Verwaltungsgericht Halle Urteil, 20. Apr. 2017 - 4 A 84/15

Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Trink- und Schmutzwassergebühren betreffend das Jahr 2014.
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Sie ist Eigentümerin des Grundstücks {A.} 5 in {B.}. Das Grundstück ist mit einem Gebäude bebaut, das zu Wohnzwecken sowie gewerblich genutzt wird.
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Am 18. November 2014 stellte eine Mitarbeiterin des Beklagten am auf dem Grundstück befindlichen Wasserzähler mit der Nr. 0008041320 einen Stand von 740 m³ fest. Aufgrund der sich daraus ergebenden deutlichen Verbrauchserhöhung gegenüber dem Vorjahr erfolgte eine zweite Ablesung am 19. November 2014, bei der ein Zählerstand von 742 m² festgestellt wurde. Am 20. November 2014 teilte der das Grundstück bewohnende Mieter der Klägerin dem Beklagten einen Zählerstand von 747 m³ mit.
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Am 24. Februar 2015 wurde der Wasserzähler mit einem Stand von 764 m³ ausgebaut und durch einen neuen Zähler ersetzt. Der Zähler wurde zudem einer Befundprüfung durch das Landeseichamt Sachsen-Anhalt unterzogen, die ergab, dass die Messabweichungen innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen lägen und die Anforderungen an die innere und die äußere Beschaffenheit erfüllt seien. Zudem sei der Rollenkasten des Zählwerks auf mögliche unkontrollierte Umdrehungen der Zahlenrollen (Rollensprung) untersucht worden, jedoch seien keine Unregelmäßigkeiten festgestellt worden. Im Anlaufstutzen des Zählers seien Rostablagerungen/Verunreinigungen vorgefunden worden, die jedoch keine Auswirkungen auf die messtechnischen Eigenschaften gehabt hätten.
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Mit Bescheid vom 23. Januar 2015 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für das Jahr 2014 Trink- und Schmutzwassergebühren in Höhe von insgesamt 2.759,28 Euro fest und forderte sie unter Anrechnung der bereits erbrachten Vorausleistungen zur Zahlung von 2.219,28 Euro auf. Vom festgesetzten Betrag entfallen 1.065,84 Euro auf die Trinkwassergebühren, davon 208 Euro auf die Grundgebühr und 857,84 Euro auf die Verbrauchsgebühr, sowie 1.693,44 Euro auf die Schmutzwassergebühren, davon wiederum 243 Euro auf die Grundgebühr und 1.450,44 Euro auf die Verbrauchsgebühr. Der Verbrauchsgebühr legte der Beklagte jeweils einen Wasserverbrauch von 612 m² zugrunde. Diesen hat er ausgehend von einem Anfangsstand des Wasserzählers zum 01. Januar 2014 von 140 m³, des abgelesenen Zählerstands am 18. November 2014 von 740 m³ und des zum 31. Dezember 2014 (auf der Grundlage des am 12. Januar 2015 abgelesenen Stands von 755 m³) hochgerechneten Zählerstands von 752 m³ ermittelt.
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Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01. April 2015 zurück. Nach dem Ergebnis der Befundprüfung des Wasserzählers stehe fest, dass die gemessene Trinkwassermenge auf dem Grundstück entnommen worden sei. Diese sei daher der Gebührenerhebung zugrunde zu legen. Möglicherweise sei der erhöhte Wasserverbrauch auf die vorhandene Wasserenthärtungsanlage zurückzuführen.
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Die Klägerin hat am 17. April 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht, der der Gebührenerhebung zugrunde liegende Wasserverbrauch von 612 m³ sei unrealistisch hoch, wie sich aus dem Verbrauch der Vorjahre ergebe, in denen der Verbrauch zwischen 29 m³ und 34 m³ gelegen habe. Insoweit sei davon auszugehen, dass der Wasserzähler aufgrund aufgetretener Rollensprünge fehlerhaft angezeigt habe. Ein Rollensprung könne durch Erschütterungen hervorgerufen werden und hinterlasse bei zu großem Axialspiel auch keine Spuren. Erschütterungen könnten sich bei gleichzeitiger Wasserentnahme auf eingeschlossene Luftblasen auswirken und Feststoffpartikel bewegen, was ebenfalls zu Rollensprüngen führen könne. Auch könnten die im Rahmen der Befundprüfung festgestellten Ablagerungen Ursache von Rollensprüngen gewesen sein. Auf ihrem Grundstück seien im Juni/Juli 2014 mehrere Baumaßnahmen durchgeführt worden. So seien neben dem Einbau von drei Wasseruhren und einer Entkalkungsanlage Anschlüsse für einen Wasserboiler hergestellt worden, wofür zwei Wanddurchbrüche durchzuführen gewesen seien. Dadurch sei es aufgrund der Wandstärke von ca. 40 cm zu erheblichen Vibrationen am Gemäuer gekommen. Diese seien auf den ca. 3 bis 4 m entfernten Wasserzähler übertragen worden, der mittels eines Wasserzählerbügels starr mit der Wand verbunden gewesen sei. Für Wasserzähler der vorliegenden Art (Mehrstrahlen-Nassläufer) seien zudem Störfälle im Rollenzählerwerk bekannt. Auszuschließen sei, dass der Mehrverbrauch auf den Betrieb der Wasserenthärtungsanlage zurückzuführen sei. Eine solche sei im August 2014 in Betrieb genommen, jedoch nach der Anzeige von Fehlermeldungen bereits im Oktober 2014 wieder außer Betrieb genommen worden. Diesbezügliche Spülvorgänge wären so geräuschintensiv gewesen, dass diese von den Bewohnern des Grundstücks bemerkt worden wären. Auch seien bei der Demontage der Anlage keine Wasserausflüsse festgestellt worden. Ebenso wenig habe es im Jahr 2014 schadhafte Rohre, offen stehende Zapfstellen, defekte Toiletten oder dergleichen gegeben.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01. April 2015 aufzuheben, soweit damit Gebühren von mehr als 677,30 Euro erhoben werden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Es sei nicht vorstellbar, dass die auf dem Grundstück durchgeführten Bauarbeiten zu Rollensprünge auslösenden Erschütterungen an der Wasserzähleranlage geführt haben. Durch die feste Verschraubung mit der Wand sei dies vielmehr ausgeschlossen. Zudem sei im November 2014 ein erhöhter Wasserverbrauch binnen zwei Tagen festgestellt worden, als keine Baumaßnahmen auf dem Grundstück stattgefunden hätten.
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Das Gericht hat Beweis erhoben über Inhalt und Ergebnis der Prüfung des Wasserzählers der Klägerin (Nr. 0008041320) durch Vernehmung des Herrn D. als sachverständigen Zeugen sowie zu den Fragen, aufgrund welcher Umstände sogenannte Rollensprünge bei Wasserzählern auftreten können und wie diese festzustellen sind, durch Vernehmung des Herrn Dipl.-Ing. C. als Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. April 2017 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Der angegriffene Bescheid ist in dem zur Überprüfung gestellten Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtliche Grundlage der hier allein streitigen Verbrauchsgebührenerhebung bilden zum einen die „Trinkwassergebührensatzung" des Beklagten vom 13. November 2013 (TGS) und zum anderen die „Schmutzwassergebührensatzung zentral" vom 13. November 2013 (SGS). Nach § 2 TWS/SGS werden für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Trinkwasser- bzw. Schmutzwasseranlage u.a. Verbrauchsgebühren erhoben. Die Trinkwassergebühr wird nach der Trinkwassermenge bemessen, die aus der öffentlichen Trinkwasseranlage entnommen und durch Wasserzähler ermittelt wurde (§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 TGS) und beträgt für jeden vollen Kubikmeter Trinkwasser 1,31 Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (§ 5 TWS). Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach der Schmutzwassermenge, die in die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 SGS), und beträgt 2,37 Euro/m³ (§ 5 SGS). Dabei gilt die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Trinkwasserversorgungsanlagen zugeführte und durch geeichte Wasserzähler ermittelte Trinkwassermenge als in die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 SGS). Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, an dessen Ende die Gebührenschuld entsteht (§ 8 TGS/SGS).
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Auf der Grundlage dieser Regelungen, gegen die die Klägerin Einwände nicht erhoben hat und gegen die auch sonstige rechtlichen Bedenken nicht bestehen, hat der Beklagte fehlerfrei die Verbrauchsgebühren für Trink- und Schmutzwasser für das Jahr 2014 unter Zugrundelegung des Wasserverbrauchs von 612 m³ festgesetzt, der sich ausgehend von dem unstreitigen Anfangsstand am 01. Januar 2014 von 140 m³ anhand des Stand des Trinkwasserzählers zum 18. November 2014 (740 m³) bzw. zum 12. Januar 2015 (755 m³) durch Hochrechnung ergibt.
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Umstände, die der Berücksichtigung der angezeigten Zählerstände des Wasserzählers zur Ermittlung der Verbrauchsgebühren entgegenstehen und den Beklagten zur Schätzung des Verbrauchs wegen fehlerhafter Anzeige des Wasserzählers anhand des Verbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen zwingen (§§ 4 Abs. 3 TWS, 4 Abs. 5 SGS), liegen nicht vor.
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Insoweit hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass bei einem Streit über den Umfang des Wasserverbrauchs die Beweislast dafür, dass ein technisch einwandfrei funktionierender Zähler installiert war, beim Versorgungsunternehmen liegt. Hat jedoch eine äußere und innere Befundprüfung des Wasserzählers, dessen Eichfrist noch nicht abgelaufen war, durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle keinen Hinweis auf eine Fehlfunktion ergeben, spricht nach der zivil- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ein Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Anzeige des Wasserzählers. Dieser Anscheinsbeweis kann zwar durch den Nachweis von Tatsachen, die die ernsthafte Möglichkeit einer trotzdem falschen Anzeige belegen, erschüttert werden. Dafür genügt allerdings grundsätzlich nicht, dass der Wasserzähler nur einen ungewöhnlich hohen Verbrauch gemessen hat (OVG Bautzen, Beschluss vom 09. März 2015 – 5 A 762/12 – Juris Rn. 8 m.w.N.).
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Danach spricht hier ein Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der am 18., 19. und 20. November 2014 und am 12. Januar 2015 abgelesenen Zählerstände. Eine auf Antrag des Beklagten durchgeführte Überprüfung des bis zum 31. Dezember 2014 geeichten Wasserzählers durch das Landeseichamt Sachsen-Anhalt hat nämlich ergeben, dass die Messabweichungen innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen liegen und die sonstigen Anforderungen nach Prüfung der inneren und äußeren Beschaffenheit erfüllt sind.
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Den Beweis des ersten Anscheins für die Fehlerfreiheit des Messergebnisses hat die Klägerin nicht entkräftet. Sie hat keine Tatsachen nachgewiesen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass der Wasserzähler doch falsch angezeigt hat.
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Soweit sie geltend macht, die Anzeige des erhöhten Verbrauchs könne nur auf Rollensprünge zurückzuführen sein, die durch die auf ihrem Grundstück im Sommer 2014 durchgeführten Baumaßnahmen und die damit verbundenen Erschütterungen, die sich auf den Zähler übertragen hätten, ausgelöst worden seien, vermag sie damit nicht durchzudringen. Zwar können nach dem vom Sachverständigen C. in der mündlichen Verhandlung bestätigten Vortrag der Klägerin Erschütterungen bei zu großem Axialspiel der Rollen bei gleichzeitiger Wasserentnahme Rollensprünge auslösen bzw. sich auf eingeschlossene Luftblasen auswirken und Feststoffpartikel bewegen und insoweit Rollensprünge begünstigen. Jedoch hat die Klägerin schon weder dargetan noch nachgewiesen, dass im Zeitpunkt der durchgeführten Baumaßnahmen und der damit verbundenen Erschütterungen zeitgleich eine Wasserentnahme aus der Trinkwasserleitung erfolgte, die zudem eine Umdrehung der ersten Zahlenrolle, die den ersten bis neunten Kubikmeter anzeigt (1er-Rolle) und ohne deren Bewegung ein Rollensprung nicht möglich ist, bewirkte.
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Hinsichtlich der vom Sachverständigen aufgezeigten Möglichkeit der Auslösung eines Rollensprungs durch Feststoffpartikel, die sich zwischen die Zahlenrollen und Schalttriebe setzen und zur Überwindung der Blockierung führen können, ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Befundprüfung durch das Landeseichamt Sachsen-Anhalt zwar Verunreinigungen bzw. Rostablagerungen am Stutzen und am Gussgehäuse des Wasserzählers festgestellt worden sind, jedoch nicht im Messeinsatz, wie der sachverständige Zeuge D., der die Befundprüfung durchgeführt hatte, aussagte. Er fand nach seiner Aussage im Rahmen der visuellen Untersuchung des Rollenzählwerks mittels einer großen Lupe auch keine Beschädigungen an den Rollen, die einen Hinweis auf in das Rollenzählwerk gelangte Feststoffpartikel bieten könnten. Auch der Sachverständige C. hat bei seiner Inaugenscheinnahme des Rollenzählwerks in der mündlichen Verhandlung einen mechanischen Defekt, insbesondere schadhafte Nocken, nicht feststellen können. In das Rollenzählwerk gelangte Feststoffpartikel hinterlassen jedoch nach den Angaben des Sachverständigen C. und des sachverständigen Zeugen D. in der Regel Spuren.
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Davon abgesehen fällt vorliegend entscheidend ins Gewicht, dass der Wasserzähler der Klägerin am 18. November 2014 einen Stand von 740 m³ aufwies, einen Tag später von 742 m³ und einen weiteren Tag später von 747 m³. Der sich daraus ergebende erhebliche Wasserverbrauch von 2 m³ bzw. 5 m³ jeweils innerhalb eines Tages kann aber definitiv nicht auf eine fehlerhafte Anzeige des Wasserzählers aufgrund eines Rollensprungs zurückgeführt werden. Denn nach den übereinstimmenden Aussagen des sachverständigen Zeugen D. und des Sachverständigen C. ist ein Rollensprung an der ersten Zahlenrolle (1er-Rolle) nicht möglich, da diese durch Zahnräder angetrieben wird. Der sachverständige Zeuge D. hat zudem plausibel dargetan, dass die 1er-Rolle in jedem Fall den korrekten Wasserverbrauch anzeige, wenn – wie hier – die messtechnische Prüfung des Zählers die Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen ergeben habe, weil sie mit den Zahnrädern verbunden sei, auf die sich die messtechnische Prüfung beziehe. Im Hinblick darauf bleibt das Bestreiten eines solchen Verbrauchs durch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ohne Erfolg. Soweit sie einen Wasserverbrauch in diesem Umfang binnen zwei Tagen für unmöglich erachtet hat, ist dem entgegenzuhalten, dass etwa durch einen defekten Toilettenspülkasten binnen eines Tages ein Wasserverlust von ca. 10 m³ auftreten kann, wie der sachverständige Zeuge D. ausgeführt hat. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Zählerablesung an diesen Tagen, zumal die Ablesung am 18. und 19. November 2014 durch eine Mitarbeiterin des Beklagten erfolgte und der Zählerstand vom 20. November 2014 dem Beklagten durch den Mieter der Klägerin mitgeteilt wurde.
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Vor diesem Hintergrund liegt es zur Überzeugung der Kammer nahe, dass die Umstände, die zu dem erheblichen Wasserverbrauch zwischen dem 18. und 20. November 2014 geführt haben, bereits in der davor liegenden Zeit des Jahres 2014 zu einem erhöhten und letztlich durch den Wasserzähler angezeigten Wasserbezug geführt haben. Bei einem Wasserverbrauch von 5 m³/d wird eine Entnahmemenge von 600 m³ bereits in 4 Monaten erreicht, bei einem Wasserverbrauch von 3,5 m³/d in einem halben Jahr.
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Angesichts des Vorstehenden ergeben sich auch aus dem Vortrag des Sachverständige C., wonach das Auftreten von Rollensprüngen auch ungeachtet von Erschütterungen durch im Rollenzählwerk eingeschlossene Luftblasen bei Druckschwankungen im Leitungsnetz und gleichzeitiger Wasserentnahme möglich sei, keine Tatsachen, die die ernsthafte Möglichkeit der fehlerhaften Anzeige des Wasserzählers der Klägerin aufgrund aufgetretener Rollensprünge belegen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
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Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.