Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 10. Juli 2018 - 5 E 118/18

10.07.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Halle

Tenor

Die Kostenrechnungen vom 21. August 2017 und vom 29. Juni 2018 werden dahin abgeändert, dass die von dem Kläger zu erstattenden Gerichtskosten auf 146,- EUR festgesetzt werden.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die gemäß § 66 GKG statthafte Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz des erkennenden Gerichts ist zulässig und begründet.

2

Mit der Kostenrechnung vom 21. August 2017 hat die Kostenbeamtin des erkennenden Gerichts die von dem Kläger zu erstattenden Gerichtskosten auf 438,- EUR festgesetzt. Diese Schlusskostenrechnung ist den Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 23. November 2017 übersandt worden, welche hiergegen mit Schriftsatz vom 29. November 2017 sinngemäß Erinnerung eingelegt haben. Im Erinnerungsverfahren hat die Kostenbeamtin zunächst eine geänderte Kostenrechnung vom 12. Juni 2018 über 146,- EUR erstellt und den Bevollmächtigten des Klägers übersandt, welche dann mit weiterer Rechnung vom 29. Juni 2018 wieder auf 438,- EUR berichtigt worden ist.

3

Entgegen den vorgenannten Kostenrechnungen vom 21. August 2017 und vom 29. Juni 2018 sind für das Klageverfahren 5 A 319/16 HAL Gerichtskosten nur in Höhe von 146,- EUR anzusetzen, da gemäß Nr. 5111 Nr. 1 a) KV GKG für die Gerichtskosten nur eine Gebühr zu erheben ist, welche nach Anlage 2 (zu § 34 Absatz 1 Satz 3) bei einem Streitwert bis 5.000,- EUR 146,- EUR beträgt. Mit Beschluss vom 9. August 2017 wurde für dieses Verfahren ein Streitwert in Höhe von 5.000,- EUR endgültig festgesetzt und die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt.

4

Die angefallenen Gerichtsgebühren sind gemäß Nr. 5111 Nr. 1 a) KV GKG von drei auf eine Gebühr zu ermäßigen. Gemäß dieser Regelung ermäßigt sich die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen aus Nr. 5110 KV GKG vom dreifachen auf den einfachen Satz, wenn die Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde.

5

In der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2017 regte der Einzelrichter ausdrücklich die Rücknahme der Klage wegen mangelnder Erfolgsaussichten an. Der anwesende Bevollmächtigte des Klägers wies insofern darauf hin, dass er diesbezüglich nochmals Rücksprache mit dem Kläger nehmen wird, welcher an der Verhandlung nicht teilnahm. Er bat insofern für eine Stellungnahme um Fristsetzung binnen einer Woche. Der Einzelrichter gewährte diese Frist und wies ausdrücklich darauf hin, dass bis einschließlich 2. August 2017 um eine Stellungnahme gebeten wird, ob die Klage zurückgenommen wird oder hieran festgehalten wird. Für den Fall der Klagerücknahme wies er auf eine Verringerung der Gerichtskosten hin.

6

Zwar wurde die mündliche Verhandlung am 26. Juli 2017 geschlossen, weil der Einzelrichter ersichtlich der Auffassung war, die Sache sei vollständig erörtert worden. Im Sinne der gebührenrechtlichen Vorschrift der Nr. 5111 Nr. 1 a) KV GKG ist der Begriff des Schlusses der mündlichen Verhandlung jedoch entsprechend Sinn und Zweck dieser Vorschrift weiter zu verstehen. Sie gewährt die Gebührenermäßigung auf die Hälfte der regulären Verfahrensgebühr vor allem auch deshalb, weil sich durch die Klagerücknahme eine gerichtliche Entscheidung einschließlich deren schriftlicher Abfassung erübrigt und somit staatliche Ressourcen zu Gunsten anderweitiger Verfahren geschont werden. Die Gebührenermäßigung als Anreiz zur Minimierung des verbleibenden richterlichen Arbeitsaufwands war erklärtes Ziel dieser Neuregelung (vgl. hierzu BT-Drs. 15/1971 Seite 159 f. und 170). Genau dieser Zweck wird trotz Schließung der mündlichen Verhandlung auch dann erreicht, wenn dem Kläger seitens des Gerichts eine Frist zur Klagerücknahme im Anschluss an den letzten Termin zur mündlichen Verhandlung gesetzt wird und innerhalb dieser Frist die Klagerücknahme erfolgt. Dies ist hier geschehen durch die Klagerücknahme des Klägers mit Schriftsatz vom 1. August 2017, welcher am gleichen Tag bei Gericht einging. Denn in einem solchen Fall wird das Gericht bis zum Ablauf der für die Erklärung zur Klagerücknahme bestimmten Frist keine weiteren Aktivitäten entfalten, so dass auch in einem solchen Fall staatliche Ressourcen geschont werden (Thüringer OLG im Beschluss vom 4. Dezember 2015 - 1 W 481/15; FG Nürnberg im Beschluss vom 10.01.2008 - 1 Ko 1583/2007; a. A. OLG München im Beschluss vom 5. April 2000 - 11 W ).

7

Das Verfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden nach § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht erstattet.


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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 10. Juli 2018 - 5 E 118/18 zitiert 2 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Referenzen

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.