Verwaltungsgericht Halle Urteil, 28. Juni 2013 - 7 A 48/12

ECLI:ECLI:DE:VGHALLE:2013:0628.7A48.12.0A
bei uns veröffentlicht am28.06.2013

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Gewährung weiterer Mittel für die Aufgabe der Tagesbetreuung in Tageseinrichtungen.

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Der Beklagte setzte mit dem hier streitbefangenen Bescheid vom 19. März 2012 über die Landesförderung gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 8 und Abs. 10 des Kinderförderungsgesetzes Sachsen-Anhalt (KiFöG) und die sich nach § 11 Abs. 2 ergebende Zuweisung des Burgenlandkreises für das Haushaltsjahr 2012 folgende Zuweisungen an die Klägerin fest:

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- Landeszuweisung gem. § 11 Abs. 1 KiFöG in Höhe von 3.442.953,12 Euro.
4
- Zuweisung aus Landkreismitteln nach § 11 Abs. 2 KiFöG LSA in Höhe von 1.824.756,15 Euro.
5
- Landeszuweisung für Kosten der Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung gem. § 11 Abs. 8 KiFöG LSA in Höhe von 48.631,60 Euro.
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- Landeszuweisung zur Finanzierung von Vor- und Nachbereitungsstunden zur Verbesserung der Angebote der vorschulischen Bildung gem. § 11 Abs. 10 KiFöG LSA in Höhe von 61.980,89 Euro.
7

Errechnet hatte der Beklagte diese Zuweisungen ausgehend von einer für das Jahr 2010 zu berücksichtigenden Kinderzahl von 29.953 (Anzahl der Kinder x betreute Monate). Nicht einbezogen wurden die Kinder des Hortes der {A.}-Schule {B.}, der bis Juli 2010 noch im Gemeindegebiet der Klägerin betrieben wurde.

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Am 19. April 2012 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben, mit der sie eine Erhöhung der Zuweisungen um die Beträge begehrt, die sich unter Einbeziehung der im Hort der {A.}-Schule betreuten Kinder und damit einer unstreitig um 262 höheren Kinderzahl ergeben.

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Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Zuweisungen 2012 für die Kinder des Hortes der {A.}-Schule stünden trotz des Umzugs der Schule im Jahr 2010 ihr und nicht – wie der Beklagte meine – der Stadt {C.} zu, in der der Hort jetzt betrieben werde. In § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 8 Satz 4 und Abs. 10 Satz 2 KiFöG LSA sei klar geregelt, dass für die Verteilung der Zuschüsse und dessen Zahlung im laufenden Haushaltsjahr gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 KiFöG die Zahl der im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in Tageseinrichtungen oder in Tagespflegestellen im jeweils vorletzten Jahr betreuten Kinder maßgeblich sei, die Kinder also zeitversetzt berücksichtigt würden. Ihr stünden daher die Zuweisungen für die Kinder zu, die im Hort der {A.}-Schule bis Juli betreut worden seien. Dass die Einrichtung auch im Jahr der Zuwendung noch in ihrem Gemeindegebiet liegen müsse, lasse sich der gesetzlichen Regelung nicht entnehmen. Auf die tatsächlichen Gegebenheiten im Bezugsjahr werde gerade nicht abgestellt. Sie verweist für ihre Ansicht auf eine Entscheidung des VG Magdeburg (Urteil vom 13. Juli 2007 - 6 A 236/05 MD -), wonach sich durch die Anknüpfung an die Zahl der im jeweils vorletzten Jahr betreuten Kinder bei der Verteilung der Zuweisungsbeträge zwar Abweichungen vom aktuellen Betreuungsaufwand ergäben, dass dies aber die Anwendung eines vom Gesetzeswortlaut abweichenden Verteilungsmaßstabs weder geboten noch nahe liegend mache. Mit dem Verteilungsmaßstab nach der Zahl der im vorletzten Jahr betreuten Kinder sei gesichert, dass den Gemeinden die zur Kostendeckung vorgesehenen Zuschüsse entsprechend der Anzahl der tatsächlich betreuten Kinder mit einer zeitlichen Verzögerung von 2 Jahren zukommen würden, so dass mit diesem Verteilungsmaßstab verbundene „Nachteile" auf Dauer in etwa ausgeglichen würden.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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den Beklagten zu verpflichten, ihr über die mit seinem Bescheid vom 19. März 2012 festgesetzten Zuweisungen hinaus

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1. eine zusätzliche Zuweisung gemäß § 11 Abs. 1 KiFöG in Höhe von 30.115,64 Euro,
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2. eine zusätzliche Zuweisung gemäß § 11 Abs. 2 KiFöG in Höhe von 15.961,29 Euro,
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3. eine zusätzliche Zuweisung gemäß § 11 Abs. 8 KiFöG in Höhe von 425,38 Euro und
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4. eine zusätzliche Zuweisung gemäß § 11 Abs. 11 KiFöG in Höhe von 542,15 Euro
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zu gewähren und den Bescheid des Beklagten vom 19. März 2012 aufzuheben, soweit er diesem Begehren entgegensteht.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verweist darauf, dass die {A.}-Schule mit dem Hort im August 2010 in ein neu errichtetes Gebäude in der Stadt {C.} gezogen sei. Mit diesem Standortwechsel habe auch der Leistungsverpflichtete im Sinne des KiFöG gewechselt. Er habe daher die Mittel für die Kinder der {A.}-Schule der im Jahr 2012 aktuell Leistungsverpflichteten, nämlich der Stadt {C.}, zugeordnet. Insoweit sei zu beachten, dass die Landeszuweisung und die Landkreiszuwendung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 KiFöG zweckgebunden zu zahlen seien. Wenn aber eine Kindertageseinrichtung im Zuständigkeitsbereich eines Leistungsverpflichteten nicht mehr existiere, könne er die Zuweisung nicht zweckgebunden einsetzen. Als Beispiel sei auf die Auswirkungen der letzten Kommunalreform zu verweisen. Die Veränderungen in der Gemeindestruktur hätten auch eine Umverteilung der Kindertagesstätten zur Folge gehabt. Für die Berechnung der Zuweisungen nach § 11 KiFöG für die Jahre ab 2010 seien die Einrichtungen daher von ihm immer den aktuellen Leistungsträgern zugeordnet worden, weil dies der einzig gangbare Weg gewesen sei, die Finanzierung der Kindertagesbetreuung in den Kommunen zu sichern. Dem stehe § 11 Abs. 2 Satz 3 KiFöG nicht entgegen, denn die Regelung, dass für die Verteilung der Beträge die Zahl der im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Jugendhilfeträgers im jeweils vorletzten Jahr betreuten Kinder maßgeblich sei, enthalte keine Festlegung über die Verteilung an die Leistungsverpflichteten. Es sei nicht geregelt, ob Einrichtungen dem aktuellen oder dem Leistungsträger des vorletzten Jahres zuzuordnen seien. Er sei der Auffassung, dass die Kinderzahl nur zur Berechnung herangezogen werde, aber keine Verteilung nach dem Status des vorletzten Jahres vorsehe. Da die aktuelle Kinderzahl von der Kinderzahl des vorletzten Jahres immer abweiche, bestehe kein direkter Zusammenhang zwischen den ausgereichten Mitteln und der Zahl der betreuten Kinder im aktuellen Haushaltsjahr. Wenn der Gesetzgeber eine nachträgliche Erstattung pro Kind und Monat gewollt hätte, wäre dies so geregelt worden. Schließlich verweist er darauf, dass die Leistungsverpflichteten ihrerseits die Verteilung der Mittel bzw. Erstattungen an freie Träger nach den Erfordernissen des aktuellen Haushaltsjahres vornehmen würden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Er war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der Klägerin stehen über die mit Bescheid des Beklagten vom 19. März 2011 festgesetzten Zuweisungen hinaus für das Jahr 2012 weitere Zuweisungen in Höhe von insgesamt 47.044,46 Euro zu. Der Bescheid des Beklagten ist, soweit er diese Zuweisungen nicht gewährt, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Die in dem Bescheid festgesetzten Zuweisungsbeträge wurden fehlerhaft berechnet. Der Beklagte hat zu Unrecht diejenigen Kinder unberücksichtigt gelassen, die im Jahr 2010 in dem bis Juli noch im Gemeindegebiet der Klägerin betriebenen Hort der Montessori-Schule betreut wurden. Denn die Höhe der den leistungsverpflichteten Gemeinden zustehenden Zuweisungen richtet sich gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 8 Satz 4 und Abs. 10 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG) vom 5. März 2003 (GVBl. LSA 2003, S. 48) in der im Jahr 2011 geltenden Fassung der Änderung durch Gesetz vom 17. Februar 2010 (GVBl. LSA 2010, S. 69) nach der Zahl der in den jeweiligen Gemeinden im jeweils vorletzten Jahr betreuten Kinder.

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Nach § 11 Abs. 2 KiFöG zahlt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Leistungsverpflichteten die ihm gemäß Absatz 1 gewährte Landeszuweisung zweckgebunden aus (Satz 1). Er gewährt ihnen daneben aus eigenen Mitteln eine weitere zweckgebundene Zuweisung in Höhe von 53 v. H. der auf ihn entfallenden Landeszuwendung (Satz 2). Für die Verteilung der Beträge ist die Zahl der im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in Tageseinrichtungen oder in Tagespflegestellen im jeweils vorletzten Jahr betreuten Kinder maßgeblich (Satz 3). Für die Verteilung der Landeszuweisungen zur Finanzierung der Kosten der Sprachstandsfeststellung und der Sprachförderung nach § 11 Abs. 8 KiFöG bzw. zur Finanzierung von Vor- und Nachbereitungsstunden zur Verbesserung der Angebote der vorschulischen Bildung nach § 11 Abs. 10 KiFöG ist ebenfalls die Zahl der im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in Tageseinrichtungen oder in Tagespflegestellen im jeweils vorletzten Jahr betreuten Kinder maßgeblich (§ 11 Abs. 8 Satz 4 bzw. Abs. 10 Satz 2 KiFöG).

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Ausgehend von diesen Verteilungsregeln sind die Zuweisungen von Landes- und Landkreismitteln für das Jahr 2012 an die Klägerin unter Berücksichtigung auch der Kinder zu berechnen, die im Jahr 2010 im Hort der {A.}-Schule betreut wurden, solange dieser noch im Gemeindegebiet der Klägerin betrieben wurde.

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Dabei geben die zitierten Vorschriften den Maßstab für die Verteilung der Landesmittel an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Landkreise und kreisfreien Städte, und den Maßstab für die Verteilung der Mittel an die Leistungsverpflichteten, die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, vor. Anders als die Vorgängerfassung des § 11 KiFöG ist der Maßstab für die Verteilung der Mittel auf die Jugendhilfeträger einerseits und auf die Gemeinden andererseits nicht jeweils gesondert geregelt (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 KiFöG a.F.). Im Hinblick darauf, dass die örtlichen Jugendhilfeträger die ihnen zugewiesenen Landesmittel nur „auszahlen“, also lediglich weiterreichen (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 10. November 2011 - 7 A 79/10 HAL -), kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass der Verteilungsmaßstab nach § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 8 Satz 4, Abs. 10 Satz 2 KiFöG der Sache nach für beide Ebenen maßgeblich ist (vgl. im Zusammenhang mit § 11 Abs. 8 KiFöG Reich, Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt, Kommentar, 4. Aufl. 2009, § 11 RdNr. 32f.).

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Gilt aber auf beiden Ebenen der entsprechende Maßstab, können die Verteilungsregelungen entgegen der Auffassung des Beklagten nur so verstanden werden, dass bei der Verteilung der Mittel an die Gemeinden auf die in deren Zuständigkeitsbereich im vorletzten Jahr betreuten Kinder abzustellen ist. Darauf, dass die Kinder in einer Einrichtung betreut wurden, die auch im Haushaltsjahr noch derselben und nicht einer anderen Gemeinde zugeordnet werden kann, kommt es nicht an. Hierfür lässt sich der gesetzlichen Regelung nichts entnehmen. Abgesehen davon, dass die Verteilungsmaßstäbe auf den verschiedenen Ebenen dann nicht mehr kongruent wären – landkreisübergreifende Standortwechsel sind nach dem Gesetzeswortlaut für die Mittelzuweisung ersichtlich unerheblich –, wäre ein solches Verständnis auch systemwidrig. Stellt der Gesetzgeber – aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung – auf Zahlen eines zurückliegenden Jahres ab, steht es hierzu nämlich in Widerspruch, in einem einzelnen Punkt auf die aktuellen Verhältnisse zurückzugreifen.

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Der Beklagte wendet auch ohne Erfolg ein, der so verstandene Verteilungsmaßstab führe zu untragbaren Ergebnissen. Vielmehr entspricht die Verteilung der Mittel nach der Anzahl der von den leistungsverpflichteten Gemeinden im vorletzten Jahr betreuten Kinder dem von den jeweiligen Gemeinden geleisteten Kostenaufwand. Die zur Kostendeckung vorgesehenen Zuschüsse entsprechend der Zahl der betreuten Kinder kommen der Gemeinde infolge der Anknüpfung an ein zurückliegendes Jahr zwar mit zeitlicher Verzögerung zu, die hiermit verbundenen Nachteile gleichen sich auf Dauer aber in etwa aus, weil sich ein Rückgang der Zahl der betreuten Kinder ebenfalls erst mit Verzögerung auswirkt (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 13. Juli 2007 - 6 A 236/05 MD -).

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Gegen diese Verteilung lässt sich schließlich auch nicht einwenden, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die ihm gemäß Absatz 1 gewährten Landeszuweisungen nach § 11 Abs. 2, 8 und 10 KiFöG „zweckentsprechend“ auszahlt, dass eine zweckentsprechende Verwendung aber nicht möglich sei, wenn die Einrichtung, in der die Kinder im vorletzten Jahr betreut wurden, nicht mehr der Gemeinde zugeordnet werden könne. Aufgrund des pauschalierenden Verteilungsmaßstabs bestehen regelmäßig Differenzen zwischen der Anzahl der im vorletzten Jahr und der im aktuellen Haushaltsjahr betreuten Kinder. Die Zuweisung erfolgt daher auch nicht für ein bestimmtes Kind und schon gar nicht für eine bestimmte Einrichtung, so dass der Wegzug oder die Schließung einer Einrichtung einer zweckentsprechenden Verwendung ebenso wenig entgegenstehen wie ein Rückgang der Kinderzahl aus anderen Gründen.

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Richtet sich demnach die Höhe der Zuweisung nach der Zahl der im Jahr 2010 im Gemeindegebiet der Klägerin betreuten Kinder, so fehlt in dem angefochtenen Bescheid eine Zuweisung für insgesamt 262 Kinder. Damit errechnen sich Zuweisungen nach § 11 Abs. 1 KiFöG von 3.473.068,76 Euro, nach § 11 Abs. 2 KiFöG von 1.840.726,44 Euro, nach § 11 Abs. 8 KiFöG von 49.056,98 Euro und nach § 11 Abs. 10 KiFöG von 62.523,04 Euro, so dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Zuweisung der Differenzbeträge von 30.115,64 Euro, 15.961,29 Euro, 425,38 Euro und 542,15 Euro zusteht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.