Verwaltungsgericht Halle Urteil, 30. Aug. 2013 - 4 A 244/12

ECLI:ECLI:DE:VGHALLE:2013:0830.4A244.12.0A
30.08.2013

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Zulassung zum A. Weihnachtsmarkt 2012.

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Mit Schreiben vom 6. Januar 2012 bewarb er sich mit einem Stand für Holzgebrauchsgegenstände für den A. Weihnachtsmarkt 2012. Mit Schreiben vom 15. Januar 2012 reichte er auf Anforderung der Beklagten weitere Unterlagen nach.

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Am 14. März 2012 wurde der B. Weihnachtsmarkt 2012, der vom 27. November bis zum 23. Dezember 2012 stattfinden sollte, im Amtsblatt der Beklagten ausgeschrieben. Die Antragsfrist endete am 30. April 2012. Am 25. Mai 2012 beriet der zuständige Beirat der Beklagten über alle vorliegenden Bewerbungen. Hierbei wurde beschlossen, auch den Kläger zum Weihnachtsmarkt zuzulassen. Mit Bescheid vom 20. Juni 2012 ließ die Beklagte den Kläger zum A. Weihnachtsmarkt 2012 zu. Die Kosten für die Zulassung wurden mit Kostenbescheid vom 20. Juni 2012 gegen den Kläger auf insgesamt 3.304,68 € festgesetzt. Am 25. Juni 2012 wurde der Bescheid vom 20. Juni 2012 mit einfacher Post an den Kläger abgesandt.

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Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 bat die Beklagte den Kläger, sich bis zum 16. November 2012 zur Einweisung seines Standplatzes auf dem Marktplatz einzufinden. Hierauf reagierte der Kläger mit einer E-Mail an die Beklagte vom 27. Oktober 2012, in der er erklärte, er habe sich Anfang des Jahres beworben, aber erst jetzt, drei Wochen vor Marktbeginn, Bescheid bekommen. Das sei ihm zu kurzfristig. Bei anderen Weihnachtsmärkten mache er schon Mitte des Jahres Verträge.

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Am 6. November fand zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Telefongespräch statt, in dem der Kläger erklärte, einen Bescheid vom 20. Juni 2012 nicht erhalten zu haben, und dass ihm eine Teilnahme am A. Weihnachtsmarkt nunmehr aus zeitlichen und organisatorischen Gründen nicht mehr möglich sei. Hierauf sandte die Beklagte am 7. November 2012 eine E-Mail an den Kläger, in der sie mitteilte, der Zulassungsbescheid sei am 25. Juni 2012 an seine Anschrift versandt worden und nicht als unzustellbar oder Irrläufer zurückgekommen. Damit sei ihm der Bescheid korrekt zugegangen. Die im Kostenbescheid erhobenen Standplatzgebühren, Anschluss- und Verwaltungskosten seien zu tragen. Im Anhang zu dieser E-Mail übersandte die Beklagte dem Kläger Kopien des Zulassungs- und des Kostenbescheides vom 20. Juni 2012 als pdf-Datei.

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Mit E-Mail vom 12. November 2012 nahm der Kläger hierzu Stellung. Er habe auf das Schreiben vom 24. Oktober 2012 eine Absage mitgeteilt, da ihm die Zusage zu kurzfristig zugegangen sei. Danach habe er die E-Mail vom 7. November 2012 mit Anhang erhalten, der die Zulassung zum A. Weihnachtsmarkt 2012 enthalten habe. Diese sei ihm bislang nicht bekannt gewesen. Wie er bereits in der E-Mail vom 27. Oktober 2012 mitgeteilt habe, nehme er an dem Weihnachtsmarkt nicht teil. Hierauf teilte die Beklagte mit E-Mail vom 13. November 2012 mit, nach Aktenlage sei nicht ersichtlich, dass der Zulassungsbescheid dem Kläger nicht zugegangen sei. Der Bescheid sei an die vom Kläger angegebene Anschrift übersandt worden. Die Behauptung, den Zulassungsbescheid nicht erhalten zu haben, reiche als Begründung nicht aus. Dem Kläger werde gerne auf Wunsch der Widerruf beschieden, jedoch befreie ihn dies gemäß § 16 Abs. 3 der Marktssatzung nicht von der Zahlungsverpflichtung.

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Am 6. Dezember 2012 hat der Kläger gegen den Kostenbescheid vom 20. Juni 2012 bei der Beklagten Widerspruch eingelegt und gegen deren Zulassungsbescheid vom 20. Juni 2012 beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

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Er trägt vor, die Klage sei zulässig, insbesondere sei die Klagefrist gewahrt, denn er habe den Bescheid vom 20. Juni 2012 erst als Anhang zu der E-Mail vom 7. November 2012 erhalten. Die Postsendung der Beklagten vom 25. Juni 2012 sei ihm nicht zugegangen. Er habe auch gar nicht mit einem Zulassungsbescheid gerechnet, denn er sei davon ausgegangen, dass die Teilnahme am A. Weihnachtsmarkt durch Abschluss eines privatrechtlichen Nutzungsvertrages geregelt werde. Über die lange Zeitdauer von seiner Bewerbung im Januar 2012 bis zum Zugang des Schreibens der Beklagten vom Oktober 2012 habe er sich keine Gedanken gemacht, denn es sei nach seiner Erfahrung nicht ungewöhnlich, dass er auf Anfragen bezüglich einer Teilnahme an Märkten gar keine oder lediglich eine informatorische Rückmeldung erhalte. Zu den Gründen, weshalb die Sendung der Beklagten vom 25. Juni 2012 bei ihm nicht angekommen sei, könne er nur vermuten, dass diese möglicherweise in einen falschen Briefkasten eingeworfen wurde, da sein Name in seinem Wohnort und der Umgebung sehr oft vertreten sei. Es sei auch häufig so, dass sein Briefkasten mit zahlreichen Sendungen so voll sei, dass ein Einwerfen weiterer Post nicht möglich sei. Die Sendungen würden dann von der Post auf oder neben den Briefkasten gelegt, so dass sie von Dritten mitgenommen werden könnten. Auch sei es denkbar, dass die für ihn bestimmte Post fälschlich in den Briefkasten seines Nachbarn eingeworfen worden sei. Die Klage sei auch begründet. Der Bescheid sei ihm nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden und somit unwirksam. Die Übermittlung durch eine E-Mail sei unzulässig, da er den Zugang für amtliche Post durch E-Mail nicht eröffnet habe. Die E-Mail an die Beklagte vom 27. Oktober 2012 reiche hierfür nicht aus. Auch sei die Marktsatzung der Beklagten keine gültige Rechtsgrundlage für den Bescheid, da diese keine Regelungen zu Antrags- und Bescheidungsfristen enthalte. Zudem habe er zu keinem Zeitpunkt den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts beantragt. Er habe lediglich ein Angebot auf Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages abgegeben. Schließlich sei er darauf angewiesen, dass die Beklagte in einem angemessenen Zeitraum über seine Bewerbung entscheide und ihm diese Entscheidung auch zeitnah mitteile, da er sich auf mehreren Märkten bewerbe und auch auf mehreren Märkten vertreten sei, was einen organisatorischen Vorlauf erforderlich mache. Der Zulassungsbescheid vom 20. Juni 2012 sei ihm nicht innerhalb angemessener Zeit zugegangen, so dass eine Teilnahme an dem Weihnachtsmarkt der Beklagten für ihn unzumutbar gewesen sei.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2012 über seine Zulassung zum A. Weihnachtsmarkt 2012 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, die Klage sei unzulässig, da der angefochtene Bescheid bestandskräftig sei. Dieser gelte am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als dem Kläger bekanntgegeben. Das einfache Bestreiten, den Verwaltungsakt erhalten zu haben, reiche nicht aus, um die Zugangsvermutung zu erschüttern. Einen Nachweis des tatsächlichen Zugangs beim Kläger könne sie nicht erbringen. Spätestens durch die E-Mail vom 7. November 2012 sei der Bescheid dem Kläger bekanntgegeben worden. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Eine gesonderte gesetzliche Grundlage sei für den Zulassungsbescheid nicht erforderlich. Soweit der Kläger geltend mache, er haben keinen Antrag auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts gestellt, komme es auf seine Vorstellungen nicht an. Sie habe auch zeitnah über die Bewerbung des Klägers entschieden. Der dem Kläger zugesagte Standplatz habe nicht anderweitig vergeben werden können, da aufgrund der Kurzfristigkeit der Absage des Klägers kein adäquater Ersatz habe gefunden werden können. Um ein ordentliches Erscheinungsbild des Weihnachtsmarktes zu gewährleisten, seien lediglich die umstehenden Hütten umgestellt worden, um die Lücke zu füllen, die durch den Ausfall des Klägers entstanden sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss der Kammer vom 17. Juli 2013 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

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I. Die Klage ist zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage statthaft. Der Kläger wendet sich gegen einen wirksamen Verwaltungsakt, der ihn beschwert und der sich noch nicht erledigt hat. Die Klagefrist ist gewahrt.

17

1. Der Zulassungsbescheid der Beklagten vom 20. Juni 2012 ist wirksam. Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Bescheid dem Kläger bereits durch Übermittlung per Post im Juni 2012 bekanntgegeben wurde. Insbesondere gilt er nicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG als dem Kläger am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post – also am 28. Juni 2012 – bekannt gegeben. Der Kläger bestreitet, den Bescheid vom 20. Juni 2012 auf dem Postweg erhalten zu haben. Dies genügt, um Zweifel am Zugang des Verwaltungsakts im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 VwVfG zu begründen, denn der Adressat eines Schreibens kann gar nichts dazu vortragen, warum ihn ein Schreiben nicht erreicht hat (BFH, Beschluss vom 14. Februar 2008 – X B 11/08 – juris Rn. 5; OVG Münster, Urteil vom 1. April 2003 – 15 A 2468/01 – juris Rn. 7; VGH München, Urteil vom 24. November 2011 – 20 B 11.1659 – juris Rn. 27). Selbst wenn man verlangt, dass der Adressat sein Vorbringen nach Lage des Einzelfalls derart substantiiert, dass zumindest ernsthafte Zweifel am Zugang begründet werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. August 2012 – 12 LA 180/11 – juris Rn. 6; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl., § 41 Rn. 21), sind nach den umfangreichen Ausführungen des Klägers in seiner Klagebegründung derartige Zweifel begründet. Die Beklagte hat daher nachzuweisen, dass der Bescheid vom 20. Juni 2012 dem Kläger (auf dem Postweg) zugegangen ist. Dieser Nachweis wurde nicht erbracht. Dies geht zu ihren Lasten.

18

Es spricht viel dafür, dass der Bescheid dem Kläger bereits durch die elektronische Übermittlung in Form einer pdf-Datei im Anhang zu der E-Mail der Beklagten vom 7. November 2012 gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG bekanntgegeben wurde. Jedenfalls zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger die Datei ausgedruckt und den Bescheid tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, ist eine Bekanntgabe erfolgt. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gilt ein Verwaltungsakt, der im Inland elektronisch übermittelt wird, am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Voraussetzung für eine wirksame elektronische Bekanntgabe ist, dass der Empfänger hierfür gemäß § 3a Abs. 1 VwVfG einen Zugang eröffnet hat und das übermittelte Dokument auch in einer für ihn lesbaren Form öffnen kann (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 41 Rn. 41). Ein trotz fehlender Zugangseröffnung durch den Betroffenen von der Behörde per E-Mail übermittelter Verwaltungsakt ist nicht wirksam elektronisch bekanntgegeben (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 41 Rn. 87). Für eine Zugangseröffnung durch den Bürger reicht es dabei nicht aus, dass er eine E-Mail-Adresse besitzt und diese in seinem Briefkopf angibt. Der Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente kann aber durch ausdrückliche Erklärung oder praktizierten E-Mail-Verkehr – beschränkt auf eine bestimmte Behörde und ein bestimmtes Verwaltungsverfahren – eröffnet werden (VG Oldenburg, Urteil vom 15. Juli 2008 – 7 A 117/06 – juris Rn. 32; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 3a Rn. 11; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 3a Rn. 12). Nach diesen Grundsätzen spricht viel dafür, dass der Kläger bereits durch seine E-Mail vom 27. Oktober 2012 eine Eröffnung des Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente im Sinne des § 3a Abs. 1 VwVfG vorgenommen hat, denn er hat sich nach Zugang des Schreibens vom 24. Oktober 2012 elektronisch an die Beklagte gewandt und damit konkludent zu erkennen gegeben, dass er gewillt ist, mit ihr über diese Angelegenheit elektronisch zu kommunizieren. Damit dürfte die Beklagte befugt gewesen sein, den angefochtenen Bescheid vom 20. Juni 2012 am 7. November 2012 elektronisch an den Kläger zu übermitteln mit der Folge, dass dieser gemäß der Drei-Tages-Fiktion des § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG am dritten Tag nach der Absendung, also am 10. November 2012, als bekannt gegeben gilt. Auf die Frage der Eröffnung des Zugangs für die elektronische Kommunikation kommt es jedoch nicht entscheidend an, da der Kläger die pdf-Datei ausgedruckt und den Bescheid damit tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Insbesondere hat er seiner Klageschrift eine Fotokopie des angefochtenen Bescheides beigefügt. Eine Bekanntgabe ist jedenfalls dann bewirkt, wenn ein Bescheid dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist, selbst wenn zuvor eine unzulässige elektronische Übermittlung erfolgte (OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. August 2009 – 13 LA 153/08 – juris Rn. 5). Der Zweck der Bekanntgabe ist nämlich erreicht, wenn dem Adressaten eine zuverlässige Kenntnis des Inhalts des Bescheides verschafft wird (BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – BVerwG 8 C 43.95 – juris Rn. 29). Hiernach war die Bekanntgabe jedenfalls in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem der Kläger einen Ausdruck der pdf-Datei in Händen hielt. Unerheblich ist, dass dem Kläger nur eine Kopie des Bescheides übermittelt wurde, soweit diese – wie hier – das Original vollständig wiedergibt (BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – BVerwG 8 C 43.95 – a.a.O.; BFH, Urteile vom 4. Oktober 1989 – V R 39/84 – juris Rn. 31 und vom 28. August 1990 – VII R 59/89 – juris Rn. 35). Es fehlt auch nicht der erforderliche Bekanntgabewille. Ausreichend ist, dass die Behörde – etwa durch Absendung des Bescheides zu einem früheren Zeitpunkt – ihren Bekanntgabewillen dokumentiert hat. Dementsprechend schadet es nicht, wenn sich die Behörde bei der Übersendung einer Kopie der Bekanntgabewirkung dieser Übersendung nicht bewusst war, weil sie von der Wirksamkeit der ursprünglich vorgesehenen Bekanntgabe ausging (BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – BVerwG 8 C 43.95 – a.a.O.; FG Köln, Urteil vom 15. Februar 2008 – 6 K 3162/07 – juris Rn. 21; FG Hamburg, Urteil vom 2. Februar 2010 – 3 K 225/09 – juris Rn. 32). Nach diesen Grundsätzen lag der für die Wirksamkeit einer Bekanntgabe erforderliche Bekanntgabewille der Beklagten vor, selbst wenn die Übersendung des Bescheides als Anhang zu der E-Mail vom 7. November 2012 nicht zum Zweck der Bekanntgabe an den Kläger erfolgte, weil der erforderliche Bekanntgabewille der Beklagten bereits durch die ursprüngliche Absendung des Bescheides an den Kläger am 25. Juni 2012 hinreichend dokumentiert wurde.

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2. Es fehlt auch nicht an der für die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage notwendigen Beschwer des Klägers. Der Erlass eines mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakts ohne den hierfür erforderlichen Antrag des Bürgers führt zu dessen Rechtswidrigkeit, die durch Anfechtung des Verwaltungsakts zu lösen ist. Insoweit liegt auch eine Beschwer vor. Aufgedrängte Erlaubnisse können durch Anfechtungsklage angegriffen werden. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei einer erteilten „Erlaubnis“ um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, der den Adressaten nicht in seinen Rechten verletzen kann, denn die Erteilung einer Erlaubnis kann zur Folge haben, dass unmittelbar oder mittelbar mit ihr Belastungen verbunden sind, etwa eine Kostenpflicht, die der Genehmigungsadressat ohne die erteilte Genehmigung nicht zu tragen hätte (VGH Kassel, Urteil vom 7. September 1993 – 11 UE 984/92 – NVwZ-RR 1994, 342 <344>; VG Darmstadt, Urteil vom 11. März 2004 – 3 E 815/01 (4), juris Rn. 24, VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 4 K 767/09.NW – juris Rn. 37; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 35 Rn. 239). Nach diesen Grundsätzen ist der Zulassungsbescheid der Beklagten vom 20. Juni 2012 ein zulässiger Gegenstand der Anfechtungsklage, da er nur auf Antrag ergehen darf und der Kläger geltend macht, den für den Erlass eines solchen Bescheides erforderlichen Antrag nicht gestellt zu haben.

20

3. Der angefochtene Bescheid vom 20. Juni 2012 hat sich auch nicht erledigt. Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt dann nicht ein, wenn dessen Existenz Voraussetzung für die Heranziehung zu Kosten ist (BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – BVerwG 7 C 5.08 – juris Rn. 13). So liegt es hier. Die Gebührenpflicht setzt gemäß § 16 Abs. 1 der Marktsatzung der Stadt Halle (Saale) vom 27. April 2011 (MarktS) eine wirksame Zuweisung eines Standplatzes im Sinne des § 5 Abs. 1 MarktS voraus. Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt durch Zulassungsbescheid. Ein wirksamer Zulassungsbescheid ist damit gemäß § 16 Abs. 1 MarktS Grundlage für die Entstehung der Gebührenpflicht. Soweit dieser aufgehoben wird, entfällt auch die Zuweisung eines Standplatzes und damit die Grundlage der Gebührenpflicht nach § 16 Abs. 1 MarktS.

21

4. Der Kläger hat die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gewahrt. Der angefochtene Bescheid vom 20. Juni 2012 wurde dem Kläger frühestens durch die Übersendung einer Kopie per E-Mail am 7. November 2012 bekanntgegeben.

22

II. Die Klage ist auch begründet. Der Zulassungsbescheid vom 20. Juni 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

23

Der Zulassungsbescheid ist rechtswidrig, weil es sich um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt handelt und der Kläger seinen Antrag auf Zulassung zum A. Weihnachtsmarkt 2012 vor dessen Erlass zurückgenommen hat.

24

Ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt liegt vor, wenn dessen materielle Rechtmäßigkeit von der Zustimmung des Betroffenen, etwa in Form eines Antrags, abhängt (VGH Kassel, Urteil vom 7. September 1993 – 11 UE 984/92 – a.a.O. S. 343; OVG Münster, Urteil vom 28. Mai 2003 – 6 A 648/01 – juris Rn. 10; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 4 K 767/09.NW – a.a.O. Rn. 38; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 35 Rn. 229). Dem Bürger darf gegen seinen Willen ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt nicht aufgedrängt werden (VGH Kassel, Urteil vom 7. September 1993 – 11 UE 984/92 – a.a.O.). Fehlt der erforderliche Antrag, so ist der gleichwohl ergehende Verwaltungsakt rechtswidrig (OVG Münster, Urteil vom 28. Mai 2003 – 6 A 648/01 – a.a.O.; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 4 K 767/09.NW – a.a.O.; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 35 Rn. 239). So liegt es hier. Die Zuweisung eines Standplatzes nach § 5 MarktS ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt. Sie erfolgt nur auf Antrag. Die Mitwirkung des betroffenen Bürgers in Form eines Antrags ist dabei nicht nur verfahrensrechtliche Voraussetzung eines Zulassungsverfahrens gemäß § 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG, sondern auch materiell-rechtliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Zuweisung bzw. des Zulassungsbescheides im Sinne des § 5 Abs. 1 MarktS.

25

Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zulassungsbescheides vom 20. Juni 2012 fehlte es auch an dem für dessen Rechtmäßigkeit notwendigen Antrag des Klägers auf Zulassung, denn dieser hatte seinen Zulassungsantrag mit E-Mail vom 27. Oktober 2012 vor Bekanntgabe des Zulassungsbescheides zurückgenommen. Die Rücknahme des Antrags auf Zulassung zu dem von der Beklagten veranstalteten Weihnachtsmarkt ist jedenfalls bis zur Bekanntgabe des Zulassungsbescheides im Sinne des § 5 Abs. 1 MarktS an den Antragsteller zulässig. Grundsätzlich kann der Antragsteller den für den Erlass eines mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakts erforderliche Antrag jedenfalls bis zum Ergehen der Entscheidung über den Antrag zurücknehmen, da er auch nach Antragstellung die Dispositionsbefugnis über seinen Antrag behält (BVerwG, Urteile vom 29. Mai 1980 – BVerwG 5 C 65.78 – juris Rn. 13, vom 3. April 1987 – BVerwG 4 C 30.85 – juris Rn. 24 und vom 22. Juni 1999 – BVerwG 1 C 24.98 – juris Rn. 14; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 22 Rn. 89; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 22 Rn. 67 sowie § 35 Rn. 237). Etwas anderes kann dann gelten, wenn bereits durch die Stellung des Antrags Umstände eingetreten sind, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1980 – BVerwG 5 C 65.78 – a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen kann ein Antrag auf Zuweisung eines Standplatzes gemäß § 5 Abs. 1 MarktS jedenfalls bis zu einer Entscheidung über den Antrag zurückgenommen werden. Dies entspricht den berechtigten Interessen der Antragsteller, die sich – wie der Kläger – auf mehreren Märkten gleichzeitig bewerben und daher – für die Beklagte erkennbar – nicht unbegrenzt ohne Rücksicht auf ihre Kapazitäten an ihren einmal gestellten Antrag auf Zulassung gemäß § 5 MarktS gebunden bleiben können. Vielmehr muss ihnen das Recht zustehen, sich von ihrem Zulassungsantrag wieder zu lösen, wenn sie vor einer Zulassung zu dem Markt der Beklagten bereits auf anderen Märkten Zusagen erhalten haben und ihre Möglichkeiten damit ausgeschöpft sind. Die Marktsatzung der Beklagten erkennt diese berechtigten Interessen der Antragsteller auch an, indem sie gemäß § 5 Abs. 6 Satz 2 MarktS eine Rückgabe der Standgenehmigung zulässt. Damit kann nur der Verzicht auf eine Zuweisung gemäß § 5 Abs. 1 MarktS nach Erlass eines Zulassungsbescheides gemeint sein. Damit besteht nach der Marktsatzung der Beklagten eine uneingeschränkte Bindung der Antragsteller weder an den Zulassungsantrag noch an den Zulassungsbescheid.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 16 Abs. 3 MarktS. Nach dieser Vorschrift begründet es keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Erstattung der Gebühr, wenn ein Benutzer von seinem Benutzungsrecht nur teilweise oder keinen Gebrauch macht. Die Vorschrift setzt ein Benutzungsrecht voraus, betrifft also nur den Fall, dass ein Antragsteller nicht zum Markt erscheint, obwohl er vorher weder seinen Antrag zurückgenommen noch seine Standgenehmigung nach § 5 Abs. 6 Satz 2 MarktS zurückgegeben hat. Demgegenüber ist die Regelung des § 16 Abs. 3 MarktS nicht anwendbar, wenn der Antragsteller – wie hier – vor Bekanntgabe des Zulassungsbescheides seinen Antrag zurücknimmt oder nach Zuweisung eines Standplatzes die Standgenehmigung gemäß § 5 Abs. 6 Satz 2 MarktS zurückgibt.

27

Allein durch die Stellung des Antrags treten auch keine Umstände ein, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Soweit die Beklagte infolge einer kurzfristigen Antragsrücknahme oder Genehmigungsrückgabe einen Gebührenausfall erleidet, weil der betroffene Standplatz in der verbleibenden Zeit nicht neu vergeben werden kann, so ist dies dem Antragsteller nicht zuzurechnen. Die Beklagte hat in ihrer Marktsatzung keinerlei Fristen für die – nach allgemeinen Grundsätzen zulässige – Rücknahme des Zulassungsantrags oder die Rückgabe der Standgenehmigung nach § 5 Abs. 6 Satz 2 MarktS vorgesehen. Auch hat sie es in der Hand, durch rechtzeitige Zustellung der Zulassungsbescheide an die ausgewählten Antragsteller frühzeitig und nachweislich Klarheit über den Kreis der zugelassenen Bewerber zu schaffen.

28

Der Kläger hat seinen Zulassungsantrag vor Bekanntgabe des Zulassungsbescheides zurückgenommen. Er hat in seiner E-Mail vom 27. Oktober 2012 erklärt, dass er erst am 26. Oktober 2012 von seiner Zulassung zum Weihnachtsmarkt erfahren habe und dies für ihn zu kurzfristig sei, um noch teilnehmen zu können. Dies ist bei verständiger Würdigung als Antragsrücknahme zu verstehen.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden

1.
durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
2.
bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;
3.
bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
4.
durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.

(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften

1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;
2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.