insbesondere die §§ 1674 Abs. 1, 1675, 1773 Abs. 1 BGB - oder ob die (vorläufige) Bestellung eines Ergänzungspflegers ausreichend sein kann (undeutlich Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck aaO, § 6 Rn. 20) ist letztlich nicht streitentscheidend. Denn vorliegend war vom zuständigen Bezirksamt des Klägers (nur) die Bestellung eines (Ergänzungs-) Pflegers beantragt und auch nur eine Ergänzungspflegschaft angeordnet worden, mit der Konsequenz, dass dieser nur im Rahmen seines Wirkungskreises tätig werden konnte. Um dies zu vermeiden, hätte das Bezirksamt Treptow des Klägers einen Antrag auf Anordnung einer Vormundschaft stellen oder zumindest aber anregen müssen, dass nicht allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sondern auch die Befugnis, Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen, auf den Pfleger übertragen wird.
26 
(2.) Auch aus den weiteren auf den Pfleger übertragenen Aufgabenkreisen folgt keine Befugnis, Leistungen nach den §§ 27 ff. SGB VIII zu beantragen.
27 
Die Übertragung des Bereichs „Gesundheitsfürsorge“ enthält keine solche Befugnis. Zwar gehört zum Bereich der Gesundheitsfürsorge nicht nur die körperliche, sondern auch die seelische Gesundheit des Minderjährigen, auf die durch geeignete pädagogische Konzepte im Rahmen der Jugendhilfe Einfluss genommen werden kann, jedoch ist die Zielrichtung des angeordneten Wirkungskreises eine andere: Bezweckt ist, die körperliche und seelische Gesundheit des Jugendlichen zu erhalten und insoweit eine ärztliche Versorgung zu gewährleisten. Der Minderjährige soll unmittelbar profitieren. Hilfe zur Erziehung wird dagegen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 27 Abs. 1 SGB VIII den Personensorgeberechtigten, d.h. im Regelfall den Eltern als Inhabern des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, nicht aber dem Minderjährigen gewährt. Dieser hat nach der Neufassung des KJHG bzw. SGB VIII keinen eigenen Anspruch mehr auf Hilfeleistung nach den §§ 27 ff. SGB VIII. Ein Anspruch des Pflegers aus dem Wirkungskreis „Gesundheitsfürsorge“ kommt daher nicht in Betracht.
28 
Eine Berechtigung des Pflegers ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus dessen Befugnis, den F. D. „im Verfahren vor Behörden und vor Gerichten“ zu vertreten. Dieser Aufgabenkreis ist nach der gewählten Formulierung im Gerichtsbeschluss als allgemeines Verfahrensrecht ausgestaltet, welches dem Pfleger gestattet, den Minderjährigen zu vertreten. Es enthält dagegen keinen materiell-rechtlichen Gehalt dergestalt, dass der Pfleger auch Inhaber des Erziehungsrechts oder wenigstens befugt sein soll, Hilfe zur Erziehung zu beantragen. Auch hat der Minderjährige keinen eigenen Anspruch nach den §§ 27 ff. SGB VIII, den der Pfleger in Vertretung des Minderjährigen geltend machen könnte. Im Übrigen kann die im Beschluss des Amtsgerichts gewählte allgemeine Formulierung in Anbetracht der besonderen Bedeutung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für ein Tätigwerden des Pflegers darstellen, selbst wenn man ihr auch einen materiell-rechtlichen Gehalt zuweisen wollte.
29 
d) Konnte danach das Bezirksamt Treptow als Pfleger keine Berechtigung zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung nach den § 27 ff. SGB VIII aus dem Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 30. Juli 1997 herleiten, so ist die durch den Kläger gewährte Jugendhilfe nach den §§ 27, 34 SGB VIII für den Zeitraum vom 16.09.1997 bis zum 10.02.2000 schon aus diesem Grund rechtswidrig. Da die dem möglichen Erstattungsanspruch des Klägers aus § 89 d i.V.m. § 89 f SGB VIII (a.F.) zugrunde liegende Maßname rechtswidrig war, besteht auch kein Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten.
30 
e) Aus diesem Grund kann auch dahingestellt bleiben, ob dem Erstattungsanspruch des Klägers, soweit er den Zeitraum vom 16.09.1997 bis zum 24.01.1999 betrifft, auch die Frist des § 111 SGB X entgegen steht.
31 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO iV.m. § 188 Satz 2 VwGO a.F.. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Sonstige Literatur

 
32 
Rechtsmittelbelehrung
33 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
34 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
35 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
36 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
37 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn

1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und
2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. Die Erstattungspflicht nach Satz 1 bleibt unberührt, wenn die Person um Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt.

(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.

(3) (weggefallen)

(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.

(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.

(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.

(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn

1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und
2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. Die Erstattungspflicht nach Satz 1 bleibt unberührt, wenn die Person um Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt.

(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.

(3) (weggefallen)

(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.

(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.

(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Wohnungshilfe wird erbracht, wenn infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend die behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums erforderlich ist.

(2) Wohnungshilfe wird ferner erbracht, wenn sie zur Sicherung der beruflichen Eingliederung erforderlich ist.

(3) Die Wohnungshilfe umfaßt auch Umzugskosten sowie Kosten für die Bereitstellung von Wohnraum für eine Pflegekraft.

(4) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.

(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.

(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Die §§ 116 bis 119 sind nur auf Schadensereignisse nach dem 30. Juni 1983 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 30. Juni 1983 geltende Recht weiter. Ist das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten, sind § 116 Abs. 1 Satz 2 und § 119 Abs. 1, 3 und 4 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn der Sachverhalt bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden hat und darüber noch nicht abschließend entschieden ist. § 116 Absatz 6 ist nur auf Schadensereignisse nach dem 31. Dezember 2020 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 31. Dezember 2020 geltende Recht weiter.

(2) § 111 Satz 2 und § 113 Abs. 1 Satz 1 sind in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung auf die Erstattungsverfahren anzuwenden, die am 1. Juni 2000 noch nicht abschließend entschieden waren.

(3) Eine Rückerstattung ist in den am 1. Januar 2001 bereits abschließend entschiedenen Fällen ausgeschlossen, wenn die Erstattung nach § 111 Satz 2 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung zu Recht erfolgt ist.

(4) (weggefallen)

(5) Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 50 Abs. 4 Satz 2 und der §§ 52 und 113 Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

(6) § 66 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 in der ab dem 30. März 2005 geltenden Fassung gilt nur für Bestellungen zu Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten ab dem 30. März 2005.

(7) § 94 Absatz 1a Satz 3 findet nur Anwendung auf die Bildung von oder den Beitritt zu Arbeitsgemeinschaften, wenn die Bildung oder der Beitritt nach dem 30. Juni 2020 erfolgt; die am 30. Juni 2020 bereits bestehenden Arbeitsgemeinschaften dürfen weitergeführt werden.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Die §§ 116 bis 119 sind nur auf Schadensereignisse nach dem 30. Juni 1983 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 30. Juni 1983 geltende Recht weiter. Ist das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten, sind § 116 Abs. 1 Satz 2 und § 119 Abs. 1, 3 und 4 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn der Sachverhalt bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden hat und darüber noch nicht abschließend entschieden ist. § 116 Absatz 6 ist nur auf Schadensereignisse nach dem 31. Dezember 2020 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 31. Dezember 2020 geltende Recht weiter.

(2) § 111 Satz 2 und § 113 Abs. 1 Satz 1 sind in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung auf die Erstattungsverfahren anzuwenden, die am 1. Juni 2000 noch nicht abschließend entschieden waren.

(3) Eine Rückerstattung ist in den am 1. Januar 2001 bereits abschließend entschiedenen Fällen ausgeschlossen, wenn die Erstattung nach § 111 Satz 2 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung zu Recht erfolgt ist.

(4) (weggefallen)

(5) Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 50 Abs. 4 Satz 2 und der §§ 52 und 113 Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

(6) § 66 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 in der ab dem 30. März 2005 geltenden Fassung gilt nur für Bestellungen zu Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten ab dem 30. März 2005.

(7) § 94 Absatz 1a Satz 3 findet nur Anwendung auf die Bildung von oder den Beitritt zu Arbeitsgemeinschaften, wenn die Bildung oder der Beitritt nach dem 30. Juni 2020 erfolgt; die am 30. Juni 2020 bereits bestehenden Arbeitsgemeinschaften dürfen weitergeführt werden.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn

1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und
2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. Die Erstattungspflicht nach Satz 1 bleibt unberührt, wenn die Person um Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt.

(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.

(3) (weggefallen)

(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.

(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn

1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und
2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. Die Erstattungspflicht nach Satz 1 bleibt unberührt, wenn die Person um Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt.

(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.

(3) (weggefallen)

(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.

(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn

1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und
2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. Die Erstattungspflicht nach Satz 1 bleibt unberührt, wenn die Person um Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt.

(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.

(3) (weggefallen)

(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.

(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn

1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und
2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. Die Erstattungspflicht nach Satz 1 bleibt unberührt, wenn die Person um Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt.

(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.

(3) (weggefallen)

(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.

(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.

(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn

1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und
2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. Die Erstattungspflicht nach Satz 1 bleibt unberührt, wenn die Person um Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt.

(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.

(3) (weggefallen)

(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.

(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Für die Erstattung von Kosten für Maßnahmen der Jugendhilfe nach der Einreise gemäß § 89d, die vor dem 1. Juli 1998 begonnen haben, gilt die nachfolgende Übergangsvorschrift.

(2) Kosten, für deren Erstattung das Bundesverwaltungsamt vor dem 1. Juli 1998 einen erstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt hat, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu erstatten. Erfolgt die Bestimmung nach dem 30. Juni 1998, so sind § 86 Absatz 7, § 89b Absatz 3, die §§ 89d und 89g in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung anzuwenden.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn

1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und
2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. Die Erstattungspflicht nach Satz 1 bleibt unberührt, wenn die Person um Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt.

(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.

(3) (weggefallen)

(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.

(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.

(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.

(1) Für die Erstattung von Kosten für Maßnahmen der Jugendhilfe nach der Einreise gemäß § 89d, die vor dem 1. Juli 1998 begonnen haben, gilt die nachfolgende Übergangsvorschrift.

(2) Kosten, für deren Erstattung das Bundesverwaltungsamt vor dem 1. Juli 1998 einen erstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt hat, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu erstatten. Erfolgt die Bestimmung nach dem 30. Juni 1998, so sind § 86 Absatz 7, § 89b Absatz 3, die §§ 89d und 89g in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung anzuwenden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 03. Dezember 2002 - 5 K 1765/01 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt als örtlicher Jugendhilfeträger vom Beklagten Erstattung von Kosten, die er für den Jugendlichen ... - im folgenden: F. D. - aufgewendet hat.
F. D. wurde am 1982 in der Türkei geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. Seine Eltern leben in der Türkei. Er reiste ohne Begleitung seiner Eltern an einem objektiv nicht mehr feststellbaren Tag, nach eigenen Angaben am 02.06.1997, auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde auf sein Hilfegesuch vom 27.06.1997 vom Bezirksamt Treptow des Klägers in einer Erstaufnahmeeinrichtung in Obhut genommen.
Mit Beschluss vom 30.07.1997 bestellte das Amtsgericht - Familiengericht - Köpenick das Bezirksamt Treptow des Klägers vorläufig zum Pfleger und ordnete Ergänzungspflegschaft mit folgenden Wirkungskreisen an: Vertretung im Asylverfahren, Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung sowie Vertretung vor Behörden und Gerichten.
Mit Schreiben vom 13.10.1997 zeigte der Kläger dem Landeswohlfahrtsverband Baden, dem Rechtsvorgänger des Beklagten, an, dass dieser vom Bundesverwaltungsamt als überörtlicher Träger der Jugendhilfe bestimmt wurde und beantragte zugleich, die für die Dauer der Inobhutnahme entstandenen Kosten anzuerkennen und zu erstatten.
Am 01.10.1997 beantragte der Pfleger beim - zu diesem Zeitpunkt zuständigen - Bezirksamt Neukölln des Klägers Leistungen zur Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 34 KJHG (SGB VIII), welche für F. D. mit Bescheid vom 31.10.1997 ab dem 16.09.1997 sowie auf Antrag des Pflegers vom 11.11.1997 mit Bescheid vom 23.12.1997 ab dem 10.12.1997 gewährt wurden. Auf Antrag des F. D. vom 14.02.2000 gewährte ihm das Bezirksamt Neukölln des Klägers Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII für den Zeitraum vom 15.02.2000 bis 14.02.2001. Die Kosten der Inobhutnahme (27.06.1997-15.09.1997) und der Hilfe für junge Volljährige (ab 15.02.2000) wurden vom Rechtsvorgänger des Beklagten anerkannt und erstattet.
Die Erstattung der Kosten für die Hilfe zur Erziehung des F. D. (16.09.1997-14.02.2000) machte der Kläger erstmals mit Schreiben vom 21.01.2000 beim Rechtsvorgänger des Beklagten geltend. Dieser lehnte eine Kostenerstattung ab, weil dem Pfleger (lediglich) das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen worden sei und dieser deshalb keine Berechtigung gehabt habe, Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII zu beantragen. Soweit Kostenerstattung für den Zeitraum vom 16.09.1997 bis zum 24.01.1999 begehrt werde, stehe dem Erstattungsanspruch zudem die Ausschlussfrist des § 111 SGB X entgegen, da die Anzeige, mit der dieser Erstattungsanspruch geltend gemacht worden sei, erst am 25.01.2000 beim Rechtsvorgänger des Beklagten einging.
Die am 12.07.2001 erhobene Klage, mit der der Kläger die Erstattung der Kosten für die in der Zeit vom 16.09.1997 bis 14.02.2000 erbrachten Jugendhilfeleistungen begehrt, hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 03.12.2000 - 5 K 1765/01 - abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Kostenerstattungsanspruch nicht zu. Zwar sei der Beklagte durch das Bundesverwaltungsamt zum zur Kostenerstattung verpflichteten überörtlichen Träger der Jugendhilfe nach § 89 d Abs. 2 SGB VIII (a.F.) bestimmt worden. Eine Erstattungspflicht bestehe jedoch nur dann, wenn und soweit die Aufgabenerfüllung den Vorschriften des SGB VIII entspreche und mithin rechtmäßig sei. Dies sei jedoch bei den geltend gemachten Jugendhilfeleistungen nicht der Fall. Denn die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Pfleger reiche nicht aus, um anstelle der Eltern Hilfe zur Erziehung zu beantragen. Der Pfleger habe auch keine mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht einhergehende Annexkompetenz, vielmehr verbleibe den Eltern das Recht, Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII in Anspruch zu nehmen. Mangels eines Antrags des Personensorgeberechtigten sei die Gewährung von Jugendhilfe rechtswidrig gewesen mit der Folge, dass ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten nicht bestehe.
Der Kläger hat rechtzeitig die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung vertieft er seinen bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor: Das Urteil des Verwaltungsgerichts gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass der gerichtlich bestellte Pfleger nicht befugt sei, Leistungen nach den §§ 27 ff. SGB VIII zu beantragen. Der Pfleger habe zumindest dann das Recht Jugendhilfeleistungen geltend zu machen, wenn - wie vorliegend - ein entgegenstehender Wille der Eltern nicht ausdrücklich erklärt worden sei. Aus diesem Grund sei auch das vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2001 nicht einschlägig. Denn dieses behandele nur den Fall der Inanspruchnahme von Jugendhilfeleistungen bei ausdrücklich erklärtem entgegenstehenden Willen der Personensorgeberechtigten. Einem Pfleger mit dem Wirkungskreis „Aufenthaltsbestimmung“ müsse grundsätzlich das Recht zugestanden werden, Hilfe zur Erziehung zu beantragen, da sonst das Recht zur Aufenthaltsbestimmung und die Befugnis, damit verbundene Erziehungshilfen geltend zu machen, auseinander falle und damit ein praktikables Verfahren nicht sichergestellt werde.
Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 03.12.2002 - 5 K 1765/01 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, die vom Kläger im Zeitraum 16.09.1997 bis 14.02.2000 aufgewendeten Kosten in Höhe von EUR 58.581,41 für den Hilfeempfänger ... zu erstatten.
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Der Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er meint, es bestünden bereits erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung, da diese nicht dem Gesetz entsprechend begründet worden sei. Jedenfalls sei die Berufung aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegten Gründen unbegründet.
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Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
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Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten des Bezirksamts Neukölln, des Landeswohlfahrtsverbands Baden und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor. Wegen der Einzelheiten wird auf sie und auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten im Berufungsverfahren Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Im Einvernehmen mit den Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
17 
I. Die aufgrund der Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung ist auch sonst zulässig, insbesondere genügt die Berufungsbegründung des Klägers den gesetzlichen Anforderungen (§ 124 a Abs. 3 S. 4 VwGO). Danach muss die Begründung einen bestimmten Antrag sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Erforderlich aber auch ausreichend zur Begründung ist, dass die Berufungsbegründungsschrift Ausführungen dazu enthält, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung für fehlerhaft gehalten wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.04.2000 - 9 B 170/00 -, NVwZ 2000, 1042). Solchen Vortrag enthält der Berufungsbegründungsschriftsatz des Klägers vom 16.01.2003. Der Kläger setzt sich hierin mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil auseinander und macht deutlich, dass und weshalb er dieses aus rechtlichen Gründen für fehlerhaft erachtet.
18 
II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten, der als Funktionennachfolger des Landeswohlfahrtsverbandes Baden (vgl. Art. 177 §§ 1 und 2 und Art. 178 § 3 Abs. 2 Verwaltungsstrukturreformgesetz vom 01.07.2004 [GBl. 2004, 570, 572]) kraft Gesetzes durch bloße Änderung des Rubrums an dessen Stelle trat (vgl. Rennert in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Auflage, § 91 Rdn. 24 m.w.N.), nicht zu.
19 
1. Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ist § 89 d i.V.m. § 89 f Abs. 1 SGB VIII in der bis zum 30.06.1998 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 03.05.1993 (BGBl. I S. 637 - SGB VIII a.F. -). Die Vorschrift ist zwar durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 29.05.1998 (BGBl. I S. 1188) mit Wirkung vom 01.07.1998 geändert worden. Gemäß § 89 h SGB VIII sind jedoch Kosten für Maßnahmen der Jugendhilfe nach der Einreise gemäß § 89 d, die vor dem 01.07.1998 begonnen haben, nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu erstatten, sofern das Bundesverwaltungsamt bereits vor dem 01.07.1998 einen erstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt hat. So liegt es hier: Die vom Kläger gewährten Maßnahmen der Jugendhilfe, um deren Erstattung es geht, haben bereits am 16.09.1997 begonnen, und das Bundesverwaltungsamt hat bereits am 14.10.1997 den Rechtsvorgänger des Beklagten zum erstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt.
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2. Das Verwaltungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Voraussetzungen des § 89 d Abs. 1 SGB VIII a.F. erfüllt sind, so dass der Erstattungsanspruch dem Grunde nach besteht. Zutreffend ging es auch davon aus, dass ein Anspruch auf Erstattung aufgewendeter Kosten durch den verpflichteten überörtlichen Träger der Jugendhilfe nach den §§ 89 d, 89 f SGB VIII a.F. nur in Betracht kommt, wenn und soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entsprach (§ 89 f Abs. 1 SGB VIII). Entscheidend ist insoweit, ob die zugrunde liegende Maßnahme den materiell-rechtlichen Vorschriften entsprach, d.h. ob sie rechtmäßig war (vgl. Senat, Urteil vom 19.08.2003 - 9 S 225/03 - und BVerwG, Urt. vom 24.06.1999 - 5 C 25.98 -, BVerwGE 109, 155). Vorliegend entsprach die Gewährung der Jugendhilfe gem. §§ 27, 34 SGB VIII durch den Kläger im Zeitraum vom 16.09.1997 bis zum 14.02.2000 nicht den Vorschriften des SGB VIII. Denn der (Ergänzungs-) Pfleger war nicht berechtigt, einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII zu stellen.
21 
a) Für den Zeitraum ab dem 10.02.2000 kam eine Hilfe zur Erziehung bereits deshalb nicht in Betracht, weil F.D. bereits volljährig war. Einen für diesen Zeitabschnitt erforderlichen Antrag auf Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) hat F.D. erst am 14.02.2000 gestellt, weshalb diese Hilfe vom Kläger ab 15.02.2000 bewilligt und vom Rechtsvorgänger des Beklagten auch außerhalb dieses Rechtsstreits erstattet worden ist.
22 
b.) Für den Zeitraum vom 16.09.1997 bis 10.02.2000 kam eine Hilfe zur Erziehung zwar in Betracht, diese Hilfe war jedoch rechtswidrig, weil es der Kläger unterlassen hat, beim Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Vormunds zu beantragen und die Hilfe damit ohne Einverständnis des Personensorgeberechtigten gewährt wurde. Hilfe zur Erziehung wird gem. § 27 Abs. 2 SGB VIII nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt und umfasst die in diesen Vorschriften genannten Hilfsangebote wie etwa Erziehungsberatung, soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistandschaft oder auch Heimerziehung bzw. die Unterbringung in einer betreuten Wohnform. Materielle Voraussetzung für die Hilfegewährung ist, dass der Personensorgeberechtigte durch eindeutige Willensbekundung sein Einverständnis zu dieser Hilfe erklärt hat (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, 2. Auflage 2003, § 27 Rdn. 1; Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Aufl., Erl. § 27 Art. 1 KJHG Rdn. 24; Münder u.a., FK-SGB VIII, § 27 Rn. 12 und Wiesner in Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Auflage 2000, § 27 Rdn. 26). Wer Personensorgeberechtigter ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII). Personensorgeberechtigte sind danach zunächst die Eltern des Minderjährigen (§§ 1626 ff. BGB) oder der Vormund (§ 1793 BGB), auf den die gesamte elterliche Sorge übertragen wird. Der (Ergänzungs-) Pfleger (§ 1909 BGB) ist dagegen nicht generell personensorgeberechtigt, da auf ihn nicht die gesamte elterliche Sorge übertragen wird. Er ist nur sorgeberechtigt für den ihm durch Beschluss des Familiengerichts übertragenen Aufgabenbereich (vgl. Münder u.a., FK-SGB VIII § 7 Rn. 2, § 27 Rn. 12 f.); der Umfang seiner Berechtigung ergibt sich aus dem Inhalt des Gerichtsbeschlusses. Demnach war das Bezirksamt Treptow des Klägers sorgeberechtigt im Umfang der ihm durch Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 30. Juli 1997 (vorläufig) übertragenen Wirkungskreise, nämlich der Vertretung des F. D. im Asylverfahren, der Sorge für seine Gesundheit, der Aufenthaltsbestimmung sowie der Vertretung vor Behörden und Gerichten. Eine Übertragung weiterer Teilbereiche der elterlichen Sorge lässt sich dem Beschluss des Familiengerichts nicht entnehmen, insbesondere wurde dem (Ergänzungs-) Pfleger nicht ausdrücklich das Recht eingeräumt, Hilfe zur Erziehung zu beantragen.
23 
c) Ein Anspruch des Bezirksamts Treptow als bestelltem (Ergänzungs-) Pfleger, Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII zu beantragen, ergibt sich weder direkt aus dem übertragenen Aufgabenbereich noch aus einer Annexkompetenz hierzu.
24 
(1.) Ausweislich des Beschlusses des Familiengerichts war der (Ergänzungs-) Pfleger befugt, über den Aufenthalt des F. D. zu bestimmen. Aus einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Pfleger auch befugt sein soll, Hilfe zur Erziehung zu beantragen. Als Pfleger mit dem übertragenen Wirkungskreis „Aufenthaltsbestimmung“ konnte dieser zwar ohne weiteres über den Ort bestimmen, an dem Erziehungshilfemaßnahmen für F.D. erbracht werden sollen, er war jedoch nur insoweit personensorgeberechtigt, als Teile der Personensorge auf ihn durch Gerichtsbeschluss übertragen und damit zugleich den Eltern entzogen wurden. Die (nur) teilweise Übertragung der Personensorge auf den Pfleger ist Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Denn mit der teilweisen Entziehung des Personensorgerechts und der Übertragung auf ihn ist ein Eingriff in das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG verbunden, der nicht nur einer besonderen Rechtfertigung bzw. Ermächtigung bedarf, sondern auch so gering wie möglich zu halten ist (Übermaßverbot). Die Übertragung von Rechten auf den Pfleger muss daher durch Gerichtsbeschluss erfolgen. In diesem ist präzise der Aufgabenbereich (Wirkungskreis) des Pflegers zu bestimmen (vgl. Palandt-Diederichsen, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Auflage 2004, Einf. § 1909 Rn. 8). Was nicht auf ihn übertragen wird, verbleibt zwingend bei den personensorgeberechtigten Eltern oder dem Vormund. Es ist aus diesem Grund nur folgerichtig, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21.06.2001 (- 5 C 6/00 -, NJW 2002, 232 [233]) klargestellt hat, dass die Gewährung von Jugendhilfe gegen den erklärten ausdrücklichen Willen des Sorgeberechtigten rechtswidrig ist und das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG verletzt, solange diesem das Recht auf Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung nicht entzogen wurde. Um eine Kollision des Elternrechts mit den staatlichen Aufgaben zum Schutze des Kindes (vgl. § 1666 BGB) zu vermeiden, ist es daher erforderlich, sofern ein Pfleger bestellt wird, das Erziehungsrecht ganz oder teilweise zu entziehen, zumindest aber das Recht, Hilfe zur Erziehung zu beantragen, von den Personensorgeberechtigten auf den (Ergänzungs-) Pfleger zu übertragen, damit sich dessen Sorgeberechtigung auch hierauf erstreckt (zutreffend Kunkel, aaO, § 27 Rdn. 9; Wiesner aaO, Vor § 27 Rn. 42 und § 27 Rdn. 13; Münder u.a., FK-SGB VIII § 27 Rn. 12, 24; offengelassen Senat, Urt. vom 19.08.2003 - 9 S 225/03 -; a.A. OVG Koblenz, Urt. vom 13.04.2000 - 12 A 11123/99 -, FamRZ 2001, 1181; LG Darmstadt, Beschluss vom 16.02.1995 - 5 T 1414/94 -, FamRZ 1995, 1435 [1436] und Schellhorn, SGB VIII, § 27 Rdn 15). Ist dies nicht geschehen, so scheidet eine Berechtigung des Pflegers insoweit aus.
25 
Dies gilt entgegen der Auffassung des Klägers auch dann, wenn - wie im vorliegenden Verfahren - die Eltern des F. D. einen der Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 34 SGB VIII entgegenstehenden Willen nicht erklärt haben, d.h. wenn ein Kollisionsfall anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall (BVerwG, Urteil vom 21.06.2001 - 5 C 6/00 -, NJW 2002, 232 f.) nicht erkennbar war bzw. diese Hilfe möglicherweise sogar ihrem mutmaßlichen Willen entsprochen hat. Denn der Gesetzgeber hat in § 1631 Abs. 1 BGB vier unterschiedliche Teilbereiche des Personensorgerechts ausdrücklich nebeneinander gestellt: das Pflegen, Erziehen, Beaufsichtigen und die Aufenthaltsbestimmung. Das Recht, über den Aufenthalt zu bestimmen, ist folglich vom Erziehungsrecht zu trennen. Will der Aufenthaltsbestimmungspfleger (auch) erzieherische Aufgaben wahrnehmen, so bedarf es daher einer ihm ausdrücklich eingeräumten Rechtsposition (so mit Recht der Schiedsspruch der Zentralen Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten vom 25.02.1999 - B 23/97 -, S. 5 und 6 [Bl. 123-129 der Behördenakten des Klägers]). Soweit hiergegen eingewendet wird, der Aufenthaltsbestimmungspfleger müsse auch den Antrag auf Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung stellen können, da die in der Türkei lebenden Eltern sich hierzu aufgrund der Entfernung nicht erklären könnten, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar wird der (Ergänzungs-) Pfleger grundsätzlich für Angelegenheiten tätig, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind (§ 1909 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine (Ergänzungs-) Pflegschaft wird jedoch nur für einzelne Angelegenheiten angeordnet, die durch das Familiengericht festgelegt werden. Nur in diesem Rahmen und nicht darüber hinausgehend kann der Pfleger die Eltern vertreten. Dies gebietet das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Auch aus Gründen der Rechtssicherheit und Verlässlichkeit einer familiengerichtlichen Entscheidung sowie um Missbrauch auszuschließen, ist dies erforderlich. Soweit eine weitergehende Kompetenz des Staates für erforderlich gehalten wird, ist nach der Konzeption des Bürgerlichen Gesetzbuches kein Ergänzungspfleger, sondern ein Vormund (§ 1773 BGB) zu bestellen, der die im Ausland lebenden Eltern (dauerhaft) vertritt. Inwieweit es bei einem unbegleitet einreisenden minderjährigen ausländischen Flüchtling geboten ist, stets einen Vormund zu bestellen - hierfür sprechen insbesondere die §§ 1674 Abs. 1, 1675, 1773 Abs. 1 BGB - oder ob die (vorläufige) Bestellung eines Ergänzungspflegers ausreichend sein kann (undeutlich Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck aaO, § 6 Rn. 20) ist letztlich nicht streitentscheidend. Denn vorliegend war vom zuständigen Bezirksamt des Klägers (nur) die Bestellung eines (Ergänzungs-) Pflegers beantragt und auch nur eine Ergänzungspflegschaft angeordnet worden, mit der Konsequenz, dass dieser nur im Rahmen seines Wirkungskreises tätig werden konnte. Um dies zu vermeiden, hätte das Bezirksamt Treptow des Klägers einen Antrag auf Anordnung einer Vormundschaft stellen oder zumindest aber anregen müssen, dass nicht allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sondern auch die Befugnis, Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen, auf den Pfleger übertragen wird.
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(2.) Auch aus den weiteren auf den Pfleger übertragenen Aufgabenkreisen folgt keine Befugnis, Leistungen nach den §§ 27 ff. SGB VIII zu beantragen.
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Die Übertragung des Bereichs „Gesundheitsfürsorge“ enthält keine solche Befugnis. Zwar gehört zum Bereich der Gesundheitsfürsorge nicht nur die körperliche, sondern auch die seelische Gesundheit des Minderjährigen, auf die durch geeignete pädagogische Konzepte im Rahmen der Jugendhilfe Einfluss genommen werden kann, jedoch ist die Zielrichtung des angeordneten Wirkungskreises eine andere: Bezweckt ist, die körperliche und seelische Gesundheit des Jugendlichen zu erhalten und insoweit eine ärztliche Versorgung zu gewährleisten. Der Minderjährige soll unmittelbar profitieren. Hilfe zur Erziehung wird dagegen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 27 Abs. 1 SGB VIII den Personensorgeberechtigten, d.h. im Regelfall den Eltern als Inhabern des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, nicht aber dem Minderjährigen gewährt. Dieser hat nach der Neufassung des KJHG bzw. SGB VIII keinen eigenen Anspruch mehr auf Hilfeleistung nach den §§ 27 ff. SGB VIII. Ein Anspruch des Pflegers aus dem Wirkungskreis „Gesundheitsfürsorge“ kommt daher nicht in Betracht.
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Eine Berechtigung des Pflegers ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus dessen Befugnis, den F. D. „im Verfahren vor Behörden und vor Gerichten“ zu vertreten. Dieser Aufgabenkreis ist nach der gewählten Formulierung im Gerichtsbeschluss als allgemeines Verfahrensrecht ausgestaltet, welches dem Pfleger gestattet, den Minderjährigen zu vertreten. Es enthält dagegen keinen materiell-rechtlichen Gehalt dergestalt, dass der Pfleger auch Inhaber des Erziehungsrechts oder wenigstens befugt sein soll, Hilfe zur Erziehung zu beantragen. Auch hat der Minderjährige keinen eigenen Anspruch nach den §§ 27 ff. SGB VIII, den der Pfleger in Vertretung des Minderjährigen geltend machen könnte. Im Übrigen kann die im Beschluss des Amtsgerichts gewählte allgemeine Formulierung in Anbetracht der besonderen Bedeutung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für ein Tätigwerden des Pflegers darstellen, selbst wenn man ihr auch einen materiell-rechtlichen Gehalt zuweisen wollte.
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d) Konnte danach das Bezirksamt Treptow als Pfleger keine Berechtigung zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung nach den § 27 ff. SGB VIII aus dem Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 30. Juli 1997 herleiten, so ist die durch den Kläger gewährte Jugendhilfe nach den §§ 27, 34 SGB VIII für den Zeitraum vom 16.09.1997 bis zum 10.02.2000 schon aus diesem Grund rechtswidrig. Da die dem möglichen Erstattungsanspruch des Klägers aus § 89 d i.V.m. § 89 f SGB VIII (a.F.) zugrunde liegende Maßname rechtswidrig war, besteht auch kein Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten.
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e) Aus diesem Grund kann auch dahingestellt bleiben, ob dem Erstattungsanspruch des Klägers, soweit er den Zeitraum vom 16.09.1997 bis zum 24.01.1999 betrifft, auch die Frist des § 111 SGB X entgegen steht.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO iV.m. § 188 Satz 2 VwGO a.F.. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Gründe

 
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Im Einvernehmen mit den Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
17 
I. Die aufgrund der Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung ist auch sonst zulässig, insbesondere genügt die Berufungsbegründung des Klägers den gesetzlichen Anforderungen (§ 124 a Abs. 3 S. 4 VwGO). Danach muss die Begründung einen bestimmten Antrag sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Erforderlich aber auch ausreichend zur Begründung ist, dass die Berufungsbegründungsschrift Ausführungen dazu enthält, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung für fehlerhaft gehalten wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.04.2000 - 9 B 170/00 -, NVwZ 2000, 1042). Solchen Vortrag enthält der Berufungsbegründungsschriftsatz des Klägers vom 16.01.2003. Der Kläger setzt sich hierin mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil auseinander und macht deutlich, dass und weshalb er dieses aus rechtlichen Gründen für fehlerhaft erachtet.
18 
II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten, der als Funktionennachfolger des Landeswohlfahrtsverbandes Baden (vgl. Art. 177 §§ 1 und 2 und Art. 178 § 3 Abs. 2 Verwaltungsstrukturreformgesetz vom 01.07.2004 [GBl. 2004, 570, 572]) kraft Gesetzes durch bloße Änderung des Rubrums an dessen Stelle trat (vgl. Rennert in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Auflage, § 91 Rdn. 24 m.w.N.), nicht zu.
19 
1. Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ist § 89 d i.V.m. § 89 f Abs. 1 SGB VIII in der bis zum 30.06.1998 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 03.05.1993 (BGBl. I S. 637 - SGB VIII a.F. -). Die Vorschrift ist zwar durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 29.05.1998 (BGBl. I S. 1188) mit Wirkung vom 01.07.1998 geändert worden. Gemäß § 89 h SGB VIII sind jedoch Kosten für Maßnahmen der Jugendhilfe nach der Einreise gemäß § 89 d, die vor dem 01.07.1998 begonnen haben, nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu erstatten, sofern das Bundesverwaltungsamt bereits vor dem 01.07.1998 einen erstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt hat. So liegt es hier: Die vom Kläger gewährten Maßnahmen der Jugendhilfe, um deren Erstattung es geht, haben bereits am 16.09.1997 begonnen, und das Bundesverwaltungsamt hat bereits am 14.10.1997 den Rechtsvorgänger des Beklagten zum erstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt.
20 
2. Das Verwaltungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Voraussetzungen des § 89 d Abs. 1 SGB VIII a.F. erfüllt sind, so dass der Erstattungsanspruch dem Grunde nach besteht. Zutreffend ging es auch davon aus, dass ein Anspruch auf Erstattung aufgewendeter Kosten durch den verpflichteten überörtlichen Träger der Jugendhilfe nach den §§ 89 d, 89 f SGB VIII a.F. nur in Betracht kommt, wenn und soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entsprach (§ 89 f Abs. 1 SGB VIII). Entscheidend ist insoweit, ob die zugrunde liegende Maßnahme den materiell-rechtlichen Vorschriften entsprach, d.h. ob sie rechtmäßig war (vgl. Senat, Urteil vom 19.08.2003 - 9 S 225/03 - und BVerwG, Urt. vom 24.06.1999 - 5 C 25.98 -, BVerwGE 109, 155). Vorliegend entsprach die Gewährung der Jugendhilfe gem. §§ 27, 34 SGB VIII durch den Kläger im Zeitraum vom 16.09.1997 bis zum 14.02.2000 nicht den Vorschriften des SGB VIII. Denn der (Ergänzungs-) Pfleger war nicht berechtigt, einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII zu stellen.
21 
a) Für den Zeitraum ab dem 10.02.2000 kam eine Hilfe zur Erziehung bereits deshalb nicht in Betracht, weil F.D. bereits volljährig war. Einen für diesen Zeitabschnitt erforderlichen Antrag auf Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) hat F.D. erst am 14.02.2000 gestellt, weshalb diese Hilfe vom Kläger ab 15.02.2000 bewilligt und vom Rechtsvorgänger des Beklagten auch außerhalb dieses Rechtsstreits erstattet worden ist.
22 
b.) Für den Zeitraum vom 16.09.1997 bis 10.02.2000 kam eine Hilfe zur Erziehung zwar in Betracht, diese Hilfe war jedoch rechtswidrig, weil es der Kläger unterlassen hat, beim Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Vormunds zu beantragen und die Hilfe damit ohne Einverständnis des Personensorgeberechtigten gewährt wurde. Hilfe zur Erziehung wird gem. § 27 Abs. 2 SGB VIII nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt und umfasst die in diesen Vorschriften genannten Hilfsangebote wie etwa Erziehungsberatung, soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistandschaft oder auch Heimerziehung bzw. die Unterbringung in einer betreuten Wohnform. Materielle Voraussetzung für die Hilfegewährung ist, dass der Personensorgeberechtigte durch eindeutige Willensbekundung sein Einverständnis zu dieser Hilfe erklärt hat (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, 2. Auflage 2003, § 27 Rdn. 1; Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Aufl., Erl. § 27 Art. 1 KJHG Rdn. 24; Münder u.a., FK-SGB VIII, § 27 Rn. 12 und Wiesner in Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Auflage 2000, § 27 Rdn. 26). Wer Personensorgeberechtigter ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII). Personensorgeberechtigte sind danach zunächst die Eltern des Minderjährigen (§§ 1626 ff. BGB) oder der Vormund (§ 1793 BGB), auf den die gesamte elterliche Sorge übertragen wird. Der (Ergänzungs-) Pfleger (§ 1909 BGB) ist dagegen nicht generell personensorgeberechtigt, da auf ihn nicht die gesamte elterliche Sorge übertragen wird. Er ist nur sorgeberechtigt für den ihm durch Beschluss des Familiengerichts übertragenen Aufgabenbereich (vgl. Münder u.a., FK-SGB VIII § 7 Rn. 2, § 27 Rn. 12 f.); der Umfang seiner Berechtigung ergibt sich aus dem Inhalt des Gerichtsbeschlusses. Demnach war das Bezirksamt Treptow des Klägers sorgeberechtigt im Umfang der ihm durch Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 30. Juli 1997 (vorläufig) übertragenen Wirkungskreise, nämlich der Vertretung des F. D. im Asylverfahren, der Sorge für seine Gesundheit, der Aufenthaltsbestimmung sowie der Vertretung vor Behörden und Gerichten. Eine Übertragung weiterer Teilbereiche der elterlichen Sorge lässt sich dem Beschluss des Familiengerichts nicht entnehmen, insbesondere wurde dem (Ergänzungs-) Pfleger nicht ausdrücklich das Recht eingeräumt, Hilfe zur Erziehung zu beantragen.
23 
c) Ein Anspruch des Bezirksamts Treptow als bestelltem (Ergänzungs-) Pfleger, Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII zu beantragen, ergibt sich weder direkt aus dem übertragenen Aufgabenbereich noch aus einer Annexkompetenz hierzu.
24 
(1.) Ausweislich des Beschlusses des Familiengerichts war der (Ergänzungs-) Pfleger befugt, über den Aufenthalt des F. D. zu bestimmen. Aus einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Pfleger auch befugt sein soll, Hilfe zur Erziehung zu beantragen. Als Pfleger mit dem übertragenen Wirkungskreis „Aufenthaltsbestimmung“ konnte dieser zwar ohne weiteres über den Ort bestimmen, an dem Erziehungshilfemaßnahmen für F.D. erbracht werden sollen, er war jedoch nur insoweit personensorgeberechtigt, als Teile der Personensorge auf ihn durch Gerichtsbeschluss übertragen und damit zugleich den Eltern entzogen wurden. Die (nur) teilweise Übertragung der Personensorge auf den Pfleger ist Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Denn mit der teilweisen Entziehung des Personensorgerechts und der Übertragung auf ihn ist ein Eingriff in das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG verbunden, der nicht nur einer besonderen Rechtfertigung bzw. Ermächtigung bedarf, sondern auch so gering wie möglich zu halten ist (Übermaßverbot). Die Übertragung von Rechten auf den Pfleger muss daher durch Gerichtsbeschluss erfolgen. In diesem ist präzise der Aufgabenbereich (Wirkungskreis) des Pflegers zu bestimmen (vgl. Palandt-Diederichsen, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Auflage 2004, Einf. § 1909 Rn. 8). Was nicht auf ihn übertragen wird, verbleibt zwingend bei den personensorgeberechtigten Eltern oder dem Vormund. Es ist aus diesem Grund nur folgerichtig, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21.06.2001 (- 5 C 6/00 -, NJW 2002, 232 [233]) klargestellt hat, dass die Gewährung von Jugendhilfe gegen den erklärten ausdrücklichen Willen des Sorgeberechtigten rechtswidrig ist und das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG verletzt, solange diesem das Recht auf Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung nicht entzogen wurde. Um eine Kollision des Elternrechts mit den staatlichen Aufgaben zum Schutze des Kindes (vgl. § 1666 BGB) zu vermeiden, ist es daher erforderlich, sofern ein Pfleger bestellt wird, das Erziehungsrecht ganz oder teilweise zu entziehen, zumindest aber das Recht, Hilfe zur Erziehung zu beantragen, von den Personensorgeberechtigten auf den (Ergänzungs-) Pfleger zu übertragen, damit sich dessen Sorgeberechtigung auch hierauf erstreckt (zutreffend Kunkel, aaO, § 27 Rdn. 9; Wiesner aaO, Vor § 27 Rn. 42 und § 27 Rdn. 13; Münder u.a., FK-SGB VIII § 27 Rn. 12, 24; offengelassen Senat, Urt. vom 19.08.2003 - 9 S 225/03 -; a.A. OVG Koblenz, Urt. vom 13.04.2000 - 12 A 11123/99 -, FamRZ 2001, 1181; LG Darmstadt, Beschluss vom 16.02.1995 - 5 T 1414/94 -, FamRZ 1995, 1435 [1436] und Schellhorn, SGB VIII, § 27 Rdn 15). Ist dies nicht geschehen, so scheidet eine Berechtigung des Pflegers insoweit aus.
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Dies gilt entgegen der Auffassung des Klägers auch dann, wenn - wie im vorliegenden Verfahren - die Eltern des F. D. einen der Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 34 SGB VIII entgegenstehenden Willen nicht erklärt haben, d.h. wenn ein Kollisionsfall anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall (BVerwG, Urteil vom 21.06.2001 - 5 C 6/00 -, NJW 2002, 232 f.) nicht erkennbar war bzw. diese Hilfe möglicherweise sogar ihrem mutmaßlichen Willen entsprochen hat. Denn der Gesetzgeber hat in § 1631 Abs. 1 BGB vier unterschiedliche Teilbereiche des Personensorgerechts ausdrücklich nebeneinander gestellt: das Pflegen, Erziehen, Beaufsichtigen und die Aufenthaltsbestimmung. Das Recht, über den Aufenthalt zu bestimmen, ist folglich vom Erziehungsrecht zu trennen. Will der Aufenthaltsbestimmungspfleger (auch) erzieherische Aufgaben wahrnehmen, so bedarf es daher einer ihm ausdrücklich eingeräumten Rechtsposition (so mit Recht der Schiedsspruch der Zentralen Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten vom 25.02.1999 - B 23/97 -, S. 5 und 6 [Bl. 123-129 der Behördenakten des Klägers]). Soweit hiergegen eingewendet wird, der Aufenthaltsbestimmungspfleger müsse auch den Antrag auf Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung stellen können, da die in der Türkei lebenden Eltern sich hierzu aufgrund der Entfernung nicht erklären könnten, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar wird der (Ergänzungs-) Pfleger grundsätzlich für Angelegenheiten tätig, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind (§ 1909 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine (Ergänzungs-) Pflegschaft wird jedoch nur für einzelne Angelegenheiten angeordnet, die durch das Familiengericht festgelegt werden. Nur in diesem Rahmen und nicht darüber hinausgehend kann der Pfleger die Eltern vertreten. Dies gebietet das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Auch aus Gründen der Rechtssicherheit und Verlässlichkeit einer familiengerichtlichen Entscheidung sowie um Missbrauch auszuschließen, ist dies erforderlich. Soweit eine weitergehende Kompetenz des Staates für erforderlich gehalten wird, ist nach der Konzeption des Bürgerlichen Gesetzbuches kein Ergänzungspfleger, sondern ein Vormund (§ 1773 BGB) zu bestellen, der die im Ausland lebenden Eltern (dauerhaft) vertritt. Inwieweit es bei einem unbegleitet einreisenden minderjährigen ausländischen Flüchtling geboten ist, stets einen Vormund zu bestellen - hierfür sprechen insbesondere die §§ 1674 Abs. 1, 1675, 1773 Abs. 1 BGB - oder ob die (vorläufige) Bestellung eines Ergänzungspflegers ausreichend sein kann (undeutlich Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck aaO, § 6 Rn. 20) ist letztlich nicht streitentscheidend. Denn vorliegend war vom zuständigen Bezirksamt des Klägers (nur) die Bestellung eines (Ergänzungs-) Pflegers beantragt und auch nur eine Ergänzungspflegschaft angeordnet worden, mit der Konsequenz, dass dieser nur im Rahmen seines Wirkungskreises tätig werden konnte. Um dies zu vermeiden, hätte das Bezirksamt Treptow des Klägers einen Antrag auf Anordnung einer Vormundschaft stellen oder zumindest aber anregen müssen, dass nicht allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sondern auch die Befugnis, Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen, auf den Pfleger übertragen wird.
26 
(2.) Auch aus den weiteren auf den Pfleger übertragenen Aufgabenkreisen folgt keine Befugnis, Leistungen nach den §§ 27 ff. SGB VIII zu beantragen.
27 
Die Übertragung des Bereichs „Gesundheitsfürsorge“ enthält keine solche Befugnis. Zwar gehört zum Bereich der Gesundheitsfürsorge nicht nur die körperliche, sondern auch die seelische Gesundheit des Minderjährigen, auf die durch geeignete pädagogische Konzepte im Rahmen der Jugendhilfe Einfluss genommen werden kann, jedoch ist die Zielrichtung des angeordneten Wirkungskreises eine andere: Bezweckt ist, die körperliche und seelische Gesundheit des Jugendlichen zu erhalten und insoweit eine ärztliche Versorgung zu gewährleisten. Der Minderjährige soll unmittelbar profitieren. Hilfe zur Erziehung wird dagegen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 27 Abs. 1 SGB VIII den Personensorgeberechtigten, d.h. im Regelfall den Eltern als Inhabern des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, nicht aber dem Minderjährigen gewährt. Dieser hat nach der Neufassung des KJHG bzw. SGB VIII keinen eigenen Anspruch mehr auf Hilfeleistung nach den §§ 27 ff. SGB VIII. Ein Anspruch des Pflegers aus dem Wirkungskreis „Gesundheitsfürsorge“ kommt daher nicht in Betracht.
28 
Eine Berechtigung des Pflegers ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus dessen Befugnis, den F. D. „im Verfahren vor Behörden und vor Gerichten“ zu vertreten. Dieser Aufgabenkreis ist nach der gewählten Formulierung im Gerichtsbeschluss als allgemeines Verfahrensrecht ausgestaltet, welches dem Pfleger gestattet, den Minderjährigen zu vertreten. Es enthält dagegen keinen materiell-rechtlichen Gehalt dergestalt, dass der Pfleger auch Inhaber des Erziehungsrechts oder wenigstens befugt sein soll, Hilfe zur Erziehung zu beantragen. Auch hat der Minderjährige keinen eigenen Anspruch nach den §§ 27 ff. SGB VIII, den der Pfleger in Vertretung des Minderjährigen geltend machen könnte. Im Übrigen kann die im Beschluss des Amtsgerichts gewählte allgemeine Formulierung in Anbetracht der besonderen Bedeutung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für ein Tätigwerden des Pflegers darstellen, selbst wenn man ihr auch einen materiell-rechtlichen Gehalt zuweisen wollte.
29 
d) Konnte danach das Bezirksamt Treptow als Pfleger keine Berechtigung zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung nach den § 27 ff. SGB VIII aus dem Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 30. Juli 1997 herleiten, so ist die durch den Kläger gewährte Jugendhilfe nach den §§ 27, 34 SGB VIII für den Zeitraum vom 16.09.1997 bis zum 10.02.2000 schon aus diesem Grund rechtswidrig. Da die dem möglichen Erstattungsanspruch des Klägers aus § 89 d i.V.m. § 89 f SGB VIII (a.F.) zugrunde liegende Maßname rechtswidrig war, besteht auch kein Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten.
30 
e) Aus diesem Grund kann auch dahingestellt bleiben, ob dem Erstattungsanspruch des Klägers, soweit er den Zeitraum vom 16.09.1997 bis zum 24.01.1999 betrifft, auch die Frist des § 111 SGB X entgegen steht.
31 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO iV.m. § 188 Satz 2 VwGO a.F.. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Sonstige Literatur

 
32 
Rechtsmittelbelehrung
33 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
34 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
35 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
36 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
37 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn

1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und
2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. Die Erstattungspflicht nach Satz 1 bleibt unberührt, wenn die Person um Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt.

(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.

(3) (weggefallen)

(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.

(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.

(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.

(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn

1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und
2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. Die Erstattungspflicht nach Satz 1 bleibt unberührt, wenn die Person um Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt.

(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.

(3) (weggefallen)

(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.

(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.

(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Wohnungshilfe wird erbracht, wenn infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend die behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums erforderlich ist.

(2) Wohnungshilfe wird ferner erbracht, wenn sie zur Sicherung der beruflichen Eingliederung erforderlich ist.

(3) Die Wohnungshilfe umfaßt auch Umzugskosten sowie Kosten für die Bereitstellung von Wohnraum für eine Pflegekraft.

(4) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.

(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.

(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Die §§ 116 bis 119 sind nur auf Schadensereignisse nach dem 30. Juni 1983 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 30. Juni 1983 geltende Recht weiter. Ist das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten, sind § 116 Abs. 1 Satz 2 und § 119 Abs. 1, 3 und 4 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn der Sachverhalt bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden hat und darüber noch nicht abschließend entschieden ist. § 116 Absatz 6 ist nur auf Schadensereignisse nach dem 31. Dezember 2020 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 31. Dezember 2020 geltende Recht weiter.

(2) § 111 Satz 2 und § 113 Abs. 1 Satz 1 sind in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung auf die Erstattungsverfahren anzuwenden, die am 1. Juni 2000 noch nicht abschließend entschieden waren.

(3) Eine Rückerstattung ist in den am 1. Januar 2001 bereits abschließend entschiedenen Fällen ausgeschlossen, wenn die Erstattung nach § 111 Satz 2 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung zu Recht erfolgt ist.

(4) (weggefallen)

(5) Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 50 Abs. 4 Satz 2 und der §§ 52 und 113 Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

(6) § 66 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 in der ab dem 30. März 2005 geltenden Fassung gilt nur für Bestellungen zu Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten ab dem 30. März 2005.

(7) § 94 Absatz 1a Satz 3 findet nur Anwendung auf die Bildung von oder den Beitritt zu Arbeitsgemeinschaften, wenn die Bildung oder der Beitritt nach dem 30. Juni 2020 erfolgt; die am 30. Juni 2020 bereits bestehenden Arbeitsgemeinschaften dürfen weitergeführt werden.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Die §§ 116 bis 119 sind nur auf Schadensereignisse nach dem 30. Juni 1983 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 30. Juni 1983 geltende Recht weiter. Ist das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten, sind § 116 Abs. 1 Satz 2 und § 119 Abs. 1, 3 und 4 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn der Sachverhalt bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden hat und darüber noch nicht abschließend entschieden ist. § 116 Absatz 6 ist nur auf Schadensereignisse nach dem 31. Dezember 2020 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 31. Dezember 2020 geltende Recht weiter.

(2) § 111 Satz 2 und § 113 Abs. 1 Satz 1 sind in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung auf die Erstattungsverfahren anzuwenden, die am 1. Juni 2000 noch nicht abschließend entschieden waren.

(3) Eine Rückerstattung ist in den am 1. Januar 2001 bereits abschließend entschiedenen Fällen ausgeschlossen, wenn die Erstattung nach § 111 Satz 2 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung zu Recht erfolgt ist.

(4) (weggefallen)

(5) Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 50 Abs. 4 Satz 2 und der §§ 52 und 113 Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

(6) § 66 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 in der ab dem 30. März 2005 geltenden Fassung gilt nur für Bestellungen zu Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten ab dem 30. März 2005.

(7) § 94 Absatz 1a Satz 3 findet nur Anwendung auf die Bildung von oder den Beitritt zu Arbeitsgemeinschaften, wenn die Bildung oder der Beitritt nach dem 30. Juni 2020 erfolgt; die am 30. Juni 2020 bereits bestehenden Arbeitsgemeinschaften dürfen weitergeführt werden.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn

1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und
2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. Die Erstattungspflicht nach Satz 1 bleibt unberührt, wenn die Person um Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt.

(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.

(3) (weggefallen)

(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.

(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn

1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und
2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. Die Erstattungspflicht nach Satz 1 bleibt unberührt, wenn die Person um Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt.

(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.

(3) (weggefallen)

(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.

(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn

1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und
2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. Die Erstattungspflicht nach Satz 1 bleibt unberührt, wenn die Person um Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt.

(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.

(3) (weggefallen)

(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.

(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn

1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und
2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. Die Erstattungspflicht nach Satz 1 bleibt unberührt, wenn die Person um Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt.

(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.

(3) (weggefallen)

(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.

(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.

(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn

1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und
2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. Die Erstattungspflicht nach Satz 1 bleibt unberührt, wenn die Person um Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt.

(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.

(3) (weggefallen)

(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.

(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Für die Erstattung von Kosten für Maßnahmen der Jugendhilfe nach der Einreise gemäß § 89d, die vor dem 1. Juli 1998 begonnen haben, gilt die nachfolgende Übergangsvorschrift.

(2) Kosten, für deren Erstattung das Bundesverwaltungsamt vor dem 1. Juli 1998 einen erstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt hat, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu erstatten. Erfolgt die Bestimmung nach dem 30. Juni 1998, so sind § 86 Absatz 7, § 89b Absatz 3, die §§ 89d und 89g in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung anzuwenden.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn

1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und
2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. Die Erstattungspflicht nach Satz 1 bleibt unberührt, wenn die Person um Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt.

(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.

(3) (weggefallen)

(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.

(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung mitwirken, werden aus dem Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der Arbeitgeber aufgestellt. Gewerkschaften, selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen stellen die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auf. Vereinigungen von Arbeitgebern und die in § 16 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden stellen die Vorschlagslisten aus dem Kreis der Arbeitgeber auf.

(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt.

(3) Für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen von den Landesversorgungsämtern oder nach Maßgabe des Landesrechts von den Stellen aufgestellt, denen deren Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig sind. Die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten, die behinderten Menschen und die Versicherten werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten. Vorschlagsberechtigt nach Satz 2 sind auch die Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.

(4) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, werden von den Kreisen und den kreisfreien Städten aufgestellt.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.