Verwaltungsgericht Halle Urteil, 17. Juni 2017 - 6 A 245/14

bei uns veröffentlicht am17.06.2017

Tatbestand

1

Am 30. September 2014 stellten die Eltern der Kläger für beide Kinder jeweils einen gesonderten Antrag auf Erstattung der Schülerbeförderungskosten im Schuljahr 2014/2015 mit dem privaten Pkw. Den Antrag für den Kläger zu 1., der die 9. Klasse des Geschwister-Scholl-Gymnasiums in Kelbra besuchte, begründeten sie mit einem „schlechten Schulweg“ und „mangelhafter Beleuchtung“. Den Antrag für den die 4. Klasse der A-Stadt-Grundschule in Roßla besuchenden Kläger zu 2. stützten sie auf die gleiche Begründung und verwiesen zusätzlich auf nicht näher bezeichnete „körperliche Einschränkungen“.

2

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2014 lehnte der Beklagte den Antrag auf Schülerbeförderung mit dem eigenen Pkw bzgl. des Klägers zu 1. ab, weil die Schülerbeförderung in zumutbarer Weise mit dem Bus organisiert sei.

3

Mit gesondertem Bescheid vom gleichen Tag bewilligte der Beklagte dem Grunde nach die Kostenerstattung für den Kläger zu 2. im Umfang von 1,20 € je Schultag, da dies im Ergebnis günstiger sei als die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel; etwaige körperliche Einschränkungen des Jungen waren nicht Gegenstand der behördlichen Entscheidung.

4

Die Kläger haben dagegen am 17. November 2014 Klage erhoben und diese hinsichtlich des Klägers zu 2. damit begründet, dass die bewilligte Fahrtkostenerstattung allenfalls dann kostendeckend sei, wenn sie für zwei Kinder gewährt werde.

5

Mit Bescheid vom 9. Januar 2015 nahm der Beklagte den den Kläger zu 2. betreffenden Bescheid vom 14. Oktober 2014 mit Wirkung zum 16. Februar 2015 zurück und lehnte den zugrunde liegenden Erstattungsantrag ab. Zur Begründung führte er aus, der Bescheid sei unter den engen Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 VwVfG zu korrigieren, da er rechtswidrig sei. Ein die Rücknahme ausschließender Vertrauensschutz könne sich bislang nicht herausgebildet haben. In Abwägung der beiderseitigen Interessen überwiege das behördliche Interesse an der Aufhebung der fehlerhaften Entscheidung das Interesse des Klägers zu 2. an der Weitergewährung der Fahrtkostenerstattung im zweiten Halbjahr 2014/2015.

6

Der Kläger 2. hat seine Klage daraufhin am 10. Februar 2015 hinsichtlich des Bescheides vom 9. Januar 2015 erweitert.

7

Der Kläger zu 1. hat seine Klage am 16. Juni 2016 zurückgenommen.

8

Nachdem der Beklagte den Bescheid vom 9. Januar 2015 in der mündlichen Verhandlung aufgehoben hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

9

Der Kläger zu 2. führt zur Begründung seines verbliebenen Klagebegehren aus:

10

Im streitigen Schuljahr sei die Beförderung durch seinen Vater mit dem privaten Pkw durchgeführt worden. Die bewilligte Pauschale von 1,20 € je Schultag sei dafür nicht annähernd kostendeckend, schon weil das Fahrzeug einen hohen Benzinverbrauch habe. Zudem werde nicht berücksichtigt, dass der Vater den Weg zwischen Elternhaus und Schule viermal am Tag habe zurücklegen müssen. In der Vergangenheit seien die Kosten für seine Beförderung im gleichen Umfang übernommen worden, jedoch sei zusätzlich für seinen Bruder eine Erstattung in Höhe der Kosten einer Schülermonatskarte erfolgt. Er selbst leide unter einer Wachstumsstörung und sei allein nicht in der Lage, mit der schweren Schulmappe in den Bus ein- und auszusteigen.

11

Der Kläger zu 2. beantragt,

12

den Beklagten zu verpflichten, für das Schuljahr 2014/2015 die Kosten seiner Schülerbeförderung mit dem privaten Pkw im Umfang von schultäglich weiteren 1,20 zu erstatten, und den Bescheid vom 14. Oktober 2014 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klagen abzuweisen.

15

Er hält einen weitergehenden Anspruch des Klägers zu 2. für nicht gegeben.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

17

1. Das Verfahren des Klägers zu 1. war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – einzustellen, weil dieser seine Klage zurückgenommen hat.

18

Soweit die Beteiligten das Klageverfahren des Klägers zu 2. in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war auch dieses Verfahren in entsprechender Anwendung der Vorschrift einzustellen.

19

2. Im Übrigen ist das als Verpflichtungsklage statthafte, verbleibende Begehren des Klägers zu 2., ihm - über die ihm aufgrund des (infolge der Aufhebung des Rücknahmebescheides vom 9. Januar 2015 "wieder aufgelebten") Bewilligungsbescheides vom 14. Oktober 2014 zustehende Kostenerstattung (1,20 €/Schultag) hinaus einen Betrag von schultäglich weitere 1,20 € zu gewähren - zulässig, aber nicht begründet.

20

Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Leistungen der Schülerbeförderung in Form einer Kostenerstattung ist § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchulG LSA. Danach haben die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Schulen bis einschließlich 10. Schuljahrgang, die der Förderschulen darüber hinaus, unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihren Erziehungsberechtigen die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. Nach Satz 2 der Regelung besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht nur für die Wegstrecke zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule der von ihr oder ihm gewählten Schulform.

21

Der Beklagte gewährt Kostenerstattungen für die Nutzung eines privaten Personenkraftwagens mittels einer Kostenpauschale. Diese beläuft sich bei Schülern der Schulstufe des Klägers zu 2. gemäß § 4 Abs. 2 Punkt 2, 1. Spiegelstrich der Schülerbeförderungssatzung des Beklagten in der aktuellen Fassung der 4. Änderung vom 2. April 2014 auf 0,20 € je "Besetztkilometer". Angesichts der zwischen den Beteiligten nicht streitigen kürzesten Wegstrecke zwischen dem Elternhaus und der vom Kläger zu 2. im streitigen Schuljahr besuchten Grundschule von 3 km steht dessen Eltern danach der bereits gewährte Erstattungsanspruch von schultäglich 1,20 € zu – nämlich 20 ct für jeden Kilometer, den der Kläger zu 2. tatsächlich für seinen Schulbesuch, d.h. vom Elternhaus zur Schule und zurück unter Abzug von Feier-, Ferien- und Krankheitstagen, transportiert worden ist.

22

Der geltend gemachte weitergehende Anspruch steht ihnen nicht zu. Der Kläger zu 2. kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass die gewährte Pauschale nicht ansatzweise kostendeckend sei - insbesondere im Hinblick auf den hohen Benzinverbrauch des Familienautos und den Umstand, dass sein Vater zwei weitere ("Leer"-)Fahrten vornehmen müsse, da einem Elternteil nicht ernsthaft zugemutet werden könne, im Anschluss an die Hinfahrt während der Gesamtdauer des Unterrichts am Schulstandort zu warten, um das Kind anschließend nach Hause zurückzufahren, zumal dies die Aufnahme einer Berufstätigkeit ausschließen würde.

23

Die Festlegung des satzungsmäßen Pauschalsatzes ist weder dem Grund noch der Höhe nach zu beanstanden.

24

Der Beklagte durfte bei der Festlegung der Modalitäten der Kostenerstattung aus Gründen der Gleichbehandlung und der Verwaltungspraktikabilität auf eine Kostenpauschalierung zurückgreifen. Denn der Gesetzgeber hat durch die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "notwendigen Aufwendungen" die notwendige Konkretisierung, welche für den Schulweg erbrachten Aufwendungen in welcher Höhe zu erstatten sind, dem Beklagten als Träger der Schülerbeförderung im Rahmen der Satzungsautonomie überlassen. Dabei bestehen keine Bedenken, den Begriff "notwendig" durchaus eng auszulegen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Erstattung der Schülerfahrtkosten eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand darstellt, zu der im Grundsatz keine verfassungsrechtliche Verpflichtung besteht. Maßgeblich ist insoweit, dass die getroffenen Regelungen sachlich gerechtfertigt sind und nicht willkürlich erscheinen (vgl. NdsOVG, Urteil vom 2. Dezember 2014 – 2 LB 353/12 -, zit. nach juris Rdn. 66 f., 74 mwN.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. April 2013 – 3 L 675/12 -, zit. nach juris Rdn. 41).

25

Vor diesem Hintergrund ist die Beschränkung der Kostenerstattung auf sog. „Besetztkilometer“ nicht zu beanstanden. Denn für die Schülerbeförderung "notwendig" sind letztlich nur die Fahrten, bei denen der Schüler oder die Schülerin tatsächlich befördert wird (vgl. Beschluss der Kammer vom 17. Januar 2011 – 6 A 165/10 HAL/Pkh -). Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten zwischen den Beteiligten weist die Kammer daraufhin, dass die Annahme von „Besetztkilometern“, d.h. einer Fahrt zum Zweck der Schülerbeförderung, allerdings nicht dadurch bedingt sein dürfte, dass durch den Fahrer nach Erreichen des Schulgebäudes keine weiteren Ziele – etwa der Arbeitsplatz oder die Betreuungsstätte weiterer Kinder - angesteuert werden. Eine solche Einschränkung wäre nicht nur kaum nachweisbar, sondern dürfte auch unverhältnismäßig sein. Einem Elternteil kann, zumal in den frühen Morgenstunden, kaum angesonnen werden, im Anschluss an die Schülerfahrt nochmals den Wohnort anzufahren, um von dort aus -u.U. auf dem gleichen Weg - die weiteren Fahrziele zu erreichen.

26

Der Pauschalsatz von 20 ct/km Schülerfahrt begegnet auch der Höhe nach keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn das Recht der Schülerbeförderung vermittelt über die reinen Beförderungskosten keinen Anspruch auf Deckung der „Vorhaltekosten“ für einen Pkw, etwa für Verschleiß, Versicherung, Abschreibung o.ä.; auch im Steuerrecht bleiben derartige Positionen unberücksichtigt (vgl. NdsOVG, Urteil vom 2. Dezember 2014 – 2 LB 353/12 -, zit. nach juris Rdn. 75 f.); die dort maßgebliche Pauschale von 30 ct bleibt überdies deutlich hinter dem vorliegend Gewährten zurück, weil nur die vollen Kilometer der einfache Entfernung berücksichtigt werden und damit Hin- und Rückfahrt abgegolten sind, § 9 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 EStG.

27

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 und 2, 161 Abs. 2 VwGO.

28

Sie folgt hinsichtlich des den Kläger zu 1. betreffenden Teils des Verfahrens aus § 155 Abs. 2 VwGO, wonach derjenige, der eine Klage zurück nimmt, die Kosten zu tragen hat.

29

Soweit die Beteiligten den Rechtstreit des Klägers zu 2. in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist § 161 Abs. 2 VwGO Grundlage der Kostenverteilung. Danach entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Billigem Ermessen entspricht es hier, dem Beklagten den darauf entfallenden Teil die Kosten aufzuerlegen. Denn er hat auf den in der mündlichen Verhandlung erteilten richterlichen Hinweis, dass erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit den Rücknahmebescheid vom 9. Januar 2015 bestehen, den angefochtenen Bescheid von sich aus aufgehoben und den Kläger zu 2. damit (teilweise) "klaglos" gestellt.

30

Die verbleibenden Kosten sind gemäß § 155 Abs. 1 VwGO dem Kläger zu 2. aufzuerlegen, da das noch streitbefangen Klagebegehren erfolglos geblieben ist.

31

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Einkommensteuergesetz - EStG | § 9 Werbungskosten


(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beru

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 17. Apr. 2013 - 3 L 675/12

bei uns veröffentlicht am 17.04.2013

Gründe I. 1 Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Ablehnung der Übernahme der Schülerbeförderungskosten durch den Beklagten, die ihr dadurch entstehen, dass ihr Sohn eine Grundschule in einem anderen Landkreis besucht und begehrt deren v

Referenzen

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Ablehnung der Übernahme der Schülerbeförderungskosten durch den Beklagten, die ihr dadurch entstehen, dass ihr Sohn eine Grundschule in einem anderen Landkreis besucht und begehrt deren vollständige Übernahme.

2

Der am (…) 2002 geborene Sohn der Klägerin leidet unter einer Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS). Er besuchte im Schuljahr 2010/2011 die 2. Klasse der Evangelischen Grundschule „Martin Luther“ in B-Stadt. Die Klägerin stellte ihn aufgrund schulischer Probleme einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vor, die zunächst eine „Rechtschreibschwäche auditiver Wahrnehmungsstörung, visuelle Wahrnehmungsstörung“ diagnostizierte und die Anwendung des Nachteilsausgleichs sowie sonderpädagogische Förderung empfahl. Später diagnostizierte sie eine dissoziierte Intelligenz. Der diagnostische Rechtschreibtest der Klasse 1 habe eine schwere Rechtschreibstörung ergeben. Das Kind solle in einer LRS-Spezialklasse beschult werden.

3

Am 08.11.2010 stellte die Klägerin beim Landesverwaltungsamt einen Antrag auf Beschulung des Kindes in einer LRS-Klasse. Die Förderung in der derzeit besuchten Grundschule genüge ihr nicht. Im Schulgebiet des Beklagten gebe es anders als im benachbarten Salzlandkreis keine Schule mit speziellen LRS-Klassen. Daher wolle sie ihren Sohn dort beschulen lassen. Das Landesverwaltungsamt ging von der Erfolglosigkeit des Antrags aus, weil das Modell spezieller LRS-Klassen auslaufe und alle staatlichen Grundschulen zu denselben Rahmenbedingungen eine integrative Förderung anbieten würden. Der Sohn der Klägerin könne auf eine staatliche Grundschule im Landkreis A-Stadt wechseln. Einen ablehnenden Bescheid erließ das Landesverwaltungsamt nicht.

4

Nach Einholung weiterer Gutachten mit teilweise divergierenden Diagnosen und Handlungsempfehlungen stellte die Klägerin am 15.03.2011 erneut einen Antrag auf Beschulung ihres Sohnes in der Grundschule „Am Pfeilergraben“ in E-Stadt, wo er eine Spezialklasse mit LRS-Förderung besuchen solle.

5

Mit Bescheid vom 18.03.2011 erteilte das Landesverwaltungsamt eine „Ausnahmegenehmigung nach § 41 (1) Schulgesetz“ und genehmigte den Antrag auf Umschulung des Kindes an die Grundschule „Am Pfeilergraben“ in E-Stadt mit Beginn des Schuljahres 2011/12. Zugleich wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie keinen Anspruch auf Erstattung zusätzlich entstehender Kosten habe. Am 20.04.2011 erließ das Landesverwaltungsamt einen „Genehmigungsbescheid zum Besuch der Fördergruppe LRS an der Grundschule „Pfeilergraben“ E-Stadt ab dem Schuljahr 2011/12“. Darin wurde mitgeteilt, dass das Kind der Klägerin in einem Verfahren hinsichtlich der Ermittlung von Förderbedarf aufgrund besonderer Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und der Rechtschreibung überprüft worden sei. Im Ergebnis sei festgestellt worden, „dass die auch von Ihnen beobachteten Lernbeeinträchtigungen in einer partiellen Lernstörung bzw. Teilleistungsschwäche (LRS) begründet sind. Darüber wurden Sie bereits mündlich informiert. Entsprechend der Genehmigung der Beschulung außerhalb des Schulbezirks nach § 41 SchulG LSA kann ihr Sohn […] die integrative Fördergruppe 2 LRS an der Grundschule „Pfeilergraben“ E-Stadt besuchen. Ich möchte Sie bitten Kontakt mit der Schulleiterin, Frau F., aufzunehmen, um weitere Details zu besprechen.“ Seit dem 25.08.2011 besucht das Kind die Grundschule in E-Stadt.

6

Am 18.07.2011 beantragte die Klägerin formlos und am 09.08.2011 mit Formblatt beim Beklagten die Erstattung der Beförderungskosten für ihren Sohn. Dieser besuche entsprechend dem Genehmigungsbescheid die Fördergruppe 2 LRS der Grundschule Pfeilergraben in E-Stadt. Mit Bescheid vom 12.08.2011 bewilligte der Beklagte die Übernahme/Erstattung der Fahrtkosten für die Beförderung des Kindes vom Wohnort der Klägerin zur Grundschule in E-Stadt für das Schuljahr 2011/2012 ab August 2011 insoweit, wie sie bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zur nächstgelegenen Schule entstehen würden. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Die nächstgelegene Schule sei die Grundschule A-Stadt. Die Kosten für eine Wochen- oder Monatskarte nach A-Stadt (11,70 €/39,00 €) seien geringer als die für Karten nach E-Stadt (33,80 €/112,50 €).

7

Am 13.09.2011 hat die Klägerin dagegen Klage erhoben. Ihr Sohn könne nur in der Grundschule in E-Stadt seiner Einschränkung entsprechend gefördert werden. Dies sei auch mit Bescheiden des Landesverwaltungsamtes vom 18.03.2011 und 20.04.2011 festgelegt und genehmigt worden. Dabei handele es sich der Sache nach um die Anordnung des Schulbesuchs in E-Stadt. Da es im Bereich des Beklagten keine Schule mit entsprechenden Fördergruppen gebe, müsse auch die Schülerbeförderung nach E-Stadt übernommen werden. Eine Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei nicht möglich, da solche nicht regelmäßig zu den im Hinblick auf die Schulzeit notwendigen Zeiten verkehrten. Die Beförderung erfolge daher mit Privatwagen.

8

Die Klägerin hat beantragt,

9

den Beklagten zu verpflichten, ihr die Kosten der Schülerbeförderung für ihren Sohn (...)mit dem privaten Pkw zu der von diesem besuchten Grundschule „Am Pfeilergraben“ in E-Stadt im Schuljahr 2011/2012 pauschaliert zu erstatten und den Bescheid vom 12.08.2011 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

10

Der Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Der Besuch der Schule in E-Stadt sei nicht angeordnet, sondern auf Antrag der Klägerin gestattet. Sie sei nur von der Verpflichtung entbunden worden, ihr Kind in A-Stadt beschulen zu lassen. Wortlaut, Inhalt und Entstehungsgeschichte der Genehmigungen sprächen gegen die Annahme einer „Anordnung“. Die Grundschule in E-Stadt sei keine Förderschule im Sinne des Gesetzes. Da Förderschulen zugunsten gemeinsamen Unterrichtens eingeschränkt werden sollen, verfüge der Beklagte nicht mehr über Förderklassen im Grundschulbereich, sondern berücksichtige besonderen Förderbedarf von Kindern mit Einschränkungen in anderer Weise im gemeinsamen Unterricht. Auch wenn das Kind in E-Stadt möglicherweise besser gefördert werden könne als in A-Stadt führe dies nicht zu einem Anspruch gegenüber dem Beklagten, den Transport nach E-Stadt abzusichern. Da die Beschulung nur auf Wunsch der Klägerin in E-Stadt stattfinde, sei diese auch selbst verantwortlich für die Bewältigung des Schulweges dorthin.

13

Mit Urteil vom 28.06.2012 verpflichtete das Verwaltungsgericht Halle – 6. Kammer - den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12.08.2011, soweit er dem entgegenstehe, der Klägerin die Kosten der Schülerbeförderung für ihren Sohn (...) zu der von diesem besuchten Grundschule „Am Pfeilergraben“ in E-Stadt im Schuljahr 2011/2012 bis zur Höhe der Kosten der teuersten Zeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs zu erstatten, die der Beklagte bei der Schülerbeförderung in seinem Gebiet zu erstatten habe. Der Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung folge aus § 71 Abs. 2 SchulG LSA i. V. m. der Schülerbeförderungssatzung des Beklagten vom 25.08.2008 i. d. F. der 2. Änderung vom 04.11.2009. Es sei davon auszugehen, dass der Sohn der Klägerin die Schule in E-Stadt aufgrund einer Anordnung der Schulbehörde besuche. Der Begriff der Anordnung sei mehrdeutig und auslegungsbedürftig. Er könne behördliche Entscheidungen im Allgemeinen oder im engeren Wortsinn eine (An-)Weisung im Sinne einer verbindlichen, befehlsähnlichen Aufforderung bezeichnen. Das SchulG LSA definiere den Begriff der „Anordnung“ nicht, auch die Gesetzesmaterialien böten keinen Aufschluss. Abzustellen sei daher für eine Auslegung des Begriffs der „Anordnung“ in § 71 SchulG LSA auf den Sinn und Zweck der Regelung über die Schülerbeförderung. Entscheidend sei für die „Anordnung“ des Besuchs einer anderen als der nächstgelegenen Schule, dass für den Schüler der Besuch dieser Schule im konkreten Fall nicht in Betracht komme und durch die Schulbehörde eine verbindliche Entscheidung über diese Frage getroffen werde. Auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung komme es hingegen nicht an, da der Beklagte daran gebunden sei. Ihm komme keine Verwerfungskompetenz zu.

14

Unzweifelhaft sei dies im Falle sonderpädagogischen Förderbedarfs, der zum Besuch einer von der Schulbehörde festzulegenden Förderschule führe. Der Besuch dieser Schule sei alsdann nicht nur gestattet, sondern verpflichtend. Es sei davon auszugehen, dass die Schulbehörde auch vorliegend zumindest mit dem Bescheid vom 20.04.2011 eine solche Regelung habe treffen wollen. Dies ergebe sich aus der Bezugnahme auf ein „Verfahren hinsichtlich der Ermittlung von Förderbedarf“ und dem Fehlen einer anderweitigen Rechtsgrundlage. Die Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung deute darauf hin, dass sowohl eine begünstigende als auch eine belastende Regelung getroffen werden sollte. Die Verwendung der Begriffe „Genehmigung“ und „kann“ beruhten nur darauf, dass dem Bescheid ein Antrag der Klägerin auf Umschulung des Kindes vorausgegangen sei und der Behörde bekannt gewesen sei, dass die verbindliche Entscheidung den Wünschen der Klägerin in vollem Umfang entspreche.

15

Es handele sich bei einer Ausnahmegenehmigung nach § 41 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA im Anwendungsbereich des § 71 Abs. 2 Satz 5 SchulG LSA auch deshalb um eine „Anordnung“, weil auch in diesem Falle der Besuch der räumlich nächstgelegenen Schule ausscheide. Die Maßstäbe lägen höher als bei einer Ausnahmegenehmigung nach § 41 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA. Nur wenn der Besuch der nächstgelegenen Schule für den Schüler eine unzumutbare Härte darstelle, könne eine Ausnahme nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA erteilt werden. So liege der Fall hier. Die in der Genehmigung zum Ausdruck kommende Unzumutbarkeit des Besuchs der Schule in A-Stadt führe zu einem Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der Kosten für den Schülertransport nach E-Stadt.

16

Jedenfalls müsse § 71 Abs. 2 Satz 5 SchulG LSA entsprechend Anwendung finden, wenn man den Begriff der „Anordnung“ enger verstehe und nur eine gegen den Willen des Betroffenen gerichtete Entscheidung darunter fasse. Dann kämen grundsätzlich nur Entscheidungen nach § 39 Abs. 2, Abs. 1 SchulG LSA (Besuch von Förderschulen) als „Anordnung“ in Betracht, so dass Fälle unberücksichtigt blieben, in denen Schüler sich in einer vergleichbaren „Zwangslage“ befänden, weil sie aus objektiven Gründen die örtlich nächstgelegene Schule nicht besuchen könnten, etwa wegen besonderer Konflikte in der Schule oder der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen. Ordnungsmaßnahmen nach § 44 Abs. 4 Nr. 4 SchulG LSA etwa treffe nicht die Schulbehörde, sondern die Klassenkonferenz, die lediglich einer Genehmigung der Schulbehörde bedürfe. Gleichwohl sei das Kind an dem weiteren Besuch der nächstgelegenen Schule aufgrund der Ordnungsmaßnahme gehindert.

17

Die Lage von Kindern, denen eine Ausnahmegenehmigung nach § 41 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA erteilt worden sei, sei hiermit vergleichbar. Auch sie verzichteten nicht freiwillig auf den Besuch der ortsnäheren Schule, sondern aufgrund der behördlich bestätigten Unzumutbarkeit. Es stelle einen Wertungswiderspruch dar, trotz dieser festgestellten Unzumutbarkeit die Beförderungskosten zu einer zumutbaren Schule nicht zu übernehmen. Insbesondere finanzschwache Eltern könnten gezwungen sein, ihr Kind auf eine an sich nicht zumutbare Schule zu schicken, weil die Beförderungskosten nicht finanzierbar seien. Die Finanzierungspflicht bestehe aufgrund der Unzumutbarkeit des Besuchs der nächstgelegenen Schule daher auch dann, wenn das Landesverwaltungsamt die Beschulung in einer anderen Schule nicht „anordne“, sondern „genehmige“. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese Fallgruppen bewusst von der Finanzierung habe ausnehmen und den Anwendungsbereich des § 71 Abs. 2 Satz 5 SchulG LSA so eng fassen wollen.

18

Der Höhe nach bestehe der Erstattungsanspruch gemäß § 71 Abs. 3 Satz 1 SchulG LSA i. V. m. § 4 Nr. 3 der Schülerbeförderungssatzung des Beklagten in dem Umfang der teuersten Zeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs in dessen Gebiet.

19

Mit der zugelassenen Berufung hat der Beklagte ausgeführt, der Begriff der „Anordnung“ sei nach dem natürlichen Sprachgebrauch nicht mehrdeutig, sondern bezeichne eine Regelung mit verpflichtendem Charakter, die vom Adressaten ein bestimmtes Verhalten fordere. Einen Verwaltungsakt, der dem Bürger eine günstige Rechtsposition gewähre – etwa eine Baugenehmigung – bezeichne man nicht als „Anordnung“. Auch der Wortlaut des Bescheides lasse Rückschlüsse darauf, dass es sich dabei um eine „Anordnung“ handeln solle, nicht zu, ebenso wenig wie die Bezugnahme auf ein Verfahren zur Feststellung des Förderbedarfs, dessen ordnungsgemäße Durchführung hier ohnehin zweifelhaft sei. Zwar habe ein solches der Zuweisung an eine Förderschule vorauszugehen, nicht aus jedem Verfahren folge aber eine entsprechende Zuweisung. Ohne ordnungsgemäßes Verfahren verliere die Entscheidung des Landesverwaltungsamtes vom 20.04.2011 ihre Grundlage. Auch die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung führe nicht dazu, in dem Bescheid eine „Anordnung“ zu sehen, denn auch begünstigende Bescheide erhielten in der Regel eine solche. Es liege folglich keine „Anordnung“, jedenfalls keine ordnungsgemäße „Anordnung“ zum Schulbesuch in E-Stadt vor, an die eine Kostenübernahmepflicht anknüpfen könne. Eine Bindungswirkung der Entscheidung des Landesverwaltungsamtes komme nur in Betracht, wenn diese eindeutig sei.

20

Ein Beförderungs- und letztlich Erstattungsanspruch ergebe sich auch nicht aus dem Wahl- und Entscheidungsrecht der Eltern. Dieses beziehe sich nur auf die Wahl der Schulform und des Bildungsgangs. Es handele sich aber sowohl bei der Schule in E-Stadt als auch bei der in B-Stadt besuchten oder einer alternativ zu besuchenden staatlichen Schule in A-Stadt jeweils um reguläre Grundschulen, die lediglich die Vorgabe der integrativen Förderung von Kindern mit Einschränkungen unterschiedlich umsetzten. Ein Wahlrecht zwischen vergleichbaren Grundschulen bestehe aber nicht.

21

Der Beklagte beantragt,

22

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.06.2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.

23

Die Klägerin beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 28.06.2012. Sie meint, der Bescheid vom 20.04.2011 sei als Anordnung des Besuchs der Schule in E-Stadt zu verstehen. Der Bescheid sei auf der Grundlage von der Klägerin selbst eingeholter und vorgelegter Tests und Förderempfehlungen für ihr Kind ergangen. Das Landesverwaltungsamt habe diese Tests offenbar als ausreichende Grundlage für die Entscheidung über einen Schulwechsel angesehen. Gründe der Haushaltswirksamkeit müsse sie sich nicht entgegenhalten lassen, eine solche Einschränkung sehe auch das SchulG LSA nicht vor. Ihr sei zudem bekannt, dass Kinder aus dem Gebiet des Beklagten nach E-Stadt in die Grundschule gefahren würden. Würde ihr dies versagt, liege eine rechtswidrige Ungleichbehandlung vor. Das Kind mache in der Grundschule in E-Stadt erhebliche Fortschritte, die in der zuvor besuchten Schule nicht zu erwarten gewesen wären, denn diese habe den bestehenden Förderbedarf nicht ausreichend bedient.

II.

26

Die statthafte Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.06.2012 ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist abzuändern, weil der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Beförderung ihres Sohnes zu der von ihm besuchten Grundschule „Am Pfeilergraben“ in E-Stadt über den vom Beklagten mit Bescheid vom 12.08.2011 bereits übernommenen Betrag hinaus zusteht. Die Ablehnung der weitergehenden Erstattung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

27

Die einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage, § 71 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA, begründet einen über den bereits bewilligten Umfang hinausgehenden Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Schülerbeförderungskosten nicht. Danach hat der Träger der Schülerbeförderung die in seinem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler (unter anderem) der allgemeinbildenden Schulen bis einschließlich des 10. Schuljahrganges unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht nur für die Wegstrecke zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule der von ihr oder ihm gewählten Schulform, § 71 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA. Besucht die Schülerin oder der Schüler eine Schule mit inhaltlichen Schwerpunkten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA oder § 6 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA, besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht bis zur nächstgelegenen Schule mit diesem Bildungsangebot, § 71 Abs. 2 Satz 4 SchulG LSA. Als nächstgelegene Schule gilt auch die Schule, die auf Anordnung der Schulbehörde besucht wird, § 71 Abs. 2 Satz 5 SchulG LSA.

28

Ein Erstattungsanspruch besteht danach für die Klägerin in der mit Bescheid vom 12.08.2011 übernommenen Höhe für die Kosten der Wegstrecke von A-Stadt, Ortsteil (…) nach A-Stadt, wo sich die nächstgelegene öffentliche Grundschule befindet. Ein darüberhinausgehender Anspruch besteht nicht, denn ein solcher kommt nur in Betracht, wenn das Kind eine weiter entfernt liegende Schule „auf Anordnung“ der Schulbehörde besucht. Das Kind der Klägerin besucht die Grundschule „Am Pfeilergraben“ in E-Stadt aber aufgrund einer Genehmigung nach § 41 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA.

29

Knüpfen an die „Anordnung“ zum Besuch einer bestimmten Schule für den Schüler und seine Eltern andere Rechte und Pflichten als an die „Genehmigung“ eines solchen Besuchs, ist seitens der Schulbehörde zu differenzieren zwischen der „Anordnung“ eines Schulbesuchs oder dessen „Genehmigung“ (vgl. Wolff, Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt Kommentar, Stand 15. Nachlieferung September 2012, § 71 Ziffer 3), so hat das Landesverwaltungsamt dem Rechnung getragen, indem es beide dem Besuch der Grundschule „Pfeilergraben“ in E-Stadt zu Grunde liegenden Bescheide als Genehmigung bezeichnet (Bescheid vom 18.03.2011: „Ausnahmegenehmigung“; Bescheid vom 20.04.2011: „Genehmigungsbescheid“). Auch der Regelungscharakter beschränkt sich zum einen auf die Genehmigung eines Antrags auf Umschulung bzw. auf die Mitteilung, dass das Kind „entsprechend der Genehmigung der Beschulung außerhalb des Schulbezirks nach § 41 SchulG LSA […] die integrative Fördergruppe 2 LRS an der Grundschule ‚Pfeilergraben’ E-Stadt besuchen“ kann. Eine Verpflichtung zum Besuch dieser Schule im Sinne einer bindenden Zuweisung dorthin ist keinem der Bescheide zu entnehmen.

30

Anderes ergibt sich auch nicht aus der einleitenden Begründung des Bescheides vom 20.04.2011, nach dem das Kind „in einem Verfahren hinsichtlich der Ermittlung von Förderbedarf aufgrund besonderer Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und der Rechtschreibung überprüft“ worden sei. Im Ergebnis sei festgestellt worden, „dass die auch von Ihnen beobachteten Lernbeeinträchtigungen in einer partiellen Lernstörung bzw. Teilleistungsschwäche (LRS) begründet sind.“ Denn selbst wenn eine ordnungsgemäße Testung des Kindes unter Einbeziehung des seit dem Schuljahr 2010/2011 bestehenden Mobilen Sonderpädagogischen Diagnostischen Dienstes (MSDD) Sachsen-Anhalt stattgefunden hätte, war der festgestellte Förderbedarf des Kindes nicht so gravierend, dass eine verpflichtende behördliche Zuweisung an eine Förderschule oder andere, die Eltern, das Kind oder die Schule verpflichtende Maßnahmen (etwa Zurückstufung um eine Klasse, Erweiterung der Schuleingangsphase auf drei Jahre, Gewährung eines Nachteilsausgleichs) notwendig geworden wären. Trotz des durchgeführten Tests erging lediglich eine auf der Genehmigung nach § 41 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA basierende Genehmigung, eine „Fördergruppe 2 LRS“ zu besuchen. Eine „Anordnung“ wurde damit nicht getroffen. Gerade weil dem Beklagten hinsichtlich einer Anordnung zum Schulbesuch oder Zuweisung zu einer bestimmten Schule keine Prüfungskompetenz zukäme, muss aber der Charakter eines entsprechenden Bescheides klar sein.

31

Die der Klägerin erteilten Genehmigungen sind auch nicht wie Anordnungen zu behandeln mit der Folge etwa eines höheren Erstattungsanspruchs auf Schülerbeförderungskosten. Denn bei den Genehmigungen handelt es sich nicht um eine Anordnung im Sinne des § 71 Abs. 2 Satz 5 SchulG LSA. Das ergibt sich aus einer Auslegung des Begriffs der „Anordnung“ nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck. Auch eine entsprechende Anwendung des § 72 Abs. 2 Satz 5 SchulG LSA, wie das Verwaltungsgericht sie zumindest für geboten hielt, kommt nicht in Betracht.

32

Eine Anordnung ist nach dem gewöhnlichen Sprachempfinden Ausdruck eines „Über-Unterordnungs-Verhältnisses“, in dem die Behörde im Wege der Ausübung der ihr eingeräumten Befugnisse einseitig und bindend in die Rechtsverhältnisse des Bürgers eingreift. Auch wenn dem Begriff der „Anordnung“ die Bedeutung „behördliche Entscheidung“ oder „Weisung“ zugewiesen ist, deuten doch die Synonyme „Erlass, Anweisung, Befehl, Instruktion, Order, Weisung, Vorschreibung“ (https://de.wiktionary.org/wiki/Anordnung) darauf hin, dass die „behördliche Entscheidung“ keine für den Bürger begünstigende ist, sondern eine, die ihm eine bestimmte Pflicht auferlegt. Es handelt sich bei einer Anordnung um einen Verwaltungsakt, der ohne oder gegen den Willen des davon Betroffenen ergeht. Eine auf Antrag erteilte Baugenehmigung würde man nicht als „Anordnung“ bezeichnen, eine behördlich verfügte „Abbruchverfügung“ schon.

33

Die Entstehungsgeschichte der Norm gibt keinen näheren Aufschluss über Inhalt und Zweck der Regelung. § 71 Abs. 2 Satz 5 SchulG LSA wurde durch Art. 3 Nr. 1 Buchstabe a) des Haushaltsbegleitgesetzes vom 30.03.1999 (GVBl. LSA S. 120 – HBegleitG ST 1999) § 71 Abs. 2 Satz 5 SchulG LSA eingefügt. Der Gesetzentwurf der Landesregierung enthielt eine solche Regelung nicht (vgl. LT-Drs 3/702). Ihre Einfügung beruht auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Finanzen vom 10.02.1999 (LT-Drs 3/992), ohne dass eine Begründung ersichtlich ist. Auch den Redebeiträgen anlässlich der 2. Lesung zum Gesetzentwurf ist eine Begründung nicht zu entnehmen (vgl. Plenarprotokoll 3/14 vom 18.02.1999, S. 769 f.).

34

Nach der Gesetzessystematik handelt es sich um eine Ausnahmeregelung zu dem grundsätzlich auf die Wegstrecke zur „nächstgelegenen Schule“ begrenzten Beförderungs- bzw. Erstattungsanspruch der Eltern eines Schülers. Ausnahmeregelungen sind regelmäßig eng auszulegen.

35

Das Schulgesetz sieht den Begriff der Anordnung ausdrücklich nur in § 66 Abs. 4 SchulG LSA vor. Danach kann die Schulbehörde anordnen, dass an Schulen auch auswärtige Schülerinnen und Schüler aufzunehmen sind, wenn ein entsprechender Bedarf besteht und eine Vereinbarung zwischen den Schulträgern nach § 66 Abs. 1 bis 3 SchulG LSA nicht zustande kommen. Auswärtige Schüler sind solche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Gebiet des Schulträgers haben. Für Teilzeitschüler in der dualen Berufsausbildung gilt, dass auswärtige Schüler solche sind, deren Ausbildungsstätte nicht im Gebiet des Schulträgers liegt. Die danach „auf Anordnung“ der Schulbehörde besuchte Schule liegt zwangsläufig außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des jeweiligen Trägers der Schülerbeförderung, so dass der Anspruch der Schüler auf entsprechende Beförderung zu den Schulen in einem anderen Landkreis einer gesetzlichen Regelung bedurfte, die in § 71 Abs. 2 Satz 5 SchulG LSA erfolgt ist.

36

Einer solchen Anordnung vergleichbar ist auch die behördliche Zuweisung eines Kindes zu einer bestimmten Förderschule. Eine solche behördliche Zuweisung erfolgt im Rahmen des § 39 Abs. 2 SchulG LSA, nach dem die Schulbehörde nach dem Ergebnis eines sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens entscheidet, ob die Verpflichtung des Kindes besteht, eine geeignete Förderschule oder geeigneten Sonderunterricht zu besuchen und nach Anhörung der Eltern bestimmt, welche Förderschule das Kind besuchen soll. Eine solche Zuweisung liegt hier jedoch nicht vor, weil der Sohn der Klägerin nicht einer Förderschule zugewiesen wurde. Vielmehr besucht er eine reguläre Grundschule mit einem lediglich bei der Förderung von Kindern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche abweichenden Unterrichtskonzept (http://www.salzlandkreis.de/Salzlandkreis/Bildung/Schulen/Foerder- schulen und Homepage des Landesverbandes Legasthenie und Dyskalkulie e.V. Sachsen-Anhalt [http://lvl-sachsen-anhalt.de] Stichwort „LRS-Klassen“). Vergleichbar sind auch Fälle einer Zuweisung von Kindern mit Förderbedarf an eine Regelschule zum gemeinsamen Unterricht nach § 41 Abs. 4 i.V.m. § 1 Abs. 3 a SchulG LSA. Auch eine solche ist hier nicht erfolgt, denn einen grundsätzlich an einer Förderschule zu beschulenden Förderbedarf des Sohnes der Klägerin hat keiner der von ihr veranlassten Tests ergeben. Ein solcher Förderbedarf lag auch nach dem Wortlaut des Bescheides vom 18.03.2011 der Genehmigung des Besuchs der Grundschule in E-Stadt nicht zu Grunde. Gemeinsam ist allen Fällen der behördlichen Zuweisung, dass die Schulbehörde eine bindende Entscheidung mit der Folge trifft, dass das Kind seine Schulpflicht nur noch an der zugewiesenen Schule erfüllen kann. Ein entgegenstehender Wille des Kindes oder der Eltern ist grundsätzlich unbeachtlich, jedenfalls aber nicht ausschlaggebend. Eines Antrags des Kindes oder der Eltern bedarf es grundsätzlich nicht.

37

Im Gegensatz dazu berücksichtigt eine in der Regel auf Antrag der Eltern bzw. des schulpflichtigen Kindes erteilte Ausnahmegenehmigung gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA, nach der ein Kind seine Schulpflicht auch an einer anderen als der Schule seines Schulbezirks erfüllen kann, private Belange des Kindes oder seiner Eltern. Da schulorganisatorischen Gründen im Grundschulbereich von Gesetzes wegen grundsätzlich der Vorrang einzuräumen ist, verlangt die Erteilung einer „Ausnahme“ gem. § 41 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA, dass im konkreten Einzelfall gewichtige Gründe dafür bestehen, wenn von der Beschulung im Schulbezirk abgesehen werden soll. D. h. ein Festhalten an der Wohnsitzbindung muss sich für die Betroffenen als unzumutbar erweisen und sich die Ablehnung für die Betroffenen als „Härte“ darstellen (OVG LSA, Beschl. v. 30.12.2008 – 3 M 554/08 -, juris). Gleichwohl bleibt entscheidend, dass nicht objektive, schulorganisatorische oder objektiv pädagogische Gründe in Vordergrund stehen, sondern der subjektive Wunsch der Eltern oder des Kindes. Kann dem Wunsch nachgekommen werden, folgt daraus aber nicht, dass das Kind auch zukünftig seiner Schulpflicht nur noch an seiner „Wunschschule“ nachkommen kann. Vielmehr bleibt es ihm unbenommen, seiner Schulpflicht an der Schule im Schulbezirk zu genügen. Eine systematische Vergleichbarkeit der Ausnahmegenehmigung nach § 41 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA mit einer Anordnung nach § 66 Abs. 4 Satz 1 SchulG LSA oder einer Zuweisung nach § 39 Abs. 2 SchulG LSA ist damit nicht gegeben, so dass deswegen eine unmittelbare Anwendung des § 71 Abs. 2 Satz 5 SchulG LSA auch auf Fälle eines genehmigten Wechsels des Schulbezirks nicht geboten ist.

38

Sinn und Zweck der Regelung gebieten keine abweichende Betrachtung. Sinn der Übernahme höherer Beförderungskosten durch den Träger der Schülerbeförderung nach § 71 Abs. 2 Satz 5 SchulG LSA ist es, den Eltern eine Kompensation dafür zu bieten, dass ihnen bzw. dem schulpflichtigen Kind die Pflicht zum Besuch einer bestimmten Schule auferlegt wird, auch wenn diese Schule nicht die nächstgelegene und mithin am leichtesten zu erreichende ist, sondern eine weiter entfernte. Da dem Willen der Eltern, der auch die finanzielle Situation der Familie berücksichtigen wird, für die Zuweisung zu einer bestimmten Schule keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, soll der dadurch gegebenenfalls entstehende finanzielle „Schaden“, der aus der schulorganisatorisch begründeten teureren Beförderung zu einer weiter entfernten Schule resultiert, kompensiert werden. Dies lässt sich auf Fälle einer Ausnahmegenehmigung nach § 41 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA nicht übertragen. Denn dort entsteht den antragstellenden Eltern kein kompensationsbedürftiger Schaden durch einen Eingriff in ihren Anspruch auf Beschulung in der nächstgelegenen Schule. Vielmehr ergeht die Ausnahmegenehmigung auf Wunsch der Eltern. Dem Kind wird die Möglichkeit eingeräumt, seiner Schulpflicht auch an einer anderen, seiner Wunschschule nachzukommen. Ein Eingriff in seine Rechte liegt hier gerade nicht vor.

39

Die Anwendung des § 71 Abs. 2 Satz 5 SchulG LSA auch auf den nur genehmigten Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule ist aber auch nicht deshalb geboten, weil eine Genehmigung nach § 41 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA zwar in der Regel auf Wunsch (und Antrag) der Eltern bzw. des Kindes ergeht, aber nur unter der Voraussetzung, dass der Besuch der nächstgelegenen Schule eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Eltern, die einen Ausnahmeantrag nach § 41 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA stellen, befinden sich nicht in einer vergleichbaren Zwangslage wie die Eltern, deren Kind gegen ihren Willen einer anderen Schule zugewiesen wird. Daher stellt es keinen Wertungswiderspruch dar, auf der einen Seite die Unzumutbarkeit des Besuchs der nächstgelegenen Schule festzustellen, auf der anderen Seite aber die Kosten für die Beförderung zu einer zumutbaren Schule nicht zu übernehmen, während bei einer Zuweisung „von Amts wegen“ eine Kostenübernahme erfolge.

40

Die Eltern eines Kindes, dem der Besuch der nächstgelegenen Schule nicht zuzumuten ist, haben neben dem Weg eines Ausnahmeantrags nach § 41 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA die Möglichkeit, das Kind auf einer privaten Ersatzschule anzumelden. Melden die Eltern ihr Kind in einer privaten Ersatzschule an, besteht ein Anspruch auf Erstattung der Schülerbeförderungskosten auch nur für die Wegstrecke zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform, § 71 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA (zur insoweit abweichenden Regelung des § 71 Abs. 2 SchulG LSA in der bis zum 12. Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 14.07.2009 – GVBl. S. 358 geltenden Fassung: OVG LSA, Urt. v. 19.08.1998 – A 2 S 875/97 -; juris). Liegt die private Ersatzschule weiter entfernt als die nächstgelegene (öffentliche) Schule, tragen die Eltern die darüberhinausgehenden Schülerbeförderungskosten selbst, obwohl auch diese Eltern den als unzumutbar empfundenen Besuch der nächstgelegenen Schule vermeiden wollen. Ein Wertungswiderspruch zwischen einer – alternativ möglichen – auf Antrag nach § 41 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA erfolgten Genehmigung des Besuchs einer anderen öffentlichen Schule und der ausbleibenden Erstattung der hierfür anfallenden Kosten über die für den Schulweg zur nächstgelegenen Schule hinaus anfallenden besteht demnach nicht, weil die Unzumutbarkeit des Besuchs der nächstgelegenen Schule zwar Voraussetzung für die Genehmigung ist, ein Antrag auf Genehmigung aber nicht die einzige Möglichkeit, den unzumutbaren Besuch der nächstgelegenen Schule zu vermeiden.

41

Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen die so verstandene Regelung des § 71 Abs. 2 Satz 5 SchulG LSA nicht. Denn weder das Verfassungsrecht des Bundes noch das des Landes enthalten Vorgaben für die Schülerbeförderung (vgl. OVG LSA, a. a. O.). Die nach Maßgabe des Landesrechts gewährte Schülerbeförderung stellt eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand dar, so dass dem Landesgesetzgeber wie dem Träger der Schülerbeförderung bei der Ausgestaltung der anwendbaren Rechtsnormen ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. In diesem Zusammenhang ist von maßgeblicher Bedeutung allein, dass die getroffene Regelung sachlich gerechtfertigt ist und nicht willkürlich erscheint. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob es andere denkbare, insbesondere für die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten günstigere Regelungen gibt, die ebenfalls sachlich gerechtfertigt sind oder möglicherweise sogar sinnvoller erscheinen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.08.2011 - 2 LA 283/10 -; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -; beide: juris). Es ist anerkannt, dass eine Regelung, die die Beförderung bzw. Erstattung der Beförderungskosten auf den Weg bzw. Betrag begrenzt, der für den Schulweg zur nächstgelegenen Schule entsteht oder entstehen würde, verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegnet (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 04.06.2008 - 2 LB 5/07 -; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.01.1997 - 9 S 1904/94 -; beide: juris).

42

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf Kosten § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 132 Abs. 2 VwGO.


(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.