Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 12. Mai 2009 - 4 K 1114/09

bei uns veröffentlicht am12.05.2009

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist als Antrag nach § 123 VwGO statthaft. Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Anordnung, die der Antragsgegnerin aufgibt, „den Satzungsbeschluss des Stadtrates am 12. Mai 2009 zum Bebauungsplan E. Fleischwerk bis zur Durchführung der Konsultation gemäß der lokalen Agenda 21, (Gemeinderatsbeschluss vom 23.10.01) auszusetzen“. Der Antragsteller will damit zunächst verhindern, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner heutigen Sitzung - wie unter 03. der Tagesordnung vorgesehen - darüber entscheidet, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan „E. Fleischwerk“ gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen wird. Ob und ggf. wie lange der Stadtrat darüber hinaus an einem entsprechenden Beschluss gehindert werden soll, lässt sich dem Antrag nicht zweifelsfrei entnehmen. Denn der Antragsteller erläutert nicht, was mit „ bis zur Durchführung der Konsultation gemäß der lokalen Agenda 21“ genau gemeint ist.
Zur Begründung seines Antrags und der mit diesem erhobenen Klage - 4 K 1113/09 - trägt er lediglich vor, die am 23.10.2001 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene Geschäftsordnung der Lokalen Agenda 21 gebe in ihrem § 1 Abs. 1 und Abs. 2 in eindeutiger Formulierung vor, dass und wie die Bürger der Stadt zu konsultieren und in die Planung und die Entscheidungen der Stadt mit einzubeziehen seien. In § 1 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung heißt es aber lediglich, dass die Lokale Agenda 21 eine offene Bürgerplattform ist, „bei der gemäß Kapitel 28 der Agenda 21 Bürger und Bürgerinnen in einem Konsultationsprozess am Planungs-, Entscheidungs- und Umsetzungsprozess beteiligt werden und einen Konsens hinsichtlich des kommunalen Handelns anstreben“. Die Lokale Agenda wende sich an die kommunalen Entscheidungsträger und alle Bürgerinnen und Bürger von Rheinstetten. Über ihre Ergebnisse werde u. a. im R. Amts- und Mitteilungsblatt berichtet. Die Antragsgegnerin weist insoweit daraufhin, dass seit Beginn des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans „E.-Fleischwerk“ im Februar 2008 Sitzungen des Agendarats am 08.05.2008, 16.10.2008 und 19.03.2009 stattgefunden hätten und in der Sitzung am 08.05.2008 der Arbeitskreis Stadtentwicklung u. a. unter Hinweis auf solche Entwicklungen wie beim E.-Fleischwerk gegründet worden sei. Grundsätzlich sei es so, dass nicht die Verwaltung Themen in den Agendarat bzw. die Arbeitskreise hineintrage, sondern der jeweilige Arbeitskreis und interessierte Bürger die aus ihrer Sicht für die Bürgerschaft interessanten Themen aufgriffen und diese in die Arbeitskreise hineintrügen. Diese Themen würden nach Bearbeitung in den Arbeitskreisen von diesen sodann in den Agendarat hineingetragen und dort behandelt. Bezogen auf das E.-Fleischwerk sei dies bislang jedoch nicht geschehen. Damit bleibt letztlich unklar, ob es überhaupt zu der vom Antragsteller offenbar angestrebten „Durchführung der Konsultation gemäß der lokalen Agenda 21“ kommen wird und ggf. wie dies zu geschehen hätte. Soweit diese mit der im Verfahren 4 K 1113/09 erhobenen Klage erstritten werden soll, lässt sich dieser nicht entnehmen, zu welchen konkreten Maßnahmen die Antragsgegnerin verurteilt werden soll. Offenbar liegt der Klage - ebenso wie bereits dem Schreiben des Antragstellers vom 02.03.2009 an den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin - die Annahme zu Grunde liegen, die Antragsgegnerin habe es zu verantworten, wenn es - aus welchen Gründen auch immer - in bestimmten Fällen nicht zu dem in § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Lokalen Agenda 21 angesprochenen Konsultationsprozess kommt. Selbst wenn dies der Fall wäre, wofür allerdings wenig spricht, könnte der Antragsteller hieraus weder Ansprüche noch irgendwelche Rechte gegen die Antragsgegnerin herleiten. Denn solche kann die Geschäftsordnung der Lokalen Agenda 21 dem Antragsteller nicht vermitteln. Dies hat zur Folge, dass es ihm für die begehrte einstweilige Anordnung an der erforderlichen Antragsbefugnis fehlt.
Die Antragsbefugnis ist gegeben, wenn der Antragsteller geltend machen kann, durch ein in Streit stehendes behördliches Handeln oder Unterlassen in eigenen Rechten verletzt oder gefährdet zu sein. Sie entspricht der Klagebefugnis im Verfahrens der Hauptsache. Dass sie gegeben sein muss, ergibt sich für die Verpflichtungsklage aus § 42 Abs. 2 VwGO, für Leistungs-, Unterlassungs- und Feststellungsklagen aus einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift. Zweck der Klagebefugnis ist es, die Popularklage auszuschließen, die dem auf Individualrechtsschutz ausgerichteten Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung fremd ist. Diese subjektiv-rechtliche Begrenzung gilt in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO auch für das Verfahren nach § 123 VwGO. Soll ein künftiges Verfahren der Hauptsache entscheidungsfähig gehalten werden, so kann Eilrechtsschutz nur beanspruchen, wer in diesem späteren Verfahren klagebefugt ist. Andernfalls ist er auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht angewiesen. Die Antragsbefugnis folgt damit zwingend aus der Klagebefugnis. Dies schließt es aus, den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf die objektive Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahme oder auf Rechte Dritter zu stützen oder ihn ganz von einer Rechtsbetroffenheit zu lösen und allein darauf abzustellen, den Rechtsfrieden bis zu einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu wahren. Eine Rechtsbeeinträchtigung ist auch im Anordnungsverfahren geltend gemacht, wenn sie nach dem Sachverhalt, der dem Gericht unterbreitet worden ist, zumindest als möglich erscheint. Ist dagegen - wie hier - offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass eigene Rechte des Antragstellers verletzt oder in ihrer Verwirklichung gefährdet sein können, fehlt es an der Antragsbefugnis (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rdnr. 73 ff.; Sodann/Ziekow, VwGO, Komm., 2. Aufl., § 123 Rdnr. 69, jeweils m. w. N.).
Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen die Geschäftsordnung der Lokalen Agenda 21 rügt und hieraus eine Rechtsverletzung herleiten will, scheidet eine solche von vornherein aus, weil durch diese Geschäftsordnung irgendwelche subjektiv-öffentlichen Rechte weder für die in § 2 der Geschäftsordnung genannten Organe der Lokalen Agenda 21 (d. h. den Agendarat, die Projektgruppen und das Agenda-Büro) noch deren Mitglieder noch gar für alle Bürger begründet werden. Dies ergibt sich allein schon daraus, dass subjektiv-öffentliche Rechte nur durch eine Rechtsnorm begründet werden können, dem Gemeinderatsbeschluss vom 23.10.2001 und damit auch der Geschäftsordnung aber die Qualität einer solchen ohne Zweifel fehlt.
Hiervon abgesehen wäre der Gemeinderat hinsichtlich der Öffentlichkeitsbeteiligung im Zusammenhang mit dem in den §§ 1 ff. BauGB geregelten Verfahren der Bauleitplanung an einer rechtlich verbindlichen Regelung auch deswegen gehindert gewesen, weil es ihm hierfür an der Zuständigkeit fehlt. Aus diesem Grund spricht auch wenig für die Annahme, dass die nach § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Lokalen Agenda 21 vorgesehene Bürgerbeteiligung sich auch auf das Verfahren der Bauleitplanung erstrecken soll, das in § 3 BauGB eine eingehende Regelung darüber enthält, wie die Öffentlichkeit zu beteiligen ist. Im Gegensatz hierzu sieht die Geschäftsordnung der Lokalen Agenda 21 offenbar eine Bürgerbeteiligung nur über die in ihrem § 2 genannten Organe vor. Ihren zumeist allgemein gehaltenen und wenig konkreten Regelungen lässt sich für eine unmittelbare Beteiligung der Bürger nur wenig entnehmen; so ist etwa in § 3 Abs. 2 a) der Geschäftsordnung vorgesehen, dass Bürgerinnen und Bürger als themenspezifische Fachleute nach Bedarf zu den Sitzungen des Agendarats als Gäste geladen werden, und in § 4 Abs. 5 heißt es, dass die Projektgruppen für die Mitarbeit aller Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich offen sind. Deshalb kann nicht einmal davon ausgegangen werden, dass die vom Antragsteller vermisste „Konsultation“ nach der Geschäftsordnung der Lokalen Agenda 21 durchzuführen gewesen wäre bzw. noch durchzuführen ist, nachdem eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 BauGB erfolgt ist. Aber selbst wenn - wie der Antragsteller meint - der Gemeinderatsbeschluss vom 23.10.2001 im Falle E. noch nicht korrekt umgesetzt worden sein sollte, läge damit allenfalls ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung der Lokalen Agenda 21 vor, der mangels deren Rechtsnormqualität aber nicht einmal eine objektive Rechtswidrigkeit nach sich zöge. Auch aus diesem Grunde scheidet eine Verletzung von Rechten des Antragstellers oder deren Gefährdung offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise aus.
Der Antragsteller macht nicht geltend, dass er im Übrigen durch den Erlass des Bebauungsplans in seinen Rechten verletzt sein könnte; hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Hiervon abgesehen wäre der Antragsteller insoweit auf den nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vorgesehenen Rechtsschutz zu verweisen, der nach § 47 Abs. 6 VwGO auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung einschließt. Daneben ist für vorbeugenden Rechtsschutz, der die Antragsgegnerin bereits daran hindert, den Bebauungsplan gemäß § 10 BauGB als Satzung zu beschließen, grundsätzlich kein Raum.
Der Antrag ist deshalb mangels Antragsbefugnis als unzulässig abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG; wegen der Vorwegnahme der Hauptsache sieht die Kammer den Auffangstreitwert auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als gerechtfertigt an.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 12. Mai 2009 - 4 K 1114/09

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 12. Mai 2009 - 4 K 1114/09

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 12. Mai 2009 - 4 K 1114/09 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.