Verwaltungsgericht Halle Urteil, 29. Apr. 2010 - 1 A 99/08

ECLI:ECLI:DE:VGHALLE:2010:0429.1A99.08.0A
29.04.2010

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister.

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Der am 21. Januar 1958 geborene Kläger schloss am 1. Juni 1981 in Naumburg die Ausbildung in der Fachrichtung Schornsteinfegerhandwerk ab und erwarb damit die Qualifikation als Meister des Handwerks. Er wurde am 11. Dezember 1986 mit Wirkung vom 1. Januar 1987 vom Rat des Bezirkes Halle mit den Aufgaben eines Bezirkschornsteinfegermeisters für den Kehrbezirk A-Stadt betraut, der das Gebiet der Stadt A-Stadt und der umliegenden Gemeinden umfasst. Er beschäftigt einen Gesellen.

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Der Kläger betätigt sich seit geraumer Zeit aktiv für die NPD, ohne deren Mitglied zu sein. In diesem Zusammenhang nahm er auch an diversen von dieser organisierten Veranstaltungen teil und trat hierbei auch öffentlich auf.

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So hat er in den Jahren 2001 und 2003 bis 2005 an mehreren Veranstaltungen der NPD teilgenommen, so z. B. bei einem Schweigemarsch 2001 in Halle, aber auch an Infoständen der NPD in Naumburg und B-Stadt. Von 2001 bis 2004, 2006 und 2007 nahm er an jährlich wiederkehrenden Veranstaltungen auf dem Friedhof von Bad Kösen teil, bei denen an die Mörder CH. Rathenaus, Außenminister der Weimarer Republik, erinnert wurde.

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Er besuchte am 1. März 2006 die Gründungsversammlung der Ortsgruppe A-Stadt/Finne der NPD. Auf der Homepage wurde er als Sponsor benannt.

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Er wirkte bei einem NPD-Fest in Bad Kösen am 8. Juli 2006 als Unterstützer mit, indem die von ihm betreute Fußballmannschaft an dem dort organisierten Fußballturnier teilnahm. Auch an dem bereits 2005 durchgeführten Kinderfest nahm er teil.

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Am 19. November 2006 beteiligte sich der Kläger am Volkstrauertag durch eine Kranzniederlegung am Adlerdenkmal in A-Stadt und hielt aus diesem Anlass eine Ansprache. Hierbei ist der gefallenen deutschen Soldaten beider Weltkriege aber „auch allen anderen zu Tode gekommenen Deutschen im Zuge der völkerrechtswidrigen Vertreibungen und der Opfer des alliierten Bombenholocausts“ gedacht und eine schwarz-weiß-rote Flagge getragen worden. Zum Abschluss der Veranstaltung wurde das Lied „Wenn alle untreu werden“ gesungen.

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Im Jahr 2005 kandidierte der Kläger als unabhängiger Kandidat auf der Landesliste Sachsen-Anhalt der NPD unter seiner Berufsbezeichnung „Schornsteinfegermeister“ für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag.

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In den Jahren 2004, 2005 und 2007 kandidierte der Kläger jeweils für die Wahl zum Kreistag des Burgenlandkreises als parteiloser Bewerber auf der Liste der NPD. Bei der Wahl am 22. April 2007 gewann er ein Kreistagsmandat und ist seither Mitglied der dreiköpfigen NPD-Fraktion.

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Bei den Kreistagssitzungen trägt er regelmäßig schwarze Kleidung. Bei der Sitzung am 17. Dezember 2007 trug er ein T-Shirt mit dem Foto des iranischen Staatspräsidenten Ahmadinedschad und der Aufschrift „Mein Freund ist Ausländer“. In die Sitzungen des Kreistages hat er - bisher - keine Wortbeiträge eingebracht. Auf der Internetseite der NPD des Burgenlandkreises stellte er einen Bericht über die Sitzung des Kreistages des Burgenlandkreises vom 29. Oktober 2007 ein, der sich mit der Abstimmung über einen von der NPD eingebrachten Antrag auf Überprüfung aller Kreistagsmitglieder nach dem Stasiunterlagengesetz, der mit 19 zu 15 Stimmen bei 22 Enthaltungen angenommen worden ist, befasst.

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Er hat seit 2004 einen Sitz im Stadtrat von A-Stadt und ist Vorsitzender der dortigen NPD-Fraktion.

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Der Kläger ist nicht vorbestraft. Ein Ermittlungsverfahren wegen Bedrohung wurde am 30. Januar 2006 (Az.: 711 Js 216154/05) unter Verweisung des Antragstellers auf den Privatklageweg eingestellt. Ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gem. § 86 a StGB wurde am 3. August 2007 (Az.: 425 Js 28204/07) gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

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Der Burgenlandkreis teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 15. November 2007 mit, dass es keine Anzeichen von Aufgabenverletzungen bei seiner beruflichen Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister gebe. Es liegen auch keine Hinweise bzw. Erkenntnisse dazu vor, dass sich seine politischen Überzeugungen auf die Qualität seiner Arbeit bzw. sein Auftreten während der Ausübung seines Berufes, insbesondere innerhalb der Wohnung der betroffenen Bevölkerungskreise, ausgewirkt hat.

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Eintragungen im Gewerbezentralregister (§ 149 Abs. 2 GewO) liegen nicht vor.

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Die Schornsteinfegerinnung hat sich mit Schreiben vom 25. März 2008 zu dem beabsichtigten Widerruf der Bestellung geäußert.

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Mit Bescheid vom 10. April 2008 widerrief der Beklagte die Bestellung des Klägers als Bezirksschornsteinfegermeister. Zur Begründung führte er aus, es gebe zwar keine Erkenntnisse über Aufgabenverletzungen des Klägers bezüglich seiner Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister. Er engagiere sich aber aktiv für die NPD, ohne Mitglied dieser Partei zu sein. Im Zusammenhang mit verschiedenen öffentlichen, von der NPD organisierten Veranstaltungen sei er seit 2001 bekannt geworden. Aufgrund dieses Engagements und des bei diesen Gelegenheiten gezeigten Verhaltens sei davon auszugehen, dass der Kläger nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit nicht (mehr) die für die Ausübung seines Berufes erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Er sei zwar Gewerbetreibender. Die gewerbliche Tätigkeit werde aber durch die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben überlagert, zu deren Wahrnehmung er weitreichende Befugnisse habe. Aus dieser besonderen Berufsstellung folge eine besondere Pflichtenlage, die eine besondere Loyalitätspflicht des Klägers begründe. Seine Tätigkeit sei dem öffentlichen Dienst im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG zuzurechnen. Daher müsse er auch die für ihn als Träger eines öffentlichen Amtes bestehenden besonderen Pflichten erfüllen. Dies sei bei ihm nicht gewährleistet. Er habe sich durch seine Nähe zur menschen- und rechtsverachtenden Willkürherrschaft des Nationalsozialismus untragbar gemacht. Durch sein Verhalten als Unterstützer der NPD habe er zum Ausdruck gebracht, dass er sich mit deren Zielen und Auftreten identifiziere. Er müsse daher deren Auftreten gegen sich gelten lassen. Auch sei er in sozialethisch besonders verwerflicher Weise in der Öffentlichkeit aufgetreten und habe es wiederholt in Kauf genommen, bei seiner Betätigung die Grenzen zu einem strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten zu überschreiten.

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Ebenfalls mit Bescheid vom 10. April 2008 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf 366,00 EUR fest

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Am 25. April 2008 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

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 Er ist der Ansicht, die Widerrufsverfügung sei rechtswidrig. Er besitze sowohl die fachliche als auch die persönliche Zuverlässigkeit. Er sei dem Staat zwar aufgrund seiner Belieheneneigenschaft zu einer den Angestellten im öffentlichen Dienst vergleichbaren Loyalität verpflichtet. Eine gesteigerte Verfassungstreue, wie sie von einem Beamten unabhängig von seinem konkreten Amt verlangt werde, könne aber nicht vom Inhaber eines jeden öffentlichen Amtes verlangt werden. Bei ihm seien die Anforderungen an seiner Tätigkeit und funktionellen Einbindung als Bezirksschornsteinfegermeister im Staatsaufbau zu orientieren. Hierbei sei von besonderer Bedeutung, dass er nicht - wie z. B. Notare oder Vermessungsingenieure - im Kernbereich staatlicher Tätigkeit, nämlich der Rechtspflege, tätig werde. Sein Aufgabenbereich sei vielmehr auf den des vorbeugenden Brandschutzes und damit die Gefahrenabwehr beschränkt.

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Er sei zwar nationalkonservativ. Ausländerfeindliche Ansichten seien ihm aber fremd, was ihn jedoch nicht daran hindere, auf tatsächlich existierende Integrationsprobleme hinzuweisen. Durch die T-Shirt-Aktion am 17. Dezember 2007 habe man zum Ausdruck bringen wollen, dass es sich bei der abgebildeten Person um den Musterfall eines in Deutschland nicht hinnehmbaren Ausländers handele, wie dies für alle gleichgelagerten Fälle gelte, in denen extremistisch und terroristisch engagierte ausländische Personen sich in Deutschland aufhielten. Den Beitritt zur NPD habe er aber gerade wegen ihrer bundespolitischen Ziele und ihres bundespolitischen Erscheinungsbildes abgelehnt.

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Er habe sich in der Vergangenheit stets rechtstreu verhalten. Letztlich verbiete ihm auch seine Loyalitätspflicht, sich an einer kämpferischen Beseitigung der verfassungsgemäßen Ordnung zu beteiligen. Es sei ihm aber unbenommen, sich kommunalpolitisch zu betätigen und sich hierzu auch offener Listen anderer Parteien - auch der NPD - zu bedienen. Dies führe allerdings nicht dazu, dass ihm Äußerungen der NPD-Fraktion auf deren Internetseite zuzurechnen seien. Aber selbst wenn ihm vorzuwerfen wäre, dass er diese Äußerungen nicht verhindert habe, führte dies nicht zur Unzuverlässigkeit i. S. des § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG.

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Entgegen der Ansicht des Beklagten neige er auch nicht zu strafbarem Verhalten. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse sei vielmehr ein strafrechtlich relevantes Verhalten bei ihm bislang jedenfalls nicht festgestellt worden.

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Der Kläger beantragt,

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die Widerrufsverfügung des Beklagten vom 10. April 2008 und den hierzu erlassenen Kostenbescheid vom 10. April 2008 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt den angefochtenen Bescheid.

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Ergänzend führt er aus, es seien ihm zusätzlich zu den unstreitig gestellten Sachverhalten weitere Vorfälle bekannt - zu denen auch mehrere Internetauftritte auf der Webseite des Burgenlandkreises gehörten -, die sich der Kläger zurechnen lassen müsse.

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Durch sein langjähriges öffentliches Auftreten als Protagonist der rechtsextremistischen NPD und ihrer verfassungsfeindlichen Zielsetzungen werde er mit den Aktivitäten und Zielen dieser Partei verbunden. Auch von den Bürgern werde er bei der Wahrnehmung des ihm anvertrauten Amtes mit diesen Bestrebungen in Verbindung gebracht. Seine Identifikation habe der Kläger auch in neuerer Zeit wieder zum Ausdruck gebracht, in dem er im Juni 2009 für die Liste der NPD zum Stadtrat der Stadt A-Stadt kandidiert habe.

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Diese gesamten Vorgänge erlaubten in Gänze nur den Schluss, dass der Kläger nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit nicht die Gewähr für die Erfüllung seiner Pflichten biete.

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Mit Beschluss vom 25. Juli 2008 - Az.: 1 B 98/08 HAL - hat das Verwaltungsgericht Halle die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerrufsbescheid angeordnet. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 1. Dezember 2008 - Az.: 2 M 248/08 - zurückgewiesen.

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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Widerrufsbescheid des Beklagten vom 10. April 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für den Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister ist § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) [in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)] als maßgeblich im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Im Fall des Widerrufs einer Berufs- oder Betriebserlaubnis ist nach dem bisherigen Stand der Rechtsprechung regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 6 C 15/04 -, Juris). Etwas anderes gilt zwar dann, wenn das materielle Recht Abweichendes regelt. Dies ist hier aber nicht der Fall. Das einschlägige materielle Recht unterschiedet zwischen den Fällen des Widerrufs der Bestellung nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG und der Wiedereintragung (§ 5 SchfV). Diese Differenzierung spricht dafür, die Frage der erneuten Bestellung in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen und nicht im Anfechtungsprozess gegen die Widerrufsentscheidung zu berücksichtigen. Auch nach der Neuregelung durch das Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk - Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) - SchfHwG -, das keinerlei Einschränkungen im Hinblick auf eine erneute Bestellung enthält, ist eine erneute Bestellung in einem neuen Verfahren geltend zu machen.

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Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG ist die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Bezirksschornsteinfegermeister nicht die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufes besitzt. Ein Ermessen der Behörde besteht insofern nicht (BVerwG, Beschluss vom 8. März 1991 - 1 B 99/90 -, NVwZ-RR 1991, 349). Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf liegen beim Kläger nicht vor.

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Die persönliche und fachliche Zuverlässigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters ist zu verneinen, wenn dieser nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner beruflichen Pflichten bietet (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. August 2003 - 14 S 1183/03 -, GewArch 2003, 489).

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Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Bezirksschornsteinfegermeister öffentliche Aufgaben zur Gefahrenabwehr im Bereich des Brand- und Immissionsschutzes (vgl. die umfangreiche Aufzählung in § 13 SchfG) wahrnimmt. Daher sind erhöhte Anforderungen an seine persönliche und fachliche Qualifikation zu stellen. Er muss nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Berufspflichten bieten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1963 - I B 90/62 -, GewArch 1964, 13, 15). Nicht ordnungsgemäß - auch im Sinn von § 12 Abs. 1 SchfG, wonach er seine Aufgaben ordnungsgemäß und gewissenhaft auszuführen hat - ist die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister dann, wenn er nicht willens oder nicht in der Lage ist, die gewissenhafte und einwandfreie Führung seines Berufes zu gewährleisten. Die Zuverlässigkeit ist zu verneinen, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Erfüllung seiner beruflichen Pflichten bietet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. September 1990 - 14 S 1080/90 -, Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. August 2003 - 14 S 1183/03 -, Juris m. w. N.). Zu diesen Berufspflichten des Bezirksschornsteinfegermeisters gehört zwar nicht nur die Befolgung der ihm speziell nach dem Schornsteinfegergesetz oder den dazu ergangenen Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben, sondern - wie bei jedem anderen Gewerbetreibenden - neben etwa der Erfüllung seiner steuerrechtlichen Verpflichtungen auch die Beachtung der ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Mitwirkungs- und Zahlungsverpflichtungen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. September 1990 - 14 S 1080/90 -, Juris). Bei der Auslegung des Begriffs der persönlichen Zuverlässigkeit ist allerdings die Zielrichtung der Regelung im Auge zu behalten. Hier ist die persönliche Zuverlässigkeit maßgeblich im Hinblick auf die dem Bezirksschornsteinfegermeister obliegenden Aufgaben zur Gewährleistung der Feuersicherheit, wie sie in §§ 12, 13 SchfG näher aufgeführt sind, zu bestimmen. Dies folgt aus der ausdrücklichen Formulierung des Gesetzes, wonach die Bestellung zu widerrufen ist, wenn er nicht „die … persönliche … Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufes“ besitzt. Eine allgemeine, von der konkreten Zielrichtung der Berufsausübung losgelöste - umfassende - Zuverlässigkeit ist danach gerade nicht vorausgesetzt. Da auch § 27 Abs. 2 VOSch aufgehoben worden ist, der ausdrücklich auch „die vorbildliche Lebensführung“ forderte, kann heute auch nicht mehr diese ehemals allgemein geforderte „vorbildliche Lebensführung“ verlangt werden (so noch BVerwG, Beschluss vom 1. April 1963 - I B 90/62 -, GewArch 1964, 13, 15). Vielmehr ist hierauf durch die Streichung dieser Bestimmung gerade ausdrücklich verzichtet worden.

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Diese konsequent auf den auszuübenden Beruf und damit auf die einhergehenden Berufspflichten bezogene Zuverlässigkeit entspricht im Übrigen auch dem Zuverlässigkeitsbegriff im Gewerberecht, zu dem das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 27. Juni 1961 ausgeführt hat, dass der Begriff der Unzuverlässigkeit auf das jeweilige Gewerbe auszurichten sei, das betrieben werden soll. Es komme auf den Schutzzweck der entsprechenden gewerberechtlichen Bestimmung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1961 - I C 34.60 -, NJW 1961, 1834 = GewArch 1961, 166). Hiernach erschließt sich ohne weiteres, warum der Begriff der Unzuverlässigkeit nicht allgemein zu prüfen ist, sondern unter Bezug auf das jeweils konkret ausgeübte Gewerbe die jeweils mit diesem Gewerbe einhergehenden Fragen zu erörtern sind. Es gibt keine Unzuverlässigkeit schlechthin (vgl. Landmann/Rohmer, GewO, Kommentar, Stand: November 2007, § 35 Rn. 34 m. w. N.).

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In Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger zuverlässig. Diese Gewähr ergibt sich beim Kläger aus der Gesamtschau seines bisherigen beruflichen Verhaltens. Ausweislich der vorgelegten Akten hat der Kläger den Anforderungen bisher umfassend genügt. Auch der Beklagte macht nicht geltend, dass der Kläger gegen seine beruflichen Pflichten verstoßen hätte. Insbesondere bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die ihm nach dem SchfG übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt oder seine steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten vernachlässigt hat. Unabhängig davon, ob es ausreichen würde, wenn der Kläger - ohne Bezug zu seiner Berufstätigkeit - strafrechtlich in Erscheinung getreten wäre, ist hieraus für eine etwaige Unzuverlässigkeit bereits deswegen nichts herzuleiten, weil der Kläger nicht vorbestraft ist und lediglich in einem Fall das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO (mangels hinreichenden Tatverdachts) eingestellt worden ist. Zu berücksichtigende strafbare Handlungen liegen damit nicht vor.

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Da dem Bezirksschornsteinfegermeister verantwortungsträchtige Aufgaben im Bereich des Brand- und Immissionsschutzes (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 SchfG) vom Staat übertragen worden sind, zu deren wirksamer Erfüllung ihm durch das SchfG für seinen Kehrbezirk der Status einem mit hoheitlichen Aufgaben beliehenen Unternehmers zugewiesen worden ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. August 1989 - 6 A 57/89 -, NJW 1990, 465), muss die Aufgabenerfüllung des Bezirksschornsteinfegermeisters allerdings nicht nur handwerklichen Maßstäben genügen, sondern auch den wesentlichen Anforderungen entsprechen, die der Rechtsstaat an die Träger öffentlicher Gewalt allgemein stellt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. August 1989 - 6 A 57/89 -, GewArch 1989, 385). Die staatliche Gebundenheit des Verwaltungshandelns erschöpft sich dabei nicht in wirklich oder vermeintlich „richtiger“ Aufgabenerledigung; sie begründet auch allgemeine Verhaltenspflichten im Umgang mit dem Bürger. In der Art und Weise wie Träger öffentlicher Befugnisse ihre Aufgaben erfüllen, muss für den davon betroffenen Bürger erfahrbar sein, dass er nicht zu deren bloßem Objekt herabgewürdigt wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. August 1989 - 6 A 57/89 -, NJW 1990, 465). Aber auch insofern liegen keine Beanstandungen vor. Es ist vielmehr - mangels anderer Anhaltspunkte - davon auszugehen, dass der Kläger seine Pflichten jederzeit in einwandfreier Weise ausgeübt hat. Auch der Beklagte selbst hat nicht geltend gemacht, dass es der Kläger bisher an der einwandfreien Führung seines Kehrbezirkes - insbesondere auch im Hinblick auf das Auftreten und persönliche Verhalten gegenüber den Betroffenen - hat mangeln lassen.

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Bedenken lassen sich auch nicht allein daraus herleiten, dass der Kläger als Bezirksschornsteinfegermeister Zugang auch zu den Wohnungen derjenigen Bürger seines Bezirkes hat, denen gegenüber die NPD wegen ihrer Herkunft, ihrer Abstammung, ihrer politischen Anschauungen oder sonstiger in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmale eine mehr oder weniger offen zur Schau getragene feindselige Haltung einnimmt, zumal diese wegen der Bindung an die eingerichteten Kehrbezirke nicht die Möglichkeit haben, sich einen Schornsteinfeger auszusuchen (§§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 2 Satz 1 SchfG). Dafür wäre vielmehr erforderlich, dass der Kläger selbst während der Ausübung seines Berufes, insbesondere innerhalb der Wohnungen der betroffenen Bevölkerungskreise, seine rechtsextreme Gesinnung in irgendeiner Form geäußert hätte (so Bay. VGH, Beschluss vom 10. Dezember 1993 - 22 Cs 93.3158 -, GewArch 1994, 239). Derartige Vorfälle sind aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zwar mögen gerade solche Bürger insbesondere auch auf Grund der Tatsache, dass die rechtsextremen Aktivitäten des Kläger in der Öffentlichkeit bekannt geworden sind, ein mehr oder weniger großes Unbehagen empfinden, wenn sie dem Kläger auf Grund von § 1 Abs. 3 SchfG Zutritt zu ihrer Wohnung verschaffen müssen. Allein die Befürchtung des Beklagten, der Kläger könnte seine Befugnis zum Betreten von Grundstücken und Räumen nach § 1 Abs. 3 SchfG und zur Aufzeichnung von Daten nach §19 SchfG missbrauchen und dadurch seine Berufspflichten verletzen, genügt aber für die Feststellung der Unzuverlässigkeit nicht (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 2 M 248/08 -). Erforderlich wäre insoweit vielmehr - entsprechend dem Kriterium der Zuverlässigkeit im Gewerberecht - eine entsprechende Prognose, inwiefern in der Vergangenheit eingetretene Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller in der Zukunft (erstmals) in beanstandungswürdiger und diskriminierender Weise in seiner Funktion als Bezirksschornsteinfegermeister auftreten werde. Eine solche hat der Beklagte aber nicht vorgenommen. Diese wird auch nicht ersetzt durch die Behauptung, es gebe „Anlass zu der Befürchtung“, zumal Zweifel allein für eine Prognose nicht ausreichen (Marcks in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Band I, Stand: November 2007, § 35 Rn. 32). Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick darauf, dass der Kläger kurzzeitig in seiner Berufsbekleidung und mit der sogenannten „Schulhof-CD“ auf der Internetseite der NPD Burgenland zu sehen war. Hier ist schon nicht festzustellen, dass dies im Einverständnis des Klägers erfolgt ist; im Übrigen ist die Darstellung nach seinem eigenen nicht widerlegten Vortrag unmittelbar, nachdem er davon Kenntnis erhalten hatte, auf sein Verlangen hin wieder entfernt worden. Diesem Vorgang ist gerade zu entnehmen, dass er dafür Sorge trägt, dass sein politisches Engagement keinerlei Einfluss auf seine beruflichen Pflichten hat.

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Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister gem. § 11 Abs. 2 Nr.1 SchfG sind hier auch nicht deswegen erfüllt, weil der Kläger politisch der NPD nahe steht, ohne deren Mitglied zu sein und Parteiämter einzunehmen. Zwar kann auch das Verhalten aus dem privaten Bereich die (persönliche) Unzuverlässigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters begründen. Erforderlich ist aber auch hier, dass sich dieses auf die Erfüllung seiner beruflichen Pflichten bzw. die Qualität seiner Arbeit auswirkt. Dies ist aber in der Regel auf Ausnahmefälle beschränkt, etwa wenn eine Kausalität zur mangelnden Arbeit als Schornsteinfeger auf der Hand liegt, z. B. bei Trunkenheit.

43

Dementsprechend ist bei politischer Betätigung erforderlich, dass diese Bezug zu dem von dem Betroffenen ausgeübten Gewerbe hat, insbesondere Gegenstand seiner gewerblichen Tätigkeit ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. Dezember 1993 - 22 Cs 93.3158 -, GewArch 1994, 239). Von einer Unzuverlässigkeit bei politischer Betätigung ist dann auszugehen, wenn die gewerbliche Betätigung zielgerichtet dazu genutzt werden soll, die politische Überzeugung weiter zu verbreiten. Nicht hinnehmbar ist folglich eine Gewerbeausübung, die mit der Verharmlosung oder Verherrlichung des Nationalsozialismus und mit der Verbreitung neonazistischen Gedankengutes verbunden ist, etwa durch gewerbliches Handeln mit entsprechenden Waren. Ist dies nicht der Fall, spielen die persönlichen bzw. politischen Überzeugungen bzw. die Zugehörigkeit bzw. Nähe zu politischen Parteien keine entscheidungserhebliche Rolle. Folglich ist auch die Verfassungstreue kein Kriterium der Zuverlässigkeit. Dementsprechend vermag die dem Antragsteller vorgeworfene Nähe zur NPD die persönliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes nicht zu beeinflussen.

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Etwas anderes folgt hier auch nicht daraus, dass beim Kläger auf Grund der Betätigung für rechtsextreme Gruppierungen oder Ziele Zweifel an seiner Verfassungstreue bestehen. Die Rechtsstellung und die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters setzen - obwohl dieser öffentliche Aufgaben wahrnimmt - Verfassungstreue nicht voraus.

45

Zwar handelt es sich bei dem Bezirksschornsteinfegermeister um einen mit öffentlichen Aufgaben beliehenen Privaten. Er ist zwar mit der hoheitlichen Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben betraut, d. h. befugt, Staatsaufgaben in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, da ihm durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen worden sind (Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Auflage 2005, § 9 III 2, Rn. 24). Er unterliegt aber als Angehöriger des Handwerks (§ 3 Abs. 2 Satz 1 SchfG) lediglich aus bau- und feuerpolizeilichen Gründen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (BVerfG, Beschluss vom 30. April 1952 - 1 BvR 14/52, 1 BvR 25/52, 1 BvR 167/52 -, BVerfGE 1, 264 ff.). Der beliehene Unternehmer ist danach als Verwaltungsträger Behörde i, S. d. § 1 Abs. 4 VwVfG (vgl. hierzu auch Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Auflage 2006, § 23 Rn. 56) und unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Verwaltungsbehörde (vgl. §§ 26 f. SchfG)

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Er gehört damit aber nicht zum „öffentlichen Dienst“ mit der in Art. 33 Abs. 5 GG ausdrücklich normierten Pflicht zur Verfassungstreue (vgl. auch § 8 BAT, § 8 SG; § 50 Abs. 1 Satz 4 HSG LSA i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr.2 BG LSA und hierzu: BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 89.87 -, BVerwGE 81, 212 zur „funktionsbezogenen Treuepflicht“). Angehörige freier Berufe sind, auch wenn sie öffentlichen Bindungen unterliegen, nicht vom Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 5 GG umfasst (Masing in: Dreier, GG, 2. Auflage, Art. 33 RdNr. 78). Allerdings finden auch für „staatlich gebundene Berufe“ je nach der Nähe des Berufs zum öffentlichen Dienst Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 GG Anwendung, die die Wirkung der Grundrechte zurückdrängen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1986 - 1 BvR 787/80 -, BVerfGE 73,280, 292).

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Die Bestellung von Notaren etwa verlangt die Gewähr, dass diese jederzeit die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland wahren werden. Dieses rechtfertigt sich daraus, dass dem Notar öffentliche, mit hoheitlichen Mitteln zu erfüllende Aufgaben übertragen werden, die ihn als unabhängigen Träger eines öffentlichen Amtes (vgl. § 1 BNotO) nach der Regelung seiner Aufgaben, Amtsbefugnisse und Rechtsstellung in die nächste Nachbarschaft zum öffentlichen Dienst rücken. Der mit der Verleihung des Amtes verbundene Status befähigt den Träger grundsätzlich auch dazu, richterlicher Beisitzer in den für die Notare eingerichteten Gremien der Disziplinar- und Berufsgerichtsbarkeit zu sein (§§ 103, 108 BNotO). Als ehrenamtlicher Richter hat er, ebenso wie der Berufsrichter, seine Pflichten getreu dem Grundgesetz und getreu dem Gesetz zu erfüllen. Diese mit der Übertragung des öffentlichen Amtes als Notar verbundene allgemeine Befähigung zur Bekleidung eines ehrenamtlichen Richteramtes ist bei den an die Eignung nach § 6 BNotO zu stellenden Anforderungen mit zu berücksichtigen, der ausdrücklich verlangt, dass der Bewerber nach seiner „Persönlichkeit“ für das Amt geeignet sein muss (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1986 - 1 BvR 787/80 -, BVerfGE 73,280, 292; BGH, Beschluss vom 30. Juli 1990 - NotZ 23/89 -, NJW 1991, 2423). Die herausragende Stellung der Notare wird auch in § 2 BNotO hervorgehoben, der ihnen die Befugnis einräumt, „Amtssiegel“ und „Amtsbezeichnung“ zu führen. Entsprechend diesen hervorragenden Befugnissen legt der Notar gemäß §13 Abs. 1 BNotO einen Eid unter anderem auf die Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung ab.

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Hinter diesen umfangreichen Befugnissen bleiben die Kompetenzen des Bezirksschornsteinfegermeisters deutlich zurück. Mit dem Schornsteinfegergesetz sind diesem zwar wichtige Aufgaben im Bereich der Feuersicherheit und des Brandschutzes, des Immissionsschutzes und der Energieeinsparung zugewiesen worden, die sie zu wesentlichen Teilen im öffentlichen Interesse als öffentliche Aufgaben und im Status eines mit staatlicher Gewalt beliehenen Unternehmers ausüben (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 SchfG) (Hess. VGH, Urteil vom 15. Juni 1967 - V OE 67/67 -, ESVGH 18, 86, 88; hierzu auch VG Göttingen, Urteil vom 3. September 1997 - 1 A 1280/95 -, Juris). Aus dieser Übertragung öffentlicher Aufgaben und der Beleihung mit staatlicher Gewalt folgt zwar eine durch Kehrzwang und Kehrmonopol bestimmte Rechtsstellung, die durch das Gesetz im Einzelnen geregelt ist und auch weiterhin in ihrer Einzelausgestaltung der Verfügung des Gesetzgebers unterliegt (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 30. April 1952 - 1 BvR 14/52 u. a. -, BVerfGE 1, 264). Daraus ergibt sich aber noch keine „nächste“ Nachbarschaft zum öffentlichen Dienst, wie dies etwa bei den Notaren auf Grund ihres oben dargestellten Status oder bei ehrenamtlichen Richtern kennzeichnend ist. Für Letztere folgt die Pflicht zur Verfassungstreue insbesondere aus ihrer Funktion als den hauptamtlichen Richtern gleichberechtigte Organe bei der staatlichen Aufgabenerfüllung (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 -, NJW 2008, 2568).

49

Der Bezirksschonsteinfegermeister erfüllt zwar auch öffentliche Aufgaben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SchfG), hat aber keine besonderen hoheitlichen Funktionen, insbesondere erlässt er keine Verwaltungsakte (anders nach neuem Recht, vgl. §§ 14, 17 SchfHwG). Er hat insoweit schon keine Entscheidungskompetenz. Seine Prüfungs- und Überwachungsarbeiten (vgl. § 13 SchfG) dienen vielmehr nur der Vorbereitung der eigentlichen, erst unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltenden Entscheidung der zuständigen Behörden. Gegenüber dem betroffenen Eigentümer - der zwar verpflichtet ist, diesem den Zutritt zu gestatten (§ 1 Abs. § SchfG: Duldungspflicht), ohne dass der Bezirksschornsteinfegermeister die hoheitliche Befugnis hat, das Betretungsrecht durchzusetzen (vgl. hierzu Bay. VGH, Beschluss vom 13. August 2007 - 22 ZB 07.1245 -, Juris) - nimmt er unselbständige Verfahrenshandlungen i. S. des § 44 a VwGO wahr (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juni 1993 - 12 L 1473/93 -, Juris m. w. N.; gleiches gilt im Übrigen gem. § 84 Abs. 2 Nr. 1 BauO LSA i. V. m. § 6 Abs. 6 Sätze 2 - 4 BauPrüfVO auch für den Prüfingenieur im bauordnungsrechtlichen Verfahren, der gleichfalls ausschließlich intern die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde durch die vorbereitende Prüfung und den dazu zu erstellenden Prüfbericht vorbereitet). Im Hinblick auf die von ihm geltend gemachten Gebühren (vgl. § 25 SchfG) erlässt er keinen Verwaltungsakt, sondern hat gem. § 25 Abs. 3 SchfG eine Rechnung zu erstellen, die erst - wenn sie freiwillig nicht bezahlt wird - von der zuständigen Verwaltungsbehörde auf seinen Antrag durch Bescheid festgestellt und vollstreckt werden kann (§ 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG; anders noch BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1989 - 8 B 141.89 -, BVerwGE 84, 244 zu § 25 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz) vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634)). Er ist zwar der Aufsicht der zuständigen Verwaltungsbehörde unterworfen (vgl. § 26 SchfG), was im Übrigen letztlich für jeden Gewerbetreibenden gilt (vgl. insoweit § 35 Abs. 1 GewO). Er erfüllt allerdings auch einen wesentlichen Teil seiner Aufgaben (vgl. den Katalog in § 13 SchfG) gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 SchfG als dem Handwerk angehöriger Gewerbetreibender. Dementsprechend gehören Bezirksschornsteinfegermeister in erster Linie als Gewerbetreibende dem Handwerk an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juni 1997 - 9 S 2567/96 -, NVwZ-RR 1997,621). Die ihn betreffenden Vorschriften stellen - wie auch bei anderen Gewerbetreibenden - keinerlei Anforderungen an die Verfassungstreue, wie dies etwa bei anderen Trägern öffentlicher Aufgaben der Fall ist. Damit gelten für den Bezirksschornsteinfegermeister keine geringeren - aber auch keine höheren - Anforderungen an die Art und Weise seiner rechtsstaatlich gebundenen Betätigung als sie von anderen Trägern öffentlicher Befugnisse im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu erwarten sind. Dies bedingt die sachkundige und fachlich korrekte Ausübung seiner beruflichen Verpflichtungen sowie insbesondere die Gewähr, die im Grundgesetz gewährleisteten Grundrechte und Diskriminierungsverbote sowie die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu beachten.

50

Auch der Vergleich mit öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, die ebenfalls beliehene Unternehmer sind, führt nicht dazu, in der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister die Übertragung eines öffentlichen Amtes mit weitergehenden Verpflichtungen zu sehen. Der Vergleich der Rechtspositionen beider belegt vielmehr die rechtlich unterschiedliche Bedeutung beider Funktionen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 12. November 1997 - A 1 S 99/96 - festgestellt hat, dass auch Vermessungsingenieure den an die Bewerber um ein öffentliches Amt zu stellenden Anforderungen zu genügen haben. Dies kann vorliegend bereits deswegen nicht entsprechend herangezogen werden, weil sich insoweit die für die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure geltenden Rechtsvorschriften deutlich von den auf den Bezirksschornsteinfegermeister anzuwendenden Vorschriften unterscheiden. Die Ausgestaltung der Rechtsstellung durch den Gesetzgeber in zahlreichen Merkmalen stellt den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in der Tat in die Nähe zum öffentlichen Dienst. Dies wird deutlich durch § 3 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 Nr. 8 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt (ÖbVermIngG LSA) vom 22. Mai 1992 (GVBl. S. 367), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2006 (GVBl. S. 102), in dem die Voraussetzungen für die Bestellung geregelt sind. Neben der Voraussetzung, Deutscher zu sein (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ÖbVermIngG LSA) und die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst zu haben (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ÖbVermIngG LSA) wird dort insbesondere auch vorausgesetzt, dass er die erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ÖbVermIngG LSA). Dies ist der Fall, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass das persönliche Verhalten zu beanstanden ist (§ 3 Abs. 4 Nr. 8 ÖbVermIngG LSA) (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1986 - 1 BvL 26/83 -). Dieser ist zudem auf die Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung zu vereidigen (vgl. § 5 ÖbVermIngG LSA). Anders als der Bezirksschornsteinfegermeister ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 VermGeoG LSA originär berechtigt, Grundstücke zu betreten und zu befahren.

51

Selbst einem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege darf die Zulassung allein wegen einer verfassungsfeindlichen Einstellung nicht versagt werden, sondern gem. § 7 Nr. 6 BRAO nur dann, wenn der Bewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft. Diese Zulassungsregelung schließt es aus, ein aktives Eintreten für eine als verfassungsfeindlich angesehene Partei nachteilig zu berücksichtigen, wenn der Bewerber die freiheitlich demokratische Grundordnung nicht in strafbarer Weise im Sinne dieser Regelung bekämpft (BVerfG, Beschluss vom 8. März 1983 - 1 BvR 1078/80 -, BVerfGE 63, 266). Allerdings haben Rechtsanwälte sogar gleichfalls einen Eid auf die Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung zu Leisten (vgl. § 12 a Abs. 1 BRAO).

52

Auch der Vergleich mit den Jagdaufsehern nach § 25 BJG führt nicht weiter. Diese haben die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 1 BJG) und nehmen deshalb zweifellos ein öffentliches Amt wahr.

53

Vergleichbare Regelungen für den Bezirksschornsteinfegermeister gibt es hingegen nicht. § 5 Abs. 1 Satz 1 SchfG verlangte bisher für die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister die Eintragung in die Bewerberliste, wofür der Nachweis der gesundheitlichen Eignung und der Nachweis einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit erforderlich sind. Für die vorangehende Eintragung in die Bewerberliste ist nach § 1 SchfG lediglich erforderlich, dass er die persönliche und fachliche Zuverlässigkeit besitzt. Eine irgendwie geartete Verpflichtung, sich mit der freiheitlichen, demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung zu identifizieren, wird aber nicht verlangt. Auch eine Vereidigung auf die Wahrung der verfassungsgemäßen Ordnung ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber es in diesem Bereich nicht für gerechtfertigt hält, die Verfassungstreue der Bewerber zu verlangen. Dies gilt im Übrigen auch für das seit dem 29. November 2008 geltende Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) (vgl. aber § 9 SchfHwG, wonach die Auswahl nunmehr nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgt).

54

Rechtlich lässt sich das Erfordernis der Verfassungstreue auch nicht daraus herleiten, dass es nur eine begrenzte Anzahl von Kehrbezirken gibt (§ 5 SchfG). Dies ist z. B. auch bei den Notaren der Fall. Auch daraus, dass er für die ihm obliegenden Tätigkeiten Gebühren erhebt, die staatlich festgesetzt und nicht verhandelbar sind, ergibt sich nichts anderes (so auch bei Ärzten, Tierärzten, Notaren). Auch Ruhestands - und Versorgungsregelungen sind allgemein verbreitet. Insofern als der Beklagte auf die hohe Bedeutung des Berufes für die öffentliche Sicherheit verweist, würde sich, wollte man sich dem anschließen, das Problem ergeben, dass dies dann auch für andere Personen in sicherheitsrelevanten Bereichen gelten müsste, z. B. für TÜV-Sachverständige oder Personen im Wachschutz und privaten Sicherheits- und Ordnungsdiensten.

55

Steht nach alledem fest, dass vom Kläger Verfassungstreue nicht verlangt werden kann, so bedarf es weder der Bewertung der diesem vorgeworfenen Nähe zur NPD und seines weiteren politischen Engagements für diese Partei in seiner Freizeit, noch der weiteren Prüfung, ob dieses Verhalten - unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - überhaupt hinreichenden Anlass und die Möglichkeit bietet, die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister zu widerrufen (vgl. EGMR, Entscheidung vom 26. September 1995 - 7/1994/454/535 (Vogt/Deutschland) -, NJW 1996, 375 ff).

56

Auch im Übrigen liegt nichts vor, was den Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister rechtfertigen würde.

57

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

58

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

59

Die Sprungrevision ist gem. §§ 134, 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Halle Urteil, 29. Apr. 2010 - 1 A 99/08

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Halle Urteil, 29. Apr. 2010 - 1 A 99/08 zitiert 29 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Gewerbeordnung - GewO | § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit


(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bez

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sons

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 134


(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verw

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 14 Feuerstättenschau


(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind: 1. Arbeiten nach den Rech

Gewerbeordnung - GewO | § 149 Einrichtung eines Gewerbezentralregisters


(1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein Gewerbezentralregister. (2) In das Register sind einzutragen1.die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde, durch die wegen Unzuverlässigkeit od

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 7 Versagung der Zulassung


Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen, 1. wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;2. wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fä

Bundesnotarordnung - BNotO | § 6 Auswahl bei mehreren geeigneten Personen; Verordnungsermächtigung


(1) Bewerben sich mehrere geeignete Personen um ein Amt, richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorb

Bundesnotarordnung - BNotO | § 1 Stellung und Aufgaben des Notars


Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt.

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 9 Öffentliche Ausschreibung


Die zuständige Behörde hat die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffentlich auszuschreiben. Sie kann 1. die Bestellung für einen oder mehrere bestimmte Bezirke oder2. das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers

Soldatengesetz - SG | § 8 Eintreten für die demokratische Grundordnung


Der Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.

Bundesnotarordnung - BNotO | § 13 Vereidigung


(1) Nach Aushändigung der Bestellungsurkunde hat der Notar folgenden Eid zu leisten: "Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Amtspflichten eines Notars gewissenhaft und unparteiisch zu

Bundesnotarordnung - BNotO | § 2 Beruf des Notars


Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes. Sie führen ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar. Ihr Beruf ist kein Gewerbe.

Bundesnotarordnung - BNotO | § 103 Bestellung der notariellen Beisitzer


(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Notare werden von der Landesjustizverwaltung ernannt. Sie müssen im Zuständigkeitsbereich des Disziplinargerichts als Notare bestellt sein. Sie werden einer Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Notarkam

Bundesnotarordnung - BNotO | § 108 Bestellung der notariellen Beisitzer


(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Notare werden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz berufen. Sie werden einer Vorschlagsliste entnommen, die das Präsidium der Bundesnotarkammer auf Grund von Vorschlägen der Notarkammern

Referenzen

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein Gewerbezentralregister.

(2) In das Register sind einzutragen

1.
die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde, durch die wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit
a)
ein Antrag auf Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung) zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung abgelehnt oder eine erteilte Zulassung zurückgenommen oder widerrufen,
b)
die Ausübung eines Gewerbes, die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person oder der Betrieb oder die Leitung einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagt,
c)
ein Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes abgelehnt oder ein erteilter Befähigungsschein entzogen,
d)
im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen oder die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen verboten oder
e)
die Führung von Kraftverkehrsgeschäften untersagt
wird,
2.
Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit,
3.
rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, insbesondere auch solche wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die aufgrund von Taten ergangen sind, die
a)
bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
b)
bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist,
begangen worden sind, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt,
4.
rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 10 und 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, nach den §§ 15 und 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder nach § 266a Abs. 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuches, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen worden ist, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist.
Von der Eintragung sind Entscheidungen und Verzichte ausgenommen, die nach § 28 des Straßenverkehrsgesetzes in das Fahreignungsregister einzutragen sind.

(3) Gerichte und Behörden teilen der Registerbehörde die in Absatz 2 genannten Entscheidungen und Tatsachen mit. Stellen sie fest, dass die mitgeteilten Daten unrichtig sind, haben sie der Registerbehörde dies und, soweit und sobald sie bekannt sind, die richtigen Daten unverzüglich anzugeben. Stellt die Registerbehörde eine Unrichtigkeit fest, hat sie die richtigen Daten der mitteilenden Stelle zu übermitteln oder die mitteilende Stelle zu ersuchen, die richtigen Daten mitzuteilen. In beiden Fällen hat die Registerbehörde die unrichtige Eintragung zu berichtigen. Die mitteilende Stelle sowie Stellen, denen nachweisbar eine unrichtige Auskunft erteilt worden ist, sind hiervon zu unterrichten, sofern es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. Die Unterrichtung der mitteilenden Stelle unterbleibt, wenn seit Eingang der Mitteilung nach Satz 1 mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Die Frist verlängert sich bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafe um deren Dauer.

(4) Legt die betroffene Person schlüssig dar, dass eine Eintragung unrichtig ist, hat die Registerbehörde die Eintragung mit einem Sperrvermerk zu versehen, solange sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Eintragung feststellen lassen. Die Daten dürfen außer zur Prüfung der Richtigkeit und außer zur Auskunftserteilung in den Fällen des § 150a Absatz 2 Nummer 1 und 2 ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht verarbeitet oder genutzt werden. In der Auskunft nach Satz 2 ist auf den Sperrvermerk hinzuweisen. Im Übrigen wird nur auf den Sperrvermerk hingewiesen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Der Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt.

(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Notare werden von der Landesjustizverwaltung ernannt. Sie müssen im Zuständigkeitsbereich des Disziplinargerichts als Notare bestellt sein. Sie werden einer Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Notarkammer der Landesjustizverwaltung einreicht. Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von Beisitzern erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Notarkammer zu hören. Die Vorschlagsliste des Vorstandes der Notarkammer muß mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Notaren enthalten. Umfaßt ein Oberlandesgericht mehrere Bezirke von Notarkammern oder Teile von solchen Bezirken, so verteilt die Landesjustizverwaltung die Zahl der Beisitzer auf die Bezirke der einzelnen Notarkammern.

(2) Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig

1.
Präsident der Kasse (§ 113 Abs. 3) sein oder dem Vorstand der Notarkammer, dem Verwaltungsrat der Kasse oder dem Präsidium der Bundesnotarkammer angehören;
2.
bei der Notarkammer, der Kasse oder der Bundesnotarkammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein;
3.
einem anderen Disziplinargericht (§ 99) angehören.

(3) Zum Beisitzer kann nur ernannt werden, wer mindestens fünf Jahre als Notar tätig war.

(4) Notare, deren Wählbarkeit in den Vorstand der Notarkammer nach § 69 Absatz 4 ausgeschlossen ist, können nicht zum Beisitzer ernannt werden.

(5) Die Beisitzer werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt; sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden. Scheidet ein Beisitzer vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger ernannt.

(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Notare werden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz berufen. Sie werden einer Vorschlagsliste entnommen, die das Präsidium der Bundesnotarkammer auf Grund von Vorschlägen der Notarkammern dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einreicht. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt, welche Zahl von Beisitzern erforderlich ist; er hat vorher das Präsidium der Bundesnotarkammer zu hören. Die Vorschlagsliste muß mindestens die doppelte Zahl von Notaren enthalten und sich je zur Hälfte aus hauptberuflichen Notaren und Anwaltsnotaren zusammensetzen.

(2) § 103 Abs. 2 bis 5 und § 104 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 1a bis 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz an die Stelle der Landesjustizverwaltung tritt und vor der Entscheidung über die Amtsenthebung eines Beisitzers auch das Präsidium der Bundesnotarkammer zu hören ist.

(3) Die Notare sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in der Sitzung, zu der sie als Beisitzer herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.

(4) Die Notare haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Beisitzer bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. § 69a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Bundesgerichtshofes.

(5) Die zu Beisitzern berufenen Notare sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende des Senats nach Anhörung der beiden ältesten der zu Beisitzern berufenen Notare vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.

(1) Bewerben sich mehrere geeignete Personen um ein Amt, richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Es sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Landesjustizverwaltung kann bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren einen von Satz 2 abweichenden Zeitpunkt bestimmen.

(2) Bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren ist die Dauer des Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes nach Satz 1 zu treffen. Dies umfasst die Befugnis, Zeiten zu bestimmen, die in angemessenem Umfang auf den Anwärterdienst angerechnet werden können. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Bei der Bestellung von Anwaltsnotaren wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet. Die Punktzahl bestimmt sich zu 60 Prozent nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei jemandem, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen.

Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes. Sie führen ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar. Ihr Beruf ist kein Gewerbe.

(1) Nach Aushändigung der Bestellungsurkunde hat der Notar folgenden Eid zu leisten:

"Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Amtspflichten eines Notars gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe!"
Wird der Eid von einer Notarin geleistet, so treten an die Stelle der Wörter "eines Notars" die Wörter "einer Notarin".

(2) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte "Ich schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Notar, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen. Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Der Notar leistet den Eid vor dem Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat. Vor der Eidesleistung soll er keine Amtshandlung vornehmen.

(4) Ist der Notar schon einmal als Notar vereidigt worden, so genügt es in der Regel, wenn er auf den früheren Eid hingewiesen wird.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,

1.
wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.
wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist;
4.
wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist;
5.
wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;
6.
wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;
7.
wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;
9.
wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
10.
wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.

Die zuständige Behörde hat die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffentlich auszuschreiben. Sie kann

1.
die Bestellung für einen oder mehrere bestimmte Bezirke oder
2.
das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ausschreiben.
Im Falle der Ausschreibung des Statusamtes nach Satz 2 Nummer 2 weist die zuständige Behörde dem ausgewählten Bewerber einen Bezirk zu.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.